2a B-VG wegen einer Datenverarbeitung durch ein Rechtsprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX .2021 in nicht öffentlicher SitzungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende sowie Mag. Peter HAMMER und Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M., als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40
, Absatz 2 a, B-VG wegen einer Datenverarbeitung durch ein Rechtsprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 .2021 in nicht öffentlicher Sitzung A1) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG iVm den Art. 5, 6 und 9 DSGVO verletzt wurde, weil die außerordentliche Revision, die sie am XXXX 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2021 zur GZ XXXX einbrachte, an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten zugestellt wurde. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit den Artikel 5, 6 und 9 DSGVO verletzt wurde, weil die außerordentliche Revision, die sie am römisch 40 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2021 zur GZ römisch 40 einbrachte, an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten zugestellt wurde. II. Der Bund hat der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EURO 30,- zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EURO 30,- zu ersetzen. III. Die Anträge 2), 5), 6), 8), 12), 14), 15), 16), 18), 19), 20), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 29), 30) und teilweise 36) der Beschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Anträge 2), 5), 6), 8), 12), 14), 15), 16), 18), 19), 20), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 29), 30) und teilweise 36) der Beschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen. A2) beschlossen: Die Anträge 3) (hinsichtlich einer Aufwandsentschädigung), 4), 7), 9), 10), 11), 13), 17), 22) (hinsichtlich der Übersendung der internen Stellungnahme), 28) (hinsichtlich der Übermittlung sämtlicher Kanzleiaufträge), 31), 32) (hinsichtlich der Feststellung eines gravierenden Nachteils) und 33) werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs.4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG iVm § 85 GOG vom XXXX .2022 macht die Beschwerdeführerin eine Datenschutzverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht, bzw. dessen Organ, in Ausübung der justiziellen Tätigkeit geltend und führte soweit wesentlich und verfahrensrelevant aus:2. Mit der gegenständlichen Beschwerde
GG in Verbindung mit Paragraph 85, GOG vom römisch 40 .2022 macht die Beschwerdeführerin eine Datenschutzverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht, bzw. dessen Organ, in Ausübung der justiziellen Tätigkeit geltend und führte soweit wesentlich und verfahrensrelevant aus: Die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX (als Organ des Bundesverwaltungsgerichtes) habe eine gravierende Rechtsverletzung begangen, indem sie die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin an eine „Nichtpartei“ zugestellt habe. Diese enthalte hochsensible personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, welche einem Dritten (ihrem ehemaligen Arbeitgeber) und dessen Rechtsvertretung offenbart worden seien. Sie erachte sich deshalb in ihren Rechten
der Datenschutzgrundverordnung sowie in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
Es handle sich bei der bemängelten Zustellung der außerordentlichen Revision um eine justizielle Tätigkeit, und sei eine ungewollte oder irrtümliche Zustellung kein Rechtfertigungsgrund. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge an das Bundesverwaltungsgericht. Die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 (als Organ des Bundesverwaltungsgerichtes) habe eine gravierende Rechtsverletzung begangen, indem sie die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin an eine „Nichtpartei“ zugestellt habe. Diese enthalte hochsensible personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, welche einem Dritten (ihrem ehemaligen Arbeitgeber) und dessen Rechtsvertretung offenbart worden seien. Sie erachte sich deshalb in ihren Rechten
der Datenschutzgrundverordnung sowie in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG verletzt. Es handle sich bei der bemängelten Zustellung der außerordentlichen Revision um eine justizielle Tätigkeit, und sei eine ungewollte oder irrtümliche Zustellung kein Rechtfertigungsgrund. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge an das Bundesverwaltungsgericht.
