RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW158 2266033-1 Spruch, W158 2266033-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§§ 1
und 3 Abs 1, II.
; VIII. TP 102 iVm TP 18a lit b (sechszehn Mal ein Drittel von EUR 354,00) iVm VII., TP 92 lit a (EUR 73,00 x 58 halbe Stunden) sowie der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2/1994 idF BGBI II Nr 236/2022, l.
§§ 1
und 3 Abs 1, II.
; VIII. TP 102 iVm TP 18a lit b (ein Mal ein Drittel von EUR 371,00) iVm VII., TP 92 lit a (EUR 76,00 x einer halben Stunde), Gebühren in der Höhe von EUR 6.321,67 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 1.264,33 vorgeschrieben.Für diese Amtshandlung werden gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2 aus 1994, in der Fassung BGBI römisch zwei Nr 414 aus 2019,, l.
Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei.
; römisch acht. TP 102 in Verbindung mit TP 18a Litera b, (sechszehn Mal ein Drittel von EUR 354,00) in Verbindung mit römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 73,00 x 58 halbe Stunden) sowie der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2 aus 1994, in der Fassung BGBI römisch zwei Nr 236 aus 2022,, l.
Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei.
; römisch acht. TP 102 in Verbindung mit TP 18a Litera b, (ein Mal ein Drittel von EUR 371,00) in Verbindung mit römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 76,00 x einer halben Stunde), Gebühren in der Höhe von EUR 6.321,67 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 1.264,33 vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag gemäß ACGV in der Höhe von 7.586,00 (in Worten Euro siebentausendfünfhundertsechsundachzig) ist innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Austro Control GmbH (IBAN: AT85.6000.0000.9000.5503, BIG: BAWAATWW) mit dem dafür vorgesehenen Erlagschein einzuzahlen. Gebührenhinweis Für diesen Antrag sind auch Gebühren nach Gebührengesetz 1957 (GebG, BGBI. Nr. 267/1957 idgF) zu entrichten. Die zugehörige Rechnung weist daher außer den Gebühren gemäß ACGV auch solche nach dem GebG aus.“Für diesen Antrag sind auch Gebühren nach Gebührengesetz 1957 (GebG, BGBI. Nr. 267 aus 1957, idgF) zu entrichten. Die zugehörige Rechnung weist daher außer den Gebühren gemäß ACGV auch solche nach dem GebG aus.“ Die Abweisung des Antrages auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) begründete die belangte Behörde insbesondere damit, dass eine inhaltliche Beschreibung des Ausbildungsprogrammes im Ausbildungshandbuch zur Gänze fehle, womit nicht ORA.ATO.225 (
- a)und (
- b)iVm ORA.ATO.230 (
- a)Anhang VII VO (EU) Nr. 11780/2011 entsprochen werde.Die Abweisung des Antrages auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) begründete die belangte Behörde insbesondere damit, dass eine inhaltliche Beschreibung des Ausbildungsprogrammes im Ausbildungshandbuch zur Gänze fehle, womit nicht ORA.ATO.225 (
- a)und (
- b)in Verbindung mit ORA.ATO.230 (
- a)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 11780 aus 2011, entsprochen werde. I.3. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 02.01.2023, in der die Beschwerdeführerin die Aufnahme eines neuerlichen objektiven Ermittlungsverfahrens im Zuge der Beschwerdevorentscheidung, die Erteilung der Genehmigung der Lehrgänge wie im Ausbildungshandbuch („training manual“) aufgelistet – bei allenfalls notwendigen Änderungen die Erstellung einer Beanstandungsliste („finding report“) mit einer adäquaten Fristsetzung von bis zu drei Monaten – und die Herabsetzung der Gebührennote auf ein adäquates Maß begehrte.römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 02.01.2023, in der die Beschwerdeführerin die Aufnahme eines neuerlichen objektiven Ermittlungsverfahrens im Zuge der Beschwerdevorentscheidung, die Erteilung der Genehmigung der Lehrgänge wie im Ausbildungshandbuch („training manual“) aufgelistet – bei allenfalls notwendigen Änderungen die Erstellung einer Beanstandungsliste („finding report“) mit einer adäquaten Fristsetzung von bis zu drei Monaten – und die Herabsetzung der Gebührennote auf ein adäquates Maß begehrte. Im Rechtsmittel monierte die Beschwerdeführerin, dass das übermittelte Ausbildungshandbuch durch die belangte Behörde nicht auditiert und allfällige notwendige Änderungen nicht kommuniziert worden seien. Auch habe die belangte Behörde Ausbildungshandbücher anderer zugelassener Ausbildungsorganisationen in Österreich genehmigt, obwohl sie eine ähnliche oder sogar schlechtere Umsetzung der Empfehlungen („regulations“) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („European Union Aviation Safety Agency“, kurz: „EASA“) vorgesehen hätten. Damit sei der Gleichheitsgrundsatz nicht eingehalten worden. I.4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023, GZ. XXXX entschied die belangte Behörde wie folgt:römisch eins.4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023, GZ. römisch 40 entschied die belangte Behörde wie folgt: „SPRUCH I.römisch eins. Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt l. des Bescheides XXXX vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.7.2022 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge (‚Night Rating (A)‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt l. gemäß § 14 Abs 1 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33/2013 (idF BGBI l 109/2021) abgeändert, wie folgt:Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt l. des Bescheides römisch 40 vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.7.2022 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge (‚Night Rating (A)‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt l. gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI l 109 aus 2021,) abgeändert, wie folgt: Die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge (‚Night Rating (A)‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang VI iVm ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang VII iVm FCL.810 Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844), wie abgebildet inDie Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge (‚Night Rating (A)‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang römisch sechs in Verbindung mit ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang römisch sieben in Verbindung mit FCL.810 Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844), wie abgebildet in ‚ XXXX ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 09.01.2023,‚ römisch 40 ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 09.01.2023, genehmigt. II.römisch zwei. Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides XXXX vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den Ausbildungslehrgang für Hochleistungsflugzeuge (‚HPA Course‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt II. gemäß § 14 Abs 1 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33/2013 (idF BGBI l 109/2021) abgeändert, wie folgt:Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides römisch 40 vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den Ausbildungslehrgang für Hochleistungsflugzeuge (‚HPA Course‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI l 109 aus 2021,) abgeändert, wie folgt: Die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den Ausbildungslehrgang für Hochleistungsflugzeuge (‚HPA Course‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang VI iVm ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang VII iVm FCL.720.A (a)
(2)(ii) (A) Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 21 6/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) und AMC1 FCL.720.A (b)
(2)(
- i)des Anhangs der Entscheidung 2014/022/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (zuletzt geändert durch Anhang l der Entscheidung 2020/018/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit), wie abgebildet inDie Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den Ausbildungslehrgang für Hochleistungsflugzeuge (‚HPA Course‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang römisch sechs in Verbindung mit ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang römisch sieben in Verbindung mit FCL.720.A (a)
(2)(ii) (A) Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 21 6 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) und AMC1 FCL.720.A (b)
(2)(
- i)des Anhangs der Entscheidung 2014/022/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (zuletzt geändert durch Anhang l der Entscheidung 2020/018/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit), wie abgebildet in ‚ XXXX ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 10.01.2023,‚ römisch 40 ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 10.01.2023, genehmigt. III.römisch drei. Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides XXXX vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Klassenberechtigung SEP(land) (‚CR SEP(land)‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt III. gemäß § 14 Abs 1 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33/2013 (idF BGBI I 109/2021) abgeändert, wie folgt:Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides römisch 40 vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Klassenberechtigung SEP(land) (‚CR SEP(land)‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI römisch eins 109 aus 2021,) abgeändert, wie folgt: Die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Klassenberechtigung SEP(land) (‚CR SEP(land)‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang VI iVm ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang VII IVm FCL.725 (
- a)Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) und AMC1 FCL.725(
- a)l. des Anhangs der Entscheidung 2011/016/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (zuletzt geändert durch Anhang l der Entscheidung 2020/005/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit), wie abgebildet inDie Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Klassenberechtigung SEP(land) (‚CR SEP(land)‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang römisch sechs in Verbindung mit ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang römisch sieben römisch vier m FCL.725 (
- a)Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) und AMC1 FCL.725(
- a)l. des Anhangs der Entscheidung 2011/016/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (zuletzt geändert durch Anhang l der Entscheidung 2020/005/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit), wie abgebildet in ‚ XXXX ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 12.01.2023,‚ römisch 40 ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 12.01.2023, genehmigt. IV.römisch vier. Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides XXXX vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den fortgeschrittenen UPRT-Lehrgang (‚Advanced UPRT‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt IV. gemäß § 14 Abs 1 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33/2013 (idF BGBI l 109/2021) abgeändert, wie folgt:Der Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides römisch 40 vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den fortgeschrittenen UPRT-Lehrgang (‚Advanced UPRT‘) abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI l 109 aus 2021,) abgeändert, wie folgt: Die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den fortgeschrittenen UPRT-Lehrgang (‚Advanced UPRT‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang VI iVm ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang VII iVm FCL.745.A Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) und AMC1 FCL.745.A des Anhangs l der Entscheidung 2019/005/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, wie abgebildet inDie Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den fortgeschrittenen UPRT-Lehrgang (‚Advanced UPRT‘) wird gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang römisch sechs in Verbindung mit ORA.ATO.125 (
- a)und (
- b)Anhang römisch sieben in Verbindung mit FCL.745.A Anhang l der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) und AMC1 FCL.745.A des Anhangs l der Entscheidung 2019/005/R des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, wie abgebildet in ‚ XXXX ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 09.01.2023,‚ römisch 40 ‘ vom 07.12.2022, zuletzt übermittelt am 09.01.2023, genehmigt. V.römisch fünf. Die Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt V. des Bescheides XXXX vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation XXXX um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) abgewiesen wurde, wird gemäß § 14 Abs 1 4. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33/2013 (idF BGBI I 109/2021), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde vom 02.01.2023, ho eingelangt am 02.01.2023, gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides römisch 40 vom 12.12.2022 mit dem der Antrag vom 27.8.2021 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation römisch 40 um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 4. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI römisch eins 109 aus 2021,), als unbegründet abgewiesen. VI.römisch sechs. Der Spruchpunkt VI. des Bescheides XXXX vom 12.12.2022 wird gemäß § 14 Abs 1 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33/2013 (idF BGBI l 109/2021) abgeändert wie folgt:Der Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides römisch 40 vom 12.12.2022 wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI l 109 aus 2021,) abgeändert wie folgt: Für diese Amtshandlung werden gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2/1994 idF BGBI II Nr 414/2019, l.
