Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2022 festgenommen. Am XXXX .2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und wurde er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2022 festgenommen. Am römisch 40 .2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und wurde er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, 130, Absatz 2, 15, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2022 wurde der BF aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich begründet, zumal er nur zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gekommen sei. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich begründet, zumal er nur zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gekommen sei. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil es ihn nicht persönlich einvernommen habe. Der BF habe seit vier Jahren eine in der Beschwerde namentlich genannte Lebensgefährtin, die ihn in der Haft besuche. Auch verstehe er sich gut mit ihren Kindern. Der BF könne sich gut in der deutschen Sprache verständigen und habe bereits Freundschaften in Österreich geknüpft. Der BF bereue seine Straftaten und wolle in Zukunft ein ordentliches Leben führen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 28.09.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
G die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen bis XXXX .2031 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Der BF ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er ging zuletzt keiner Beschäftigung nach und war einkommenslos. Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen bis römisch 40 .2031 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Der BF ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er ging zuletzt keiner Beschäftigung nach und war einkommenslos. Der BF weist abgesehen von seinen Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Der BF weist acht Vorstrafen in anderen EU-Ländern, davon vier wegen Vermögensdelikten, auf. Am XXXX .2014 wurde er in Deutschland wegen Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehen neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX .2014 folgte eine Verurteilung in Italien zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe wegen Handel mit gestohlenen Waren. Kurz darauf am XXXX .2014 wurde der BF abermals in Italien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, neun Monaten und 27 Tagen verurteilt. Zuletzt wurde er am XXXX .2019 in Belgien wegen Einbruchsdiebstahls zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon drei Jahre und vier Monate vollzogen wurden. Der Vollzug erfolgte in Rumänien bis XXXX 2021.Der BF weist acht Vorstrafen in anderen EU-Ländern, davon vier wegen Vermögensdelikten, auf. Am römisch 40 .2014 wurde er in Deutschland wegen Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehen neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am römisch 40 .2014 folgte eine Verurteilung in Italien zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe wegen Handel mit gestohlenen Waren. Kurz darauf am römisch 40 .2014 wurde der BF abermals in Italien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, neun Monaten und 27 Tagen verurteilt. Zuletzt wurde er am römisch 40 .2019 in Belgien wegen Einbruchsdiebstahls zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon drei Jahre und vier Monate vollzogen wurden. Der Vollzug erfolgte in Rumänien bis römisch 40 2021. Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX .2023, XXXX , liegt zugrunde, dass der BF Der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , liegt zugrunde, dass der BF A./I./ und zwei Mittäter in der Nacht zum XXXX .2022 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Mobiltelefone und Zubehör im Gesamtwert von EUR 17.402,51, stahlen, indem sie die einbruchssichere Seitenscheibe des Haupteingangs des Geschäftslokals unter Einsatz erheblicher Gewalt einschlugen, sodann die im Eingangsbereich befindliche Schiebetür mit einer Axt aufzwängten sowie in weiterer Folge in die Verkaufsräumlichkeiten eindrangen, die Glasscheiben mehrerer Verkaufsvitrinen mit einer Axt einschlugen und daraus die beschriebenen Waren entfremdeten;A./I./ und zwei Mittäter in der Nacht zum römisch 40 .2022 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Mobiltelefone und Zubehör im Gesamtwert von