dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ zur Verbesserung der Versorgung in dem ihm mit Bescheid der KommAustria vom XXXX , KOA XXXX , zugeteilten Versorgungsgebiet ‚ XXXX ‘ zugeordnet und ihm die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Sendeanlage erteilt wird; […] in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Kommunikationsbehörde Austria als Behörde erster Instanz zurückverweisen.“2. Gegen diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde wegen „Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts […] und Mangelhaftigkeit des Verfahrens […]“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle „[…] eine mündliche Verhandlung durchführen und […] der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern,
dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Übertragungskapazität ‚ römisch 40 ‘ zur Verbesserung der Versorgung in dem ihm mit Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , KOA römisch 40 , zugeteilten Versorgungsgebiet ‚ römisch 40 ‘ zugeordnet und ihm die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Sendeanlage erteilt wird; […] in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Kommunikationsbehörde Austria als Behörde erster Instanz zurückverweisen.“
sich die Versorgungsgebiete in der Nacht stark verändern können. Da durch die Raumwelle vor allem die Störreichweite größer wird, verkleinert sich üblicherweise das Versorgungsgebiet eines Mittelwellensenders in der Nacht, abhängig davon wie störbelastet die Mittelwellenfrequenz ist. UKW Frequenzen (Bereich 87,5 MHz bis 107,9 MHz) haben dagegen eine Wellenlänge von nur ca. 3 Metern (entspricht etwa 0,01 der Wellenlänge im Mittelwellenbereich). Dadurch verringern sich die Abmessungen der strahlenden Elemente bei den Sendeantennen, die sich bei UKW meist in der Größenordnung von der Hälfte der Wellenlänge bewegen und es können sehr einfach mehrelementige Sendeantennen bzw. Sendeantennenanlagen mit völlig unterschiedlichen Abstrahlcharakteristiken errichtet werden. Die Ausbreitung der elektromagnetischen Wellen im UKW Frequenzbereich ähnelt bereits der Lichtwellenausbreitung, d.h., wenn es im Ausbreitungsweg ein topografisches Hindernis gibt, dann kommt es zu einer zusätzlichen Signalabschwächung, die umso größer ist, je mehr das Hindernis in den Ausbreitungspfad hineinragt. Ein weiterer Unterschied der beiden Frequenzbereiche ist darin begründet,
der Mittelwellenfrequenzbereich sehr stark unter dem ,Man-made Noise‘ leidet. Das bedeutet,
in den dicht besiedelten Gebieten der Empfang der Mittelwellensignale sehr leicht gestört wird, auch wenn die Nutzfeldstärke gegeben ist. Die Qualität des Empfangs wird durch dieses Rauschen stark beeinträchtigt, insbesondere, wenn man sich am Rande des Versorgungsgebietes befindet. Auch das ist ein Grund dafür, warum in vielen westlichen Ländern immer mehr Mittelwellensender außer Betrieb genommen werden und die abgestrahlten Programme entweder auf UKW oder, weil das UKW Spektrum meist überlastet ist, auf DAB+ oder ins Internet verlegt werden.“ 1.
die Regulierungsbehörde noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des § 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen könne. § 12 Abs. 2 PrR-G sehe vor,
ein Antrag auf Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität sowie eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität zu enthalten habe. Beziehe sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G, so sei darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollten.Paragraph 12, Absatz eins, PrR-G regle,
die Regulierungsbehörde noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen könne. Paragraph 12, Absatz 2, PrR-G sehe vor,
ein Antrag auf Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität sowie eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität zu enthalten habe. Beziehe sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G, so sei darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollten. Aus § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G sei abzuleiten,
Anknüpfungspunkt jeder Verbesserung (und auch jeder Erweiterung) das jeweilige bestehende Versorgungsgebiet sei. Das Versorgungsgebiet werde definiert als der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum (vgl. § 2 Z 3 PrR-G).Aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G sei abzuleiten,
Anknüpfungspunkt jeder Verbesserung (und auch jeder Erweiterung) das jeweilige bestehende Versorgungsgebiet sei. Das Versorgungsgebiet werde definiert als der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum vergleiche Paragraph 2, Ziffer 3, PrR-G). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2006, 2004/04/0070) sei die Zuordnung der Übertragungskapazitäten das „begründende (konstituierende) Element des Versorgungsgebietes“. Aus diesen ließen sich „entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete“ ableiten. Zur Bestimmung des Versorgungsgebietes komme es nicht darauf an, „welche Gebiete tatsächlich durch Übertragungskapazitäten versorgt werden, sondern welcher geografische Raum in der Zulassung (durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete) umschrieben und solcherart festgelegt“ sei. Entscheidend sei daher das insoweit in der Zulassung selbst festgelegte Versorgungsgebiet (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 634).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2006, 2004/04/0070) sei die Zuordnung der Übertragungskapazitäten das „begründende (konstituierende) Element des Versorgungsgebietes“. Aus diesen ließen sich „entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete“ ableiten. Zur Bestimmung des Versorgungsgebietes komme es nicht darauf an, „welche Gebiete tatsächlich durch Übertragungskapazitäten versorgt werden, sondern welcher geografische Raum in der Zulassung (durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete) umschrieben und solcherart festgelegt“ sei. Entscheidend sei daher das insoweit in der Zulassung selbst festgelegte Versorgungsgebiet vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 634). Ausführungen zum Begriff „Versorgungsgebiet“ fänden sich ebenso in der Definition der Doppel- und Mehrfachversorgung (Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes notwendig sei; vgl. § 2 Z 5 PrR-G). Mit dem Begriff der Doppel- und Mehrfachversorgung werde die technische Situation beschrieben,
