RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW294 2277835-1 Spruch, W294 2277835-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 92Abs.
1 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.12.2014, Zl: 1022090500/ 14735728, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Am 6.6.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.12.2021 wurde der BF wegen §§ 114
(1), 114
(3)Z 1 FPG, 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.12.2021 wurde der BF wegen Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins, FPG, 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)1. Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.6.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 6.6.2023 abzuweisen, da er von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und diese Verurteilung dezidiert als Versagungsgrund für einen Konventionsreisepass angeführt sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass er zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs.
§ 92Abs.
1 Z 4 FPG versagt. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und stellte eine Frist von drei Jahren als frühest möglichen Zeitpunkt zur Neuausstellung eines Passes fest. Ab der Rechtskraft des Bescheides könne der BF die Ausstellung der Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 a FPG beantragen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG versagt. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und stellte eine Frist von drei Jahren als frühest möglichen Zeitpunkt zur Neuausstellung eines Passes fest. Ab der Rechtskraft des Bescheides könne der BF die Ausstellung der Identitätskarte für Fremde gemäß Paragraph 94, a FPG beantragen. Der BF erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde und erklärte, den Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anzufechten. Er werde von der syrischen Regierung gesucht sowie verfolgt und sei daher nicht in der Lage, die syrische Botschaft zur Erlangung eines Reisedokumentes aufzusuchen. Derzeit befinde er sich in einer schwierigen Situation, da er sein Leben ohne Reisedokument nicht normal führen könne. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 02.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem verwies die Behörde darauf, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. richte, obwohl es nur einen Punkt gebe. Der Text der Beschwerde gehe nicht auf den Grund für die Versagung, nämlich die rechtskräftige Verurteilung gemäß § 114 FPG ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 02.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem verwies die Behörde darauf, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. richte, obwohl es nur einen Punkt gebe. Der Text der Beschwerde gehe nicht auf den Grund für die Versagung, nämlich die rechtskräftige Verurteilung gemäß Paragraph 114, FPG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Dem BF kam zum Zeitpunkt des Antrages in Österreich der Status des Asylberechtigten zu. Der BF beantragte am 6.6.2023 einen Konventionsreisepass. Der BF wurde wegen gewerbsmäßiger Schlepperei strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.12.2021 wurde der BF wegen §§ 114
(1), 114
(3)Z 1 FPG, 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.12.2021 wurde der BF wegen Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins, FPG, 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)- Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien und an anderen Orten in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern und als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäische Union oder Nachbarstaat Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB) handelte, indem er
- im Zeitraum zwischen 2.10.2020 und 3.10.2020 mit zwei weiteren Mittätern hinsichtlich 22 Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn über die Slowakei und Tschechien nach Deutschland Schlepperfahrten beging, indem er die Abholung der Fremden durchführte und als Begleitfahrer fungierte,
- im Zeitraum zwischen 21.10.2020 und 22.10.2020 hinsichtlich 30 Personen syrischer Herkunft von Rumänien über die Slowakei nach Polen und Deutschland, indem er die Abholung der Fremden in die Wege leitete,
- im Zeitraum zwischen 9.11.2020 und 10.11.2020 hinsichtlich 33 Personen unbekannter Herkunft, indem er diese von Ungarn über die Slowakei nach Polen und weiter nach Deutschland beförderte,
- am 27.11.2020 hinsichtlich 22 Personen syrischer Herkunft von Ungarn über die Slowakei nach Polen und weiter nach Deutschland, indem er als Vorausfahrzeug den PKW der Marke BMW 318i als Begleitfahrzeug benutzte,
- im Zeitraum zwischen 30.11.2020 und 1.12.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen als Beifahrer fungierte,
- im Zeitraum zwischen 24.4.2021 und 26.4.2021 die Schleppung mit dem unbekannten Hauptorganisator abrechnete,
- im Zeitraum zwischen 10.5.2021 und 11.5.2021 hinsichtlich 30 Personen unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem er die Abholung der Fremden an der rumänisch-ungarischen Grenze telefonisch koordinierte. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien und an anderen Orten in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern und als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäische Union oder Nachbarstaat Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) handelte, indem er