§§ 1
und 3 Abs 1, II.
; VIII. TP 102 iVm TP 18a lit b (dreizehn Mal ein Drittel von EUR 354,00) iVm VII., TP 92 lit a (EUR 73,00 Mal achtundfünfzig halbe Stunden) und II.
TP 18a lit b (drei Mal EUR 354,00) iVm VII., TP 92 lit a (EUR 73,00 Mal fünf halbe Stunden) sowie der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2/1994 idF BGBI II Nr 236/2022, l.
§§ 1
und 3 Abs 1, II.
; VIII. TP TP 18a lit b (EUR 371,00) iVm VII., TP 92 lit a (EUR 76,00 Mal zwei halbe Stunden), Gebühren in der Höhe von EUR 7.718,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 1.543,60 vorgeschrieben.Für diese Amtshandlung werden gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2 aus 1994, in der Fassung BGBI römisch zwei Nr 414 aus 2019,, l.
Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei.
; römisch acht. TP 102 in Verbindung mit TP 18a Litera b, (dreizehn Mal ein Drittel von EUR 354,00) in Verbindung mit römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 73,00 Mal achtundfünfzig halbe Stunden) und römisch zwei.
TP 18a Litera b, (drei Mal EUR 354,00) in Verbindung mit römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 73,00 Mal fünf halbe Stunden) sowie der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2 aus 1994, in der Fassung BGBI römisch zwei Nr 236 aus 2022,, l.
Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei.
; römisch acht. TP TP 18a Litera b, (EUR 371,00) in Verbindung mit römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 76,00 Mal zwei halbe Stunden), Gebühren in der Höhe von EUR 7.718,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 1.543,60 vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag gemäß ACGV in der Höhe von EUR 9.261,60 (in Worten Euro neuntausendzweihunderteinundsechzig Cent sechzig) ist innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Austro Control GmbH (IBAN: AT85.6000.0000.9000.5503, BIG: BAWAATWW) einzuzahlen. Gebührenhinweis Für diesen Antrag sind auch Gebühren nach Gebührengesetz 1957 (GebG, BGBI. Nr. 267/1957 idgF) zu entrichten. Die zugehörige Rechnung weist daher außer den Gebühren gemäß ACGV auch solche nach dem GebG aus.“Für diesen Antrag sind auch Gebühren nach Gebührengesetz 1957 (GebG, BGBI. Nr. 267 aus 1957, idgF) zu entrichten. Die zugehörige Rechnung weist daher außer den Gebühren gemäß ACGV auch solche nach dem GebG aus.“ Die Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) begründete die belangte Behörde nunmehr damit, dass das für den Ausbildungslehrgang gemeldete Luftfahrzeug „ XXXX “ nicht lufttüchtig sei, weshalb die Anforderungen gemäß ORA.ATO.135 (
- a)Anhang VII VO (EU) Nr. 11780/2011 nicht erfüllt werden würden. Aus diesem Grund habe eine inhaltliche Prüfung des Ausbildungsprogrammes für diesen Ausbildungslehrgang entfallen können.Die Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) begründete die belangte Behörde nunmehr damit, dass das für den Ausbildungslehrgang gemeldete Luftfahrzeug „ römisch 40 “ nicht lufttüchtig sei, weshalb die Anforderungen gemäß ORA.ATO.135 (
- a)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 11780 aus 2011, nicht erfüllt werden würden. Aus diesem Grund habe eine inhaltliche Prüfung des Ausbildungsprogrammes für diesen Ausbildungslehrgang entfallen können. I.5. Mit dem Vorlageantrag vom 22.01.2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde vom 02.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.5. Mit dem Vorlageantrag vom 22.01.2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde vom 02.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Luftfahrzeug „ XXXX “ sehr wohl die Voraussetzungen gemäß ORA.ATO.135 (
- a)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 und Verordnung (EU) 2018/1139 erfülle. Es sei nämlich seit dem 10.05.2010 im Luftfahrtregister der Republik Österreich eingetragen und mit einem Eintragungsschein ausgestattet. Ein zeitlich begrenzter Umstand einer Nicht-Lufttüchtigkeit durch eine Instandhaltung könne der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht entnommen werden. Das Luftfahrzeug unterliege außerdem einer permanenten Aufsicht durch die zugelassene Organisation „ XXXX “. Weiters habe die belangte Behörde Art. 41 GRC verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin keine Mängelliste übermittelt und ihr keine Gelegenheit zur Behebung der Mängel innerhalb einer maximal dreimonatigen Frist geboten habe. Die belangte Behörde habe des Weiteren Luftfahrzeuge der Flugschule „ XXXX “ zur Verwendung nicht anerkannt. Es stimme auch nicht, dass ein Antragsteller alle Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen habe und sei die Beschwerdevorentscheidung überdies von einer dafür unzuständigen Person erlassen worden. Vergleichbare Ausbildungshandbücher seien von der belangten Behörde genehmigt worden, weshalb auch Art. 7 B-VG verletzt werde. Zuletzt seien die Gebühren in Bezug auf die Zeitaufwendungen der Sachbearbeiter nicht nachvollziehbar, zumal eine Prüfung zum Teil unterblieben und bis heute keine Genehmigungsurkunde ausgestellt worden sei.Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ sehr wohl die Voraussetzungen gemäß ORA.ATO.135 (
- a)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, und Verordnung (EU) 2018/1139 erfülle. Es sei nämlich seit dem 10.05.2010 im Luftfahrtregister der Republik Österreich eingetragen und mit einem Eintragungsschein ausgestattet. Ein zeitlich begrenzter Umstand einer Nicht-Lufttüchtigkeit durch eine Instandhaltung könne der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht entnommen werden. Das Luftfahrzeug unterliege außerdem einer permanenten Aufsicht durch die zugelassene Organisation „ römisch 40 “. Weiters habe die belangte Behörde Artikel 41, GRC verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin keine Mängelliste übermittelt und ihr keine Gelegenheit zur Behebung der Mängel innerhalb einer maximal dreimonatigen Frist geboten habe. Die belangte Behörde habe des Weiteren Luftfahrzeuge der Flugschule „ römisch 40 “ zur Verwendung nicht anerkannt. Es stimme auch nicht, dass ein Antragsteller alle Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen habe und sei die Beschwerdevorentscheidung überdies von einer dafür unzuständigen Person erlassen worden. Vergleichbare Ausbildungshandbücher seien von der belangten Behörde genehmigt worden, weshalb auch Artikel 7, B-VG verletzt werde. Zuletzt seien die Gebühren in Bezug auf die Zeitaufwendungen der Sachbearbeiter nicht nachvollziehbar, zumal eine Prüfung zum Teil unterblieben und bis heute keine Genehmigungsurkunde ausgestellt worden sei. I.6. Mit am 24.01.2023 einlangendem Schreiben legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt Bescheid, Beschwerde sowie Beschwerdevorentscheidung unter Beischluss zweier Verwaltungsakten („ XXXX “, im Folgenden: „Behördenakt 1“; XXXX “, im Folgenden: „Behördenakt 2“) vor.römisch eins.6. Mit am 24.01.2023 einlangendem Schreiben legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt Bescheid, Beschwerde sowie Beschwerdevorentscheidung unter Beischluss zweier Verwaltungsakten („ römisch 40 “, im Folgenden: „Behördenakt 1“; römisch 40 “, im Folgenden: „Behördenakt 2“) vor. In einer beigefügten Äußerung teilte die belangte Behörde mit, dass das Luftfahrzeug „ XXXX “ seit dem 21.08.2021 nicht mehr lufttüchtig sei und ein Luftfahrzeug für den Einsatz in der Ausbildungsorganisation nur dann geeignet sei, wenn es auch betrieben werden dürfe. Die Erstellung einer Mängelliste durch die belangte Behörde sei ARA.GEN.330 Anhang VI VO (EU) Nr. 1178/2011 nicht zu entnehmen und habe es auch niemals eine Abweisung von in der Ausbildungsorganisation des Vereins „ XXXX “ gemeldeten Luftfahrzeugen zur Verwendung in der Ausbildungsorganisation der Beschwerdeführerin gegeben. Die belangte Behörde habe der Beschwerdevorentscheidung Ergänzungen zugrunde gelegt, die teilweise nach dem Ende der Rechtsmittelfrist vorgelegt worden seien, und sei der Leiter der Stabstelle zur Erlassung der entsprechenden Entscheidung befugt gewesen. Der Vorwurf der Willkür sei nicht nachvollziehbar und hinsichtlich der Gebühren sei zu beachten, dass es für die Bemessung des Zeitaufwandes unerheblich sei, ob der jeweilige Antrag genehmigt werde oder nicht, lediglich die Grundgebühr gemäß II. TP 18a lit. b ACGV, jedoch nicht der anfallende Zeitaufwand, seien bei Ab-/Zurückweisung oder Zurückziehung des Antrages zu dritteln.In einer beigefügten Äußerung teilte die belangte Behörde mit, dass das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ seit dem 21.08.2021 nicht mehr lufttüchtig sei und ein Luftfahrzeug für den Einsatz in der Ausbildungsorganisation nur dann geeignet sei, wenn es auch betrieben werden dürfe. Die Erstellung einer Mängelliste durch die belangte Behörde sei ARA.GEN.330 Anhang römisch sechs VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, nicht zu entnehmen und habe es auch niemals eine Abweisung von in der Ausbildungsorganisation des Vereins „ römisch 40 “ gemeldeten Luftfahrzeugen zur Verwendung in der Ausbildungsorganisation der Beschwerdeführerin gegeben. Die belangte Behörde habe der Beschwerdevorentscheidung Ergänzungen zugrunde gelegt, die teilweise nach dem Ende der Rechtsmittelfrist vorgelegt worden seien, und sei der Leiter der Stabstelle zur Erlassung der entsprechenden Entscheidung befugt gewesen. Der Vorwurf der Willkür sei nicht nachvollziehbar und hinsichtlich der Gebühren