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{'item': 'W145 2276007-1'}

Obsah (10)§ 18aArt. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 669§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW145 2276007-1 Spruch, W145 2276007-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 18ai

Vm § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 29.06.2023, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ab 01.04.2013 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 ab 01.04.2013 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 29.06.2023, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 17.04.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX 1998, abgelehnt.
  2. Mit Bescheid vom 29.06.2023, AZ: römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 17.04.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 1998, abgelehnt. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin die nachstehend ausgeführten Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBL. Nr. 376 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht (Hauptdiagnose: Autismusspektrumstörung). Das zu pflegende Kind sei bei bekannten Wegen selbstständig im öffentlichen Raum unterwegs und könne den Lehrplan der Volksschule gut bewältigen. Zudem sei das Pflegegeld erst mit 20.01.2022 beantragt und die erforderliche Anzahl von 90 (Pflege-)Stunden pro Monat nicht erreicht worden. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ab 01.11.2007 daher nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18a

ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen.Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin die nachstehend ausgeführten Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBL. Nr. 376 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht (Hauptdiagnose: Autismusspektrumstörung). Das zu pflegende Kind sei bei bekannten Wegen selbstständig im öffentlichen Raum unterwegs und könne den Lehrplan der Volksschule gut bewältigen. Zudem sei das Pflegegeld erst mit 20.01.2022 beantragt und die erforderliche Anzahl von 90 (Pflege-)Stunden pro Monat nicht erreicht worden. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ab 01.11.2007 daher nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen. 2. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte vor, dass die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des FLAG 1967 vor, tatsachenwidrig sei. Der zu pflegende Sohn der Beschwerdeführerin habe – wie die als Beweis beigefügten Unterlagen belegen würden – seit 01.11.2007 bis dato einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, welche durch dessen Vater und Ehemann der Beschwerdeführerin bezogen werde. Weiters führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre Arbeitskraft – entgegen der Annahme der belangten Behörde – durch die Pflege ihres Kindes überwiegend beansprucht werde. Bei Unterbleiben der Betreuung wäre die Entwicklung des Sohnes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet gewesen. Überdies habe der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bezug des Pflegegeldes keine unmittelbare Relevanz für die Selbstversicherung

§ 18aASVG.

Das Pflegegeld seit mit 20.01.2022 beantragt und genehmigt worden, wobei die erforderliche Anzahl von 90 Stunden pro Monat bereits erreicht sei. 2. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte vor, dass die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des FLAG 1967 vor, tatsachenwidrig sei. Der zu pflegende Sohn der Beschwerdeführerin habe – wie die als Beweis beigefügten Unterlagen belegen würden – seit 01.11.2007 bis dato einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, welche durch dessen Vater und Ehemann der Beschwerdeführerin bezogen werde. Weiters führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre Arbeitskraft – entgegen der Annahme der belangten Behörde – durch die Pflege ihres Kindes überwiegend beansprucht werde. Bei Unterbleiben der Betreuung wäre die Entwicklung des Sohnes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet gewesen. Überdies habe der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bezug des Pflegegeldes keine unmittelbare Relevanz für die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG. Das Pflegegeld seit mit 20.01.2022 beantragt und genehmigt worden, wobei die erforderliche Anzahl von 90 Stunden pro Monat bereits erreicht sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser auftragen, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Selbstversicherungszeiten ab 01.04.2013 stattzugeben.

  1. Einlangend am 02.08.2023 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine mit 01.08.2023 datierte Äußerung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des Bezugs erhöhter Familienbeihilfe sei auszuführen, dass es offenbar zu einem Schreibfehler im angefochtenen Bescheid gekommen und laut Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank vom 24.04.2023 seit November 2007 bis Oktober 2023 erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden sei. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 19.06.2023 sei ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht notwendig. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.10.2018, demnach lediglich das erste Mal eine Begleitung bei der Bewältigung von öffentlichen Wegen erforderlich sei und in weiterer Folge der Sohn bei bekannten Wegen selbständig im öffentlichen Raum unterwegs sei, sowie aus dem psychologischen Gutachten vom 01.02.2005, in welchem ausgeführt worden sei, dass der Sohn den Lehrplan der Volksschule sicher gut bewältigen könne. Der Sohn der Beschwerdeführerin beziehe – bei einem Pflegebedarf von 83 Stunden – ein Pflegegeld der Stufe 1, welches mit Bescheid vom 16.03.2022 ab 01.02.2022 zuerkannt worden sei. Auch im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 19.02.2022 werde ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei Alltagsaktivitäten weitgehend selbständig sei und die selbständige Bewältigung von bekannten Wegen kein Problem darstelle. Die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG stelle nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft sei bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (was mehr als der halben Normalarbeitszeit entspräche, vgl. VwGH Ro 2014/08/0084) anzunehmen (Verweis auf Sonntag, ASVG
  2. Auflage, § 18a Rz 4a). Ergänzend werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2007 im Ausmaß von 28 Wochenstunden eine Beschäftigung ausübe. Die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG stelle nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft sei bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (was mehr als der halben Normalarbeitszeit entspräche, vergleiche VwGH Ro 2014/08/0084) anzunehmen (Verweis auf Sonntag, ASVG
  3. Auflage, Paragraph 18 a, Rz 4a). Ergänzend werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2007 im Ausmaß von 28 Wochenstunden eine Beschäftigung ausübe. Da die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG im Sinne einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft nicht vorliegen würden, werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Da die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG im Sinne einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft nicht vorliegen würden, werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

