RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlL504 2282329-1 Spruch, L504 2282329-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung: , Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Das Bundesamt hat den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2022 abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei [bP] per RSa zugestellt und hat sie durch Queer Base eine Beschwerde eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Die bP hat mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 21.01.2022 den Verein Zeige als jur. Person und die Organe und bestellten Vereinsvertretern N. M., Dr. G. K. u. M. E. Vollmacht einschließlich Zustellvollmacht erteilt (AS 35). Am 25.03.2022 hat der Verein Zeige „zur Vermeidung von Zustellmängel“ nochmals darauf hingewiesen, dass die bP den Verein auch Zustellvollmacht erteilt hat. Zugleich wurde eine von der bP, nunmehr am 25.03.2022 unterfertigte, „Vollmacht und Zustellvollmacht“ übermittelt. Anlässlich der am 23.03.2023 erfolgten Einvernahme beim Bundesamt legte die bP eine Vertretungsvollmacht von Queer Base, datiert mit 21.03.2023 vor. Eine Zustellvollmacht wurde darin ausdrücklich nicht erteilt (AS 157). Die bP hat weder die Vertretungsvollmacht noch die Zustellbevollmächtigung des Verein Zeige widerrufen und hat der Verein diese auch bis dato nicht zurückgelegt. Das Bundesamt hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid trotz aufrechter Zustellbevollmächtigung des Vereines Zeige der bP am 03.11.2023 per RSa-Brief persönlich zugestellt. In der Zustellverfügung wurde die bP als Empfänger bezeichnet. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von Queer Base eingebracht.
- Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Dafür, dass die Zustellbevollmächtigung für den Verein Zeige zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr bestand, ergeben sich keine konkreten Hinweise im Verwaltungsakt. Ein Widerruf ist nicht aktenkundig. Insbesondere ergibt sich aus der Vollmachtsurkunde von Queer Base auch, dass die bP diese Organisation – im Gegensatz zum Verein Zeige - ausdrücklich nicht mit der Zustellbevollmächtigung beauftragte.
- Rechtliche Beurteilung Aus dem Zustellgesetz ergibt sich: § 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;
- „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person; Zustellverfügung §
- Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Heilung von Zustellmängeln §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigter § 9.
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN).Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hat im Verfahren vor dem Bundesamt gem. § 9 Abs 1 ZustG den Verein Zeige als Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben und wurde diese nicht widerrufen. Die Behörde hat jedoch nicht wie in § 9 Abs 3 ZustG angeordnet den zustellungsbevollmächtigten Verein als Empfänger bezeichnet, sondern die bP selbst und wurde der gegenständliche Bescheid (nur) an die beschwerdeführende Partei zugestellt.Die bP hat im Verfahren vor dem Bundesamt gem. Paragraph 9, Absatz eins, ZustG den Verein Zeige als Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben und wurde diese nicht widerrufen. Die Behörde hat jedoch nicht wie in Paragraph 9, Absatz 3, ZustG angeordnet den zustellungsbevollmächtigten Verein als Empfänger bezeichnet, sondern die bP selbst und wurde der gegenständliche Bescheid (nur) an die beschwerdeführende Partei zugestellt. Gem. § 9 Abs 3 ZustG könnte dieser Mangel dadurch heilen, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Dass dem zustellbevollmächtigten Verein Zeige die Sendung tatsächlich zugekommen ist, dafür gibt es aus der Aktenlage keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte.Gem. Paragraph 9, Absatz 3, ZustG könnte dieser Mangel dadurch heilen, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Dass dem zustellbevollmächtigten Verein Zeige die Sendung tatsächlich zugekommen ist, dafür gibt es aus der Aktenlage keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte. Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. § 7 VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. Paragraph 7, VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. Paragraph 7, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von der Verhandlung: Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2282329.1.00