sei zu beachten, dass es für die Bemessung des Zeitaufwandes unerheblich sei, ob der jeweilige Antrag genehmigt werde oder nicht, lediglich die Grundgebühr gemäß römisch zwei. TP 18a Litera b, ACGV, jedoch nicht der anfallende Zeitaufwand, seien bei Ab-/Zurückweisung oder Zurückziehung des Antrages zu dritteln. I.7. In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Luftfahrzeug „ XXXX “ als Trainingsflugzeug für die Lehrberechtigung TRI(A) gemeldet sei, dessen Lufttüchtigkeit jedoch bis zum heutigen Tag wegen Ersatzteilproblemen nicht wiedererlangt werden habe können. Inzwischen sei ein im amerikanischen Flugzeugregister gelistetes Ersatzflugzeug gefunden worden. Da nunmehr nicht nur das derzeit nicht-lufttüchtige Luftfahrzeug „ XXXX “, sondern auch ein lufttüchtiges Ersatzflugzeug des gleichen Typs zur Verfügung stehe, sei am 29.08.2023 ein neuerlicher Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) bei der belangten Behörde gestellt worden. Dass auch ein nicht-lufttüchtiges Luftfahrzeug in der Liste der verwendeten Luftfahrzeuge abgebildet werden könne, zeige die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2023, GZ. W187 2268235-1, womit die Argumentation der belangten Behörde, den Antrag auf die Lehrberechtigung TRI(A) ablehnen zu müssen, weil kein lufttüchtiges Luftfahrzeug vorhanden sei, nicht haltbar sei; auch ohne Luftfahrzeug könnte die zugelassene Ausbildungsorganisation einen Theoriekurs abhalten.römisch eins.7. In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ als Trainingsflugzeug für die Lehrberechtigung TRI(A) gemeldet sei, dessen Lufttüchtigkeit jedoch bis zum heutigen Tag wegen Ersatzteilproblemen nicht wiedererlangt werden habe können. Inzwischen sei ein im amerikanischen Flugzeugregister gelistetes Ersatzflugzeug gefunden worden. Da nunmehr nicht nur das derzeit nicht-lufttüchtige Luftfahrzeug „ römisch 40 “, sondern auch ein lufttüchtiges Ersatzflugzeug des gleichen Typs zur Verfügung stehe, sei am 29.08.2023 ein neuerlicher Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) bei der belangten Behörde gestellt worden. Dass auch ein nicht-lufttüchtiges Luftfahrzeug in der Liste der verwendeten Luftfahrzeuge abgebildet werden könne, zeige die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2023, GZ. W187 2268235-1, womit die Argumentation der belangten Behörde, den Antrag auf die Lehrberechtigung TRI(A) ablehnen zu müssen, weil kein lufttüchtiges Luftfahrzeug vorhanden sei, nicht haltbar sei; auch ohne Luftfahrzeug könnte die zugelassene Ausbildungsorganisation einen Theoriekurs abhalten. I.8. Die belangte Behörde replizierte am 12.12.2023, dass es stimme, dass das Luftfahrzeug „ XXXX “ bis zum heutigen Tag nicht lufttüchtig sei und ersatzweise ein in den USA registriertes Luftfahrzeug für die Verwendung in der Ausbildungsorganisation gemeldet worden sei. Es sei auch richtig, dass derselbe Antrag erneut am 29.08.2023 gestellt worden sei. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, weil beabsichtigt sei, die Beschwerdevorentscheidung abzuändern, sofern das neu eingereichte Ausbildungshandbuch einen genehmigungsfähigen Ausbildungslehrgang abbilde (das mit dem Antrag vom 29.08.2023 erneut übermittelte Ausbildungshandbuch habe grobe inhaltliche Mängel beinhaltet und sei der Beschwerdeführerin daher nach einem persönlichen Gespräch aufgetragen worden, ein überarbeitetes Ausbildungshandbuch einzureichen, was am 10.12.2023 geschehen sei). Das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vermag im Übrigen die bestehenden Bestimmungen nicht zu relativieren.römisch eins.8. Die belangte Behörde replizierte am 12.12.2023, dass es stimme, dass das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ bis zum heutigen Tag nicht lufttüchtig sei und ersatzweise ein in den USA registriertes Luftfahrzeug für die Verwendung in der Ausbildungsorganisation gemeldet worden sei. Es sei auch richtig, dass derselbe Antrag erneut am 29.08.2023 gestellt worden sei. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, weil beabsichtigt sei, die Beschwerdevorentscheidung abzuändern, sofern das neu eingereichte Ausbildungshandbuch einen genehmigungsfähigen Ausbildungslehrgang abbilde (das mit dem Antrag vom 29.08.2023 erneut übermittelte Ausbildungshandbuch habe grobe inhaltliche Mängel beinhaltet und sei der Beschwerdeführerin daher nach einem persönlichen Gespräch aufgetragen worden, ein überarbeitetes Ausbildungshandbuch einzureichen, was am 10.12.2023 geschehen sei). Das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vermag im Übrigen die bestehenden Bestimmungen nicht zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen II.1. Änderungsanträge der Beschwerdeführerinrömisch zwei.1. Änderungsanträge der Beschwerdeführerin II.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine unter der Zertifizierungsnummer „ XXXX “ zugelassene Ausbildungsorganisation, suchte am 27.08.2021 bei der belangten Behörde um mehrere Änderungen an ihrem bestehenden Zeugnis an. Sie beantragte u.a. zusätzliche Ausbildungslehrgänge zur Erlangungrömisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine unter der Zertifizierungsnummer „ römisch 40 “ zugelassene Ausbildungsorganisation, suchte am 27.08.2021 bei der belangten Behörde um mehrere Änderungen an ihrem bestehenden Zeugnis an. Sie beantragte u.a. zusätzliche Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Klassenberechtigung SEP(land), der Klassenberechtigung MEP(land), der Klassenberechtigung TMG, der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, der Instrumentenflugberechtigung SE/ME, der Lehrberechtigung FI(A), der Lehrberechtigung CRI(A), der Lehrberechtigung TRI(A), der Lehrberechtigung IRI(A), des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges, der Lehrberechtigung UPRT, der Auffrischungsschulung Lehrberechtigte, der Lehrberechtigung MCC(A), der modularen Linienpilotenausbildung ATPL(A), der modularen Berufspilotenausbildung CPL(A) und des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge. Für die ebenfalls im Antragsformular angeführten Ausbildungslehrgänge Privatpilotenausbildung PPL(A) und Musterberechtigung C441 waren zum Antragszeitpunkt bereits Genehmigungen vorhanden. Als Luftfahrzeug für die angebotenen Ausbildungslehrgänge gab die Beschwerdeführerin ausschließlich das Luftfahrzeug „ XXXX “ des Typs C441 an.Als Luftfahrzeug für die angebotenen Ausbildungslehrgänge gab die Beschwerdeführerin ausschließlich das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ des Typs C441 an. Dem Antragsformular fügte die Beschwerdeführerin keinerlei Beilagen an; unter Pkt. 19 „Documents and manuals to be submitted with application“ merkte sie handschriftlich „werden nachgereicht“ an. II.1.2. Mit E-Mail vom 29.09.2021 lieferte die Beschwerdeführerin erforderliche Unterlagen, u.a. die Beilage („appendix“) 1 zum Betriebshandbuch („operations manual“), nach. Darin wurde für das Training „TR/IR“ das Luftfahrzeug „ XXXX “ des Typs C441 gelistet.römisch zwei.1.2. Mit E-Mail vom 29.09.2021 lieferte die Beschwerdeführerin erforderliche Unterlagen, u.a. die Beilage („appendix“) 1 zum Betriebshandbuch („operations manual“), nach. Darin wurde für das Training „TR/IR“ das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ des Typs C441 gelistet. Mit E-Mail vom 31.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine überarbeitete Beilage 1 zum Betriebshandbuch. Darin wurde das Luftfahrzeug „ XXXX “ des Typs C441 für das Training „TR/TRI/IR“ angezeigt.Mit E-Mail vom 31.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine überarbeitete Beilage 1 zum Betriebshandbuch. Darin wurde das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ des Typs C441 für das Training „TR/TRI/IR“ angezeigt. II.1.3. Am 17.05.2022 zog die Beschwerdeführerin die Anträge auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangungrömisch zwei.1.3. Am 17.05.2022 zog die Beschwerdeführerin die Anträge auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Klassenberechtigung MEP(land), der Klassenberechtigung TMG, der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, der Instrumentenflugberechtigung SE/ME, der Lehrberechtigung FI(A), der Lehrberechtigung CRI(A), der Lehrberechtigung IRI(A), der Lehrberechtigung UPRT, der Auffrischungsschulung Lehrberechtigte und der Lehrberechtigung MCC(A) zurück. II.1.4. Am 27.07.2022 gab die Beschwerdeführerin bekannt, die Anträge auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um die Ausbildungslehrgänge, „welche eine KSA/ISD Implementierung benötigen“, zurückzuziehen, jedoch an den Anträgen zur Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangungrömisch zwei.1.4. Am 27.07.2022 gab die Beschwerdeführerin bekannt, die Anträge auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um die Ausbildungslehrgänge, „welche eine KSA/ISD Implementierung benötigen“, zurückzuziehen, jedoch an den Anträgen zur Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges, des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge und der Klassenberechtigung SEP(land) festzuhalten. Der Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) wurde explizit nicht zurückgezogen.Der Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) wurde explizit nicht zurückgezogen. II.1.5. Auf das Ersuchen der belangten Behörde zur Übersendung der Liste betreffend die in der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ eingesetzten Luftfahrzeuge vom 14.09.2022 schickte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag die Beilage 1 zum Betriebshandbuch. Darin wurde für das Training „TR/TRI/IR“ das Luftfahrzeug „ XXXX “ des Typs C441 erfasst.römisch zwei.1.5. Auf das Ersuchen der belangten Behörde zur Übersendung der Liste betreffend die in der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ eingesetzten Luftfahrzeuge vom 14.09.2022 schickte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag die Beilage 1 zum Betriebshandbuch. Darin wurde für das Training „TR/TRI/IR“ das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ des Typs C441 erfasst. II.1.6. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies die belangte Behörde die Anträge auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangungrömisch zwei.1.6. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies die belangte Behörde die Anträge auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge, der Klassenberechtigung SEP(land), des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges und der Lehrberechtigung TRI(A) ab und schrieb der Beschwerdeführerin Gebühren iHv EUR 7.586,00 vor. II.1.7. Nach der Beschwerdeerhebung vom 02.01.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 09.01.2023, 10.01.2023, 11.01.2023 und 12.01.2023 (also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) weitere Beilagen zum Arbeitshandbuch, die die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte.römisch zwei.1.7. Nach der Beschwerdeerhebung vom 02.01.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 09.01.2023, 10.01.2023, 11.01.2023 und 12.01.2023 (also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) weitere Beilagen zum Arbeitshandbuch, die die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte. II.1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 änderte die belangte Behörde den Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangungrömisch zwei.1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 änderte die belangte Behörde den Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge, der Klassenberechtigung SEP(land) und des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges stattgeben wurde und die vorgeschriebenen Gebühren auf EUR 9.261,60 erhöht wurden. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) bestätigte die belangte Behörde.Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) bestätigte die belangte Behörde. II.1.9. Am 22.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.römisch zwei.1.9. Am 22.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. II.1.10. Das Luftfahrzeug „ XXXX “ ist seit dem 21.08.2021 nicht mehr lufttüchtig. Die Lufttüchtigkeit konnte aufgrund von Ersatzteilproblemen bislang nicht wiedererlangt werden.römisch zwei.1.10. Das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ ist seit dem 21.08.2021 nicht mehr lufttüchtig. Die Lufttüchtigkeit konnte aufgrund von Ersatzteilproblemen bislang nicht wiedererlangt werden. Angesichts der Nicht-Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges „ XXXX “ war die Beschwerdeführerin gezwungen, ein Ersatzflugzeug zu finden, was sich – weil es im europäischen Raum kaum zur Verwendung stehende Luftfahrzeuge der Type C441 gibt – schwierig gestaltete. Sie konnte jedoch die Verwendung eines im amerikanischen Flugzeugregister gelisteten Luftfahrzeuges mit dessen Eigentümer vereinbaren.Angesichts der Nicht-Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges „ römisch 40 “ war die Beschwerdeführerin gezwungen, ein Ersatzflugzeug zu finden, was sich – weil es im europäischen Raum kaum zur Verwendung stehende Luftfahrzeuge der Type C441 gibt – schwierig gestaltete. Sie konnte jedoch die Verwendung eines im amerikanischen Flugzeugregister gelisteten Luftfahrzeuges mit dessen Eigentümer vereinbaren. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt kein neues/aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses. Anders als beim Luftfahrzeug „ XXXX “ brachte die Beschwerdeführerin für das Ersatzflugzeug auch keine Verwendungsbescheinigung oder ein Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis („Airwortiness Review Certificate“, kurz: „ARC“) zur Vorlage.Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt kein neues/aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses. Anders als beim Luftfahrzeug „ römisch 40 “ brachte die Beschwerdeführerin für das Ersatzflugzeug auch keine Verwendungsbescheinigung oder ein Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis („Airwortiness Review Certificate“, kurz: „ARC“) zur Vorlage. Am 29.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A), wobei sie dort als Luftfahrzeuge für die angebotenen Ausbildungslehrgänge neben dem Luftfahrzeug „ XXXX “ das Ersatzflugzeug listete.Am 29.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A), wobei sie dort als Luftfahrzeuge für die angebotenen Ausbildungslehrgänge neben dem Luftfahrzeug „ römisch 40 “ das Ersatzflugzeug listete. II.2. Gebührenrömisch zwei.2. Gebühren II.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.08.2021 16 Änderungsanträge betreffend ihr bestehendes Zeugnis, wobei sie 12 Anträge, u.a. den Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, am 17.05.2022 bzw. 27.07.2022 zurückzog.römisch zwei.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.08.2021 16 Änderungsanträge betreffend ihr bestehendes Zeugnis, wobei sie 12 Anträge, u.a. den Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, am 17.05.2022 bzw. 27.07.2022 zurückzog. II.2.2. Am 27.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin (erneut) einen Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge.römisch zwei.2.2. Am 27.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin (erneut) einen Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge. II.2.3. Bis inkl. der Erstellung des Bescheides vom 12.12.2022 fielen insgesamt 59 halbe Arbeitsstunden für die Bearbeitung der Anträge der Beschwerdeführerin an; diese beinhalten eine halbe Arbeitsstunde für die Prüfung des Antrages vom 27.07.2022 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge.römisch zwei.2.3. Bis inkl. der Erstellung des Bescheides vom 12.12.2022 fielen insgesamt 59 halbe Arbeitsstunden für die Bearbeitung der Anträge der Beschwerdeführerin an; diese beinhalten eine halbe Arbeitsstunde für die Prüfung des Antrages vom 27.07.2022 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung fielen für die Erstellung dieser und der Bearbeitung der Anträge der Beschwerdeführerin insgesamt sechs halbe Arbeitsstunden an; diese beinhalten eine halbe Arbeitsstunde für die Prüfung des Antrags vom 27.07.2022 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge.Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung fielen für die Erstellung dieser und der Bearbeitung der Anträge der Beschwerdeführerin insgesamt sechs halbe Arbeitsstunden an; diese beinhalten eine halbe Arbeitsstunde für die Prüfung des Antrags vom 27.07.2022 auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge. Die verrechneten Arbeitsstunden entsprechen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand der belangten Behörde. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung III.1. Änderungsanträge der Beschwerdeführerinrömisch drei.1. Änderungsanträge der Beschwerdeführerin III.1.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1., II.1.3. und II.1.4. ergeben sich aus den zitierten Anträgen bzw. Antragszurückziehungen vom 27.08.2021 (Behördenakt 1, Seiten 1383 ff), 17.05.2022 (Behördenakt 1, Seite 705) und 27.07.2022 (Behördenakt 1, Seite 1023).römisch drei.1.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.1., römisch zwei.1.3. und römisch zwei.1.4. ergeben sich aus den zitierten Anträgen bzw. Antragszurückziehungen vom 27.08.2021 (Behördenakt 1, Seiten 1383 ff), 17.05.2022 (Behördenakt 1, Seite 705) und 27.07.2022 (Behördenakt 1, Seite 1023). II.1.2. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2., II.1.5. und II.1.7. stützten sich auf die erwähnten E-Mails der Beschwerdeführerin mitsamt Beilagen (Behördenakt 1, Seiten 77, 757 und 1193 ff, sowie Behördenakt 2, Seiten 7 ff).römisch zwei.1.2. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.2., römisch zwei.1.5. und römisch zwei.1.7. stützten sich auf die erwähnten E-Mails der Beschwerdeführerin mitsamt Beilagen (Behördenakt 1, Seiten 77, 757 und 1193 ff, sowie Behördenakt 2, Seiten 7 ff). II.1.3. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.6., II.1.8. und II.1.9. beruhen auf dem Bescheid (Behördenakt 1, Seiten 1401 ff), der Beschwerdevorentscheidung (Behördenakt 2, Seiten 221
- ff)und dem Vorlageantrag (OZ 1, Seiten 8 f).römisch zwei.1.3. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.6., römisch zwei.1.8. und römisch zwei.1.9. beruhen auf dem Bescheid (Behördenakt 1, Seiten 1401 ff), der Beschwerdevorentscheidung (Behördenakt 2, Seiten 221
