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{'item': 'W286 2152261-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW286 2152261-2 Spruch, W286 2152261-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a D

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.03.2017, Zl. 1081545801-151031969, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.03.2017, Zl. 1081545801-151031969, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
  6. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, seine Beschwerde zurück. 1.
  7. Mit Beschluss vom 14.12.2020, GZ W234 2152261-1/34E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde ein. 1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.04.2021, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die Urteile jeweils des Landesgerichts XXXX vom 02.02.2015 und 13.12.2016 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Strafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.04.2021, GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die Urteile jeweils des Landesgerichts römisch 40 vom 02.02.2015 und 13.12.2016 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Strafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2012 der tschetschenischen Untergruppierung des „Emirats Kaukasus“, sohin einer terroristischen Organisation, angeschlossen hat. 1.
  10. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Unzulässigkeit seiner Abschiebung eine Duldungskarte ausgestellt, die am 22.02.2023 verlängert wurde und bis 21.02.2024 gilt. Gegenständliches Verfahren 2.
  11. Der Beschwerdeführer stellte einen mit 18.04.2023 datierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung), der samt einem mit 24.05.2023 Schriftsatz seines Rechtsanwalts am 25.05.2023 postalisch bei der belangten Behörde einlangte.2.
  12. Der Beschwerdeführer stellte einen mit 18.04.2023 datierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung), der samt einem mit 24.05.2023 Schriftsatz seines Rechtsanwalts am 25.05.2023 postalisch bei der belangten Behörde einlangte. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag seine Duldungskarte, gültig vom 22.02.2023 bis zum 21.02.2024, ein ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 vom 12.07.2018, ein ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 vom 16.04.2018, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 23.05.2017, eine Teilnahmebestätigung zum Kurs „Deutsch für Asylwerber“ vom 26.09.2016, eine Heiratsurkunde vom XXXX , einen Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vom XXXX , eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag seiner am XXXX geborenen Tochter, eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag seiner am XXXX geborenen Tochter, eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag seiner am XXXX geborenen Tochter, eine Bestätigung über einen GVS-Leistungsbezug vom 20.12.2022 und vom 31.01.2023, einen Bescheid der Stadt Wien vom 15.02.2023 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Bemessung der Mindestsicherung, einen Mietvertrag vom 21.07.2021, eine Arbeitsbestätigung eines XXXX vom September 2021 sowie vom April 2022 sowie einen Vorvertrag vom 16.05.2023 an. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag seine Duldungskarte, gültig vom 22.02.2023 bis zum 21.02.2024, ein ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 vom 12.07.2018, ein ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 vom 16.04.2018, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 23.05.2017, eine Teilnahmebestätigung zum Kurs „Deutsch für Asylwerber“ vom 26.09.2016, eine Heiratsurkunde vom römisch 40 , einen Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vom römisch 40 , eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag seiner am römisch 40 geborenen Tochter, eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag seiner am römisch 40 geborenen Tochter, eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag seiner am römisch 40 geborenen Tochter, eine Bestätigung über einen GVS-Leistungsbezug vom 20.12.2022 und vom 31.01.2023, einen Bescheid der Stadt Wien vom 15.02.2023 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Bemessung der Mindestsicherung, einen Mietvertrag vom 21.07.2021, eine Arbeitsbestätigung eines römisch 40 vom September 2021 sowie vom April 2022 sowie einen Vorvertrag vom 16.05.2023 an. Im Schriftsatz vom 24.05.2023 wurde zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich vom 06.08.2015 bis zum 16.12.2020 – somit fünf Jahre – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei aufgrund seiner ehrlichen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde mit Urteil des Landesgerichts vom 22.04.2021 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren von 2009 bis 2012 der tschetschenischen Untergruppierung des Emirats Kaukasus und somit einer terroristischen Organisation angeschlossen habe. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass das Emirat Kaukasus erst im Jahr 2011 als terroristische Vereinigung eingestuft worden sei und sich erst im Jahr 2015 dem IS unterordnet habe. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr Teil der Gruppierung gewesen sei. Diese Verurteilung sei nur möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer stets wahrheitsgemäße Angaben vor der belangten Behörde gemacht habe, sodass strafmildernd der Umstand des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung herangezogen werden habe können. Mildernd sei weiters gewertet worden, dass sich der Beschwerdeführer geständig verantwortet habe, er bis jetzt einen ordentlichen Lebenswandel gehabt habe und die Taten, die er bereits als junger Erwachsener begangen habe, bereits sehr lange zurückgelegen seien. Der Tatzeitraum liege bereits zehn Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe lediglich eine untergeordnete Rolle in der Organisation gehabt. Er sei bereits im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe habe er vollständig im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen können. Seither habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulde kommen lassen und habe ein ordentliches Leben geführt. Der Beschwerdeführer sei auch sogleich nach der Einreise bemüht gewesen, sich bestmöglich zu integrieren und habe Deutschkurse besucht. Im Jahr XXXX habe er seine Ehefrau nach traditionellem Recht sowie ein Jahr später standesamtlich geheiratet. Diese hätten drei gemeinsame Kinder, die in den Jahren XXXX und XXXX geboren worden seien. Der Beschwerdeführer kümmere sich jedoch auch um das „mitgebrachte“ Kind seiner Ehefrau. Er habe seine Deutschkenntnisse schnell verbessern können und eine Kommunikation mit ihm sei problemlos möglich. Im Schriftsatz vom 24.05.2023 wurde zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich vom 06.08.2015 bis zum 16.12.2020 – somit fünf Jahre – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei aufgrund seiner ehrlichen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde mit Urteil des Landesgerichts vom 22.04.2021 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren von 2009 bis 2012 der tschetschenischen Untergruppierung des Emirats Kaukasus und somit einer terroristischen Organisation angeschlossen habe. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass das Emirat Kaukasus erst im Jahr 2011 als terroristische Vereinigung eingestuft worden sei und sich erst im Jahr 2015 dem IS unterordnet habe. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr Teil der Gruppierung gewesen sei. Diese Verurteilung sei nur möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer stets wahrheitsgemäße Angaben vor der belangten Behörde gemacht habe, sodass strafmildernd der Umstand des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung herangezogen werden habe können. Mildernd sei weiters gewertet worden, dass sich der Beschwerdeführer geständig verantwortet habe, er bis jetzt einen ordentlichen Lebenswandel gehabt habe und die Taten, die er bereits als junger Erwachsener begangen habe, bereits sehr lange zurückgelegen seien. Der Tatzeitraum liege bereits zehn Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe lediglich eine untergeordnete Rolle in der Organisation gehabt. Er sei bereits im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe habe er vollständig im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen können. Seither habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulde kommen lassen und habe ein ordentliches Leben geführt. Der Beschwerdeführer sei auch sogleich nach der Einreise bemüht gewesen, sich bestmöglich zu integrieren und habe Deutschkurse besucht. Im Jahr römisch 40 habe er seine Ehefrau nach traditionellem Recht sowie ein Jahr später standesamtlich geheiratet. Diese hätten drei gemeinsame Kinder, die in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geboren worden seien. Der Beschwerdeführer kümmere sich jedoch auch um das „mitgebrachte“ Kind seiner Ehefrau. Er habe seine Deutschkenntnisse schnell verbessern können und eine Kommunikation mit ihm sei problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.09.2021 für 25 Stunden in einem XXXX ehrenamtlich beschäftigt und werde von seinem Vorgesetzten und auch von seinen Kollegen sehr geschätzt. Die übrige Zeit sei er für die Versorgung der Kinder verantwortlich. Da seine Ehefrau ebenfalls einer 20 Stunden Beschäftigung nachgehe, habe er sich vermehrt um die Kinder und die Haushaltsbesorgungen zu kümmern. Seine Ehefrau sei derzeit in Karenz. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.09.2021 für 25 Stunden in einem römisch 40 ehrenamtlich beschäftigt und werde von seinem Vorgesetzten und auch von seinen Kollegen sehr geschätzt. Die übrige Zeit sei er für die Versorgung der Kinder verantwortlich. Da seine Ehefrau ebenfalls einer 20 Stunden Beschäftigung nachgehe, habe er sich vermehrt um die Kinder und die Haushaltsbesorgungen zu kümmern. Seine Ehefrau sei derzeit in Karenz. Der Beschwerdeführer sei sich dem Unrecht seiner Vergangenheit im Klaren. Betreffend das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers dürfe jedoch die Herkunftssituation des Beschwerdeführers und vor allem sein Verhalten seit der Einreise in Österreich nicht ignoriert werden. Wie auch seitens der belangten Behörde festgehalten worden sei, sei der Beschwerdeführer „jung und dumm“ gewesen und er habe sich, wie viele andere Tschetschenen, für ein unabhängiges Tschetschenien einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer sei gewillt, sein Leben in geordnete Bahnen zu führen und auch sein Umfeld habe sich vollkommen geändert. Sein größter Wunsch sei es, einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten und seine Familie versorgen zu können. Vorrangiges Ziel sei es, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Vorvertrag und könne nach Gewährung seines Aufenthaltstitels sogleich zu arbeiten beginnen. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei mit seinem derzeitigen Duldungsstatus nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert, kümmere sich um seine Familie und führe ein ordentliches Leben. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung halte er sich nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, davon seien mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen und er habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Er verfüge über einen Vorvertrag, sodass seine Selbsterhaltungsfähigkeit nach der Erteilung jedenfalls gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert, kümmere sich um seine Familie und führe ein ordentliches Leben. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung halte er sich nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, davon seien mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen und er habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt. Er verfüge über einen Vorvertrag, sodass seine Selbsterhaltungsfähigkeit nach der Erteilung jedenfalls gegeben sei. 2.