  1. Die mit 01.08.2023 datierte Äußerung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2023 übermittelt.
  2. Nach telefonischer Anfrage übermittelte die belangte Behörde am 07.12.2023 einen aktuellen Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX 1998 geborenen behinderten Sohnes XXXX für den Zeitraum ab 01.01.2014 bis laufend. In der Beschwerde änderte die Beschwerdeführerin den Zeitraum auf 01.04.2013 bis laufend.1.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 1998 geborenen behinderten Sohnes römisch 40 für den Zeitraum ab 01.01.2014 bis laufend. In der Beschwerde änderte die Beschwerdeführerin den Zeitraum auf 01.04.2013 bis laufend. 1.
  6. Für den Zeitraum von November 2007 bis inklusive November 2028 wurde/wird für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Die Beschwerdeführerin und der Sohn leben in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland. 1.
  7. Beim Sohn der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2005 eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Im Jahr 2013 wies der Sohn der Beschwerdeführerin eine deutliche Sprach-Entwicklungs-Verzögerung (SEV) auf und benötigte bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) Unterstützung, war sozial wenig integriert. Er konnte den Schulweg alleine zurücklegen. Es liegt ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% vor. Im Jahr 2018 war das Kind in den Alltagsaktivitäten selbständig, jedoch im sozialen Bereich deutlich beeinträchtigt. Auch noch im Jahr 2022 war der Sohn der Beschwerdeführerin im sozialen Bereich deutlich beeinträchtigt. Er benötigte Motivationsgespräche, um sich zu pflegen sowie Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme. Hinsichtlich der übrigen Aktivitäten des täglichen Lebens (Activities of Daily Living – ADL) war das Kind selbständig. Ihm war es jedoch nicht möglich, Mahlzeiten zuzubereiten sowie seinen Wohnraum und seine Wäsche sauber zu halten bzw. zu reinigen. Bei allen Wegen außerhalb des Hauses war zudem eine Begleitung erforderlich. Mit Bescheid der PVA vom 16.03.2022 wurde der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.02.2022 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 83 Stunden im Monat beträgt. Der Sohn der Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt und ist auch derzeit nicht bettlägrig. 1.
  8. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde in der Schule teilweise nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO) unterrichtet. Er war während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht nicht wegen Schulunfähigkeit (§§ 2, 15 Schulpflichtgesetz 1985) von der allgemeinen Schulpflicht befreit und absolvierte diese mit Ende des Schuljahres 2012/2013 (= Ende Juni 2013). Von 2013 bis zum Schuljahr 2020/2021 besuchte er eine Privatschule. Im Jahr 2016 absolvierte er als Externist den Hauptschulabschluss nach dem Regel-Lehrplan. Seit Juli 2021 nimmt er an einer Ausbildung im Bereich „Buchhaltung“ teil. 1.
  9. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde in der Schule teilweise nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO) unterrichtet. Er war während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht nicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraphen 2, 15, Schulpflichtgesetz 1985) von der allgemeinen Schulpflicht befreit und absolvierte diese mit Ende des Schuljahres 2012 aus 2013, (= Ende Juni 2013). Von 2013 bis zum Schuljahr 2020 aus 2021, besuchte er eine Privatschule. Im Jahr 2016 absolvierte er als Externist den Hauptschulabschluss nach dem Regel-Lehrplan. Seit Juli 2021 nimmt er an einer Ausbildung im Bereich „Buchhaltung“ teil. 1.
  10. Seit 2012 befindet sich der Sohn der Beschwerdeführerin in logopädischer sowie psychotherapeutischer Behandlung. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin erbringt seit 01.04.2013 den für die Betreuung und Pflege ihres Sohnes erforderlichen Aufwand. Zur Erledigung der Schulaufgaben benötigte der Sohn der Beschwerdeführerin deren Unterstützung und Lernhilfe. Die laufende Motivation des Sohnes zur Teilnahme an den logopädischen und psychotherapeutischen Behandlungen sowie die erforderliche Begleitung und Unterstützung hierbei, etwa bei der Erledigung logopädischer Hausaufgaben, wurde bzw. wird seitens der Beschwerdeführerin geleistet. Die Beschwerdeführerin übt seit März 2007 eine Beschäftigung im Ausmaß von 28 Wochenstunden aus.
  12. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  13. Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Antrag. Dass die Beschwerdeführerin den beantragten Zeitraum in der Beschwerde konkretisierte, ergibt sich aus dieser (S. 5). 2.
  14. Die Feststellungen zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe können auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 14.01.2013, auf die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 05.02.2022 sowie auf die Auszüge aus der Familienbeihilfedatenbank vom 24.04.2023 und 07.12.2023 gestützt werden. Mit Äußerung, datiert mit 01.08.2023, bestätigte die belangte Behörde, dass es diesbezüglich im angefochtenen Bescheid zu einem Schreibfehler gekommen sei. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes fußen auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, etwa im Antrag und in der Beschwerde, als auch der belangten Behörde, sowie auf jenen im angefochtenen Bescheid und in der Äußerung vom 01.08.
  15. Auch ein von der Richterin selbst durchgeführte Abfrage in die Meldeauskunftsdatenbank belegt das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes im Inland. 2.
  16. Die Feststellung, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin im Februar 2005 Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde, stützt sich auf das psychologische Gutachten des Zentrums für Autismus und spezielle Entwicklungsstörungen (ZASPE) vom 01.02.
  17. Dass er im Jahr 2013 eine deutliche Sprach-Entwicklungs-Verzögerung (SEV) aufwies und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) Unterstützung benötigt, sozial wenig integriert ist, den Schulweg alleine zurücklegen konnte und ein Grad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50% vorlag, kann dem ärztlichen Gutachten vom 09.01.2013 (

