RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW124 2258298-1 Spruch, W124 2258298-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG nach“ zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG nach“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe eine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat und durch dritte Personen nicht glaubhaft machen können. Seine Angaben seien weder schlüssig noch annähernd nachvollziehbar sowie wenig lebensnah.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe eine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat und durch dritte Personen nicht glaubhaft machen können. Seine Angaben seien weder schlüssig noch annähernd nachvollziehbar sowie wenig lebensnah. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, es sei von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF und Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland auszugehen. Zudem habe er in Somalia seine Familie und sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Es bestünde keine reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Auch wenn nicht augeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in seinem Herkunftsstaat infiziere, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, es sei von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF und Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland auszugehen. Zudem habe er in Somalia seine Familie und sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Es bestünde keine reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Auch wenn nicht augeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in seinem Herkunftsstaat infiziere, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass kein Familienleben im Bundesgebiet bestehe und diesbezüglich kein Eingriff durch die Rückkehrentscheidung erfolge. Auch bezüglich seines Privatlebens seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Seine Aufenthaltsdauer von etwa sechs Monaten werde gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration ausgehen zu können. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht, sei lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt und besondere private Interessen seien nicht feststellbar. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen und die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Rechtsvertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil der BF nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Es seien keine Feststellungen zum Herkunftsort des BF getroffen worden und die Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen, sodass sie als Begründung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Der Krieg in der Ukraine sei in den Länderberichten noch nicht abgebildet und die Versorgungssituation habe sich in Somalia nochmals massiv verschlechtert, es drohe eine katastrophale Hungersnot. Es werde daher auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juli 2022, einen Bericht der ZDF-Nachrichten vom 22.03.2022, auf einen Bericht der TAZ vom 09.04.2022 und des britischen Guardian vom 02.04.2022 verwiesen. Hinsichlich der Versorgungslage habe das Bundesamt auch die aktuelle Situation aufgrund der Covid-Pandemie außer Acht gelassen und es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Sicherheitslage insbesondere in der bis dato angenommenen IFA Mogadischu sehr verschlechtert habe, weshalb auf die in der Beschwerde zitierten Berichte verwiesen werde. Darüber hinaus entspreche die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Rechtsvertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil der BF nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Es seien keine Feststellungen zum Herkunftsort des BF getroffen worden und die Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen, sodass sie als Begründung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Der Krieg in der Ukraine sei in den Länderberichten noch nicht abgebildet und die Versorgungssituation habe sich in Somalia nochmals massiv verschlechtert, es drohe eine katastrophale Hungersnot. Es werde daher auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juli 2022, einen Bericht der ZDF-Nachrichten vom 22.03.2022, auf einen Bericht der TAZ vom 09.04.2022 und des britischen Guardian vom 02.04.2022 verwiesen. Hinsichlich der Versorgungslage habe das Bundesamt auch die aktuelle Situation aufgrund der Covid-Pandemie außer Acht gelassen und es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Sicherheitslage insbesondere in der bis dato angenommenen IFA Mogadischu sehr verschlechtert habe, weshalb auf die in der Beschwerde zitierten Berichte verwiesen werde. Darüber hinaus entspreche die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, da sie zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden. Der BF habe entgegen der Ansicht des Bundesamtes sein Vorbringen sehr lebensnah dargelegt. Hingegen sei dem angefochtenen Bescheid kein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen und das Vorbringen werde pauschal als „nicht schlüssig“ bewertet, ohne darzulegen, worauf diese Einschätzung beruhen würde. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei es nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zum Schluss komme, der BF hätte Zugang zu effektivem Schutz vor Verfolgung durch Al Shabaab. Außerdem würden jegliche Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des BF fehlen und das Bundesamt habe nicht dargelegt, inwieweit der BF Schutz durch seinen Clan in Anspruch hätte nehmen können. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hänge auch nicht davon ab, ob der BF zuerst innerhalb seines Herkunftsstaates geflohen sei, bevor er sich ins Ausland begeben habe, und ob er zuvor „sichere Drittstaaten“ passiert habe. Der BF werde wegen seiner Weigerung, sich der Al Shabaab anzuschließen, aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat verfolgt und er werde auch von den Regierungstruppen verfolgt, weil ihm unterstellt werde, ein Anhänger der Al Shabaab zu sein. Hinsichtlich einer Rückkehr habe das Bundesamt nicht anhand der vorliegenden Länderberichte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der BF nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Versorgungslage in Somalia sei katastrophal, es drohe eine Hungersnot, der BF könne auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen und aufgrund seiner fehlenden Ausbildung könne er sich auch keine Existenz aufbauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen und würden sich hierzu auch keine Ausführungen im angefochtenen Bescheid finden. Eine Rückkehrentscheidung hätte auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen, weil der BF strafgerichtlich unbescholten sei und der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vor, der BF stamme aus dem Bezirk Hiraan, XXXX , und aus der aktuellen Karte von FEWS gehe hervor, dass der Herkunftsort des BF auf „Crisis“ stehe. Aus dem aktuellen ACCORD-Themendossier vom 10.05.2023 zur humanitären Lage in Somalia gehe hervor, dass die akute Ernährungsunsicherheit und auch die Unterernährung der Bevölkerung weiterhin hoch sei und etwa 40 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Hilfe benötigen würden. Aus diesem Themendossier gehe auch hervor, dass Überschwemmungen weiterhin Teile Somalias verwüsten und Menschen dazu zwingen würden, ihre Heimat zu verlassen. Auch die Zahl wasserbedingter Krankheiten steige an. Der BF habe lediglich drei Jahre die Schule besucht und verfüge über ein niedriges Bildungsniveau, was die Arbeitssuche erschwere. Er habe in Somalia lediglich Hilfsarbeiten in der eigenen Landwirtschaft geleistet, sodass er über keine nennenswerte Berufserfahrung verfüge. In Mogadischu habe er keinerlei Verwandte und die Familienmitglieder des BF in XXXX würden derzeit in einer sehr prekären Lage leben, weil der Ort von Überschwemmungen betroffen sei. Zudem sei ein Bruder des BF beeinträchtigt und erfordere bereits die gesamten Kapazitäten der Mutter des BF. Aufgrund der oben ausgeführten persönlichen Umstände sei dem BF zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht gewähre aufgrund der kritischen humanitären Situation in Somalia subsidiären Schutz und werde beispielhaft auf fünf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vor, der BF stamme aus dem Bezirk Hiraan, römisch 40 , und aus der aktuellen Karte von FEWS gehe hervor, dass der Herkunftsort des BF auf „Crisis“ stehe. Aus dem aktuellen ACCORD-Themendossier vom 10.05.2023 zur humanitären Lage in Somalia gehe hervor, dass die akute Ernährungsunsicherheit und auch die Unterernährung der Bevölkerung weiterhin hoch sei und etwa 40 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Hilfe benötigen würden. Aus diesem Themendossier gehe auch hervor, dass Überschwemmungen weiterhin Teile Somalias verwüsten und Menschen dazu zwingen würden, ihre Heimat zu verlassen. Auch die Zahl wasserbedingter Krankheiten steige an. Der BF habe lediglich drei Jahre die Schule besucht und verfüge über ein niedriges Bildungsniveau, was die Arbeitssuche erschwere. Er habe in Somalia lediglich Hilfsarbeiten in der eigenen Landwirtschaft geleistet, sodass er über keine nennenswerte Berufserfahrung verfüge. In Mogadischu habe er keinerlei Verwandte und die Familienmitglieder des BF in römisch 40 würden derzeit in einer sehr prekären Lage leben, weil der Ort von Überschwemmungen betroffen sei. Zudem sei ein Bruder des BF beeinträchtigt und erfordere bereits die gesamten Kapazitäten der Mutter des BF. Aufgrund der oben ausgeführten persönlichen Umstände sei dem BF zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht gewähre aufgrund der kritischen humanitären Situation in Somalia subsidiären Schutz und werde beispielhaft auf fünf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung nicht erschienen.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Ja. RV legt vor: Zwei Integrationsbescheinigungen, vom Verein XXXX bzw. Stadt XXXX , welche in Kopie als Beilage A zum Akt genommen werden. Regierungsvorlage legt vor: Zwei Integrationsbescheinigungen, vom Verein römisch 40 bzw. Stadt römisch 40 , welche in Kopie als Beilage A zum Akt genommen werden. Eine Bestätigung der XXXX , welche als Beilage B in Kopie zum Akt genommen wird. Eine Bestätigung der römisch 40 , welche als Beilage B in Kopie zum Akt genommen wird. (…) Beginn der Befragung: R: Wie heißen Sie und wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX in XXXX (phonetisch) geboren.BF: Ich heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (phonetisch) geboren. R: Was ist die nächstgrößere gelegen Stadt von XXXX ?R: Was ist die nächstgrößere gelegen Stadt von römisch 40 ? BF: XXXX ist ein Dorf in der Provinz Hiiraan. BF: römisch 40 ist ein Dorf in der Provinz Hiiraan. R wiederholt die Frage. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Etwa 50 km. R: Geben Sie mir chronologisch an, wo Sie von Ihrer Geburt an, bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: Ich bin im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe noch nie wo anders länger gelebt. Ich flüchtete aber über die Stadt XXXX und über die Stadt Mogadischu. Von dort aus bin ich in die Türkei geflogen.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe noch nie wo anders länger gelebt. Ich flüchtete aber über die Stadt römisch 40 und über die Stadt Mogadischu. Von dort aus bin ich in die Türkei geflogen. R: Wie lange haben Sie sich in der Stadt XXXX bzw. Mogadischu aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich in der Stadt römisch 40 bzw. Mogadischu aufgehalten? BF: Zuerst, bevor ich in die Stadt XXXX ging, war ich ca. für fünf Tage bei einem Bekannten meines Vaters. Nachgefragt: Der Bekannte heißt XXXX . BF: Zuerst, bevor ich in die Stadt römisch 40 ging, war ich ca. für fünf Tage bei einem Bekannten meines Vaters. Nachgefragt: Der Bekannte heißt römisch 40 . R: Wo wohnt dieser Bekannte XXXX ?R: Wo wohnt dieser Bekannte römisch 40 ? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: 5 Tage. R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Ca. 2 Stunden zu Fuß. R: Woher kannte Ihr Vater diesen Mann? BF. Früher hat mein Vater diesem Mann einmal geholfen. R: Bei was hat Ihr Vater diesem Mann geholfen? BF: Mein Vater hat einmal während der Dürre ihm Hirse zum Essen gegeben. R: Hat dieser Mann demselben Clan angehört wie Ihre Familie? BF: Ja, wir gehören zum selben Oberclan, aber nicht zum selben Unterclan. R: Wie heißt der Oberclan, den Sie und Ihre Familie angehören? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie heißt der Sub-Clan bzw. der Sub-Sub-Clan Ihrer Familie? BF: Der Sub-Clan heißt XXXX und der Mann, dem mein Vater geholfen hat, gehört dem Sub-Clan XXXX an.BF: Der Sub-Clan heißt römisch 40 und der Mann, dem mein Vater geholfen hat, gehört dem Sub-Clan römisch 40 an. R: Wie heißt der Sub-Sub-Clan Ihrer Familie? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Und der Sub-Sub-Sub Clan? BF: Ich weiß es nur bis zum Sub-Sub Clan. R: Was ist das besondere Merkmal Ihres Hauptclans? BF: Sie sind Landwirte und halten Viehe, und betreiben Felder. Sie ernten und konsumieren die Früchte Jicib. R: Was machen Sie mit den Früchten? Werden diese am Markt verkauft? BF: Wenn man diese Früchte erntet kann man sie essen, da sie schon reif sind. Man kann sie aber auch kochen. R: Werden diese Früchte auch am Markt verkauft? BF: Ja. R: Wie bestreitet Ihr Vater den Lebensunterhalt? BF: Mein Vater ist bereits verstorben. Es gibt in Somalia meine Mutter, einen körperlich behinderten Bruder, er ist an einen Fuß und einer Hand komplett behindert. Ich habe dort auch noch eine Schwester. Sie sind arm und haben nichts. R: Wo wohnen Ihre aufgezählten Familienangehörigen jetzt? BF: Sie sind jetzt vom Dorf geflohen. Das Dorf ist überflutet. Der Regen ist gekommen und der Boden hat diesen Regen nicht aufgenommen. Sie sind auf dem Land in einen aus Pappe gebauten Haus. R: Wie bestreitet Ihre Familie den Lebensunterhalt in Somalia? BF: Aktuell geht es ihnen sehr schlecht. Es gibt dort wenig gespendete Lebensmittel, die von Organisationen verteilt werden. R: Wann haben Sie mit Ihren Familienangehörigen gesprochen? BF: Anfang XXXX .BF: Anfang römisch 40 . R: Woher wissen Sie, dass es Ihnen aktuell schlecht geht? Haben Sie noch andere Bekannte oder Freunde in Somalia? BF: Ich habe Kontakt zu einem Bekannten. Er hält sich in der Stadt XXXX auf. BF: Ich habe Kontakt zu einem Bekannten. Er hält sich in der Stadt römisch 40 auf. R: Gehört er demselben Clan wie Ihr Clan an? BF: Ja. R: Wie heißt dieser Bekannte? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Unterstützt er Ihre Familie? BF: Nein. R: Wie bestreiten Ihre Familienangehörigen Ihren Lebensunterhalt? BF: Leute, die freiwillig Spenden sammeln, bringen diese auf das Land für die dort lebenden Menschen. R: Wann hatten Sie mit XXXX den letzten Kontakt?R: Wann hatten Sie mit römisch 40 den letzten Kontakt? BF: Heuer XXXX . Nachgefragt: Jetzt im XXXX , vor ca. XXXX BF: Heuer römisch 40 . Nachgefragt: Jetzt im römisch 40 , vor ca. römisch 40 R: Wie stehen Sie mit XXXX in Kontakt?R: Wie stehen Sie mit römisch 40 in Kontakt? BF: Mit WhatsApp. R: Woher kennen Sie ihn? BF: Er hat selber früher im Dorf XXXX gelebt.BF: Er hat selber früher im Dorf römisch 40 gelebt. R: Wie bestreitet Ihr Bekannter seinen Lebensunterhalt? BF: Ich habe das nicht gefragt. R: Wo bzw. bei wem lebt er? BF: Bei seiner Familie. R: Hat seine Familie auch im Dorf XXXX gelebt?R: Hat seine Familie auch im Dorf römisch 40 gelebt? BF: Ja. R: Wie haben die Eltern von diesem Bekannten den Lebensunterhalt bestritten? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange hat diese Familie im Dorf XXXX gelebt?R: Wie lange hat diese Familie im Dorf römisch 40 gelebt? BF: Nach meiner Flucht ist er nach XXXX gezogen. BF: Nach meiner Flucht ist er nach römisch 40 gezogen. R: Wie haben die Eltern von diesem Bekannten den Lebensunterhalt in Ihrem Dorf bestritten? BF: Sie hatten Felder. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Zwei Schwestern. R: Wo leben die beiden Schwestern Ihrer Mutter? BF: Eine Schwester lebt in XXXX , die andere ist bei meiner Mutter im Dorf auf dem Land, wo sie geflohen sind.BF: Eine Schwester lebt in römisch 40 , die andere ist bei meiner Mutter im Dorf auf dem Land, wo sie geflohen sind. R: Wo lebt diese Schwester Ihrer Mutter? Wie heißt dieses Dorf? BF: Dort wo sie hin geflohen sind, heißt XXXX .BF: Dort wo sie hin geflohen sind, heißt römisch 40 . R: Wie heißt die Schwester mit der Ihre Mutter zusammenlebt? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Ist diese Schwester verheiratet? BF: Ja. R: Wo lebt der Mann der Schwester Ihrer Mutter? BF: Er ist bei ihr. Er ist ein alter Mann. R: Wie bestreitet Ihre Tante ms bzw. Ihr Onkel ms den Lebensunterhalt? BF: Die eine Tante, welche in der Stadt XXXX lebt, lebt bei ihrem Mann. Ich weiß nicht, wovon sie lebt. Ein Onkel lebt in Amerika. Ich weiß nicht, von was er lebt. BF: Die eine Tante, welche in der Stadt römisch 40 lebt, lebt bei ihrem Mann. Ich weiß nicht, wovon sie lebt. Ein Onkel lebt in Amerika. Ich weiß nicht, von was er lebt. R wiederholt die Frage. Wie bestreitet Ihre Tante ms bzw. Ihr Onkel ms den Lebensunterhalt, welche mit Ihre Mutter zusammenlebt? BF: Das weiß ich nicht, aber ich glaube, dass sie von Spenden leben. R: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Ihre Tanten bzw. Ihre Onkeln Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Ein Onkel hat vier Kinder. Die Tante hat drei Kinder. R: Welche Tante hat drei Kinder? BF: Die bei meiner Mutter lebt. R: Wie viele Kinder hat die Tante die in XXXX lebt?R: Wie viele Kinder hat die Tante die in römisch 40 lebt? BF: Das weiß ich nicht. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Drei Jahre Grundschule. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Ich lebte immer im Elternhaus. Wir hatten Tiere und bewirtschafteten Felder. R: Was war da Ihre Aufgabe? BF: Beides, ich habe sowohl die Tiere gehütet, als auch am Feld gearbeitet. R: Waren Sie in Ihrem Dorf beliebt? BF: Meinen Sie von meinen Eltern? R wiederholt die Frage. BF: Ich kannte Menschen und die Menschen kannten mich, aber beliebt war ich nicht. R: Wie viele Menschen haben ca. in diesem Dorf gelebt? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange haben Sie in diesem Dorf gelebt? BF: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise. R: Sind Sie gerne in die Schule gegangen? BF: Ja. R: Haben Sie Freunde in der Schule gehabt? BF: Ja. R: Wo haben diese gewohnt? BF: Im selben Dorf. R: Wer hat die Ausreise für Sie aus Somalia organisiert bzw. finanziert? BF: Mein Onkel aus Amerika hat das mit Hilfe von Schleppern organisiert und bezahlt. R: Wie viel hat er bezahlt? BF: 2500 USD. R: Haben Sie zu Ihrem Onkel aus Amerika ein gutes Verhältnis? BF: Als ich in der Türkei war, ja. Das war der letzte Kontakt. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Woher hat Ihr Onkel so viel Geld? BF: Er lebt in Amerika und arbeitet wahrscheinlich. R: Wer hat den Kontakt zu Ihrem Onkel nach Amerika hergestellt? BF: Meine Mutter. R: Glauben Sie, dass Ihr Onkel Sie wieder finanziell unterstützen würde? BF: Nein, das glaube ich nicht. R: Warum nicht? Welche Gründe stehen Ihnen entgegen? BF: In der Türkei hat er mir gesagt, dass er mich nicht weiter finanziell unterstützt. R: Warum würde er Sie nicht finanziell unterstützen trotz dem guten Verhältnis zu Ihrem Onkel? BF: Weil er gesagt hat, er hat viel Geld für mich bezahlt. R: Wie sind Sie auf das Thema gekommen, dass er weiter Geld zahlen soll? BF: Er hat gesagt, er könne kein weiteres Geld für mich bezahlen. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Sind die Angaben die Sie bei der Polizei am XXXX gemacht haben, bzw. die Angaben die Sie beim BFA am XXXX gemacht haben, korrekt und halten Sie den Inhalt weiterhin aufrecht?R: Sind die Angaben die Sie bei der Polizei am römisch 40 gemacht haben, bzw. die Angaben die Sie beim BFA am römisch 40 gemacht haben, korrekt und halten Sie den Inhalt weiterhin aufrecht? BF: Ja. Ich möchte aber noch dazu sagen, dass der D beim BFA mir nur kurz vorgestellt wurde und er fragte mich, ob ich Somalier sei und Somalisch sprechen würde. Ich bejahte. Mitten in der Befragung hat der D mir gesagt, dass er mich oft nicht versteht und deshalb kann es sein, dass es Dinge in der Befragung gibt, welche nicht richtig sind. R: Im Protokoll vom XXXX steht von dem was Sie jetzt sagen, nichts. Außerdem haben Sie die Frage, ob Sie den D einwandfrei verstehen, bejahend beantwortet. Außerdem haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Außerdem wurde in der Beschwerde dahingehend nichts moniert.R: Im Protokoll vom römisch 40 steht von dem was Sie jetzt sagen, nichts. Außerdem haben Sie die Frage, ob Sie den D einwandfrei verstehen, bejahend beantwortet. Außerdem haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Außerdem wurde in der Beschwerde dahingehend nichts moniert. BF: Mitten in der Befragung hat er mir mehrmals gesagt, dass er mich nicht versteht. Ich habe meine Rechte nicht genau gewusst. Ich dachte, dass wenn wir uns mitten in der Befragung befinden, ich nichts mehr rückgängig machen kann. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: An was ist Ihr Vater verstorben? BF: Er wurde von der Al Shabaab getötet. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt, als Ihr Vater getötet wurde aufgehalten? BF: Ich persönlich war im Haus des Bekannten meines Vaters XXXX . Mein Vater war im Dorf. BF: Ich persönlich war im Haus des Bekannten meines Vaters römisch 40 . Mein Vater war im Dorf. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater von der Al Shabaab getötet wurde? BF: Meine Mutter sagte das. R: Warum wurde Ihr Vater von der Al Shabaab getötet? BF: Meinetwegen. R: Was heißt „Meinetwegen“? BF: Ich besuchte damals die Schule. Die Al Shabaab kontrollierte damals unser Dorf. Die Al Shabaab verlangte von mir, dass ich mich Ihnen anschließe und mit Ihnen zusammenarbeite. R: Wann war das? Wann hat Sie die Al Shabaab dazu aufgefordert? BF: Ich kann kein konkretes Datum sagen. Ich war damals in der Schule und einige Schüler waren bereits Mitglieder dieser Gruppe. R: Wie viele Schüler waren in dieser Klasse? BF: Ca. 20 Schüler. R: Wie viele von denen waren bereits Mitglieder dieser Gruppe? BF: Das kann ich nicht sagen. R: Wie alt waren Sie damals als man Sie dazu aufgefordert hat? BF: Ca. XXXX Jahre. BF: Ca. römisch 40 Jahre. R: Wie viele Ihrer Mitschüler wurden dazu aufgefordert? BF: Zwei Schüler haben mit mir gesprochen und haben mich aufgefordert, dass ich mich der Gruppe anschließen soll. R wiederholt die Frage. BF: So funktioniert das nicht. Dass Andere von der Aufforderung etwas mitbekommen, passiert nicht. R: Hat es solche Fälle in Ihrem Dorf schon früher gegeben, dass jemand aufgefordert wurde sich der Al Shabaab anzuschließen? BF: Ja. R: Woher haben Sie diese Information, dass es so etwas schon früher gegeben hat? BF: Weil Eltern danach erzählt haben, dass ihre Kinder dazu aufgefordert worden sind. R: Sind die Kinder dieser Aufforderung nachgekommen? BF: Ja. R: Woher wissen Sie das? BF: Im Dorf kennen sich die Menschen und man hörte und sah Eltern, die ihre Kinder an die Al Shabaab verloren haben. R: Haben Sie bzw. Ihre Eltern etwaige Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von der Al Shabaab aufgefordert werden, nachdem Sie davon schon Kenntnis gehabt haben? BF: Nein. R: Sie haben gesagt, Sie sind von zwei Personen aufgefordert worden, sich der Al Shabaab anzuschließen. Welcher Zeitraum ist zwischen dieser Aufforderung und der Ermordung Ihres Vaters gelegen? BF: Einige Tage. R: Was heißt einige Tage? BF: Ca. 10 bis 11 Tage. R: War es das erste Mal, dass so eine Aufforderung stattgefunden hat? BF: Nachdem die zwei mich angesprochen haben und mich aufforderten, habe ich das innerlich nicht akzeptiert. Bei uns gibt es einen Anführer und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter kam zu mir und nahm mich mit. Er brachte mich zum Anführer des Dorfes. Dort habe ich mir Predigten anhören müssen. Das war mir zu viel und ich wollte das nicht. R wiederholt die Frage. BF: Diese zwei Schüler kamen zwei Mal zu mir. R: Sind diese zwei Schüler mit Ihnen in die Klasse gegangen? BF: Ja. R: Wie haben diese beiden Schüler geheißen? BF: XXXX und XXXX .BF: römisch 40 und römisch 40 . R: Wie alt waren die Beiden? BF: So alt wie ich ca. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. R: Wann sind die beiden das erste Mal zu Ihnen gekommen, vor der Ermordung Ihres Vaters? BF: Als Sie mit mir gesprochen haben, dauerte es elf Tage bis zum Tod meines Vaters. R: War es das erste Mal, als man mit Ihnen gesprochen hat? BF gibt etwas Inhaltlich nicht Verständliches an. R: Sie haben gesagt, Sie sind zwei Mal angesprochen worden, von zwei Mitschülern mit der Al Shabaab zu kooperieren. Wie viele Tage sind zwischen dem ersten und dem zweiten Gespräch vergangen? BF: Vier Tage waren dazwischen. R: Wie viele Tage waren dann zwischen dem zweiten Gespräch und der Ermordung Ihres Vaters? BF: Ca. 12 Tage. R: Was hat sich beim ersten Zusammentreffen genau abgespielt? BF: Wie ich schon zuvor gesagt habe, die Al Shabaab gehen nicht direkt zu einem und sagen, komm zu uns. R wiederholt die Frage. BF: Diese zwei Schüler kamen zu mir und sagten, dass die Al Shabaab gut sei. Sie seien gute Leute und würden einem Geld geben. Man arbeitet für Gott. Ich wusste, wenn man einmal zur Al Shabaab geht man nicht mehr herauskommt. Deswegen habe ich das innerlich nicht akzeptiert. R: Wie haben Sie dann gegenüber den zwei Mitschülern reagiert? BF: Ich habe ihnen direkt gesagt, dass ich nicht zur Al Shabaab gehe. R: Warum haben Sie das gesagt, nachdem Sie schon von anderen Vorfällen gewusst haben, was mit solchen Personen passiert? BF: Ich hatte keine andere Möglichkeit. R: Wie haben Ihre beiden Mitschüler auf Ihre Antwort reagiert? BF: Sie sind von mir wortlos weggegangen. R: Ist es zwischen dem ersten Zusammentreffen mit den Mitschülern und dem zweiten Zusammentreffen zwischenzeitig zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Wie haben Sie die Zeit zwischen dem ersten Zusammentreffen und dem zweiten Zusammentreffen verbracht? Was haben Sie gemacht? BF: Wie immer, im Haushalt helfen, zur Schule gehen und bei der Arbeit helfen. R: Hatten Sie Angst, dass die Mitschüler wieder auftauchen könnten, bzw. eine andere Person? BF: Nein. R: Wie hat sich dann dieses zweite Zusammentreffen mit den Mitschülern abgespielt? BF: Sie haben wieder angefangen gut über die Al