  13. Mit Schriftsatz vom 28.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle Lichtbilder von sich. 2.
  14. Am 24.07.2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wobei ausgeführt wurde, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde persönlich zu stellen sei sowie dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument vorzulegen gehabt hätte. Ihm wurde aufgetragen, den Mangel binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens zu beheben. 2.
  15. Mit Schriftsatz vom 28.07.2023 nahm der Beschwerdeführer zum Verbesserungsauftrag der belangten Behörde Stellung und führte aus, dass er in Österreich geduldet sei und mit einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland die reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention verbunden sei. Der Feststellung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer Teil einer terroristischen Gruppierung gewesen sei, wobei dies lange zurückliege und der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich von jeglichem Gedankengut derartiger Gruppierungen distanziert und habe stets Verantwortung übernommen. Es sei nach wie vor zu befürchten, dass der Beschwerdeführer mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er in Kontakt mit den russischen Behörden treten würde. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den russischen Behörden gesucht und stehe auf der Fahndungsliste. Die diesbezügliche Gefahr scheine aufgrund der derzeit bestehenden kriegerischen Auseinandersetzungen der Russischen Föderation mit der Ukraine verstärkt. Insbesondere gebe es seit dem Austritt der Russischen Föderation aus dem Ministerkomitee des Europarats und dem damit wegfallenden Schutz der Konvention keine Schutzmechanismen mehr, die ihm im Fall einer Missachtung der österreichischen Entscheidungen helfen könnten. Dem Beschwerdeführer sei es keinesfalls zumutbar einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses bei den russischen Vertretungsbehörden zu stellen und sich persönlich mit den russischen Behörden in Verbindung zu setzen. In Ergänzung des eingebrachten Antrages werde der Antrag auf Heilung des Mangels – Vorlage eines gültigen Reisedokuments – gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt. Beigelegt wurde der Stellungnahme eine XXXX von XXXX , die den Beschwerdeführer betrifft.2.
  16. Mit Schriftsatz vom 28.07.2023 nahm der Beschwerdeführer zum Verbesserungsauftrag der belangten Behörde Stellung und führte aus, dass er in Österreich geduldet sei und mit einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland die reelle Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention verbunden sei. Der Feststellung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer Teil einer terroristischen Gruppierung gewesen sei, wobei dies lange zurückliege und der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich von jeglichem Gedankengut derartiger Gruppierungen distanziert und habe stets Verantwortung übernommen. Es sei nach wie vor zu befürchten, dass der Beschwerdeführer mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er in Kontakt mit den russischen Behörden treten würde. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den russischen Behörden gesucht und stehe auf der Fahndungsliste. Die diesbezügliche Gefahr scheine aufgrund der derzeit bestehenden kriegerischen Auseinandersetzungen der Russischen Föderation mit der Ukraine verstärkt. Insbesondere gebe es seit dem Austritt der Russischen Föderation aus dem Ministerkomitee des Europarats und dem damit wegfallenden Schutz der Konvention keine Schutzmechanismen mehr, die ihm im Fall einer Missachtung der österreichischen Entscheidungen helfen könnten. Dem Beschwerdeführer sei es keinesfalls zumutbar einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses bei den russischen Vertretungsbehörden zu stellen und sich persönlich mit den russischen Behörden in Verbindung zu setzen. In Ergänzung des eingebrachten Antrages werde der Antrag auf Heilung des Mangels – Vorlage eines gültigen Reisedokuments – gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt. Beigelegt wurde der Stellungnahme eine römisch 40 von römisch 40 , die den Beschwerdeführer betrifft. 2.
