Obsah (8)
Art. 133§ 56§ 13§ 2§ 6§ 8§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW226 2215752-2 Spruch, W226 2215752-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Vorverfahren:römisch eins.
- Vorverfahren:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Gambias, stellte am 10.08.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte dazu eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, aus politischen Gründen ihr Land verlassen zu haben und bei ihrer Rückkehr ihre Verhaftung zu befürchten.
- Am 14.01.2019 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst gab sie dabei zu Protokoll, sie habe als weiblicher Mobilisator für die Partei XXXX gearbeitet und Leute für diese Partei rekrutiert. Sie und ihre Gruppe hätten den vormaligen Präsidenten unterstützt. Im Jahr 2000 habe es Probleme in ihrer Region gegeben, wobei eine Konfrontation mit den Unterstützern der Gegenpartei XXXX stattgefunden habe. XXXX sei sie als Parteimitglied der XXXX ins Parlament gekommen und dort in einer politischen Funktion tätig gewesen. Nach der Wahl im Dezember 2016 habe sie – obgleich sie keine persönlichen Probleme gehabt habe – Angst gehabt, hinauszugehen, weil sie damals beim Konflikt die Verständigung gemacht habe. In ihrem Dorf sei sie nicht mehr sicher gewesen. Sie habe sich bemüht, für eine neue Organisation zu arbeiten und ihren Einfluss genutzt, um ein Visum zu bekommen. Nach der Wahl 2016 habe ihre Tochter ein Problem bekommen und wären Leute der XXXX zu dieser gekommen und hätten gesagt, sie wüssten, was ihre Mutter arbeite und getan habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nach den Schilderungen ihrer Tochter dazu entschlossen, die Polizei zu rufen, welche jedoch nicht zu ihr gekommen wäre und gemeint hätte, es sei lediglich eine Provokation gewesen. Seit Juni 2017 gebe es das Comites XXXX , welches Leute ausfindig mache, die damals in der vormaligen Regierung gearbeitet und Probleme gemacht hätten. Diese würden die Beschwerdeführerin suchen.
- Am 14.01.2019 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst gab sie dabei zu Protokoll, sie habe als weiblicher Mobilisator für die Partei römisch 40 gearbeitet und Leute für diese Partei rekrutiert. Sie und ihre Gruppe hätten den vormaligen Präsidenten unterstützt. Im Jahr 2000 habe es Probleme in ihrer Region gegeben, wobei eine Konfrontation mit den Unterstützern der Gegenpartei römisch 40 stattgefunden habe. römisch 40 sei sie als Parteimitglied der römisch 40 ins Parlament gekommen und dort in einer politischen Funktion tätig gewesen. Nach der Wahl im Dezember 2016 habe sie – obgleich sie keine persönlichen Probleme gehabt habe – Angst gehabt, hinauszugehen, weil sie damals beim Konflikt die Verständigung gemacht habe. In ihrem Dorf sei sie nicht mehr sicher gewesen. Sie habe sich bemüht, für eine neue Organisation zu arbeiten und ihren Einfluss genutzt, um ein Visum zu bekommen. Nach der Wahl 2016 habe ihre Tochter ein Problem bekommen und wären Leute der römisch 40 zu dieser gekommen und hätten gesagt, sie wüssten, was ihre Mutter arbeite und getan habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nach den Schilderungen ihrer Tochter dazu entschlossen, die Polizei zu rufen, welche jedoch nicht zu ihr gekommen wäre und gemeint hätte, es sei lediglich eine Provokation gewesen. Seit Juni 2017 gebe es das Comites römisch 40 , welches Leute ausfindig mache, die damals in der vormaligen Regierung gearbeitet und Probleme gemacht hätten. Diese würden die Beschwerdeführerin suchen.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2019 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2019 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 19.02.
- Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als substantiiert und mit den Länderfeststellungen zu Gambia als übereinstimmend darstelle. Sie sei in Anbetracht politischer Verfolgung als Flüchtling iSd GFK anzusehen. Bei Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren sei ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, in ihrem Heimatstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, zu bejahen und liege eine „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung vor. Sie hätte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend intensive asylrelevante Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nichtstattliche Organe zu befürchten und könne sich keines Schutzes des Heimatlandes sicher sein.
