RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW295 2265398-1 Spruch, W295 2265398-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 05.05.2022, GZ: XXXX , informierte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (in Folge: belangte Behörde) ua. die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) über die Bestimmungen der „Grundversorgung“ iSd § 124 GWG 2011. Sie erwähnte, dass die Festsetzung des allgemeinen Tarifs der Grundversorgung einer gesetzlichen Obergrenze unterliege; der Tarif dürfe für Verbraucher iSd KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG sind, versorgt werden. Die belangte Behörde ersuchte weiters um Informationen zur Grundversorgung.1. Mit Schreiben vom 05.05.2022, GZ: römisch 40 , informierte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (in Folge: belangte Behörde) ua. die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) über die Bestimmungen der „Grundversorgung“ iSd Paragraph 124, GWG 2011. Sie erwähnte, dass die Festsetzung des allgemeinen Tarifs der Grundversorgung einer gesetzlichen Obergrenze unterliege; der Tarif dürfe für Verbraucher iSd KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG sind, versorgt werden. Die belangte Behörde ersuchte weiters um Informationen zur Grundversorgung. 2. Am 16.05.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die gewünschten Informationen mit. Die größte Zahl ihrer Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG seien, würde zum Tarif „ XXXX “ ab 01.07.2022 mit XXXX Cent/kWh (netto) versorgt. Dieser Tarif wurde auch für Kunden in der Grundversorgung herangezogen und stellte demnach den Allgemeinen Tarif zur Grundversorgung dar.2. Am 16.05.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die gewünschten Informationen mit. Die größte Zahl ihrer Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG seien, würde zum Tarif „ römisch 40 “ ab 01.07.2022 mit römisch 40 Cent/kWh (netto) versorgt. Dieser Tarif wurde auch für Kunden in der Grundversorgung herangezogen und stellte demnach den Allgemeinen Tarif zur Grundversorgung dar. 3. Mit Schreiben vom 08.09.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, ihre Recherchen hätten ergeben, dass der Tarif für die Grundversorgung „ XXXX “ mit XXXX Cent/kWh angeboten werde. Dieser Preis übersteige jenen gemäß § 124 Abs. 2 GWG 2011, wonach der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher nicht höher sein dürfe, als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucherkunden beliefert werde. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, den rechtmäßigen Zustand iSd § 124 Abs. 2 GWG 2011 binnen zwei Wochen herzustellen, indem den Verbraucherkunden jener Tarif angeboten werde, zu dem die meisten Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, beliefert werden; andernfalls werde auf die nachteiligen Rechtsfolgen gemäß § 24 E-ControlG sowie § 159 Abs. 2 Z 18 iVm § 124 GWG 2011 hingewiesen.3. Mit Schreiben vom 08.09.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, ihre Recherchen hätten ergeben, dass der Tarif für die Grundversorgung „ römisch 40 “ mit römisch 40 Cent/kWh angeboten werde. Dieser Preis übersteige jenen gemäß Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011, wonach der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher nicht höher sein dürfe, als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucherkunden beliefert werde. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, den rechtmäßigen Zustand iSd Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 binnen zwei Wochen herzustellen, indem den Verbraucherkunden jener Tarif angeboten werde, zu dem die meisten Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, beliefert werden; andernfalls werde auf die nachteiligen Rechtsfolgen gemäß Paragraph 24, E-ControlG sowie Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 18, in Verbindung mit Paragraph 124, GWG 2011 hingewiesen. 4. Mit Schreiben vom 06.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Grundversorgung im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung gestaltet worden sei und ihrer Ansicht nach den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, sodass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. § 124 GWG 2011 sei als „Versorger letzter Instanz“ gedacht gewesen, um jenen Kunden zu helfen, die Schwierigkeiten hätten, einen Gaslieferanten zu finden. Der Zweck der Regelung könne nicht sein, Gaslieferanten zu schwer defizitären Geschäftspraktiken zu zwingen. Die Beschwerdeführerin sei außerdem mit dem Umstand konfrontiert, dass Mitbewerber ihre Kunden auffordern würden, in die Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu wechseln, sodass das Instrument der Grundversorgung missbräuchlich verwendet werde. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung könne (
