GVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen schriftlichen Antrag
G
Paragraph 35, AsylG
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 abzulehnen sei. 5. Mit am 02.03.2023 (um 13:13 Uhr) signiertem und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 (um 14:15 Uhr) übermittelten Bescheid vom „02.02.2023“ wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher
G 2005
Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen.Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005
Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen.
GVG als unbegründet ab. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Diese sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht worden – die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dann nicht binnen offener Frist eingebracht worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Diese sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht worden – die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dann nicht binnen offener Frist eingebracht worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Bei der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 25.02.2021 habe die Bezugsperson angegeben, ledig zu sein. In der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson dann ausgeführt, dass sie mit einer Cousine mütterlicherseits verheiratet sei und diese in Syrien lebe. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben, dass eine Verlobte in Deutschland lebe – hätte sie angegeben, verheiratet zu ein, hätte man Dokumente verlangt und diese habe die Bezugsperson nicht vorlegen wollen. Auf die Frage, ob die Bezugsperson noch Kontakte im Heimatlande habe, habe sie geantwortet, mit dem Vater und Geschwistern in Kontakt zu stehen – die angebliche Ehefrau habe sie hier nicht erwähnt. Weiters hätten sich in der niederschriftlichen Einvernahme Widersprüche zur Situation vor der Ausreise der Bezugsperson ergeben; die Bezugsperson habe in einem Studentenwohnheim gewohnt – an anderer Stelle sei hingegen vorgebracht worden, dass man einen Monat lang mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Bei der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 25.02.2021 habe die Bezugsperson angegeben, ledig zu sein. In der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson dann ausgeführt, dass sie mit einer Cousine mütterlicherseits verheiratet sei und diese in Syrien lebe. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben, dass eine Verlobte in Deutschland lebe – hätte sie angegeben, verheiratet zu ein, hätte man Dokumente verlangt und diese habe die Bezugsperson nicht vorlegen wollen. Auf die Frage, ob die Bezugsperson noch Kontakte im Heimatlande habe, habe sie geantwortet, mit dem Vater und Geschwistern in Kontakt zu stehen – die angebliche Ehefrau habe sie hier nicht erwähnt. Weiters hätten sich in der niederschriftlichen Einvernahme Widersprüche zur Situation vor der Ausreise der Bezugsperson ergeben; die Bezugsperson habe in einem Studentenwohnheim gewohnt – an anderer Stelle sei hingegen vorgebracht worden, dass man einen Monat lang mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Es würden sich auch Widersprüche in den Angaben zur behaupteten Eheschließung ergeben. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, während die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt habe, dass die Ehe im Jänner oder Februar 2020 in Damaskus geschlossen worden sei. Widersprüchlich zu diesen beiden Angaben sei in der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung eines Scharia Gerichts angeführt, dass der Ehevertrag am 29.02.2020 in Alsheikh Meskin geschlossen worden sei. Weiters sei beachtlich, dass die Bescheinigung der Eheschließung keine Unterschriften der vertretenden Anwälte oder Zeugen aufweise. Da aufgrund der Bescheinigung alle weiteren Dokumente ausgestellt worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich um echte Dokumente handle, diese jedoch einen falschen Inhalt aufweisen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich nicht an die Namen der Trauzeugen erinnern zu können. Sie habe die Bezugsperson zuletzt am 24.02.2021 (Zeitpunkt der Erstbefragung der Bezugsperson: 25.02.2021) gesehen, wobei sie später angegeben habe, einen Fehler gemacht zu haben und dass sie die Bezugsperson zuletzt am 20.06.2020 gesehen habe. Überdies hätten keine Lichtbilder über die Eheschließung vorgezeigt werden können; das Mobiltelefon der Bezugsperson sei auf der Flucht verloren gegangen und sei jenes der Beschwerdeführerin beschädigt. Dass im Zeitalter der modernen Kommunikation alle Fotografien ausschließlich auf diesen beiden Mobiltelefonen gewesen wären und weder Verwandte noch Bekannte ein Foto hätten, erscheine bei einem solch wichtigen Lebensereignis nicht glaubhaft. Abschließend sei festzuhalten, dass die nicht binnen offener Frist eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin den Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht zu ändern vermocht hätte. 8. Mit Schreiben vom 24.05.2023 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Vorlageantrag ein. 9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lautet wie folgt: § 16.
Verwaltungsakt um 06:47 Uhr) dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeräumt und eine diesbezügliche Frist von zwei Wochen gewährt. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Botschaft Damaskus daraufhin am 02.03.2023 (
Verwaltungsakt um 00:23 Uhr) eine Stellungnahme. Die eingebrachte Stellungnahme wurde im – am 02.03.2023 (
Verwaltungsakt um 13:13 Uhr) signierten und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 (
Verwaltungsakt um 14:15 Uhr) übermittelten – Bescheid vom „02.02.2023“ nicht berücksichtigt, obwohl sich die Stellungnahme (trotz Fristversäumnis) vor Abfertigung sowie Erlassung des gegenständlichen Bescheids in der Sphäre der Österreichischen Botschaft Damaskus befand. (Im gegenständlichen Bescheid wird schließlich von der Österreichischen Botschaft Damaskus selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Entscheidung lediglich nicht fristgerecht Stellung genommen habe und dass durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden sei.) Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.03.2023 sind somit in weiterer Folge zu berücksichtigen und kann ihnen aufgrund einer daraus resultierenden Verletzung des Parteiengehörs auch nicht das Neuerungsverbot
2 FPG 2005 entgegengehalten werden, sofern sie in der Beschwerde wiederholt werden.Mit einem am 15.02.2023 (
Verwaltungsakt um 06:47 Uhr) dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeräumt und eine diesbezügliche Frist von zwei Wochen gewährt. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Botschaft Damaskus daraufhin am 02.03.2023 (
Verwaltungsakt um 00:23 Uhr) eine Stellungnahme. Die eingebrachte Stellungnahme wurde im – am 02.03.2023 (
Verwaltungsakt um 13:13 Uhr) signierten und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 (
Verwaltungsakt um 14:15 Uhr) übermittelten – Bescheid vom „02.02.2023“ nicht berücksichtigt, obwohl sich die Stellungnahme (trotz Fristversäumnis) vor Abfertigung sowie Erlassung des gegenständlichen Bescheids in der Sphäre der Österreichischen Botschaft Damaskus befand. (Im gegenständlichen Bescheid wird schließlich von der Österreichischen Botschaft Damaskus selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Entscheidung lediglich nicht fristgerecht Stellung genommen habe und dass durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden sei.) Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.03.2023 sind somit in weiterer Folge zu berücksichtigen und kann ihnen aufgrund einer daraus resultierenden Verletzung des Parteiengehörs auch nicht das Neuerungsverbot
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 entgegengehalten werden, sofern sie in der Beschwerde wiederholt werden. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Im vorliegenden Fall gründet sich der Bescheid im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher
G 2005
Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen.Im vorliegenden Fall gründet sich der Bescheid im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005
Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer – von der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht berücksichtigten – Stellungnahme vom 02.03.2023 aus, dass unklar sei, woher man die Aussagen der Beschwerdeführerin (wonach die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann ein Jahr lang bei seinen Eltern gelebt habe und dass die Beschwerdeführerin zuerst das Ankunftsdatum der Bezugsperson in Österreich und dann das Ausreisedatum der Bezugsperson genannt habe) nehme. Die Beschwerdeführerin habe am 03.08.2022 lediglich die notwendigen Formulare und Dokumente abgegeben. Sie sei daraufhin einige Zeit später angerufen worden und habe man ihr – soweit noch erinnerlich – drei Fragen gestellt – nach dem Datum der Ausreise der Bezugsperson (Antwort: „20.06.2020“), nach dem Datum der Eheschließung (Antwort: „29.02.2020“) und wie lange sie zusammengelebt hätten (Antwort: „etwa vier Monate“). Wenn die belangte Behörde etwas anderes behaupte, dann müsse neben der Übermittlung des niederschriftlichen Protokolls jedenfalls angeführt werden, wann die Beschwerdeführerin das gesagt haben soll bzw. ein Nachweis über die gestellten Fragen beigebracht werden. Die Beschwerdeführerin könne sich an keine Frage der Botschaft nach der Dauer des Zusammenlebens mit der Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung erinnern. Es treffe jedoch zu, dass – wie die Bezugsperson im Asylverfahren angegeben habe – das Ehepaar nur einen Monat lang in Damaskus gemeinsam ohne Eltern gelebt habe. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung ordnungsgemäß befragt wurde. Zwar lässt sich die Angabe, wonach die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, einem „Befragungsformular im Einreiseverfahren
G 2005“ entnehmen (wobei die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, bei der Antragstellung befragt worden zu sein), alle weiteren Angaben zur Dauer des Zusammenlebens sowie zum Zeitpunkt des letzten persönlichen Kontakts finden sich jedoch in einem Vermerk, der lediglich die handschriftliche Überschrift „ XXXX “ und „03.08.2022“ aufweist. Am rechten unteren Rand findet dabei eine Notiz, die dem Erscheinungsbild nach mit Bleistift gemacht wurde: „interview by phone 16.11.2022 Maggie“; weiters wurden einige Passagen – erneut dem Erscheinungsbild nach – mit einem Bleistift unterstrichen, andere wiederum nicht. Diesem Vermerk kann somit nicht zweifelsfrei entnommen werden, zu welchem Datum und unter welchen Modalitäten die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Auch brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass ihr nicht alle in diesem Vermerk angeführten Fragen gestellt worden seien. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung ordnungsgemäß befragt wurde. Zwar lässt sich die Angabe, wonach die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, einem „Befragungsformular im Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005“ entnehmen (wobei die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, bei der Antragstellung befragt worden zu sein), alle weiteren Angaben zur Dauer des Zusammenlebens sowie zum Zeitpunkt des letzten persönlichen Kontakts finden sich jedoch in einem Vermerk, der lediglich die handschriftliche Überschrift „ römisch 40 “ und „03.08.2022“ aufweist. Am rechten unteren Rand findet dabei eine Notiz, die dem Erscheinungsbild nach mit Bleistift gemacht wurde: „interview by phone 16.11.2022 Maggie“; weiters wurden einige Passagen – erneut dem Erscheinungsbild nach – mit einem Bleistift unterstrichen, andere wiederum nicht. Diesem Vermerk kann somit nicht zweifelsfrei entnommen werden, zu welchem Datum und unter welchen Modalitäten die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Auch brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass ihr nicht alle in diesem Vermerk angeführten Fragen gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 gegen die gegenständliche Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und diesbezügliche Stellungnahme vom 09.02.
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).Will ein Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2274682.1.00
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