Darüber hinaus stellte sie einen weiteren Antrag an das Bundesverwaltungsgericht.6. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2023 führte die Beschwerdeführerin soweit wesentlich und verfahrensrelevant aus, sie habe keine Beschwerdegegnerin benannt, sondern nur
Paragraph 85, GOG das belangte Organ bezeichnet. Darüber hinaus stellte sie einen weiteren Antrag an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2a B-VG an die Gerichtabteilung XXXX aufzuklären und sämtliche Zustellvorgänge zu überprüfen. 7) Die eigenständige Umprotokollierung der Beschwerde durch die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX aufzuklären und diese Rechtsverletzung mit Bescheid festzustellen. 8) Die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX als Zeugin zu laden. 9) Die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX 2023 zu übermitteln. 10) Die vier Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses zu übermitteln, welche die Gründe für die Zuweisungen und Abnahmen der Rechtssache enthalten. 11) Über die von XXXX im Email vom XXXX .2011 aufgelisteten Vergehen gem. StGB eine Sachverhaltsdarstellung aufnehmen und der zuständigen Stelle zur Prüfung vorlegen und deren Ergebnis zu übermitteln. 12) Eine Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dessen Wissens um geltend gemachte Amtshaftungsansprüche einzuholen. 13) Den Verwaltungsgerichtshof zu informieren, dass die gegenständliche Datenschutzverletzung erfolgte. 14) Den Rückruf der irrtümlich an den Rechtsvertreter zugestellten Korrespondenzen zu verfügen. 15) Eine eidesstaatliche Erklärung des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Zustellung der außerordentlichen Revision einzuholen, insbesondere hinsichtlich dessen anschließenden Verhaltens und Handlungen (4 vorformulierte Fragen der BF - S. 32-33 der Stellungnahme vom XXXX .2023). 16) Den Rechtsvertreter als Zeugen zu laden und ihn hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Rechtsanwaltsordnung bzw. Hinweispflicht zu befragen. 17) Eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Rechtsvertreters zu erstellen, diese der entsprechenden Stelle vorzulegen und die Beschwerdeführerin über Ergebnisse eines eingeleiteten Verfahrens zu informieren. 18) Den Rechtsvertreter zur eidesstattlichen Erklärung aufzufordern, ob dieser zu Unrecht empfangene personenbezogene Daten an Dritte weitergeleitet oder anderweitig verarbeitet hat. 19) Den Rechtsvertreter als Zeugen zu laden, um die Tatsachenfragen der Aktenweitergabe zu erörtern. 20) Unaufschiebbare Maßnahmen zu setzen und einen Mandatsbescheid gegen den Rechtsvertreter zu erlassen. 21) Ein faires Verfahren durchzuführen und die Vorgänge rund um die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX aufzuklären und der Beschwerdeführerin zu berichten (5 vorformulierte Fragen - S. 44 der Stellungnahme vom XXXX .2023). 22) Ein faires Verfahren durchzuführen und die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX der Beschwerdeführerin zuzustellen. 23) Die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX als Zeugin zu laden. 24) Zu ermitteln wann die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ihre Rechtsverletzung erkannte und welche Maßnahmen daraufhin getroffen wurden. 25) Aufzuklären, wie es zur Fehleintragung der Nichtpartei als Verfahrenspartei im EVA kommen konnte und welche Personen durch welche Akte daran beteiligt waren (4 vorformulierte Fragen - S. 47 der Stellungnahme vom XXXX 2023). 26) Sämtliche Zustellungen und Kanzleieinträge des zugrundeliegenden und erledigten Verfahrens dahingehend zu überprüfen, ob weitere Datenschutzverletzungen erfolgten, alle damit zusammenhängenden Vorgänge und Akteure zu eruieren und den Verwaltungsakt beim Verwaltungsgerichtshof anzufordern (9 vorformulierte Fragen - S. 49 der Stellungnahme vom XXXX .2023) 27) Aufzuklären, wann die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX von der Datenschutzverletzung wusste, welche Sofortmaßnahmen diese ergriff, welche Stellen zu welchen Zeitpunkten informiert wurden, ob eine Selbstanzeige erstattet wurde und ob eine Datenschutzfolgenabschätzung erfolgte. 28) Sämtliche Kanzleiaufträge des zugrundeliegenden Verfahrens auszuheben, zu übermitteln und die unrechtmäßigen Übermittlungen zu beweisen. 29) Eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde einzuholen und die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX als Zeugin zu laden. 30) Eine ergänzende Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX , hinsichtlich des Versagens der Sicherheitsvorkehrungen und der Frage, wie oft und welche Korrespondenzen rechtswidrig abgefertigt wurden, aufzutragen. 31) Das gravierende Ausmaß der Rechtsverletzung und den damit verbundenen Nachteil festzustellen. 32) Ein faires Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Ausmaß und den gravierenden Nachteil der Rechtsverletzung festzustellen. 