RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlI403 2282515-1 SpruchI403 2282515-1/5E, I403 2282515-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese behoben. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese behoben. II. Dem Antrag auf Wechsel vom alternativen Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten zum alternativen Pflichtgegenstand Vernetzte Kulturwissenschaften vom
- September 2023 wird stattgegeben. XXXX ist berechtigt, im Schuljahr 2023/2024 den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln.römisch zwei. Dem Antrag auf Wechsel vom alternativen Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten zum alternativen Pflichtgegenstand Vernetzte Kulturwissenschaften vom
- September 2023 wird stattgegeben. römisch 40 ist berechtigt, im Schuljahr 2023 aus 2024, den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Schülerin der Klasse 7c am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX in XXXX . Sie entschied sich in der
- Klasse für den „Schwerpunkt“ Bildnerisches Gestalten. Am
- August 2023 ersuchte sie per E-Mail ihre Klassenvorständin um Unterstützung bei dem von ihr geplanten Wechsel vom „BE Zweig“ zu „V-Kult“ (Vernetzte Kulturwissenschaften), wobei ihr klar sei, dass die Administratorin dafür zuständig sei.römisch eins.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Schülerin der Klasse 7c am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 in römisch 40 . Sie entschied sich in der
- Klasse für den „Schwerpunkt“ Bildnerisches Gestalten. Am
- August 2023 ersuchte sie per E-Mail ihre Klassenvorständin um Unterstützung bei dem von ihr geplanten Wechsel vom „BE Zweig“ zu „V-Kult“ (Vernetzte Kulturwissenschaften), wobei ihr klar sei, dass die Administratorin dafür zuständig sei. I.
- Am
- September 2023 beantragten ihre erziehungsberechtigten Eltern, XXXX und XXXX , per E-Mail an die Administratorin des BG/BRG XXXX XXXX die Genehmigung des Wechsels vom „Schwerpunkt“ Bildnerisches Gestalten zu Vernetzte Kulturwissenschaften. Dieses Ansuchen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Schulabschluss ein Studium in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) anstrebe, und dass sie durch die Absolvierung von kulturwissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen den ausländischen Universitäten beweisen könne, dass das Auslandsstudium von langer Hand geplant gewesen sei, wodurch die Chancen, einen Studienplatz zu erhalten, erhöht würden.römisch eins.
- Am
- September 2023 beantragten ihre erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 und römisch 40 , per E-Mail an die Administratorin des BG/BRG römisch 40 römisch 40 die Genehmigung des Wechsels vom „Schwerpunkt“ Bildnerisches Gestalten zu Vernetzte Kulturwissenschaften. Dieses Ansuchen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Schulabschluss ein Studium in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) anstrebe, und dass sie durch die Absolvierung von kulturwissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen den ausländischen Universitäten beweisen könne, dass das Auslandsstudium von langer Hand geplant gewesen sei, wodurch die Chancen, einen Studienplatz zu erhalten, erhöht würden. I.
- Die Administratorin antwortete am
- September 2023 (ebenfalls mittels E-Mail), dass ein Wechsel nicht möglich sei. Am
- September 2023 kam es zu einer persönlichen Vorsprache der Mutter beim Schulleiter des BG/BRG XXXX , der das auf den Wechsel gerichtete Ansuchen mündlich zurückwies.römisch eins.
- Die Administratorin antwortete am
- September 2023 (ebenfalls mittels E-Mail), dass ein Wechsel nicht möglich sei. Am
- September 2023 kam es zu einer persönlichen Vorsprache der Mutter beim Schulleiter des BG/BRG römisch 40 , der das auf den Wechsel gerichtete Ansuchen mündlich zurückwies. I.
- Am
- September 2023 erreichte ein Schriftsatz des Rechtsanwalts Mag. Manfred Kantner, der ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin und ihre erziehungsberechtigten Eltern vertritt, sowohl die Schule als auch die Bildungsdirektion, in dem unter anderem die schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 und die Zulassung des Wechsels zum Schwerpunktbereich Vernetzte Kulturwissenschaften bzw. die vorläufige Zulassung zum Unterricht im Schwerpunktbereich Vernetzte Kulturwissenschaften als außerordentliche Schülerin beantragt wurden. Das Schreiben der erziehungsberechtigten Eltern vom
- September 2023 wurde als Antrag gemäß § 29 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bezeichnet.I.
- Am
- September 2023 wurde dem Rechtsanwalt die schriftliche Entscheidung des Schulleiters (datiert mit
- September 2023) zugestellt, in welcher der ,,Wechsel des gewählten Schwerpunktes (Alternativer Pflichtgegenstand)" gemäß § 11 Abs. 1 und 3 SchUG nicht bewilligt wurde. In der Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass sich jene Schüler*innen, die nicht den Kunstschwerpunkt besuchen, der von der ersten bis zur achten Klasse geführt wird, ab der sechsten Klasse entweder für „Vernetzte Kulturwissenschaften“ oder „Vernetzte Naturwissenschaften“ entscheiden müssten. Zudem könnten Schüler*innen, die in der Unterstufe nicht den Kunstschwerpunkt besuchen, beim Wechsel in die fünfte Klasse mittels Aufnahmeprüfung in den Kunstschwerpunkt einsteigen; diese Möglichkeit sei von der Beschwerdeführerin auch wahrgenommen worden. Abgesehen von diesen „Schnittstellen“ sei ein Wechsel von Wahl- bzw. Alternativgegenständen im Sinne der Kontinuität und Stabilität der Schulorganisation, der Gleichbehandlung der Schüler*innen, und der Vermeidung von die Administrierbarkeit erschwerenden Präzedenzfällen nicht möglich.römisch eins.
- Am
- September 2023 erreichte ein Schriftsatz des Rechtsanwalts Mag. Manfred Kantner, der ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin und ihre erziehungsberechtigten Eltern vertritt, sowohl die Schule als auch die Bildungsdirektion, in dem unter anderem die schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 und die Zulassung des Wechsels zum Schwerpunktbereich Vernetzte Kulturwissenschaften bzw. die vorläufige Zulassung zum Unterricht im Schwerpunktbereich Vernetzte Kulturwissenschaften als außerordentliche Schülerin beantragt wurden. Das Schreiben der erziehungsberechtigten Eltern vom
- September 2023 wurde als Antrag gemäß Paragraph 29, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bezeichnet., römisch eins.
- Am
- September 2023 wurde dem Rechtsanwalt die schriftliche Entscheidung des Schulleiters (datiert mit
- September 2023) zugestellt, in welcher der ,,Wechsel des gewählten Schwerpunktes (Alternativer Pflichtgegenstand)" gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 SchUG nicht bewilligt wurde. In der Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass sich jene Schüler*innen, die nicht den Kunstschwerpunkt besuchen, der von der ersten bis zur achten Klasse geführt wird, ab der sechsten Klasse entweder für „Vernetzte Kulturwissenschaften“ oder „Vernetzte Naturwissenschaften“ entscheiden müssten. Zudem könnten Schüler*innen, die in der Unterstufe nicht den Kunstschwerpunkt besuchen, beim Wechsel in die fünfte Klasse mittels Aufnahmeprüfung in den Kunstschwerpunkt einsteigen; diese Möglichkeit sei von der Beschwerdeführerin auch wahrgenommen worden. Abgesehen von diesen „Schnittstellen“ sei ein Wechsel von Wahl- bzw. Alternativgegenständen im Sinne der Kontinuität und Stabilität der Schulorganisation, der Gleichbehandlung der Schüler*innen, und der Vermeidung von die Administrierbarkeit erschwerenden Präzedenzfällen nicht möglich. I.
- Am
- September 2023 erreichte die Schule ein Antrag/ der Beschwerdeführerin Widerspruch (datiert mit
- September 2023). römisch eins.
- Am
- September 2023 erreichte die Schule ein Antrag/ der Beschwerdeführerin Widerspruch (datiert mit
- September 2023). Der Antrag auf Entscheidung durch die Bildungsdirektion über den Antrag vom
- August 2023 bzw.
- September 2023 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die an die erziehungsberechtigten Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manfred Kantner, gerichtete Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 rechtlich ein ,,Nullum" sei, weil die genannten Personen nicht Parteien des gegenständlichen Verfahrens seien und diese (lediglich) als (gesetzliche) Vertreter der Beschwerdeführerin fungieren würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in dieser Rechtssache gemäß § 68 SchUG zum selbständigen Handeln befugt sei, hätte die Entscheidung korrekterweise an sie selbst, „vertreten durch XXXX / XXXX , XXXX XXXX , vertreten durch RA Mag. Manfred Kantner“ ergehen müssen.Der Antrag auf Entscheidung durch die Bildungsdirektion über den Antrag vom
- August 2023 bzw.