Shabaab zu sprechen. Als ich wieder nein gesagt habe, haben sie mich entführt. R: Wie viele Personen haben Sie konkret entführt? BF: Aus einem Auto stiegen zwei Männer, welche im Gesicht maskiert gewesen sind, aus. Sie haben mir direkt die Augen verbunden und mich zum Auto gebracht. R: Haben Sie die Männer gekannt? BF: Nein. R: Was war dann, nachdem man Sie zum Auto gebracht hat? BF: Ich wurde zum Stellvertreter des Anführers des Dorfes gebracht. R: Wieviele Personen sind in dem Auto gesessen, als Sie zum Stellvertreter gebracht wurden? BF: Mit verbundenen Augen, konnte ich das nicht sehen. R: Wieso haben Sie dann gewusst, dass Sie zum Stellvertreter des Dorfes gebracht worden sind, nachdem Ihnen die Augen verbunden worden sind. BF: Die Männer, welche im Gesicht maskiert gewesen sind, haben mir das gesagt. R: Wie lange sind sie dann mit dem Auto unterwegs gewesen? BF: Ich schätze ca. 20 Minuten mit dem Auto. R: Auf welchem Standort haben Sie sich aufgehalten, als Sie entführt worden sind? BF: Ich war auf dem Weg von der Schule nachhause. R: Wie spät war es da? BF: Es war spät mittags ca. 12 Uhr. R: Waren Sie alleine unterwegs? BF: Ja. R: Haben Sie den Stellvertreter des Dorfes gesehen? BF: Mit verbundenen Augen saß ich vor ihm. R: Was ist passiert, nachdem Sie vor Ihm gesessen sind? BF: Er hat Koranverse rezitiert und predigte über die Geschichte des Islams. Sie haben meinen Namen in einen Laptop eingetippt und haben mich fotografiert. R: Warum hat man das gemacht? BF: Ich habe darunter verstanden, dass sie mich registriert haben. R: Wurden Sie da von allen Seiten fotografiert? BF. Nein, nur so wie ich hier sitze. R: Warum wollte man Sie registrieren? BF: Dass ich mich ihnen anschließe und ich mit ihnen unter Zwang zusammenarbeite. R: Warum sollten Sie deshalb registriert werden? BF: Die Registrierung diente dafür, dass ich unter Zwang mit der Al Shabaab zusammenarbeite. R: Wurden andere Personen auch auf diese Art und Weise registriert? BF: Davon weiß ich nichts. R: Warum wissen Sie dann, dass diese Registrierung dafür gedient hätte, dass Sie mit der Al Shabaab unter Zwang zusammenarbeiten? BF: Sie haben mir gesagt, dass ich registriert bin und ich unter Zwang mit der Al Shabaab zusammenarbeiten werde. R: Hat Sie der Stellvertreter persönlich fotografiert? BF: Ja. R: Haben Sie den Stellvertreter gesehen? BF: Er war maskiert. R: Wann hat man Ihnen diese Augenbinde entfernt? BF: Als ich fotografiert wurde. R: Was ist passiert, nachdem man Sie fotografiert hat? BF: Ich wurde in einem Raum gebracht und eingesperrt. R: War der Raum in dem selben Gebäude, in dem Sie fotografiert worden sind? BF: Der Raum war etwas weiter entfernt. R: Wie wurden Sie dort hingebracht? BF: Meine Hände waren auf dem Rücken gefesselt und meine Augen waren wieder verbunden. Ich wurde zu Fuß dort hingebracht. R: Wie lange hat das gedauert, dass Sie dort hingebracht worden sind? BF: Meiner Schätzung nach, ca. 1 Km. R: Wie groß war dieser Raum wo Sie hingebracht worden sind? BF: Der Raum war dunkel und es waren viele Menschen darin. R: Wie viele Menschen haben sich darin befunden? BF: Ich kann nur sagen, dass es viele waren, weil es dort dunkel war. R: Was bezeichnen mit Ihrem Begriff viele? BF: Über 10 Personen. R: Was wollte der Stellvertreter des Dorfes von Ihnen? BF: Dass ich für die Al Shabaab arbeite. R: Hat er das gesagt, oder vermuten Sie das? BF: Er hat es mir selbst gesagt. R: Was haben Sie ihm darauf gesagt? BF: Dass ich nicht für sie arbeiten werde. R: Haben Sie Angst gehabt? BF: Ja. R: Warum haben Sie Angst gehabt? BF: Weil ich Angst vor einer Strafe hatte. Sie bestrafen Leute, die ablehnen. R: Woher haben Sie diese Information gehabt? BF: Die Al Shabaab selbst hat mir das gesagt. Als sie mir die Hände auf den Rücken gebunden haben, haben sie mir einen Fußtritt verpasst. R: Warum haben Sie dann trotzdem gesagt, dass Sie nicht mit der Al Shabaab arbeiten würden, obwohl Sie gewusst haben, dass sie körperliche Repressalien erhalten würden? BF: Wenn ich zugestimmt hätte, hätte ich auch Angst vor einer Strafe gehabt. R: Wieso? BF: Sie schicken jeden zum Training, sie führen Tötungen durch und Kampfhandlungen und sprengen sich in die Luft. R: Wie lange wurden Sie in diesem Raum aufgehalten? BF: Ca. 8 Tage. R: Wurden Sie in diesen 8 Tagen aufgefordert sich der Al Shabaab anzuschließen? BF: Nein, ich war ja in der Gefangenschaft der Al Shabaab. R: Warum hat man Sie dann angehalten? BF: Das war eine Strafe, nachts wurde ich aus der Gefangenschaft geholt, geschlagen und wieder zurückgebracht. R: Jede Nacht Ihrer Anhaltung? BF: Die Leute wurden aus dem Raum geholt. Sie wurden draußen geschlagen. Wenn jemand seine Meinung geändert hat, brachte man ihn nicht mehr in diesen Raum, sondern zu einem Trainingsort. Wenn jemand bei seiner Meinung verblieb, hat man ihn zurückgebracht. R: Sind Sie bei Ihrer Meinung geblieben? BF: Ja. R: Woher wissen Sie, dass andere Leute zu einem Trainingscamp gebracht worden sind? BF: Das wird man gefragt, wenn man geschlagen wird. Man fragt, ob man bereit ist zum Trainingscamp zu gehen. R: Wurden Sie jeden Tag während Ihres Aufenthaltes geschlagen? BF: Nur in einer Nacht. R: In welcher Nacht Ihres Aufenthaltes wurden Sie geschlagen? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. R: War das am Anfang, in der Mitte oder am Ende Ihres Aufenthaltes? BF: Wie ich noch neu war. R: Wie lange wurden Sie dort insgesamt aufgehalten? BF: Einige Minuten, bei der Schlägerei wurde ich angehalten. Ich wurde zu einem Fluss gebracht, dort wurde mein Kopf eingetaucht. R: Was wurde dann gemacht nachdem man Ihren Kopf eingetaucht hat? BF: Sie tauchten meinen Kopf unter die Wasseroberfläche und hielten den Kopf einige Sekunden unter Wasser und dies wurde mehrmals wiederholt. R: Wenn Sie sagen, sie tauchten meinen Kopf unter, wie viele Personen waren daran beteiligt? BF: Zwei Personen. R: Wann wurden Sie wieder zurückgebracht? BF: Als ich beim Fluss war, habe ich Schüsse gehört. Die beiden Al Shabaab Männer liefen weg. Die Schüsse wurden immer mehr. Kurze Zeit später kamen Regierungssoldaten. Die Al Shabaab Männer sind alle geflohen. Die Regierungssoldaten nahmen die zurückgelassenen Sachen, unter anderem einen Laptop, in dem mein Name und mein Foto gespeichert war, mit. R: Wieso haben diese Regierungssoldaten den Laptop mitgenommen? BF: Weil sie ihn durchsucht haben. R: Wo hat sich dieser Laptop befunden? BF: Dort wo sich die Al Shabaab Männer aufgehalten haben. R: Wo haben sich die Al Shabaab aufgehalten? BF: Im Dorf XXXX hatten sie eine große Station. BF: Im Dorf römisch 40 hatten sie eine große Station. R: Woher wissen Sie, dass die Regierungssoldaten