Familienlastenausgleichsgesetz-FLAG) entnommen werden. Dass das Kind im Jahr 2018 bei den Alltagsaktivitäten selbständig, jedoch im sozialen Bereich deutlich beeinträchtigt war, ist im Sachverständigengutachten (mit Untersuchung (!)) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) im Verfahren betreffend Familienlastenausgleichsgesetz vom 29.10.2018 ersichtlich. Dass das Kind im Jahr 2018 bei den Alltagsaktivitäten selbständig, jedoch im sozialen Bereich deutlich beeinträchtigt war, ist im Sachverständigengutachten (mit Untersuchung (!)) nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) im Verfahren betreffend Familienlastenausgleichsgesetz vom 29.10.2018 ersichtlich. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2022 im sozialen Bereich deutlich beeinträchtigt war, dass er Motivationsgespräche, um sich zu pflegen, sowie Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und bei allen Wegen außerhalb des Hauses eine Begleitung benötigte, dass ihm die Zubereitung von Mahlzeiten sowie die Reinigung seines Wohnraumes und seiner Wäsche nicht möglich war und dass er hinsichtlich der übrigen Aktivitäten des täglichen Lebens (Activities of Daily Living – ADL) selbständig war, ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 19.02.

  1. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides der PVA vom 16.03.2022, mit dem der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.02.2022 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde, beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Bescheid. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin im August 2022 in den Alltagsaktivitäten selbständig, jedoch im sozialen Bereich deutlich beeinträchtigt war, ist im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses vom 01.08.2022 ersichtlich. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin im August 2022 in den Alltagsaktivitäten selbständig, jedoch im sozialen Bereich deutlich beeinträchtigt war, ist im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses vom 01.08.2022 ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bettlägrig gewesen wäre oder ist, sind in den oben angeführten, im Akt einliegenden Gutachten nicht ersichtlich. Anderslautendes wurde im Verfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der PVA vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorliegenden, oben genannten Sachverständigenbeweise (Gutachten) für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurden diese auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Sie werden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Im Gegensatz zu den oben erwähnten Gutachten stützt die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid als auch in der Äußerung vom 01.08.2023 auf die chefärztliche Stellungnahme vom 19.06.
  2. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „a) Hauptdiagnose ICD-10: F849 Autismusspektrumstörung Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. ABS anhand d. Sachverständigen-GA vom 29.10.2018 (bei bekannten Wegen selbstständig im öffentlichen Raum unterwegs sowie auf Basis d. psycholog. GA 01.02.2005 “Darius kann den Lehrplan der Volksschule sicher gut bewältigen.“) PFLG wurde erst mit 20.01.2022 beantragt (83h, Stufe 1) – erforderliche Zahl von 90h pro Monat wird nicht erreicht.“ Vorweg ist festzuhalten, dass die in der chefärztlichen Stellungnahme angeführte Diagnose „ICD-10: F849“ in Übereinstimmung mit den darin angeführten Gutachten vom 29.10.2018, vom 01.02.2005 sowie vom 19.02.2022 als auch mit jenem – nicht in der Stellungnahme erwähnten – Gutachten vom 09.01.2013 steht (vgl. auch ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
  3. Revision – BMSGPK-Version 2024+
  4. Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 04.12.2023). Der Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet, wird demnach in der chefärztlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt und ist unbestritten.Vorweg ist festzuhalten, dass die in der chefärztlichen Stellungnahme angeführte Diagnose „ICD-10: F849“ in Übereinstimmung mit den darin angeführten Gutachten vom 29.10.2018, vom 01.02.2005 sowie vom 19.02.2022 als auch mit jenem – nicht in der Stellungnahme erwähnten – Gutachten vom 09.01.2013 steht vergleiche auch ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
  5. Revision – BMSGPK-Version 2024+
  6. Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 04.12.2023). Der Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet, wird demnach in der chefärztlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt und ist unbestritten. Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme dargelegt wurde, es sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt, sowie das Pflegegeld sei erst mit 20.01.2022 beantragt und die erforderliche Zahl von 90 h pro Monat sei nicht erreicht worden, ist zunächst anzumerken, dass es sich bei diesen beiden Beurteilungen um rechtliche Beurteilungen handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes eines Versicherungsträgers liegen (siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2).Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme dargelegt wurde, es sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt, sowie das Pflegegeld sei erst mit 20.01.2022 beantragt und die erforderliche Zahl von 90 h pro Monat sei nicht erreicht worden, ist zunächst anzumerken, dass es sich bei diesen beiden Beurteilungen um rechtliche Beurteilungen handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes eines Versicherungsträgers liegen (siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Weiters wird in der chefärztlichen Stellungnahme auf das Gutachten vom 29.10.2018, auf jenes vom 01.02.2005 sowie – nicht direkt, aber erschließbar – auf das Pflegegeld-Gutachten vom 19.02.2022 Bezug genommen. Demnach sei der Sohn der Beschwerdeführerin bei bekannten Wegen selbstständig im öffentlichen Raum unterwegs und er könne den Lehrplan der Volksschule sicher gut bewältigen. Nicht nachvollziehbar ist angesichts des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, von 01.04.2013 bis laufend, weshalb in der chefärztlichen Stellungnahme bezugnehmend auf das psychologische Gutachten aus 02/2005 ausgeführt wird, dass der Sohn der Beschwerdeführerin den Lehrplan der Volksschule sicher gut bewältigen könne, aber demgegenüber nicht erwähnt wird, dass das Kind – wie dem entsprechenden Schulzeugnis zu entnehmen und auch in den in der chefärztlichen Stellungnahme erwähnten Gutachten angeführt ist – zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO) unterrichtet wurde. Nicht nachvollziehbar ist angesichts des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, von 01.04.2013 bis laufend, weshalb in der chefärztlichen Stellungnahme bezugnehmend auf das psychologische Gutachten aus 02 aus 2005, ausgeführt wird, dass der Sohn der Beschwerdeführerin den Lehrplan der Volksschule sicher gut bewältigen könne, aber demgegenüber nicht erwähnt wird, dass das Kind – wie dem entsprechenden Schulzeugnis zu entnehmen und auch in den in der chefärztlichen Stellungnahme erwähnten Gutachten angeführt ist – zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO) unterrichtet wurde. Ähnlich verhält es sich mit der auf dem Gutachten vom 29.10.2018 fußenden Ausführung in der chefärztlichen Stellungnahme, der zufolge der Sohn der Beschwerdeführerin bei bekannten Wegen selbstständig im öffentlichen Raum unterwegs sei. Zwar findet sich diese Feststellung im genannten Gutachten aus 2018, jedoch geht die chefärztliche Stellungnahme nicht auf die Gesamtbeurteilung im Pflegegeld-Gutachten aus 2022 ein, wonach der Sohn bei allen Wegen außer Haus Begleitung benötigt. Im Ergebnis würdigt die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende chefärztliche Stellungnahme die Ausführungen in den herangezogenen Gutachten in unzureichender und unausgewogener Weise. Zum einen wurde nicht auf die Schulsituation während des verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraums eingegangen, sondern auf jene im Jahr
  7. Zum anderen wurde zwar basierend auf dem Gutachten vom 29.10.2018 festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei bekannten Wegen selbständig im öffentlichen Raum unterwegs sei. Nicht berücksichtigt wurde jedoch, dass dem Gutachten aus dem Jahr 2022 zufolge bei Wegen außerhalb des Hauses Unterstützung erforderlich war. Aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen ist die chefärztliche Stellungnahme nicht in ausreichendem Maße geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beansprucht wird oder nicht, zu dienen. 2.
  8. Die Feststellungen dazu, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, zur Absolvierung selbiger mit Ende des Schuljahres 2012/2013 sowie zum teilweisen Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO), ergeben sich aus dem vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis der
  9. Schulstufe vom 28.06.2013 sowie aus dem Sachverständigengutachten im Verfahren betreffend Familienlastenausgleichsgesetz vom 29.10.2018 (S. 2). Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von 2013 bis zum Schuljahr 2020/2021 eine Privatschule besuchte, beruht auf den vorgelegten Bestätigungen der Schule. Dass er im Jahr 2016 als Externist den Hauptschulabschluss absolviert hat, basiert auf dem vorgelegten Externistenprüfungszeugnis über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände vom 30.06.
  10. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Juli 2021 eine Ausbildung im Bereich „Buchhaltung“ besucht, ist aus einem Schreiben der durchführenden Einrichtung vom 08.07.2021 ersichtlich. 2.
  11. Die Feststellungen dazu, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, zur Absolvierung selbiger mit Ende des Schuljahres 2012 aus 2013, sowie zum teilweisen Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO), ergeben sich aus dem vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis der
  12. Schulstufe vom 28.06.2013 sowie aus dem Sachverständigengutachten im Verfahren betreffend Familienlastenausgleichsgesetz vom 29.10.2018 (S. 2). Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von 2013 bis zum Schuljahr 2020 aus 2021, eine Privatschule besuchte, beruht auf den vorgelegten Bestätigungen der Schule. Dass er im Jahr 2016 als Externist den Hauptschulabschluss absolviert hat, basiert auf dem vorgelegten Externistenprüfungszeugnis über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände vom 30.06.
