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{'item': 'W141 2281028-1'}

Obsah (18)§ 38Artikel 133§ 58§ 14§ 25§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 17§ 56§ 15§ 16§ 46§ 12§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW141 2281028-1 Spruch, W141 2281028-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 17 Abs. 2 und § 58 iVm § 46 und § 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 50, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde

§ 38i

Vm § 17 Abs. 2 und

§ 58i

Vm § 46 und § 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab dem 17.07.2023 gebühre. 1. Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und

Paragraph 58, in Verbindung mit , Paragraph 46 und Paragraph 50, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab dem 17.07.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach Ende seiner Kur bzw. dem damit verbundenen Krankengeldende nicht binnen einer Woche wieder gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 10.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, ihm sei von der PVA ein Kuraufenthalt von 22.05.2023 bis 11.06.2023 bewilligt worden, darüber habe er die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt. Der belangten Behörde sei somit sowohl der Beginn als auch das Ende der Kur bekannt gewesen und sei eine Zurückmeldung nach Ende der Kur nicht erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte am 12.06.2023 einen telefonischen Beratungstermin mit der belangten Behörde gehabt, der Beschwerdeführer sei am 12.06.2023 von der belangten Behörde kontaktiert worden, dass der Termin aus technischen Gründen auf den 26.06.2023 verschoben werde.
  2. Mit Bescheid vom 13.10.2023 wurde die Beschwerde vom 10.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 13.10.2023 wurde die Beschwerde vom 10.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit E-Mail vom 27.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 10.11.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 20.12.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
  4. Am 20.12.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), und eine Vertreterin der belangten Behörde , römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin , römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Dem BF sei erst am 17.07.2023 aufgefallen, dass er kein Geld erhalten habe. Er hätte am 12.06.2023, nach dem Ende seiner Kur, einen telefonischen Termin bei der belangten Behörde gehabt, jedoch die Mitteilung erhalten, dass dieser aus technischen Gründen auf den 26.06.2023 verlegt werde. Er habe den Termin vorgemerkt gehabt, sei aber nicht angerufen worden. Der BF habe gedacht, dass er zurückrufen müsse, habe aber die Woche darauf vergessen, da der 26.06.2023 ein Montag gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich von 21.05.2023 bis 11.06.2023 auf Kur befunden. Der BF führte weiters aus, dass er immer wieder „Vergessens-Momente“ habe und auch beim Schreiben Wörter auslasse. Er nehme Medikamente und fahren ihn oft „Blitze durch den Kopf“. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er sich an das Telefonat mit der belangten Behörde betreffend Mitteilung Kur nicht erinnern könne, die ÖGK habe ihm jedoch bestätigt, dass der belangten Behörde die Kur von 21.05.2023 bis 11.06.2023 mitgeteilt worden sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei der behandelnde Arzt des BF und verwies auf die klinisch psychologische Abklärung bei XXXX , wo dem BF eine mittelgradige depressive Episode und eine Neurasthenie diagnostiziert worden seien. Es gäbe keine Hinweise auf eine Demenz, jedoch auf Schwächen der unmittelbaren und verzögerten Reproduktion betreffend Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis. Der Z1 sei der behandelnde Arzt des BF und verwies auf die klinisch psychologische Abklärung bei römisch 40 , wo dem BF eine mittelgradige depressive Episode und eine Neurasthenie diagnostiziert worden seien. Es gäbe keine Hinweise auf eine Demenz, jedoch auf Schwächen der unmittelbaren und verzögerten Reproduktion betreffend Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis. Auf Nachfrage, ob der BF vergessen könne, dass er einen Anruf tätigen oder zu einem Termin erscheinen müsse, bejahte der Z1 dies. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 habe mit dem BF telefoniert und führte auf Nachfrage aus, dass sie für den Fall, dass ihr sowohl der Beginn als auch das Ende der Kur mitgeteilt worden wäre, den Datensatz unterbrochen und nicht ruhend gestellt hätte. Werde nur der Beginn mitgeteilt, so werde der Datensatz ruhend gestellt und der Kunde darüber informiert, dass er sich wiedermelden müsse, wenn der Krankenstand beendet sei. Auf Nachfrage, was die Z2 beim BF eingetragen habe, gab diese an, sie habe ihn ruhendgestellt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 sei die Beraterin des BF, bei dieser hätte der BF einen Termin am 12.06.2023 gehabt, dieser sei aus organisatorischen Gründen auf den 26.06.2023 verschoben worden, dies sei dem BF am 22.05.2023 postalisch mitgeteilt worden. Die Z3 habe am 22.05.2023 gesehen, dass der Datensatz ruhendgestellt war, ein Ende der Ruhendstellung habe sie nicht gesehen. Die Z3 habe den BF am 26.06.2023 nicht angerufen, da der Termin noch aufrecht gewesen sei, denn diese werden nicht automatisch bei Ruhendstellung herausgelöscht, sondern werden storniert, bis der Kunde wieder aktiv sei. Die Mitteilung über die Aktivierung des Kunden erhalte die Z3 vom Erstservice. Auf Nachfrage gab die Z3 an, dass sie den Gesundheitszustand des BF nicht kenne, da sie ihn nie persönlich gesehen habe und keinen Kontrolltermin mit diesem gehabt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 06.02.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 14.02.2005 mit Unterbrechungen, zuletzt bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,16. In sämtlichen vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist unter anderem die Information zu entnehmen, dass er