EUR 17.402,51, stahlen, indem sie die einbruchssichere Seitenscheibe des Haupteingangs des Geschäftslokals unter Einsatz erheblicher Gewalt einschlugen, sodann die im Eingangsbereich befindliche Schiebetür mit einer Axt aufzwängten sowie in weiterer Folge in die Verkaufsräumlichkeiten eindrangen, die Glasscheiben mehrerer Verkaufsvitrinen mit einer Axt einschlugen und daraus die beschriebenen Waren entfremdeten; A./II./ und drei Mittäter in der Nacht zum XXXX .2022 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Kameraobjektive und Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 102.146,35 stahlen, indem sie die Haupteingangstür des Geschäftslokals sowie das im Eingangsbereich befindliche Rolltor unter Einsatz massiver Körperkraft gewaltsam öffneten, sodann in die Verkaufsräumlichkeiten eindrangen, die Glasscheiben mehrerer Verkaufsvitrinen mit einer Axt einschlugen und daraus die beschriebenen Waren entfremdeten; A./II./ und drei Mittäter in der Nacht zum römisch 40 .2022 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Kameraobjektive und Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 102.146,35 stahlen, indem sie die Haupteingangstür des Geschäftslokals sowie das im Eingangsbereich befindliche Rolltor unter Einsatz massiver Körperkraft gewaltsam öffneten, sodann in die Verkaufsräumlichkeiten eindrangen, die Glasscheiben mehrerer Verkaufsvitrinen mit einer Axt einschlugen und daraus die beschriebenen Waren entfremdeten; A./III./ und drei Mittäter in der Nacht zum XXXX .2022 in XXXX einen PKW im Wert von EUR 500,00 an sich genommen, indem sie die Lenkradsperre abdrehten;A./III./ und drei Mittäter in der Nacht zum römisch 40 .2022 in römisch 40 einen PKW im Wert von EUR 500,00 an sich genommen, indem sie die Lenkradsperre abdrehten; A./ IV./ und drei Mittäter in der Nacht zum 10.12.2022 in 2334 Vösendorf Verfügungsberechtigten der XXXX Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. EUR 90.000,00 stahlen, indem sie die im Haupteingangs- und Foyerbereich des Geschäftslokals befindlichen Schiebetüren sowie das unmittelbar zum Verkaufsbereich führende Rolltor unter Einsatz massiver Körperkraft bzw. durch Einschlagen der Verglasung gewaltsam öffneten, sodann in die Verkaufsräumlichkeiten eindrangen, die Glasscheiben mehrerer Verkaufsvitrinen mit eine Axt einschlugen und daraus die beschriebenen Waren entfremdeten;A./ römisch vier./ und drei Mittäter in der Nacht zum 10.12.2022 in 2334 Vösendorf Verfügungsberechtigten der römisch 40 Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. EUR 90.000,00 stahlen, indem sie die im Haupteingangs- und Foyerbereich des Geschäftslokals befindlichen Schiebetüren sowie das unmittelbar zum Verkaufsbereich führende Rolltor unter Einsatz massiver Körperkraft bzw. durch Einschlagen der Verglasung gewaltsam öffneten, sodann in die Verkaufsräumlichkeiten eindrangen, die Glasscheiben mehrerer Verkaufsvitrinen mit eine Axt einschlugen und daraus die beschriebenen Waren entfremdeten; A./V./ und seine Lebensgefährtin sowie drei Mittäter im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX in XXXX in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigten diverser Geschäftslokale Bekleidung und andere Gegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR 3.846,76 stahlen; A./V./ und seine Lebensgefährtin sowie drei Mittäter im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 in römisch 40 in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigten diverser Geschäftslokale Bekleidung und andere Gegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR 3.846,76 stahlen; A./VI./ und drei Mittäter am XXXX .2022 in XXXX erstens Verfügungsberechtigten der XXXX eine Mütze, drei Jacken und ein Paar Schuhe im Gesamtwert von EUR 326,96 stahlen sowie zweitens Verfügungsberechtigten der XXXX ein Paar Gewichtheberhandschuhe im Wert von EUR 34,99 zu stehlen versuchten;A./VI./ und drei Mittäter am römisch 40 .2022 in römisch 40 erstens Verfügungsberechtigten der römisch 40 eine Mütze, drei Jacken und ein Paar Schuhe im Gesamtwert von EUR 326,96 stahlen sowie zweitens Verfügungsberechtigten der römisch 40 ein Paar Gewichtheberhandschuhe im Wert von EUR 34,99 zu stehlen versuchten; C./ und drei Mittäter in der Nacht zum XXXX .2022 in XXXX , dadurch, dass sie Kennzeichentafel vom Fahrzeug entfremdeten und auf einem anderen PKW