- September 2023 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die an die erziehungsberechtigten Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manfred Kantner, gerichtete Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 rechtlich ein ,,Nullum" sei, weil die genannten Personen nicht Parteien des gegenständlichen Verfahrens seien und diese (lediglich) als (gesetzliche) Vertreter der Beschwerdeführerin fungieren würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 68, SchUG zum selbständigen Handeln befugt sei, hätte die Entscheidung korrekterweise an sie selbst, „vertreten durch römisch 40 / römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Manfred Kantner“ ergehen müssen. Der Widerspruch wiederum wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, aufgrund derer sie einen Wechsel begehre, nachvollziehbar und schlüssig dargeIegt habe. Dem Antrag sei unmissverständlich zu entnehmen, dass der Wechsel für ihr weiteres Fortkommen essentiell sei, um das geplante Studium in den USA aufnehmen zu können. Weiters sei die Anwendung des § 11 Abs. 1 und 3 SchUG unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Übertritt in eine/n andere Fachrichtung/Schwerpunkt begehre, und keinen Wechsel von alternativen Pflichtgegenständen. § 29 SchUG lasse dem Organisationsträger keinen Gestaltungsspielraum offen, weshalb der Direktor den Antrag bei richtiger rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes zu bewilligen gehabt hätte. Überdies liege – bei Anwendbarkeit des § 11 SchUG - ein Ermessensexzess vor, da die Ermessenserwägungen des Direktors (der sich vor allem auf die Vermeidung von Präzedenzfällen, welche die Kontinuität und die Stabilität der Schulorganisation gefährden würden, berufen habe) in keinster Weise erwiesen seien und keine Begründung darstellen würden, einen begründeten (und im Gesetz vorgesehenen) Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Direktors lasse die von der widerspruchswerbenden Schülerin dargelegten Umstände vollkommen außer Acht und gründe auf nicht nachvollziehbaren Argumenten. Es bliebe völlig offen, aus welchen Gründen eine Verlässlichkeit und Administrierbarkeit der Schule gefährdet sein sollte, wenn dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wechsel Folge gegeben werde. Es handle sich um reine Hypothesen, zumal keine Grundlagen vorliegen würden, welche Auskunft darüber geben könnten, welcher organisatorische und administrative Aufwand bei derartigen Antragstellungen einhergeht. Dies umso mehr, wenn nicht einmal klar sei, wie viele Anträge tatsächlich gestellt würden. Die widerspruchswerbende Schülerin wollte ,,am Rande" erwähnt wissen, dass eine ähnliche Antragstellung seitens des Direktors bereits bewilligt worden sei. Allein dieser Umstand verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei der Ermessensentscheidung sei insbesondere auch der der Schule zukommende Bildungsauftrag zu berücksichtigen und auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schüler einzugehen. Auch diese für eine Entscheidung essentiellen Umstände seien in der vorliegenden Entscheidung gänzlich vernachlässigt worden und fänden keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ihre Gründe, welche einen Wechsel rechtfertigten, klar und unmissverständlich dargelegt. Der Antrag sei sohin auf ihr berufliches Fortkommen gerichtet und allein diese Argumente würden allfällige schulorganisatorische Umstände erheblich überwiegen, weshalb ihrem Antrag bei der Gegenüberstellung der wechselseitigen Argumente Folge zu geben sei. Es sei zusammengefasst festzuhalten, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine rein einseitige und schulorganisatorisch orientierte Beurteilung handle, welche die Interessen der Beschwerdeführerin vollkommen unberücksichtigt lasse. Der Ermessensspielraum des Entscheidungsträgers werde im vorliegenden Fall nicht nur exzessiv und willkürlich überschritten, sondern stelle faktisch keine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine subjektive (schulorientierte) Beurteilung dar. Zusammengefasst sei sohin auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 11 SchUG dem Antrag Folge zu leisten gewesen.Der Widerspruch wiederum wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, aufgrund derer sie einen Wechsel begehre, nachvollziehbar und schlüssig dargeIegt habe. Dem Antrag sei unmissverständlich zu entnehmen, dass der Wechsel für ihr weiteres Fortkommen essentiell sei, um das geplante Studium in den USA aufnehmen zu können. Weiters sei die Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins und 3 SchUG unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Übertritt in eine/n andere Fachrichtung/Schwerpunkt begehre, und keinen Wechsel von alternativen Pflichtgegenständen. Paragraph 29, SchUG lasse dem Organisationsträger keinen Gestaltungsspielraum offen, weshalb der Direktor den Antrag bei richtiger rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes zu bewilligen gehabt hätte. Überdies liege – bei Anwendbarkeit des Paragraph 11, SchUG - ein Ermessensexzess vor, da die Ermessenserwägungen des Direktors (der sich vor allem auf die Vermeidung von Präzedenzfällen, welche die Kontinuität und die Stabilität der Schulorganisation gefährden würden, berufen habe) in keinster Weise erwiesen seien und keine Begründung darstellen würden, einen begründeten (und im Gesetz vorgesehenen) Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Direktors lasse die von der widerspruchswerbenden Schülerin dargelegten Umstände vollkommen außer Acht und gründe auf nicht nachvollziehbaren Argumenten. Es bliebe völlig offen, aus welchen Gründen eine Verlässlichkeit und Administrierbarkeit der Schule gefährdet sein sollte, wenn dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wechsel Folge gegeben werde. Es handle sich um reine Hypothesen, zumal keine Grundlagen vorliegen würden, welche Auskunft darüber geben könnten, welcher organisatorische und administrative Aufwand bei derartigen Antragstellungen einhergeht. Dies umso mehr, wenn nicht einmal klar sei, wie viele Anträge tatsächlich gestellt würden. Die widerspruchswerbende Schülerin wollte ,,am Rande" erwähnt wissen, dass eine ähnliche Antragstellung seitens des Direktors bereits bewilligt worden sei. Allein dieser Umstand verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei der Ermessensentscheidung sei insbesondere auch der der Schule zukommende Bildungsauftrag zu berücksichtigen und auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schüler einzugehen. Auch diese für eine Entscheidung essentiellen Umstände seien in der vorliegenden Entscheidung gänzlich vernachlässigt worden und fänden keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ihre Gründe, welche einen Wechsel rechtfertigten, klar und unmissverständlich dargelegt. Der Antrag sei sohin auf ihr berufliches Fortkommen gerichtet und allein diese Argumente würden allfällige schulorganisatorische Umstände erheblich überwiegen, weshalb ihrem Antrag bei der Gegenüberstellung der wechselseitigen Argumente Folge zu geben sei. Es sei zusammengefasst festzuhalten, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine rein einseitige und schulorganisatorisch orientierte Beurteilung handle, welche die Interessen der Beschwerdeführerin vollkommen unberücksichtigt lasse. Der Ermessensspielraum des Entscheidungsträgers werde im vorliegenden Fall nicht nur exzessiv und willkürlich überschritten, sondern stelle faktisch keine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine subjektive (schulorientierte) Beurteilung dar. Zusammengefasst sei sohin auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß Paragraph 11, SchUG dem Antrag Folge zu leisten gewesen. I.
- Mit Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom
- Oktober 2023, GZ. XXXX , zugestellt am
- Oktober 2023, wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Bildungsdirektion für XXXX als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Der Widerspruch gegen die Entscheidung des Schulleiters des BG/BRG XXXX vom
- September 2023 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2). Der Antrag auf Wechsel vom alternativen Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten zum alternativen Pflichtgegenstand Vernetzte Kulturwissenschaften vom
- September 2023 wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht berechtigt, im Schuljahr 2023/2024 den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln (Spruchpunkt 3).römisch eins.