  17. Am 08.09.2023 fragte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Verfahrensstand bei der belangten Behörde nach. 2.
  18. Am 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung), den er nunmehr persönlich bei der belangten Behörde abgab.2.
  19. Am 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung), den er nunmehr persönlich bei der belangten Behörde abgab. 2.
  20. Am 12.10.2023 fragte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde nach, ob der Beschwerdeführer nun die Antragstellung formal korrekt auch persönlich durchgeführt habe und ob zur Bearbeitung noch weitere Unterlagen und/oder Informationen benötigt würden. 2.
  21. Mit Bescheid vom 24.10.2023, Zl. 1081545801/231143092, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 22.09.2023 ab. Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen und strengte folgende Beweiswürdigung an: „C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest, da Sie kein Identitätsdokument in Vorlage gebracht haben. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Festgestellt wird, dass Sie am 06.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben. Über diesen Asylantrag wurde vom Bundesamt am 10.03.2017 negativ entschieden und erwuchs dieser am 14.12.2020 in Rechtskraft I. Instanz. Festgestellt wird, dass Sie am 06.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben. Über diesen Asylantrag wurde vom Bundesamt am 10.03.2017 negativ entschieden und erwuchs dieser am 14.12.2020 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Festgestellt wird, dass Sie am 22.04.2021 vom Landesgericht XXXX wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt wurden. Festgestellt wird, dass Sie am 22.04.2021 vom Landesgericht römisch 40 wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt wurden. Festgestellt wird, dass Sie am 22.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG persönlich hieramts gestellt haben.Festgestellt wird, dass Sie am 22.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG persönlich hieramts gestellt haben. D) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest, da Sie kein Identitätsdokument in Vorlage gebracht haben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem gesamten Inhalt Ihres ho. Verwaltungsaktes. Zudem wurden die durchgeführten Registerabfragen (ZMR, AJWeb) den Feststellungen zu Grunde gelegt.“ In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde zusammengefasst § 56 AsylG und die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG (hier insb.: „…und dass die Erteilung des Titels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, also ein Naheverhältnis zu einem extremistischen oder terroristischen Gruppierung vorliegt oder der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.“)In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde zusammengefasst Paragraph 56, AsylG und die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG (hier insb.: „…und dass die Erteilung des Titels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, also ein Naheverhältnis zu einem extremistischen oder terroristischen Gruppierung vorliegt oder der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.“) Sodann folgerte die belangte Behörde: „Sie wurden am 22.04.2021 vom Landesgericht XXXX , Zahl XXXX wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach den § 278b Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Aufgrund Ihrer Verurteilung wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung gefährdet Ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit und war Ihr Antrag daher abzuweisen.“.„Sie wurden am 22.04.2021 vom Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach den Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Aufgrund Ihrer Verurteilung wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung gefährdet Ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit und war Ihr Antrag daher abzuweisen.“. 2.