für ein und
elbe Gebiet mehrere Übertragungskapazitäten (Frequenzen) herangezogen würden, deren Ausstrahlungscharakteristik sich teilweise decke und so in dem deckungsgleichen Gebiet eine Doppel- oder Mehrfachversorgung bewirkt werde (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO, 636).Ausführungen zum Begriff „Versorgungsgebiet“ fänden sich ebenso in der Definition der Doppel- und Mehrfachversorgung (Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes notwendig sei; vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, PrR-G). Mit dem Begriff der Doppel- und Mehrfachversorgung werde die technische Situation beschrieben,
für ein und
elbe Gebiet mehrere Übertragungskapazitäten (Frequenzen) herangezogen würden, deren Ausstrahlungscharakteristik sich teilweise decke und so in dem deckungsgleichen Gebiet eine Doppel- oder Mehrfachversorgung bewirkt werde vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, aaO, 636). Ausgehend von den im Gutachten des Amtssachverständigen dargestellten Unterschieden von UKW- und Mittelwellenfrequenzen (Wellenlänge sowie deren Ausbreitungseigenschaften [Tag/Nacht, Topografie], Beeinträchtigung durch „Man-made Noise“) gehe die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die o.g. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon aus,
beide Arten von Frequenzen ein – einheitliches – Versorgungsgebiet begründen könnten bzw. UKW-Frequenzen zur Erweiterung/Verbesserung eines Versorgungsgebietes, dessen Übertragungskapazität eine Mittelwellenfrequenz nutze, zugeordnet werden könnten, da diesen unterschiedliche physikalische Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung zugrunde lägen. Nur diejenigen Übertragungskapazitäten könnten ein Versorgungsgebiet bilden, deren Ausstrahlungscharakteristika sich decken würden. Es handle sich somit um zwei in sich geschlossene Systeme (Mittelwelle bzw. UKW), die technisch nicht kompatibel seien. Darüber hinaus seien im vorliegenden Zusammenhang die Regelung des § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G, welche einen bestimmten Frequenzbestandes für den Österreichischen Rundfunk gewährleiste, und deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Gemäß den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G (§ 2 Abs. 1 Z 1 Regionalradiogesetz) werde mit der Regelung „die Programmanzahl, welche im dualen Rundfunksystem vom öffentlichen-rechtlichen Rundfunk im UKW-Bereich verbreitet werden darf“, festlegt. Zum Regionalradiogesetz werde in den Erläuterungen weiters ausgeführt,
„dieses Gesetz für Hörfunkprogramme [gilt], die auf terrestrischem Weg im UKW-Frequenzbereich (87,5 - 108 MHz) verbreitet werden“ (vgl. 499 BlgNR 20. GP).Darüber hinaus seien im vorliegenden Zusammenhang die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G, welche einen bestimmten Frequenzbestandes für den Österreichischen Rundfunk gewährleiste, und deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Gemäß den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Regionalradiogesetz) werde mit der Regelung „die Programmanzahl, welche im dualen Rundfunksystem vom öffentlichen-rechtlichen Rundfunk im UKW-Bereich verbreitet werden darf“, festlegt. Zum Regionalradiogesetz werde in den Erläuterungen weiters ausgeführt,
„dieses Gesetz für Hörfunkprogramme [gilt], die auf terrestrischem Weg im UKW-Frequenzbereich (87,5 - 108 MHz) verbreitet werden“ vergleiche 499 BlgNR 20. GP). Aus der in § 10 Abs. 1 PrR-G geregelten Rangfolge der Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk und den Erläuterungen zu den Vorgängerbestimmungen sei somit abzuleiten,
R-G ausschließlich die Rangfolge bei der Frequenzzuordnung von UKW-Frequenzen regle.
der Gesetzgeber zudem prinzipiell von einer Unterscheidung zwischen UKW- und Mittelwellenfrequenzen ausgehe, könne den Bestimmungen der § 3 Abs. 6 und 7 ORF-G entnommen werden, die eine Differenzierung von Übertragungskapazitäten außerhalb des UKW-Bereichs vorsähen. Der Versorgungsauftrag betreffe zwar freilich nur den Österreichischen Rundfunk, dennoch ließen sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des PrR-G und des ORF-G Unterschiede in der Beurteilung von UKW- und Mittelwelle-Übertragungskapazitäten erkennen.Aus der in Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G geregelten Rangfolge der Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk und den Erläuterungen zu den Vorgängerbestimmungen sei somit abzuleiten,
Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G ausschließlich die Rangfolge bei der Frequenzzuordnung von UKW-Frequenzen regle.
der Gesetzgeber zudem prinzipiell von einer Unterscheidung zwischen UKW- und Mittelwellenfrequenzen ausgehe, könne den Bestimmungen der Paragraph 3, Absatz 6 und 7 ORF-G entnommen werden, die eine Differenzierung von Übertragungskapazitäten außerhalb des UKW-Bereichs vorsähen. Der Versorgungsauftrag betreffe zwar freilich nur den Österreichischen Rundfunk, dennoch ließen sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des PrR-G und des ORF-G Unterschiede in der Beurteilung von UKW- und Mittelwelle-Übertragungskapazitäten erkennen. Auch insoweit sei somit davon auszugeben,
es sich insbesondere aufgrund der unterschiedlichen technischen Charakteristik von Mittelwelle und UKW um zwei getrennte, jeweils in sich abgeschlossene Systeme handle. 3.