- Mit Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom
- Oktober 2023, GZ. römisch 40 , zugestellt am
- Oktober 2023, wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Bildungsdirektion für römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Der Widerspruch gegen die Entscheidung des Schulleiters des BG/BRG römisch 40 vom
- September 2023 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2). Der Antrag auf Wechsel vom alternativen Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten zum alternativen Pflichtgegenstand Vernetzte Kulturwissenschaften vom
- September 2023 wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht berechtigt, im Schuljahr 2023 aus 2024, den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln (Spruchpunkt 3). Zu Spruchpunkt
- führte die belangte Behörde aus, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom
- August 2023, in welcher diese ihre Klassenvorständin um Unterstützung gebeten habe, nicht als Antrag gewertet werden könne, wodurch der Antrag erst durch das Schreiben ihrer Eltern an die Administratorin vom
- September 2023 eingebracht worden sei. Dadurch hätten die erziehungsberechtigten Eltern von ihrem Recht gemäß § 69 erster Satz SchUG Gebrauch gemacht, auch in den in § 68 SchUG genannten Angelegenheiten für ihre Tochter handeln zu können. Dies habe gemäß § 69 letzter Satz SchUG zur Folge, dass die Handlungen der erziehungsberechtigten Eltern ausschlaggebend seien, weswegen die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren von ihren Eltern, die ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst von Rechtsanwalt Mag. Kantner vertreten würden, vertreten werde. lm Spruch der antragsgegenständlichen Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 werde die Beschwerdeführerin zudem explizit selbst angesprochen. Demnach habe der Schulleiter mit der Entscheidung vom
- September 2023, welche dem Rechtsanwalt am
- September 2023 zugestellt wurde, rechtsgültig und innerhalb der vierwöchigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs.1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 lit c SchUG entschieden. Ein für den Übergang der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 SchUG erforderliches Nichteinhalten der Fristen liege somit nicht vor.Zu Spruchpunkt
- führte die belangte Behörde aus, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom
- August 2023, in welcher diese ihre Klassenvorständin um Unterstützung gebeten habe, nicht als Antrag gewertet werden könne, wodurch der Antrag erst durch das Schreiben ihrer Eltern an die Administratorin vom
- September 2023 eingebracht worden sei. Dadurch hätten die erziehungsberechtigten Eltern von ihrem Recht gemäß Paragraph 69, erster Satz SchUG Gebrauch gemacht, auch in den in Paragraph 68, SchUG genannten Angelegenheiten für ihre Tochter handeln zu können. Dies habe gemäß Paragraph 69, letzter Satz SchUG zur Folge, dass die Handlungen der erziehungsberechtigten Eltern ausschlaggebend seien, weswegen die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren von ihren Eltern, die ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst von Rechtsanwalt Mag. Kantner vertreten würden, vertreten werde. lm Spruch der antragsgegenständlichen Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 werde die Beschwerdeführerin zudem explizit selbst angesprochen. Demnach habe der Schulleiter mit der Entscheidung vom
- September 2023, welche dem Rechtsanwalt am
- September 2023 zugestellt wurde, rechtsgültig und innerhalb der vierwöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, SchUG entschieden. Ein für den Übergang der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, SchUG erforderliches Nichteinhalten der Fristen liege somit nicht vor. Zur Abweisung des Widerspruchs und Verweigerung des Wechsels des alternativen Pflichtgegenstandes (Spruchpunkt 2 und 3) verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass aufgrund des fristgerechten Widerspruchs die Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 gemäß § 71 Abs. 2a SchUG ex lege außer Kraft getreten sei, weshalb die belangte Behörde eine neue und vollumfängliche Sachentscheidung zu treffen habe. Die belangte Behörde schließe sich aber der Rechtsmeinung der Schulleitung an und erachte ebenfalls § 11 Abs. 3 SchUG für einschlägig. § 29 SchUG gelte nur für den Übertritt in eine andere Schulart, Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich. Ein Wechsel der Schulart werde nicht angestrebt. Ein Wechsel der Form wäre zum Beispiel bei einem Wechsel von der Oberstufe des Gymnasiums in die Oberstufe des Realgymnasiums gegeben, was gegenständlich auch nicht der Fall sei, da sich die gegenständliche Wahl nur auf einen einzelnen alternativen Pflichtgegenstand beziehe und diese Wahl in allen Formen dieser Schule zu treffen sei. Demnach habe die Wahl des alternativen Pflichtgegenstandes keinen Einfluss auf die Form, in der sich ein*e Schüler*in befinde und könne somit ein nachträglicher Wechsel des alternativen Pflichtgegenstandes keinen Übertritt in eine andere Form auslösen. Verschiedene Fachrichtungen seien gesetzlich für bestimmte Schularten vorgesehen (z.B. für Fachschulen in § 58 Abs. 4 SchOG und für HTL in § 72 Abs. 5 SchOG). Die Oberstufe des Gymnasiums sei keine solche Schulart, womit ein Wechsel der Fachrichtung von vorneherein nicht infrage komme. Auch der in § 29 Abs. 1 SchUG erwähnte Übertritt in einen anderen Schwerpunktbereich (eingeführt durch BGBI. I Nr. 36/2012) finde gegenständlich keine Anwendung, da sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ableiten lasse, dass hiermit nur der Wechsel zwischen Schwerpunktbereichen der Mittelschule geregelt werden sollte.Zur Abweisung des Widerspruchs und Verweigerung des Wechsels des alternativen Pflichtgegenstandes (Spruchpunkt 2 und 3) verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass aufgrund des fristgerechten Widerspruchs die Entscheidung des Schulleiters vom
- September 2023 gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG ex lege außer Kraft getreten sei, weshalb die belangte Behörde eine neue und vollumfängliche Sachentscheidung zu treffen habe. Die belangte Behörde schließe sich aber der Rechtsmeinung der Schulleitung an und erachte ebenfalls Paragraph 11, Absatz 3, SchUG für einschlägig. Paragraph 29, SchUG gelte nur für den Übertritt in eine andere Schulart, Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich. Ein Wechsel der Schulart werde nicht angestrebt. Ein Wechsel der Form wäre zum Beispiel bei einem Wechsel von der Oberstufe des Gymnasiums in die Oberstufe des Realgymnasiums gegeben, was gegenständlich auch nicht der Fall sei, da sich die gegenständliche Wahl nur auf einen einzelnen alternativen Pflichtgegenstand beziehe und diese Wahl in allen Formen dieser Schule zu treffen sei. Demnach habe die Wahl des alternativen Pflichtgegenstandes keinen Einfluss auf die Form, in der sich ein*e Schüler*in befinde und könne somit ein nachträglicher Wechsel des alternativen Pflichtgegenstandes keinen Übertritt in eine andere Form auslösen. Verschiedene Fachrichtungen seien gesetzlich für bestimmte Schularten vorgesehen (z.B. für Fachschulen in Paragraph 58, Absatz 4, SchOG und für HTL in Paragraph 72, Absatz 5, SchOG). Die Oberstufe des Gymnasiums sei keine solche Schulart, womit ein Wechsel der Fachrichtung von vorneherein nicht infrage komme. Auch der in Paragraph 29, Absatz eins, SchUG erwähnte Übertritt in einen anderen Schwerpunktbereich (eingeführt durch BGBI. römisch eins Nr. 36 aus 2012,) finde gegenständlich keine Anwendung, da sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ableiten lasse, dass hiermit nur der Wechsel zwischen Schwerpunktbereichen der Mittelschule geregelt werden sollte. Gegenständlich handle es sich um den Wechsel von alternativen Pflichtgegenständen im Sinne des § 11 Abs. 3 SchUG, wobei hier der Schulleitung vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt worden sei. lm vorliegenden Fall seien die von der widerspruchswerbenden Schülerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf ihre berufliche Laufbahn miteinzubeziehen, da die Vorbereitung auf den künftigen Beruf zu den zentralen Aufgaben der österreichischen Schule zähle (vgl. § 2 Abs. 1 SchOG). Auf der anderen Seite seien die vom Schulleiter ins Treffen geführten Argumente der Kontinuität, Stabilität und Administrierbarkeit (nicht jedoch das Argument der Vermeidung von Präzedenzfällen) zu berücksichtigen und - entgegen der Ansicht der widerspruchswerbenden Schülerin - nicht zwingend als weniger gewichtig einzustufen.Gegenständlich handle es sich um den Wechsel von alternativen Pflichtgegenständen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchUG, wobei