Vm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 abgewiesen wurde, der BF wurde nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C6 403.194-1/2008/4E, rechtskräftig abgewiesen. Das Erkenntnis wurde vom BF am 16.10.2012 persönlich übernommen. Der BF verblieb in der Folge im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF war im Jahr 2021 aufrecht behördlich gemeldet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) verfasste am 24.11.2021 einen Mitwirkungsbescheid
2a und 2b FPG zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) und ersuchte eine Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) um nachweisliche Zustellung des Mitwirkungsbescheides. Laut einem Polizeibericht der LPD vom 20.12.2021 sei am 17.12.2021 Nachschau gehalten worden und es handele sich bei dieser Adresse um eine Moschee. Die dort angetroffenen betenden Männer hätten den BF nicht gekannt und angegeben, dass niemand in der Moschee wohne. Daraufhin wurde die amtliche Abmeldung des BF veranlasst. Der BF war im Jahr 2021 aufrecht behördlich gemeldet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) verfasste am 24.11.2021 einen Mitwirkungsbescheid
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) und ersuchte eine Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) um nachweisliche Zustellung des Mitwirkungsbescheides. Laut einem Polizeibericht der LPD vom 20.12.2021 sei am 17.12.2021 Nachschau gehalten worden und es handele sich bei dieser Adresse um eine Moschee. Die dort angetroffenen betenden Männer hätten den BF nicht gekannt und angegeben, dass niemand in der Moschee wohne. Daraufhin wurde die amtliche Abmeldung des BF veranlasst. Gegen den BF wurde am 22.12.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen. Gegen den BF wurde am 22.12.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Nach mehrfacher Urgenz durch das Bundesamt wurde der BF von der Meldebehörde mit Datum vom 08.11.2022 abgemeldet. Der BF wurde am 07.02.2023 um 02:50 Uhr im Rahmen einer Personenkontrolle von Polizeibeamten der LPD im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er konnte kein Legitimationsdokument, sondern lediglich einen (nicht mehr aktuellen) Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vorweisen. Aufgrund des aufrechten, im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Festnahmeauftrages hielten die Polizeibeamten mit dem Bundesamt telefonisch Rücksprache, woraufhin der Festnahmeauftrag vom Bundesamt bestätigt wurde und um dessen Vollzug ersucht wurde. Der BF wurde am 07.02.2023 um 03:00 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in einer für ihn verständlichen Sprache (Bengali) ausgefolgt. Der BF wurde
1a FPG zur Anzeige gebracht.Der BF wurde am 07.02.2023 um 02:50 Uhr im Rahmen einer Personenkontrolle von Polizeibeamten der LPD im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er konnte kein Legitimationsdokument, sondern lediglich einen (nicht mehr aktuellen) Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vorweisen. Aufgrund des aufrechten, im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Festnahmeauftrages hielten die Polizeibeamten mit dem Bundesamt telefonisch Rücksprache, woraufhin der Festnahmeauftrag vom Bundesamt bestätigt wurde und um dessen Vollzug ersucht wurde. Der BF wurde am 07.02.2023 um 03:00 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in einer für ihn verständlichen Sprache (Bengali) ausgefolgt. Der BF wurde
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Noch am 07.02.2023, von 19:15 Uhr bis 20:45 Uhr, wurde der BF vor dem Bundesamt zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab er u.a. an, dass er an einer bestimmten Adresse zur Miete wohne, dort auch seine Post behebe und auch einen Schlüssel für diese Wohnung habe. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er am nächsten Tag zu dieser Adresse gebracht werden würde, um seinen Wohnsitz zu überprüfen. Danach werde er nochmals kurz niederschriftlich einvernommen und ihm werde alles Weitere zur Kenntnis gebracht. Im Zuge der Einvernahme füllte der BF die benötigten Formblätter für ein HRZ aus. Der BF wurde auf Ersuchen des Bundesamtes am 08.02.2023 um 08:45 Uhr im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft von der Polizei zur Wohnsitzüberprüfung an die von ihm genannte Adresse gebracht. Dabei ergab sich laut Polizeibericht vom 08.02.2023, dass der BF glaubhaft machen konnte, dort zu wohnen. Danach wurde der BF, wie vom Bundesamt angeordnet, um 09:30 Uhr wieder in das PAZ gebracht. Am 08.02.2023, von 14:50 Uhr bis 15:30 Uhr, wurde der BF nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde aufgetragen, sich behördlich anzumelden. Nach einigen ergänzenden Fragen und Belehrungen wurde vom Bundesamt die Entlassung des BF angeordnet (Entlassungsschein ausgestellt um 15:50 Uhr) und der BF wurde am 08.02.2023 um 16:10 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF meldete sich daraufhin behördlich an und verfügte mit 09.02.2023 wieder über eine Meldeadresse. Am 13.02.2023 widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 22.12.2021, mit der Begründung, die Voraussetzungen der Erlassung würden nicht mehr vorliegen, da der Festnahmeauftrag am 07.02.2023 vollzogen worden sei. Der BF stellte am 23.02.