  13. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Juli 2021 eine Ausbildung im Bereich „Buchhaltung“ besucht, ist aus einem Schreiben der durchführenden Einrichtung vom 08.07.2021 ersichtlich. 2.
  14. Die Feststellungen zur logopädischen und psychotherapeutischen Behandlung des Sohnes beruhen auf den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen. 2.
  15. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den für die Betreuung und Pflege ihres Sohnes erforderlichen Aufwand erbringt, fußt auf den vorliegenden Gutachten, denen zufolge im sozialen Bereich eine deutliche Beeinträchtigung gegeben war und ist, und dem seitens der PVA nicht in Abrede gestellten, glaubwürdigen Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihren Sohn in den letzten zehn Jahren zusammengefasst insbesondere bei der sozialen Interaktion bestmöglich (durch verschiedene Maßnahmen wie z.B. Logopädie und Psychotherapie) zu unterstützen versucht habe und eine starke Fokussierung des Sohnes auf seine Mutter, die Beschwerdeführerin, vorliege. Diese starke Bindung an die Mutter kommt auch durch den Umstand, dass diese – und nicht jemand anderer – ihren Sohn zu den für die vorliegenden Gutachten erforderlichen Untersuchungen begleitet hat, zum Ausdruck. Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zur Erledigung der Schulaufgaben deren Unterstützung und Lernhilfe benötigte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 5 f), welches angesichts des Umstandes, dass der Sohn teilweise nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet wurde, und in Anbetracht der Ausführungen im ärztlichen Gutachten vom 09.01.2013, wonach unter anderem eine deutliche Sprach-Entwicklungs-Verzögerung (SEV) vorliegt und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) Unterstützung benötigt wird (vgl.), nachvollziehbar und glaubwürdig erscheint. Dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn zur Teilnahme an den genannten logopädischen und psychotherapeutischen Behandlungen laufend motiviert, begleitet und unterstützt, wird in der Beschwerde vorgebracht (S. 5 f), in der Äußerung der PVA vom 01.08.2023 nicht in Abrede gestellt und durch jene gutachterlichen Ausführungen, denen zufolge der Sohn in seinen sozialen Fähigkeiten deutlich eingeschränkt bzw. beeinträchtigt ist (vgl. Gutachten vom 29.10.2018, S. 3 und Gutachten vom 01.08.2022, S. 2), bei allen Wegen außer Haus Begleitung benötigt und Motivationsgespräche für seine Pflege erforderlich sind (vgl. Gutachten vom 16.0.2022, S. 3), gestützt. Eine selbständige und kontinuierliche Wahrnehmung logopädischer oder psychotherapeutischer Behandlungstermine durch den Sohn der Beschwerdeführerin ohne deren Begleitung erscheint jedenfalls unwahrscheinlich. Dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn zur Teilnahme an den genannten logopädischen und psychotherapeutischen Behandlungen laufend motiviert, begleitet und unterstützt, wird in der Beschwerde vorgebracht (S. 5 f), in der Äußerung der PVA vom 01.08.2023 nicht in Abrede gestellt und durch jene gutachterlichen Ausführungen, denen zufolge der Sohn in seinen sozialen Fähigkeiten deutlich eingeschränkt bzw. beeinträchtigt ist vergleiche Gutachten vom 29.10.2018, S. 3 und Gutachten vom 01.08.2022, S. 2), bei allen Wegen außer Haus Begleitung benötigt und Motivationsgespräche für seine Pflege erforderlich sind vergleiche Gutachten vom 16.0.2022, S. 3), gestützt. Eine selbständige und kontinuierliche Wahrnehmung logopädischer oder psychotherapeutischer Behandlungstermine durch den Sohn der Beschwerdeführerin ohne deren Begleitung erscheint jedenfalls unwahrscheinlich. Die Feststellung zur seit März 2007 ausgeübten Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 28 Wochenstunden beruht auf deren diesbezüglicher Angabe im Schreiben vom 05.05.2023 sowie einem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 25.07.
  16. 2.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zur Anwendung:3.
  4. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zur Anwendung: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  3. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  4. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
  5. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;
  6. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
  7. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ „Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag § 223.
(1)Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:Paragraph 223,
(1)Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
  1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
  2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
  3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod. (Anm.: Z 4 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben)
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“ „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle) § 669.
(1)
(2)[…]Paragraph 669,
(1)
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)
(8)[…]“ Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.4. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum:

