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{'item': 'W261 2280530-1'}

Obsah (4)§ 3§ 34§ 2Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW261 2280530-1 Spruch, W261 2280532-1/8E W261 2280529-1/8E W261 2280530-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren ehelichen minderjährigen Kindern, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, spätestens im Juni 2023 ins österreichische Bundesgebiet ein und alle Beschwerdeführerinnen stellten am 05.06.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Türkei.
  2. Am selben Tag fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab diese an, dass sie deren Heimat wegen dem Krieg verlassen habe. Ihr Mann sei in Syrien einen Monat lang inhaftiert gewesen. Er werde noch immer gesucht. In der Türkei habe ein Erdbeben deren Haus zerstört, sie hätten flüchten müssen. Ihr Mann sei in der Türkei geblieben, da sie kein Geld mehr für die Ausreise gehabt hätten.
  3. Die niederschriftlichen Ersteinvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) fand am 21.08.2023 statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie sei syrische Staatsbürgerin und habe in Latakia gelebt. Ihr Ehemann habe in den Jahren 2005 bis 2010 den Emiraten gearbeitet und habe für deren Lebensunterhalt gesorgt. Danach sei er in Syrien als Geschäftsmann tätig gewesen. Sie sei im September 2011 legal aus Syrien ausgereist. Ihr Mann sei in Syrien verhaftet worden. Er sei mit Bestechung freigekommen und habe bereits im Juli 2011 Syrien verlassen.
  4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 23.08.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Diesen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 23.08.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Diesen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine individuelle Bedrohung im Sinne der GFK in Syrien habe nicht festgestellt werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen. Dass ein Interesse seitens des syrischen Regimes an ihrer Person aufgrund ihres Mannes bestehe, sei nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
  6. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen die Bescheide mit Eingabe vom 04.10.2023 durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde nach Darstellung der behaupteten Sachverhalte im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen immer stark regimekritisch und medienwirksam geäußert habe. Dazu würden Links mit öffentlich zugänglichen Videonachrichten und Zeitungsartikel vorgelegt werden. Dieser habe erst nach den Beschwerdeführerinnen nach Österreich reisen können und halte sich als zugelassener Asylwerber hier auf. Den Beschwerdeführerinnen würde eine politische Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der oppositionellen politischen Gesinnung und Tätigkeiten ihres Ehemannes bzw. des Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin drohen. Es würde eine Reflexverfolgung vorliegen. Zudem werde auf die Situation für Frauen und Mädchen in Syrien hingewiesen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren jeweils mit Schreiben vom 25.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 31.10.2023 einlangten.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 16.01.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, welche am 04.01.2024 abberaumt wurde.
  9. Mit Eingabe vom 03.01.2024 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, XXXX am 22.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe. Diesem sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
  10. Mit Eingabe vom 03.01.2024 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, römisch 40 am 22.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe. Diesem sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Latakia geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Araberin und sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Latakia geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Araberin und sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise im September 2011 in Latakia, wo sie 12 Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre lang die Universität besuchte. Sie war als Lehrerin tätig. Der Erstbeschwerdeführerin ist in aufrechter Ehe mit XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien verheiratet. Die Ehe bestand bereits vor der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Syrien.Der Erstbeschwerdeführerin ist in aufrechter Ehe mit römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien verheiratet. Die Ehe bestand bereits vor der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Syrien. Dieser Ehe entstammen zwei Töchter, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX in Latakia und die Drittbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX in Antakya in der Türkei. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen sind – wie deren Eltern auch – syrische Staatsbürgerinnen.Dieser Ehe entstammen zwei Töchter, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 in Latakia und die Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 in Antakya in der Türkei. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen sind – wie deren Eltern auch – syrische Staatsbürgerinnen. Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2023, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2023, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen sind in Österreich noch nicht strafmündig.
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Es steht unbestritten fest, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits vor deren Einreise nach Österreich mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet gewesen ist, und dass dieser der eheliche Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ist. Dies wird auch durch den von den Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Vertretung vom 03.01.2024 vorgelegten Auszug aus dem Familienbuch bestätigt.Es steht unbestritten fest, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits vor deren Einreise nach Österreich mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet gewesen ist, und dass dieser der eheliche Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ist. Dies wird auch durch den von den Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Vertretung vom 03.01.2024 vorgelegten Auszug aus dem Familienbuch bestätigt. Dies gilt auch für die Feststellung, dass dem Ehemann und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2023 eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung zur Strafunmündigkeit ergibt sich aus deren Alter, 12 und fünf Jahre.
  13. Rechtliche Beurteilung Zu A)

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, werGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer o Elternteil eines minderjährigen Kindes, oder eines zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindes ist, o Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, o zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des in Österreich asylberechtigten XXXX , geb. XXXX und die Zweit und Drittbeschwerdeführerinnen sind dessen ehelichen Töchter, und diese sind damit Familienangehörige des XXXX im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des in Österreich asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 und die Zweit und Drittbeschwerdeführerinnen sind dessen ehelichen Töchter, und diese sind damit Familienangehörige des römisch 40 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da XXXX – wie oben dargelegt – mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2023 der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 auch seiner Ehefrau, der Erstbeschwerdeführerin, und ihren minderjährigen ehelichen Kindern, den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, bei welchen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da römisch 40 – wie oben dargelegt – mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2023 der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 auch seiner Ehefrau, der Erstbeschwerdeführerin, und ihren minderjährigen ehelichen Kindern, den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, bei welchen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen alleine schon aufgrund der Angehörigenschaft zu XXXX der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen war, konnte eine Auseinandersetzung mit deren eigenen Fluchtgründen unterbleibenIm Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen alleine schon aufgrund der Angehörigenschaft zu römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen war, konnte eine Auseinandersetzung mit deren eigenen Fluchtgründen unterbleiben Hingewiesen wird darauf, dass die Wortfolge „iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005“ im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen, und daher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6). Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt.Hingewiesen wird darauf, dass die Wortfolge „iVm Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005“ im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen, und daher rechtlich unbeachtlich ist vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6). Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt. Hinweis: Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15.11.2015 gestellt, so kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 („Asyl auf Zeit“) iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15.11.2015 gestellt, so kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) in Verbindung mit mit Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, nämlich am 05.06.2023, wodurch diese Bestimmung auf sie Anwendung findet. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Asylberechtigter besteht nicht (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0374).Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Asylberechtigter besteht nicht vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0374). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2280530.1.00

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