der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuordnung einer näher bezeichneten Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in dem ihm im XXXX zugeteilten Versorgungsgebiet damit begründet habe,
die ihm zugeteilte Mittelwellen-Übertragungskapazität für die Versorgung des gesamten ihm zugewiesenen Gebiets nicht ausreichend sei. Die verfahrensgegenständliche UKW-Übertragungskapazität sei zur Füllung der vorhandenen Versorgungslücken geeignet und technisch realisierbar. Aus frequenztechnischer Sicht könne einer Bewilligung gemäß „15.14 der VO-Funk“ zugestimmt werden. Mit der beantragten Übertragungskapazität könnten etwa 18.000 Einwohner versorgt werden. 3.3.1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts wird in der vorliegenden Beschwerde zusammengefasst vorgebracht,
der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuordnung einer näher bezeichneten Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in dem ihm im römisch 40 zugeteilten Versorgungsgebiet damit begründet habe,
die ihm zugeteilte Mittelwellen-Übertragungskapazität für die Versorgung des gesamten ihm zugewiesenen Gebiets nicht ausreichend sei. Die verfahrensgegenständliche UKW-Übertragungskapazität sei zur Füllung der vorhandenen Versorgungslücken geeignet und technisch realisierbar. Aus frequenztechnischer Sicht könne einer Bewilligung gemäß „15.14 der VO-Funk“ zugestimmt werden. Mit der beantragten Übertragungskapazität könnten etwa 18.000 Einwohner versorgt werden. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei verfehlt, da die Ableitung aus dem PrR-G und aus dem ORF-G nicht überzeuge, die Entscheidung den Beschwerdeführer unangemessen bei der grundrechtlich geschützten Veranstaltung von privatem Hörfunk einschränke und sich „weder aus dem Gesetz noch aus den bei der Frequenzzuordnung verfolgten Zielen […] ein Verbot ableiten [lasse], innerhalb eines Versorgungsgebiets UKW- und Mittelwellenfrequenzen zu nutzen.“. Es komme vielmehr auf die technische Realisierbarkeit im Einzelfall an, welche im vorliegenden Fall gegeben sei. § 10 PrR-G gebe eine Rangfolge für die Zuordnung von Frequenzen für analogen terrestrischen Hörfunk vor. Die Bestimmung unterscheide nicht zwischen der Zuordnung von UKW- und von Mittelwellenfrequenzen. Maßgeblich seien nach § 10 PrR-G die topographischen Verhältnisse, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs. Nach der Gewährleistung eines bestimmten Frequenzbestandes für den ORF sollten freie Kapazitäten vordringlich für die Optimierung der Versorgungssituation privater Veranstalter herangezogen werden. Die dabei beantragte Übertragungskapazität müsse für die Verbesserung geeignet sein. Die Zuordnung solle eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleisten.
cit. eine Rücksichtnahme auf technische Gegebenheiten vorschreibe, bedeute jedoch nicht,
das PrR-G jedenfalls (also ohne Prüfung der technischen Realisierbarkeit im Einzelfall) eine Trennung in „UKW-Versorgungsgebiete" und „AM-Versorgungsgebiete“ verlange. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, dann hätte er es auch so im PrR-G verankert.Paragraph 10, PrR-G gebe eine Rangfolge für die Zuordnung von Frequenzen für analogen terrestrischen Hörfunk vor. Die Bestimmung unterscheide nicht zwischen der Zuordnung von UKW- und von Mittelwellenfrequenzen. Maßgeblich seien nach Paragraph 10, PrR-G die topographischen Verhältnisse, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs. Nach der Gewährleistung eines bestimmten Frequenzbestandes für den ORF sollten freie Kapazitäten vordringlich für die Optimierung der Versorgungssituation privater Veranstalter herangezogen werden. Die dabei beantragte Übertragungskapazität müsse für die Verbesserung geeignet sein. Die Zuordnung solle eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleisten.