- ff)und dem Vorlageantrag (OZ 1, Seiten 8 f). II.1.4. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.10. basieren auf einem Auszug aus der luftfahrbehördlichen Datenbank (Behördenakt 2, Seite 209) sowie aktuellen Auskünften der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde (OZ 5, Seiten 1 f, und OZ 7, Seiten 1 f).römisch zwei.1.4. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.10. basieren auf einem Auszug aus der luftfahrbehördlichen Datenbank (Behördenakt 2, Seite 209) sowie aktuellen Auskünften der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde (OZ 5, Seiten 1 f, und OZ 7, Seiten 1 f). Dass dem Bundesverwaltungsgericht (nach dem Abschluss eines Vertrages zur Verwendung eines im amerikanischen Flugzeugregister gelisteten Luftfahrzeuges) kein neues/aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, der Registrierung, der Eigentümer sowie der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses von der Beschwerdeführerin übermittelt wurde und von ihr – anders als beim Luftfahrzeug „ XXXX “ – auch keine Verwendungsbescheinigung oder ein Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis zur Vorlage gebracht wurde, geht aus dem Gerichtsakt hervor.Dass dem Bundesverwaltungsgericht (nach dem Abschluss eines Vertrages zur Verwendung eines im amerikanischen Flugzeugregister gelisteten Luftfahrzeuges) kein neues/aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, der Registrierung, der Eigentümer sowie der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses von der Beschwerdeführerin übermittelt wurde und von ihr – anders als beim Luftfahrzeug „ römisch 40 “ – auch keine Verwendungsbescheinigung oder ein Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis zur Vorlage gebracht wurde, geht aus dem Gerichtsakt hervor. III.2. Gebührenrömisch drei.2. Gebühren III.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.2.1. gründen auf den zitierten Anträgen bzw. Antragszurückziehungen vom 27.08.2021 (Behördenakt 1, Seiten 1383 ff), 17.05.2022 (Behördenakt 1, Seite 705) und 27.07.2022 (Behördenakt 1, Seite 1023).römisch drei.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.2.1. gründen auf den zitierten Anträgen bzw. Antragszurückziehungen vom 27.08.2021 (Behördenakt 1, Seiten 1383 ff), 17.05.2022 (Behördenakt 1, Seite 705) und 27.07.2022 (Behördenakt 1, Seite 1023). III.2.2. Die Feststellungen unter Pkt. II.2.2. folgen aus den Arbeitszeitaufzeichnungen der belangten Behörde (Behördenakt 1, Seiten 1309 und 1365, und Behördenakt 2, Seite 199).römisch drei.2.2. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.2.2. folgen aus den Arbeitszeitaufzeichnungen der belangten Behörde (Behördenakt 1, Seiten 1309 und 1365, und Behördenakt 2, Seite 199). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass die in Rede stehenden Arbeitsstunden nicht als solche angefallen sind: Weder weckt der Umfang des in Rede stehenden Zeitaufwandes an sich Zweifel über die Notwendigkeit des Aufwandes, noch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin geeignet, derartige Zweifel entstehen zu lassen, zumal diese das Ausmaß des Aufwandes lediglich dahingehend kritisierte, dass sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit dem Ausbildungsprogramm der Lehrberechtigung TRI(A) beschäftigt habe. Weiters ist zu bedenken, dass wissentlich falsche Angaben zum Arbeitsaufwand durch die Mitarbeiter der belangten Behörde dienst- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung IV.1. BESCHWERDEGEGENSTANDrömisch vier.1. BESCHWERDEGEGENSTAND Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge, der Klassenberechtigung SEP(land), des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges und der Lehrberechtigung TRI(A) ab und schrieb ihr Gebühren iHv EUR 7.586,00 vor.Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge, der Klassenberechtigung SEP(land), des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges und der Lehrberechtigung TRI(A) ab und schrieb ihr Gebühren iHv EUR 7.586,00 vor. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es einer Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es einer Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise statt und änderte den Bescheidspruch dahingehend ab, dass die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge, der Klassenberechtigung SEP(land) und des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges genehmigt wurde. Weiters änderte die belangte Behörde die vorgeschriebenen Gebühren auf EUR 9.261,60 ab und bestätigte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A).Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise statt und änderte den Bescheidspruch dahingehend ab, dass die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um die Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Nachtflugberechtigung - Flugzeuge, des Ausbildungslehrganges für Hochleistungsflugzeuge, der Klassenberechtigung SEP(land) und des fortgeschrittenen UPRT-Lehrganges genehmigt wurde. Weiters änderte die belangte Behörde die vorgeschriebenen Gebühren auf EUR 9.261,60 ab und bestätigte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.01.2023 einen Vorlageantrag. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Fallbezogen bildet damit die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand. IV.2. Rechtsgrundlagenrömisch vier.2. Rechtsgrundlagen IV.2.1. VO (EU) 2018/1139römisch vier.2.1. VO (EU) 2018/1139 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. L 212 vom 22.08.2018, Seite 1, idF Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 07.04.2021, ABl. L 236 vom 05.07.2021, Seite 1, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Amtsblatt L 212 vom 22.08.2018, Seite 1, in der Fassung Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 07.04.2021, Amtsblatt L 236 vom 05.07.2021, Seite 1, lauten auszugsweise: „KAPITEL I„KAPITEL römisch eins GRUNDSÄTZE […] Artikel 2 Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für […]
- b)die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn
- i)das Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder werden wird, soweit nicht dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeiten gemäß dem Abkommen von Chicago auf ein Drittland übertragen hat und das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands betrieben wird; [...]
(2)Zudem gilt diese Verordnung für das an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen. […] KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei MATERIELLE ANFORDERUNGEN […]
IIABSCHNITT römisch zwei Fliegendes Personal […] Artikel 24 Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren […]
(2)Für Ausbildungsorganisationen für Piloten und Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter ist eine Genehmigung erforderlich, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(4)In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Diese Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen. […] Artikel 27 Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung
(1)Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen für Flugsimulationsübungsgeräte und für Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung oder flugmedizinischen Untersuchung von Piloten und Flugbegleitern beteiligt sind, erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes: a) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse erforderlich bzw. nicht erforderlich sind; […]
IIIABSCHNITT römisch drei Flugbetrieb Artikel 29 Grundlegende Anforderungen Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang V und, falls anwendbar, nach den Anhängen VII und VIII entsprechen.Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang römisch fünf und, falls anwendbar, nach den Anhängen römisch sieben und römisch acht entsprechen. […] Artikel 141 Inkrafttreten […] Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG VANHANG römisch fünf Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb […] 6. AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT UND DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT VON ERZEUGNISSEN 6.1. Das Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)Das Luftfahrzeug ist lufttüchtig und weist den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand auf;
- b)die für den beabsichtigten Flug erforderliche Betriebs- und Notausrüstung ist betriebsbereit;
- c)das Lufttüchtigkeitszeugnis und gegebenenfalls das Lärmzeugnis des Luftfahrzeugs ist gültig, und
- d)die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wurde in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen durchgeführt.[…]“
- d)die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wurde in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen durchgeführt., […]“ IV.2.2. VO (EU) Nr. 1178/2011römisch vier.2.2. VO (EU) Nr. 1178/2011 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, Seite 1, idF Durchführungsverordnung (EU) 2022/844 der Kommission vom 30.05.2022, ABl. L 148 vom 30.05.2022, Seite 24, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 311 vom 25.11.2011, Seite 1, in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) 2022/844 der Kommission vom 30.05.2022, Amtsblatt L 148 vom 30.05.2022, Seite 24, lauten auszugsweise: „[…] Artikel 1 Gegenstand
(1)Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für […] g) die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von Organisationen für die Pilotenausbildung und von flugmedizinischen Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind; […] Artikel 2 Begriffsbestimmungen […] 16. ‚zugelassene Ausbildungsorganisation‘ (approved training organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die berechtigt ist, auf der Grundlage einer nach Artikel 10a Absatz 1 erster Unterabsatz erteilten Zulassung Piloten auszubilden; […] Artikel 10a Organisationen für die Pilotenausbildung
(1)Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen.