hier der Schulleitung vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt worden sei. lm vorliegenden Fall seien die von der widerspruchswerbenden Schülerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf ihre berufliche Laufbahn miteinzubeziehen, da die Vorbereitung auf den künftigen Beruf zu den zentralen Aufgaben der österreichischen Schule zähle vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, SchOG). Auf der anderen Seite seien die vom Schulleiter ins Treffen geführten Argumente der Kontinuität, Stabilität und Administrierbarkeit (nicht jedoch das Argument der Vermeidung von Präzedenzfällen) zu berücksichtigen und - entgegen der Ansicht der widerspruchswerbenden Schülerin - nicht zwingend als weniger gewichtig einzustufen. Schulorganisatorische Erwägungen fänden durch § 56 Abs. 2 SchUG, der die Aufgaben des Schulleiters regle, Eingang in die Wertungen des SchUG. Denn nach der zitierten Bestimmung umfassten die Aufgaben des Schulleiters insbesondere die Schulleitung und das Schulmanagement. Wenn aufgrund von allzu häufigen Wechseln zwischen schulautonomen alternativen Pflichtgegenständen die Planung dieser Gegenstände und die Bereitstellung von dazugehörigem Lehrpersonal zu unsicher werde, könnte dies zum gänzlichen Entfall dieser Spezialisierungsmöglichkeit führen, was für die Berufswünsche von vielen Schüler*innen von Nachteil sein könnte. Aus den Ausführungen des Schulleiters ergebe sich, dass eine verlässliche Zuteilung der Schüler*innen essentiell für die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Systems der alternativen Pflichtgegenstände sei. Das Interesse der widerspruchswerbenden Schülerin, welches von Seiten der erziehungsberechtigten Eltern im verfahrensauslösenden Antrag vom
- September 2023 im Wesentlichen damit umschrieben wurde, dass man durch die Belegung von kulturwissenschaftlichen Fächern gegenüber den ausländischen Universitäten beweisen könne, dass das Auslandsstudium von langer Hand geplant war, sei demgegenüber geringer zu gewichten. Aus dem Vorbringen ergebe sich nicht, dass der Besuch des kulturwissenschaftlichen alternativen Pflichtgegenstandes eine zwingende Voraussetzung für das angestrebte Studium wäre. Vielmehr gehe es nur darum, gegenüber den Universitäten auszuschließen, dass das Auslandsstudium nur eine vorrübergehende Laune der widerspruchswerbenden Schülerin sei. Dies könne aber sicherlich auch durch andere Maßnahmen (beispielsweise außerschulische Aktivitäten) nachgewiesen werden, weshalb die Ermessensentscheidung zugunsten der verlässlichen Schulorganisation ausgefallen sei, was zur Abweisung des Widerspruches und zur Nichtgenehmigung des Antrages auf Wechsel des alternativen Pflichtgegenstandes geführt habe.Schulorganisatorische Erwägungen fänden durch Paragraph 56, Absatz 2, SchUG, der die Aufgaben des Schulleiters regle, Eingang in die Wertungen des SchUG. Denn nach der zitierten Bestimmung umfassten die Aufgaben des Schulleiters insbesondere die Schulleitung und das Schulmanagement. Wenn aufgrund von allzu häufigen Wechseln zwischen schulautonomen alternativen Pflichtgegenständen die Planung dieser Gegenstände und die Bereitstellung von dazugehörigem Lehrpersonal zu unsicher werde, könnte dies zum gänzlichen Entfall dieser Spezialisierungsmöglichkeit führen, was für die Berufswünsche von vielen Schüler*innen von Nachteil sein könnte. Aus den Ausführungen des Schulleiters ergebe sich, dass eine verlässliche Zuteilung der Schüler*innen essentiell für die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Systems der alternativen Pflichtgegenstände sei. Das Interesse der widerspruchswerbenden Schülerin, welches von Seiten der erziehungsberechtigten Eltern im verfahrensauslösenden Antrag vom
- September 2023 im Wesentlichen damit umschrieben wurde, dass man durch die Belegung von kulturwissenschaftlichen Fächern gegenüber den ausländischen Universitäten beweisen könne, dass das Auslandsstudium von langer Hand geplant war, sei demgegenüber geringer zu gewichten. Aus dem Vorbringen ergebe sich nicht, dass der Besuch des kulturwissenschaftlichen alternativen Pflichtgegenstandes eine zwingende Voraussetzung für das angestrebte Studium wäre. Vielmehr gehe es nur darum, gegenüber den Universitäten auszuschließen, dass das Auslandsstudium nur eine vorrübergehende Laune der widerspruchswerbenden Schülerin sei. Dies könne aber sicherlich auch durch andere Maßnahmen (beispielsweise außerschulische Aktivitäten) nachgewiesen werden, weshalb die Ermessensentscheidung zugunsten der verlässlichen Schulorganisation ausgefallen sei, was zur Abweisung des Widerspruches und zur Nichtgenehmigung des Antrages auf Wechsel des alternativen Pflichtgegenstandes geführt habe. I.
- Fristgerecht wurde am 27.11.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern hinsichtlich des Wechsels vom (schulischen) Schwerpunkt Bildnerische Gestaltung zum Schwerpunkt Vernetzte Kulturwissenschaften abgewiesen worden sei, werde seinem gesamten Umfang nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. § 29 Abs. 1 SchuG unterscheide entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs ,,Schwerpunktbereich" nicht zwischen allgemeinbildenden höheren Schulen sowie Mittelschulen. Beantragt worden sei nicht der (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte) Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, sondern der Wechsel des Schwerpunktbereiches der schulisch festgelegten Ausbildungsmöglichkeiten. Beim Schwerpunkt Bildnerische Gestaltung sowie beim Schwerpunkt Vernetzte Kulturwissenschaften handle es sich nicht, wie irrtümlich von der Bildungsdirektion für XXXX angenommen, um einen alternativen Pflichtgegenstand, sondern, weitgreifender, um einen Schwerpunkt der schulischen Ausbildung an sich. lm Sinne des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen werde den Schulen ein Gestaltungsspielraum dahingehend zugestanden, als den Schulen die Möglichkeit eingeräumt werde, ein schulautonomes Profilbild festzulegen und dieses durch die Schaffung von Schwerpunktbereichen auszugestalten. Sofern sowohl die Direktion der Schule als auch die Bildungsdirektion für XXXX versuchten ,die von ihr festgelegten Schwerpunkte als alternative Pflichtgegenstände zu werten, sei auf die eigenen Ausführungen der Schule, etwa auf der Homepage, zu verweisen, wo diese drei Schwerpunkte festlege, nämlich den musisch-kreativen Schwerpunkt, den Schwerpunkt Vernetzte Kulturwissenschaften sowie den Schwerpunkt Vernetzte Naturwissenschaften. Dieser Schwerpunktwechsel sei nicht § 11 SchuG, sondern vielmehr § 29 SchuG zuzuordnen. Aufgrund der sohin anzuwendenden gesetzlichen Grundlage stehe der Direktion kein Ermessen bei der Beurteilung des beantragten Wechsels zu, sondern habe diese dem Antrag zu entsprechen. Unabhängig der ausschließlichen Anwendbarkeit des § 29 SchuG sei die angefochtene Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt verfehlt, als angenommen werden sollte, dass der gegenständliche Sachverhalt unter § 11 SchuG zu subsumieren sei. So sei der Wechsel vom Schwerpunktbereich Bildnerische Gestaltung zum Schwerpunktbereich Vernetzte Kulturwissenschaften für die Beschwerdeführerin deshalb von essentieller Bedeutung, als damit die beruflichen Voraussetzungen für die Beschwerdeführerin geschaffen/forciert würden, um eine weiterführende Ausbildung in Amerika absolvieren zu können. Diesen Interessen würden keine stichhaltigen Argumente entgegengehalten werden. Die belangte Behörde hätte konkret dazulegen gehabt, welche (negativen oder nachteiligen) Auswirkungen ein Wechsel der Beschwerdeführerin, dies in administrativer und schulorganisatorischer Hinsicht, für die Schule mit sich gebracht hätten. Hinterfrage man diese Umstände bezogen auf den konkreten Fall, so hätte der Wechsel der Beschwerdeführerin lediglich zur Folge, dass diese fortan anstatt fünf Wochenstunden Zeichnen lediglich zwei Wochenstunden Zeichnen und demgegenüber drei Wochenstunden vernetzte Kulturwissenschaften zu besuchen hätte. Es erschließe sich in diesem Zusammenhang nicht, worin bei diesem Wechsel der Beschwerdeführerin ein administrativer oder schulorganisatorischer Aufwand zu sehen sein sollte, welcher für die Schule nicht zu bewältigen wäre. Unabhängig der vorigen Ausführungen sei festzuhalten, dass auch die Behauptung des Direktors, ein derartiger Wechsel sei in der Vergangenheit nicht zugelassen worden, nicht korrekt sei. Den Antragstellern sei ein diesbezüglich erfolgter Wechsel bekannt und könne dieser auch im Rahmen der Einvernahme der Kindesmutter unter Beweis gestellt werden. Die Nichtzulassung des beantragten Wechsels des Schwerpunktbereiches stelle sohin auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.römisch eins.