33) Eine umfassende Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen und die Ergebnisse schriftlich zu übermitteln (7 vorformulierte Fragen- S. 67 der Stellungnahme vom XXXX .2023) 34) Aufzuklären, welche Ermittlungsmaßnahmen in 8 Monaten gesetzt wurden bzw. warum ein Eilverfahren nicht eingeleitet wurde. 35) Geeignete Schutzmaßnahmen für das Geheimhaltungsinteresse sowie Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu ergreifen. 36) Die Beschwerdeführerin vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu schützen, die unzulässige Aktenweitergabe zu unterbinden und mit Mandatsbescheid zu untersagen. 37) Dass das erkennende Gericht umgehend tätig wird, um weitere Datenschutzverletzungen zu verhindern.1) Die gegenständliche Rechtsverletzung durch ein Organ des Bundesverwaltungsgerichtes in justizieller Tätigkeit festzustellen. 2) Dem zuständigen Rechtsprechungsorgan die erforderlichen Aufträge zu erteilen. 3) Dem Bund den Ersatz der Beschwerdekosten samt angemessener Aufwandsentschädigung aufzuerlegen. 4) Dem Bund einen angemessenen Schadenersatz im Fall der Feststellung einer Datenschutzverletzung vorzuschreiben. 5) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 6) Die erstmalige Zuweisung der Beschwerde
, Absatz 2 a, B-VG an die Gerichtabteilung römisch 40 aufzuklären und sämtliche Zustellvorgänge zu überprüfen. 7) Die eigenständige Umprotokollierung der Beschwerde durch die Leiterin der Gerichtabteilung römisch 40 aufzuklären und diese Rechtsverletzung mit Bescheid festzustellen. 8) Die Leiterin der Gerichtabteilung römisch 40 als Zeugin zu laden. 9) Die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 2023 zu übermitteln. 10) Die vier Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses zu übermitteln, welche die Gründe für die Zuweisungen und Abnahmen der Rechtssache enthalten. 11) Über die von römisch 40 im Email vom römisch 40 .2011 aufgelisteten Vergehen gem. StGB eine Sachverhaltsdarstellung aufnehmen und der zuständigen Stelle zur Prüfung vorlegen und deren Ergebnis zu übermitteln. 12) Eine Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dessen Wissens um geltend gemachte Amtshaftungsansprüche einzuholen. 13) Den Verwaltungsgerichtshof zu informieren, dass die gegenständliche Datenschutzverletzung erfolgte. 14) Den Rückruf der irrtümlich an den Rechtsvertreter zugestellten Korrespondenzen zu verfügen. 15) Eine eidesstaatliche Erklärung des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Zustellung der außerordentlichen Revision einzuholen, insbesondere hinsichtlich dessen anschließenden Verhaltens und Handlungen (4 vorformulierte Fragen der BF - S. 32-33 der Stellungnahme vom römisch 40 .2023). 16) Den Rechtsvertreter als Zeugen zu laden und ihn hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Rechtsanwaltsordnung bzw. Hinweispflicht zu befragen. 17) Eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Rechtsvertreters zu erstellen, diese der entsprechenden Stelle vorzulegen und die Beschwerdeführerin über Ergebnisse eines eingeleiteten Verfahrens zu informieren. 18) Den Rechtsvertreter zur eidesstattlichen Erklärung aufzufordern, ob dieser zu Unrecht empfangene personenbezogene Daten an Dritte weitergeleitet oder anderweitig verarbeitet hat. 19) Den Rechtsvertreter als Zeugen zu laden, um die Tatsachenfragen der Aktenweitergabe zu erörtern. 20) Unaufschiebbare Maßnahmen zu setzen und einen Mandatsbescheid gegen den Rechtsvertreter zu erlassen. 21) Ein faires Verfahren durchzuführen und die Vorgänge rund um die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 aufzuklären und der Beschwerdeführerin zu berichten (5 vorformulierte Fragen - S. 44 der Stellungnahme vom römisch 40 .2023). 22) Ein faires Verfahren durchzuführen und die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 der Beschwerdeführerin zuzustellen. 23) Die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 als Zeugin zu laden. 24) Zu ermitteln wann die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 ihre Rechtsverletzung erkannte und welche Maßnahmen daraufhin getroffen wurden. 25) Aufzuklären, wie es zur Fehleintragung der Nichtpartei als Verfahrenspartei im EVA kommen konnte und welche Personen durch welche Akte daran beteiligt waren (4 vorformulierte Fragen - S. 47 der Stellungnahme vom römisch 40 2023). 26) Sämtliche Zustellungen und Kanzleieinträge des zugrundeliegenden und erledigten Verfahrens dahingehend zu überprüfen, ob weitere Datenschutzverletzungen erfolgten, alle damit zusammenhängenden Vorgänge und Akteure zu eruieren und den Verwaltungsakt beim Verwaltungsgerichtshof anzufordern (9 vorformulierte Fragen - S. 49 der Stellungnahme vom römisch 40 .2023) 27) Aufzuklären, wann die Leiterin der Gerichtabteilung römisch 40 von der Datenschutzverletzung wusste, welche Sofortmaßnahmen diese ergriff, welche Stellen zu welchen Zeitpunkten informiert wurden, ob eine Selbstanzeige erstattet wurde und ob eine Datenschutzfolgenabschätzung erfolgte. 