  22. Gegen diesen am 03.11.2023 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Tatzeitraum nunmehr über zehn Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Eine mit dem IS oder einer sonstigen terroristischen Organisation sympathisierende Gesinnung könne dem Beschwerdeführer nicht zugeschrieben werden. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer vollständig im elektronischen Hausarrest verbüßen können. Betreffend die Zuerkennung der Möglichkeit des elektronischen Hausarrests sei auszuführen, dass eine Gefährdungsprognose durchgeführt werde, welche schlussendlich zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auch bereits zuvor bis auf die Mitgliedschaft in der (nachträglich) als terroristischen Vereinigung eingestuften Organisation nichts zuschulden kommen lassen und führe ein ordentliches Leben. Der Beschwerdeführer sei sich dem Unrecht seiner Vergangenheit im Klaren. Betreffend das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten dürfe jedoch die Herkunftssituation des Beschwerdeführers und vor allem sein Verhalten seit der Einreise in Österreich nicht ignoriert werden. Wie auch seitens der belangten Behörde festgehalten worden sei, sei er „jung und dumm“ gewesen und habe sich - wie viele andere Tschetschenen - für ein unabhängiges Tschetschenien einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auf die Fürsorge der Gruppierung angewiesen gewesen, da dieser von seinem Elternhaus verwiesen worden sei. Insbesondere seit der Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer stets bestrebt gewesen, sich zu integrieren und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu sein. Er habe sogleich nach der Einreise Deutschkurse besucht, im Jahr XXXX seine Ehefrau geheiratet und dieser Ehe würden drei Kinder entstammen. Der Beschwerdeführer kümmere sich auch um das Kind, das einer früheren Beziehung seiner Ehefrau entstamme. Er sei für 25 Stunden in einem XXXX beschäftigt, wo er von seinen Vorgesetzten und Kollegen sehr geschätzt werde. Die übrige Zeit sei er für die Versorgung der Kinder verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung nachweislich fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und sei mindestens die Hälfte seines festgestellten durchgehenden Aufenthaltes, jedenfalls drei Jahre, im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen und habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung abgeschlossen. Er verfüge darüber hinaus über einen Vorvertrag, sodass seine Selbsterhaltungsfähigkeit nach der Erteilung jedenfalls gegeben sei. Es sei dem Beschwerdeführer ein großes Anliegen, ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu sein und einer Arbeit nachgehen zu können, um sich entsprechend um seine Familie kümmern zu können. 2.
  23. Gegen diesen am 03.11.2023 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Tatzeitraum nunmehr über zehn Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Eine mit dem IS oder einer sonstigen terroristischen Organisation sympathisierende Gesinnung könne dem Beschwerdeführer nicht zugeschrieben werden. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer vollständig im elektronischen Hausarrest verbüßen können. Betreffend die Zuerkennung der Möglichkeit des elektronischen Hausarrests sei auszuführen, dass eine Gefährdungsprognose durchgeführt werde, welche schlussendlich zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auch bereits zuvor bis auf die Mitgliedschaft in der (nachträglich) als terroristischen Vereinigung eingestuften Organisation nichts zuschulden kommen lassen und führe ein ordentliches Leben. Der Beschwerdeführer sei sich dem Unrecht seiner Vergangenheit im Klaren. Betreffend das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten dürfe jedoch die Herkunftssituation des Beschwerdeführers und vor allem sein Verhalten seit der Einreise in Österreich nicht ignoriert werden. Wie auch seitens der belangten Behörde festgehalten worden sei, sei er „jung und dumm“ gewesen und habe sich - wie viele andere Tschetschenen - für ein unabhängiges Tschetschenien einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auf die Fürsorge der Gruppierung angewiesen gewesen, da dieser von seinem Elternhaus verwiesen worden sei. Insbesondere seit der Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer stets bestrebt gewesen, sich zu integrieren und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu sein. Er habe sogleich nach der Einreise Deutschkurse besucht, im Jahr römisch 40 seine Ehefrau geheiratet und dieser Ehe würden drei Kinder entstammen. Der Beschwerdeführer kümmere sich auch um das Kind, das einer früheren Beziehung seiner Ehefrau entstamme. Er sei für 25 Stunden in einem römisch 40 beschäftigt, wo er von seinen Vorgesetzten und Kollegen sehr geschätzt werde. Die übrige Zeit sei er für die Versorgung der Kinder verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung nachweislich fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und sei mindestens die Hälfte seines festgestellten durchgehenden Aufenthaltes, jedenfalls drei Jahre, im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen und habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung abgeschlossen. Er verfüge darüber hinaus über einen Vorvertrag, sodass seine Selbsterhaltungsfähigkeit nach der Erteilung jedenfalls gegeben sei. Es sei dem Beschwerdeführer ein großes Anliegen, ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu sein und einer Arbeit nachgehen zu können, um sich entsprechend um seine Familie kümmern zu können. 2.
  24. Am 12.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 2.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom Landesgericht XXXX das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer an, das sich nicht im Akt der belangten Behörde befand, dem wurde mit Note vom 20.12.2023 nachgekommen.2.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom Landesgericht römisch 40 das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer an, das sich nicht im Akt der belangten Behörde befand, dem wurde mit Note vom 20.12.2023 nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Die im Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Maßgeblich ist insbesondere folgender Sachverhalt: 1.