- Fristgerecht wurde am 27.11.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern hinsichtlich des Wechsels vom (schulischen) Schwerpunkt Bildnerische Gestaltung zum Schwerpunkt Vernetzte Kulturwissenschaften abgewiesen worden sei, werde seinem gesamten Umfang nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Paragraph 29, Absatz eins, SchuG unterscheide entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs ,,Schwerpunktbereich" nicht zwischen allgemeinbildenden höheren Schulen sowie Mittelschulen. Beantragt worden sei nicht der (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte) Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, sondern der Wechsel des Schwerpunktbereiches der schulisch festgelegten Ausbildungsmöglichkeiten. Beim Schwerpunkt Bildnerische Gestaltung sowie beim Schwerpunkt Vernetzte Kulturwissenschaften handle es sich nicht, wie irrtümlich von der Bildungsdirektion für römisch 40 angenommen, um einen alternativen Pflichtgegenstand, sondern, weitgreifender, um einen Schwerpunkt der schulischen Ausbildung an sich. lm Sinne des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen werde den Schulen ein Gestaltungsspielraum dahingehend zugestanden, als den Schulen die Möglichkeit eingeräumt werde, ein schulautonomes Profilbild festzulegen und dieses durch die Schaffung von Schwerpunktbereichen auszugestalten. Sofern sowohl die Direktion der Schule als auch die Bildungsdirektion für römisch 40 versuchten ,die von ihr festgelegten Schwerpunkte als alternative Pflichtgegenstände zu werten, sei auf die eigenen Ausführungen der Schule, etwa auf der Homepage, zu verweisen, wo diese drei Schwerpunkte festlege, nämlich den musisch-kreativen Schwerpunkt, den Schwerpunkt Vernetzte Kulturwissenschaften sowie den Schwerpunkt Vernetzte Naturwissenschaften. Dieser Schwerpunktwechsel sei nicht Paragraph 11, SchuG, sondern vielmehr Paragraph 29, SchuG zuzuordnen. Aufgrund der sohin anzuwendenden gesetzlichen Grundlage stehe der Direktion kein Ermessen bei der Beurteilung des beantragten Wechsels zu, sondern habe diese dem Antrag zu entsprechen. Unabhängig der ausschließlichen Anwendbarkeit des Paragraph 29, SchuG sei die angefochtene Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt verfehlt, als angenommen werden sollte, dass der gegenständliche Sachverhalt unter Paragraph 11, SchuG zu subsumieren sei. So sei der Wechsel vom Schwerpunktbereich Bildnerische Gestaltung zum Schwerpunktbereich Vernetzte Kulturwissenschaften für die Beschwerdeführerin deshalb von essentieller Bedeutung, als damit die beruflichen Voraussetzungen für die Beschwerdeführerin geschaffen/forciert würden, um eine weiterführende Ausbildung in Amerika absolvieren zu können. Diesen Interessen würden keine stichhaltigen Argumente entgegengehalten werden. Die belangte Behörde hätte konkret dazulegen gehabt, welche (negativen oder nachteiligen) Auswirkungen ein Wechsel der Beschwerdeführerin, dies in administrativer und schulorganisatorischer Hinsicht, für die Schule mit sich gebracht hätten. Hinterfrage man diese Umstände bezogen auf den konkreten Fall, so hätte der Wechsel der Beschwerdeführerin lediglich zur Folge, dass diese fortan anstatt fünf Wochenstunden Zeichnen lediglich zwei Wochenstunden Zeichnen und demgegenüber drei Wochenstunden vernetzte Kulturwissenschaften zu besuchen hätte. Es erschließe sich in diesem Zusammenhang nicht, worin bei diesem Wechsel der Beschwerdeführerin ein administrativer oder schulorganisatorischer Aufwand zu sehen sein sollte, welcher für die Schule nicht zu bewältigen wäre. Unabhängig der vorigen Ausführungen sei festzuhalten, dass auch die Behauptung des Direktors, ein derartiger Wechsel sei in der Vergangenheit nicht zugelassen worden, nicht korrekt sei. Den Antragstellern sei ein diesbezüglich erfolgter Wechsel bekannt und könne dieser auch im Rahmen der Einvernahme der Kindesmutter unter Beweis gestellt werden. Die Nichtzulassung des beantragten Wechsels des Schwerpunktbereiches stelle sohin auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- eine mündliche Verhandlung durchführen
- der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und dahingehend abändern, als dem Antrag der Antragsteller auf Wechsel des Schwerpunktes bildnerisches Gestalten zum Schwerpunkt vernetzte Kulturwissenschaften stattgegeben wird, in eventu
- der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und dahingehend abändern, als dem Antrag der Antragsteller auf Wechsel des alternativen Pflichtgegenstandes bildnerisches Gestalten zum alternativen Pflichtgegenstand vernetzte Kulturwissenschaften stattgegeben wird, in eventu
- der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
- lnstanz zurückverweisen. I.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
- Dezmber 2023 vorgelegt. Am
- Jänner 2024 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher neben der Beschwerdeführerin ihre Mutter, der Schulleiter und die Administratorin der Schule als Zeug*innen zum Sachverhalt befragt wurden. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie alles dem Ziel der Aufnahme an einer amerikanischen Universität unterordne und alles daran setze, ein Stipendium zu erlangen, was sie durch den Hinweis auf zahlreiche außerschulische Aktivitäten (Cheerleading auf Leistungssportniveau, Buchung von Harvard Online-Kursen, Absolvierung des Scholastic Assessment Test, der für die Aufnahme an vielen Colleges verpflichtend ist) belegte. Sie gab an, dass die Schüler*innen amerikanischer High Schools sich in den letzten Schuljahren auf wenige Fächer spezialisierten, die ihnen dann den Besuch des gewünschten Colleges/der gewünschten Universität ermöglichen würden. Der Abschluss eines kreativen Schwerpunkts würde für das von ihr angestrebte Studium der Rechts- oder Politikwissenschaften nichts bringen, wohingegen ein humanistischer Schwerpunkt, wie es Vernetzte Kulturwissenschaften seien, positiv gewertet würde und somit auch die Chancen auf ein Stipendium erhöhen würde. Jeder Punkt zähle, um an einer guten Universität aufgenommen zu werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr bekannt sei, dass eine Mitschülerin der Beschwerdeführerin im vorhergehenden Schuljahr vom Wahlpflichtfach „Nachhaltigkeit“ zu „Französisch“ gewechselt sei. Der Schulleiter und die Administratorin erklärten, dass der Fall nicht vergleichbar sei, da es damals einen „Gegentausch“ gegeben habe, da ein Schüler vom Fach „Französisch“ zu „Nachhaltigkeit“ gewechselt habe, so dass die Schülerzahlen gleich geblieben seien. Schüler*innen und Eltern seien informiert, dass ein Wechsel des Schwerpunkts nach der Anmeldung nicht mehr möglich sei; die Schule versuche dennoch, wenn es zu Beginn der
- Klasse den Wunsch nach einem Wechsel gebe und (wie im vorher genannten Fall) ein „Gegentausch“ möglich sei, dies zu gewähren. Ein späterer Wechsel sei grundsätzlich nicht möglich, da dies nicht administrierbar sei, da es dann laufend zu Anfragen käme. In der Schulstufe der Beschwerdeführerin gebe es zwei Gruppen des Schwerpunkts „Vernetzte Kulturwissenschaften“, die aber jeweils zwei Klassen zugeordnet seien. Die Schule strebe grundsätzlich eine Gruppengröße von maximal 20 an, da man sonst den Gedanken einer „Schwerpunktbildung“ auch nicht mehr vertreten könne, wenn diese Gruppen die gleichen Größen wie der Klassenverband hätten. Die Schwerpunktgruppe, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Klassenzuordnung besuchen müsste, würde aufgrund von Schüler*innen, die die Klasse wiederholen, bereits 24 umfassen. Die andere Schwerpunktgruppe Vernetzte Kulturwissenschaften in dieser Schulstufe umfasse etwa 20 Schüler*innen; ein Besuch dieser Gruppe wäre zwar theoretisch möglich, da es laut Administratorin keine zeitlichen Überschneidungen geben würde, würde aber dazu führen, dass die betreuenden Lehrer*innen Schüler*innen aus drei und nicht nur aus zwei Klassen hätten, was einen zusätzlichen administrativen Aufwand darstellen würde. römisch eins.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
- Dezmber 2023 vorgelegt. Am
- Jänner 2024 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher neben der Beschwerdeführerin ihre Mutter, der Schulleiter und die Administratorin der Schule als Zeug*innen zum Sachverhalt befragt wurden. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie alles dem Ziel der Aufnahme an einer amerikanischen Universität unterordne und alles daran setze, ein Stipendium zu erlangen, was sie durch den Hinweis auf zahlreiche außerschulische Aktivitäten (Cheerleading auf Leistungssportniveau, Buchung von Harvard Online-Kursen, Absolvierung des Scholastic Assessment Test, der für die Aufnahme an vielen Colleges verpflichtend ist) belegte. Sie gab an, dass die Schüler*innen amerikanischer High Schools sich in den letzten Schuljahren auf wenige Fächer spezialisierten, die ihnen dann den Besuch des gewünschten Colleges/der gewünschten Universität ermöglichen würden. Der Abschluss eines kreativen Schwerpunkts würde für das von ihr angestrebte Studium der Rechts- oder Politikwissenschaften nichts bringen, wohingegen ein humanistischer Schwerpunkt, wie es Vernetzte Kulturwissenschaften seien, positiv gewertet würde und somit auch die Chancen auf ein Stipendium erhöhen würde. Jeder Punkt zähle, um an einer guten Universität aufgenommen zu werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr bekannt sei, dass eine Mitschülerin der Beschwerdeführerin im vorhergehenden Schuljahr vom Wahlpflichtfach „Nachhaltigkeit“ zu „Französisch“ gewechselt sei. Der Schulleiter und die Administratorin erklärten, dass der Fall nicht vergleichbar sei, da es damals einen „Gegentausch“ gegeben habe, da ein Schüler vom Fach „Französisch“ zu „Nachhaltigkeit“ gewechselt habe, so dass die Schülerzahlen gleich geblieben seien. Schüler*innen und Eltern seien informiert, dass ein Wechsel des Schwerpunkts nach der Anmeldung nicht mehr möglich sei; die Schule versuche dennoch, wenn es zu Beginn der
- Klasse den Wunsch nach einem Wechsel gebe und (wie im vorher genannten Fall) ein „Gegentausch“ möglich sei, dies zu gewähren. Ein späterer Wechsel sei grundsätzlich nicht möglich, da dies nicht administrierbar sei, da es dann laufend zu Anfragen käme. In der Schulstufe der Beschwerdeführerin gebe es zwei Gruppen des Schwerpunkts „Vernetzte Kulturwissenschaften“, die aber jeweils zwei Klassen zugeordnet seien. Die Schule strebe grundsätzlich eine Gruppengröße von maximal 20 an, da man sonst den Gedanken einer „Schwerpunktbildung“ auch nicht mehr vertreten könne, wenn diese Gruppen die gleichen Größen wie der Klassenverband hätten. Die Schwerpunktgruppe, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Klassenzuordnung besuchen müsste, würde aufgrund von Schüler*innen, die die Klasse wiederholen, bereits 24 umfassen. Die andere Schwerpunktgruppe Vernetzte Kulturwissenschaften in dieser Schulstufe umfasse etwa 20 Schüler*innen; ein Besuch dieser Gruppe wäre zwar theoretisch möglich, da es laut Administratorin keine zeitlichen Überschneidungen geben würde, würde aber dazu führen, dass die betreuenden Lehrer*innen Schüler*innen aus drei und nicht nur aus zwei Klassen hätten, was einen zusätzlichen administrativen Aufwand darstellen würde. I.