28) Sämtliche Kanzleiaufträge des zugrundeliegenden Verfahrens auszuheben, zu übermitteln und die unrechtmäßigen Übermittlungen zu beweisen. 29) Eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde einzuholen und die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 als Zeugin zu laden. 30) Eine ergänzende Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 , hinsichtlich des Versagens der Sicherheitsvorkehrungen und der Frage, wie oft und welche Korrespondenzen rechtswidrig abgefertigt wurden, aufzutragen. 31) Das gravierende Ausmaß der Rechtsverletzung und den damit verbundenen Nachteil festzustellen. 32) Ein faires Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Ausmaß und den gravierenden Nachteil der Rechtsverletzung festzustellen. 33) Eine umfassende Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen und die Ergebnisse schriftlich zu übermitteln (7 vorformulierte Fragen- S. 67 der Stellungnahme vom römisch 40 .2023) 34) Aufzuklären, welche Ermittlungsmaßnahmen in 8 Monaten gesetzt wurden bzw. warum ein Eilverfahren nicht eingeleitet wurde. 35) Geeignete Schutzmaßnahmen für das Geheimhaltungsinteresse sowie Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu ergreifen. 36) Die Beschwerdeführerin vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu schützen, die unzulässige Aktenweitergabe zu unterbinden und mit Mandatsbescheid zu untersagen. 37) Dass das erkennende Gericht umgehend tätig wird, um weitere Datenschutzverletzungen zu verhindern. Bei den Anträgen 21, 22, 34, 35, 37 und teilweise 32 sowie 36 handelt es sich um Anregungen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.3. und 1.5. beruhen auf dem Verwaltungsakt, so insbesondere auf den Eingaben der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2023. Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.3. und 1.5. beruhen auf dem Verwaltungsakt, so insbesondere auf den Eingaben der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2023. Aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der relevante Sachverhalt unzweifelhaft feststellen. Daher ist den Anträgen der Beschwerdeführerin dazu, die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX sowie den Rechtsvertreter des XXXX zu laden und eine ergänzende Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen (siehe die Anträge 8), 16), 19), 23) und 29) der Beschwerdeführerin) mangels Relevanz nicht Folge zu leisten. Ebenso müssen im Lichte des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts weitere Beweisangebote der Beschwerdeführerin nicht näher geprüft werden. Aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der relevante Sachverhalt unzweifelhaft feststellen. Daher ist den Anträgen der Beschwerdeführerin dazu, die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 sowie den Rechtsvertreter des römisch 40 zu laden und eine ergänzende Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen (siehe die Anträge 8), 16), 19), 23) und 29) der Beschwerdeführerin) mangels Relevanz nicht Folge zu leisten. Ebenso müssen im Lichte des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts weitere Beweisangebote der Beschwerdeführerin nicht näher geprüft werden. Die Feststellungen zu 1.4. beruhen auf amtsbekanntem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der XXXX und sein Rechtsvertreter allgemeine personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin (wie Name, Adresse) bereits kennt, muss schon aufgrund des langjährigen, wenn auch mittlerweile aufgelösten Dienstverhältnisses angenommen werden. Darüber hinaus ist/war der XXXX Beschwerdegegner in zahlreichen datenschutzrechtlichen Verfahren, die die Beschwerdeführerin anstrengte, weshalb ihm selbstverständlich auch die diesen Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin bekannt sind, wie auch die auch in der gegenständlich relevanten außerordentlichen Revision angeführten Informationen dazu, dass die Beschwerdeführerin Patientin im XXXX war, sich dort Behandlungen unterzog und im Jahr XXXX XXXX hatte. Die Feststellungen zu 1.4. beruhen auf amtsbekanntem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der römisch 40 und sein Rechtsvertreter allgemeine personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin (wie Name, Adresse) bereits kennt, muss schon aufgrund des langjährigen, wenn auch mittlerweile aufgelösten Dienstverhältnisses angenommen werden. Darüber hinaus ist/war der römisch 40 Beschwerdegegner in zahlreichen datenschutzrechtlichen Verfahren, die die Beschwerdeführerin anstrengte, weshalb ihm selbstverständlich auch die diesen Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin bekannt sind, wie auch die auch in der gegenständlich relevanten außerordentlichen Revision angeführten Informationen dazu, dass die Beschwerdeführerin Patientin im römisch 40 war, sich dort Behandlungen unterzog und im Jahr römisch 40 römisch 40 hatte. 3. Rechtliche Beurteilung:
2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
GG) gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß.