  28. Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist. Die gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer in der Folge wieder zurück. Das Verfahren wurde eingestellt (W234 2152261-1). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Unzulässigkeit seiner Abschiebung eine Duldungskarte ausgestellt, die am 22.02.2023 verlängert wurde und bis 21.02.2024 gilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Strafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer terroristischen Vereinigung war, die eine Untergruppierung des „Emirats Kaukasus“ war. Er erbrachte kontinuierlich dahingehende wirtschaftliche, organisatorische und logistische Unterstützungsleistungen, so unter anderem durch die Beschaffung und die Durchführung von Transporten von Lebensmitteln und Medikamenten für die Mitglieder der terroristischen Vereinigung; Vorbereitung, Verteilung und Durchführung weiterer logistischer Aufgaben bei der Planung und Vornahme anderer Transporte der Vereinigung und der Sicherstellung des Nachschubes; die Vornahme von regelmäßigen Kontrollgängen; die Erbringung und Verrichtung von Hilfs- und Botendiensten für die terroristische Vereinigung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verlegungen und Abkommandierungen anderer Mitglieder, wobei er selbst sich vorübergehend einer assoziierten (Unter-)Gruppe als Mitglied während eines rund zweimonatigen Zeitraums von XXXX anschloss und die terroristische Vereinigung gegen Angriffe des tschetschenisch-russischen Militärs ua bei Hinterhalten verteidigte (OZ 4). Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Strafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer terroristischen Vereinigung war, die eine Untergruppierung des „Emirats Kaukasus“ war. Er erbrachte kontinuierlich dahingehende wirtschaftliche, organisatorische und logistische Unterstützungsleistungen, so unter anderem durch die Beschaffung und die Durchführung von Transporten von Lebensmitteln und Medikamenten für die Mitglieder der terroristischen Vereinigung; Vorbereitung, Verteilung und Durchführung weiterer logistischer Aufgaben bei der Planung und Vornahme anderer Transporte der Vereinigung und der Sicherstellung des Nachschubes; die Vornahme von regelmäßigen Kontrollgängen; die Erbringung und Verrichtung von Hilfs- und Botendiensten für die terroristische Vereinigung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verlegungen und Abkommandierungen anderer Mitglieder, wobei er selbst sich vorübergehend einer assoziierten (Unter-)Gruppe als Mitglied während eines rund zweimonatigen Zeitraums von römisch 40 anschloss und die terroristische Vereinigung gegen Angriffe des tschetschenisch-russischen Militärs ua bei Hinterhalten verteidigte (OZ 4). Der Beschwerdeführer hat am 22.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gestellt (AS 95 – AS 101). Mit Bescheid vom 24.10.2023, Zl. 1081545801/231143092, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 22.09.2023 ab. Die belangte Behörde begründete die Abweisung damit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner der Verurteilung vom 22.04.2021 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (AS 120, AS 121). Der Beschwerdeführer führte im Zuge von Schriftsätzen vom 24.05.2023 und vom 28.07.2023 aus, dass er das Unrecht seiner Taten bereue, der Zeitpunkt der Tathandlung nunmehr zehn Jahre zurückliege, er keine terroristische Gesinnung aufweise sowie dass er den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt habe (AS 1ff, AS 81ff, AS 129ff). 1.
  29. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zur Frage angestrengt, ob der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die belangte keine Ermittlungen zur Frage angestrengt, ob der Beschwerdeführer die anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 AsylG) erfüllt oder nicht erfüllt. Die belangte keine Ermittlungen zur Frage angestrengt, ob der Beschwerdeführer die anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 60, AsylG) erfüllt oder nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat ferner nicht ermittelt, ob gegenständlich ein „berücksichtigungswürdiger Fall“ iSd § 56 AsylG vorliegt.Die belangte Behörde hat ferner nicht ermittelt, ob gegenständlich ein „berücksichtigungswürdiger Fall“ iSd Paragraph 56, AsylG vorliegt.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Die Feststellungen betreffend die Asylantragsstellung des Beschwerdeführers vom 06.08.2015, den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017, die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde sowie die Zurückziehung der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des eingestellten Beschwerdeverfahrens mit der GZ W234 2152261-
  32. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 22.04.2021 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Strafurteil des Landesgerichts (OZ 4), das erst im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft wurde und dessen Inhalt die belangte Behörde offenbar nicht ermittelte. Die Feststellung zur Antragsstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (AS 95 – AS 101) sowie den Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 und dessen Ausführungen ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt (AS 120, AS 121). Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zu den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 24.05.2023 (AS 1ff), vom 28.07.2023 (AS 81ff) sowie dem Beschwerdeschriftsatz vom 30.11.2023 (AS 129ff). 2.