Paragraph 10, leg. cit. eine Rücksichtnahme auf technische Gegebenheiten vorschreibe, bedeute jedoch nicht,
das PrR-G jedenfalls (also ohne Prüfung der technischen Realisierbarkeit im Einzelfall) eine Trennung in „UKW-Versorgungsgebiete" und „AM-Versorgungsgebiete“ verlange. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, dann hätte er es auch so im PrR-G verankert. Die Ansicht der belangten Behörde könne auch nicht aus der Definition des „Versorgungsgebiets" abgeleitet werden. Als „Versorgungsgebiet" gelte der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum. Eine Unterscheidung hinsichtlich Versorgungsgebieten, die nur durch UKW-Frequenzen, und solchen, die nur durch Mittelwelle-Frequenzen gebildet würden, treffe das PrR-G nicht. Das Gesetz verlange an keiner Stelle,
Versorgungsgebiete ausschließlich entweder durch UKW- oder durch Mittelwellenfrequenzen gebildet würden. Eine Kategorisierung von Versorgungsgebieten nach unterschiedlichen physikalischen Eigenschaften der Wellen ergebe sich auch nicht aus der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.6.2006, 2004/0470070). Zur Bestimmung des Versorgungsgebiets komme es auf die Art und auf allfällige physikalische Unterschiede bei einzelnen Übertragungskapazitäten nicht an, weil nicht darauf abzustellen sei, „welche Gebiete tatsächlich durch Übertragungskapazitäten versorgt werden, sondern welcher geografische Raum in der Zulassung (durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete) umschrieben und solcherart festgelegt“ sei. Auch die Ableitung aus dem ORF-G,
R-G ausschließlich die Zuteilung von UKW-Frequenzen beträfe, überzeuge nicht. Folgte man dieser Ansicht, hätte das PrR-G eine Gesetzeslücke. Es würde zwar unterschiedslos Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk über UKW- und über Mittelwellenfrequenzen ermöglichen, für die Zuteilung von Mittelwellenfrequenzen würde aber nur § 12 PrR-G einschlägig sein, der jedoch wieder auf Kriterien des § 10 leg. cit. verweise. Somit sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen,
R-G auch die Nutzung von Mittelwellenfrequenzen beträfen.Auch die Ableitung aus dem ORF-G,
Paragraph 10, PrR-G ausschließlich die Zuteilung von UKW-Frequenzen beträfe, überzeuge nicht. Folgte man dieser Ansicht, hätte das PrR-G eine Gesetzeslücke. Es würde zwar unterschiedslos Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk über UKW- und über Mittelwellenfrequenzen ermöglichen, für die Zuteilung von Mittelwellenfrequenzen würde aber nur Paragraph 12, PrR-G einschlägig sein, der jedoch wieder auf Kriterien des Paragraph 10, leg. cit. verweise. Somit sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen,
Paragraphen 10 und 12 PrR-G auch die Nutzung von Mittelwellenfrequenzen beträfen. Da das PrR-G kein Per-se-Verbot eines Versorgungsgebiets aus UKW- und Mittelwellenfrequenzen enthalte, sei – entsprechend § 10 Abs 1 Z 2 und § 12 PrR-G – maßgeblich, ob die hier beantragte UKW-Übertragungskapazität für die Verbesserung der Versorgung im gegenständlichen Versorgungsgebiet geeignet sei und ob damit eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet sei. Zu berücksichtigen seien die topographischen Verhältnisse, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs. Alle für die Zuteilung der beantragten Übertragungskapazität erforderlichen Voraussetzungen seien laut dem Gutachten des Amtssachverständigen erfüllt.Da das PrR-G kein Per-se-Verbot eines Versorgungsgebiets aus UKW- und Mittelwellenfrequenzen enthalte, sei – entsprechend Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 12, PrR-G – maßgeblich, ob die hier beantragte UKW-Übertragungskapazität für die Verbesserung der Versorgung im gegenständlichen Versorgungsgebiet geeignet sei und ob damit eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet sei. Zu berücksichtigen seien die topographischen Verhältnisse, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs. Alle für die Zuteilung der beantragten Übertragungskapazität erforderlichen Voraussetzungen seien laut dem Gutachten des Amtssachverständigen erfüllt. Ein genereller Ausschluss von UKW- und Mittelwellesendern innerhalb eines Versorgungsgebiets stünde den Zielen des PrR-G, insbesondere jenem, (kommerziellen und nichtkommerziellen) privaten Rundfunk zu fördern, entgegen. Die angefochtene Entscheidung laufe darauf hinaus,
die beantragte UKW-Frequenz lieber ungenutzt bleiben als zu einer Verbesserung der Versorgung beitragen solle. Dies stehe einer Förderung von Hörfunkveranstaltern diametral entgegen. Die Auslegung des PrR-G in der angefochtenen Entscheidung sei auch mit der Rundfunkfreiheit nicht vereinbar. Wenn der Gesetzgeber keine Kategorisierung von Versorgungsgebieten nach der Art der Welle treffe und die Vermischung der unterschiedlichen Wellentypen im Gesetz nicht ausschließe, dürfe dies auch nicht im Wege der Interpretation durch die belangte Behörde geschehen. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Antrag auf Zulassung bewusst für die Nutzung einer Mittelwellenfrequenz entschieden, um das ausgelastete UKW-Band zu entlasten. Er sei davon ausgegangen,
er, sollte es kleinere Versorgungslücken geben, diese mit „kleinen" UKW-Frequenzen würde füllen können. Nirgendwo habe er eine Information gefunden,
dies nicht zulässig wäre. Insofern wäre der Beschwerdeführer nun in eine „Sackgasse" manövriert, sollte die Rechtsauffassung der belangten Behörde bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Zulassungsantrag nicht abschätzen können,