- Am
- Jänner 2024 langte ein Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Wesentlichen eine ergänzende Einvernahme des Schulleiters und der Administratorin beantragt wurde, weil die im Rahmen der Verhandlung am
- Jänner 2024 genannte Schülerzahl von 24 in der Schwerpunktgruppe, welcher die Beschwerdeführerin bei einem Wechsel zugeteilt würde, nicht korrekt sei, da zumindest ein Schüler seit Beginn des Schuljahres den Unterricht nicht besuchen und auch nicht zurückkehren würde.römisch eins.
- Am
- Jänner 2024 langte ein Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Wesentlichen eine ergänzende Einvernahme des Schulleiters und der Administratorin beantragt wurde, weil die im Rahmen der Verhandlung am
- Jänner 2024 genannte Schülerzahl von 24 in der Schwerpunktgruppe, welcher die Beschwerdeführerin bei einem Wechsel zugeteilt würde, nicht korrekt sei, da zumindest ein Schüler seit Beginn des Schuljahres den Unterricht nicht besuchen und auch nicht zurückkehren würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besucht die Klasse 7c des Bundesgymnasiums XXXX . Die Beschwerdeführerin besucht die Klasse 7c des Bundesgymnasiums römisch 40 . Der Schulstandort bietet 2 Schulformen, das Gymnasium und das Realgymnasium. Ab der
- Klasse kann ein „musisch-kreativer Schwerpunkt“ besucht werden; durch die Absolvierung einer Aufnahmeprüfung kann auch mit Beginn der Oberstufe in diesen Zweig gewechselt werden. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und besucht den „musisch-kreativen Schwerpunkt“. Wer nicht den „musisch-kreativen Schwerpunkt“ besucht, belegt von der
- Klasse bis zur
- Klasse alternative Pflichtgegenstände im Umfang von insgesamt 8 Wochenstunden, entweder „Vernetzte Kulturwissenschaften“ oder „Vernetzte Naturwissenschaften“. Die Beschwerdeführerin absolvierte die
- Klasse (
- Schulstufe) in den USA und stieg danach im September 2023 in die jetzige
- Klasse auf. Die Beschwerdeführerin strebt nach der Matura ein Studium der Rechts- oder Politikwissenschaften an einer renommierten Universität bzw. einem renommierten College in den USA an und möchte sich um ein Stipendium hierfür bewerben. Sie ordnet alles diesem Ziel unter, betreibt etwa Cheerleading als Leistungssport, hat bereits einmal den Scholastic Assessment Test, der für die Aufnahme an vielen College verpflichtend ist, absolviert und möchte ihn noch mehrmals machen, um eine hohe Punktezahl zu erreicht, und besucht Harvard Online-Kurse. Die Beschwerdeführerin hat in den USA die Information erhalten, dass die Absolvierung eines humanistischen Schwerpunktes im Aufnahmeverfahren vorteilhaft wäre, während Bildnerisches Gestalten keine positive Berücksichtigung fände. Inhaltliche Schwerpunkte im Schwerpunkt „Bildnerischen Gestalten“ sind: ● Nachvollziehbares Arbeiten mit der eigenen Subjektivität ● Wahrnehmungsschulung ● Kunstbetrachtung und Werkanalyse ● Kritikfähigkeit gegenüber der gegenwärtigen Welt der Bilder ● Zusammenarbeit mit Kunst- und Kulturzentren In den „Vernetzten Kulturwissenschaften" werden die Fächer Deutsch, Geschichte und Politische Bildung, Latein, Italienisch, Französisch, Psychologie, Philosophie,Bildnerische Erziehung und Musikerziehung unter gemeinsamen inhaltlichen Aspekten vernetzt. In einem Semester wird bilingual in Englisch unterrichtet.Inhaltliche Schwerpunkte sind:In den „Vernetzten Kulturwissenschaften" werden die Fächer Deutsch, Geschichte und Politische Bildung, Latein, Italienisch, Französisch, Psychologie, Philosophie,, Bildnerische Erziehung und Musikerziehung unter gemeinsamen inhaltlichen Aspekten vernetzt. In einem Semester wird bilingual in Englisch unterrichtet., Inhaltliche Schwerpunkte sind: ● Individuum und Allgemeinheit ● Menschenbild und Weltauffassung ● Wandel und Kontinuität ● Raum und Identität ● Kultur und Sprachen im Vergleich Im Jahreszeugnis wird der Besuch des alternativen Pflichtgegenstandes „Vernetzte Kulturwissenschaften" dadurch ersichtlich, dass oberhalb des Benotungsfeldes steht „Gymnasium (mit verordneter Stundentafel), 5.-
- Klasse mit schulautonomen humanistischem Schwerpunkt“ und unter den schulautonomen Gegenständen „Vernetzte Kulturwissenschaften" mit der entsprechenden Beurteilung angeführt wird. Bei einem Wechsel der Beschwerdeführerin vom alternativen Pflichtgegenstand „Bildnerisches Gestalten“ zu „Vernetzte Kulturwissenschaften“ ist ein positiver Abschluss dieses Gegenstandes zu erwarten. Der Wechsel ist für die Schulleitung bzw. Administration mit einem sehr geringen administrativen Aufwand verbunden; in der 7.Klasse bedeutet dies konkret, dass die Beschwerdeführerin anstelle von 3 Wochenstunden „Bildnerisches Gestalten“ 3 Wochenstunden „Vernetzte Kulturwissenschaften“ besucht. Eine Änderung hinsichtlich der Anzahl der Lehrkräfte bzw. des Zuweisungsschlüssels ergibt sich durch den Wechsel nicht. In der Schulstufe der Beschwerdeführerin gibt es zwei Gruppen für „Vernetzte Kulturwissenschaften“, die jeweils zwei Klassen zugeordnet sind. Schulleitung und Schulgemeinschaftsausschuss sehen eine Zahl von bis zu 20 Schüler*innen als zielführend für einen Unterricht in einer Schwerpunktgruppe an; eine absolute Obergrenze wurde allerdings nicht festgelegt, zumal durch das Wiederholen von Klassen eine gewisse Flexibilität notwendig ist. Der Schulleiter genehmigt prinzipiell keinen Wechsel zwischen den alternativen Pflichtgegenständen, da er eine Flut an Anfragen befürchtet und es nach einer Zustimmung aus seiner Sicht schwer wäre, einen anderen Antrag abzulehnen. Im konkreten Fall umfasst die Gruppe für „Vernetzte Kulturwissenschaften“, welche der Klasse der Beschwerdeführerin
(7c)zugeordnet ist, aufgrund von Schüler*innen, welche die Schulstufe wiederholen mussten, bereits 23/24 Schüler*innen. Die andere Gruppe umfasst etwa 20 Schüler*innen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Schulorganisation und zu den Schwerpunktbereichen ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Homepage der Schule (https://XXXX /; Zugriff am
- Jänner 2024) und der Befragung des Schulleiters als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am
- Jänner
- Die Feststellungen zu den Plänen der Beschwerdeführerin betreffend ein Auslandsstudium, ihren diesbezüglichen Vorbereitungen und ihren Beweggründen für den beantragten Wechsel des alternativen Pflichtgegenstandes ergeben sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am
- Jänner
- Der Lehrinhalt der alternativen Pflichtgegenstände „Bildnerisches Gestalten“ bzw. „Vernetzte Kulturwissenschaften“ ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Homepage der Schule (abrufbar unter https://XXXX bzw. unter https://XXXX ; Zugriff jeweils am
- Jänner 2024). Die Feststellung zum Jahreszeugnis beruht auf einem von der Bildungsdirektion für XXXX im Rahmen der Verhandlung am
- Jänner 2024 vorgelegten anonymisierten Jahreszeugnis der Schule, das als Anlage zur Niederschrift genommen wurde. Die Feststellung zum Jahreszeugnis beruht auf einem von der Bildungsdirektion für römisch 40 im Rahmen der Verhandlung am
- Jänner 2024 vorgelegten anonymisierten Jahreszeugnis der Schule, das als Anlage zur Niederschrift genommen wurde. Dass bei einem Wechsel ein positiver Abschluss des Pflichtgegenstandes „Vernetzte Kulturwissenschaften“ zu erwarten wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg nach dem Auslandsjahr möglich war, ohne eine Klasse zu wiederholen, den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wonach sie sich als gute Schülerin ansehen würde und in der Semesternachricht mit keinem Nicht Genügend zu rechnen hat sowie der Bestätigung des Schulleiters in der Verhandlung, wonach die Beschwerdeführer den Gegenstand „sicher“ positiv abschließen würde. Dass der Wechsel keinen bzw. maximal einen sehr geringen administrativen Aufwand bedeuten würde, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Administratorin in der mündlichen Verhandlung, dass es kein zeitlicher Aufwand wäre, den Stundenplan zu ändern; dass generell ein Wechsel der alternativen Pflichtgegenstände nicht genehmigt wird, ergibt sich aus der Aussage des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung („Es geht nicht um den Aufwand, sondern um die grundsätzliche Administrierbarkeit. Wenn ich immer wieder Wechseln, die angefragt werden, stattgeben würde, ginge das nicht. Ich werde dauernd damit konfrontiert, dass man das Wahlfach wechseln möchte. Wenn ich hier damit beginne, dem stattzugeben, würde es nicht mehr aufhören.“) Die Feststellungen zu den Gruppen der „Vernetzten Kulturwissenschaften“ bzw. der Schüler*innenanzahl in der Schulstufe der Beschwerdeführerin sowie zu den von der Schule angestrebten Gruppengrößen der Schwerpunkte ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Schulleiters und der Administratorin in der Verhandlung am
