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{'item': 'W294 2266411-2'}

Obsah (10)Art 133§ 46§ 46a§ 97§ 12a§ 19§ 5§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW294 2266411-2 Spruch, W294 2266411-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 6.12.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.06.2018, IFA-Zl. 1137193703/180534239, abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF zulässig ist und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl I405 2200932-1/14E vom 28.8.2020, mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Am 31.08.2020 wurde das Erkenntnis im Wege der rechtsfreundlichen Vertreterin mittels Hinterlegung im ERV zugestellt und somit die Zustellung mit 1.9.2020 bewirkt. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.4.2021 wurde der BF aufgetragen, am 29.4.2021 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid des BFA vom 28.04.2021 aufgehoben, da die Botschaftsdelegation infolge der Covid-19-Situation abgesagt hatte. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 25.11.2021 wurde der BF aufgetragen, am 30.11.2021 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid konnte jedoch der BF erst an diesem Tage nach dem angegebenen Termin persönlich zugestellt werden. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 6.12.2021 wurde der BF aufgetragen, am 10.12.2021 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Zu diesem Termin blieb die BF mit Krankmeldung entschuldigt fern. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 3.5.2022 wurde der BF aufgetragen, am 19.5.2022 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid konnte der BF durch Organe der LPDion Oberösterreich an ihrer Meldeadresse trotz mehrfacher Versuche nicht zugestellt werden. Die BF wurde in weiterer Folge von ihrem Wohnsitz in Linz amtlich abgemeldet. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 24.5.2022 wurde der BF aufgetragen, am 2.6.2022 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid konnte der BF durch Organe der LPDion Oberösterreich trotz zweier Versuche nicht zugestellt werden. Mit dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.12.2022 wurde der BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 10.11.2022 um 12:00 Uhr persönlich zu erscheinen. Der BF wurde eine Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht, sofern sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.12.2022 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 10.11.2022 um 12:00 Uhr persönlich zu erscheinen. Der BF wurde eine Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht, sofern sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schreiben vom 24.1.2023 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des BFA. Der Mitwirkungsbescheid vom 29.12.2022 wurde am 3.1.2023 der BF im Wege ihrer gewillkürten Vertretung zugestellt. Dem Ladungstermin blieb die BF unentschuldigt fern. Mit angefochtenen Mitwirkungsbescheid des BFA vom 26.1.2023 wurde der BF aufgetragen, am 03.02.2023 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments beim BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Gegen den Bescheid vom 26.1.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt ab 21.12.2022 krank gewesen sei und nicht in der Lage gewesen sei, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Diesbezüglich werde ein Ambulanzbefund der Abteilung Innere Medizin vom 21.12.2022 nachgereicht. Hinzu komme, dass sich die BF nicht mit der Botschaft Nigeria in Verbindung zu setzen traue, da sie als politischer Flüchtling aus Nigeria geflohen sei. Sie habe nicht unbegründet Angst, dass sie bzw. ihre Familie durch die Kontaktaufnahme Nachteile erhalten würden. Der Beschwerde wurde ein Ambulanzbefund der Inneren Medizin vom 21.12.2022, ein endoskopischer Befund vom 21.12.2022, eine Bestätigung eines Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt von 21.12.2022 bis 22.12.2022, ein Kurzarztbrief vom 22.12.2021 mit den Diagnosen „Hypermenorrhoe, Uterus myomatosus, Hb 4.0 mg/dl“ und mehrere Laborbefunden angeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.2.2023, W150 2266411-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 29.12.2022, Zl. 1137163703-180534239, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen Gegen die BF lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.1.2023 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.8.2020, I405 2200932-1/14E, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine Duldung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiäre Schutzberechtigte. Sie verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel. Die BF hat im Verfahren keine Personaldokumente vorgelegt. Die BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Die BF traf keine Veranlassungen, um ihre Identität nachzuweisen. Die BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments. Die BF treffen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes Mitwirkungspflichten. Mit der Republik Nigeria wurde ein bilaterales Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, welches am
  2. August 2012 in Kraft trat. Das Rückübernahmeabkommen regelt unter anderem die Zusammenarbeit bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente.Die BF treffen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes Mitwirkungspflichten. , Mit der Republik Nigeria wurde ein bilaterales Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, welches am
  3. August 2012 in Kraft trat. Das Rückübernahmeabkommen regelt unter anderem die Zusammenarbeit bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente. Das BFA stellt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) an die nigerianische Botschaft und leitet damit das HRZ-Verfahren ein. Nach Übermittlung der entsprechenden Formblätter, sowie allfälliger begleitender Unterlagen (bspw. Dokumentenkopien, wenn vorhanden, Fingerabdruckblätter) an die nigerianische Botschaft, wird die betroffene Person zu einem Interview zur Feststellung der Staatsangehörigkeit geladen. Der ordnungsgemäße Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments setzt ein persönliches Erscheinen der BF vor den Vertretern ihres Herkunftsstaates (Delegation) voraus. Diese Interviewtermine finden idR alle 2 bis 3 Wochen statt. Kürzere Abstände zwischen den Terminen sind insbesondere vor Charterflügen möglich. In Ausnahmefällen kann auch ein separater Interview-termin vereinbart werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird idR unmittelbar bzw. einige Tage nach dem Interviewtermin mündlich über das Ergebnis informiert. Kann die Staatsangehörigkeit des Fremden von der nigerianischen Botschaft bestätigt werden, erfolgt die Ausstellung des HRZ grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen. In Ausnahmefällen erfolgt die Ausstellung des HRZ innerhalb weniger Werktage. HRZ Verlängerungen sind möglich und werden vom BFA nach Bedarf umgehend veranlasst. In Einzelfällen bedarf es eines erneuten Interviewtermins; im Anschluss erfolgt im Rahmen des Vorführtermins die HRZ Zu- bzw. Absage.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR hervor. Die fehlenden Identitätsdokumente seitens der BF gehen aus dem Akteninhalt hervor, es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die BF Dokumente in Vorlage gebracht hätte, die ihre Herkunft nachweisen könnten, dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass die BF nicht selbstständig an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkte, beruht auf dem Umstand, dass gegen die BF im Verfahren mehrmals Bescheide bezüglich Interviewtermine zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes erlassen wurden. Die Feststellung zum Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Zusammenhalt mit den maßgeblichen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria. Die Informationen zur Zusammenarbeit mit der Republik Nigeria im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung geht aus einem Schreiben des BFA Abt. BII, Ref. BII/1 mit Stand vom 10.02.2021 hervor.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria lauten: Artikel IVArtikel römisch vier Nachweis der Staatsangehörigkeit
(1)Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument

Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.

(1)Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument

Artikel römisch drei Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.

(2)Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:(
  1. a)Staatsangehörigkeitsnachweise;(
  2. b)abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel III Absatz 2 festgelegt);(
  3. c)Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;(
  4. d)öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;(
  5. e)Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;(
  6. f)von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;(
  7. g)für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;(
  8. h)jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
(2)Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:, (
  1. a)Staatsangehörigkeitsnachweise;, (
  2. b)abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel römisch drei Absatz 2 festgelegt);, (
  3. c)Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;, (
  4. d)öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;, (
  5. e)Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;, (
  6. f)von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;, (
  7. g)für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;, (
  8. h)jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
(3)Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:(
  1. a)Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;(
  2. b)Führerscheine;(
  3. c)Ausweise von Unternehmen;(
  4. d)Geburtsurkunden;(
  5. e)Zeugenaussagen;(
  6. f)eigene Angaben der betroffenen Person;(
  7. g)Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;(
  8. h)jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
(3)Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:, (
  1. a)Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;, (
  2. b)Führerscheine;, (
  3. c)Ausweise von Unternehmen;, (
  4. d)Geburtsurkunden;, (
  5. e)Zeugenaussagen;, (
  6. f)eigene Angaben der betroffenen Person;, (
  7. g)Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;, (
  8. h)jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
(4)Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung durch Unterstützung der ersuchten Vertragspartei, insbesondere nach einer Befragung durch die jeweils zuständigen Stellen, bestätigt wurde, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.
(5)Die ersuchte Vertragspartei stellt innerhalb von vier
(4)Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ein Reisedokument

Absatz 1 aus.

(6)Die Dokumente nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels reichen auch bei Ablauf von deren Gültigkeitsdauer für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit aus. Artikel VArtikel römisch fünf Besonderes Identifizierungsverfahren
(1)In Fällen, die nicht unter Artikel III und IV oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel IV widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Nachweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Das Identifizierungsverfahren verläuft wie folgt:
(1)In Fällen, die nicht unter Artikel römisch drei und römisch vier oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel römisch vier widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Nachweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Das Identifizierungsverfahren verläuft wie folgt: (a) die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf
(5)Tage nach dem Eingang des Ersuchens befragt;(
  1. b)die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;(
  2. c)das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf
(5)Werktage nach dem Tag der Befragung übermittelt;(d) nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier
(4)Werktagen ein Reisedokument ausgestellt.(a) die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf
(5)Tage nach dem Eingang des Ersuchens befragt;, (
  1. b)die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;, (
  2. c)das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf
(5)Werktage nach dem Tag der Befragung übermittelt;, (d) nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier
(4)Werktagen ein Reisedokument ausgestellt.
(2)Ist es schwierig oder unpraktisch, die Befragung in der Botschaft der ersuchten Vertragspartei, wie in Absatz
(1)(b) vorgesehen, abzuhalten, bezahlt die ersuchende Vertragspartei die Reisekosten, die dem Vertreter der ersuchten Vertragspartei entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
  1. GP 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0097; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0097; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Im Erkenntnis vom 16.05.2012, 2010/21/0023, hat der VwGH festgehalten, dass, die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist.Im Erkenntnis vom 16.05.2012, 2010/21/0023, hat der VwGH festgehalten, dass, die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, diese im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG nötig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, 2008/21/0055 und 2008/21/0386; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, 2008/21/0055 und 2008/21/0386; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie – offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit – die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet. In einer solchen Konstellation besteht keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzweg abzuklären (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037).In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie – offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit – die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet. In einer solchen Konstellation besteht keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzweg abzuklären vergleiche VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037).