ihm durch die Nutzung der Mittelwellen-Übertragungskapazität erhebliche Nachteile bei der Hörfunkveranstaltung drohen würden, da er keine Möglichkeit habe, die bestehenden Versorgungslücken zu schließen. Denn einen „kleinen Mittelwellensender", den er zur Verbesserung der Versorgung nutzen könnte, gebe es im vorliegenden Fall aus technischen Gründen nicht. Durch die angefochtene Entscheidung wäre es dem Beschwerdeführer also verwehrt, auch nur einen kleinen UKW-Füllsender zu bekommen, den er dringend bräuchte, um die Bezirkshauptstadt XXXX zu erreichen.Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Antrag auf Zulassung bewusst für die Nutzung einer Mittelwellenfrequenz entschieden, um das ausgelastete UKW-Band zu entlasten. Er sei davon ausgegangen,
er, sollte es kleinere Versorgungslücken geben, diese mit „kleinen" UKW-Frequenzen würde füllen können. Nirgendwo habe er eine Information gefunden,
dies nicht zulässig wäre. Insofern wäre der Beschwerdeführer nun in eine „Sackgasse" manövriert, sollte die Rechtsauffassung der belangten Behörde bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Zulassungsantrag nicht abschätzen können,
ihm durch die Nutzung der Mittelwellen-Übertragungskapazität erhebliche Nachteile bei der Hörfunkveranstaltung drohen würden, da er keine Möglichkeit habe, die bestehenden Versorgungslücken zu schließen. Denn einen „kleinen Mittelwellensender", den er zur Verbesserung der Versorgung nutzen könnte, gebe es im vorliegenden Fall aus technischen Gründen nicht. Durch die angefochtene Entscheidung wäre es dem Beschwerdeführer also verwehrt, auch nur einen kleinen UKW-Füllsender zu bekommen, den er dringend bräuchte, um die Bezirkshauptstadt römisch 40 zu erreichen. 3.3.2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der vorliegenden Beschwerde zusammengefasst vorgebracht,
die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mangelhaft geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag u.a. vorgebracht: „Das seinerzeit ausgewiesene Versorgungsgebiet hat jedoch im XXXX von XXXX über XXXX erhebliche Lücken. Hier kann die Frequenz XXXX aus XXXX praktisch nicht mehr empfangen werden. Da jedoch gerade das gesamte XXXX als Sendegebiet seinerzeit in Betracht genommen wurde und da gerade dessen Bezirkshauptstadt XXXX überhaupt nicht erreicht wird, haben wir durch umfangreiche Messungen und mit Testsendungen über meine Amateurfunklizenz […] im Bereich XXXX einen Standort in XXXX bei einem Mitarbeiter des XXXX gefunden. „Das seinerzeit ausgewiesene Versorgungsgebiet hat jedoch im römisch 40 von römisch 40 über römisch 40 erhebliche Lücken. Hier kann die Frequenz römisch 40 aus römisch 40 praktisch nicht mehr empfangen werden. Da jedoch gerade das gesamte römisch 40 als Sendegebiet seinerzeit in Betracht genommen wurde und da gerade dessen Bezirkshauptstadt römisch 40 überhaupt nicht erreicht wird, haben wir durch umfangreiche Messungen und mit Testsendungen über meine Amateurfunklizenz […] im Bereich römisch 40 einen Standort in römisch 40 bei einem Mitarbeiter des römisch 40 gefunden. Trotz der etwas höheren Dämpfung der Frequenz XXXX im Amateurfunkbereich, lassen sich Rückschlüsse über die Ausbreitung der UKW Hörfunkfrequenz ableiten, insbesondere da dieselbe Antenne verwendet wurde. So konnten wir eine topographische Ausbreitung der beabsichtigten Übertragungsfrequenz so vorhersagen, wie es auch sonst üblich ist, bei der Planung von UKW-Sendern (siehe Beilagen zum technischen Konzept). [...] Eine Genehmigung dieses Füllsenders für XXXX wäre für unseren Radiobetrieb wirtschaftlich äußerst dringend, da wir aus dem Großraum XXXX wegen der fehlenden Empfangbarkeit des „ XXXX " von dort bisher noch keine Werbekunden gewinnen konnten.“Trotz der etwas höheren Dämpfung der Frequenz römisch 40 im Amateurfunkbereich, lassen sich Rückschlüsse über die Ausbreitung der UKW Hörfunkfrequenz ableiten, insbesondere da dieselbe Antenne verwendet wurde. So konnten wir eine topographische Ausbreitung der beabsichtigten Übertragungsfrequenz so vorhersagen, wie es auch sonst üblich ist, bei der Planung von UKW-Sendern (siehe Beilagen zum technischen Konzept). [...] Eine Genehmigung dieses Füllsenders für römisch 40 wäre für unseren Radiobetrieb wirtschaftlich äußerst dringend, da wir aus dem Großraum römisch 40 wegen der fehlenden Empfangbarkeit des „ römisch 40 " von dort bisher noch keine Werbekunden gewinnen konnten.“ Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, dazu – soweit ersichtlich – keine Ermittlungen angestellt und keine Feststellungen getroffen. 3.4. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.4.1. § 2 Z 3 PrR-G definiert das Versorgungsgebiet als den in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebenen geografischen Raum.3.4.1. Paragraph 2, Ziffer 3, PrR-G definiert das Versorgungsgebiet als den in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebenen geografischen Raum. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PrR-G sind – nach Zuordnung der Übertragungskapazitäten an den Österreichischen Rundfunk gemäß Z 1 leg. cit. – darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G sind – nach Zuordnung der Übertragungskapazitäten an den Österreichischen Rundfunk gemäß Ziffer eins, leg. cit. – darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist. § 12 Abs 1 PrR-G legt fest,
die Regulierungsbehörde noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des § 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen kann. § 12 Abs 2 erster Satz PrR-G nennt die Angaben, die ein Antrag gemäß Abs 1 zu enthalten hat. § 12 Abs 2 zweiter Satz leg. cit. schreibt für den Fall,
sich ein Antrag (gemäß Abs 1 leg. cit.) auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 bezieht, vor,
darzulegen ist, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Paragraph 12, Absatz eins, PrR-G legt fest,
die Regulierungsbehörde noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen kann. Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz PrR-G nennt die Angaben, die ein Antrag gemäß Absatz eins, zu enthalten hat. Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. schreibt für den Fall,
sich ein Antrag (gemäß Absatz eins, leg. cit.) auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bezieht, vor,