  33. Dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Frage angestrengt hat, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ob die anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, und, ob gegenständlich ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorläge, ergibt sich daraus, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keine diesbezüglichen Ermittlungen ergeben, und sich auch im angefochtenen Bescheid keine Ermittlungsergebnisse – sei es im Rahmen der Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung – ergeben, die diese Schlussfolgerung zulassen würden.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A: 3.
  35. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3
  36. Satz VwGVG3.
  37. Zur Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  38. Satz VwGVG 3.1.
  39. § 28 VwGVG lautet:3.1.
  40. Paragraph 28, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Anmerkung 11). 3.1.
  1. § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
  2. Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).Nach der - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172). Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
  3. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom
  4. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.7.1994, Zl. 90/07/0029).Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
  5. Auflage, zu Paragraph 60, AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden vergleiche VwGH vom
  6. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.7.1994, Zl. 90/07/0029). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 17.5.2021, Ra 2021/18/0089, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 17.5.2021, Ra 2021/18/0089, mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). 3.1.
  7. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:3.1.
  8. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet: „§ 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG lautet: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1.gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1.gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2.gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn 1.der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, 2.der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und 4.durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ 3.1.
  4. Im Fall des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als krass mangelhaft: Die belangte Behörde stützte sich im abweisenden Bescheid ausschließlich darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Verurteilung vom 22.04.2021 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (AS 120, AS 121). Dieser Annahme der belangten Behörde liegen keinerlei Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse zugrunde, die diese stützen würden, sodass hier eine besonders gravierende Ermittlungslücke vorliegt. Der angefochtene Bescheid lässt vielmehr nicht erkennen, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Überhaupt hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, die zur Ermittlung des Nichtvorliegens oder Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG notwendig sind.Dieser Annahme der belangten Behörde liegen keinerlei Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse zugrunde, die diese stützen würden, sodass hier eine besonders gravierende Ermittlungslücke vorliegt. Der angefochtene Bescheid lässt vielmehr nicht erkennen, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Überhaupt hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, die zur Ermittlung des Nichtvorliegens oder Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG notwendig sind. Die belangte Behörde stützte sich lediglich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung. Sie schaffte jedoch nicht einmal dieses Strafurteil bei - sämtliche Ermittlungen zur Tatzeit, den genauen Tatumständen, zu Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründen etc. unterblieben, ebenso eine Ermittlung der griechischen Strafurteile, auf die das Landesgericht XXXX Bezug nimmt. Auch sonst setzte sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit (Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) im Entscheidungszeitpunkt auseinander und ermittelte dazu nichts. Das Parteivorbringen des Beschwerdeführers (Schriftsätze vom 24.05.2023 und 28.07.2023) – insbesondere zur Straftat, dem Zurückliegen und dem behaupteten Gesinnungswandel, aber auch zu seinen konkreten Lebensumständen in Österreich – blieb von der belangten Behörde unbeachtet, diesbezügliche Ermittlungen strengte sie nicht an. Auch unter dem Aspekt des Unterbleibens einer Einvernahme des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Den ausschließlich abstrakt gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der nur mit dem Faktum einer Verurteilung argumentiert, lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen. Bei Gesamtbetrachtung dieser dargelegten Umstände hat die belangte Behörde daher in Bezug auf allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht letztlich sämtliche Ermittlungen selbst nachholen müsste. Es drängt sich auf, dass sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen wollte und diese auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen wollte (vgl. dazu VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292).Die belangte Behörde stützte sich lediglich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung. Sie schaffte jedoch nicht einmal dieses Strafurteil bei - sämtliche Ermittlungen zur Tatzeit, den genauen Tatumständen, zu Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründen etc. unterblieben, ebenso eine Ermittlung der griechischen Strafurteile, auf die das Landesgericht römisch 40 Bezug nimmt. Auch sonst setzte sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit (Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) im Entscheidungszeitpunkt auseinander und ermittelte dazu nichts. Das Parteivorbringen des Beschwerdeführers (Schriftsätze vom 24.05.2023 und 28.07.2023) – insbesondere zur Straftat, dem Zurückliegen und dem behaupteten Gesinnungswandel, aber auch zu seinen konkreten Lebensumständen in Österreich – blieb