§ 669Abs.

3 erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Paragraph 669, Absatz 3, erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Die Zeiten, für die

§ 669Abs.

3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, müssen nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem

  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012; siehe auch BVwG 30.01.2023, W151 2257440-1).Die Zeiten, für die

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG beansprucht werden kann, müssen nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem

  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 fallen vergleiche in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu Paragraph 18 a, ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012; siehe auch BVwG 30.01.2023, W151 2257440-1). Konkret ergibt sich somit aufgrund der am 17.04.2023 erfolgten Antragstellung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.04.2013 bis laufend ein maximal möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von einschließlich April 2013 bis einschließlich März 2023 (=120 Monate) als Prüfungszeitraum

§ 18a

ASVG zur Beurteilung der Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vorliegt oder nicht. Konkret ergibt sich somit aufgrund der am 17.04.2023 erfolgten Antragstellung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.04.2013 bis laufend ein maximal möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von einschließlich April 2013 bis einschließlich März 2023 (=120 Monate) als Prüfungszeitraum

Paragraph 18 a, ASVG zur Beurteilung der Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vorliegt oder nicht. 3.5. Zur Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft: 3.5.1.

§ 18aAbs.

1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.3.5.1.

Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Wie beweiswürdigend ausgeführt und festgestellt lebte und lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen, im Inland gelegenen Haushalt. Für das Kind wurde im Zeitraum von November 2007 bis einschließlich Oktober 2023 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Das im Jahr 1998 geborene Kind hat zudem auch das
  2. Lebensjahr noch nicht erreicht bzw. vollendet. Festzuhalten ist zudem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Anfang 04/2013 bis Ende 06/2013 nicht von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit befreit war (vgl. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG) und weder vor noch nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht zum Ende des Schuljahres 2012/2013 (Ende Juni 2013) dauernd bettlägrig war (vgl. § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG).Festzuhalten ist zudem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Anfang 04 aus 2013, bis Ende 06 aus 2013, nicht von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit befreit war vergleiche Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) und weder vor noch nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht zum Ende des Schuljahres 2012 aus 2013, (Ende Juni 2013) dauernd bettlägrig war vergleiche Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG). 3.5.
  3. Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG RZ 7/1 – Rz 10, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in § 18a Abs. 3 erfolgt (vgl. auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen (vgl. siehe zuletzt VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142), sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert:3.5.
  4. Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG RZ 7/1 – Rz 10, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in Paragraph 18 a, Absatz 3, erfolgt vergleiche auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen vergleiche siehe zuletzt VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142), sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert: Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, § 2 SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kinder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 1). Ist das Kind nach seinem Alter grundsätzlich schulpflichtig, hat es also grundsätzlich das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 3 SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach § 18a Abs. 3 Z 2 ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (§ 15 SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Dies muss also umso mehr gelten, wenn nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist. Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allgemeine Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, Rz 4) liegt nach § 18a Abs. 3 Z 3 eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist.Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, Paragraph 2, SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kinder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Ziffer eins,). Ist das Kind nach seinem Alter grundsätzlich schulpflichtig, hat es also grundsätzlich das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet (Paragraph 3, SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (Paragraph 15, SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Dies muss also umso mehr gelten, wenn nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist. Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allgemeine Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, Rz 4) liegt nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist. Für alle drei Fälle ist also (zumindest alternativ) ein Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege gefordert. Diese Voraussetzung wird daher auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern (arg „jedenfalls“) ausdrücklich genannten Situationen sein müssen. Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht ohne Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz/BMSGPK, früher BMASK (zitiert nach Teschner/Pöltner, ASVG § 18 Ans. 1 aE) verweist dagegen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Verfahrensmaxime der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit (§§ 45 bzw. 39 Abs. 2 AVG), was wohl nur so verstanden werden kann, dass die Zulassung der begünstigten Selbstversicherung bei klarer Sachlage auch ohne (weitere) Sachverständige erfolgen kann.Für alle drei Fälle ist also (zumindest alternativ) ein Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege gefordert. Diese Voraussetzung wird daher auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern (arg „jedenfalls“) ausdrücklich genannten Situationen sein müssen. Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht ohne Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz/BMSGPK, früher BMASK (zitiert nach Teschner/Pöltner, ASVG Paragraph 18, Ans. 1 aE) verweist dagegen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Verfahrensmaxime der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit (Paragraphen 45, bzw. 39 Absatz 2, AVG), was wohl nur so verstanden werden kann, dass die Zulassung der begünstigten Selbstversicherung bei klarer Sachlage auch ohne (weitere) Sachverständige erfolgen kann. Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A).Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A). Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des § 18a Abs. 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd § 5 EinstV (BGBl II 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14

