← Österreich

{'item': 'W242 2173215-2'}

Obsah (6)Art. 133§ 68Art. 130§ 7§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW242 2173215-2 Spruch, W242 2173215-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.) Verfahrensgang:römisch eins.) Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz wobei er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen am 08.11.2015 im Kern angab, dass er vor drei Monaten zum Protestantismus konvertiert und deswegen mit den iranischen Behörden in Konflikt geraten sei. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz wobei er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen am 08.11.2015 im Kern angab, dass er vor drei Monaten zum Protestantismus konvertiert und deswegen mit den iranischen Behörden in Konflikt geraten sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dieses erste Asylverfahren mit Bescheid vom XXXX 2017 für den Beschwerdeführer negativ beendet. Seine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2021 abgewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dieses erste Asylverfahren mit Bescheid vom römisch 40 2017 für den Beschwerdeführer negativ beendet. Seine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2021 abgewiesen. Am 04.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag, welchen er weiterhin mit seiner Konversion zum Christentum begründete. Er habe im Iran eine gerichtliche Ladung erhalten und fürchte er um sein Leben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom 22.12.2023 begründete er damit, dass die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgehe. II.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde nach Ausschöpfung des Rechtsweges negativ entschieden.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde nach Ausschöpfung des Rechtsweges negativ entschieden. Der Beschwerdeführer brachte im Erstverfahren vor, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei. Den Folgeantrag begründete er weiterhin mit seiner Konversion zum Christentum im Iran. Er seit 2017 Mitglied der „Vereinigten Pfingstkirche Österreichs und habe im Iran eine gerichtliche Ladung erhalten, weshalb im Iran sein Leben in Gefahr sei. Es kann eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhalts festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: ● Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zum Erst- und Zweitverfahren des Beschwerdeführers; ● Einsicht in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers zum zweiten Folgeantrag; Der Beschwerdeführer hielt sein ursprüngliches Fluchtvorbringen während des gegenständlichen Asylverfahrens aufrecht. Im Rahmen des Vorverfahrens behauptete der Beschwerdeführer seinen Abfall vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum. Das ursprüngliche Vorbringen wurde bereits im Erstverfahren unter Ausschöpfung des Rechtsweges einer Beurteilung unterzogen und für nicht asylrelevant befunden. Sein Folgeantrag, der sich auf dieselben Fluchtgründe stützte, wurde wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer hielt sein ursprüngliches Fluchtvorbringen während des gegenständlichen Asylverfahrens aufrecht. Im Rahmen des Vorverfahrens behauptete der Beschwerdeführer seinen Abfall vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum. Das ursprüngliche Vorbringen wurde bereits im Erstverfahren unter Ausschöpfung des Rechtsweges einer Beurteilung unterzogen und für nicht asylrelevant befunden. Sein Folgeantrag, der sich auf dieselben Fluchtgründe stützte, wurde wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. In der am XXXX .2023 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Empfehlungsschreiben der Pfingstkirche Österreichs vom XXXX .2023 sowie eine Ladung der iranischen Staatsanwaltschaft, welche ihm auf elektronischen Wege übermittelt worden sei, vor. Zur Begründung des Folgeantrages brachte er vor, dass er weiterhin an seinem christlichen Glauben festhalte und seit Dezember 2021 religiöse Inhalte auf sozialen Medien veröffentliche. Aus der Ladung der iranischen Staatsanwaltschaft würde sich eine aktuelle Verfolgung im Iran ergeben.In der am römisch 40 .2023 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Empfehlungsschreiben der Pfingstkirche Österreichs vom römisch 40 .2023 sowie eine Ladung der iranischen Staatsanwaltschaft, welche ihm auf elektronischen Wege übermittelt worden sei, vor. Zur Begründung des Folgeantrages brachte er vor, dass er weiterhin an seinem christlichen Glauben festhalte und seit Dezember 2021 religiöse Inhalte auf sozialen Medien veröffentliche. Aus der Ladung der iranischen Staatsanwaltschaft würde sich eine aktuelle Verfolgung im Iran ergeben. Am 02.10.2023 wurde dem BF aufgetragen das Original der in Kopie vorgelegten Ladung bis zum 31.10.2023 zu übermitteln. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag nachgekommen und legte das Original am 25.10.2023 der Behörde vor. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .2023 in erster Linie zur Herkunft der von ihm vorgelegten iranischen Ladung befragt. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .2023 in erster Linie zur Herkunft der von ihm vorgelegten iranischen Ladung befragt. Der Beschwerdeführer hält, seit seiner erstmaligen Behauptung zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, am christlichen Glauben fest. Durch die Vereinigte Pfingstkirche Österreichs wurde am XXXX 2023 bestätigt, dass dieser seit Juli 2017 ein aktives Mitglied der Glaubensgemeinschaft sei und regelmäßig an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen.Der Beschwerdeführer hält, seit seiner erstmaligen Behauptung zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, am christlichen Glauben fest. Durch die Vereinigte Pfingstkirche Österreichs wurde am römisch 40 2023 bestätigt, dass dieser seit Juli 2017 ein aktives Mitglied der Glaubensgemeinschaft sei und regelmäßig an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, trotz der aktuellen Änderung der politischen Lage im Iran beibehalten und nicht etwa der geänderten Situation angepasst. Seit Abschluss des Erstverfahrens am XXXX 2021 ist ein durchaus relevanter Zeitraum verstrichen. Das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers deutet durchaus auf eine tatsächlich stattgefundene Hinwendung zum Christentum hin und erscheint das nunmehr erstattete Vorbringen in seinem Kern durchaus glaubhaft zu sein.Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, trotz der aktuellen Änderung der politischen Lage im Iran beibehalten und nicht etwa der geänderten Situation angepasst. Seit Abschluss des Erstverfahrens am römisch 40 2021 ist ein durchaus relevanter Zeitraum verstrichen. Das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers deutet durchaus auf eine tatsächlich stattgefundene Hinwendung zum Christentum hin und erscheint das nunmehr erstattete Vorbringen in seinem Kern durchaus glaubhaft zu sein.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) id

