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{'item': 'W601 2276920-1'}

Obsah (17)§ 76§ 35Art. 133§ 46§ 114§ 52§ 67§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 80§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlW601 2276920-1 Spruch, W601 2276920-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm §22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste in der Nacht von 26.07.2022 auf 27.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 27.07.2022 wegen des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden dringenden Tatverdachts der Begehung der Schlepperei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am 29.07.2022 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 06.12.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien zulässig ist.

Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2023 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der Haft eintreten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bestehe, er abseits der Justizanstalt über keinen festen Wohnsitz oder die Möglichkeit zur Unterkunftnahme verfüge und keine beruflichen, familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Er sei auch nicht gewillt sich entsprechend den österreichischen Rechtsvorschriften zu verhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aufgrund seiner Wohn- und finanziellen Situation könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2023 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der Haft eintreten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bestehe, er abseits der Justizanstalt über keinen festen Wohnsitz oder die Möglichkeit zur Unterkunftnahme verfüge und keine beruflichen, familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Er sei auch nicht gewillt sich entsprechend den österreichischen Rechtsvorschriften zu verhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aufgrund seiner Wohn- und finanziellen Situation könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2023 auf dem Landweg abgeschoben.
  2. Am 22.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft von 07.07.2023 bis 13.07.
  3. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet habe, da das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine nicht ausreiche um Fluchtgefahr zu begründen. Zudem gehe die belangte Behörde aufgrund der fälschlichen Annahme der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht ausreichend mit der Frage eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft in Dauer von 7 Tagen unverhältnismäßig, zumal sich der Beschwerdeführer XXXX Monate in Strafhaft befunden habe, wovon die belangte Behörde auch in Kenntnis gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher ein ordentliches Ermittlungsverfahren führen und den Beschwerdeführer einvernehmen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Barauslagen

§ 35Vw

GVG in Höhe von € 30,00.

  1. Am 22.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft von 07.07.2023 bis 13.07.
  2. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet habe, da das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine nicht ausreiche um Fluchtgefahr zu begründen. Zudem gehe die belangte Behörde aufgrund der fälschlichen Annahme der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht ausreichend mit der Frage eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft in Dauer von 7 Tagen unverhältnismäßig, zumal sich der Beschwerdeführer römisch 40 Monate in Strafhaft befunden habe, wovon die belangte Behörde auch in Kenntnis gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher ein ordentliches Ermittlungsverfahren führen und den Beschwerdeführer einvernehmen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Barauslagen

Paragraph 35, VwGVG in Höhe von € 30,

  1. Am 23.08.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem Bundesamt die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  2. Noch am selben Tag übermittelte das Bundesamt den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
  3. Der Vertretung des Beschwerdeführers wurde die Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.08.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 20.10.2023 führte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dazu aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Stellungnahme zur möglichen Verhängung der Schubhaft mangels Deutschkenntnissen nicht nachgekommen sei, die belangte Behörde habe daher kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zudem stelle die Verhinderung von Straftaten keinen zulässigen Schubhaftzweck dar. Zudem hätte die belangte Behörde die Schubhaft so organisieren können, dass diese direkt nach der Entlassung aus der Strafhaft per Flugzeug erfolge, sodass sich die verhängte Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft als unverhältnismäßig erweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum Verfahren: 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht von XXXX von ungarischen Grenzbeamten dabei beobachtet wie er XXXX Fremde über Ungarn an die österreichische Grenze vor dem Grenzübergang XXXX verbrachte, wo er sie aussteigen ließ, und er mit den Fremden in Richtung Österreich flüchtete, als die ungarischen Grenzbeamten versuchten ihn anzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 27.07.2022 von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt.1.1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht von römisch 40 von ungarischen Grenzbeamten dabei beobachtet wie er römisch 40 Fremde über Ungarn an die österreichische Grenze vor dem Grenzübergang römisch 40 verbrachte, wo er sie aussteigen ließ, und er mit den Fremden in Richtung Österreich flüchtete, als die ungarischen Grenzbeamten versuchten ihn anzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 27.07.2022 von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  8. Am 29.09.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen vom Bundesamt einvernommen. 1.1.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. 1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1.

