← Österreich

{'item': 'G312 2283767-1'}

Obsah (9)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlG312 2283767-1 Spruch, G312 2283767-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch sechs ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist albanischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf. Am XXXX wurde sein Vater in Österreich am Karawankentunnel in XXXX , von Slowenien kommend, zu einer routinemäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Der Vater legitimierte sich mit einem albanischen Reisepass, gültig bis 26.07.
  2. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass dieser seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX angemeldet ist, obwohl er über kein Visum noch einen Aufenthaltstitel verfügt. Das benutzte KfZ ist auf den BF, wohnhaft in XXXX , XXXX angemeldet. Der Vater gab an, für die Firma Boar zu arbeiten, eine solche Firma konnte jedoch bei der Recherche nicht gefunden werden. Am römisch 40 wurde sein Vater in Österreich am Karawankentunnel in römisch 40 , von Slowenien kommend, zu einer routinemäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Der Vater legitimierte sich mit einem albanischen Reisepass, gültig bis 26.07.
  3. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass dieser seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , römisch 40 angemeldet ist, obwohl er über kein Visum noch einen Aufenthaltstitel verfügt. Das benutzte KfZ ist auf den BF, wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 angemeldet. Der Vater gab an, für die Firma Boar zu arbeiten, eine solche Firma konnte jedoch bei der Recherche nicht gefunden werden. Der BF verfügt übermehrere Wohnsitze seit dem Jahr 2021, aktuell wieder seit XXXX . Laut Registerabfragen verfügt der BF weder über eine Aufenthaltsberechtigung, noch über eine Krankenversicherung. Der BF verfügt übermehrere Wohnsitze seit dem Jahr 2021, aktuell wieder seit römisch 40 . Laut Registerabfragen verfügt der BF weder über eine Aufenthaltsberechtigung, noch über eine Krankenversicherung. Am 04.09.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Verhängung eines Einreiseverbotes schriftlich aufgefordert, seinerseits dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF langte bei der Behörde nicht ein. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 11.09.2023, diese wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ am 27.09.2023 der Behörde retourniert. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Mit Bescheid vom 28.09.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 0 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid vom 28.09.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, da sein Verbleib eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Am 24.11.2023 übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung samt Vollmachtsbekanntgabe den Antrag zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides XXXX zu Handen des Rechtsvertreters. Ergänzend führte der BF aus, dass er zwar an der Adresse XXXX , XXXX einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz habe, sich jedoch nicht durchgehend in Österreich aufhalte, sondern in Albanien, weshalb er vom Zustellvorgang keine Kenntnis hatte.Am 24.11.2023 übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung samt Vollmachtsbekanntgabe den Antrag zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides römisch 40 zu Handen des Rechtsvertreters. Ergänzend führte der BF aus, dass er zwar an der Adresse römisch 40 , römisch 40 einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz habe, sich jedoch nicht durchgehend in Österreich aufhalte, sondern in Albanien, weshalb er vom Zustellvorgang keine Kenntnis hatte. Nach Zustellung des Bescheides an die bevollmächtigte Rechtsvertretung erhob der BF am 21.12.2023 gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids Beschwerde und begründete er dies damit, dass er nicht beabsichtigt habe, seinen Hauptwohnsitz in Österreich zu melden. Als er sich angemeldet habe, habe er sich mit Nebenwohnsitz anmelden wollen, was aber aufgrund der Sprachbarriere nicht gelang. Er halte sich nur tageweise in Österreich auf, da er eine medizinische Behandlung erhalte, was in Albanien nicht möglich sei. Er leide unter einer extremen Ausprägung von Morbus Chron und erhalte dafür in Österreich von seinem behandelnden Arzt Dr. Martin Edlinger die Injektion Humira, diese sei in Albanien nicht erhältlich, weswegen ihn sein Vater regelmäßig für 1 – 2 Tage nach Österreich bringe, damit er die Behandlung erhalte. Sein Vater habe die Wohnung in der Khevenhüllerstraße 35/124 gemietet, diese diene der Nächtigung für die Dauer der Behandlung. Er habe keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides gehabt, da er sich in Albanien aufgehalten habe. Der Postkasten sei nicht beschriftet und es stelle sich die Frage, in welche Abgabeeinrichtung die Verständigung der Hinterlegung gelegt worden sei. Es sei ihnen weder ein Schlüssel vom Vermieter für den Postkasten ausgehändigt worden, noch mitgeteilt worden, welcher Postkasten zur Wohnung gehöre. Er sei seit 05.10.2023 in Österreich nicht mehr aufhältig, weshalb auch keine Rückkehr an die Abgabestelle erfolgt sei. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. , Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hat zweifelsfrei auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids Beschwerde erhoben, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Der BF hat zweifelsfrei auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids Beschwerde erhoben, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was seinen Aufenthalt in Österreich, den Grund für seinen Aufenthalt und die Dauer anbelangt, widerspricht und angibt, dass er sich nur jeweils für 1 – 2 Tage (Zeitraum seiner Behandlung) im Bundesgebiet aufgehalten hat, er in Albanien lebt, sich daher dort aufhält und somit kein illegaler Aufenthalt sowie Überschreitung der 90 Tage vorliegt, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was seinen Aufenthalt in Österreich, den Grund für seinen Aufenthalt und die Dauer anbelangt, widerspricht und angibt, dass er sich nur jeweils für 1 – 2 Tage (Zeitraum seiner Behandlung) im Bundesgebiet aufgehalten hat, er in Albanien lebt, sich daher dort aufhält und somit kein illegaler Aufenthalt sowie Überschreitung der 90 Tage vorliegt, ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es ist der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2283767.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.