den im Dorf XXXX befindlichen Laptop mitgenommen haben?R: Woher wissen Sie, dass die Regierungssoldaten den im Dorf römisch 40 befindlichen Laptop mitgenommen haben? BF: Ich bin von dort weggelaufen und ich bin zum XXXX , dem Bekannten meines Vaters gegangen. Dieser XXXX kontaktierte meine Familie und die Familie hat dem XXXX alles erzählt. BF: Ich bin von dort weggelaufen und ich bin zum römisch 40 , dem Bekannten meines Vaters gegangen. Dieser römisch 40 kontaktierte meine Familie und die Familie hat dem römisch 40 alles erzählt. R: Was hat die Familie dem XXXX alles erzählt?R: Was hat die Familie dem römisch 40 alles erzählt? BF: Sie haben ihm alles erzählt, was dort vorgefallen ist. R: Was ist dort alles vorgefallen? BF: Zuerst habe ich selbst dem XXXX alles erzählt, dass ich von der Al Shabaab entführt worden bin und dort geschlagen wurde und ich Schüsse gehört habe, nachdem die Al Shabaab von der Regierung angegriffen wurde. XXXX wohnte zwischen XXXX und XXXX . Weil das Dorf von XXXX zwischen XXXX und XXXX liegt, hat die Al Shabaab Angst, weil sie die Regierung dort vermuten. Die Regierung hat Angst vor diesem Dorf, weil Sie die Al Shabaab dort vermuten. Meine Familie erzählte dem XXXX alles. BF: Zuerst habe ich selbst dem römisch 40 alles erzählt, dass ich von der Al Shabaab entführt worden bin und dort geschlagen wurde und ich Schüsse gehört habe, nachdem die Al Shabaab von der Regierung angegriffen wurde. römisch 40 wohnte zwischen römisch 40 und römisch 40 . Weil das Dorf von römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40 liegt, hat die Al Shabaab Angst, weil sie die Regierung dort vermuten. Die Regierung hat Angst vor diesem Dorf, weil Sie die Al Shabaab dort vermuten. Meine Familie erzählte dem römisch 40 alles. R: Was hat Ihre Familie dem XXXX alles erzählt?R: Was hat Ihre Familie dem römisch 40 alles erzählt? BF: Die Regierungssoldaten haben die Station der Al Shabaab angegriffen und haben diese vertrieben. Sie haben alles genommen, was die Al Shabaab hinterlassen hat. Auf diesem einen Laptop haben sie mein Lichtbild und meinen Namen gefunden. Die Regierungssoldaten gingen dies durch und kamen zu meiner Familie. Sie fragten meinen Vater, ob ich die Person auf diesem Bild wäre. Mein Vater bejahte und fragte, wo ich sei. Mein Vater sagte auch, dass er mich längere Zeit gesucht hat. Er sei auch bei der Al Shabaab gewesen und habe diese gefragt, wo ich sei. Die Al Shabaab sagte, meinem Vater, dass sie mich nicht gesehen hätten. Die Regierungssoldaten haben meinem Vater geglaubt, was er ihnen erzählte und sind dann weggegangen. Dann kamen die Al Shabaab Männer zu meinem Vater und fragten ihn nach meinem Aufenthalt. Er sagte zur Al Shabaab, dass sie selbst wissen, wo ich mich aufhalten würde, da sie mich entführt hätten. Die Al Shabaab Männer gaben meinem Vater eine Frist von 24 Stunden mich zurück zu bringen und blieben nicht weit von unserem Haus entfernt. Nach der Frist kamen sie zu meinem Vater und fragten, ob er mich schon zurückgebracht hätte. Daraufhin wurde das Gespräch laut. Dann kam es zu einem heftigen Wortgefecht und mein Vater wurde getötet. Das wurde XXXX erzählt. Dann kamen die Al Shabaab Männer zu meinem Vater und fragten ihn nach meinem Aufenthalt. Er sagte zur Al Shabaab, dass sie selbst wissen, wo ich mich aufhalten würde, da sie mich entführt hätten. Die Al Shabaab Männer gaben meinem Vater eine Frist von 24 Stunden mich zurück zu bringen und blieben nicht weit von unserem Haus entfernt. Nach der Frist kamen sie zu meinem Vater und fragten, ob er mich schon zurückgebracht hätte. Daraufhin wurde das Gespräch laut. Dann kam es zu einem heftigen Wortgefecht und mein Vater wurde getötet. Das wurde römisch 40 erzählt. R: Wer hat XXXX das erzählt?R: Wer hat römisch 40 das erzählt? BF: Meine Mutter. R: Wie hat Sie sich mit ihm verständigt? BF: Somalisch? R: Hat sie ihn aufgesucht? BF: Telefonisch. R: Verfügte Ihre Mutter über ein Telefon? BF: Das Telefon meines Vaters hat sie benutzt. R: Telefonieren Sie mit Ihrer Mutter mit dem Telefon Ihres Vaters? BF: XXXX rief aktiv das Telefon meines Vaters an. Meine Mutter hat den Anruf entgegengenommen und erzählte die Geschichte.BF: römisch 40 rief aktiv das Telefon meines Vaters an. Meine Mutter hat den Anruf entgegengenommen und erzählte die Geschichte. R: Warum hat XXXX den Vater angerufen?R: Warum hat römisch 40 den Vater angerufen? BF: Weil ich bei ihm war und ich ihm mein Erlebnis erzählt habe. R: Hat der XXXX nicht Angst gehabt, dass er durch diesen Anruf die Aufmerksamkeit der Al Shabaab auf Ihren Vater richten würde?R: Hat der römisch 40 nicht Angst gehabt, dass er durch diesen Anruf die Aufmerksamkeit der Al Shabaab auf Ihren Vater richten würde? BF: Nein. R: Wie konnte den XXXX sicher sein, dass sich die Al Shabaab beim Elternhaus nicht aufhält?R: Wie konnte den römisch 40 sicher sein, dass sich die Al Shabaab beim Elternhaus nicht aufhält? BF: Nachdem ich ihm alles erzählt habe, wollte er sich erkundigen, ob die Familie von mir weiß und wie es mir geht. Da mein Vater tot war, hat meine Mutter den Anruf entgegengenommen. R: Wusste XXXX schon zum Zeitpunkt des Anrufes, dass Ihr Vater tot war?R: Wusste römisch 40 schon zum Zeitpunkt des Anrufes, dass Ihr Vater tot war? BF: Nein, das wusste er nicht. R: Wie konnte dann XXXX sicher sein, dass durch einen Anruf nicht die Aufmerksamkeit der Al Shabaab auf ihre Eltern bzw. Familienmitglieder gezogen wird?R: Wie konnte dann römisch 40 sicher sein, dass durch einen Anruf nicht die Aufmerksamkeit der Al Shabaab auf ihre Eltern bzw. Familienmitglieder gezogen wird? BF: Das hat er nicht gewusst, er hat einfach angerufen. Die Verhandlung wird um 11:46 Uhr unterbrochen und um 12:06 Uhr fortgesetzt. R: Hat Ihr Vater den Regierungstruppen erzählt, dass Sie von der Al Shabaab entführt worden sind und hat er sie um Hilfe gebeten? BF: Können Sie mir die Frage wiederholen? R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Können Sie sich vorstellen warum nicht? BF: Mein Vater wusste nicht, wo ich mich aufhalte. Er fragte auch die Al Shabaab, welche verneinten mich gesehen zu haben. R: Haben Sie sich orientieren können als Sie zum Lager der Al Shabaab gebracht wurden sind? BF: Nein. R: Haben Sie gewusst wo Sie sich örtlich aufhalten, als Sie sich im Lager der Al Shabaab aufgehalten haben? BF: Ja, ich wusste, dass ich in unserem Dorf bin. R: Wie haben Sie gewusst, dass Sie sich in Ihrem Dorf aufhalten, wenn Sie sich nicht orientieren konnten? BF: Wegen der ungefähren Entfernung. Ich bin ja nicht lang zu Fuß marschiert bzw. mit dem Auto gefahren. R: Wussten Sie in welche Himmelsrichtung das Auto gefahren ist? BF: Nein. R: Wer von Ihren Familienmitgliedern hat sich zum Zeitpunkt der Ermordung Ihres Vaters bei Ihm aufgehalten? BF: Meine Mutter, mein behinderter Bruder und meine Schwester und mein Bruder, der mit meinem Vater zusammen umgebracht worden wurde. R: Von dem Umstand, dass Ihr Bruder mit Ihrem Vater zusammen umgebracht worden wäre, haben Sie heute nichts erwähnt? BF: Wir sind ja heute hier und ich habe iIhnen erzählt, was passiert ist. R: Wurden Ihnen auf dem Weg vom Lager zum Fluss Augenbinden angelegt? BF: Ja, die waren angelegt. R: Konnten Sie sich zu diesem Zeitpunkt orientieren? BF: Als ich an einer Wasserstelle war, habe ich das gespürt. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Wie haben Sie den Weg zu XXXX dann gefunden?R: Wie haben Sie den Weg zu römisch 40 dann gefunden? BF: Ich bin vom Fluss in die Richtung der Felder gegangen. Es dauerte an die zwei Stunden, dass ich bei XXXX ankam. BF: Ich bin vom Fluss in die Richtung der Felder gegangen. Es dauerte an die zwei Stunden, dass ich bei römisch 40 ankam. R: Wie oft waren Sie zuvor bei XXXX ?R: Wie oft waren Sie zuvor bei römisch 40 ? BF: Ich bin einmal in der Woche bei ihm vorbeigegangen. Manchmal mit der Eselkarre mit den Maispflanzen. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein, keine Fragen.Regierungsvorlage, Nein, keine Fragen. R (auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Nur ein bisschen. R (auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): Ich spiele Fußball und schlafen. R (auf Deutsch): Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Ja, sieben Monate Deutschkurs besucht. R (auf Deutsch): Wie oft in der Woche haben Sie den Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Fünf Tage. R (auf Deutsch): Wie viele Stunden hat dieser Deutschkurs an einen Tag gedauert? BF (auf Deutsch): Drei Stunden. R (auf Deutsch): Haben Sie Freunde in Österreich? BF (auf Deutsch): Nein, aber wir spielen Fußball. R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF (auf Deutsch): Nein, manchmal gehen zu AMS dann Arbeiten. R: Haben Sie sich als Saisonnier oder als Schausteller beim AMS beworben? BF: Ja, ich war beim AMS und habe dort nachgefragt. Sie haben gesagt, es sind nur andere Stellen frei, in denen man mit der weißen Karte noch nicht arbeiten kann. R: Haben Sie darum angesucht? BF: Ja R: Wenn Sie darum angesucht haben, haben Sie einen Bescheid bekommen. BF: Ja. BF legt ein Schreiben des AMS (keine aktive Arbeitssuche) vor, welche in Kopie als Beilage C zum Akt genommen wird. R: Haben Sie einen Arbeitgeber gefunden, der Sie als Arbeitskraft aufnehmen würde? BF: Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie Kinder? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Sind Sie verheiratet? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): In Österreich? R (auf Deutsch): Egal wo. BF (auf Deutsch): Nein R (auf Deutsch): Haben Sie eine Freundin in Somalia? BF (auf Deutsch): Ja, jetzt nein. R: Was heißt „ja, jetzt nein“? BF: In Somalia habe ich eine Freundin. Ich habe verstanden, dass Sie nach der Telefonnummer der Freundin gefragt haben. R: Sind Sie mit Ihrer Freundin noch in Kontakt? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Freundin? BF: In Mogadischu. R: Woher kennen Sie Ihre Freundin? BF: Es gibt auf WhatsApp etwas, was sich „sharing“ nennt. Da habe ich meine Freundin kennengelernt, als ich in Österreich war. R: Was arbeitet Ihre Freundin? BF: Sie ist in der Ausbildung. R: Was für eine Ausbildung? BF: Höhere Schule. R: Gehört Sie demselben Clan an? BF: Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie Freunde in Österreich? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Leben Sie in einer privaten Unterkunft? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Wie wohnen Sie dann? BF (auf Deutsch): Ich wohne in ein Wohnung mit 5 Personen in ein Schlafzimmer. BF (auf Somali): Vier schlafen im großen Zimmer und einer schläft in einer Art Kammerl. R: Gehen Sie karitativ arbeiten? BF: Nein, bei uns gibt es so etwas nicht. Ich habe nachgefragt beim Verein XXXX , sie haben mir gesagt, sobald, sich etwas ergeben würde, würden sie mich verständigen. BF: Nein, bei uns gibt es so etwas nicht. Ich habe nachgefragt beim Verein römisch 40 , sie haben mir gesagt, sobald, sich etwas ergeben würde, würden sie mich verständigen. R (auf Deutsch): Haben Sie schon eine Deutschprüfung absolviert? BF (auf Deutsch): Ja, mit A1 und A
- R (auf Deutsch): Haben Sie die Prüfung bestanden? BF (auf Deutsch): Ja, ja. BF (auf Somali): Nein, ich habe nur die Bestätigung bekommen. R: Sind Sie gesund sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Ich bin gesund. R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? BF: Nein. R wird auf Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Läuft gegen Sie ein gerichtliches oder verwaltungsstrafgerichtliches Verfahren? BF: Nein. R: Sind Sie gegen COVID geimpft? BF: Ja, zwei Mal. R an RV: Haben Sie zur Integration Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie zur Integration Fragen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RV: Ich verweise hinsichtlich einer Stellungnahme auf das bisher vorgebrachte Vorbringen und Stellungnahme vom XXXX .Regierungsvorlage, Ich verweise hinsichtlich einer Stellungnahme auf das bisher vorgebrachte Vorbringen und Stellungnahme vom römisch 40 . R an BF: Möchten Sie eine Rückübersetzung? BF: Es reicht wenn sich das die RV durchliest. BF: Es reicht wenn sich das die Regierungsvorlage durchliest. (…)“
- Nachdem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Vertretung des BF der EUAA-Leitfaden zu Somalia vom Juni 2022 und die UNHCR-Erwägungen vom September 2022 übermittelt worden waren, langte eine mit XXXX datierte Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, der BF sei in der Provinz Hiraan geboren und gehöre dem Clan der XXXX an. Sein Vater sei bereits verstorben, in Somalia würden noch die Mutter, ein körperlich behinderter Bruder des BF und seine Schwester leben. Die Familie des BF lebe von Spenden durch Hilfsorganisationen. Der BF habe keine Familienangehörigen, die ihn finanziell unterstützen könnten. Er könne nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren und ihm stehe auch keine IFA in Mogadischu offen. Das gehe auch aus den übermittelten Länderberichten hervor, zumal die im EUAA-Leitfaden erwähnten Voraussetzungen auf den BF nicht zutreffen würden. Er verfüge über ein geringes Bildungsniveau, kein familiäres Netzwerk in Mogadischu und keine hinreichenden finanziellen Mittel. Er gehöre auch nicht einem der in Mogadischu vorherrschenden Clans an. Selbiges gehe aus den UNHCR-Leitlinien hervor. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne weiterhin aufgrund der angespannten Sicherheitslage und humanitären Situation in Somalia in rezenter Judikatur subsidiären Schutz zu, beispielhaft werde auf drei Entscheidungen verwiesen.