- ua)die Bestimmung § 124 GWG 2011 daher so verstanden werden, dass der Allgemeine Tarif für die Grundversorgung nicht höher sein dürfe als jener marktkonforme bzw aktuell angebotene Tarif, zu welchem die meisten Konsumenten versorgt werden. Zweck der Bestimmungen der Grundversorgung sei es, Energielieferanten zu verbieten, Kunden in der Grundversorgung schlechter zu behandeln als andere neue Kunden. Eine preisliche Privilegierung von Kunden in der Grundversorgung gegenüber anderen Neukunden, und auf Kosten des Energielieferanten, sei dagegen nicht Ziel und Zweck der gesetzlichen Bestimmung. Schließlich sei die gegenteilige Auslegung ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG), das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) und letztlich gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit (Art 4 Abs. 2 MRK). Es sollte im Rahmen der Grundversorgung daher für Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gelten, zu dem die größte Anzahl an Kunden von einem Energielieferanten versorgt würden und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbiete.4. Mit Schreiben vom 06.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Grundversorgung im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung gestaltet worden sei und ihrer Ansicht nach den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, sodass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Paragraph 124, GWG 2011 sei als „Versorger letzter Instanz“ gedacht gewesen, um jenen Kunden zu helfen, die Schwierigkeiten hätten, einen Gaslieferanten zu finden. Der Zweck der Regelung könne nicht sein, Gaslieferanten zu schwer defizitären Geschäftspraktiken zu zwingen. Die Beschwerdeführerin sei außerdem mit dem Umstand konfrontiert, dass Mitbewerber ihre Kunden auffordern würden, in die Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu wechseln, sodass das Instrument der Grundversorgung missbräuchlich verwendet werde. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung könne (
- ua)die Bestimmung Paragraph 124, GWG 2011 daher so verstanden werden, dass der Allgemeine Tarif für die Grundversorgung nicht höher sein dürfe als jener marktkonforme bzw aktuell angebotene Tarif, zu welchem die meisten Konsumenten versorgt werden. Zweck der Bestimmungen der Grundversorgung sei es, Energielieferanten zu verbieten, Kunden in der Grundversorgung schlechter zu behandeln als andere neue Kunden. Eine preisliche Privilegierung von Kunden in der Grundversorgung gegenüber anderen Neukunden, und auf Kosten des Energielieferanten, sei dagegen nicht Ziel und Zweck der gesetzlichen Bestimmung. Schließlich sei die gegenteilige Auslegung ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG), das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) und letztlich gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit (Artikel 4, Absatz 2, MRK). Es sollte im Rahmen der Grundversorgung daher für Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gelten, zu dem die größte Anzahl an Kunden von einem Energielieferanten versorgt würden und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbiete. 5. Die belangte Behörde erließ am 15.11.2022, XXXX , den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 124 Abs. 2 GWG 2011 und sprach aus:5. Die belangte Behörde erließ am 15.11.2022, römisch 40 , den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 und sprach aus: „Der XXXX wird aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand gem § 124 Abs 2 GWG 2011 herzustellen, indem die XXXX binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gem §124 Abs 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der XXXX , welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl“ sind sämtliche Kunden der XXXX , welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. XXXX hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“„Der römisch 40 wird aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand gem Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 herzustellen, indem die römisch 40 binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem §124 Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der römisch 40 , welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl“ sind sämtliche Kunden der römisch 40 , welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. römisch 40 hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“ 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, der angefochtene Bescheid sei in seiner Gesamtheit rechts- und gesetzwidrig und greife in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, und zwar insbesondere in das Recht der Beschwerdeführerin auch in der Grundversorgung einen angemessenen, aus freien Stücken angebotenen, marktkonformen Preis als Gegenleistung für die Gaslieferung im Rahmen der Grundversorgung zu vereinbaren und zu erhalten, sowie das Recht, die Grundversorgung nur schutzbedürftigen Kunden zu gewähren, ein. Weiters verletze der angefochtene Bescheid das Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG), das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) und verstoße auch gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gemäß Art. 4 Abs. 2 MRK.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, der angefochtene Bescheid sei in seiner Gesamtheit rechts- und gesetzwidrig und greife in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, und zwar insbesondere in das Recht der Beschwerdeführerin auch in der Grundversorgung einen angemessenen, aus freien Stücken angebotenen, marktkonformen Preis als Gegenleistung für die Gaslieferung im Rahmen der Grundversorgung zu vereinbaren und zu erhalten, sowie das Recht, die Grundversorgung nur schutzbedürftigen Kunden zu gewähren, ein. Weiters verletze der angefochtene Bescheid das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG), das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) und verstoße auch gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gemäß Artikel 4, Absatz 2, MRK. 7. Mit Schreiben vom 11.