  1. Mit Parteiengehör vom 13.03.2023 wurde der zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft angehaltene Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes davon in Kenntnis gesetzt, dass unmittelbar anschließend an seine Entlassung aus der Strafhaft die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung beabsichtigt ist. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen schriftlich zur beabsichtigten Vorgehensweise und Gründen, die gegen eine Verhängung der Sicherungsmaßnahme sprechen, Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2023 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. 1.1.
  2. Mit E-Mail vom 09.06.2023 mit dem ein aktueller Vollzugsauszug übermittelt wurde, wurde das Bundesamt über die vorgesehene bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 07.07.2023 informiert. 1.1.
  3. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2023 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten. 1.1.7. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2023 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten. 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der vom Bundesamt mit Schreiben vom 14.06.2023 abgelehnt wurde. 1.1.
  2. Mit Abschiebeauftrag vom 04.07.2023 wurde die begleitete Rückführung des Beschwerdeführers für den 13.07.2023 organisiert. 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Informationsschreiben vom 04.07.2023 über die für den 13.07.2023 geplante Abschiebung informiert, welches ihm am 07.07.2023 persönlich übergeben wurde. 1.1.
  4. Am 07.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und im Sinne des Festaufnahmeauftrags festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. 1.1.
  5. Am 07.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und im Sinne des Festaufnahmeauftrags festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt. 1.1.
  6. Am 13.07.2023 wurde der Beschwerdeführer am Landweg nach Serbien abgeschoben. 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  8. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  9. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot). 1.2.
  10. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot). 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer wurde von 07.07.2023 bis 13.07.2023 auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 13.07.2023 wurde der Beschwerdeführer am Landweg nach Serbien abgeschoben. 1.
  13. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer weist eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt: Er hat in der Nacht von XXXX als Mitglied einer von Serbien aus operierenden kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit seinem Auftraggeber und weiteren, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, indem er XXXX Fremde zunächst in einem in Serbien gemieteten Auto, in einem Waldstück nahe der ungarisch-serbischen Grenze absetzte, wobei er in Ungarn nach einer Fahrtzeit von etwa zwei Stunden eine Autopanne hatte, ein anderes Fahrzeug organisierte, die Fremden sodann in dieses Fahrzeug umsteigen ließ und diese sodann über Ungarn an die österreichische Grenze vor dem Grenzübergang XXXX verbrachte, wo er sie aussteigen ließ, damit sie sodann zu Fuß über die Grenze nach Österreich gehen konnten bzw. sollten, wobei er von ungarischen Grenzbeamten beobachtet wurde und mit den Fremden in Richtung Österreich flüchtete, als diese versuchten ihn anzuhalten.1.1.13. Der Beschwerdeführer weist eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt: Er hat in der Nacht von römisch 40 als Mitglied einer von Serbien aus operierenden kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit seinem Auftraggeber und weiteren, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, indem er römisch 40 Fremde zunächst in einem in Serbien gemieteten Auto, in einem Waldstück nahe der ungarisch-serbischen Grenze absetzte, wobei er in Ungarn nach einer Fahrtzeit von etwa zwei Stunden eine Autopanne hatte, ein anderes Fahrzeug organisierte, die Fremden sodann in dieses Fahrzeug umsteigen ließ und diese sodann über Ungarn an die österreichische Grenze vor dem Grenzübergang römisch 40 verbrachte, wo er sie aussteigen ließ, damit sie sodann zu Fuß über die Grenze nach Österreich gehen konnten bzw. sollten, wobei er von ungarischen Grenzbeamten beobachtet wurde und mit den Fremden in Richtung Österreich flüchtete, als diese versuchten ihn anzuhalten. 1.3.