darzulegen ist, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. 3.4.2. Zunächst ist festzuhalten,
im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer beantragte Zuordnung der verfahrensgegenständlichen UKW-Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in dem von ihm per Mittelwelle versorgten Gebiet technisch realisierbar ist (vgl. dazu die Feststellungen oben unter II.1.). 3.4.2. Zunächst ist festzuhalten,
im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer beantragte Zuordnung der verfahrensgegenständlichen UKW-Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in dem von ihm per Mittelwelle versorgten Gebiet technisch realisierbar ist vergleiche dazu die Feststellungen oben unter römisch zwei.1.). Weiters ist festzuhalten,
das PrR-G kein ausdrückliches Verbot einer aus UKW- und Mittelwellen „gemischten“ Versorgung eines Versorgungsgebiets enthält. Auch hat der Gesetzgeber nicht zwei unterschiedliche Grundlagen für die Genehmigung von UKW- und Mittelwelle-Versorgungsgebieten geschaffen, sondern spricht das PrR-G lediglich von „Übertragungskapazitäten“. 3.4.3. Zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich Rechtswidrigkeit des Inhalts: 3.4.3.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus,
das PrR-G grundsätzlich UKW- und Mittelwellefrequenzen innerhalb eines Versorgungsgebiets zulasse. Das PrR-G verlange an keiner Stelle,
Versorgungsgebiete ausschließlich durch UKW- oder durch Mittelwellenfrequenzen gebildet würden. Die (gegenteilige) Auslegung der einschlägigen Bestimmungen im PrR-G durch die belangte Behörde stünde dem Ziel des Gesetzes, privaten Rundfunk zu fördern, entgegen und sei mit der Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da sie darauf hinauslaufe, die verfahrensgegenständliche UKW-Frequenz lieber ungenutzt zu lassen, als für eine Verbesserung der Versorgung zu nutzen. Es komme bei der Verbesserung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PrR-G (nur) auf die technische Realisierbarkeit im Einzelfall an. 3.4.3.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus,
das PrR-G grundsätzlich UKW- und Mittelwellefrequenzen innerhalb eines Versorgungsgebiets zulasse. Das PrR-G verlange an keiner Stelle,
Versorgungsgebiete ausschließlich durch UKW- oder durch Mittelwellenfrequenzen gebildet würden. Die (gegenteilige) Auslegung der einschlägigen Bestimmungen im PrR-G durch die belangte Behörde stünde dem Ziel des Gesetzes, privaten Rundfunk zu fördern, entgegen und sei mit der Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da sie darauf hinauslaufe, die verfahrensgegenständliche UKW-Frequenz lieber ungenutzt zu lassen, als für eine Verbesserung der Versorgung zu nutzen. Es komme bei der Verbesserung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G (nur) auf die technische Realisierbarkeit im Einzelfall an. Wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, ist aus § 10 Abs 1 Z 2 PrR-G abzuleiten,
Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Versorgung das bestehende Versorgungsgebiet ist. Da ein Versorgungsgebiet über die Übertragungskapazität (und die zu versorgenden Gemeindegebiete) definiert wird (§ 2 Z 3 leg. cit.), ist es nicht möglich, das Versorgungsgebiet losgelöst von der Übertragungskapazität zu betrachten. Wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, ist aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G abzuleiten,
Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Versorgung das bestehende Versorgungsgebiet ist. Da ein Versorgungsgebiet über die Übertragungskapazität (und die zu versorgenden Gemeindegebiete) definiert wird (Paragraph 2, Ziffer 3, leg. cit.), ist es nicht möglich, das Versorgungsgebiet losgelöst von der Übertragungskapazität zu betrachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt,
es sich bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten, aus welchen sich „entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete ableiten [lassen]“ um das „begründende (konstituierende) Element des Versorgungsgebietes“ handelt (VwGH 24.5.2006, 2004/04/0024). Auf die zitierte Entscheidung Bezug nehmend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die Übertragungskapazität (die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen – vgl. § 2 Z 4 PrR-G) ist das begründende (konstituierende) Element für die räumliche Bestimmung eines Versorgungsgebietes.“ (VwGH 30.6.2006, 2004/04/0070).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt,
es sich bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten, aus welchen sich „entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete ableiten [lassen]“ um das „begründende (konstituierende) Element des Versorgungsgebietes“ handelt (VwGH 24.5.2006, 2004/04/0024). Auf die zitierte Entscheidung Bezug nehmend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die Übertragungskapazität (die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen – vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, PrR-G) ist das begründende (konstituierende) Element für die räumliche Bestimmung eines Versorgungsgebietes.“ (VwGH 30.6.2006, 2004/04/0070). Mit anderen Worten: Ein Versorgungsgebiet entsteht u.a. erst durch die zugeordnete Übertragungskapazität. Da die Definition der Übertragungskapazität gemäß § 2 Z 4 PrR-G die Frequenz beinhaltet, steht für das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fest,
auch diese Schwingungszahl der Wellen – und damit die Art der Welle – konstituierendes Element des Versorgungsgebiets ist.Mit anderen Worten: Ein Versorgungsgebiet entsteht u.a. erst durch die zugeordnete Übertragungskapazität. Da die Definition der Übertragungskapazität gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, PrR-G die Frequenz beinhaltet, steht für das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fest,