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin und -händlerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 14 und Z 68 GWG 2011. Sie bietet die Versorgung von Haushaltskunden (Verbrauchern iSd KSchG) und Kleinunternehmern mit Erdgas an.Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin und -händlerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14 und Ziffer 68, GWG 2011. Sie bietet die Versorgung von Haushaltskunden (Verbrauchern iSd KSchG) und Kleinunternehmern mit Erdgas an. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, mit dem Tarif „ XXXX “ mit einem Arbeitspreis von XXXX Cent/kWh (netto) versorgt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, mit dem Tarif „ römisch 40 “ mit einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent/kWh (netto) versorgt. Als Allgemeiner Tarif der Grundversorgung für Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG wurde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der Tarif „ XXXX “ (Oktober bis Dezember 2022) mit einem Arbeitspreis von XXXX Cent (netto) pro kWh zusätzlich einer Gasspeicherumlage (netto) XXXX Cent/kWh verrechnet.Als Allgemeiner Tarif der Grundversorgung für Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG wurde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der Tarif „ römisch 40 “ (Oktober bis Dezember 2022) mit einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent (netto) pro kWh zusätzlich einer Gasspeicherumlage (netto) römisch 40 Cent/kWh verrechnet. Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anbot, war daher höher als der Tarif, zu dem sie iSd § 124 Abs. 2 GWG 2011 die meisten ihrer Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, belieferte. Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anbot, war daher höher als der Tarif, zu dem sie iSd Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 die meisten ihrer Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, belieferte. Die belangte Behörde informierte in den Schreiben vom 05.05.2022 und vom 08.09.2022 die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsansicht, und forderte sie zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auf. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und den Tarif für die Grundversorgung iSd § 124 Abs. 1 GWG 2011 zu ändern, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht nach.Die belangte Behörde informierte in den Schreiben vom 05.05.2022 und vom 08.09.2022 die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsansicht, und forderte sie zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auf. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und den Tarif für die Grundversorgung iSd Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 zu ändern, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht nach. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtsgrundlagen: § 24 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), lautet:Paragraph 24, des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), lautet: Überwachungs- und Aufsichtsfunktion § 24.
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
- Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
- Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
- Überwachung der Entflechtung.
- Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.Paragraph 24,
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:,
- Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;,
- Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;,
- Überwachung der Entflechtung.,
- Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auferlegten Pflichten und Verbote.
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin. § 124 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), lautet:Paragraph 124, des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), lautet: Grundversorgung § 124.
(1)Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.Paragraph 124,
(1)Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.
(2)Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(2)Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(3)Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4)Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. § 127 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(4)Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 3, gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. Paragraph 127, Absatz 3, gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5)Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Versorger und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt lautet:Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt lautet: Artikel 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang römisch eins aufgeführten Maßnahmen ein. 3.
- Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3.