  1. Der Beschwerdeführer reiste am Tag seiner Festnahme auf der Flucht vor ungarischen Grenzbeamten erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Er reiste lediglich aus kriminellen Motiven in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hielt sich von seiner Einreise bis zu seiner Abschiebung am 13.07.2023 durchgehend in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren auf. 1.3.
  2. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Er war in Österreich nicht beruflich verankert. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 29.09.2023 an, dass er kein Vermögen, einen Kredit in der Höhe von € 1.000 und ca. € 100 an Sorgepflichten für seine Tochter habe. Bei der Festnahme sei er im Besitz von € 109 sowie 4.000 Dinar gewesen. Er verfügte zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft über € 801,
  3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  4. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Reisepass von Bosnien und Herzegowina, ausgestellt am 16.08.2018 und gültig bis 16.08.2028, eine Identitätskarte der Republik Serbien, ausgestellt am 13.02.2023 und gültig bis 13.02.2023 sowie eine Identitätskarte von Bosnien und Herzegowina, ausgestellt am 16.08.2013 und gültig bis 16.08.
  5. 1.3.
  6. Abschiebungen am Landweg nach Serbien via Ungarn finden einmal in der Woche am Donnerstag statt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes am 04.07.2023 für den nach der Entlassung des Beschwerdeführers nächstmöglichen Abschiebetermin auf dem Landweg für den 13.07.2023 organisiert.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes (in weiterer Folge: Verwaltungsakt) und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei). 2.
  8. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  10. Die Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) sowie seine Staatsangehörigkeit von Serbien und Bosnien und Herzegowina, ergibt sich aus seinen Angaben sowie den vorliegenden Ausweisdokumenten des Beschwerdeführers (Niederschrift der Einvernahme vom 29.09.2022; OZ 4; Schubhaftbeschwerde). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund der Ausweisdokumente ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. 2.2.
  11. Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot, gegen den Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022, der dem Beschwerdeführer am 14.12.2023 persönlich zugestellt wurde (Bescheid und Zustellnachweis - OZ 4) sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Verwaltungsakt, dem eine Beschwerde nicht zu entnehmen ist, erschließt sich zudem, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was auch nicht bestritten wurde. 2.2.
  12. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.2.
  13. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie zu seiner Abschiebung auf dem Landweg ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  14. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  15. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 16.11.2022 (OZ 4) und der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3.
  16. Dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Festnahme erstmals nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme des Bundesamtes vom 29.09.2022 (Niederschrift vom 29.09.2022, S. 2 f - OZ 4). Dass die Einreise des Beschwerdeführers ausschließlich aus kriminellen Motiven erfolgte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung des Verbrechens der Schlepperei von ungarischen Behörden beobachtet wurde und auf der Flucht vor diesen in das österreichische Bundesgebiet einreiste (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts – OZ 4). Der Beschwerdeführer war hinsichtlich des strafrechtlichen Sachverhaltes geständig und gab zudem in der Einvernahme am 29.09.2022 an, dass er erstmals am Tag seiner Festnahme nach Österreich einreiste, davor noch nicht in Österreich gewesen ist und hier auch weder familiäre oder soziale noch berufliche Anknüpfungspunkte hat. Er verfüge auch weder in Österreich noch in einem anderen EWR-Staat über eine Aufenthaltsberechtigung. Es ist daher evident, dass die Einreise nach Österreich lediglich aus kriminellen Motiven (zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei) erfolgte. Dass sich der Beschwerdeführer von seiner Einreise nach Österreich bis zur Abschiebung am 13.07.2023 durchgehend in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren aufhältig war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. 2.3.