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am selben Tag erstbefragt. Der BF wandte sich in der Folge mit einem Beratungswunsch an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU). Die BBU antwortete dem BF mit E-Mail vom 24.02.2023, laut Auskunft des Bundesamtes sei keine Schubhaft über ihn angeordnet worden, weshalb es auch keinen Bescheid gebe. Aus dem System sei ersichtlich, dass der BF einen neuen Asylantrag gestellt habe. Ab Erhalt des Bescheides könne er sich von der BBU vertreten und eine Beschwerde einbringen lassen. Solange er keinen Bescheid erhalten habe und Fragen zu seinem Verfahren habe, könne er sich von der BBU – auch ohne Termin – beraten lassen. Der BF schrieb mit E-Mail vom 24.02.2023, er wolle sich aber über die Anhaltung von 07.02.2023 bis 08.02.2023 beschweren, und ersuchte die BBU um Hilfe. Die BBU antwortete mit E-Mail vom 01.03.2023, wie bereits gesagt, habe das Bundesamt der BBU mitgeteilt, dass keine Schubhaft angeordnet worden sei, weshalb es auch keinen Bescheid gebe, gegen den Beschwerde erhoben werden könne. Der BF könne aber beim Bundesamt Akteneinsicht nehmen und sodann mit den Unterlagen zur BBU kommen. Am 22.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ (ZPForm 1) des BF ein (Postaufgabe am 20.03.2023), wonach der BF Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels benötige, da ihn das Bundesamt „illegal“ von 07.02.2023 bis 08.02.2023 im PAZ festgehalten habe. Er habe die BBU Rechtsberatung gefragt für eine Beschwerde, aber eine Falschinformation erhalten. Die BBU habe gesagt, es sei keine Beschwerde machbar gegen die Anhaltung im PAZ, das sei falsch. Deshalb brauche er Verfahrenshilfe für „1) Antrag auf Wiedereinsetzung vorigen Stand; 2) Beschwerde gegen Anhaltung (illegal)“. Beigelegt war die Mailkorrespondenz des BF mit der BBU. Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2023, Zl. W294 2268969-1/6E, wurde dem Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2023, Zl. W294 2268969-1/6E, wurde dem Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 28.06.2023 wurde aufgrund des genannten Beschlusses des BVwG der oben im Spruch genannte Rechtsvertreter zum Vertreter des BF zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Anhaltung von 07.02.2023 bis 08.02.2023, bestellt. Gegen die Anhaltung des BF von 07.02.2023 bis 08.02.2023 erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.08.2023, beim BVwG eingebracht am selben Tag, durch seinen genannten Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anhaltung „in Schubhaft“ sei „ohne die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheides“ rechtswidrig gewesen. Der BF sei auf Basis eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden, jedoch habe dieser nicht die folgende Anhaltung „in Verwaltungsverwahrungshaft (Schubhaft)“ gedeckt. Der BF sei durch diese Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt worden. Die Haft sei „ohne entsprechenden Schubhaftbescheid“ rechtswidrig gewesen. Folglich habe der BF Anspruch auf Schadenersatz. Beantragt wurde, „1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.02.2023 bis 08.02.2023 Folge zu geben und festzustellen, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war, und 2. daher der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz
auf Kostenersatz
GVG.“Gegen die Anhaltung des BF von 07.02.2023 bis 08.02.2023 erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.08.2023, beim BVwG eingebracht am selben Tag, durch seinen genannten Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anhaltung „in Schubhaft“ sei „ohne die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheides“ rechtswidrig gewesen. Der BF sei auf Basis eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden, jedoch habe dieser nicht die folgende Anhaltung „in Verwaltungsverwahrungshaft (Schubhaft)“ gedeckt. Der BF sei durch diese Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt worden. Die Haft sei „ohne entsprechenden Schubhaftbescheid“ rechtswidrig gewesen. Folglich habe der BF Anspruch auf Schadenersatz. Beantragt wurde, „1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.02.2023 bis 08.02.2023 Folge zu geben und festzustellen, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war, und 2. daher der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz
auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG.“ Mit Schreiben vom 14.08.2023, beim Bundesamt eingelangt am 17.08.2023, erhob der BF eine Säumnisbeschwerde in seinem Asylverfahren (zum Asylantrag vom 23.02.2023). Mit Schreiben vom 22.08.2023, beim BVwG eingelangt am 23.08.2023, legte das Bundesamt diese Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Asylaktes vor. Das Verfahren ist beim BVwG zur Zahl W186 2276968-1 anhängig. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom BVwG an das Bundesamt übermittelt und um die Übermittlung der Akten ersucht. Das Bundesamt legte die Akten vor und gab mit Schreiben vom 19.12.2023 eine Stellungnahme ab. Darin wurde nach Schilderung der Verfahrenschronologie im Wesentlichen ausgeführt, die Anhaltung des BF sei durch die näher angeführten gesetzlichen Bestimmungen gedeckt gewesen und es habe keines Schubhaftbescheides bedurft. Der Festnahmeauftrag und die Anordnung der Festnahme seien zu Recht erfolgt und die Anhaltung des BF sei auch verhältnismäßig gewesen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF war zwar im Jahr 2021 aufrecht behördlich gemeldet, er hielt sich jedoch an seiner Meldeadresse dem Bundesamt nicht zur Verfügung, sodass ein Mitwirkungsbescheid
2a und 2b FPG vom 24.11.2021 zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) dem BF nicht zugestellt werden konnte.Der BF war zwar im Jahr 2021 aufrecht behördlich gemeldet, er hielt sich jedoch an seiner Meldeadresse dem Bundesamt nicht zur Verfügung, sodass ein Mitwirkungsbescheid
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG vom 24.11.2021 zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) dem BF nicht zugestellt werden konnte. Gegen den BF wurde daher am 22.12.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen.Gegen den BF wurde daher am 22.12.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt, das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen. Der BF wurde am 07.02.2023 im Zuge einer Personenkontrolle auf Basis des vom Bundesamt
3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 nach einer Einvernahme und einer positiven Wohnsitzüberprüfung wieder aus der Haft entlassen. Der BF befand sich von 07.02.2023, 03:00 Uhr bis 08.02.2023, 16:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ). Er befand sich nicht in Schubhaft. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt, das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen. Der BF wurde am 07.02.2023 im Zuge einer Personenkontrolle auf Basis des vom Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 nach einer Einvernahme und einer positiven Wohnsitzüberprüfung wieder aus der Haft entlassen. Der BF befand sich von 07.02.2023, 03:00 Uhr bis 08.02.2023, 16:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ). Er befand sich nicht in Schubhaft. Die rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (abweisendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012) war bei der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar, der BF war unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der BF kam der ihm mit dieser Entscheidung rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nach Bangladesch nicht nach. Der BF hat einen ausgefüllten Antrag auf Verfahrenshilfe, unterfertigt am 13.03.2023, am 20.03.2023 zur Post gegeben und dieser ist am 22.03.2023 beim BVwG eingelangt. Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2023, Zl. W294 2268969-1/6E, wurde dem Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2023, Zl. W294 2268969-1/6E, wurde dem Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 28.06.2023 wurde aufgrund des genannten Beschlusses des BVwG der oben genannte Rechtsvertreter zum Vertreter des BF zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Anhaltung von 07.02.2023 bis 08.02.2023, bestellt. Der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Rechtsvertreter des BF am 30.06.2023 zugestellt. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes (zu den gegenständlichen Sicherungsmaßnahmen gegen den BF sowie zu den beiden Anträgen auf internationalen Schutz) und in den Gerichtsakt, in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C6 403.194-1/2008/4E, betreffend das erste Asylverfahren des BF, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes und aus dem Akt des BVwG sowie aus dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den Asylverfahren des BF und zu den Sicherungsmaßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und über seinen zweiten Asylantrag noch nicht entschieden wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch ist, ist unstrittig, dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C6 403.194-1/2008/4E, betreffend das erste Asylverfahren des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und über seinen zweiten Asylantrag noch nicht entschieden wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch ist, ist unstrittig, dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C6 403.194-1/2008/4E, betreffend das erste Asylverfahren des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Dass der BF im Jahr 2021 aufrecht behördlich gemeldet war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR, demzufolge der BF im fraglichen Zeitraum (hier konkret von 02.04.2019 bis zum 08.11.2022) über eine Meldeadresse in Österreich verfügte. Dass sich der BF jedoch an seiner Meldeadresse dem Bundesamt nicht zur Verfügung hielt, ergibt sich aus dem Akteninhalt: Demnach verfasste das Bundesamt am 24.11.2021 einen Mitwirkungsbescheid