Paragraph 24 a, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG gelten die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Zu A1) 3.1. Rechtliche Grundlage: Art. 130 Abs. 2a B-VG lautet:Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG lautet:
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
2 B-VG befindet sich ein:e Richterin in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
, Absatz 2, B-VG befindet sich ein:e Richterin in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. § 24a BVwGG lautet:Paragraph 24 a, BVwGG lautet: Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.Die Paragraphen 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. § 84 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet: Paragraph 84, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet: „Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“„Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“ § 85 GOG lautet: Paragraph 85, GOG lautet: „
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); Art. 6 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, DSGVO lautet:
4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt: A1) I) Zur Feststellung der Datenschutzverletzung:A1) römisch eins) Zur Feststellung der Datenschutzverletzung: Die Beschwerde
2a B-VG zielt (nur) auf eine behauptete Rechtsverletzung durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in den Rechten
der DSGVO ab.Die Beschwerde
, Absatz 2 a, B-VG zielt (nur) auf eine behauptete Rechtsverletzung durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in den Rechten
der DSGVO ab. Die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin enthielt, wie festgestellt, personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin. Der sinngemäß anzuwendende § 85 Abs. 1 GOG fordert für den Feststellungsanspruch gegenüber dem Bund eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit […] handelt.Der sinngemäß anzuwendende Paragraph 85, Absatz eins, GOG fordert für den Feststellungsanspruch gegenüber dem Bund eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit […] handelt. Bei der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX handelt es sich um ein Rechtssprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichtes, welches bei der Zustellung einer außerordentlichen Revision
GG in Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit bzw. ihres richterlichen Amtes (Art. 87 Abs. 2 B-VG) handelte. Sie war in diesem Zusammenhang nicht als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan anzusehen. Bei der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 handelt es sich um ein Rechtssprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichtes, welches bei der Zustellung einer außerordentlichen Revision
Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG in Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit bzw. ihres richterlichen Amtes (Artikel 87, Absatz 2, B-VG) handelte. Sie war in diesem Zusammenhang nicht als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan anzusehen. Die Übermittlung der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an XXXX stellt eine datenschutzrechtliche Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Diese Übermittlung erfolgte aufgrund einer fehlerhaften Eintragung XXXX in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts, daher versehentlich. Die Übermittlung der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an römisch 40 stellt eine datenschutzrechtliche Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar. Diese Übermittlung erfolgte aufgrund einer fehlerhaften Eintragung römisch 40 in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts, daher versehentlich. Das Bundesverwaltungsgericht verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich zur Erfüllung der ihm von der Rechtsordnung übertragenen Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 lit c bzw. e DSGVO). Das betrifft insbesondere die Sicherstellung einer die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrenden Rechtspflege, der damit verbundenen Durchführung von Beschwerdeverfahren und den daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtungen, welche durch die entsprechenden Organe umzusetzen sind. § 30a Abs. 7 VwGG sieht idZ die Zustellung einer außerordentlichen Revision samt Beilagen u.a. an die Parteien des Verfahrens vor. Das Bundesverwaltungsgericht verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich zur Erfüllung der ihm von der Rechtsordnung übertragenen Aufgaben (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. e DSGVO). Das betrifft insbesondere die Sicherstellung einer die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrenden Rechtspflege, der damit verbundenen Durchführung von Beschwerdeverfahren und den daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtungen, welche durch die entsprechenden Organe umzusetzen sind. Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sieht idZ die Zustellung einer außerordentlichen Revision samt Beilagen u.a. an die Parteien des Verfahrens vor. Die außerordentliche Revision vom XXXX 2021 enthielt auch Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin
Vm Art. 4 Z 15 DSGVO (S. 3 der außerordentlichen Revision vom XXXX .2021: „Jahrzehntelang waren die Revisionswerberin und ihr Sohn Patienten im XXXX und unterzogen sich zahlreicher Behandlungen. Zuletzt wurde an der Revisionswerberin am XXXX ein XXXX vorgenommen.“). Daten über die Gesundheit sind nach dem EuGH (vgl. EuGH C-101/01, 06.11.2003 Lindqvist) angesichts des Zwecks des (alten) Art 8 Abs. 1 DS-RL weit auszulegen, sodass sie sich auf alle Informationen beziehen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten (körperlichen wie psychischen) betreffen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 28 (Stand 7.5.2020, rdb.at). Daher ist auch die allgemein gehaltene Information über die erfolgte XXXX der Beschwerdeführerin als ein Gesundheitsdatum zu werten. Festgehalten wird allerdings, dass insbesondere diese Gesundheitsdaten betreffend die Beschwerdeführerin dem XXXX bereits aus den zuvor geführten Datenschutzverfahren, in denen er auch Partei war, bekannt war. Die außerordentliche Revision vom römisch 40 2021 enthielt auch Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin
3 der außerordentlichen Revision vom römisch 40 .2021: „Jahrzehntelang waren die Revisionswerberin und ihr Sohn Patienten im römisch 40 und unterzogen sich zahlreicher Behandlungen. Zuletzt wurde an der Revisionswerberin am römisch 40 ein römisch 40 vorgenommen.“). Daten über die Gesundheit sind nach dem EuGH vergleiche EuGH C-101/01, 06.11.2003 Lindqvist) angesichts des Zwecks des (alten) Artikel 8, Absatz eins, DS-RL weit auszulegen, sodass sie sich auf alle Informationen beziehen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten (körperlichen wie psychischen) betreffen vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 28 (Stand 7.5.2020, rdb.at). Daher ist auch die allgemein gehaltene Information über die erfolgte römisch 40 der Beschwerdeführerin als ein Gesundheitsdatum zu werten. Festgehalten wird allerdings, dass insbesondere diese Gesundheitsdaten betreffend die Beschwerdeführerin dem römisch 40 bereits aus den zuvor geführten Datenschutzverfahren, in denen er auch Partei war, bekannt war. Es liegt aber jedenfalls im gegenständlichen Fall kein Tatbestand vor, der die vorgenommene Verarbeitung, nämlich die Zustellung der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an XXXX , der gegenständlich nicht Partei des Verfahrens war, iSd Art. 6 und 9 DSGVO rechtfertigen könnte. Dies führt
1 und 2 DSG, mangels Erfüllung der Ausnahmen der allgemeinen Verfügbarkeit oder Rückführbarkeit bzw. der Erlaubnistatbestände, auch zu einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz. Es liegt aber jedenfalls im gegenständlichen Fall kein Tatbestand vor, der die vorgenommene Verarbeitung, nämlich die Zustellung der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an römisch 40 , der gegenständlich nicht Partei des Verfahrens war, iSd Artikel 6 und 9 DSGVO rechtfertigen könnte. Dies führt
Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG, mangels Erfüllung der Ausnahmen der allgemeinen Verfügbarkeit oder Rückführbarkeit bzw. der Erlaubnistatbestände, auch zu einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz. Dem Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung war daher stattzugeben. A1) II) Zum Antrag auf Kostenersatz:A1) römisch zwei) Zum Antrag auf Kostenersatz:
5 GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch Beschwerden gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
LVwG-EGebV beträgt diese Gebühr für Beschwerden 30 Euro.