  17. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 29.09.2022 (OZ 4). Wie bereits unter Punkt II.2.3.
  18. ausgeführt, steht fest, dass der Beschwerdeführer nur aus kriminellen Motiven ins Bundesgebiet eingereist ist. Bereits am Tag der Einreise des Beschwerdeführers erfolgte seine Festnahme und wurde er sodann in Haft genommen. Schon angesichts dieses Umstandes ist nicht vom Vorliegen einer beruflichen Verankerung oder Integration des Beschwerdeführers auszugehen und wurden solche von ihm auch bisher nicht vorgebracht. Auch ein gesicherter Wohnsitz ist angesichts seiner Festnahme am Tag seiner Einreise auszuschließen, wobei auch aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – bisher in Österreich über keine Meldeadresse verfügte und der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 29.09.2022 angab, in Österreich keine Unterkunft genommen zu haben (OZ 4). Die Feststellungen betreffend die Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift (OZ 4). Das Parteiengehör vom 13.03.2023 blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet, sodass die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 29.09.2022 vom Bundesamt zugrunde zu legen waren. Dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Anhaltung über € 801,66 verfügte, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über € 801,66 verfügte, ist nicht geeignet der Annahme der Entziehungsabsicht entsprechend zu relativieren, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben zu seinen sonstigen finanziellen Verhältnissen (Kredit, Sorgepflicht). 2.3.
  19. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 29.09.2022 (OZ 4). Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.3.
  20. ausgeführt, steht fest, dass der Beschwerdeführer nur aus kriminellen Motiven ins Bundesgebiet eingereist ist. Bereits am Tag der Einreise des Beschwerdeführers erfolgte seine Festnahme und wurde er sodann in Haft genommen. Schon angesichts dieses Umstandes ist nicht vom Vorliegen einer beruflichen Verankerung oder Integration des Beschwerdeführers auszugehen und wurden solche von ihm auch bisher nicht vorgebracht. Auch ein gesicherter Wohnsitz ist angesichts seiner Festnahme am Tag seiner Einreise auszuschließen, wobei auch aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – bisher in Österreich über keine Meldeadresse verfügte und der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 29.09.2022 angab, in Österreich keine Unterkunft genommen zu haben (OZ 4). Die Feststellungen betreffend die Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift (OZ 4). Das Parteiengehör vom 13.03.2023 blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet, sodass die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 29.09.2022 vom Bundesamt zugrunde zu legen waren. Dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Anhaltung über € 801,66 verfügte, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über € 801,66 verfügte, ist nicht geeignet der Annahme der Entziehungsabsicht entsprechend zu relativieren, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben zu seinen sonstigen finanziellen Verhältnissen (Kredit, Sorgepflicht). 2.3.
  21. Die Feststellungen zu den Reise- und Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien und dem Auszug aus der Anhaltedatei. Aus diesem geht hervor, dass die angeführten Dokumente in der Effektenverwaltung verwahrt wurden. 2.3.
  22. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg für den seiner Entlassung folgenden nächstmöglichen Termin seitens des Bundesamtes am 04.07.2023 organisiert wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschiebeauftrag vom 04.07.2023 (OZ 4) und den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 23.08.2023, wonach Abschiebungen auf dem Landweg via Ungarn jeden Donnerstag stattfinden. Da der Beschwerdeführer am Freitag, den 07.07.2023 aus der Strafhaft entlassen wurde, war Donnerstag, der 13.07.2023 der seiner Entlassung nächstmögliche Abschiebetermin.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  25. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  26. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  27. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