(1)Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang römisch sieben jener Verordnung genügen. […] Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung […] Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. […] ANHANG VIANHANG römisch sechs ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS [TEIL-ARA] TEILABSCHNITT GEN ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN[…]ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, […]
IIIABSCHNITT römisch drei Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung […] ARA.GEN.310 Erstzertifizierungsverfahren — Organisationen
- a)Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.
- b)Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das Zeugnis bzw. die Zeugnisse gemäß Anlage III und Anlage V dieses Teils aus. Das Zeugnis bzw. die Zeugnisse wird/werden auf unbegrenzte Zeit ausgestellt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, werden in den dem Zeugnis bzw. den Zeugnissen beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.
- b)Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das Zeugnis bzw. die Zeugnisse gemäß Anlage römisch drei und Anlage römisch fünf dieses Teils aus. Das Zeugnis bzw. die Zeugnisse wird/werden auf unbegrenzte Zeit ausgestellt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, werden in den dem Zeugnis bzw. den Zeugnissen beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt. […] ARA.GEN.330 Änderungen — Organisationen
- a)Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt. Die zuständige Behörde schreibt die Bedingungen vor, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass das Zeugnis der Organisation ausgesetzt werden muss. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung. […] ANHANG VIIANHANG römisch sieben ANFORDERUNGEN AN ORGANISATIONEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS [TEIL-ORA] TEILABSCHNITT GEN ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
IABSCHNITT römisch eins Allgemeines […] ORA.GEN.115 Antrag auf ein Zeugnis als Organisation
- a)Anträge auf ein Zeugnis als Organisation oder eine Änderung an einem bestehenden Zeugnis werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen gestellt.
- a)Anträge auf ein Zeugnis als Organisation oder eine Änderung an einem bestehenden Zeugnis werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen gestellt.
- b)Antragsteller für ein Erstzeugnis legen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vor, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen werden. Diese Nachweise enthalten ein Verfahren, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden.
- b)Antragsteller für ein Erstzeugnis legen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vor, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen werden. Diese Nachweise enthalten ein Verfahren, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden. […] ORA.GEN.130 Änderungen bei Organisationen
- a)Bei Änderungen, die Folgendes betreffen: 1. den Aufgabenbereich des Zeugnisses oder die Bedingungen der Zulassung einer Organisation oder 2. eines der Elemente des Managementsystems der Organisation, wie in ORA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 1 und Buchstabe a Absatz 2 vorgeschrieben, wird die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt.
- b)Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Organisation und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern.
- b)Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihren Durchführungsbestimmungen bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Organisation und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern. Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor. Die Änderung darf erst nach der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ARA.GEN.330 umgesetzt werden. Soweit möglich arbeitet die Organisation während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen. […] TEILABSCHNITT ATO ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN
IABSCHNITT römisch eins Allgemeines ORA.ATO.100 Geltungsbereich In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die Organisationen erfüllen müssen, die Ausbildungen für Pilotenlizenzen und entsprechende Berechtigungen und Zeugnisse durchführen. ORA.ATO.105 Anwendung
- a)Antragsteller für die Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation, ATO) legen der zuständigen Behörde Folgendes vor: 1. die nachfolgenden Informationen:
- i)Name und Anschrift der Ausbildungsorganisation;
- ii)Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit; iii) Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Ausbildungsleiters (Head of Training, HT), der Fluglehrer, der Lehrberechtigten für die Flugsimulationsausbildung und der Theorielehrer;
- iv)Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;
- v)Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses, falls zutreffend;
- vi)Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), die die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend; vii) Art der Ausbildung, die die Ausbildungsorganisation durchführen möchte, und das entsprechende Ausbildungsprogramm und 2. die Betriebs- und Ausbildungshandbücher. […]
- c)Im Fall einer Änderung des Zeugnisses legen Antragsteller der zuständigen Behörde die einschlägigen Teile der in Buchstabe a genannten Informationen und Unterlagen vor. […] ORA.ATO.125 Ausbildungsprogramm
- a)Für jede Art von Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erstellen.
- b)Das Ausbildungsprogramm muss den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission und, im Fall einer Testflugausbildung, den einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission genügen.
- b)Das Ausbildungsprogramm muss den Anforderungen von Anhang römisch eins (Teil-FCL), Anhang römisch drei (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang römisch drei (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, der Kommission und, im Fall einer Testflugausbildung, den einschlägigen Anforderungen von Anhang römisch eins (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, der Kommission genügen. ORA.ATO.130 Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch
- a)Die ATO hat ein Ausbildungshandbuch und ein Betriebshandbuch zu erstellen und zu pflegen, das die erforderlichen Informationen und Anleitungen enthält, um es dem Personal zu ermöglichen, seine Verpflichtungen zu erfüllen und Schülern Anleitung zu geben, wie sie die Anforderungen des Lehrgangs erfüllen können.
- b)Die ATO stellt dem Personal und ggf. Schülern die im Ausbildungshandbuch, Betriebshandbuch und den Zulassungsunterlagen der ATO enthaltenen Informationen zur Verfügung. ORA.ATO.135 Schulflugzeuge und FSTD
- a)Die ATO muss eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge oder FSTDs einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 Anhang I Buchstaben a, b, c oder d fallen, dürfen für die Ausbildung verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)Die ATO muss eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge oder FSTDs einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 Anhang römisch eins Buchstaben a, b, c oder d fallen, dürfen für die Ausbildung verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die zuständige Behörde hat in einem Bewertungsverfahren ein Sicherheitsniveau bestätigt, das mit dem durch die Gesamtheit der grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Sicherheitsniveau vergleichbar ist;1. Die zuständige Behörde hat in einem Bewertungsverfahren ein Sicherheitsniveau bestätigt, das mit dem durch die Gesamtheit der grundlegenden Anforderungen in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Sicherheitsniveau vergleichbar ist; 2. die zuständige Behörde hat die Verwendung der Luftfahrzeuge für die Ausbildung in der ATO zugelassen. […]
IIABSCHNITT römisch zwei Zusätzliche Anforderungen an ATO, die Ausbildungen für CPL, MPL und ATPL und die entsprechenden Berechtigungen und Zeugnisse durchführen ORA.ATO.225 Ausbildungsprogramm
- a)Das Ausbildungsprogramm hat eine Übersicht über den Flug- und theoretischen Unterricht, dargestellt als wöchentliche oder Phasen-Struktur, ein Verzeichnis der Standardübungen und eine Lehrplanübersicht zu enthalten.