§ 19Abs.

2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099).

Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Der VwGH hat ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwN). Im gegenständlichen Fall kann dem BFA mangels Vorlage eines validen Identitätsdokuments seitens der BF nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes unter Mitwirkung der BF ausgegangen ist. Für den Umstand, dass die BF über ein gültiges Reisedokument verfügt und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121).

§ 5

VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58). Die BF war

§ 46Abs.

2 FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Dies hat die BF bis dato jedoch unterlassen. Die BF war

Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Dies hat die BF bis dato jedoch unterlassen. Es steht dem Bundesamt

§ 46Abs.

2a und Abs. 2b FPG jedenfalls zu und ist auch zulässig, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes anders zu gewährleisten. Dass im Zuge dessen eine persönliche Ladung und die Aufforderung, allenfalls im Besitz befindliche Dokumente erforderlich sein kann, scheint im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit, ein (Ersatz-)Reisedokument für die BF zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist auch generell

der HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes vorgesehen und somit jedenfalls geboten.Es steht dem Bundesamt

Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG jedenfalls zu und ist auch zulässig, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes anders zu gewährleisten. Dass im Zuge dessen eine persönliche Ladung und die Aufforderung, allenfalls im Besitz befindliche Dokumente erforderlich sein kann, scheint im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit, ein (Ersatz-)Reisedokument für die BF zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist auch generell

der HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes vorgesehen und somit jedenfalls geboten. Für das gegenständliche Verfahren relevante Umstände, warum die persönliche Vorsprache zur Identifizierung iSd Art. IV Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens nicht notwendig sein sollte, hat die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Für das gegenständliche Verfahren relevante Umstände, warum die persönliche Vorsprache zur Identifizierung iSd Artikel römisch vier, Absatz eins, des Rückübernahmeabkommens nicht notwendig sein sollte, hat die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Die BF hat auch nicht vorgebracht, wie auf andere, „weniger einschneidende“ Weise ein Ersatzreisedokument entweder durch sie selbst oder das Bundesamt erlangt werden könnte oder dass die Erlangung eines solchen ausgeschlossen wäre. Derartige Umstände sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, I405 2200932-1/14E, lag gegen die BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Die BF wurde im bekämpften Bescheid verpflichtet, am 3.2.2023 einen Termin zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wahrzunehmen und diesen Bescheid sowie näher genannte in ihrem Besitz befindliche Dokumente mitzubringen. Die von der BF zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Sofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass sich die BF nicht traut, mit der nigerianischen Botschaft in Verbindung zu treten, da sie politischer Flüchtling sei, ist diesen Einwand entgegenzuhalten, dass nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist, zu prüfen, ob die Abweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte und somit die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen wurde oder ob konkret eine Abschiebung zulässig ist. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Mitwirkung der BF bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Das BFA führte in ihrem Bescheid aus, dass es für die Behörde notwendig ist, dass die BF im Bescheid angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkt und den angegebenen Delegationstermin wahrnimmt, weil der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht. Nach diesen Erläuterungen des BFA konnte die Ladung als notwendig angesehen werden, weil eine Identifizierung der BF iSd Art. IV Abs. 1 des Rückführungsabkommens (Rücknahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bunderepublik Nigeria, BGBl. III Nr. 116/2012) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geboten erscheinen durfte. Dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments Zweck der Ladung war, wurde in dieser auch angegeben (vgl. dazu VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass erst nach Abschluss aller noch anhängiger Verfahren eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wird. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria nicht mehr erforderlich ist, kann daher eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191).Das BFA führte in ihrem Bescheid aus, dass es für die Behörde notwendig ist, dass die BF im Bescheid angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkt und den angegebenen Delegationstermin wahrnimmt, weil der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht. Nach diesen Erläuterungen des BFA konnte die Ladung als notwendig angesehen werden, weil eine Identifizierung der BF iSd Artikel römisch vier, Absatz eins, des Rückführungsabkommens (Rücknahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bunderepublik Nigeria, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geboten erscheinen durfte. Dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments Zweck der Ladung war, wurde in dieser auch angegeben vergleiche dazu VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass erst nach Abschluss aller noch anhängiger Verfahren eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wird. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Artikel römisch fünf, des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria nicht mehr erforderlich ist, kann daher eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Artikel römisch vier, Absatz eins, des Abkommens geboten sein (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der die BF daran gehindert hätte, an dem für den 3.2.2023 anberaumten Interviewtermin teilzunehmen. Die medizinischen Befunde der BF bezogen sich auf den Zeitraum vor dem vorgeschriebenen Termin im Jahr 2023. Eine sonstige Behinderung und andere wichtige Gründe wurden nicht vorgebracht. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides konnte im gegenständlichen Fall daher nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zum Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

§ 13Abs.

2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Im gegenständlichen Fall konnte mangels Rechtsschutzinteresse daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen auch schon aus diesem Grund unterbleiben.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2266411.2.00

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