  1. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
  4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
  6. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. 3.1.
  7. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das Bundesamt hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Bindungen oder sonstige nachhaltigen Verfestigungen in Österreich, die ihn zu einem Aufenthalt in Österreich bewegen würden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich das Bundesamt nicht mit einem verfügbaren Geldbetrag auseinandergesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer über einen Geldbetrag in Höhe von € 801,66 verfügte, vermochte die vom Bundesamt zutreffend angenommene fehlende soziale Verankerung jedoch nicht entsprechend relativieren, dass sie einer Entziehungsabsicht entgegensteht. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Das Bundesamt hat daher zurecht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 als erfüllt angesehen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das Bundesamt hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Bindungen oder sonstige nachhaltigen Verfestigungen in Österreich, die ihn zu einem Aufenthalt in Österreich bewegen würden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich das Bundesamt nicht mit einem verfügbaren Geldbetrag auseinandergesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer über einen Geldbetrag in Höhe von € 801,66 verfügte, vermochte die vom Bundesamt zutreffend angenommene fehlende soziale Verankerung jedoch nicht entsprechend relativieren, dass sie einer Entziehungsabsicht entgegensteht. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Das Bundesamt hat daher zurecht den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, als erfüllt angesehen.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt die mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Bundesamt hat aufgrund des Vorliegens der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher familiärer, sozialer und beruflichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) zu Recht auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt angesehen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt die mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Bundesamt hat aufgrund des Vorliegens der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher familiärer, sozialer und beruflichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) zu Recht auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG als erfüllt angesehen. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich das Bundesamt zur Begründung der Fluchtgefahr auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stützte, wird verkannt, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung herangezogen wurde und sich die Begründung betreffend die Erfüllung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG nicht auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bezieht.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich das Bundesamt zur Begründung der Fluchtgefahr auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stützte, wird verkannt, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung herangezogen wurde und sich die Begründung betreffend die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG nicht auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bezieht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen ist. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Das Vorverhalten (der Beschwerdeführer reiste auf der Flucht vor ungarischen Grenzbeamten in das Bundesgebiet ein) hat in Verbindung mit der fehlenden Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beim Beschwerdeführer ein beträchtliches Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Allein die vom Beschwerdeführer geäußerte Rückkehrwilligkeit vermochte vor diesem Hintergrund den Sicherungsbedarf nicht zu relativeren. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Das Bundesamt ist daher auch zu Recht Sicherungsbedarf ausgegangen. 3.1.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN) und kommt der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; zuletzt etwa auch VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Schon daraus lässt sich daher ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des Beschwerdeführers ableiten. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN) und kommt der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; zuletzt etwa auch VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Schon daraus lässt sich daher ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des Beschwerdeführers ableiten. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN). Im vorliegenden Fall war das Bundesamt bereits umfassend im Vorfeld des Endes der Strafhaft tätig. So wurde gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 13.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft eingeräumt, die der Beschwerdeführer jedoch nicht in Anspruch nahm. Die in der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.10.2023 monierte Verletzung der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verfängt daher nicht, zumal die Durchführung einer Einvernahme nicht zwingend vorgesehen ist. Soweit in der Stellungnahme auch vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrsche, sodass er weder in der Lage gewesen sei die Aufforderung zu verstehen noch auf Deutsch zu antworten, ist festzuhalten, dass in Verfahren die Amtssprache Deutsch zu verwenden ist und sich die Verpflichtung zur Übersetzung in eine dem Fremden verständliche Sprache nur für (verfahrensabschließende) Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 12 BFA-VG) und bestimmte Informationsblätter gilt. Es war vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Beantwortung des Schreibens, dessen Wichtigkeit ihm schon dadurch bewusst sein musste, als es ihm im Stande der Strafhaft ausgefolgt wurde, Hilfe zu suchen, wenn er Verständnisschwierigkeiten hatte. Er hätte dem Bundesamt gegenüber auch auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen können, der Beschwerdeführer hat jedoch in keiner Weise auf das übermittelte Parteiengehör reagiert. Sofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme am 20.10.2023 auch vorbrachte, dass das Bundesamt die Schubhaft einen Monat vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft auf Vorrat verhängte, ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft einen Monat vor der Haftentlassung nicht in so ferner Zukunft lag, dass eine Prognose des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich war. Zudem vermochte die Stellungnahme auch nicht darzutun, inwiefern die Erlassung des Schubhaftbescheides zu einem späteren Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.Im vorliegenden Fall war das Bundesamt bereits umfassend im Vorfeld des Endes der Strafhaft tätig. So wurde gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 13.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft eingeräumt, die der Beschwerdeführer jedoch nicht in Anspruch nahm. Die in der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.10.2023 monierte Verletzung der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verfängt daher nicht, zumal die Durchführung einer Einvernahme nicht zwingend vorgesehen ist. Soweit in der Stellungnahme auch vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrsche, sodass er weder in der Lage gewesen sei die Aufforderung zu verstehen noch auf Deutsch zu antworten, ist festzuhalten, dass in Verfahren die Amtssprache Deutsch zu verwenden ist und sich die Verpflichtung zur Übersetzung in eine dem Fremden verständliche Sprache nur für (verfahrensabschließende) Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts (Paragraph 12, BFA-VG) und bestimmte Informationsblätter gilt. Es war vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Beantwortung des Schreibens, dessen Wichtigkeit ihm schon dadurch bewusst sein musste, als es ihm im Stande der Strafhaft ausgefolgt wurde, Hilfe zu suchen, wenn er Verständnisschwierigkeiten hatte. Er hätte dem Bundesamt gegenüber auch auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen können, der Beschwerdeführer hat jedoch in keiner Weise auf das übermittelte Parteiengehör reagiert. Sofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme am 20.10.2023 auch vorbrachte, dass das Bundesamt die Schubhaft einen Monat vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft auf Vorrat verhängte, ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft einen Monat vor der Haftentlassung nicht in so ferner Zukunft lag, dass eine Prognose des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich war. Zudem vermochte die Stellungnahme auch nicht darzutun, inwiefern die Erlassung des Schubhaftbescheides zu einem späteren Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg für den nach seiner Entlassung nächstmöglichen Termin bereits am 04.07.2023, somit jedenfalls vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, organisiert. Abschiebungen am Landweg nach Serbien via Ungarn finden einmal in der Woche am Donnerstag statt. Der der Entlassung des Beschwerdeführers am 07.07.2023 nächstmögliche Abschiebetermin auf dem Landweg war der 13.07.

