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{'item': 'W296 2282942-1'}

Obsah (12)§ 26Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 14§ 25§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW296 2282942-1 Spruch, W296 2282942-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 26Abs. 3 Wehr

G 2001 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mail vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts seines Grundwehrdienstes zum Zwecke seines Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien.
  2. Mit Mail vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts seines Grundwehrdienstes zum Zwecke seines Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem Eintritt der Rechtskraft des Stellungbeschlusses vom XXXX tauglich, wäre jedoch aufgrund seiner damaligen Schulausbildung an der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige Baden bis zum Abschluss dieser ( XXXX ) ex lege von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen gewesen. Sein erster Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin XXXX wäre zwar dem Beschwerdeführer am XXXX durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt, jedoch aufgrund seiner Vorlagen vom XXXX (Reifeprüfungszeugnis sowie Studienbestätigungen für das Wintersemester XXXX (Bachelorstudium Betriebswirtschaft)) mit Bescheid, GZ XXXX abgeändert worden, weswegen der Beschwerdeführer im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles für den Einberufungstermin XXXX sei und sei ihm dieser am XXXX durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden.
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem Eintritt der Rechtskraft des Stellungbeschlusses vom römisch 40 tauglich, wäre jedoch aufgrund seiner damaligen Schulausbildung an der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige Baden bis zum Abschluss dieser ( römisch 40 ) ex lege von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen gewesen. Sein erster Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin römisch 40 wäre zwar dem Beschwerdeführer am römisch 40 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt, jedoch aufgrund seiner Vorlagen vom römisch 40 (Reifeprüfungszeugnis sowie Studienbestätigungen für das Wintersemester römisch 40 (Bachelorstudium Betriebswirtschaft)) mit Bescheid, GZ römisch 40 abgeändert worden, weswegen der Beschwerdeführer im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles für den Einberufungstermin römisch 40 sei und sei ihm dieser am römisch 40 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Auch in der Vorlage des Studienerfolges der Universität Wien vom XXXX , woraus entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer sowohl im Wintersemester XXXX als auch im Sommersemester XXXX fünf Punkte im European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erhalten habe, habe kein Nachweis zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils durch die Unterbrechung des Studiums erblickt werden können, da das Studium für die Leistung des Grundwehrdienstes nur für sechs Monate unterbrochen werden müsse, wofür § 67 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) eine rechtliche Grundlage liefern würde. Nachdem der Einberufungstermin des Beschwerdeführers auf den XXXX abgeändert worden sei, könne sich der Beschwerdeführer für das Sommersemester XXXX vom Studium beurlauben lassen, um im Wintersemester XXXX sein Studium wiederaufzunehmen. Auch in der Vorlage des Studienerfolges der Universität Wien vom römisch 40 , woraus entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer sowohl im Wintersemester römisch 40 als auch im Sommersemester römisch 40 fünf Punkte im European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erhalten habe, habe kein Nachweis zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils durch die Unterbrechung des Studiums erblickt werden können, da das Studium für die Leistung des Grundwehrdienstes nur für sechs Monate unterbrochen werden müsse, wofür Paragraph 67, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (UG) eine rechtliche Grundlage liefern würde. Nachdem der Einberufungstermin des Beschwerdeführers auf den römisch 40 abgeändert worden sei, könne sich der Beschwerdeführer für das Sommersemester römisch 40 vom Studium beurlauben lassen, um im Wintersemester römisch 40 sein Studium wiederaufzunehmen.