- Ausführungen der belangten Behörde: Die belangte Behörde führt aus, dass mit § 124 GWG 2011 der Art. 3 Abs. 3 der RL 2009/73/EG umgesetzt worden sei, der die Mitgliedstaaten verpflichte, ein angemessenes Konzept für schutzwürdige Kundengruppen zu erstellen. Dieser sehe einen Kontrahierungszwang zugunsten im Gesetz näher beschriebener Kundengruppen vor (Verbraucher, Kleinunternehmer) und regle die maximale Höhe der Entgeltverrechnung (vgl. ErläutRV 1091 BlgNR XXIV. GP 40) (angefochtener Bescheid, S. 6). Die belangte Behörde führt aus, dass mit Paragraph 124, GWG 2011 der Artikel 3, Absatz 3, der RL 2009/73/EG umgesetzt worden sei, der die Mitgliedstaaten verpflichte, ein angemessenes Konzept für schutzwürdige Kundengruppen zu erstellen. Dieser sehe einen Kontrahierungszwang zugunsten im Gesetz näher beschriebener Kundengruppen vor (Verbraucher, Kleinunternehmer) und regle die maximale Höhe der Entgeltverrechnung vergleiche ErläutRV 1091 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 40) (angefochtener Bescheid, S. 6). Die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung gemäß § 124 GWG 2011 unterliege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer Obergrenze. Demnach dürfe dieser Allgemeine Tarif für Verbraucher iSd KSchG „nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind“, versorgt werde. Dieser Wortlaut umfasse jene Kunden, die bereits in Belieferung seien; das Gesetz stelle nicht darauf ab, ob der in Rede stehende Tarif auch Neukunden angeboten werde. Die Grundversorgung sei unabhängig von den Marktbedingungen aber basierend auf der Tarifstruktur des jeweiligen Unternehmens. Somit seien auch die bestehenden Kunden eines betreffenden Energielieferanten und deren Tarife zur Berechnung der „größten Anzahl“ iSd § 124 Abs. 2 GWG 2011 und damit der dort genannten Preisobergrenze zu berücksichtigen (angefochtener Bescheid, S. 6f).Die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung gemäß Paragraph 124, GWG 2011 unterliege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer Obergrenze. Demnach dürfe dieser Allgemeine Tarif für Verbraucher iSd KSchG „nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind“, versorgt werde. Dieser Wortlaut umfasse jene Kunden, die bereits in Belieferung seien; das Gesetz stelle nicht darauf ab, ob der in Rede stehende Tarif auch Neukunden angeboten werde. Die Grundversorgung sei unabhängig von den Marktbedingungen aber basierend auf der Tarifstruktur des jeweiligen Unternehmens. Somit seien auch die bestehenden Kunden eines betreffenden Energielieferanten und deren Tarife zur Berechnung der „größten Anzahl“ iSd Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 und damit der dort genannten Preisobergrenze zu berücksichtigen (angefochtener Bescheid, S. 6f). Die belangte Behörde lehnte die im Vorverfahren von der Beschwerdeführerin geäußerte Rechtsansicht ab, wonach für die Grundversorgung von Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gelte, zu dem die größte Anzahl an Haushaltskunden von einem Energielieferanten versorgt werde und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbiete. Dem könne nicht gefolgt werden, weil auch die verfassungskonforme Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde. Die von der Beschwerdeführerin argumentierte Auslegung des § 124 GWG 2011 sei daher bereits aufgrund des iSd Art 18 B-VG eindeutig bestimmten Gesetzeswortlauts nicht möglich (angefochtener Bescheid, S. 7)Die belangte Behörde lehnte die im Vorverfahren von der Beschwerdeführerin geäußerte Rechtsansicht ab, wonach für die Grundversorgung von Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gelte, zu dem die größte Anzahl an Haushaltskunden von einem Energielieferanten versorgt werde und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbiete. Dem könne nicht gefolgt werden, weil auch die verfassungskonforme Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde. Die von der Beschwerdeführerin argumentierte Auslegung des Paragraph 124, GWG 2011 sei daher bereits aufgrund des iSd Artikel 18, B-VG eindeutig bestimmten Gesetzeswortlauts nicht möglich (angefochtener Bescheid, S. 7) 3.
- Argumentation der Beschwerdeführerin: 3.4.
- Gleichheitssatz und Sachlichkeitsgebot Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde (Beschwerde, Pkt. 4.2.
- Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot) die Ansicht, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsauslegung der Preisobergrenze des Grundversorgungstarifs gemäß § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Bescheids den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot verletze. Die im Unionsrecht wurzelnde Idee einer Grundversorgung habe den Zweck, das Recht von Haushaltskunden sicherzustellen, Erdgas zu angemessenen Preisen geliefert zu erhalten. Von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Kunden sollten demnach nicht von der Energieversorgung ausgeschlossen werden. Sie verweist auf Art. 3 Abs. 3 der RL 2009/73/EG betreffend den Erdgasbinnenmarkt sowie Art. 27 Abs. 1 der RL 2019/944/EU betreffend den Elektrizitätsbinnenmarkt. Aus keiner unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Norm ergebe sich, wozu es einer staatlich festgesetzten Preisobergrenze bedürfe und warum dafür ein Tarif festgesetzt werde, der keine kostendeckende Kundenbelieferung ermögliche. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung (bei steigenden Preisen: Besserstellung) von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, gegenüber Kunden, die sich am Markt einen neuen Lieferanten suchen müssten. Kunden, die Energie aufgrund „regulärer“ Verträge beziehen würden, müssten jene Kunden quersubventionieren, die Energie über die Grundversorgung beziehen würden. Die Preisobergrenze bewirke eine Wettbewerbsverzerrung; der unionsrechtlich geforderte freie Wettbewerb würde geradezu konterkariert. Mitbewerber würden eigene Kunden auffordern, in die Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu wechseln, um dieser Schaden zuzufügen. Der festgelegte Preis sei entgegen Art. 27 Abs. 1 EBRL nicht wettbewerbsfähig und diskriminierungsfrei, weil er Neukunden benachteilige. Würde sich die Marktsituation umkehren, würden Kunden in der Grundversorgung den „alten“ (hohen) Preis bezahlen, während Neukunden von niedrigeren Gaspreisen profitieren würden.Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde (Beschwerde, Pkt. 4.2.
- Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot) die Ansicht, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsauslegung der Preisobergrenze des Grundversorgungstarifs gemäß Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Bescheids den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot verletze. Die im Unionsrecht wurzelnde Idee einer Grundversorgung habe den Zweck, das Recht von Haushaltskunden sicherzustellen, Erdgas zu angemessenen Preisen geliefert zu erhalten. Von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Kunden sollten demnach nicht von der Energieversorgung ausgeschlossen werden. Sie verweist auf Artikel 3, Absatz 3, der RL 2009/73/EG betreffend den Erdgasbinnenmarkt sowie Artikel 27, Absatz eins, der RL 2019/944/EU betreffend den Elektrizitätsbinnenmarkt. Aus keiner unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Norm ergebe sich, wozu es einer staatlich festgesetzten Preisobergrenze bedürfe und warum dafür ein Tarif festgesetzt werde, der keine kostendeckende Kundenbelieferung ermögliche. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung (bei steigenden Preisen: Besserstellung) von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, gegenüber Kunden, die sich am Markt einen neuen Lieferanten suchen müssten. Kunden, die Energie aufgrund „regulärer“ Verträge beziehen würden, müssten jene Kunden quersubventionieren, die Energie über die Grundversorgung beziehen würden. Die Preisobergrenze bewirke eine Wettbewerbsverzerrung; der unionsrechtlich geforderte freie Wettbewerb würde geradezu konterkariert. Mitbewerber würden eigene Kunden auffordern, in die Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu wechseln, um dieser Schaden zuzufügen. Der festgelegte Preis sei entgegen Artikel 27, Absatz eins, EBRL nicht wettbewerbsfähig und diskriminierungsfrei, weil er Neukunden benachteilige. Würde sich die Marktsituation umkehren, würden Kunden in der Grundversorgung den „alten“ (hohen) Preis bezahlen, während Neukunden von niedrigeren Gaspreisen profitieren würden. 3.4.