2a und 2b FPG zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) (AS 143 ff des BFA-Aktes). Das Bundesamt ersuchte mit Schreiben vom 25.11.2021 (AS 150
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) (AS 143 ff des BFA-Aktes). Das Bundesamt ersuchte mit Schreiben vom 25.11.2021 (AS 150
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in einer für ihn verständlichen Sprache (Bengali) ausgefolgt. Dies ergibt sich aus einem Polizeibericht bzw. aus einer von der Polizei gelegten Anzeige vom 07.02.2023 (AS 175 ff). Der BF wurde am 07.02.2023 um 02:50 Uhr im Rahmen einer Personenkontrolle von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er konnte kein Legitimationsdokument, sondern lediglich einen (nicht mehr aktuellen) Auszug aus dem ZMR vorweisen. Aufgrund des aufrechten, im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Festnahmeauftrages hielten die Polizeibeamten mit dem Bundesamt telefonisch Rücksprache, woraufhin der Festnahmeauftrag vom Bundesamt bestätigt wurde und um dessen Vollzug ersucht wurde. Der BF wurde am 07.02.2023 um 03:00 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in einer für ihn verständlichen Sprache (Bengali) ausgefolgt. Dies ergibt sich aus einem Polizeibericht bzw. aus einer von der Polizei gelegten Anzeige vom 07.02.2023 (AS 175 ff). Noch am 07.02.2023, von 19:15 Uhr bis 20:45 Uhr, wurde der BF vor dem Bundesamt zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen befragt (Niederschrift der Einvernahme AS 183 ff). Dabei gab er u.a. an, dass er an einer bestimmten Adresse zur Miete wohne, dort auch seine Post behebe und auch einen Schlüssel für diese Wohnung habe. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er am nächsten Tag zu dieser Adresse gebracht werden würde, um seinen Wohnsitz zu überprüfen. Danach werde er nochmals kurz niederschriftlich einvernommen und ihm werde alles Weitere zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde auf Ersuchen des Bundesamtes (Ersuchen um Ausführung vom 07.02.2023, AS 215 f) am 08.02.2023 um 08:45 Uhr im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft von der Polizei zur Wohnsitzüberprüfung an die von ihm genannte Adresse gebracht. Dabei ergab sich laut Polizeibericht vom 08.02.2023 (AS 218 f), dass der BF glaubhaft machen konnte, dort zu wohnen, da einer seiner Schlüssel dort gesperrt habe und an der Adresse mehrere persönliche Schriftstücke vorgefunden werden hätten können. Danach wurde der BF, wie vom Bundesamt angeordnet, um 09:30 Uhr wieder in das PAZ gebracht. Dies ergibt sich auch aus der Anhaltedatei, wo vermerkt ist: „Wohnsitzüberprüfung; abwesend von 08.02.2023 08:45 bis 08.02.2023 09:30“. Am 08.02.2023, von 14:50 Uhr bis 15:30 Uhr, wurde der BF nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (Niederschrift AS 232 ff). Nach einigen ergänzenden Fragen und Belehrungen wurde vom Bundesamt die Entlassung des BF angeordnet (Entlassungsschein ausgestellt um 15:50 Uhr, AS 243) und der BF wurde am 08.02.2023 um 16:10 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Letzteres ergibt sich auch aus einem Vermerk eines Polizeibeamten auf dem dafür vorgesehenen Formular (AS 247). Der BF befand sich somit von 07.02.2023, 03:00 Uhr bis 08.02.2023, 16:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft in einem PAZ. Dies ergibt sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, wo eine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für diesen Zeitraum vermerkt ist und eine Entlassung für 08.02.2023, 16:10 Uhr. Auch aus der Anhaltedatei ergibt sich keinerlei Hinweis, dass der BF in Schubhaft befindlich gewesen wäre. Gegen den BF lag im gegenständlich fraglichen Zeitraum der Anhaltung Anfang Februar 2023 bzw. auch bei der Erlassung des Festnahmeauftrages eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, der BF wurde nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C6 403.194-1/2008/4E, rechtskräftig abgewiesen. Das Erkenntnis wurde vom BF am 16.10.2012 persönlich übernommen (Zustellschein auf pdf S. 105 im gescannten Akt des Asylgerichtshofes). Die Ausweisung war sowohl bei Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar, aus der Aktenlage ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise. Der BF war somit unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Der BF hat weiters in der Erstbefragung zu seinem weiteren Asylantrag am 23.02.2023 angegeben, sich seit 2008 in Österreich aufzuhalten (Asylakt AS 23). Das Datum der Postaufgabe und das Einlangen beim BVwG betreffend den Verfahrenshilfeantrag ergeben sich aus dem Gerichtsakt des BVwG zur Zl. W294 2268969-1 (OZ 1, Postaufgabestempel vom 20.03.2023 und Eingangsstempel vom 22.03.2023). Die Feststellungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ergeben sich aus dem Beschluss des BVwG vom 23.06.2023, Zl. W294 2268969-1/6E. Die Feststellungen zur Bestellung des Rechtsvertreters zum Vertreter des BF ergeben sich aus