anbrachten, Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückten, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. C./ und drei Mittäter in der Nacht zum römisch 40 .2022 in römisch 40 , dadurch, dass sie Kennzeichentafel vom Fahrzeug entfremdeten und auf einem anderen PKW anbrachten, Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückten, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Dem Strafurteil ist weiters zu entnehmen, dass sich der BF, seine Lebensgefährtin und die weiteren Mittäter spätestens im XXXX 2022 zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel zusammenschlossen, fortgesetzt bei der Begehung von Einbruchsdiebstählen in österreichische Elektronikfachmärkte zusammenzuwirken, um sich aus der Verwertung des daraus erwarteten hochpreisigen Diebesgutes in ihrem Heimatstaat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Konkret war geplant, dass die aufgrund ihrer Körperkraft, Schnelligkeit und ihres Geschicks dazu besonders befähigten männlichen Angeklagten durch gemeinsames, sorgfältig geplantes und exakt abgesprochenes Vorgehen die Einbrüche in die durchgehend alarmgesicherten Geschäftslokale innerhalb sehr kurzer Zeit ausführen. Die in Österreich wohnhafte Lebensgefährtin des BF sollte die Täter spätestens nach dem ersten Einbruchsdiebstahl im Vorfeld der Taten sowie bei der Verbringung des Diebesgutes nach Rumänien unterstützen. Zur Tatbegehung wurde teilweise ein auf die Tochter der Lebensgefährtin zugelassener PKW benutzt. Dem Strafurteil ist weiters zu entnehmen, dass sich der BF, seine Lebensgefährtin und die weiteren Mittäter spätestens im römisch 40 2022 zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel zusammenschlossen, fortgesetzt bei der Begehung von Einbruchsdiebstählen in österreichische Elektronikfachmärkte zusammenzuwirken, um sich aus der Verwertung des daraus erwarteten hochpreisigen Diebesgutes in ihrem Heimatstaat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Konkret war geplant, dass die aufgrund ihrer Körperkraft, Schnelligkeit und ihres Geschicks dazu besonders befähigten männlichen Angeklagten durch gemeinsames, sorgfältig geplantes und exakt abgesprochenes Vorgehen die Einbrüche in die durchgehend alarmgesicherten Geschäftslokale innerhalb sehr kurzer Zeit ausführen. Die in Österreich wohnhafte Lebensgefährtin des BF sollte die Täter spätestens nach dem ersten Einbruchsdiebstahl im Vorfeld der Taten sowie bei der Verbringung des Diebesgutes nach Rumänien unterstützen. Zur Tatbegehung wurde teilweise ein auf die Tochter der Lebensgefährtin zugelassener PKW benutzt. Bei der Strafzumessung wurde beim BF die geständige Verantwortung, die Sicherstellung der Beute zu A./IV./ sowie der teilweise Versuch als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das vielfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, die Mehrfachqualifikation, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende mehrfache Tatwiederholung aus. Aufgrund der zwingenden Strafverschärfung
GB erhöhte sich der Strafrahmen von fünf Jahren (§ 130 Abs 2 StGB) auf siebeneinhalb Jahre. Indem der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wurde dieser Strafrahmen vom Landesgericht Wiener Neustadt fast zur Gänze ausgenützt.Aufgrund der zwingenden Strafverschärfung
Paragraph 39, Absatz eins, StGB erhöhte sich der Strafrahmen von fünf Jahren (Paragraph 130, Absatz 2, StGB) auf siebeneinhalb Jahre. Indem der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wurde dieser Strafrahmen vom Landesgericht Wiener Neustadt fast zur Gänze ausgenützt. Den dagegen erhobenen Berufungen des BF und seiner Mittäter wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , nicht Folge gegeben, wobei hinsichtlich der gezeigten Schuldeinsicht ausgeführt wurde, dass sich zwar grundsätzlich daraus eine positive Verhaltensprognose ableiten lässt, dem aber beim BF und seiner Lebensgefährtin das in ihren ECRIS-Auskünften dokumentierte, Rechtsnormen beharrlich ignorierende Verhalten der letzten Jahren entgegensteht, was die Hoffnung auf eine ernst gemeinte Abkehr von ihrem bisherigen Fehlverhalten schmälert. Den dagegen erhobenen Berufungen des BF und seiner Mittäter wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , nicht Folge gegeben, wobei hinsichtlich der gezeigten Schuldeinsicht ausgeführt wurde, dass sich zwar grundsätzlich daraus eine positive Verhaltensprognose ableiten lässt, dem aber beim BF und seiner Lebensgefährtin das in ihren ECRIS-Auskünften dokumentierte, Rechtsnormen beharrlich ignorierende Verhalten der letzten Jahren entgegensteht, was die Hoffnung auf eine ernst gemeinte Abkehr von ihrem bisherigen Fehlverhalten schmälert. Derzeit wird der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich zur Verübung von Straftaten und seit 2022 für das folgende Strafverfahren und den Strafvollzug im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich zur Verübung von Straftaten und seit 2022 für das folgende Strafverfahren und den Strafvollzug im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 04.06.2008, AW 2008/18/0299) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zukomme.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 04.06.2008, AW 2008/18/0299) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zukomme. Da sich der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an mehreren Einbruchsdiebstählen beteiligte, ist – insbesondere aufgrund seines schwer belasteten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit des bereits mehrfach verspürten Haftübels und des raschen Rückfalls nach seiner Haftentlassung im XXXX 2021 – auf eine hohe kriminelle Energie zu schließen. Dies spiegelt sich auch in der sorgfältig geplanten und exakt abgesprochenen Vorgehensweise wieder. Da sich der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an mehreren Einbruchsdiebstählen beteiligte, ist – insbesondere aufgrund seines schwer belasteten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit des bereits mehrfach verspürten Haftübels und des raschen Rückfalls nach seiner Haftentlassung im römisch 40 2021 – auf eine hohe kriminelle Energie zu schließen. Dies spiegelt sich auch in der sorgfältig geplanten und exakt abgesprochenen Vorgehensweise wieder. Der kriminelle Werdegang des BF zeigt seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz, worauf auch das Oberlandesgericht XXXX in seiner Berufungsentscheidung hinweist. Er ließ sich weder durch Geldstrafen noch durch bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten und beging die in Österreich abgeurteilten Taten im raschen Rückfall weswegen es auch zur Strafverschärfung nach § 39 Abs 1 StGB kam. Der kriminelle Werdegang des BF zeigt seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz, worauf auch das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Berufungsentscheidung hinweist. Er ließ sich weder durch Geldstrafen noch durch bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten und beging die in Österreich abgeurteilten Taten im raschen Rückfall weswegen es auch zur Strafverschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB kam. Die in der Beschwerde bekundete Reue und der Wunsch nach einem zukünftig straffreien Leben wird der BF durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im raschen Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in Österreich gewerbsmäßig zahlreiche Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sich lange Jahre dort aufhielt, sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Auch wenn sich seine Lebensgefährtin in Österreich aufhält, wird das Gewicht der Beziehung jedoch dadurch relativiert, dass die mehrfach vorbestrafte Lebensgefährtin in die zuletzt vom BF begangenen strafbaren Handlungen involviert war. Der Kontakt zueinander ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Die Verbindung zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin kann nach der Haftentlassung und der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch Telefonate, Briefe, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs aufrecht bleiben. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF trotz seine Haftentlassung im XXXX 2021 bis zu seiner erneuten Straffälligkeit keine Anstrengungen unternommen, einen ordentlichen Lebenswandel einzuschlagen. Zwar kann er auf einen Monat als Arbeiter in Österreich zurückblicken, aber anstatt sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, reiste der BF laut den Ausführungen im Abschluss-Bericht und den Urteilen zwischen Rumänien und Österreich hin und her, plante Vermögensdelikte im großen Ausmaß um sich mit der Verwertung des Diebesgutes ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und konnte nur durch seine Festnahme von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden. Auch schreckte er nicht davor zurück, den auf die Tochter seiner Lebensgefährtin zugelassenen PKW bei der Tatbegehung zu verwenden und war es ihm scheinbar gleichgültig, auch die anderen Mittäter mit zu seiner Lebensgefährtin zu nehmen, wo sie Unterkunft nahmen, gemeinsam die Straftaten planten und dort auch das Diebesgut verwahrten, obwohl auch die zwei Kinder seiner Lebensgefährtin nach wie vor mit ihr an derselben Wohnadresse gemeldet und demnach auch dort wohnhaft sind. Auch die Tatsache, dass der BF durch die Einbindung seiner Lebensgefährtin in die kriminellen Machenschaften in Kauf nahm, sie der Gefahr der Strafverfolgung und Inhaftierung auszusetzen und somit auch eine Trennung von ihren Kindern zu befürchten gewesen wäre, zeigt eine gewisse Achtlosigkeit gegenüber den Kindern seiner Lebensgefährtin.Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF trotz seine Haftentlassung im römisch 40 2021 bis zu seiner erneuten Straffälligkeit keine Anstrengungen unternommen, einen ordentlichen Lebenswandel einzuschlagen. Zwar kann er auf einen Monat als Arbeiter in Österreich zurückblicken, aber anstatt sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, reiste der BF laut den Ausführungen im Abschluss-Bericht und den Urteilen zwischen Rumänien und Österreich hin und her, plante Vermögensdelikte im großen Ausmaß um sich mit der Verwertung des Diebesgutes ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und konnte nur durch seine Festnahme von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden. Auch schreckte er nicht davor zurück, den auf die Tochter seiner Lebensgefährtin zugelassenen PKW bei der Tatbegehung zu verwenden und war es ihm scheinbar gleichgültig, auch die anderen Mittäter mit zu seiner Lebensgefährtin zu nehmen, wo sie Unterkunft nahmen, gemeinsam die Straftaten planten und dort auch das Diebesgut verwahrten, obwohl auch die zwei Kinder seiner Lebensgefährtin nach wie vor mit ihr an derselben Wohnadresse gemeldet und demnach auch dort wohnhaft sind. Auch die Tatsache, dass der BF durch die Einbindung seiner Lebensgefährtin in die kriminellen Machenschaften in Kauf nahm, sie der Gefahr der Strafverfolgung und Inhaftierung auszusetzen und somit auch eine Trennung von ihren Kindern zu befürchten gewesen wäre, zeigt eine gewisse Achtlosigkeit gegenüber den Kindern seiner Lebensgefährtin. Dem Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF, bei dem es sich um einen schwer belehrbaren Rückfallstäter handelt, steht auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich überwiegt. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Tathandlungen in Österreich, die im Rahmen einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist ein unbefristetes Aufenthaltsverbot im Sinne des § 67 Abs 3 Z 1 FPG nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und unter Anwendung der Strafverschärfung bei Rückfall eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden musste. Da der BF bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hätte, ist die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Tathandlungen in Österreich, die im Rahmen einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist ein unbefristetes Aufenthaltsverbot im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und unter Anwendung der Strafverschärfung bei Rückfall eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden musste. Da der BF bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hätte, ist die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie bereits im Teilerkenntnis vom 28.09.2023 ausgesprochen wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz, des raschen Rückfalls und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 28.09.2023 behandelt.Wie bereits im Teilerkenntnis vom 28.09.2023 ausgesprochen wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz, des raschen Rückfalls und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 28.09.2023 behandelt. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnedies von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnedies von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ausgegangen wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2278398.1.00
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