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde, worin er ausführt, er sei neben seinem Studium seit XXXX in der Erste Bank Group AG teilzeitbeschäftigt und sei dieses (korrekt:) Arbeitsverhältnis mit Ende Februar (erg.: XXXX ) befristet, weswegen die Gefahr bestünde, dass der (korrekt:) Arbeitgeber kein Interesse an der Verlängerung seines (korrekt:) Arbeitsverhältnisses haben und daher dieses auslaufen lassen würde. Des weiteren relevierte der Beschwerdeführer abermals die Problematik in Zusammenhang mit seinem Studium, welches sich in der Studienorientierungsphase befinden würde. Hier brachte er vor, dass er innerhalb von zwei Jahren 15 ECTS Punkte sammeln müsse und könne er in dieser Eingangsphase nur sog. „STEOP-Prüfungen“ ablegen bzw. sei man für andere Prüfungen gesperrt. Wenn er bei seinem Antritt im Sommersemester XXXX jedoch die letzte STEOP-Prüfung ablegen könne, könne er auch weitere Prüfungen absolvieren, die nur im Sommersemester angeboten werden würden, da das Winter- und das Sommersemester nicht gleich aufgebaut seien. Würde er folglich wegen des Grundwehrdienstes im Sommersemester XXXX pausieren müssen, würde er studientechnisch nicht nur ein, sondern de facto zwei Semester verlieren.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde, worin er ausführt, er sei neben seinem Studium seit römisch 40 in der Erste Bank Group AG teilzeitbeschäftigt und sei dieses (korrekt:) Arbeitsverhältnis mit Ende Februar (erg.: römisch 40 ) befristet, weswegen die Gefahr bestünde, dass der (korrekt:) Arbeitgeber kein Interesse an der Verlängerung seines (korrekt:) Arbeitsverhältnisses haben und daher dieses auslaufen lassen würde. Des weiteren relevierte der Beschwerdeführer abermals die Problematik in Zusammenhang mit seinem Studium, welches sich in der Studienorientierungsphase befinden würde. Hier brachte er vor, dass er innerhalb von zwei Jahren 15 ECTS Punkte sammeln müsse und könne er in dieser Eingangsphase nur sog. „STEOP-Prüfungen“ ablegen bzw. sei man für andere Prüfungen gesperrt. Wenn er bei seinem Antritt im Sommersemester römisch 40 jedoch die letzte STEOP-Prüfung ablegen könne, könne er auch weitere Prüfungen absolvieren, die nur im Sommersemester angeboten werden würden, da das Winter- und das Sommersemester nicht gleich aufgebaut seien. Würde er folglich wegen des Grundwehrdienstes im Sommersemester römisch 40 pausieren müssen, würde er studientechnisch nicht nur ein, sondern de facto zwei Semester verlieren.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Stellungskommission für tauglich erklärt. Im Juni XXXX schloss der Beschwerdeführer seine Schulbildung an der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige Baden mit der Reifeprüfung ab und war ab diesem Zeitpunkt für den Grundwehrdienst heranziehbar.Der Beschwerdeführer wurde mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Stellungskommission für tauglich erklärt. Im Juni römisch 40 schloss der Beschwerdeführer seine Schulbildung an der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige Baden mit der Reifeprüfung ab und war ab diesem Zeitpunkt für den Grundwehrdienst heranziehbar. Der am XXXX rechtwirksam zugestellte Einberufungsbefehl wurde von Amts wegen mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreichs, GZ XXXX rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am XXXX auf den Einberufungstermin XXXX abgeändert.Der am römisch 40 rechtwirksam zugestellte Einberufungsbefehl wurde von Amts wegen mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreichs, GZ römisch 40 rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 auf den Einberufungstermin römisch 40 abgeändert. Der Beschwerdeführer begann im September XXXX das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien; er erlangte sowohl im Wintersemester XXXX als auch im Sommersemester XXXX jeweils fünf ECTS Punkte.Der Beschwerdeführer begann im September römisch 40 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien; er erlangte sowohl im Wintersemester römisch 40 als auch im Sommersemester römisch 40 jeweils fünf ECTS Punkte.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Die Rechtskraft des Tauglichkeitsbeschlusses sowie die erlassenen Einberufungsbefehle wurden von der Behörde im Bescheid so festgestellt und ist der Beschwerdeführer dem nicht entgegengetreten. Hinsichtlich seines Studiums legte der Beschwerdeführer entsprechende Bestätigungen vor.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.