auch diese Schwingungszahl der Wellen – und damit die Art der Welle – konstituierendes Element des Versorgungsgebiets ist. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - eine Zulassung für ein über eine Mittelwellenfrequenz versorgtes Gebiet besteht, ist vor dem Hintergrund des bisher Gesagten der belangten Behörde folgend davon auszugehen,
eine Verbesserung dieses – über die Übertragungskapazität definierten – Versorgungsgebiets ebenfalls nur über Mittelwelle erfolgen kann, weil die technische Qualität der Übertragungskapazität (im vorliegenden Fall also eine Frequenz aus dem Mittelwellenbereich) dem Versorgungsgebiet „anhaftet“ bzw. es charakterisiert. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie ausführt,
es nicht möglich sei,
„beide Arten von Frequenzen ein – einheitliches – Versorgungsgebiet begründen können bzw. UKW-Frequenzen zur […] Verbesserung eines Versorgungsgebietes, dessen Übertragungskapazität eine Mittelwellenfrequenz nutzt, zugeordnet werden können […].“. 3.4.3.2. Der Beschwerdeführer widerspricht außerdem der historischen Interpretation der belangten Behörde – § 10 Abs. 1 PrR-G regle ausschließlich die Rangfolge bei der Frequenzzuordnung von UKW-Frequenzen, was sich aus den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G (§ 2 Abs. 1 Z 1 Regionalradiogesetz) ergebe – indem er ausführt,
bei derartiger Auslegung von § 10 Abs 1 PrR-G zwar unterschiedslos Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk über UKW- und über Mittelwellenfrequenzen möglich wären, für die Zuteilung von Mittelwellenfrequenzen aber nur § 12 PrR-G einschlägig sein würde, der jedoch wieder auf Kriterien des § 10 leg. cit. verweise. Das PrR-G hätte damit eine Gesetzeslücke. Somit sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen,
R-G auch die Nutzung von Mittelwellenfrequenzen beträfen.3.4.3.2. Der Beschwerdeführer widerspricht außerdem der historischen Interpretation der belangten Behörde – Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G regle ausschließlich die Rangfolge bei der Frequenzzuordnung von UKW-Frequenzen, was sich aus den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Regionalradiogesetz) ergebe – indem er ausführt,
bei derartiger Auslegung von Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G zwar unterschiedslos Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk über UKW- und über Mittelwellenfrequenzen möglich wären, für die Zuteilung von Mittelwellenfrequenzen aber nur Paragraph 12, PrR-G einschlägig sein würde, der jedoch wieder auf Kriterien des Paragraph 10, leg. cit. verweise. Das PrR-G hätte damit eine Gesetzeslücke. Somit sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen,
Paragraphen 10 und 12 PrR-G auch die Nutzung von Mittelwellenfrequenzen beträfen. Für das Bundesverwaltungsgericht spricht viel für die von der belangten Behörde vertretene Auslegung von § 10 Abs 1 PrR-G anhand der Materialien zur Vorgängerbestimmung (§ 2 Abs. 1 Z 1 Regionalradiogesetz), da die Regelung der Z 1 nahezu unverändert ins PrR-G übernommen wurde (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO, 702). Für das Bundesverwaltungsgericht spricht viel für die von der belangten Behörde vertretene Auslegung von Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G anhand der Materialien zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Regionalradiogesetz), da die Regelung der Ziffer eins, nahezu unverändert ins PrR-G übernommen wurde vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, aaO, 702). Dennoch kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs 1 PrR-G ausschließlich die Rangfolge bei der Frequenzzuordnung von UKW-Frequenzen regelt oder nicht, da das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegen die obigen Ausführungen durchzudringen vermag: Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Versorgung ist gemäß § 10 Abs 1 PrR-G das bestehende Versorgungsgebiet (welchem die technische Qualität der genutzten Übertragungskapazität und damit die Art der Welle „anhaftet“ bzw. welches durch die technische Qualität der genutzten Übertragungskapazität und damit die Art der Welle charakterisiert wird). Wie dargelegt, handelt es sich im konkreten Fall um ein bestehendes Versorgungsgebiet, welches über eine Mittelwellen-Übertragungskapazität definiert ist, weshalb eine Verbesserung der Versorgung iSd § 10 Abs 1 Z 2 PrR-G nicht über eine UKW-Frequenz erfolgen kann. Dennoch kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G ausschließlich die Rangfolge bei der Frequenzzuordnung von UKW-Frequenzen regelt oder nicht, da das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegen die obigen Ausführungen durchzudringen vermag: Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Versorgung ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G das bestehende Versorgungsgebiet (welchem die technische Qualität der genutzten Übertragungskapazität und damit die Art der Welle „anhaftet“ bzw. welches durch die technische Qualität der genutzten Übertragungskapazität und damit die Art der Welle charakterisiert wird). Wie dargelegt, handelt es sich im konkreten Fall um ein bestehendes Versorgungsgebiet, welches über eine Mittelwellen-Übertragungskapazität definiert ist, weshalb eine Verbesserung der Versorgung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G nicht über eine UKW-Frequenz erfolgen kann. 3.4.3.3. Der Beschwerdeführer meint,
die Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Ziel des PrR-G, privaten Rundfunk zu fördern, entgegenstehe. Die angefochtene Entscheidung bewirke,
die beantragte UKW-Frequenz ungenutzt bleibe, was einer Förderung von Hörfunkveranstaltern diametral widerspreche. Ihm ist entgegenzuhalten,
