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{'item': 'W294 2270971-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53Art. 33§ 6Art. 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW294 2270971-1 Spruch, W294 2270971-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.10.2015 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.10.2015, wurde dem Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.10.2015, wurde dem Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 4.8.2022 geht hervor, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass es zu einer Anklage wegen Schlepperei kommen werde und die BF aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Republik Österreich darstelle. Mit Parteiengehör des BFA vom 16.12.2022 wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 03.01.2023 unter Anschluss einiger Fragen eine Stellungnahme zum Verfahren in deutscher Sprache abzugeben. In weiterer Folge brachte die BF eine am 23.1.2023 beim BFA eingelangte handschriftliche Stellungnahme in deutscher Sprache ein und führte an, dass sie ihre Tat bereue. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2022 wurde vom BFA ausgeführt, dass beabsichtigt sei, der BF den Konventionsreisepass zu entziehen. Mit Urteil eines LG vom 27.9.2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 4 erster Fall FPG und nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 27.9.2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall FPG und nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde der BF der ihr mit Bescheid vom 23.10.2015 zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und zugleich

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Syrien sei

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1,5 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde der BF der ihr mit Bescheid vom 23.10.2015 zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und zugleich

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Syrien sei

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,,5 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, da die BF bei mehreren Fahrten eine nicht unbedeutende Zahl an Personen transportiert habe und hierbei eine Gefährdung dieser Personen beim Transport über die Grenze in Kauf genommen habe. So gesehen sei es bei den Fahrten der BF nur vom Zufall abhängig gewesen, dass derartige Umstände nicht eingetroffen seien und die transportierten Personen unversehrt geblieben seien. Aufgrund des in Syrien derzeit herrschenden bewaffneten Konfliktes sei die Abschiebung der BF nach Syrien unzulässig. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zur sozialen Verankerung der BF in Österreich angestellt habe. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person der BF durchgeführt zu haben. Gegenständlich sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden. Eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zur sozialen Verankerung der BF in Österreich angestellt habe. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person der BF durchgeführt zu haben. Gegenständlich sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden. Eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen Die BF ist eine volljährige syrische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Identität der BF steht fest (AS 113). Die BF stellte am am 27.7.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2015 wurde der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil eines LG vom 27.9.2022, 25 Hv 77/22f-27, wurde die BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 sowie § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 27.9.2022, 25 Hv 77/22f-27, wurde die BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, sowie Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die BF befand sich vom 29.7.2022 bis zum 29.5.2023 in Haft und wurde unter einer Probezeit von drei Jahren und einer Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt entlassen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF in Nickelsdorf sowie an nicht mehr festzustellenden Orten im Burgenland im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Auftraggeber in der Türkei namens XXXX und weiteren unbekannten Schlepperfahrern bzw. Fußschleppern der Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar von Ungarn nach Österreich , mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, nämlich bis dato 2.500,- Euro gefördert, indem sie über Auftrag des XXXX nachgenannte Fremde, die über keine gültige Einreise-und Aufenthaltsdokumente für den EU- bzw. Schengenraum verfügten, jeweils nach Erhalt der Koordinaten zumeist aus Waldstücken im Grenzbereich Österreich/Ungarn abholte und nach Wien verbrachte, wo sie diese an weitere noch nicht ausgeforschte Schlepper übergab, und zwar am 18.7.2022 zwei Fremde; in Bezug auf mindestens drei Fremde; am 26.7.2022 vier Fremde; am 29.7.2022 vier syrische Staatsbürger. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF in Nickelsdorf sowie an nicht mehr festzustellenden Orten im Burgenland im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Auftraggeber in der Türkei namens römisch 40 und weiteren unbekannten Schlepperfahrern bzw. Fußschleppern der Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar von Ungarn nach Österreich , mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, nämlich bis dato 2.500,- Euro gefördert, indem sie über Auftrag des römisch 40 nachgenannte Fremde, die über keine gültige Einreise-und Aufenthaltsdokumente für den EU- bzw. Schengenraum verfügten, jeweils nach Erhalt der Koordinaten zumeist aus Waldstücken im Grenzbereich Österreich/Ungarn abholte und nach Wien verbrachte, wo sie diese an weitere noch nicht ausgeforschte Schlepper übergab, und zwar am 18.7.2022 zwei Fremde; in Bezug auf mindestens drei Fremde; am 26.7.2022 vier Fremde; am 29.7.2022 vier syrische Staatsbürger. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis in die Urteilserwägungen einbezogen. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen gewertet.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Das Datum der Antragsstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung sowie aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Die Feststellung zur Inhaftierung der BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregister Auszug in Verbindung mit den Erwägungen der gekürzten Urteilsausfertigung.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 23.10.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Beurteilung nach) auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 23.10.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Beurteilung nach) auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist

Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist

Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Art. 33Abs.