§ 50Abs. 1 Al

VG dazu verpflichtet ist, einen Krankengeldbezug unverzüglich sowie innerhalb einer Wochenfrist jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Weiters ist festgehalten: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“ Mit seiner Unterschrift am jeweiligen Antragsformular, so zuletzt am Antrag vom 09.05.2023 (Tag der Geltendmachung) bestätigte der Beschwerdeführer, diese Informationen zur Kenntnis genommen zu haben.In sämtlichen vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist unter anderem die Information zu entnehmen, dass er

, Paragraph 50, Absatz eins, AlVG dazu verpflichtet ist, einen Krankengeldbezug unverzüglich sowie innerhalb einer Wochenfrist jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Weiters ist festgehalten: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“ Mit seiner Unterschrift am jeweiligen Antragsformular, so zuletzt am Antrag vom 09.05.2023 (Tag der Geltendmachung) bestätigte der Beschwerdeführer, diese Informationen zur Kenntnis genommen zu haben. Auch auf allen dem Beschwerdeführer per eAMS übermittelten Leistungsmitteilungen, so u.a. vom 09.05.2023, finden sich auf Seite 2 unter der Überschrift „Bezugsunterbrechung“ folgende Informationen: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung) müssen sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung“ Dem Beschwerdeführer wurde am 08.05.2023 ein telefonischer Beratungstermin für den 12.06.2023 um 13:20 Uhr zugebucht. Der Beschwerdeführer meldete am 09.05.2023 seinen Kuraufenthalt ab 21.05.2023 und wurde der Leistungsbezug mit 23.05.2023 eingestellt. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 24.05.2023 bis 11.06.2023 Krankengeld. Der Beschwerdeführer gab das Ende seines Kuraufenthaltes nicht bekannt. Mit eAMS Nachricht vom 22.05.2023, vom Beschwerdeführer am 23.05.2023 um 05:47 Uhr gelesen, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein telefonischer Kontrollmeldetermin aus organisatorischen Gründen auf den 26.06.2023 um 13:00 Uhr verschoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2023 von der belangten Behörde nicht kontaktiert, da der Datensatz des Beschwerdeführers noch ruhendgestellt war. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 17.07.2023 bei der belangten Behörde und wurde ihm ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder zuerkannt. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes liegt nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wurde in sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie in den via eAMS übermittelten Leistungsmitteilungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Ende des Krankengeldbezuges binnen einer Woche Kontakt zur belangten Behörde aufnehmen muss, andernfalls die Leistung erst ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Der Beschwerdeführer war sohin ausreichend in Kenntnis, dass er das Ende seines Krankenstandes bei der belangten Behörde zu melden hat. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe bereits vor Kurantritt den Beginn und das Ende der belangten Behörde mitgeteilt, so kann dies dem Verfahrensakt nicht entnommen werden. Die Zeugin XXXX gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar an, dass bei einer Bekanntgabe des Endes der Kur eine Unterbrechung der Leistung eingetragen worden wäre. In diesem Fall hat sie jedoch eine Ruhendstellung der Leistung eingetragen, woraus zu schließen ist, dass das Ende nicht bekannt gegeben wurde. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe bereits vor Kurantritt den Beginn und das Ende der belangten Behörde mitgeteilt, so kann dies dem Verfahrensakt nicht entnommen werden. Die Zeugin römisch 40 gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar an, dass bei einer Bekanntgabe des Endes der Kur eine Unterbrechung der Leistung eingetragen worden wäre. In diesem Fall hat sie jedoch eine Ruhendstellung der Leistung eingetragen, woraus zu schließen ist, dass das Ende nicht bekannt gegeben wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers waren im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugend. Er führte im gesamten Verfahren an, dass er eigentlich am 12.06.2023 einen Termin bei der belangten Behörde gehabt hätte, dieser aus technischen Gründen von der belangten Behörde jedoch verschoben worden sei. Dies geht auch aus dem Verfahrensakt und der mündlichen Verhandlung hervor. Die Terminverschiebung erhielt der Beschwerdeführer jedoch bereits am 22.05.2023 zugesendet. Aus dieser Terminverschiebung lässt sich nicht ableiten, dass der belangten Behörde das Ende der Kur bekannt war, hätte der ursprüngliche Termin auch bereits nach Ende der Kur, am 12.06.2023, stattgefunden. Eine Wiedermeldung nach dem Ende der Kur war dem Beschwerdeführer daher nicht durch die belangte Behörde verwehrt, sondern wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, sich am 12.06.2023 bei der belangten Behörde zu melden. Dass der Beschwerdeführer sich nach Ende der Kur bei der belangten Behörde gemeldet hätte, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er zum neuen Termin, am 26.06.2023 um 13:00 Uhr, keinen Anruf der belangten Behörde erhalten hätte und führte er im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass er gedacht hätte, er müsse zurückrufen, dies aber nicht getan habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits am 26.06.2023 nach Nichterhalt des Anrufes bei der belangten Behörde gemeldet hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch bis zum 17.07.2023, sohin drei Wochen, zugewartet hat, bis er sich bei der belangten Behörde erstmalig gemeldet hat. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich zwar aus, dass er sehr vergesslich sei und wurde dies von seinem behandelnden Arzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass ihm bewusst war, dass der Termin am 12.06.2023 verschoben wurde und er am 26.06.2023 keinen Anruf von der belangten Behörde erhalten hat. Dem Beschwerdeführer war nach Ansicht des erkennenden Senates daher ausreichend bewusst, dass er sich bei der belangten Behörde zu melden hat und hätte er sich noch am selben Tag bei dieser melden müssen, insbesondere, wenn er weiß, dass er Schwierigkeiten mit seinem Gedächtnis hat ist es nicht nachvollziehbar, dass er diesen Anruf nicht sofort erledigte. Die Feststellung zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum Bezug von Krankengeld im Zeitraum 24.05.2023 bis 11.06.2023 gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.11.
  2. Die Feststellungen zur Höhe des Leistungsbezuges ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Mitteilung über den Leistungsbezug. Die Feststellungen zur Verschiebung des telefonischen Kontrollmeldetermins vom 12.06.2023 auf den 26.06.2023 stehen aufgrund der Aktenlage und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung unstrittig fest. Die Verschiebung des Kontrollmeldetermins befreit den Beschwerdeführer jedoch nicht von seiner Verpflichtung der Rückmeldung vom Kuraufenthalt. Dass der Beschwerdeführer sich erst am 17.07.2023 bei der belangten Behörde gemeldet hat, konnte aufgrund der Aktenlage und seiner mündlichen Bestätigung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei festgestellt werden, eine frühere Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich vorgebracht.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Beschwerdegegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer mit 17.07.2023 Notstandshilfe gebührt, oder bereits mit Ende seines Krankengeldbezuges am 12.06.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung lauten:

§ 16Abs.

1 Z lit a ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Zeiten während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Z Litera a, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Zeiten während des Bezuges von Krankengeld.

§ 17Abs.

1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16ruht.

Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,

Paragraph 17, Absatz eins, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, Wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

§ 17Abs.

2 verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Paragraph 17, Absatz 2, verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

§ 17Abs.

3 hat die Arbeitslosenmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

Paragraph 17, Absatz 3, hat die Arbeitslosenmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist , (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren

§ 17Abs.

4 zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren

Paragraph 17, Absatz 4, zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

§ 46Abs.

5 der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

Paragraph 46, Absatz 5, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 50Abs.

1 ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 58

ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht begründet ist: Auf Grund der Bestimmungen des § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. a, ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.Dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde. Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist und der Beschwerdeführer sich sohin

§ 46Abs. 5 Al

VG zum weiteren Bezug der Notstandshilfe ab Ende der Kur innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seiner Kur bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit, bei der belangten Behörde zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde.Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist und der Beschwerdeführer sich sohin

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zum weiteren Bezug der Notstandshilfe ab Ende der Kur innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seiner Kur bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit, bei der belangten Behörde zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde. Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des Beschwerdeführers betrifft, gilt es auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch.Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des Beschwerdeführers betrifft, gilt es auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass , Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 24.05.2023 bis 11.06.2023 Krankengeld. Er meldete sich erst wieder am 17.07.2023 bei der belangten Behörde, sohin nach Ablauf der einwöchigen Frist. Eine vorhergehende Wiedermeldung bei der belangten Behörde konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht festgestellt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2281028.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.