← Österreich

{'item': 'L512 2283077-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlL512 2283077-1 Spruch, L512 2283077-1/10Z L512 2283081-1/10Z L512 2283075-1/10Z L512 2283079-1/10Z L512 2283073-1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:, A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX :2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 : I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 : I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:, A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 : I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX :5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 : I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „Beschwerdeführer 1“ bis „Beschwerdeführer 5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach legaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.08.2023 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „Beschwerdeführer 1“ bis „Beschwerdeführer 5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach legaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.08.2023 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Anträge der Beschwerdeführer 1-5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.) Der Beschwerde wurde gem. § 18 Absatz 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Die Anträge der Beschwerdeführer 1-5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). I.
  3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  4. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Gegen die Bescheide des BFA betreffend der Beschwerdeführer 1-5 vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen die Bescheide des BFA betreffend der Beschwerdeführer 1-5 vom römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG stammen und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, BFA-VG stammen und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Im vorliegenden Fall bedarf es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ergänzender Ermittlungen im Zuge einer Beschwerdeverhandlung, ohne die nicht festgestellt werden kann, dass durch diese spruchgemäße Entscheidung keine Gefahr der Verletzung der EMRK vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer 1 behauptet, dass Beweismittel nicht berücksichtigt wurden bzw. behauptet die Beschwerdeführerin 2, eine von Gewalt betroffene Frau zu sein. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist festzuhalten, dass der maßgebliche Sachverhalt im beschriebenen Umfang nicht im ausreichenden Ausmaß feststeht, weshalb die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden kann. Es ist daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist festzuhalten, dass der maßgebliche Sachverhalt im beschriebenen Umfang nicht im ausreichenden Ausmaß feststeht, weshalb die Prognoseentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden kann. Es ist daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L512.2283077.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.