- im Zeitraum zwischen 2.10.2020 und 3.10.2020 mit zwei weiteren Mittätern hinsichtlich 22 Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn über die Slowakei und Tschechien nach Deutschland Schlepperfahrten beging, indem er die Abholung der Fremden durchführte und als Begleitfahrer fungierte,
- im Zeitraum zwischen 21.10.2020 und 22.10.2020 hinsichtlich 30 Personen syrischer Herkunft von Rumänien über die Slowakei nach Polen und Deutschland, indem er die Abholung der Fremden in die Wege leitete,
- im Zeitraum zwischen 9.11.2020 und 10.11.2020 hinsichtlich 33 Personen unbekannter Herkunft, indem er diese von Ungarn über die Slowakei nach Polen und weiter nach Deutschland beförderte,
- am 27.11.2020 hinsichtlich 22 Personen syrischer Herkunft von Ungarn über die Slowakei nach Polen und weiter nach Deutschland, indem er als Vorausfahrzeug den PKW der Marke BMW 318i als Begleitfahrzeug benutzte,
- im Zeitraum zwischen 30.11.2020 und 1.12.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen als Beifahrer fungierte,
- im Zeitraum zwischen 24.4.2021 und 26.4.2021 die Schleppung mit dem unbekannten Hauptorganisator abrechnete,
- im Zeitraum zwischen 10.5.2021 und 11.5.2021 hinsichtlich 30 Personen unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem er die Abholung der Fremden an der rumänisch-ungarischen Grenze telefonisch koordinierte. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit angesehen, als mildernd das vollumfängliche, reumütige Geständnis und der unbescholtene Lebenswandel.
- Beweiswürdigung Die syrische Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit seinen gleichlautenden Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag. Dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, ergibt sich aus einem dem erkennenden Gericht übermittelten Bescheid vom 22.12.2014, Zl: 1022090500/
- Die Feststellungen zu der angeführten Verurteilung ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug in Verbindung mit den Ausführungen des Protokollsvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 20.12.
- Wesentlich für die begründete Einschätzung einer gegenwärtig indiziert möglichen missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Antragsteller ist jedenfalls das in der Vergangenheit durch den BF konkret ihm nachgewiesen qualifiziert gesetzte deliktische Verhalten, sodass das Wohlverhalten im letzten Jahr jedenfalls kein ausreichendes Indiz für eine aktuell andere Einschätzung ist. Ein sonstiges verfahrenswesentliches Vorbringen wurde insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend begründet erstattet. Eine valide Annahme, er würde den im Zeitraum der verurteilten Straftaten beantragten Konventionsreisepass nicht künftig auch dafür verwenden (zu VwGH 11.11.2021, Ra 2020/21/0351), ist somit fallgegenständlich nicht anzunehmen. (zu § 92 Abs. 1 Z 4 FPG).Eine valide Annahme, er würde den im Zeitraum der verurteilten Straftaten beantragten Konventionsreisepass nicht künftig auch dafür verwenden (zu VwGH 11.11.2021, Ra 2020/21/0351), ist somit fallgegenständlich nicht anzunehmen. (zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Es ist vielmehr fallbezogen aufgrund der Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei besonders evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem der Verurteilung des BF zugrundeliegenden Deliktes der gewerbsmäßigen Schlepperei (im Zuge einer kriminellen Vereinigung) jedenfalls erleichtert bzw. erleichtern würde. (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Fallgegenständlich war daher insbesondere, neben der Berücksichtigung des sonstigen Persönlichkeitsbildes des BF, die bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung der Entscheidung zu Grunde zu legen (zu § 92 Abs.3 FPG) und die begründete Einschätzung der Behörde zu teilen, dass aufgrund der fallgegenständlich auch weiterhin indizierten missbräuchlichen Verwendung eines Konventionspasses, diesen die Ausstellung eines solchen aktuell zu verweigern ist. Fallgegenständlich war daher insbesondere, neben der Berücksichtigung des sonstigen Persönlichkeitsbildes des BF, die bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung der Entscheidung zu Grunde zu legen (zu Paragraph 92, Absatz 3, FPG) und die begründete Einschätzung der Behörde zu teilen, dass aufgrund der fallgegenständlich auch weiterhin indizierten missbräuchlichen Verwendung eines Konventionspasses, diesen die Ausstellung eines solchen aktuell zu verweigern ist.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Es ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Voraussetzungen gem. § 92 Abs 1 Z4 FPG jedenfalls erfüllt sind.Es ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Voraussetzungen gem. Paragraph 92, Absatz eins, Z4 FPG jedenfalls erfüllt sind. Gerade die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des BF für gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, indiziert, dass der BF den Konventionsreisepass in Zukunft benutzen könnte, um erneut Schlepperei zu betreiben. Aktuell maßgeblich geänderte persönliche Verhältnisse hat der BF auch in der Beschwerde insgesamt nicht behauptet oder belegt im Verfahren angeführt. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; 02.04.2021, Ro 2021/01/0010).Festzuhalten ist insbesondere, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der BF den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der BF den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Der verstrichene Zeitraum von zwei Jahren ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des BF gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten). Der verstrichene Zeitraum von zwei Jahren ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des BF gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten). Das BVwG erachtet es somit als notwendig, das bisherige qualifiziert deliktische Verhalten des BF mitberücksichtigt, fallbezogen dahingehend zu beurteilen, dass fallgegenständlich gegenwärtig eine erhöht anzunehmende Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit des BF angenommen werden kann, weshalb von der Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzusehen ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne (vgl. VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345).Das BVwG erachtet es somit als notwendig, das bisherige qualifiziert deliktische Verhalten des BF mitberücksichtigt, fallbezogen dahingehend zu beurteilen, dass fallgegenständlich gegenwärtig eine erhöht anzunehmende Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit des BF angenommen werden kann, weshalb von der Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzusehen ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne vergleiche VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345). Es wurden in der Beschwerde des BF keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, mwN sowie 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, und Verweis auf den Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG).Es wurden in der Beschwerde des BF keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, mwN sowie 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, und Verweis auf den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des BF, er benötige den Reisepass, da er ansonsten kein normales Leben führen könne, einerseits nicht näher präzisiert wurde und andererseits anzumerken ist, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 7.7.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist jedenfalls zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024).Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des BF, er benötige den Reisepass, da er ansonsten kein normales Leben führen könne, einerseits nicht näher präzisiert wurde und andererseits anzumerken ist, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 7.7.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist jedenfalls zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit gemäß § 94 Abs.
§ 92Abs.
1 Z 4 FPG abzuweisen ist.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen ist. Valide und ausreichend konkret belegte Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich bzw. wurden fallgegenständlich ausreichend konkret nicht aufgezeigt. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Fallbezogen ist festzuhalten, dass eine verfahrenswesentlich andere Beurteilung oder Einschätzung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes, dem insbesondere strafrechtlich relevante Anzeigen des BF, als auch insbesondere die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Zuge einer kriminellen Vereinigung zugrunde liegen, weder ausreichend konkret sämtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, noch ist eine solche durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung weder durch das BFA, noch durch das BVwG zu erwarten ist. Wesentlich für die begründete Einschätzung einer indiziert missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Antragsteller ist jedenfalls das in der Vergangenheit durch den BF konkret ihm nachgewiesen qualifiziert gesetzte deliktische Verhalten, sodass ein aktuell nur kurzfristig aufgezeigtes Wohlverhalten jedenfalls keine ausreichenden Indizien für eine gegenwärtig andere Einschätzung oder Prognose des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes aufzeigen kann. Fallgegenständlich konnte somit zu Recht die Vornahme einer mündlichen Einvernahme vor dem BFA, als auch eine Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf Basis des Akteninhalts insbesondere des strafgerichtlichen Urteils ohne Zweifel vom Vorliegen eines im Sinne des § 92 Abs. Abs. 1 Z 4 FPG relevanten Sachverhalts ausgehen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist daher nicht mehr erforderlich (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf Basis des Akteninhalts insbesondere des strafgerichtlichen Urteils ohne Zweifel vom Vorliegen eines im Sinne des Paragraph 92, Abs. Absatz eins, Ziffer 4, FPG relevanten Sachverhalts ausgehen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist daher nicht mehr erforderlich (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2277835.1.00