- Mit Schriftsatz vom 08.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Schriftsätzen vom 02.08.2022, 04.08.2022, 18.08.2022 und 31.08.2022 wurden integrationsbekundende Urkunden in Vorlage gebracht, weitere Dokumente hinsichtlich des Verfahrensstandes vor dem AMS mit E-Mail vom 29.07.
- Am 08.08.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
- Mit Erkenntnis vom 10.11.2022, I415 2215752-1/17E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
- Mit Beschluss vom 10.03.2023, Ra 2022/01/0352-11, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision zurück. I.
- Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
- Gegenständliches Verfahren: I.2.
- Am 23.08.2023 stellte die BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 Abs. 1 AsylG
- Diesen begründete sie damit, dass sie sich in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe, ihr sozialer Lebensmittelpunkt befinde sich ausschließlich in Österreich. Sie sei bei diversen Vereinen aktiv und bei diesen sozialen Organisationen sozial engagiert.römisch eins.2.
- Am 23.08.2023 stellte die BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Diesen begründete sie damit, dass sie sich in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe, ihr sozialer Lebensmittelpunkt befinde sich ausschließlich in Österreich. Sie sei bei diversen Vereinen aktiv und bei diesen sozialen Organisationen sozial engagiert. I.2.
- Am 06.10.2023 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag zugestellt, womit die BF aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde bei der Behörde vorzulegen, da dem Anbringen die in § 8 Abs. 1 der AsylG DV vorgesehenen Dokumente nicht angeschlossen waren.römisch eins.2.
- Am 06.10.2023 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag zugestellt, womit die BF aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde bei der Behörde vorzulegen, da dem Anbringen die in Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG DV vorgesehenen Dokumente nicht angeschlossen waren. I.2.
- Am 19.06.2023 langte die Stellungnahme der anwaltlich vertretenen BF bei der belangten Behörde ein. Die BF legte weder die geforderten Identitätsdokumente vor, noch stellte sie einen Heilungsantrag, sondern verwies darauf, dass sich diese Dokumente im Asylakt befinden sollten. römisch eins.2.
- Am 19.06.2023 langte die Stellungnahme der anwaltlich vertretenen BF bei der belangten Behörde ein. Die BF legte weder die geforderten Identitätsdokumente vor, noch stellte sie einen Heilungsantrag, sondern verwies darauf, dass sich diese Dokumente im Asylakt befinden sollten. I.2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die BF mit Verbesserungsauftrag und Parteiengehör vom 06.10.2023 aufgefordert worden sei, der Behörde ein gültiges Reisedokument
§ 2Abs.
1 Z 2 und 3 NAG im Original vorzulegen, sie habe keinen Antrag auf Heilung gestellt, weshalb der Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei. Die BF habe nebst anderen Dokumenten bisher einzig einen am XXXX abgelaufenen Reisepass in Vorlage gebracht. Begründend führte die Behörde aus, dass die BF mit Verbesserungsauftrag und Parteiengehör vom 06.10.2023 aufgefordert worden sei, der Behörde ein gültiges Reisedokument
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG im Original vorzulegen, sie habe keinen Antrag auf Heilung gestellt, weshalb der Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei. Die BF habe nebst anderen Dokumenten bisher einzig einen am römisch 40 abgelaufenen Reisepass in Vorlage gebracht. I.2.
- Am 20.12.2023 brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihr „nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Reisepass schon abgelaufen“ sei. Ihr sei „nicht bewusst gewesen, dass der Reisepass mittlerweile abgelaufen ist.“ Die Behörde hätte die Möglichkeit geben müssen, einen Heilungsantrag diesbezüglich zu stellen.römisch eins.2.
- Am 20.12.2023 brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihr „nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Reisepass schon abgelaufen“ sei. Ihr sei „nicht bewusst gewesen, dass der Reisepass mittlerweile abgelaufen ist.“ Die Behörde hätte die Möglichkeit geben müssen, einen Heilungsantrag diesbezüglich zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin ist auf das Erkenntnis vom 10.11.2022, I415 2215752-1/17E zu verweisen, worin folgendes festgestellt wurde:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin ist auf das Erkenntnis vom 10.11.2022, I415 2215752-1/17E zu verweisen, worin folgendes festgestellt wurde: Die volljährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Gambias, ist nach traditionellem Recht seit dem Jahr XXXX in vierter Ehe verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Sie ist der Volksgruppe der Mandinka zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Die volljährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Gambias, ist nach traditionellem Recht seit dem Jahr römisch 40 in vierter Ehe verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Sie ist der Volksgruppe der Mandinka zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin nimmt zu ihrer seit dem Jahr 2021 bestehenden Diabetes Typ II Erkrankung zweimal täglich Metformin 500mg ein. Metformin 500mg ist in Gambia als registriertes Produkt (auch online) verfügbar. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Sie ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin nimmt zu ihrer seit dem Jahr 2021 bestehenden Diabetes Typ römisch zwei Erkrankung zweimal täglich Metformin 500mg ein. Metformin 500mg ist in Gambia als registriertes Produkt (auch online) verfügbar. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Sie ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Mittels eines in Senegal ausgestellten Visums der österreichischen Botschaft, gültig im Zeitraum XXXX , reiste die Beschwerdeführerin von Senegal aus am XXXX in Österreich ein. Von dort erreichte sie Deutschland, wo sie bis August 2018 aufhältig war, bevor sie zurück nach Österreich verbracht wurde. Mit 10.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag, seit dem 13.08.2018 ist sie durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Mittels eines in Senegal ausgestellten Visums der österreichischen Botschaft, gültig im Zeitraum römisch 40 , reiste die Beschwerdeführerin von Senegal aus am römisch 40 in Österreich ein. Von dort erreichte sie Deutschland, wo sie bis August 2018 aufhältig war, bevor sie zurück nach Österreich verbracht wurde. Mit 10.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag, seit dem 13.08.2018 ist sie durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Lower River Region in Gambia, XXXX . Dort schloss sie XXXX die High-School ab und besuchte von 2014 bis 2016 ein Management Institut. In Gambia sind nach wie vor der Ehegatte, sieben ihrer Geschwister sowie die fünf Kinder der Beschwerdeführerin aufhältig. Mit ihrer Familie steht sie in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin, in Deutschland zwei ihrer leiblichen Brüder sowie zwei Halbbrüder, daneben auch zwei Cousins. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Lower River Region in Gambia, römisch 40 . Dort schloss sie römisch 40 die High-School ab und besuchte von 2014 bis 2016 ein Management Institut. In Gambia sind nach wie vor der Ehegatte, sieben ihrer Geschwister sowie die fünf Kinder der Beschwerdeführerin aufhältig. Mit ihrer Familie steht sie in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin, in Deutschland zwei ihrer leiblichen Brüder sowie zwei Halbbrüder, daneben auch zwei Cousins. Die Beschwerdeführerin bezieht seit September 2022 keine geldwerten Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung, ihre Unterbringung erfolgt jedoch nach wie vor in deren Wege. Sie verkauft seit dem Jahr 2019 selbständig die Straßenzeitung XXXX . Hinsichtlich dieser Zeitung wurde der Beschwerdeführerin bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einbeziehung in die redaktionelle Arbeit in Aussicht gestellt. Seit 23.08.2022 ist sie als Arbeiterin bei der XXXX beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit September 2022 keine geldwerten Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung, ihre Unterbringung erfolgt jedoch nach wie vor in deren Wege. Sie verkauft seit dem Jahr 2019 selbständig die Straßenzeitung römisch 40 . Hinsichtlich dieser Zeitung wurde der Beschwerdeführerin bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einbeziehung in die redaktionelle Arbeit in Aussicht gestellt. Seit 23.08.2022 ist sie als Arbeiterin bei der römisch 40 beschäftigt. Bereits in Deutschland erwarb sie im August 2018 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1, in Österreich ein ÖIF-Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 am 07.12.2020 bzw. auf dem Niveau B1 am 14.07.
- Die Beschwerdeführerin wirkt an einem vom XXXX geplanten Filmportrait über ihre letzten Jahre als Politikerin sowie über ihre Flucht nach Europa mit. Auch sind Radiointerviews mit der Beschwerdeführerin geplant. Der Kulturverein XXXX stellte ihr eine Mitgliedschaft in Aussicht, wobei die Beschwerdeführerin gegenwärtig ehrenamtlich mit der Archivierung und Digitalisierung der vereinseigenen Bibliothek in Kärnten betraut ist. Ehrenamtlich ist sie auch in vielfältiger Weise für den XXXX tätig. Seit längere Zeit ist sie zudem im Verein „ XXXX “ aktiv, seit über zwei Jahren besucht sie Veranstaltungen des XXXX sowie XXXX Konzerte. Seit September 2021 nimmt sie regelmäßig am XXXX teil und wirkt dort unterstützend. Auch engagierte sie sich bei der XXXX . Ein entsprechender Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben. Bereits in Deutschland erwarb sie im August 2018 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1, in Österreich ein ÖIF-Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 am 07.12.2020 bzw. auf dem Niveau B1 am 14.07.
- Die Beschwerdeführerin wirkt an einem vom römisch 40 geplanten Filmportrait über ihre letzten Jahre als Politikerin sowie über ihre Flucht nach Europa mit. Auch sind Radiointerviews mit der Beschwerdeführerin geplant. Der Kulturverein römisch 40 stellte ihr eine Mitgliedschaft in Aussicht, wobei die Beschwerdeführerin gegenwärtig ehrenamtlich mit der Archivierung und Digitalisierung der vereinseigenen Bibliothek in Kärnten betraut ist. Ehrenamtlich ist sie auch in vielfältiger Weise für den römisch 40 tätig. Seit längere Zeit ist sie zudem im Verein „ römisch 40 “ aktiv, seit über zwei Jahren besucht sie Veranstaltungen des römisch 40 sowie römisch 40 Konzerte. Seit September 2021 nimmt sie regelmäßig am römisch 40 teil und wirkt dort unterstützend. Auch engagierte sie sich bei der römisch 40 . Ein entsprechender Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin Beginnend mit 1997 wurde die Beschwerdeführerin politisch in Gambia tätig, wobei sie zuerst als weibliche Mobilisatorin für die Partei XXXX Frauen und Jugendliche rekrutierte. Beginnend mit 1997 wurde die Beschwerdeführerin politisch in Gambia tätig, wobei sie zuerst als weibliche Mobilisatorin für die Partei römisch 40 Frauen und Jugendliche rekrutierte. Im Jahr XXXX kam die Beschwerdeführerin als politische Funktionärin der XXXX -Partei ins gambische Parlament. Zudem war sie im XXXX als Repräsentation Gambias und der Frauen Gambias vertreten und daher auch mehrere Male im Schengen-Raum bei Meetings und Konferenzen zugegen. Im Jahr römisch 40 kam die Beschwerdeführerin als politische Funktionärin der römisch 40 -Partei ins gambische Parlament. Zudem war sie im römisch 40 als Repräsentation Gambias und der Frauen Gambias vertreten und daher auch mehrere Male im Schengen-Raum bei Meetings und Konferenzen zugegen. Im Zuge der Neuwahlen im Dezember 2016 erfolgte ein Regierungswechsel, aus welchem der Einheitskandidat von sieben Oppositionsparteien XXXX , Zugehöriger der Partei XXXX , als neuer Präsident hervorging. Die Beschwerdeführerin war schließlich bis zu ihrer Ausreise in der Organisation „ XXXX “ aktiv, aufgrund derer auch ihre Visa-Ausstellung zur XXXX im Vienna International Centre im Jahr XXXX erfolgte. Im Zuge der Neuwahlen im Dezember 2016 erfolgte ein Regierungswechsel, aus welchem der Einheitskandidat von sieben Oppositionsparteien römisch 40 , Zugehöriger der Partei römisch 40 , als neuer Präsident hervorging. Die Beschwerdeführerin war schließlich bis zu ihrer Ausreise in der Organisation „ römisch 40 “ aktiv, aufgrund derer auch ihre Visa-Ausstellung zur römisch 40 im Vienna International Centre im Jahr römisch 40 erfolgte. Die Beschwerdeführerin selbst wurde in ihrem Herkunftsland Gambia weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund ihres damaligen politischen Funktion und der Zugehörigkeit zur XXXX . Sie wird auch im Falle ihrer Rückkehr in Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Die Beschwerdeführerin selbst wurde in ihrem Herkunftsland Gambia weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund ihres damaligen politischen Funktion und der Zugehörigkeit zur römisch 40 . Sie wird auch im Falle ihrer Rückkehr in Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Auch existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Ihr ist im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.Auch existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Gambia eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Ihr ist im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. II. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen):römisch zwei.3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen): Nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
§ 8Abs 1 Asyl
G-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit. AsylG-DV) unter anderem ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit. AsylG-DV) unter anderem ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen.
§ 4Asyl
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. II.3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (u.a. im Beschluss vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwN) ausgesprochen, dass – wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.römisch zwei.3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (u.a. im Beschluss vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwN) ausgesprochen, dass – wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Somit ist im Rahmen des angefochtenen Bescheides lediglich zu überprüfen, ob das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht zurückgewiesen hat. II.3.2.
- Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des VwGH auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).römisch zwei.3.2.
- Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des VwGH auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (zB. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN, zuletzt auch 19.04.2023, Ra 2023/17/0004 sowie BVwG vom 24.10.2023, W231 2182522-2/13E).Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (zB. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN, zuletzt auch 19.04.2023, Ra 2023/17/0004 sowie BVwG vom 24.10.2023, W231 2182522-2/13E). Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G 2005 mit Verbesserungsauftrag der Behörde aufgefordert, einen gültigen Reisepass und eine originale Geburtsurkunde vorzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 mit Verbesserungsauftrag der Behörde aufgefordert, einen gültigen Reisepass und eine originale Geburtsurkunde vorzulegen. Die BF war gegenständlich rechtsfreundlich vertreten und ist und hat Vertretung bereits zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der Verbesserungsauftrag der Behörde – mit Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung - ergangen ist. Ein „begründeter“ Antrag
§ 4asyl
G – DV 2005 wurde weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren gestellt, wobei völlig unerklärlich bleibt, warum der BF und ihrem seit Jahren gleichbleibenden Rechtsvertreter „nicht bewusst“ sein sollte, dass das einzig jemals vorgelegte Reisedokument seit annährend 5 Jahren abgelaufen ist. Dieses am 05.02.2014 ausgestellte und am 05.02.2019 abgelaufene Reisedokument konnte somit denkunmöglich das von der Behörde eingeforderte „gültige“ Reisedokument sein.Ein „begründeter“ Antrag
Paragraph 4, asylG – DV 2005 wurde weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren gestellt, wobei völlig unerklärlich bleibt, warum der BF und ihrem seit Jahren gleichbleibenden Rechtsvertreter „nicht bewusst“ sein sollte, dass das einzig jemals vorgelegte Reisedokument seit annährend 5 Jahren abgelaufen ist. Dieses am 05.02.2014 ausgestellte und am 05.02.2019 abgelaufene Reisedokument konnte somit denkunmöglich das von der Behörde eingeforderte „gültige“ Reisedokument sein. Die BF legte somit in weiterer Folge weder gültige Identitätsdokumente vor, noch stellte sie einen Heilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde. Dies wurde im gesamten Verfahren auch nie behauptet. Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte vor diesem Hintergrund, wobei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war, unterbleiben, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte vor diesem Hintergrund, wobei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war, unterbleiben, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.2215752.2.00