- Eigentumsrecht und Erwerbsfreiheit Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG seien nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses sei es nicht erforderlich, Energielieferanten eine Preisobergrenze aufzuerlegen, die ihn zur Gaslieferung zu nicht mehr aktuellen Preisen verpflichte. Das Abstellen auf jene Bedingungen, zu denen die meisten Kunden von der Beschwerdeführerin versorgt würden, sei unsachlich. Der Gesetzgeber hätte die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Art. 3 Abs. 7 RL 2009/73/EG erwähnten „schutzbedürftigen“ Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit oder Energiearmut vorliege, ließen sich diese Kundengruppen nicht ausmachen.Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Artikel 6, StGG seien nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses sei es nicht erforderlich, Energielieferanten eine Preisobergrenze aufzuerlegen, die ihn zur Gaslieferung zu nicht mehr aktuellen Preisen verpflichte. Das Abstellen auf jene Bedingungen, zu denen die meisten Kunden von der Beschwerdeführerin versorgt würden, sei unsachlich. Der Gesetzgeber hätte die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Artikel 3, Absatz 7, RL 2009/73/EG erwähnten „schutzbedürftigen“ Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit oder Energiearmut vorliege, ließen sich diese Kundengruppen nicht ausmachen. Die Beschwerdeführerin sei benachteiligt, weil sie Gaslieferungen zu nicht kostendeckenden Tarifen durchführen müsse. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, Bestandskundenpreise nur zu dem Zweck anzuheben, um die Preisobergrenze anzuheben. Dies würde in ihre Geschäftsstrategie eingreifen. Bestandskunden würden mit höheren Preisen „bestraft“ und würden sich möglicherweise von der Beschwerdeführerin abwenden. Nur, weil die Beschwerdeführerin Neukunden nicht zu „alten“ Bestandskundenpreisen kostendeckend versorgen könne, heiße das nicht, dass nicht auch Bestandskunden kostendeckend versorgt werden könnten – für diese hätte die Beschwerdeführerin bereits entsprechende Gasmengen eingekauft. Dieselben Erwägungen gälten auch für die Verletzung des Eigentumsrechts gem. Art. 5 StGG und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gem. Art. 4 Abs. 2 MRK (Beschwerde, Pkt. 4.2.
- Verstoß von § 124 Abs. 2 Satz 1 GWG 2011 gegen das Grundrecht auf Eigentum sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit).Dieselben Erwägungen gälten auch für die Verletzung des Eigentumsrechts gem. Artikel 5, StGG und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gem. Artikel 4, Absatz 2, MRK (Beschwerde, Pkt. 4.2.
- Verstoß von Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG 2011 gegen das Grundrecht auf Eigentum sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit). 3.4.
- Verfassungskonforme Auslegung des § 124 GWG 20113.4.
- Verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 124, GWG 2011 Zuletzt führt die Beschwerdeführerin Argumente für die aus ihrer Sicht verfassungskonforme Auslegung des § 124 Abs. 2 GWG 2011 aus (Beschwerde, Pkt. 4.2.
- Verfassungskonforme Auslegung des § 124 GWG 2011). Der erste Satz dieser Bestimmung solle so gelesen werden, dass der Tarif nicht höher sein dürfe, als jener marktkonforme, das heiße aktuell (also gegenüber Neukunden) angebotene Tarif, zu dem die meisten Haushaltskunden versorgt würden. Ziel und Zweck der Bestimmung sei es zu verhindern, dass die Grundversorgung zu nicht marktkonformen, sondern zu hohen, Preisen erfolge. Eine Verpflichtung zur Versorgung von Kunden zu einem nicht (mehr) angebotenen weil nicht kostendeckenden Preis sei grundrechtswidrig. Verfassungskonform könne lediglich die Auslegung sein, dass der Grundversorgungstarif nur jener sein kann, zu dem die meisten Kunden versorgt werden und der am Markt noch aktuell angeboten würde. Für Kleinunternehmer sei vorgesehen, dass die Preisobergrenze in jenem Tarif liege, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung finde; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen müsse dies auch für die Beschwerdeführerin gelten – es handle sich dabei um den aktuell gegenüber vergleichbaren Unternehmen angebotenen Preis. Auch mit Blick auf § 124a Abs. 5 GWG 2011 – betreffend die Ersatzversorgung mit Energie beim Ausfall eines Lieferanten – könne nur ein Tarif die Preisobergrenze bilden, der derzeit angeboten werde.Zuletzt führt die Beschwerdeführerin Argumente für die aus ihrer Sicht verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 aus (Beschwerde, Pkt. 4.2.
- Verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 124, GWG 2011). Der erste Satz dieser Bestimmung solle so gelesen werden, dass der Tarif nicht höher sein dürfe, als jener marktkonforme, das heiße aktuell (also gegenüber Neukunden) angebotene Tarif, zu dem die meisten Haushaltskunden versorgt würden. Ziel und Zweck der Bestimmung sei es zu verhindern, dass die Grundversorgung zu nicht marktkonformen, sondern zu hohen, Preisen erfolge. Eine Verpflichtung zur Versorgung von Kunden zu einem nicht (mehr) angebotenen weil nicht kostendeckenden Preis sei grundrechtswidrig. Verfassungskonform könne lediglich die Auslegung sein, dass der Grundversorgungstarif nur jener sein kann, zu dem die meisten Kunden versorgt werden und der am Markt noch aktuell angeboten würde. Für Kleinunternehmer sei vorgesehen, dass die Preisobergrenze in jenem Tarif liege, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung finde; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen müsse dies auch für die Beschwerdeführerin gelten – es handle sich dabei um den aktuell gegenüber vergleichbaren Unternehmen angebotenen Preis. Auch mit Blick auf Paragraph 124 a, Absatz 5, GWG 2011 – betreffend die Ersatzversorgung mit Energie beim Ausfall eines Lieferanten – könne nur ein Tarif die Preisobergrenze bilden, der derzeit angeboten werde. 3.4.
- Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – unter Ausschluss der Öffentlichkeit, sowie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend, dass die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zu veröffentlichen habe und dieser Tarif nicht höher sein dürfe als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher sind, versorgt werden und der gegenüber Verbrauchern aktuell angeboten werde; bei der Berechnung seien alle Kunden zu berücksichtigen, die Verbraucher seien. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen bzw. ersatzlos aufzuheben. Abschließend regte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG an.Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – unter Ausschluss der Öffentlichkeit, sowie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend, dass die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu veröffentlichen habe und dieser Tarif nicht höher sein dürfe als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher sind, versorgt werden und der gegenüber Verbrauchern aktuell angeboten werde; bei der Berechnung seien alle Kunden zu berücksichtigen, die Verbraucher seien. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen bzw. ersatzlos aufzuheben. Abschließend regte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an. 3.
- Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde. § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 sieht vor, dass der „Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht höher sein [darf] als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden.“ Der klare Gesetzeswortlaut stellt auf die größte Anzahl der Verbraucher-Kunden ab, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Tarif gegenüber „Neukunden“ bzw. aktuell angeboten wird oder für den Lieferanten kostendeckend ist. Der Beschwerdeführerin obliegt die Tarifstruktur und Preisgebarung. Für eine einschränkende Interpretation des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum.Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 sieht vor, dass der „Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG nicht höher sein [darf] als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden.“ Der klare Gesetzeswortlaut stellt auf die größte Anzahl der Verbraucher-Kunden ab, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Tarif gegenüber „Neukunden“ bzw. aktuell angeboten wird oder für den Lieferanten kostendeckend ist. Der Beschwerdeführerin obliegt die Tarifstruktur und Preisgebarung. Für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum. Die Beschwerdeführerin kam zudem während der Zeit der Überschreitung den Aufforderungen der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand binnen einer mehrwöchigen Frist herzustellen, nicht nach. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2006, 2006/05/0057 und VwGH 21.03.2007, 2006/05/0011) zur Vorgängerbestimmung des § 24 E-ControlG (§ 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz) enthält die von der belangten Behörde wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen. Ziel der Aufsicht der belangten Behörde ist die Herstellung und Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen. Dabei soll die laufende Rechtsaufsicht auch den Kunden zugutekommen. Wie auch im Rechtssatz ausgeführt ist dabei die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes zentral. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, stellt eine missbräuchliche Verhaltensweise dar. Die Beschwerdeführerin kam zudem während der Zeit der Überschreitung den Aufforderungen der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand binnen einer mehrwöchigen Frist herzustellen, nicht nach. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2006, 2006/05/0057 und VwGH 21.03.2007, 2006/05/0011) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, E-ControlG (Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz) enthält die von der belangten Behörde wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen. Ziel der Aufsicht der belangten Behörde ist die Herstellung und Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen. Dabei soll die laufende Rechtsaufsicht auch den Kunden zugutekommen. Wie auch im Rechtssatz ausgeführt ist dabei die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes zentral. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, stellt eine missbräuchliche Verhaltensweise dar. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 124 Abs.2 erster Satz GWG 2011 teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre Bedenken im Wege einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre Bedenken im Wege einer auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demnach kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Demnach kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde über die Auslegung des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 waren zudem umfassend dargelegt.Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde über die Auslegung des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 waren zudem umfassend dargelegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung insbesondere aufgrund des klaren Wortlauts des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung insbesondere aufgrund des klaren Wortlauts des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W295.2265398.1.00