  1. Relevante Normen: 3.2.
  2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.
  3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung maßgeblich: „Ausschluss von der Einberufung § 25.

(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
  1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
  2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  3. Wehrpflichtige, diea) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oderb) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,Paragraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen, 1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,, 2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,, 3. Wehrpflichtige, die,
  1. a)die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen oder,
  2. b)nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und, 4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. [….] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus,
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und,
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn,
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder,
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“ 3.2.
  1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.
  2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der geltenden Fassung maßgeblich: „Beurlaubung § 67.
(1)Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder[….]Paragraph 67,
(1)Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen, 1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder, [….] bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2)Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
  1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
  2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes

Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(2)Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:,
  1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.,
  2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes

Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden., 3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3)Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.“ 3.
  1. Maßgebliche Judikatur: Die Auffassung, ein zum Zeitpunkt der laufenden Schulausbildung bestehender Ausschluss von der Einberufung erstrecke sich auch auf ein anschließend begonnenes Hochschulstudium, würde dem Zweck des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 zuwiderlaufen, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Ausbildung, in der er zu Beginn des Kalenderjahres seiner Stellung gestanden ist, abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung dieser in Kauf nehmen zu müssen (Hinweis E vom
  2. November 2007, 2007/11/0168). Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 gilt nämlich nur für jene bereits "laufende" Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung, die in dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 näher genannten Zeitpunkt bereits begonnen war (VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0100 mit Hinweis auf Erkenntnisse vom
  3. Mai 2006, 2006/11/0053, und vom
  4. Mai 2011, 2011/05/0085).Die Auffassung, ein zum Zeitpunkt der laufenden Schulausbildung bestehender Ausschluss von der Einberufung erstrecke sich auch auf ein anschließend begonnenes Hochschulstudium, würde dem Zweck des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 zuwiderlaufen, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Ausbildung, in der er zu Beginn des Kalenderjahres seiner Stellung gestanden ist, abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung dieser in Kauf nehmen zu müssen (Hinweis E vom
  5. November 2007, 2007/11/0168). Der Ausschlussgrund des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 gilt nämlich nur für jene bereits "laufende" Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung, die in dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 näher genannten Zeitpunkt bereits begonnen war (VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0100 mit Hinweis auf Erkenntnisse vom
  6. Mai 2006, 2006/11/0053, und vom
  7. Mai 2011, 2011/05/0085). Von einer gleichen und im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 "laufenden Schulausbildung" kann keine Rede mehr sein, wenn der Wehrpflichtige das ursprünglich besuchte Oberstufenrealgymnasium mit Ablegung der Reifeprüfung abschließt und sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehls in einem Hochschulstudium befindet. § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 ist somit auch nicht in der Weise zu verstehen, dass ein Wechsel zwischen bzw. eine Kumulierung von den in dieser Bestimmung genannten Bildungszweigen die Befreiung verlängert. Daran ändert es auch nichts, dass der Wehrpflichtige am Beginn jenes Jahres, als seine Tauglichkeit neuerlich festgestellt wurde, bereits Student war. Im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 wäre dieser Umstand nämlich nur "im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit" relevant (VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0100).Von einer gleichen und im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 "laufenden Schulausbildung" kann keine Rede mehr sein, wenn der Wehrpflichtige das ursprünglich besuchte Oberstufenrealgymnasium mit Ablegung der Reifeprüfung abschließt und sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehls in einem Hochschulstudium befindet. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 ist somit auch nicht in der Weise zu verstehen, dass ein Wechsel zwischen bzw. eine Kumulierung von den in dieser Bestimmung genannten Bildungszweigen die Befreiung verlängert. Daran ändert es auch nichts, dass der Wehrpflichtige am Beginn jenes Jahres, als seine Tauglichkeit neuerlich festgestellt wurde, bereits Student war. Im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 wäre dieser Umstand nämlich nur "im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit" relevant (VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0100). Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub

§ 14Abs.

2 ZDG 1986). Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986). Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit § 26 Abs. 3 WG 2001 vergleichbaren § 14 Abs. 2 ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 26 Abs. 3 WG 2001 bzw. § 14 Abs. 2 ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 vergleichbaren Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 bzw. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (§ 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085).Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085). Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist ein Wehrpflichtiger gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Ist ihm bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so trifft ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Unterlässt er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 angesehen werden (VwGH vom 10.06.2015, 2013/11/0166 mwN). Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 setzt zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0246, GRS wie 2003/11/0026 E 29. September 2005 RS 1, mit Hinweis auf E 24. Mai 2005, 2004/11/0022). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (Hinweis E 21. April 1998, 97/11/0124).Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 setzt zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0246, GRS wie 2003/11/0026 E 29. September 2005 RS 1, mit Hinweis auf E 24. Mai 2005, 2004/11/0022). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (Hinweis E 21. April 1998, 97/11/0124). 3.4. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Nur der Vollständigkeit halber:

§ 25Abs.

1 Z3 WG 2001 sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer im XXXX , in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, nicht in (s)einer laufenden Hochschulausbildung stand; in seiner Rechtssache ist vor allem § 26 Abs. 3 WG 2001 maßgeblich.Nur der Vollständigkeit halber:

Paragraph 25, Absatz eins, Z3 WG 2001 sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer im römisch 40 , in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, nicht in (s)einer laufenden Hochschulausbildung stand; in seiner Rechtssache ist vor allem Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 maßgeblich. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in der Beschwerde zusammengefasst vor, eine Unterbrechung seines Studiums würde sich nachteilig auf sein – noch befristetes - Arbeitsverhältnis zur Erste Bank Group AG und auf sein Studium auswirken, weswegen darin eine außerordentliche Härte erblickt werden könne. Dass ihn jedoch durch die Unterbrechung des Studiums ein Nachteil treffen würde, bei dem es sich nicht um eine Folge handle, die nahezu alle Wehrpflichtigen, die eine Ausbildung vor Ableistung des Wehrdienstes begonnen haben, gleichermaßen treffen würde, brachte er nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass sich sein Studium über den Zeitraum seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit tatsächlich verlängern würde oder bereits erbrachte Bemühungen durch die Ableistung seines Wehrdienstes fruchtlos werden würden. Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur in Zusammenhang mit einer Ausbildung bzw. mit wirtschaftlichen Interessen der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 und Z 2 WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur in Zusammenhang mit einer Ausbildung bzw. mit wirtschaftlichen Interessen der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten und ist hier auf die dezidierte Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065: „Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC.“)Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten und ist hier auf die dezidierte Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065: „Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC.“) Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2282942.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.