- b)Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms sind im Ausbildungshandbuch anzugeben. ORA.ATO.230 Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch
- a)Im Ausbildungshandbuch sind die Standards, Zielsetzungen und Ausbildungsziele für die einzelnen Ausbildungsphasen anzugeben, die der Schüler durchlaufen muss. Darüber hinaus muss das Ausbildungshandbuch Folgendes beinhalten: - Ausbildungsplan, - Briefing und Flugübungen, - Flugausbildung in einem FSTD, falls zutreffend, - theoretischer Unterricht. […]“ IV.2.3. AMC und GM (Part-ORA)römisch vier.2.3. AMC und GM (Part-ORA) Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Acceptable Means of Compliance („AMC“) und des Guidance Material („GM“) zum Part-ORA vom 19.04.2012 idF der Entscheidung 2020/005/R des Exekutivdirektors der EASA vom 18.03.2020 lauten auszugsweise (diese werden ausschließlich in englischer Sprache veröffentlicht und nicht in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt, weil die englische Sprache die für das gesamte Luftfahrtpersonal gängige Sprache darstellt):Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Acceptable Means of Compliance („AMC“) und des Guidance Material („GM“) zum Part-ORA vom 19.04.2012 in der Fassung der Entscheidung 2020/005/R des Exekutivdirektors der EASA vom 18.03.2020 lauten auszugsweise (diese werden ausschließlich in englischer Sprache veröffentlicht und nicht in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt, weil die englische Sprache die für das gesamte Luftfahrtpersonal gängige Sprache darstellt): „[…] GM1 ORA.GEN.130 (
- a)Changes to organisations GENERAL (
- a)Typical examples of changes requiring prior approval which may affect the certificate or the terms of approval are listed below:
(1)the name of the organisation;
(2)the organisation’s principal place of business;
(3)the organisation’s scope of activities;
(4)additional locations of the organisation;
(5)the accountable manager;
(6)any of the persons referred to in ORA.GEN.210 (a) and (b);
(7)the organisation’s documentation as required by this Part, safety policy and procedures;
(8)the facilities. (
- b)Prior approval by the competent authority is required for any changes to the organisation’s procedure describing how changes not requiring prior approval will be managed and notified to the competent authority. (
- c)Changes requiring prior approval may only be implemented upon receipt of formal approval by the competent authority. GM1 ORA.GEN.130 (
- c)Changes to organisations GENERAL Typical examples of changes not requiring prior approval are to the following items: (
- a)medical equipment (e.g. electrocardiograph (ECG), ophthalmoscope); (
- b)flight simulation training device (FSTD) operator’s technical personnel; (
- c)change in schedule of preventive maintenance; and (
- d)list of instructors. It is recommended that all information on changes not requiring prior approval be included as annexes to the approved training organisation (ATO)’s, FSTD operator’s, as well as aeromedical centre’s documentation.römisch eins t is recommended that all information on changes not requiring prior approval be included as annexes to the approved training organisation (ATO)’s, FSTD operator’s, as well as aeromedical centre’s documentation. GM1 ORA.ATO.100 Scope The content of this Section contains the requirements applicable to all ATOs providing training for pilot licences and the associated ratings and certificates. It is applicable to ATOs providing training for:römisch eins t is applicable to ATOs providing training for: (
- a)the LAPL, PPL, SPL and BPL and the associated ratings and certificates; and (
- b)the commercial pilot licence (CPL), multi-crew pilot licence (MPL) and airline transport pilot licence (ATPL) and the associated ratings and certificates. AMC1 ORA.ATO.105 Application APPLICATION FORM AMC1 ORA.ATO.135 Training aircraft and FSTDs ALL ATOs, EXCEPT THOSE PROVIDING FLIGHT TEST TRAINING (
- a)The number of training aircraft may be affected by the availability of FSTDs. (
- b)Each training aircraft should be:
(1)equipped as required in the training specifications concerning the course in which it is used;
(2)except in the case of balloons or single-seat aircraft, fitted with primary flight controls that are instantly accessible by both the student and the instructor (for example dual flight controls or a centre control stick). Swing-over flight controls should not be used. (c) The fleet should include, as appropriate to the courses of training:
(1)aircraft suitably equipped to simulate instrument meteorological conditions (IMC) and for the instrument flight training required. For flight training and testing for the instrument rating and the en route instrument rating (EIR), an adequate number of IFR-certificated aircraft should be available;
(2)in the case of aeroplanes and sailplanes, aircraft suitable for demonstrating stalling and spin avoidance;
(3)for the flight instructor (FI) training courses on aeroplanes and sailplanes, aircraft suitable for spin recovery at the developed stage;
(4)in the case of helicopters, helicopters suitable for autorotation demonstration;
(5)in the case of a non-complex ATO, one aircraft fulfilling all the required characteristics for a training aircraft might be sufficient;
(6)each FSTD should be equipped as required in the training specifications concerning the course in which it is used. AMC2 ORA.ATO.135 Training aircraft and FSTDs EVALUATION PROCESS Two cases for the evaluation process of Annex-I aircraft are distinguished: (a) Annex-I aircraft that hold an ICAO-level certificate of airworthiness (CoA)
(1)To support the evaluation process performed by the competent authority and provide the competent authority with sufficient data related to the aircraft in question, an instructor who is qualified in accordance with Annex I (Part-FCL) to Regulation (EU) No 1187/2011 and nominated by the head of training (HT) of the ATO should assess that the aircraft is appropriately equipped and suitable for the training courses provided. The result of this assessment should be submitted to the competent authority and may be included already in the application for the authorisation.
(1)To support the evaluation process performed by the competent authority and provide the competent authority with sufficient data related to the aircraft in question, an instructor who is qualified in accordance with Annex römisch eins (Part-FCL) to Regulation (EU) No 1187 aus 2011, and nominated by the head of training (HT) of the ATO should assess that the aircraft is appropriately equipped and suitable for the training courses provided. The result of this assessment should be submitted to the competent authority and may be included already in the application for the authorisation.
(2)During the evaluation process, the competent authority should consider aircraft that hold a CoA issued in accordance with Annex 8 to the Chicago Convention to provide a level of safety comparable to that required by Annex II to the Basic Regulation, unless the competent authority determines that the airworthiness requirements used for certification of the aircraft, or the service experience, or the safety system of the State of design, do not provide for a comparable level of safety.
(2)During the evaluation process, the competent authority should consider aircraft that hold a CoA issued in accordance with Annex 8 to the Chicago Convention to provide a level of safety comparable to that required by Annex römisch zwei to the Basic Regulation, unless the competent authority determines that the airworthiness requirements used for certification of the aircraft, or the service experience, or the safety system of the State of design, do not provide for a comparable level of safety. (b) Annex-I aircraft that do not hold an ICAO-level CoA Before the inclusion of these aircraft in the fleet of an ATO and their use in training to obtain Part-FCL licences and ratings, the ATO should apply for the authorisation to the competent authority that should perform the evaluation process in the following order:
(1)Initial assessment by the competent authority and criteria taken into consideration The competent authority should take into account the following criteria (non-exhaustive list): (
- i)national airworthiness requirements based on which the aircraft CoA was issued; (
- ii)aircraft similarities to a certified variant; (iii) aircraft with a satisfactory in-service experience as training aircraft; (
- iv)simple and conventional aircraft design; (
- v)aircraft that does not have hazardous design features or details, judging by experience; and (
- vi)operable aircraft systems, equipment, and appliances that do not require exceptional skills or strength.
(2)Additional assessment by a qualified instructor To support the evaluation process performed by the competent authority and provide the competent authority with sufficient data related to the aircraft in question, after the positive initial assessment by the competent authority as per point
(1), an instructor who is qualified in accordance with Part-FCL and nominated by the HT of the ATO should showthrough an evaluation report that the aircraft is appropriately equipped and suitable for the training courses provided. That evaluation report should consider all of the following criteria: (
- i)the aircraft should be safely controllable and manoeuvrable under all anticipated operating conditions, including after failure of one or more propulsion systems; (
- ii)the aircraft should allow for a smooth transition from one flight phase to another without requiring exceptional piloting skills, alertness, strength, or workload under any probable operating conditions; (iii) the aircraft should have sufficient stability to ensure that the demands made on the pilot are not excessive, considering the phase and duration of flight; and (
- iv)the assessment should take into account control forces, flight deck environment, pilot workload, and other human factors (HF) considerations, depending on the phase and duration of flight. Subject to a positive evaluation report as per point
(2), the competent authority should issue the authorisation. […]“ IV.2.
- ACGV idF BGBl. II Nr. 236/2022römisch vier.2.
- ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV), BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 236/2022, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022,, lauten auszugsweise: „I.
Allgemeine Bestimmungen § 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß
II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß
römisch zwei festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. § 2.
(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.Paragraph 2,
(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. […] § 3.
(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.Paragraph 3,
(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen. […] Schlußbestimmungen § 6. […]Paragraph 6, […]
(17)Der II.
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.
(17)Der römisch zwei.
in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019, tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019, anzuwenden.
(18)§ 4 sowie der II.
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.
(18)Paragraph 4, sowie der römisch zwei.
in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022, treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022, anzuwenden. II.
römisch zwei.
Gebühr in Euro […] II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationenrömisch zwei. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen […] 18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 […]
- b)pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 371 […] VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätzerömisch sieben. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze 92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
- a)pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung 76 […] 102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist […]“ IV.2.5. ACGV idF BGBl. II Nr. 414/2019römisch vier.2.5. ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV), BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 414/2019, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019,, lauten auszugsweise: „[…] II.
römisch zwei.