- Jänner
- Die Beschwerdeführerin informierte das Gericht am
- Jänner 2024 darüber, dass ein Schüler seit Beginn des Unterrichtsjahres die Schule und somit auch die Schwerpunktgruppe nicht besuchen würde und beantragte eine ergänzende Einvernahme des Schulleiters und der Administratorin zur Gruppengröße sowie die Vorlage einer Schülerliste. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Schwerpunktgruppe, deren Besuch die Beschwerdeführerin anstrebt, aktuell 23 oder 24 Schüler*innen umfasst, da dies nicht entscheidungsrelevant ist, weswegen auf die vom Rechtsvertreter am
- Jänner 2024 beantragte „Wiederaufnahme/Wiedereröffnung des Verfahrens“ verzichtet werden kann, zumal eine zeitnahe Entscheidung im Interesse der Beschwerdeführerin liegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum Beschluss: A) Zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1: Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am
- Jänner 2024 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am
- Jänner 2024 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Zum Erkenntnis: A) 3.2.
- Zur Frage der Anwendbarkeit des § 29 SchUG:3.2.
- Zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 29, SchUG: Der mit „Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart“ überschriebene § 29 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet auszugsweise (soweit entscheidungsrelevant):Der mit „Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart“ überschriebene Paragraph 29, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet auszugsweise (soweit entscheidungsrelevant): „
(1)Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule handelt, die folgenden Absätze.
(2)Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ gemäß dem höheren Leistungsniveau steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der ab der 6. Schulstufe in eine Mittelschule übertritt, ist hinsichtlich der Zuordnung zu einem Leistungsniveau so zu behandeln, als wenn er bisher nach den Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ beurteilt worden wäre.
(2)Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ gemäß dem höheren Leistungsniveau steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der ab der 6. Schulstufe in eine Mittelschule übertritt, ist hinsichtlich der Zuordnung zu einem Leistungsniveau so zu behandeln, als wenn er bisher nach den Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ beurteilt worden wäre.
(2a)Abweichend von Abs. 2 ist für den Übertritt in die 11. oder eine höhere Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, § 25 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass das Semesterzeugnis in einem oder mehreren in den vorhergehenden Semestern der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenständen eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ enthält, findet § 23a Anwendung.
(2a)Abweichend von Absatz 2, ist für den Übertritt in die 11. oder eine höhere Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, Paragraph 25, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass das Semesterzeugnis in einem oder mehreren in den vorhergehenden Semestern der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenständen eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ enthält, findet Paragraph 23 a, Anwendung.
(3)Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(3)Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2 a, zulässig.
(4)Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(4)Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt Paragraph 27, Absatz 2, sinngemäß. Absatz 3, letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5)Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5)Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (Paragraph 4,) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a)Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(5b)Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form oder für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches sind bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt und hat eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches und textiles Werken) zu entfallen, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.
(5b)Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form oder für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches sind bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt und hat eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches und textiles Werken) zu entfallen, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist. (…)“ Zu prüfen ist, ob der beantragte Wechsel der Beschwerdeführerin von „Bildnerischen Gestalten“ zu „Vernetzte Kulturwissenschaften“ unter § 29 SchUG zu subsumieren ist. Die Bestimmung spricht von einem „Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart“. Die Feststellung der Bildungsdirektion im angefochtenen Bescheid, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form bzw. in eine andere Fachrichtung angestrebt werde, blieb unbestritten. Zu prüfen ist, ob der beantragte Wechsel der Beschwerdeführerin von „Bildnerischen Gestalten“ zu „Vernetzte Kulturwissenschaften“ unter Paragraph 29, SchUG zu subsumieren ist. Die Bestimmung spricht von einem „Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart“. Die Feststellung der Bildungsdirektion im angefochtenen Bescheid, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form bzw. in eine andere Fachrichtung angestrebt werde, blieb unbestritten. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde allerdings argumentiert, dass es sich beim beantragten Wechsel um einen Übertritt in einen anderen Schwerpunktbereich handle; dies werde auch durch die Ausführungen der Schule selbst auf ihrer Homepage deutlich. Nach Ansicht der Bildungsdirektion beziehe sich § 29 SchUG dagegen nur auf einen Wechsel zwischen Schwerpunktbereichen der Mittelschule, wohingegen es sich gegenständlich um einen Antrag auf Wechsel von alternativen Pflichtgegenständen im Sinne des § 11 Abs. 3 SchUG handle. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde allerdings argumentiert, dass es sich beim beantragten Wechsel um einen Übertritt in einen anderen Schwerpunktbereich handle; dies werde auch durch die Ausführungen der Schule selbst auf ihrer Homepage deutlich. Nach Ansicht der Bildungsdirektion beziehe sich Paragraph 29, SchUG dagegen nur auf einen Wechsel zwischen Schwerpunktbereichen der Mittelschule, wohingegen es sich gegenständlich um einen Antrag auf Wechsel von alternativen Pflichtgegenständen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchUG handle. Auf der Homepage der Schule (https://XXXX ; abgerufen am
- Jänner 2024) finden sich die folgenden Hinweise: „Die Kooperation der Fachgruppen ist auch die Grundlage in zwei der drei alternativen Pflichtgegenstände (Vernetzte Kulturwissenschaften, Vernetzte Naturwissenschaften, Bildnerisches Gestalten), aus denen jede/r Schüler/in einen Schwerpunkt für die Oberstufe wählt. (…) Mit der Wahl der schulautonomen Gegenstände Vernetzte Kulturwissenschaften, Vernetzte Naturwissenschaften (jeweils 8 Stunden) bzw. dem Bildnerischen Gestalten (10 Wochenstunden) wird ein Schwerpunkt gewählt.“ Abgesehen davon, dass die Schule in diesen Ausführungen auch darauf verweist, dass es sich bei „Vernetzter Kulturwissenschaften“ um einen alternativen Pflichtgegenstand handelt, kann aus dem Umstand, dass die Schule auf ihrer Homepage mit einer „attraktiven Oberstufe mit modernen Schwerpunkten und Wahlgegenständen“ wirbt, noch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff „Schwerpunkt“ ein Schwerpunktbereich im Sinne des § 29 SchUG gemeint ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den Schwerpunktbereich im Sinne des § 29 SchUG auch für allgemeinbildende höhere Schulen angewendet wissen wollte bzw. ob „Schwerpunktbereiche“ in allgemeinbildenden höheren Schulen gesetzlich vorgesehen sind. Abgesehen davon, dass die Schule in diesen Ausführungen auch darauf verweist, dass es sich bei „Vernetzter Kulturwissenschaften“ um einen alternativen Pflichtgegenstand handelt, kann aus dem Umstand, dass die Schule auf ihrer Homepage mit einer „attraktiven Oberstufe mit modernen Schwerpunkten und Wahlgegenständen“ wirbt, noch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff „Schwerpunkt“ ein Schwerpunktbereich im Sinne des Paragraph 29, SchUG gemeint ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den Schwerpunktbereich im Sinne des Paragraph 29, SchUG auch für allgemeinbildende höhere Schulen angewendet wissen wollte bzw. ob „Schwerpunktbereiche“ in allgemeinbildenden höheren Schulen gesetzlich vorgesehen sind. Im Lehrplan der Mittelschule sind gemäß §21b Schulorganisationsgesetz (SchOG) Schwerpunktbereiche explizit vorgesehen. Dies ist für den Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß § 39 SchOG dagegen nicht vorgesehen, hier ist vielmehr die Rede davon, dass in der