Paragraph 85, Absatz 5, GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch Beschwerden gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt diese Gebühr für Beschwerden 30 Euro. Dem Antrag auf Kostenersatz war demnach hinsichtlich der Beschwerdekosten stattzugeben. A1) III) Zu den abzuweisenden Anträgen:A1) römisch drei) Zu den abzuweisenden Anträgen: Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Erkenntnis betreffend ihren Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung obsiegt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zustellung der außerordentlichen Revision zum Verfahren XXXX an eine „Nichtpartei“ und eine damit verbundene Feststellung der Rechtsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Erkenntnis betreffend ihren Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung obsiegt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zustellung der außerordentlichen Revision zum Verfahren römisch 40 an eine „Nichtpartei“ und eine damit verbundene Feststellung der Rechtsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht. Hinweise darauf, dass dem Organ des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Angelegenheit weitere Aufträge iSd § 85 Abs. 5 GOG zu erteilen wären, haben sich nicht ergeben. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt angeführte Gefahr im Verzug, die durch die versehentliche Zustellung der außerordentlichen Revision an XXXX verursacht worden sein soll, lässt sich für den erkennenden Senat nicht nachvollziehen (Antrag 2). Eine solche Gefahr im Verzug durch die festgestellte Datenschutzverletzung ist auch deshalb bereits nicht anzunehmen, da XXXX gerade die sensiblen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin bereits davor bekannt waren. Dass sich aus dem Wissen ob des Verfahrens der Beschwerdeführerin gegen die Datenschutzbehörde selbst, also aus jener Informationen, die XXXX tatsächlich noch nicht hatte, eine Gefahr in Verzug ergeben sollte, ist nicht ausreichend begründet worden und daher nicht nachvollziehbar. Eine Ausgangslage dafür, diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen, besteht demnach nicht (Antrag 20 sowie, in Bezug auf den Antrag Mandatsbescheide zu erlassen, Antrag 36).Hinweise darauf, dass dem Organ des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Angelegenheit weitere Aufträge iSd Paragraph 85, Absatz 5, GOG zu erteilen wären, haben sich nicht ergeben. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt angeführte Gefahr im Verzug, die durch die versehentliche Zustellung der außerordentlichen Revision an römisch 40 verursacht worden sein soll, lässt sich für den erkennenden Senat nicht nachvollziehen (Antrag 2). Eine solche Gefahr im Verzug durch die festgestellte Datenschutzverletzung ist auch deshalb bereits nicht anzunehmen, da römisch 40 gerade die sensiblen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin bereits davor bekannt waren. Dass sich aus dem Wissen ob des Verfahrens der Beschwerdeführerin gegen die Datenschutzbehörde selbst, also aus jener Informationen, die römisch 40 tatsächlich noch nicht hatte, eine Gefahr in Verzug ergeben sollte, ist nicht ausreichend begründet worden und daher nicht nachvollziehbar. Eine Ausgangslage dafür, diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen, besteht demnach nicht (Antrag 20 sowie, in Bezug auf den Antrag Mandatsbescheide zu erlassen, Antrag 36). Die Zuweisung von Geschäftsfällen erfolgt nach dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung durch die jährlich im Voraus beschlossene Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die öffentlich zugänglich ist. Die Überprüfung der Zuweisung von Geschäftsfällen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der erkennende Senat hat seine funktionelle Zuständigkeit für eine Rechtssache jedenfalls von Amts wegen zu überprüfen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung sämtlicher Kanzleiaufträge zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 6). Weitere Sachverhaltsermittlungen und die Einholung von ergänzenden Stellungnahmen der Parteien konnten unterbleiben, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin als geklärt erwies. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die weiteren diesbezüglichen Anträge zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen sollten (Anträge 12, 24, 25, 27, 30). Die Verfügung eines Rückrufs der Sendung an XXXX stellt keine Maßnahme dar, die geeignet ist, die bereits erfolgte Datenschutzverletzung zu sanieren (Antrag 14). Die Verfügung eines Rückrufs der Sendung an römisch 40 stellt keine Maßnahme dar, die geeignet ist, die bereits erfolgte Datenschutzverletzung zu sanieren (Antrag 14). Ebenso konnte die Einholung einer eidesstaatlichen Erklärung hinsichtlich des Rechtsvertreters XXXX zu vorformulierten Fragen der Beschwerdeführerin unterbleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 15).Ebenso konnte die Einholung einer eidesstaatlichen Erklärung hinsichtlich des Rechtsvertreters römisch 40 zu vorformulierten Fragen der Beschwerdeführerin unterbleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 15). Gleiches gilt für die weitere Einholung einer eidesstaatlichen Erklärung hinsichtlich des Rechtsvertreters XXXX betreffend die (weitere) Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 18).Gleiches gilt für die weitere Einholung einer eidesstaatlichen Erklärung hinsichtlich des Rechtsvertreters römisch 40 betreffend die (weitere) Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 18). Der Aufforderung zu Ermittlungshandlungen und zur Einholung von Verfahrensakten, um allfällige weitere mögliche Datenschutzverletzungen eruieren zu können, war schon aufgrund der Tatsache, dass diese nicht zur Klärung des vorliegenden Beschwerdegegenstandes beitragen können, nicht zu folgen (Antrag 26). Eine Überprüfung sämtlicher Zustellungen, welche über den Gegenstand dieser Beschwerde hinausgehen, ist nicht vorzunehmen (teilweise Antrag 28). Zu A2) Zu den zurückzuweisenden Anträgen: Für den Ausspruch eines Schadenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung besteht keine Rechtsgrundlage;
5 GOG kann dem Bund nur der Ersatz der Beschwerdekosten aufgetragen werden (Anträge 3 und 4).Für den Ausspruch eines Schadenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung besteht keine Rechtsgrundlage;
Paragraph 85, Absatz 5, GOG kann dem Bund nur der Ersatz der Beschwerdekosten aufgetragen werden (Anträge 3 und 4). Die bescheidmäßige Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX im Zusammenhang mit einer Umprotokollierung der Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage verwehrt. Eine Gerichtabteilung hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu überprüfen. Eine allfällige Anfechtung ist nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine Enderledigung möglich (Antrag 7).Die bescheidmäßige Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 im Zusammenhang mit einer Umprotokollierung der Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage verwehrt. Eine Gerichtabteilung hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu überprüfen. Eine allfällige Anfechtung ist nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine Enderledigung möglich (Antrag 7). Die Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht Bestandteil des gegenständlichen Gerichtsaktes und daher nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (§§ 84 GOG iVm 21 VwGVG und 17 AVG). Mangels Rechtsgrundlage ist eine Übermittlung daher ausgeschlossen (Anträge 9 und 10).Die Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht Bestandteil des gegenständlichen Gerichtsaktes und daher nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (Paragraphen 84, GOG in Verbindung mit 21 VwGVG und 17 AVG). Mangels Rechtsgrundlage ist eine Übermittlung daher ausgeschlossen (Anträge 9 und 10). Eine behauptete Rechtsverletzung durch XXXX iZm dem Inhalt eines Emails vom XXXX .2011 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die geforderte Sachverhaltsdarstellung und Übermittlung (Anregung eines Strafverfahrens) ist mangels Zuständigkeit nicht näher einzugehen (Antrag 11).Eine behauptete Rechtsverletzung durch römisch 40 iZm dem Inhalt eines Emails vom römisch 40 .2011 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die geforderte Sachverhaltsdarstellung und Übermittlung (Anregung eines Strafverfahrens) ist mangels Zuständigkeit nicht näher einzugehen (Antrag 11). Eine Mitteilung an den Verwaltungsgerichtshof über die erfolgte Datenschutzverletzung ist nicht vorgesehen (Antrag 13). Dem Antrag der Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Verfahrens an eine nicht näher spezifizierte Stelle und der Übermittlung des Ergebnisses betreffend eines dadurch eingeleiteten (Straf-)verfahrens an die Beschwerdeführerin ist, mangels Rechtsgrundlage, nicht zu folgen (Antrag 17). Die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ist nicht Bestandteil des Gerichtsaktes und daher von einem Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst (teilweise Antrag 22).Die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 ist nicht Bestandteil des Gerichtsaktes und daher von einem Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst (teilweise Antrag 22). Eine Übermittlung sämtlicher Kanzleiaufträge an die Beschwerdeführerin betreffend das anlassgebende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, mangels Rechtsgrundlage, nicht durchzuführen (teilweise Antrag 28). Für die Feststellung eines „gravierenden Ausmaßes der Rechtsverletzung und des damit verbundenen Nachteils“ durch das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Rechtsgrundlage (Antrag 31 und 32). Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens besteht keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer umfassenden Datenschutzfolgeabschätzung. Allgemein ist dazu zu sagen, dass die Durchführung und Einschätzung der Erforderlichkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung betreffend Vorgänge in IT-Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich zentral dem Bundesministerium für Justiz obliegt, da dieses für die meisten Datenanwendungen (zumindest auch) Verantwortlicher ist (Datenschutzerlass vom 24.04.2018 des Bundesministeriums für Justiz - BMVRDJ-Pr6116/0006-III 3/2018). Zudem sei erwähnt, dass eine solche Datenschutzfolgenabschätzung bzw. die Prüfung der Erforderlichkeit bereits vor Aufnahme der entsprechenden Verarbeitung durchzuführen ist und es sich um einen fortlaufenden Prozess handelt (Antrag 33).Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens besteht keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer umfassenden Datenschutzfolgeabschätzung. Allgemein ist dazu zu sagen, dass die Durchführung und Einschätzung der Erforderlichkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung betreffend Vorgänge in IT-Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich zentral dem Bundesministerium für Justiz obliegt, da dieses für die meisten Datenanwendungen (zumindest auch) Verantwortlicher ist (Datenschutzerlass vom 24.04.2018 des Bundesministeriums für Justiz - BMVRDJ-Pr6116/0006-III 3 aus 2018,). Zudem sei erwähnt, dass eine solche Datenschutzfolgenabschätzung bzw. die Prüfung der Erforderlichkeit bereits vor Aufnahme der entsprechenden Verarbeitung durchzuführen ist und es sich um einen fortlaufenden Prozess handelt (Antrag 33). Zu den weiteren Anregungen der Beschwerdeführerin: Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass ein faires Verfahren geführt werden soll (Anträge 21, 22, teilweise 32), zu ermitteln, warum kein Eilverfahren geführt wurde (Antrag 34), geeignete Schutzmaßnahmen für das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin zu ergreifen (Antrag 35), umgehend tätig zu werden (Antrag 37) sowie die Beschwerdeführerin vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu schützen (Antrag 36) werden als Anregungen gewertet, die hier keiner eigenen Entscheidung zugeführt werden. Zur vorgebrachten Befangenheit der vorsitzenden Richterin bzw. des Gerichts als solches: Die Beschwerdeführerin bringt eine Befangenheit der Leiterin der GA XXXX ua deswegen vor, weil diese bereits drei Verfahren der Beschwerdeführerin (in Senatszusammensetzung) entschieden habe, und weil überhaupt eine objektive Befangenheit in einem Verfahren, in dem über ein Verhalten einer Richterkollegin zu entscheiden ist, vorliegen muss. Dieser Ansicht wird nicht gefolgt: eine subjektive Befangenheit liegt bei der vorsitzenden Richterin nicht vor, ebensowenig eine objektive: die Zuständigkeit des erkennenden Senats in einer Angelegenheit nach Art. 130 Abs. 2a B-VG ergibt sich aus der Verfassung selbst sowie aus dem BVwGG: damit besteht eine (verfassungsrechtliche) Rechtsgrundlage für das zu führende Verfahren, und kann demnach von einer jedenfalls objektiven Befangenheit der Leiterin der GA XXXX , aber auch aller Richter:innen des Gerichts jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin bringt eine Befangenheit der Leiterin der GA römisch 40 ua deswegen vor, weil diese bereits drei Verfahren der Beschwerdeführerin (in Senatszusammensetzung) entschieden habe, und weil überhaupt eine objektive Befangenheit in einem Verfahren, in dem über ein Verhalten einer Richterkollegin zu entscheiden ist, vorliegen muss. Dieser Ansicht wird nicht gefolgt: eine subjektive Befangenheit liegt bei der vorsitzenden Richterin nicht vor, ebensowenig eine objektive: die Zuständigkeit des erkennenden Senats in einer Angelegenheit nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ergibt sich aus der Verfassung selbst sowie aus dem BVwGG: damit besteht eine (verfassungsrechtliche) Rechtsgrundlage für das zu führende Verfahren, und kann demnach von einer jedenfalls objektiven Befangenheit der Leiterin der GA römisch 40 , aber auch aller Richter:innen des Gerichts jedenfalls nicht ausgegangen werden. Zur ergänzend ist idZ schließlich zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren obsiegt. 3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann, trotz beantragter mündlicher Verhandlung (siehe Anträge 5, 8, 16, 19, 23, teilweise 29), das Unterlassen einer solchen darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann, trotz beantragter mündlicher Verhandlung (siehe Anträge 5, 8, 16, 19, 23, teilweise 29), das Unterlassen einer solchen darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2262321.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.