Gebühr in Euro […] II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationenrömisch zwei. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen […] 18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 […]
- b)pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 354 […] VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätzerömisch sieben. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze 92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
- a)pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung 73 […] VIII. Sonstige Gebührenrömisch acht. Sonstige Gebühren […] 102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist […]“ IV.3. Zu Spruchpunkt A) I.römisch vier.3. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. IV.3.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zugelassene Ausbildungsorganisation im Sinne des Art. 2 Z 16 VO (EU) Nr. 1178/2011 handelt, die am 27.08.2021 u.a. um die Erweiterung ihres Aufgabenbereiches um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) ansuchte.römisch vier.3.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zugelassene Ausbildungsorganisation im Sinne des Artikel 2, Ziffer 16, VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, handelt, die am 27.08.2021 u.a. um die Erweiterung ihres Aufgabenbereiches um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) ansuchte. Die Änderung des Aufgabenbereiches eines bestehenden Zeugnisses bedarf gemäß ORA.GEN.130 (a)
(1)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 (vgl. in diesem Zusammenhang auch GM1 ORA.GEN.130 (a)
(3)) einer vorherigen Genehmigung der belangten Behörde.Die Änderung des Aufgabenbereiches eines bestehenden Zeugnisses bedarf gemäß ORA.GEN.130 (a)
(1)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, vergleiche in diesem Zusammenhang auch GM1 ORA.GEN.130 (a)
(3)) einer vorherigen Genehmigung der belangten Behörde. Gemäß ORA.GEN.130 (
- b)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 und ORA.GEN.115 (
- a)VII VO (EU) Nr. 1178/2011 ist eine Änderung bei der belangten Behörde zu beantragen sowie in der von der belangten Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu stellen. [Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2018/1139 ersetzt (vgl. dazu Art. 139 Abs. 1 und 4 Verordnung (EU) 2018/1139).]Gemäß ORA.GEN.130 (
- b)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, und ORA.GEN.115 (
- a)römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, ist eine Änderung bei der belangten Behörde zu beantragen sowie in der von der belangten Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen zu stellen. [Die Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2018/1139 ersetzt vergleiche dazu Artikel 139, Absatz eins und 4 Verordnung (EU) 2018/1139).] Die Beschwerdeführerin wandte sich sohin richtigerweise an die belangte Behörde mit ihrem Änderungsgesuch; sie verwendete dabei das von der belangten Behörde auf ihrer Webseite dafür zur Verfügung gestellte Antragsformular (https://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/formulare__serviceinfo/formulare). IV.3.2. Gemäß ORA.ATO.105 (
- c)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 sind im Fall einer Änderung des Zeugnisses die einschlägigen Teile der in ORA.ATO.105 (
- a)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 genannten Informationen und Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen.römisch vier.3.2. Gemäß ORA.ATO.105 (
- c)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, sind im Fall einer Änderung des Zeugnisses die einschlägigen Teile der in ORA.ATO.105 (
- a)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, genannten Informationen und Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen. Gemäß ORA.ATO.105 (
- a)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 haben Antragsteller für die Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation Informationen über den Name und die Anschrift der Ausbildungsorganisation [
(1)(i)], das Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit [
(1)(ii)], Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer, der Lehrberechtigten für die Flugsimulationsausbildung und der Theorielehrer [
(1)(iii)], den Name und die Anschrift der Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll [
(1)(iv)], ein Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses, falls zutreffend [
(1)(v)], ein Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte, die die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend [
(1)(vi)], die Art der Ausbildung, die die Ausbildungsorganisation durchführen möchte [
(1)(vii)], und das entsprechende Ausbildungsprogramm sowie die Betriebs- und Ausbildungshandbücher [
(2)] der belangten Behörde vorzulegen.Gemäß ORA.ATO.105 (a) Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, haben Antragsteller für die Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation Informationen über den Name und die Anschrift der Ausbildungsorganisation [
(1)(i)], das Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit [
(1)(ii)], Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer, der Lehrberechtigten für die Flugsimulationsausbildung und der Theorielehrer [
(1)(iii)], den Name und die Anschrift der Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll [
(1)(iv)], ein Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses, falls zutreffend [
(1)(v)], ein Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte, die die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend [
(1)(vi)], die Art der Ausbildung, die die Ausbildungsorganisation durchführen möchte [
(1)(vii)], und das entsprechende Ausbildungsprogramm sowie die Betriebs- und Ausbildungshandbücher [
(2)] der belangten Behörde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin gab im Antragsformular vom 27.08.2021 als Luftfahrzeug für die angebotenen Ausbildungslehrgänge das Luftfahrzeug „ XXXX “ des Typs C441 an. Sie fügte ihrem Begehren allerdings kein Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses bei, das bei einer Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation um zusätzliche Ausbildungslehrgänge eine notwendige Information an die belangte Behörde gemäß ORA.ATO.105 (
- c)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 darstellt.Die Beschwerdeführerin gab im Antragsformular vom 27.08.2021 als Luftfahrzeug für die angebotenen Ausbildungslehrgänge das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ des Typs C441 an. Sie fügte ihrem Begehren allerdings kein Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses bei, das bei einer Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation um zusätzliche Ausbildungslehrgänge eine notwendige Information an die belangte Behörde gemäß ORA.ATO.105 (
- c)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, darstellt. Aus diesem Grund ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin am 14.09.2022 noch einmal ausdrücklich um die Übersendung der Liste betreffend die in der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ eingesetzten Luftfahrzeuge. Hierauf schickte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag die Beilage 1 zum Betriebshandbuch. Darin wurde für das Training „TR/TRI/IR“ das Luftfahrzeug „ XXXX “ des Typs C441 angeführt.Aus diesem Grund ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin am 14.09.2022 noch einmal ausdrücklich um die Übersendung der Liste betreffend die in der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ eingesetzten Luftfahrzeuge. Hierauf schickte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag die Beilage 1 zum Betriebshandbuch. Darin wurde für das Training „TR/TRI/IR“ das Luftfahrzeug „ römisch 40 “ des Typs C441 angeführt. Die Beschwerdeführerin gab zwar dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit der Stellungnahme vom 23.11.2023 bekannt, ein Ersatzflugzeug für das nicht-lufttüchtige Luftfahrzeug „ XXXX “ gefunden zu haben, sie legte jedoch bis dato kein neues/aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses vor, in dem (auch) das Ersatzflugzeug enthalten war. Anders als beim Luftfahrzeug „ XXXX “ brachte die Beschwerdeführerin für das Ersatzflugzeug auch keine Verwendungsbescheinigung oder ein Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis zur Vorlage.Die Beschwerdeführerin gab zwar dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit der Stellungnahme vom 23.11.2023 bekannt, ein Ersatzflugzeug für das nicht-lufttüchtige Luftfahrzeug „ römisch 40 “ gefunden zu haben, sie legte jedoch bis dato kein neues/aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses vor, in dem (auch) das Ersatzflugzeug enthalten war. Anders als beim Luftfahrzeug „ römisch 40 “ brachte die Beschwerdeführerin für das Ersatzflugzeug auch keine Verwendungsbescheinigung oder ein Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis zur Vorlage. Es ist daher davon auszugehen, dass in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren betreffend die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) von der Beschwerdeführerin gewollt ist, dass das Training „TRI“ ausschließlich mit dem Luftfahrzeug „ XXXX “ durchgeführt wird.Es ist daher davon auszugehen, dass in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren betreffend die Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) von der Beschwerdeführerin gewollt ist, dass das Training „TRI“ ausschließlich mit dem Luftfahrzeug „ römisch 40 “ durchgeführt wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kurz darauf, nachdem sie ein Ersatzflugzeug fand, einen neuen Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ XXXX “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) bei der belangten Behörde stellte, in dem sowohl das Luftfahrzeug „ XXXX “, als auch das Ersatzflugzeug als Luftfahrzeuge für den angebotenen Ausbildungslehrgang angeführt wurden.Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kurz darauf, nachdem sie ein Ersatzflugzeug fand, einen neuen Antrag auf Erweiterung des Aufgabenbereiches der genehmigten Ausbildungsorganisation „ römisch 40 “ um den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung TRI(A) bei der belangten Behörde stellte, in dem sowohl das Luftfahrzeug „ römisch 40 “, als auch das Ersatzflugzeug als Luftfahrzeuge für den angebotenen Ausbildungslehrgang angeführt wurden. IV.3.3. Gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang VI VO (EU) Nr. 1178/2011 überprüft die belangte Behörde bei Eingang eines Antrages auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.römisch vier.3.3. Gemäß ARA.GEN.330 (
- a)Anhang römisch sechs VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, überprüft die belangte Behörde bei Eingang eines Antrages auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt. Gemäß ORA.ATO.135 (
- a)Anhang VII VO (EU) Nr. 1178/2011 muss die Ausbildungsorganisation eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Gemäß ORA.ATO.135 (
- a)Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, muss die Ausbildungsorganisation eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Gemäß Art. 29 VO (EU) 2018/1139 muss der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 2
(1)(b) VO (EU) 2018/1139, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, den grundlegenden Anforderungen nach Anhang V. und, falls anwendbar, nach den Anhängen VII. und VIII. entsprechen.Gemäß Artikel 29, VO (EU) 2018/1139 muss der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2,
(1)(b) VO (EU) 2018/1139, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, den grundlegenden Anforderungen nach Anhang römisch fünf. und, falls anwendbar, nach den Anhängen römisch sieben. und römisch acht. entsprechen. Anhang V. der VO (EU) 2018/1139 sieht in seinem Pkt. 6.
- unter der Überschrift „
- Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen“ vor, dass ein Luftfahrzeug nur dann betrieben werden darf, wenn es lufttüchtig ist und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist [(a)], die für den beabsichtigten Flug erforderliche Betriebs- und Notausrüstung betriebsbereit ist [(b)], das Lufttüchtigkeitszeugnis und gegebenenfalls das Lärmzeugnis des Luftfahrzeugs gültig ist [(c)] und die Instandhaltung des Luf