dem Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 28.06.2023 (Akt zur Zl. W294 2268969-1, OZ 8). Das Datum, an dem dieser Bescheid dem Rechtsvertreter zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der gegenständlichen Beschwerde (S. 2). Die Feststellung, dass der BF (im gegenständlich fraglichen Zeitraum) gesund war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.02.2023, wo der BF nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde und angab, es sei alles in Ordnung, er sei gesund. Er nehme derzeit keine Medikamente ein und habe bereits drei Impfungen gegen COVID-19 erhalten (Niederschrift AS 184). Auch aus den Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich kein Hinweis auf beim BF vorliegende Krankheiten oder sonstige Beschwerden. Dass der BF nicht haftfähig gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund und haftfähig war. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.1. Rechtliche Grundlagen Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
dem
dem
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist, oder er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist, oder er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt
Z 3 leg.cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
Ziffer 3, leg.cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Der BF wurde von von 07.02.2023, 03:00 Uhr bis 08.02.2023, 16:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Durch die Entlassung am 08.02.2023 wurde die Anhaltung des BF beendet, womit die Beschwerdefrist zu laufen begann. Die sechswöchige Frist endete am 22.03.2023. Im konkreten Fall hat der BF nicht selbst Beschwerde erhoben, sondern einen Verfahrenshilfeantrag gestellt.
GVG ist für Verfahren über Beschwerden
1 Z 2 B-VG der Verfahrenshilfeantrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der ASt hat den Antrag somit korrekt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Er hat den Verfahrenshilfeantrag am 20.03.2023 zur Post gegeben. Tage des Postlaufes werden in verfahrensrechtliche Fristen nicht eingerechnet. Der Antrag ist am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, somit erfolgte sogar das Einlangen noch innerhalb der (ursprünglichen) sechswöchigen Beschwerdefrist. Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2023 wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt.Im konkreten Fall hat der BF nicht selbst Beschwerde erhoben, sondern einen Verfahrenshilfeantrag gestellt.
Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG ist für Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Verfahrenshilfeantrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der ASt hat den Antrag somit korrekt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Er hat den Verfahrenshilfeantrag am 20.03.2023 zur Post gegeben. Tage des Postlaufes werden in verfahrensrechtliche Fristen nicht eingerechnet. Der Antrag ist am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, somit erfolgte sogar das Einlangen noch innerhalb der (ursprünglichen) sechswöchigen Beschwerdefrist. Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2023 wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt. § 8a Abs. 7 VwGVG legt fest: Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG legt fest: Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Nach den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 28.06.2023 dem Rechtsvertreter des BF am 30.06.2023 zugestellt. Damit begann die Beschwerdefrist für den BF zu laufen. Sie endete am 11.08.2023. Der Vertreter hat die gegenständliche Beschwerde mittels ERV am 09.08.2023 beim BVwG eingebracht, somit ist die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden. Selbst wenn man von dem Datum des Bescheides der Rechtsanwaltskammer selbst (28.06.2023) ausginge, wäre das Fristende der 09.08.2023, und die Beschwerde damit rechtzeitig. 3.3. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde 3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von 07.02.2023 bis 08.02.2023 nicht um eine Schubhaft handelte. Das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen und war dazu auch nicht verhalten, da
Vm § 40 BFA-VG die Anhaltung eines Fremden aus den in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründen bis zu einer maximalen Dauer von 72 Stunden möglich ist, ohne dass eine Schubhaft verhängt werden müsste. Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich primär auf eine (über den BF nicht verhängte) Schubhaft und führt ausschließlich Beschwerdegründe an, die im Zusammenhang mit einer Schubhaft stehen (etwa, dass kein Schubhaftbescheid erlassen wurde). An manchen Stellen spricht die Beschwerde aber auch von einer Verwaltungsverwahrungshaft. Klar erkennbar ist, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung des BF von 07.02.2023 bis 08.02.2023 richtet und darauf abzielt, eine Überprüfung dieser Anhaltung durch das BVwG vornehmen zu lassen. Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von 07.02.2023 bis 08.02.2023 nicht um eine Schubhaft handelte. Das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen und war dazu auch nicht verhalten, da
Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG die Anhaltung eines Fremden aus den in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründen bis zu einer maximalen Dauer von 72 Stunden möglich ist, ohne dass eine Schubhaft verhängt werden müsste. Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich primär auf eine (über den BF nicht verhängte) Schubhaft und führt ausschließlich Beschwerdegründe an, die im Zusammenhang mit einer Schubhaft stehen (etwa, dass kein Schubhaftbescheid erlassen wurde). An manchen Stellen spricht die Beschwerde aber auch von einer Verwaltungsverwahrungshaft. Klar erkennbar ist, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung des BF von 07.02.2023 bis 08.02.2023 richtet und darauf abzielt, eine Überprüfung dieser Anhaltung durch das BVwG vornehmen zu lassen. Im Folgenden werden die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von 07.02.2023 bis 08.02.2023 überprüft.
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 07.02.2023 und der darauf folgenden Anhaltung bis 08.02.2023; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG gegen die Anhaltung des BF zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 07.02.2023 und der darauf folgenden Anhaltung bis 08.02.2023; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Anhaltung des BF zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 22.12.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
3 Z 1 BFA-VG, da es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging; der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme sei Folgendes maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Der BF sei an der Meldeadresse nicht aufhältig und derzeit unbekannten Aufenthalts. Ein Mitwirkungsbescheid zum Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines HRZ habe daher nicht zugestellt werden können.Das Bundesamt erließ am 22.12.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, da es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging; der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme sei Folgendes maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Der BF sei an der Meldeadresse nicht aufhältig und derzeit unbekannten Aufenthalts. Ein Mitwirkungsbescheid zum Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines HRZ habe daher nicht zugestellt werden können. Wie oben ausgeführt, war der BF im Jahr 2021 bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages zwar aufrecht behördlich gemeldet, er hielt sich jedoch an seiner Meldeadresse dem Bundesamt nicht zur Verfügung. Das Bundesamt versuchte, einen Mitwirkungsbescheid
2a und 2b FPG vom 24.11.2021 zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines HRZ dem BF über die Polizei zustellen zu lassen, die Beamten konnten den BF jedoch an seiner Adresse nicht antreffen. Die dort angetroffenen Männer hätten den BF laut Polizeibericht nicht gekannt und angegeben, dass niemand in der Moschee wohne. Dem BF konnte der Mitwirkungsbescheid daher nicht zugestellt werden. Die Begründung des Bundesamtes im Festnahmeauftrag, der BF sei an der Meldeadresse nicht aufhältig und derzeit unbekannten Aufenthalts, trifft nach der Lage des Falles zu. Wie oben ausgeführt, war der BF im Jahr 2021 bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages zwar aufrecht behördlich gemeldet, er hielt sich jedoch an seiner Meldeadresse dem Bundesamt nicht zur Verfügung. Das Bundesamt versuchte, einen Mitwirkungsbescheid
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG vom 24.11.2021 zum Ausfüllen der Formblätter zur Ausstellung eines HRZ dem BF über die Polizei zustellen zu lassen, die Beamten konnten den BF jedoch an seiner Adresse nicht antreffen. Die dort angetroffenen Männer hätten den BF laut Polizeibericht nicht gekannt und angegeben, dass niemand in der Moschee wohne. Dem BF konnte der Mitwirkungsbescheid daher nicht zugestellt werden. Die Begründung des Bundesamtes im Festnahmeauftrag, der BF sei an der Meldeadresse nicht aufhältig und derzeit unbekannten Aufenthalts, trifft nach der Lage des Falles zu. Für einen Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel
FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 363, RV 1803 BlgNR XXIV. GP zu § 34 BFA-VG), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgeklärt werden können.Für einen Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 363, Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 34, BFA-VG), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgeklärt werden können. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dementsprechend die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme (etwa) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dementsprechend die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme (etwa) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Wie bereits mehrfach dargelegt, war der BF zwar behördlich gemeldet, er war für das Bundesamt an dieser Adresse jedoch nicht erreichbar. Zudem hielt sich der BF aufgrund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (abweisendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012) unrechtmäßig in Österreich auf. Hinweise auf eine relevante Verankerung im Inland oder eine Aufenthaltsberechtigung waren nach der Aktenlage nicht gegeben. Es kann sohin der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen für angezeigt erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer (hier relevanten) ex-ante-Betrachtung konnte das Bundesamt daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft
FPG oder ein gelinderes Mittel
Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) realistisch möglich, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft oder gelindere Mittel erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde.Es kann sohin der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen für angezeigt erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer (hier relevanten) ex-ante-Betrachtung konnte das Bundesamt daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG anzuordnen. Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) realistisch möglich, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft oder gelindere Mittel erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde. In der Folge ist noch der weitere Ablauf der Geschehnisse einer Überprüfung zu unterziehen: Nach mehrfacher Urgenz durch das Bundesamt wurde der BF von der Meldebehörde schließlich mit Datum vom 08.11.2022 abgemeldet und trat sodann zunächst nicht mehr behördlich in Erscheinung. Der Festnahmeauftrag wurde nicht widerrufen und war noch aufrecht, als der BF am 07.02.2023 um 02:50 Uhr im Rahmen einer Personenkontrolle von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde. Er konnte sich nicht ausweisen und aufgrund des aufrechten, im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Festnahmeauftrages hielten die Polizeibeamten mit dem Bundesamt telefonisch Rücksprache, woraufhin der Festnahmeauftrag vom Bundesamt bestätigt wurde und um dessen Vollzug ersucht wurde. Der BF wurde am 07.02.2023 um 03:00 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in einer für ihn verständlichen Sprache (Bengali) ausgefolgt.Nach mehrfacher Urgenz durch das Bundesamt wurde der BF von der Meldebehörde schließlich mit Datum vom 08.11.2022 abgemeldet und trat sodann zunächst nicht mehr behördlich in Erscheinung. Der Festnahmeauftrag wurde nicht widerrufen und war noch aufrecht, als der BF am 07.02.2023 um 02:50 Uhr im Rahmen einer Personenkontrolle von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde. Er konnte sich nicht ausweisen und aufgrund des aufrechten, im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Festnahmeauftrages hielten die Polizeibeamten mit dem Bundesamt telefonisch Rücksprache, woraufhin der Festnahmeauftrag vom Bundesamt bestätigt wurde und um dessen Vollzug ersucht wurde. Der BF wurde am 07.02.2023 um 03:00 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in einer für ihn verständlichen Sprache (Bengali) ausgefolgt. Noch am 07.02.2023, von 19:15 Uhr bis 20:45 Uhr, wurde der BF vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme erfolgte nach dem vermerkten Gegenstand der Amtshandlung u.a. zur „Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs (Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels)“. Der BF wurde auch zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab er u.a. an, dass er an einer bestimmten Adresse wohne. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er am nächsten Tag zu dieser Adresse gebracht werden würde, um seinen Wohnsitz zu überprüfen. Danach werde er nochmals kurz niederschriftlich einvernommen und ihm werde alles Weitere zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde auf Ersuchen des Bundesamtes am 08.02.2023 um 08:45 Uhr im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft von der Polizei zur Wohnsitzüberprüfung an die von ihm genannte Adresse gebracht. Dabei ergab sich laut Polizeibericht, dass der BF glaubhaft machen konnte, dort zu wohnen. Danach wurde der BF, wie vom Bundesamt angeordnet, um 09:30 Uhr wieder in das PAZ gebracht. Am 08.02.2023, von 14:50 Uhr bis 15:30 Uhr, wurde der BF nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nach einigen ergänzenden Fragen und Belehrungen über seine Rechte und Pflichten wurde vom Bundesamt die Entlassung des BF angeordnet (Entlassungsschein ausgestellt um 15:50 Uhr) und der BF wurde am 08.02.2023 um 16:10 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. Wie bereits ausgeführt, lag ein ordnungsgemäß erlassener Festnahmeauftrag vor. Die Polizeibeamten hielten auch mit dem Bundesamt Rücksprache und vergewisserten sich, dass der Festnahmeauftrag noch aufrecht war. Auch die Festnahme erfolgte zu Recht, da das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, über den BF die Schubhaft oder ein gelinderes Mittel anzuordnen bzw. die Voraussetzungen eben dafür zu