von der belangten Behörde unbeachtet, diesbezügliche Ermittlungen strengte sie nicht an. Auch unter dem Aspekt des Unterbleibens einer Einvernahme des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Den ausschließlich abstrakt gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der nur mit dem Faktum einer Verurteilung argumentiert, lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen. Bei Gesamtbetrachtung dieser dargelegten Umstände hat die belangte Behörde daher in Bezug auf allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht letztlich sämtliche Ermittlungen selbst nachholen müsste. Es drängt sich auf, dass sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen wollte und diese auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen wollte vergleiche dazu VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292). Das Bundesverwaltungsgericht macht im gegenständlichen Fall von der restriktiven Möglichkeit der Zurückverweisung deshalb Gebrauch, weil in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen der belangten Behörde nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären, sondern das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt überhaupt erst zu ermitteln hätte. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass es keine Auseinandersetzung mit der der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (weder unmittelbar bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde, noch im Rahmen eines Parteiengehörs) und der maßgeblichen Frage, ob der Beschwerdeführer seinen damaligen Überzeugungen noch anhängt, gegeben hat, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9), sondern ist der maßgebliche Sachverhalt von Grund auf noch zu ermitteln.Das Bundesverwaltungsgericht macht im gegenständlichen Fall von der restriktiven Möglichkeit der Zurückverweisung deshalb Gebrauch, weil in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen der belangten Behörde nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären, sondern das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt überhaupt erst zu ermitteln hätte. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass es keine Auseinandersetzung mit der der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (weder unmittelbar bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde, noch im Rahmen eines Parteiengehörs) und der maßgeblichen Frage, ob der Beschwerdeführer seinen damaligen Überzeugungen noch anhängt, gegeben hat, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9), sondern ist der maßgebliche Sachverhalt von Grund auf noch zu ermitteln. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, auch weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, auch weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Auseinandersetzung mit den Straftaten des Beschwerdeführers und seinem seitherigen Lebenswandel und einem allfälligen (bislang lediglich im Parteivorbringen behaupteten) Gesinnungswandel, begründet mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt (noch) ein Erteilungshindernis vorliegt oder sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet, oder ob ein solcher Versagungsgrund nicht mehr vorliegt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, weil angesichts der noch recht kurzen Verfahrensdauer seit Antragstellung (4 Monate seit Antragstellung) und der schnellen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (4 Wochen seit Beschwerdevorlage) und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes mehrfach eine noch weitergehende Mitwirkung am Verfahren anbot, eine rasche Nachholung der ausstehenden Sachverhaltsermittlungen durch die belangte Behörde zu erwarten ist, sodass auf Basis dessen die notwendige Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde keine unstatthafte Verlängerung der Dauer des bis zu einer meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens erwarten lässt. Aus der Aktenlage ergeben sich zudem auch keine Hinweise, wonach die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Angesichts der dargestellten gravierenden Ermittlungslücken ist eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Abweisung des Antrages nach § 56 AsylG 2005 auf Grundlage der fehlenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.Angesichts der dargestellten gravierenden Ermittlungslücken ist eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Abweisung des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 auf Grundlage der fehlenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. 3.1.
  5. Festzuhalten ist ferner, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren neben der Ermittlung des Sachverhalts bezüglich der negativen Erteilungsvoraussetzung (Versagungsgründe), von der sie bisher ausging (§ 60 Abs. 3 AsylG), insbesondere für den Fall, dass sich nach Nachholung der notwendigen Ermittlungen ergibt, dass solche nicht (mehr) vorlägen, tragfähige Ermittlungen zum Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ebenso anzustellen haben wird wie die (bei positiver Beurteilung) daran anschließende Frage, ob im gegenständlichen Fall ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglichen könnte – auch hierzu blieb der Sachverhalt bislang unermittelt.3.1.
  6. Festzuhalten ist ferner, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren neben der Ermittlung des Sachverhalts bezüglich der negativen Erteilungsvoraussetzung (Versagungsgründe), von der sie bisher ausging (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG), insbesondere für den Fall, dass sich nach Nachholung der notwendigen Ermittlungen ergibt, dass solche nicht (mehr) vorlägen, tragfähige Ermittlungen zum Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ebenso anzustellen haben wird wie die (bei positiver Beurteilung) daran anschließende Frage, ob im gegenständlichen Fall ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglichen könnte – auch hierzu blieb der Sachverhalt bislang unermittelt. 3.1.
  7. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3.1.
  8. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 3.
  9. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W286.2152261.2.00

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