- Nachdem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Vertretung des BF der EUAA-Leitfaden zu Somalia vom Juni 2022 und die UNHCR-Erwägungen vom September 2022 übermittelt worden waren, langte eine mit römisch 40 datierte Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, der BF sei in der Provinz Hiraan geboren und gehöre dem Clan der römisch 40 an. Sein Vater sei bereits verstorben, in Somalia würden noch die Mutter, ein körperlich behinderter Bruder des BF und seine Schwester leben. Die Familie des BF lebe von Spenden durch Hilfsorganisationen. Der BF habe keine Familienangehörigen, die ihn finanziell unterstützen könnten. Er könne nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren und ihm stehe auch keine IFA in Mogadischu offen. Das gehe auch aus den übermittelten Länderberichten hervor, zumal die im EUAA-Leitfaden erwähnten Voraussetzungen auf den BF nicht zutreffen würden. Er verfüge über ein geringes Bildungsniveau, kein familiäres Netzwerk in Mogadischu und keine hinreichenden finanziellen Mittel. Er gehöre auch nicht einem der in Mogadischu vorherrschenden Clans an. Selbiges gehe aus den UNHCR-Leitlinien hervor. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne weiterhin aufgrund der angespannten Sicherheitslage und humanitären Situation in Somalia in rezenter Judikatur subsidiären Schutz zu, beispielhaft werde auf drei Entscheidungen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX (auch XXXX ), an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und seine Muttersprache ist Somalisch.Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan römisch 40 (auch römisch 40 ), an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und seine Muttersprache ist Somalisch. Er stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in der Region Hiraan. Dort lebte er mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester. Die Familie betrieb eine Landwirtschaft und Viehzucht. Der BF besuchte drei Jahre die Schule und half in der familieneigenen Landwirtschaft mit, indem er Tiere hütete und am Feld arbeitete. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF zwei Wochen in der Stadt Mogadischu aufhältig. Er stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Region Hiraan. Dort lebte er mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester. Die Familie betrieb eine Landwirtschaft und Viehzucht. Der BF besuchte drei Jahre die Schule und half in der familieneigenen Landwirtschaft mit, indem er Tiere hütete und am Feld arbeitete. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF zwei Wochen in der Stadt Mogadischu aufhältig. Die Eltern und Geschwister des BF haben ihren Heimatort wegen Überschwemmungen verlassen und sie leben von humanitärer Hilfe. Der BF steht über einen Bekannten in der Stadt XXXX in Kontakt zu seiner Familie.Die Eltern und Geschwister des BF haben ihren Heimatort wegen Überschwemmungen verlassen und sie leben von humanitärer Hilfe. Der BF steht über einen Bekannten in der Stadt römisch 40 in Kontakt zu seiner Familie. Ein Onkel väterlicherheits lebt und arbeitet in Amerika. Es ist nicht glaubhaft, dass dieser Onkel den BF im Fall einer Rückkehr nach Somalia nicht finanziell unterstützen würde. Ein (zweiter) Onkel väterlicherseits wohnte zuletzt in XXXX . Eine verheiratete Tante mütterlicherseits lebt in der Stadt XXXX . Eine (zweite) Tante müttlicherseits lebt mit ihrem Mann und drei Kindern gemeinsam in XXXX im Distrikt XXXX . Der BF steht über WhatsApp mit einer in Mogadischu lebenden Frau in Kontakt, die derzeit eine Ausbildung an einer höheren Schule macht. Ein Onkel väterlicherheits lebt und arbeitet in Amerika. Es ist nicht glaubhaft, dass dieser Onkel den BF im Fall einer Rückkehr nach Somalia nicht finanziell unterstützen würde. Ein (zweiter) Onkel väterlicherseits wohnte zuletzt in römisch 40 . Eine verheiratete Tante mütterlicherseits lebt in der Stadt römisch 40 . Eine (zweite) Tante müttlicherseits lebt mit ihrem Mann und drei Kindern gemeinsam in römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Der BF steht über WhatsApp mit einer in Mogadischu lebenden Frau in Kontakt, die derzeit eine Ausbildung an einer höheren Schule macht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist zwei Mal gegen Covid-19 geimpft. 1.
- Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Zum Privatleben des BF in Österreich Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Vom XXXX bis zum XXXX besuchte er das „ XXXX , im Zuge dessen er einen Kurs besuchte, dessen Schwerpunkte auf der Erreichung des Deutschniveaus A1.2, der Vermittlung mathematischer Kompetenzen sowie beruflicher Orientierung lagen. Er absolvierte noch keine Deutschprüfungen. Er nahm am XXXX und am XXXX beim Interkulturellen Begegnungscafé in XXXX teil. Der BF spielt in seiner Freizeit Fußball und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Er geht keiner karitativen Tätigkeit nach, verrichtete aber bei Bedarf Arbeiten in seiner Unterkunft. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 besuchte er das „ römisch 40 , im Zuge dessen er einen Kurs besuchte, dessen Schwerpunkte auf der Erreichung des Deutschniveaus A1.2, der Vermittlung mathematischer Kompetenzen sowie beruflicher Orientierung lagen. Er absolvierte noch keine Deutschprüfungen. Er nahm am römisch 40 und am römisch 40 beim Interkulturellen Begegnungscafé in römisch 40 teil. Der BF spielt in seiner Freizeit Fußball und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Er geht keiner karitativen Tätigkeit nach, verrichtete aber bei Bedarf Arbeiten in seiner Unterkunft. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er von Al Shabaab entführt und gefoltert worden wäre, sein Vater und sein Bruder von Al Shabaab getötet worden wären und er von der somalischen Regierung gesucht würde, weil ihm eine Zugehörigkeit zu Al Shabaab unterstellt würde, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Neuansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört. 1.
- Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023).SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich (s. www.who.int, health topics, coronavirus, Stand 29.12.2022). 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia „(…) COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). (…) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). (…) Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen un