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{'item': 'W232 2274682-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW232 2274682-1 Spruch, W232 2274682-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen schriftlichen Antrag

§ 35Asyl

G

  1. Eine persönliche Antragstellung erfolgte am 03.08.2022.
  2. Am 03.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen schriftlichen Antrag

Paragraph 35, AsylG

  1. Eine persönliche Antragstellung erfolgte am 03.08.
  2. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) beigelegt: - Reisepass der Beschwerdeführerin - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin - „Abschlussbescheinigung“ einer syrischen Universität betreffend die Beschwerdeführerin - Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin - Auszug aus dem syrischen Familienregister - Eheschließungsurkunde - Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung Bei ihrer – dem Verwaltungsakt nach am 03.08.2022 erfolgten – Befragung im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 29.02.2020 in Daraa (Syrien) die Ehe geschlossen habe. Ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat stattgefunden; das Ehepaar habe früher zusammengewohnt. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, dieses werde durch tägliche Telefonate und Videoanrufe aufrechterhalten. Das Familienleben mit der Bezugsperson solle in Österreich fortgesetzt werden. In einer – dem Verwaltungsakt nach vermutlich am 16.11.2022 telefonisch erfolgten – Befragung (Vermerk „interviewed by phone 16.11.2022“) führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie am 29.02.2022 in Daraa geheiratet habe und dass beide Eltern („both parents“) bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Sie erinnere sich nicht an die Namen der Trauzeugen. Es seien Lichtbilder vom Tag der Eheschließung gemacht worden, jedoch seien die Mobiltelefone beschädigt gewesen („Yes. But the mobiles were broken.“). Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann ein Jahr lang im Apartment seiner Eltern zusammengewohnt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt am 24.02.2021 gesehen. Die Beschwerdeführerin habe selbst die Familienzusammenführungsdokumente inklusive der Registrierung des Eheschließungsvertrages beim Gericht besorgt. Im Vermerk wurde weiters festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zurückgerufen und angegeben habe, dass ihr ein Fehler bei der Angabe des Zeitpunkts der Abreise der Bezugsperson unterlaufen sei; die Bezugsperson sei am 20.06.2020 gegangen. Die Beschwerdeführerin habe zudem später hinzugefügt, dass sie von einem Anwalt bei der Einholung der notwendigen Dokumente begleitet worden sei.
  3. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden und würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
  4. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden und würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe zudem nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Aufgrund „der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei“, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt (auch entgegen wahrer Tatsachen und widerrechtlich) zu erhalten, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Zu den Widersprüchen wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung im Asylverfahren am 25.02.2021 angegeben habe, ledig zu sein und bei dieser Gelegenheit keine Angaben zu einer Ehefrau gemacht habe. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann behauptet, in der Erstbefragung angegeben zu haben, dass ein Bruder und die Verlobte in Deutschland seien – jedoch sei nur der Bruder in Deutschland. Zudem habe die Bezugsperson behauptet, lediglich mangels Dokumenten angegeben zu haben, nicht verheiratet, sondern verlobt zu sein. Die Bezugsperson sei in der Einvernahme jedoch ausdrücklich zur Erstbefragung befragt worden und habe sie angegeben, die Wahrheit gesagt zu haben und dass das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei. Es hätten sich aber auch Widersprüche zur behaupteten Eheschließung bzw. dem behaupteten Familienleben ergeben. So habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung angegeben, dass die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, während die Bezugsperson im Asylverfahren ausgeführt habe, dass sie die Ehe im Jänner oder Februar 2020 in Damaskus geschlossen hätten. Widersprüchlich zu diesen beiden Angaben sei jedoch die Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung – diese führe an, dass der Ehevertrag am 29.02.2020 in „Alsheikh Meskin“ geschlossen worden sei. Weiters sei beachtlich, dass die Bescheinigung der Eheschließung keine Unterschriften der vertretenden Anwälte oder Zeugen aufweise. Da aufgrund der Bescheinigung alle weiteren Dokumente ausgestellt worden seien, gehe die Behörde davon aus, dass es sich um echte Dokumente handle, diese jedoch einen falschen Inhalt aufweisen würden. Weitere Widersprüche würden sich auch im Hinblick auf das behauptete Zusammenleben ergeben. Während die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, mit ihrem Ehemann ein Jahr lang bei seinen Eltern – die in Daraa leben würden – gewohnt zu haben, habe die Bezugsperson hingegen angegeben, mit der Ehefrau einen Monat lang in Damaskus gelebt zu haben. Auch habe die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann sie die Bezugsperson das letzte Mal gesehen habe, das Datum der Ankunft der Bezugsperson in Österreich genannt und erst später das Datum der Ausreise (der Bezugsperson). Aufgrund der massiven Widersprüche zur Eheschließung und dem Zusammenleben im Zusammenhang mit den Aussagen der Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung sei daher keinesfalls glaubhaft, dass eine Ehe und ein Zusammenleben bereits vor Einreise der Bezugsperson (in Österreich) bestanden habe.
  5. Mit einem am 15.02.2023 (um 06:47 Uhr) dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte von dieser Angelegenheit kein Gebrauch gemacht werden oder sollte das Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
  6. Mit einer am 02.03.2023 (um 00:23 Uhr) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingebrachten Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass die Bezugsperson mehrere Monate lang auf der Flucht gewesen sei, diverse Unterlagen sowie das Mobiltelefon verloren habe und bei der Erstbefragung die Ehe nicht angegeben habe, da sie keine Unterlagen gehabt habe. Darüber hinaus sei nicht abwegig, dass die vermeintliche Verlobte in der Erstbefragung nicht festgehalten worden sei – Verlobte würden nicht unter den Begriff Familienangehörige fallen. Die Bezugsperson habe auf die Frage, ob sie ledig sei oder Kinder habe, „aus eigenem“ vorgebracht: „Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Ich habe in der Erstbefragung gesagt, dass mein Bruder und meine verlobte in Deutschland leben, allerdings lebt nur mein Bruder in Deutschland, meine Frau lebt in Syrien." Zudem sei unklar, woher die belangte Behörde die Aussagen der Beschwerdeführerin (wonach die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann ein Jahr lang bei seinen Eltern gelebt habe und dass die Beschwerdeführerin zuerst das Ankunftsdatum der Bezugsperson in Österreich und dann das Ausreisedatum der Bezugsperson genannt habe) nehme. Die Beschwerdeführer habe am 03.08.2022 lediglich die notwendigen Formulare und Dokumente abgegeben. Sie sei daraufhin einige Zeit später angerufen worden und habe man ihr – soweit noch erinnerlich – drei Fragen gestellt – nach dem Datum der Ausreise der Bezugsperson (Antwort: 20.06.2020), nach dem Datum der Eheschließung (Antwort: 29.02.2020) und wie lange sie zusammengelebt hätten (Antwort: etwa vier Monate). Wenn die belangte Behörde etwas anderes behaupte, dann müsse neben der Übermittlung des niederschriftlichen Protokolls jedenfalls angeführt werden, wann die Beschwerdeführerin das gesagt haben solle bzw. ein Nachweis über die gestellten Fragen beigebracht werden. Die Beschwerdeführerin könne sich an keine Frage der Botschaft nach der Dauer des Zusammenlebens mit der Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung erinnern. Es treffe jedoch zu, dass – wie die Bezugsperson im Asylverfahren angegeben habe – das Ehepaar nur einen Monat lang in Damaskus gemeinsam ohne Eltern gelebt habe. Zum Ort der Eheschließung wurde vorgebracht, dass aus dem Vorhalt der belangten Behörde nicht hervorgehe, was genau widersprüchlich sei bzw. nicht zu erkennen sei, auf was die Behörde Bezug nehme. Sowohl Izraa als auch Alsheikh Meskin seien Stadtteile bzw. Vororte von Daraa. Die Elternteile der Eheleute hätten in diesen Gebieten gelebt – aufgrund der Situation in Daraa seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson immer wieder zwischen diesen Orten „gewechselt“. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das vorgelegte Dokument ein echtes Dokument mit einem vermeintlich falschen Inhalt sei. Die Bescheinigung der Eheschließung durch ein Scharia Gericht sei erst nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und durch anwaltliche Vertretung veranlasst worden. Es obliege den syrischen Behörden, zu beurteilen, welche Unterschriften für die Ausstellung eines solchen Dokuments notwendig seien.
  7. Mit am 02.03.2023 (um 13:13 Uhr) signiertem und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 (um 14:15 Uhr) übermittelten Bescheid vom „02.02.2023“ wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asyl

G 2005 abzulehnen sei. 5. Mit am 02.03.2023 (um 13:13 Uhr) signiertem und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 (um 14:15 Uhr) übermittelten Bescheid vom „02.02.2023“ wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asyl

G 2005

Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen.Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005

Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen.

  1. In der am 30.03.2023 übermittelten gegenständlichen Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme per Mail am 01.03.2023 um 23:23 Uhr abgeschickt worden sei. Am 02.03.2023 um 13:13 Uhr sei der gegenständliche Bescheid amtssigniert und am 02.03.2023 um 13:15 Uhr an die Rechtsvertretung übermittelt worden. Auf Nachfrage habe die Österreichische Botschaft Damaskus dann mitgeteilt, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 um 00:23 Uhr eingelangt sei. Die Stellungnahme sei nachweislich vor Erlass des Bescheids bzw. vor der Amtssignatur bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingegangen und hätte jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Die nunmehr in der Beschwerde vorgebrachte Begründung sei bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.03.2023 vorgebracht worden und unterliege daher nicht dem Neuerungsverbot. Die Behörde habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie die Stellungnahme nicht berücksichtigt habe.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Diese sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht worden – die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dann nicht binnen offener Frist eingebracht worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Diese sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht worden – die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dann nicht binnen offener Frist eingebracht worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Bei der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 25.02.2021 habe die Bezugsperson angegeben, ledig zu sein. In der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson dann ausgeführt, dass sie mit einer Cousine mütterlicherseits verheiratet sei und diese in Syrien lebe. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben, dass eine Verlobte in Deutschland lebe – hätte sie angegeben, verheiratet zu ein, hätte man Dokumente verlangt und diese habe die Bezugsperson nicht vorlegen wollen. Auf die Frage, ob die Bezugsperson noch Kontakte im Heimatlande habe, habe sie geantwortet, mit dem Vater und Geschwistern in Kontakt zu stehen – die angebliche Ehefrau habe sie hier nicht erwähnt. Weiters hätten sich in der niederschriftlichen Einvernahme Widersprüche zur Situation vor der Ausreise der Bezugsperson ergeben; die Bezugsperson habe in einem Studentenwohnheim gewohnt – an anderer Stelle sei hingegen vorgebracht worden, dass man einen Monat lang mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Bei der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 25.02.2021 habe die Bezugsperson angegeben, ledig zu sein. In der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson dann ausgeführt, dass sie mit einer Cousine mütterlicherseits verheiratet sei und diese in Syrien lebe. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben, dass eine Verlobte in Deutschland lebe – hätte sie angegeben, verheiratet zu ein, hätte man Dokumente verlangt und diese habe die Bezugsperson nicht vorlegen wollen. Auf die Frage, ob die Bezugsperson noch Kontakte im Heimatlande habe, habe sie geantwortet, mit dem Vater und Geschwistern in Kontakt zu stehen – die angebliche Ehefrau habe sie hier nicht erwähnt. Weiters hätten sich in der niederschriftlichen Einvernahme Widersprüche zur Situation vor der Ausreise der Bezugsperson ergeben; die Bezugsperson habe in einem Studentenwohnheim gewohnt – an anderer Stelle sei hingegen vorgebracht worden, dass man einen Monat lang mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Es würden sich auch Widersprüche in den Angaben zur behaupteten Eheschließung ergeben. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, während die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt habe, dass die Ehe im Jänner oder Februar 2020 in Damaskus geschlossen worden sei. Widersprüchlich zu diesen beiden Angaben sei in der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung eines Scharia Gerichts angeführt, dass der Ehevertrag am 29.02.2020 in Alsheikh Meskin geschlossen worden sei. Weiters sei beachtlich, dass die Bescheinigung der Eheschließung keine Unterschriften der vertretenden Anwälte oder Zeugen aufweise. Da aufgrund der Bescheinigung alle weiteren Dokumente ausgestellt worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich um echte Dokumente handle, diese jedoch einen falschen Inhalt aufweisen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich nicht an die Namen der Trauzeugen erinnern zu können. Sie habe die Bezugsperson zuletzt am 24.02.2021 (Zeitpunkt der Erstbefragung der Bezugsperson: 25.02.2021) gesehen, wobei sie später angegeben habe, einen Fehler gemacht zu haben und dass sie die Bezugsperson zuletzt am 20.06.2020 gesehen habe. Überdies hätten keine Lichtbilder über die Eheschließung vorgezeigt werden können; das Mobiltelefon der Bezugsperson sei auf der Flucht verloren gegangen und sei jenes der Beschwerdeführerin beschädigt. Dass im Zeitalter der modernen Kommunikation alle Fotografien ausschließlich auf diesen beiden Mobiltelefonen gewesen wären und weder Verwandte noch Bekannte ein Foto hätten, erscheine bei einem solch wichtigen Lebensereignis nicht glaubhaft. Abschließend sei festzuhalten, dass die nicht binnen offener Frist eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin den Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht zu ändern vermocht hätte. 8. Mit Schreiben vom 24.05.2023 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Vorlageantrag ein. 9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lauten wie folgt: § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lautet wie folgt: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorauszuschicken ist, dass eine – wenn auch nach Ablauf der diesbezüglich eingeräumten Frist, aber – vor Erlassung eines Bescheides erstattete Stellungnahme zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025; VwGH 28.02.2008, 2006/18/0349, dem zufolge maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet); dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0059).Vorauszuschicken ist, dass eine – wenn auch nach Ablauf der diesbezüglich eingeräumten Frist, aber – vor Erlassung eines Bescheides erstattete Stellungnahme zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025; VwGH 28.02.2008, 2006/18/0349, dem zufolge maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet); dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0059). Mit einem am 15.02.2023 (

Verwaltungsakt um 06:47 Uhr) dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeräumt und eine diesbezügliche Frist von zwei Wochen gewährt. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Botschaft Damaskus daraufhin am 02.03.2023 (

Verwaltungsakt um 00:23 Uhr) eine Stellungnahme. Die eingebrachte Stellungnahme wurde im – am 02.03.2023 (

Verwaltungsakt um 13:13 Uhr) signierten und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 (

Verwaltungsakt um 14:15 Uhr) übermittelten – Bescheid vom „02.02.2023“ nicht berücksichtigt, obwohl sich die Stellungnahme (trotz Fristversäumnis) vor Abfertigung sowie Erlassung des gegenständlichen Bescheids in der Sphäre der Österreichischen Botschaft Damaskus befand. (Im gegenständlichen Bescheid wird schließlich von der Österreichischen Botschaft Damaskus selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Entscheidung lediglich nicht fristgerecht Stellung genommen habe und dass durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden sei.) Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.03.2023 sind somit in weiterer Folge zu berücksichtigen und kann ihnen aufgrund einer daraus resultierenden Verletzung des Parteiengehörs auch nicht das Neuerungsverbot

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 entgegengehalten werden, sofern sie in der Beschwerde wiederholt werden.Mit einem am 15.02.2023 (

Verwaltungsakt um 06:47 Uhr) dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeräumt und eine diesbezügliche Frist von zwei Wochen gewährt. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Botschaft Damaskus daraufhin am 02.03.2023 (

Verwaltungsakt um 00:23 Uhr) eine Stellungnahme. Die eingebrachte Stellungnahme wurde im – am 02.03.2023 (

Verwaltungsakt um 13:13 Uhr) signierten und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 (

Verwaltungsakt um 14:15 Uhr) übermittelten – Bescheid vom „02.02.2023“ nicht berücksichtigt, obwohl sich die Stellungnahme (trotz Fristversäumnis) vor Abfertigung sowie Erlassung des gegenständlichen Bescheids in der Sphäre der Österreichischen Botschaft Damaskus befand. (Im gegenständlichen Bescheid wird schließlich von der Österreichischen Botschaft Damaskus selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Entscheidung lediglich nicht fristgerecht Stellung genommen habe und dass durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden sei.) Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.03.2023 sind somit in weiterer Folge zu berücksichtigen und kann ihnen aufgrund einer daraus resultierenden Verletzung des Parteiengehörs auch nicht das Neuerungsverbot

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 entgegengehalten werden, sofern sie in der Beschwerde wiederholt werden. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Im vorliegenden Fall gründet sich der Bescheid im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asyl

G 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asyl

G 2005

Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen.Im vorliegenden Fall gründet sich der Bescheid im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der bereits zugestellten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.02.2023 (zugestellt am selben Tag) habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht fristgerecht Stellung genommen. Durch das Versäumnis – innerhalb der gegebenen Frist eine Stellungnahme einzubringen – sei daher keine weitere Prüfung des Anliegens in Betracht gezogen worden. Es sei daher

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005

Aktenlage zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer – von der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht berücksichtigten – Stellungnahme vom 02.03.2023 aus, dass unklar sei, woher man die Aussagen der Beschwerdeführerin (wonach die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann ein Jahr lang bei seinen Eltern gelebt habe und dass die Beschwerdeführerin zuerst das Ankunftsdatum der Bezugsperson in Österreich und dann das Ausreisedatum der Bezugsperson genannt habe) nehme. Die Beschwerdeführerin habe am 03.08.2022 lediglich die notwendigen Formulare und Dokumente abgegeben. Sie sei daraufhin einige Zeit später angerufen worden und habe man ihr – soweit noch erinnerlich – drei Fragen gestellt – nach dem Datum der Ausreise der Bezugsperson (Antwort: „20.06.2020“), nach dem Datum der Eheschließung (Antwort: „29.02.2020“) und wie lange sie zusammengelebt hätten (Antwort: „etwa vier Monate“). Wenn die belangte Behörde etwas anderes behaupte, dann müsse neben der Übermittlung des niederschriftlichen Protokolls jedenfalls angeführt werden, wann die Beschwerdeführerin das gesagt haben soll bzw. ein Nachweis über die gestellten Fragen beigebracht werden. Die Beschwerdeführerin könne sich an keine Frage der Botschaft nach der Dauer des Zusammenlebens mit der Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung erinnern. Es treffe jedoch zu, dass – wie die Bezugsperson im Asylverfahren angegeben habe – das Ehepaar nur einen Monat lang in Damaskus gemeinsam ohne Eltern gelebt habe. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung ordnungsgemäß befragt wurde. Zwar lässt sich die Angabe, wonach die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, einem „Befragungsformular im Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G 2005“ entnehmen (wobei die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, bei der Antragstellung befragt worden zu sein), alle weiteren Angaben zur Dauer des Zusammenlebens sowie zum Zeitpunkt des letzten persönlichen Kontakts finden sich jedoch in einem Vermerk, der lediglich die handschriftliche Überschrift „ XXXX “ und „03.08.2022“ aufweist. Am rechten unteren Rand findet dabei eine Notiz, die dem Erscheinungsbild nach mit Bleistift gemacht wurde: „interview by phone 16.11.2022 Maggie“; weiters wurden einige Passagen – erneut dem Erscheinungsbild nach – mit einem Bleistift unterstrichen, andere wiederum nicht. Diesem Vermerk kann somit nicht zweifelsfrei entnommen werden, zu welchem Datum und unter welchen Modalitäten die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Auch brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass ihr nicht alle in diesem Vermerk angeführten Fragen gestellt worden seien. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung ordnungsgemäß befragt wurde. Zwar lässt sich die Angabe, wonach die Ehe am 29.02.2022 in Daraa geschlossen worden sei, einem „Befragungsformular im Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG 2005“ entnehmen (wobei die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, bei der Antragstellung befragt worden zu sein), alle weiteren Angaben zur Dauer des Zusammenlebens sowie zum Zeitpunkt des letzten persönlichen Kontakts finden sich jedoch in einem Vermerk, der lediglich die handschriftliche Überschrift „ römisch 40 “ und „03.08.2022“ aufweist. Am rechten unteren Rand findet dabei eine Notiz, die dem Erscheinungsbild nach mit Bleistift gemacht wurde: „interview by phone 16.11.2022 Maggie“; weiters wurden einige Passagen – erneut dem Erscheinungsbild nach – mit einem Bleistift unterstrichen, andere wiederum nicht. Diesem Vermerk kann somit nicht zweifelsfrei entnommen werden, zu welchem Datum und unter welchen Modalitäten die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Auch brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass ihr nicht alle in diesem Vermerk angeführten Fragen gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 gegen die gegenständliche Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und diesbezügliche Stellungnahme vom 09.02.

  1. Ihr weiteres Vorbringen im Zusammenhang mit den Gründen zu den unterschiedlichen Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, zu den angenommenen Widersprüchen zum Ort der Eheschließung und zum Inhalt der angezweifelten Urkunde wurde von der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht berücksichtigt – eine diesbezügliche Weiterleitung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zur Berücksichtigung bzw. ob die Wahrscheinlichkeitsprognose auch in Anbetracht der Stellungnahme aufrechterhalten werden würde) wurde auch nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 gegen die gegenständliche Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und diesbezügliche Stellungnahme vom 09.02.
  2. Ihr weiteres Vorbringen im Zusammenhang mit den Gründen zu den unterschiedlichen Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, zu den angenommenen Widersprüchen zum Ort der Eheschließung und zum Inhalt der angezweifelten Urkunde wurde von der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht berücksichtigt – eine diesbezügliche Weiterleitung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zur Berücksichtigung bzw. ob die Wahrscheinlichkeitsprognose auch in Anbetracht der Stellungnahme aufrechterhalten werden würde) wurde auch nicht vorgenommen. Unter Bedachtnahme der Angaben der Beschwerdeführerin (im Zuge des Antrags und ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023) und auch der Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren wäre es erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zu den Umständen der Eheschließung und eines Zusammenlebens persönlich einzuvernehmen. Es ergeben sich im gegenständlichen Fall Zweifel an einer ausreichenden Befragung der Beschwerdeführerin und wurde die Bezugsperson auch nicht zur Antragstellung der Beschwerdeführerin befragt – bislang bezog man sich lediglich auf die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren bzw. ihre am 25.02.2021 erfolgte Erstbefragung und am 05.05.2021 durchgeführte niederschriftliche Einvernahme. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der mangelnden Berücksichtigung ihrer Stellungnahme zudem tatsächlich keine Möglichkeit eingeräumt, zu den behaupteten Widersprüchen zielgerichtet Stellung zu nehmen; eine Berücksichtigung ihrer Stellungnahme und inhaltliche Auseinandersetzung kann im Beschwerdeverfahren aufgrund der Notwendigkeit von noch durchzuführenden Befragungen der Beschwerdeführerin und Bezugsperson nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson müssten bei – von der Behörde gehegten – Zweifeln an den vorgelegten Dokumenten, den Umständen rund um die Eintragung der Eheschließung sowie zur Eheschließung selbst und an einem vor der Ausreise der Bezugsperson bestehenden Familienleben, detailliert befragt und tiefergehende Ermittlungen durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson werden im fortgesetzten Verfahren zur Frage des Zustandekommens einer (rechtswirksamen) Eheschließung – unter Berücksichtigung der im Zuge des gegenständlichen Antrags vorgelegten Dokumente – persönlich einzuvernehmen sein. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Will ein Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).Will ein Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2274682.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.