die Auslegung von § 10 Abs 1 Z 2 PrR-G, nach der es zu keiner „Vermischung“ der unterschiedlichen Wellentypen bei der Verbesserung der Versorgung kommen darf, dem Ziel der Förderung von privatem Rundfunk schon deswegen nicht zuwiderläuft, weil Anknüpfungspunkt der Bestimmung ein bereits bestehendes – also bereits mit privatem Rundfunk erschlossenes – Versorgungsgebiet ist. Anders gewendet: Das Ziel der Förderung privaten Rundfunks wurde bereits durch die (ursprüngliche) Zuordnung von Übertragungskapazitäten (eines bestimmten Wellentyps) für die Versorgung eines Gebietes realisiert; die Ablehnung der belangten Behörde, unterschiedliche Wellenarten innerhalb des Versorgungsgebiets (hier: zur Verbesserung) zu vermischen, steht diesem Ziel nicht entgegen. Ihm ist entgegenzuhalten,
die Auslegung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G, nach der es zu keiner „Vermischung“ der unterschiedlichen Wellentypen bei der Verbesserung der Versorgung kommen darf, dem Ziel der Förderung von privatem Rundfunk schon deswegen nicht zuwiderläuft, weil Anknüpfungspunkt der Bestimmung ein bereits bestehendes – also bereits mit privatem Rundfunk erschlossenes – Versorgungsgebiet ist. Anders gewendet: Das Ziel der Förderung privaten Rundfunks wurde bereits durch die (ursprüngliche) Zuordnung von Übertragungskapazitäten (eines bestimmten Wellentyps) für die Versorgung eines Gebietes realisiert; die Ablehnung der belangten Behörde, unterschiedliche Wellenarten innerhalb des Versorgungsgebiets (hier: zur Verbesserung) zu vermischen, steht diesem Ziel nicht entgegen. Daran ändert auch das Bestehen von Versorgungslücken nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten,
„[das Privatradio-Gesetz] auch Lücken innerhalb eines Versorgungsgebietes in Kauf [nimmt], da eine in jedem Fall durchgehende Versorgung eines Versorgungsgebietes schon deswegen nicht gefordert werden kann, weil dieses durch die jeweilige Übertragungskapazität bestimmt wird und daher schon der Natur der Sache nach die entsprechenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation zu berücksichtigen sind“ (VwGH 30.6.2006, 2004/04/0070 mit Hinweis auf 24.5.2006, 2004/04/0024). Anzumerken ist darüber hinaus auch,
es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, einen Antrag zur Verbesserung der Versorgung des bestehenden Versorgungsgebietes mit dem gleichen Wellentyp – also Mittelwelle – zu stellen.
die Rechtsansicht der belangten Behörde dem Ziel des PrR-G, privaten Rundfunk zu fördern, entgegenstehe, kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennen. 3.4.3.4. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht,
die Auslegung der belangten Behörde betreffend § 10 Abs 1 Z 2 PrR-G nicht mit der Rundfunkfreiheit vereinbar sei, weil der Beschwerdeführer durch die Rechtsauffassung der belangten Behörde an der Versorgung wesentlicher Teile des ihm zugewiesenen Versorgungsgebiets gehindert sei. 3.4.3.4. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht,
die Auslegung der belangten Behörde betreffend Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G nicht mit der Rundfunkfreiheit vereinbar sei, weil der Beschwerdeführer durch die Rechtsauffassung der belangten Behörde an der Versorgung wesentlicher Teile des ihm zugewiesenen Versorgungsgebiets gehindert sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten,
diese Problematik bereits bei der Stellung seines ersten Antrags auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten geklärt werden hätte können bzw. es ihm freigestanden wäre, bereits in seinem (ursprünglichen) Antrag im Jahr XXXX eine UKW-Frequenz zu beantragen. Ebenso steht es ihm jetzt – wie bereits angemerkt – frei, einen Antrag zur Verbesserung der Versorgung des bestehenden Versorgungsgebietes über den gleichen Wellentyp – also Mittelwelle – zu stellen. Ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten,
diese Problematik bereits bei der Stellung seines ersten Antrags auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten geklärt werden hätte können bzw. es ihm freigestanden wäre, bereits in seinem (ursprünglichen) Antrag im Jahr römisch 40 eine UKW-Frequenz zu beantragen. Ebenso steht es ihm jetzt – wie bereits angemerkt – frei, einen Antrag zur Verbesserung der Versorgung des bestehenden Versorgungsgebietes über den gleichen Wellentyp – also Mittelwelle – zu stellen. Ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. 3.4.4. Zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschwerdeführer beanstandet,
sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen bezüglich der vorhandenen Lücken im ihm zugeordneten Versorgungsgebiet und deren möglicher Füllung über die beantragte UKW-Frequenz auseinandergesetzt habe. Die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sei mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer übersieht,
die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zu bestehenden Versorgungslücken nicht durchführen musste, weil sie die Rechtsfrage, ob eine Verbesserung eines über eine Mittelwellenfrequenz versorgten Gebiets mit einer UKW-Frequenz zulässig ist, verneint hat. Die vom Beschwerdeführer geforderten Ermittlungen hätten an dieser rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nichts geändert. 3.4.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Beschwerdefall konkret relevanten Rechtsfrage, ob gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PrR-G die Verbesserung der Versorgung in einem über eine Mittelwelle-Frequenz versorgten bestehenden Versorgungsgebiet durch Zuordnung einer UKW-Frequenz zulässig ist, fehlt.Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus,
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Beschwerdefall konkret relevanten Rechtsfrage, ob gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G die Verbesserung der Versorgung in einem über eine Mittelwelle-Frequenz versorgten bestehenden Versorgungsgebiet durch Zuordnung einer UKW-Frequenz zulässig ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W157.2255930.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.