1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Artikel 33

, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Wie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss  ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,  dafür rechtskräftig verurteilt worden,  sowie gemeingefährlich sein und  es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung). Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). „Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050). Im gegenständlichen Fall wurde die BF mit Urteil eines LG vom 27.9.2022, 25 Hv 77/22f-27, wurde die BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 sowie § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im gegenständlichen Fall wurde die BF mit Urteil eines LG vom 27.9.2022, 25 Hv 77/22f-27, wurde die BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, sowie Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Juli 2022 in vier verschiedenen Fällen mit dem Auftraggeber in der Türkei namens XXXX und weiteren unbekannten Schlepperfahrern bzw. Fußschleppern der Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar von Ungarn nach Österreich , mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, nämlich bis dato 2.500,- Euro gefördert.Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Juli 2022 in vier verschiedenen Fällen mit dem Auftraggeber in der Türkei namens römisch 40 und weiteren unbekannten Schlepperfahrern bzw. Fußschleppern der Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar von Ungarn nach Österreich , mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, nämlich bis dato 2.500,- Euro gefördert. Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, XXII. GP) hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken. Besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die von der BF begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, sind angesichts der Tatsache, dass sie in einzelnen Fällen als Fahrer oder Beifahrer die Geschleppten mit einem privaten PKW führte und nach Wien verbrachte, wo sie diese an weitere Schlepper übergab, nicht zu erkennen.Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken. Besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die von der BF begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, sind angesichts der Tatsache, dass sie in einzelnen Fällen als Fahrer oder Beifahrer die Geschleppten mit einem privaten PKW führte und nach Wien verbrachte, wo sie diese an weitere Schlepper übergab, nicht zu erkennen. Überdies bewegte sich die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren. Auf Grund dieser Umstände kann somit (noch) nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Die Umstände der Tatbegehung weisen auch nicht auf eine besondere Schwere hin. Eine unmittelbar drohende und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für das Leben der BF und der Fremden im Auto kann fallgegenständlich beim Transport von zwei bis vier Fremden nicht erkannt werden. In die Urteilserwägungen wurde das reumütige Geständnis und der ordentliche Lebenswandel der BF mildernd einbezogen. Weiters wurde unmittelbar kein Schaden verursacht. Wenngleich die von der BF begangene Straftat keineswegs zu verharmlosen ist, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein so schwerer Fall der Schlepperei vor, dass diese unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Die Umstände der Tatbegehung weisen auch nicht auf eine besondere Schwere hin. Eine unmittelbar drohende und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für das Leben der BF und der Fremden im Auto kann fallgegenständlich beim Transport von zwei bis vier Fremden nicht erkannt werden. In die Urteilserwägungen wurde das reumütige Geständnis und der ordentliche Lebenswandel der BF mildernd einbezogen. Weiters wurde unmittelbar kein Schaden verursacht. Wenngleich die von der BF begangene Straftat keineswegs zu verharmlosen ist, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein so schwerer Fall der Schlepperei vor, dass diese unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, welche Gefährdungslagen und schwerwiegende Folgen Schlepperei nach sich zieht und dass der Bekämpfung der Schlepperei – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung im Lichte der unions- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der begangenen Straftat und das Fehlverhalten der BF, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom BF begangenen Verbrechen jedoch nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG daher nicht erfüllt.Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG daher nicht erfüllt. Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Zu prüfen sind daher auch die anderen, in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.Zu prüfen sind daher auch die anderen, in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D GFK genießt.

Art. 1

Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; die BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt.

Artikel eins, Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; die BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.

§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Art. 1

Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.

§ 6Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten der BF ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten der BF ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren. Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 liegt demnach nicht vor.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, liegt demnach nicht vor.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind

dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind

dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C

(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6 f,). Die Umstände, aufgrund derer der BF seinerzeit in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor. Die Lage in Syrien hat sich bezüglich der für die Zuerkennung von Asyl an die BF relevanten bzw. damals herangezogenen Umstände zumindest nicht nachhaltig geändert wie die für die Zuerkennung von Asyl berücksichtigte Situation der BF. Eine dauerhafte und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt haben, konnte nicht festgestellt werden. Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Z 1 bis 4 und 6 des Art. 1 Abschnitt C GFK vorliegen.Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Ziffer eins bis 4 und 6 des Artikel eins, Abschnitt C GFK vorliegen.

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich. Auch der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht gegeben.Auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht gegeben. Im Fall der BF liegt sohin kein Asylaberkennungsgrund vor. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I. mangelt es den Spruchpunkten II. bis VII. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Zu Spruchpunkt B) Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist., Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2270971.1.00

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