  1. Das Bundesamt hat bereits im Vorfeld alle nötigen Schritte zur Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers gesetzt. Das Bundesamt hat daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, zumal ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Abschiebung (mittels Flugzeug oder auf dem Landweg) nicht besteht. Das Bundesamt hat die Abschiebung des Beschwerdeführers zügig betrieben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum nächsten Abschiebetermin in der Dauer von sieben Tagen, deren Ende bereits im Vorfeld absehbar war, zumal die Überstellung bereits geplant war und dem Beschwerdeführer bei der Inschubhaftnahme am 07.07.2023 mitgeteilt wurde, war bei Durchführung einer Einzelfallbetrachtung auch im Anschluss an die Strafhaft als verhältnismäßig anzusehen. Das Bundesamt hat im Zuge der durchgeführten Abwägung daher zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person bei weitem überwiegt. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  2. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde konnte eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung oder die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Aufgrund des bisher gezeigten – seine Rechtsverbundenheit negierenden – Verhaltens (zumal der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in das österreichische Bundesgebiet einreiste) lag beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. In Verbindung mit dem gänzlichen Fehlen von familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte lag somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers vor. Vor diesem Hintergrund war auch allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über € 801,66 verfügte, nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den Beschwerdeführer dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.
  3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde konnte eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung oder die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Aufgrund des bisher gezeigten – seine Rechtsverbundenheit negierenden – Verhaltens (zumal der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in das österreichische Bundesgebiet einreiste) lag beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. In Verbindung mit dem gänzlichen Fehlen von familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte lag somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers vor. Vor diesem Hintergrund war auch allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über € 801,66 verfügte, nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den Beschwerdeführer dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Dem Bundesamt wird daher beigetreten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht kam. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.2.
  3. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.2.
  4. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.2.2.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.2.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Eingabegebühr eingeschränkt hat. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Eingabegebühr eingeschränkt hat. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2276920.1.00

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