F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A.): Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vergleiche auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10, und VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10, und VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu Vw

GH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl 94/04/0081). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021, GZ L525 2173215-1/15E. Der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die Konversion zum christlichen Glauben, ist von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Jedoch darf, der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/14/0006, vom 19.10.2021 zufolge, alleine aufgrund dessen der Folgeantrag nicht zurückgewiesen werden. Es ist zu prüfen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt zu werden. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra XXXX , zufolge, wäre die Zurückweisung eines Folgeantrages mit der Begründung mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seinen keine Gründe im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie vorgebracht worden, durchaus möglich.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra römisch 40 , zufolge, wäre die Zurückweisung eines Folgeantrages mit der Begründung mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seinen keine Gründe im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie vorgebracht worden, durchaus möglich. Der Beschwerdeführer vermittelte durch seine aktuellen Angaben, seit seiner Ausreise aus dem Iran am christlichen Glauben festzuhalten, religiöse Inhalte auf sozialen Medien zu veröffentlichen und im Iran von der Staatsanwaltschaft verfolgt zu wein, dass sein Vorbringen, tatsächlich zum Christentum konvertiert zu sein, zumindest einen glaubhaften Kern aufweist. In diesem Vorbringen können neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erblickt werden.Der Beschwerdeführer vermittelte durch seine aktuellen Angaben, seit seiner Ausreise aus dem Iran am christlichen Glauben festzuhalten, religiöse Inhalte auf sozialen Medien zu veröffentlichen und im Iran von der Staatsanwaltschaft verfolgt zu wein, dass sein Vorbringen, tatsächlich zum Christentum konvertiert zu sein, zumindest einen glaubhaften Kern aufweist. In diesem Vorbringen können neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erblickt werden. Würde aufgrund dieser neuen Elemente bzw. Erkenntnisse von einer tatsächlich stattgefundenen Konversion ausgegangen und könnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin ein nach außen sichtbares christliches Leben führen würde, müsste er, aufgrund der bekannten derzeitigen Lage im Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aus religiösen Gründen, mit relevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert zu werden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es ist dem Beschwerdeführer damit gelungen relevante Gründe für die Annahme eines Risikos aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es ist dem Beschwerdeführer damit gelungen relevante Gründe für die Annahme eines Risikos aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Da insgesamt von einer Änderung der maßgeblichen Sachlage auszugehen ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, liegt keine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte daher nicht rechtmäßig und ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W242.2173215.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.