(2023)§ 18a Rz 8 mit Verweis auf 10 ObS 46/87].Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des Paragraph 18 a, Absatz 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd Paragraph 5, EinstV (BGBl römisch zwei 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14
(2023)Paragraph 18 a, Rz 8 mit Verweis auf 10 ObS 46/87]. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg. 47.940, zu sehen, in der die Voraussetzungen für eine Begünstigung auch bei der Betreuung eines behinderten Menschen anerkannt wurde, die jeweils von Freitag – Nachmittag bis Montag-Früh, während der (13-wöchigen) Ferien und zwischendurch auch im Krankheitsfall erforderlich war: Demnach ist die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung nicht nur nach der zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme zu prüfen, sondern ist an der Schwere der Behinderung typisierend anzuknüpfen und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als Reflexwirkung der Schwere der Behinderung zu verstehen: dieser Zusammenhang ist nur gelöst, wenn von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden kann, womit Pflegeleistungen tatsächlich nur in einem untergeordneten Ausmaß persönlich erbracht werden. Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat (vgl. auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; RV 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. GP). Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(
  1. en)im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in § 18b Abs. 1 gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat vergleiche auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(
  2. en)im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in Paragraph 18 b, Absatz eins, gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2]. Aus den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 321 BlgNR 25. GP; AB 417 BlgNR 25. GP) ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort "jedenfalls" beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vgl. zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Aus den parlamentarischen Materialien vergleiche Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP; Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Ziffer eins bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG), nunmehr mit dem Wort "jedenfalls" beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vergleiche zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert vergleiche VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). 3.5.3. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid gestützt auf die chefärztliche Stellungnahme vom 19.06.2023 aus, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht und die erforderliche Anzahl von 90 Stunden pro Monat nicht erreicht werde, dass das Pflegegeld erst mit 20.01.2022 beantragt worden sei sowie dass das zu pflegende Kind bei bekannten Wegen selbständig im öffentlichen Raum unterwegs sei und den Lehrplan der Volksschule gut bewältigen könne, weshalb eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG ab 01.11.2007 nicht gerechtfertigt sei. 3.5.3. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid gestützt auf die chefärztliche Stellungnahme vom 19.06.2023 aus, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht und die erforderliche Anzahl von 90 Stunden pro Monat nicht erreicht werde, dass das Pflegegeld erst mit 20.01.2022 beantragt worden sei sowie dass das zu pflegende Kind bei bekannten Wegen selbständig im öffentlichen Raum unterwegs sei und den Lehrplan der Volksschule gut bewältigen könne, weshalb eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ab 01.11.2007 nicht gerechtfertigt sei. Anzumerken ist, dass im angefochtenen Bescheid als Datum, ab dem der PVA zufolge eine Selbstversicherung nicht gerechtfertigt erscheine, der 01.11.2007 angeführt ist. In Anbetracht des Antrages der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit deren Beschwerde ist – wie auch oben ausgeführt wurde – als verfahrensgegenständlicher Zeitraum jedoch der 01.04.2013 bis laufend anzunehmen. Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine mit 01.08.2023 datierte Äußerung, in welcher – wie im angefochtenen Bescheid – auf einen monatlichen Pflegebedarf des Sohnes von 83 Stunden sowie die seit März 2007 bestehende Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 28 Wochenstunden hingewiesen und ergänzend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 herangezogen wurde, nach welchem eine „überwiegende Beanspruchung“ der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich anzunehmen sei. Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine mit 01.08.2023 datierte Äußerung, in welcher – wie im angefochtenen Bescheid – auf einen monatlichen Pflegebedarf des Sohnes von 83 Stunden sowie die seit März 2007 bestehende Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 28 Wochenstunden hingewiesen und ergänzend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 herangezogen wurde, nach welchem eine „überwiegende Beanspruchung“ der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich anzunehmen sei. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich der VwGH in diesem Erkenntnis mit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen nach § 18b ASVG auseinandersetzt und dabei ausdrücklich Folgendes festhält (siehe hierzu auch BVwG 22.09.2020, W229 2216766-2):Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich der VwGH in diesem Erkenntnis mit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen nach Paragraph 18 b, ASVG auseinandersetzt und dabei ausdrücklich Folgendes festhält (siehe hierzu auch BVwG 22.09.2020, W229 2216766-2): „Nur klarstellend ist festzuhalten, dass § 18a ASVG im gegebenen Zusammenhang nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. In jener Bestimmung wurde zwar durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, eine „überwiegende“ (zuvor „gänzliche“) Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eines behinderten Kindes vorgesehen. Die diesbezügliche Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG stellt jedoch – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab.“„Nur klarstellend ist festzuhalten, dass Paragraph 18 a, ASVG im gegebenen Zusammenhang nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. In jener Bestimmung wurde zwar durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, eine „überwiegende“ (zuvor „gänzliche“) Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eines behinderten Kindes vorgesehen. Die diesbezügliche Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG stellt jedoch – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab.“ Die im zitierten Erkenntnis vorgenommene Auslegung der „überwiegenden Beanspruchung“ dient somit lediglich der Kontextualisierung des Begriffes der „erheblichen Beanspruchung“ nach § 18b ASVG.Die im zitierten Erkenntnis vorgenommene Auslegung der „überwiegenden Beanspruchung“ dient somit lediglich der Kontextualisierung des Begriffes der „erheblichen Beanspruchung“ nach Paragraph 18 b, ASVG. Für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist es somit nicht ausreichend, allein auf ein etwaiges Stundenausmaß abzustellen, wie dies die belangte Behörde getan hat. Zur Beurteilung der speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen Kriterien ist vielmehr auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 18a ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur ist auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage).Für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist es somit nicht ausreichend, allein auf ein etwaiges Stundenausmaß abzustellen, wie dies die belangte Behörde getan hat. Zur Beurteilung der speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen Kriterien ist vielmehr auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des Paragraph 18 a, ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur ist auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage). Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14
(2023)§ 18a Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1].Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14
(2023)Paragraph 18 a, Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1]. Aus der in der Beschwerde erfolgten Beschreibung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Tätigkeiten in Zusammenschau mit den vorliegenden Gutachten, insbesondere dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 19.02.2022, kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wenn nicht täglich, zumindest jedenfalls mehrmals wöchentlich Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten verrichtete bzw. auch derzeit noch verrichtet, welche erforderlich waren und ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre. Dabei handelt es sich um die laut Gutachten vom 19.02.2022 notwendigen Maßnahmen (wie ua. Motivationsgespräche für die eigene Pflege, Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme, Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wäsche und des Wohnraumes) sowie zusätzlich – so geht es aus der seitens der PVA nicht angezweifelten Beschreibung der Tätigkeiten in der Beschwerde hervor – um die Begleitung bei therapeutischen Maßnahmen (Logopädie, Psychotherapie) und um Lernunterstützung, ohne die der Sohn bei der Schul- als auch bei der Berufsausbildung stark benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre. Zwar besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Schule, absolviert derzeit eine Berufs(vor)ausbildung und übt die Beschwerdeführerin seit 2007 eine Beschäftigung im Ausmaß von 28 Wochenstunden aus. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist dennoch auf ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege seiner Mutter angewiesen. Im Ergebnis stand bzw. steht weder der Schulbesuch noch die Berufs(vor)ausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin noch deren Erwerbstätigkeit der Annahme entgegen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2013 bis laufend eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vorliegt. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W145.2276007.1.00

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