überprüfen. Der BF wurde sodann auch dem Bundesamt vorgeführt und noch am selben Tag zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs einvernommen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Wie bereits ausgeführt, lag ein ordnungsgemäß erlassener Festnahmeauftrag vor. Die Polizeibeamten hielten auch mit dem Bundesamt Rücksprache und vergewisserten sich, dass der Festnahmeauftrag noch aufrecht war. Auch die Festnahme erfolgte zu Recht, da das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, über den BF die Schubhaft oder ein gelinderes Mittel anzuordnen bzw. die Voraussetzungen eben dafür zu überprüfen. Der BF wurde sodann auch dem Bundesamt vorgeführt und noch am selben Tag zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs einvernommen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde 37 Stunden und 10 Minuten angehalten, somit lediglich etwas mehr als die Hälfte des höchstzulässigen Zeitraumes. Die Anhaltung war grundsätzlich notwendig, um die Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs vornehmen zu können. Nach der Auffassung des BVwG hat das Bundesamt in einer Gesamtbetrachtung auch nicht die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten. Der BF wurde noch am selben Tag, allerdings erst um 19:15 Uhr, somit etwa 16 Stunden nach seiner Festnahme, vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in den Nachtstunden festgenommen wurde und auch die Notwendigkeit bestand, einen Dolmetscher beizuziehen. Nach Beendigung der Einvernahme war es bereits 20:45 Uhr. Das Bundesamt ersuchte die Polizei um Ausführung des BF am nächsten Tag am Vormittag (mit E-Mail von 21:10 Uhr, AS 217) zu dessen Adresse, um seinen Wohnsitz überprüfen zu können. Hier ist auch in Betracht zu ziehen, dass der BF dadurch, dass er nicht sofort zur Wohnsitzüberprüfung ausgeführt wurde, zwar länger in Haft war, gleichzeitig wurde dem BF aber (nach der nächtlichen Festnahme am selben Tag) die notwendige Ruhezeit gewährt. Bei der Wohnsitzüberprüfung am nächsten Tag am Vormittag stellte sich heraus, dass der BF an dieser Adresse tatsächlich wohnte. Der BF wurde in der Folge am 08.02.2023 um 14:50 Uhr nochmals kurz einvernommen, auch hier erfolgte dies wieder unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali, was im konkreten Fall die Verzögerung von einigen Stunden zumindest nachvollziehbar macht. Nach der Einvernahme wurde der BF relativ rasch, innerhalb von 40 Minuten, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Das Bundesamt hat somit durch seine Vorgehensweise die Zielsetzung des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, die Überprüfung einer weiteren Sicherungsmaßnahme, erfüllt und nachdem sich aufgrund des tatsächlich bestehenden Wohnsitzes des BF eine Sicherungsmaßnahme als nicht notwendig erwies, wurde der BF aus der Haft entlassen. Die Anhaltung wurde, wie von § 34 Abs. 5 BFA-VG vorgesehen, nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen beendet (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364). Das Bundesamt hat somit durch seine Vorgehensweise die Zielsetzung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, die Überprüfung einer weiteren Sicherungsmaßnahme, erfüllt und nachdem sich aufgrund des tatsächlich bestehenden Wohnsitzes des BF eine Sicherungsmaßnahme als nicht notwendig erwies, wurde der BF aus der Haft entlassen. Die Anhaltung wurde, wie von Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG vorgesehen, nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen beendet (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364). Sonstige Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF von 07.02.2023 bis 08.02.2023
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF von 07.02.2023 bis 08.02.2023
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag in der gegenständlichen Beschwerde, „2. daher der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz
Abs 5 EMRK hat“.Aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag in der gegenständlichen Beschwerde, „2. daher der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz
3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20.Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die Rechtsvertretung des BF hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf das Vorbringen, dass die Anhaltung „in Schubhaft“ ohne einen dies anordnenden Schubhaftbescheid erfolgt sei. Gründe, warum die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft nicht zulässig gewesen sein sollte, wurden nicht vorgebracht. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die Rechtsvertretung des BF hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf das Vorbringen, dass die Anhaltung „in Schubhaft“ ohne einen dies anordnenden Schubhaftbescheid erfolgt sei. Gründe, warum die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft nicht zulässig gewesen sein sollte, wurden nicht vorgebracht. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2268969.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.