- bis
- Klasse „Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände“ vorzusehen sind. Auch die Materialien zu RV 1631 XXIV. GP zeigen, wie schon im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, dass sich der Schwerpunktbereich im Sinne des § 29 SchUG rein auf Mittelschulen bezieht, wenn es heißt, dass durch die Hinzufügung dieses Begriffs „(analog zum Bereich der AHS) der Übertritt in eine andere Schwerpunktsetzung der Neuen Mittelschule geregelt“ werden soll.Im Lehrplan der Mittelschule sind gemäß §21b Schulorganisationsgesetz (SchOG) Schwerpunktbereiche explizit vorgesehen. Dies ist für den Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß Paragraph 39, SchOG dagegen nicht vorgesehen, hier ist vielmehr die Rede davon, dass in der
- bis
- Klasse „Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände“ vorzusehen sind. Auch die Materialien zu Regierungsvorlage 1631 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zeigen, wie schon im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, dass sich der Schwerpunktbereich im Sinne des Paragraph 29, SchUG rein auf Mittelschulen bezieht, wenn es heißt, dass durch die Hinzufügung dieses Begriffs „(analog zum Bereich der AHS) der Übertritt in eine andere Schwerpunktsetzung der Neuen Mittelschule geregelt“ werden soll. Der Umstand, dass das BG/BRG XXXX auf seiner Homepage (etwa im Bereich der Stundentafel, abrufbar unter https://XXXX ) von vier Schwerpunkten (Musisch kreativer Schwerpunkt (Bildnerisches Gestalten), Humanistischer Schwerpunkt (Vernetzte Kulturwissenschaften), Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt (Vernetzte Naturwissenschaften) und Sprachlicher Schwerpunkt (Spanisch)) spricht, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Bezeichnung der alternativen Pflichtgegenstände nicht mit dem in § 29 SchUG angesprochenen Schwerpunktbereich gleichzusetzen ist, welcher sich auf den Lehrplan der Mittelschulen (§21b SchOG) bezieht.Der Umstand, dass das BG/BRG römisch 40 auf seiner Homepage (etwa im Bereich der Stundentafel, abrufbar unter https://XXXX ) von vier Schwerpunkten (Musisch kreativer Schwerpunkt (Bildnerisches Gestalten), Humanistischer Schwerpunkt (Vernetzte Kulturwissenschaften), Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt (Vernetzte Naturwissenschaften) und Sprachlicher Schwerpunkt (Spanisch)) spricht, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Bezeichnung der alternativen Pflichtgegenstände nicht mit dem in Paragraph 29, SchUG angesprochenen Schwerpunktbereich gleichzusetzen ist, welcher sich auf den Lehrplan der Mittelschulen (§21b SchOG) bezieht. Gegenständlich ist daher § 29 SchOG nicht anzuwenden.Gegenständlich ist daher Paragraph 29, SchOG nicht anzuwenden. 3.2.
- Zur Ermessensentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 3 SchUG:3.2.
- Zur Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchUG: Der mit „Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen“ überschriebene § 11 SchUG lautet auszuweise (soweit entscheidungsrelevant):Der mit „Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen“ überschriebene Paragraph 11, SchUG lautet auszuweise (soweit entscheidungsrelevant): „
(1)Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen; dieser ist eine Orientierungsphase von mindestens vier und längstens acht Wochen vorzulagern. Daran anschließend kann eine Schwerpunktphase vorgesehen werden, die spätestens mit Ablauf des ersten Semesters endet.
(2)Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3)Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen. (…).“ Bei den Fächern „Bildnerisches Gestalten“ bzw. „Vernetzte Kulturwissenschaften“, zwischen denen von der Beschwerdeführerin ein Wechsel angestrebt wird, handelt es sich um alternative Pflichtgegenstände im Sinne des § 11 SchUG; dass diese im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen für die Oberstufe vorgesehen sind, ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus § 39 SchOG. Nach § 11 Abs. 3 SchUG kann der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluss dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen. Dass der positive Abschluss des alternativen Pflichtgegenstandes „Vernetzte Kulturwissenschaften“ durch die Beschwerdeführerin zu erwarten ist, wurde bereits festgestellt.Bei den Fächern „Bildnerisches Gestalten“ bzw. „Vernetzte Kulturwissenschaften“, zwischen denen von der Beschwerdeführerin ein Wechsel angestrebt wird, handelt es sich um alternative Pflichtgegenstände im Sinne des Paragraph 11, SchUG; dass diese im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen für die Oberstufe vorgesehen sind, ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus Paragraph 39, SchOG. Nach Paragraph 11, Absatz 3, SchUG kann der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluss dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen. Dass der positive Abschluss des alternativen Pflichtgegenstandes „Vernetzte Kulturwissenschaften“ durch die Beschwerdeführerin zu erwarten ist, wurde bereits festgestellt. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das BVwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das BVwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen) (vgl dazu insbesondere VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das BVwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das BVwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vorzugehen) vergleiche dazu insbesondere VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Bildungsdirektion für XXXX als belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und festgestellt hat (VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043), um so eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls voll berücksichtigende Interessenabwägung vornehmen zu können. Die Bildungsdirektion für XXXX stützte sich im gegenständlichen Verfahren auf die „Entscheidung“ des Schulleiters vom 18.09.2023, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Wechsel des gewählten Schwerpunktes berechtigt sei, und auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 21.09.
- Der Entscheidung des Schulleiters vom 18.09.2023 ist, soweit entscheidungsrelevant, Folgendes zu entnehmen: „Wechsel von Wahl- bzw. Alternativgegenständen sind zwar immer wieder Gegenstand von Anfragen. Im Sinne der Kontinuität und der Stabilität der Schulorganisation, der Gleichbehandlung der SchülerInnen sowie der Vermeidung von Präzedenzfällen kann die Schulleitung aber diesen Ansinnen außerhalb der möglichen Schnittstellen, die es an der Schule gibt, grundsätzlich nicht stattgeben. Wenn ja nach Wunsch die Gruppeneinteilungen ständig geändert werden müssten, würde die Schule aus Sicht der Aufgaben des Schulleiters weder verlässlich noch administrierbar sein. Ein Wechsel des Schwerpunkt-Alternativgegenstandes ist den dargelegten Ausführungen entsprechend für keine/n SchülerIn des Jahrganges möglich und damit auch nicht für“ die Beschwerdeführerin. Daraus geht hervor, dass die Schulleitung generell einen Wechsel alternativer Pflichtgegenstände ausschließt. Der konkrete Sachverhalt (im Sinne konkreter administrativer Auswirkungen des beantragten Wechsels) lässt sich der Entscheidung des Schulleiters aber nicht entnehmen. Auch der Widerspruch der Beschwerdeführerin enthält keine näheren Ausführungen hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes (im Sinne einer Darlegung des Interesses der Beschwerdeführerin an dem beantragten Wechsel), sondern weist nur oberflächlich auf Folgendes hin: „Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, ist der Wechsel vom Schwerpunktbereich bildnerische Gestaltung zum Schwerpunktbereich vernetzte Kulturwissenschaften für die Antragstellerin deshalb von essenzieller Bedeutung, als damit die beruflichen Voraussetzungen für die Antragstellerin geschaffen/forciert werden, um eine weiterführende Ausbildung in Amerika absolvieren zu können.“ Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Bildungsdirektion für römisch 40 als belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und festgestellt hat (VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043), um so eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls voll berücksichtigende Interessenabwägung vornehmen zu können. Die Bildungsdirektion für römisch 40 stützte sich im gegenständlichen Verfahren auf die „Entscheidung“ des Schulleiters vom 18.09.2023, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Wechsel des gewählten Schwerpunktes berechtigt sei, und auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 21.09.
- Der Entscheidung des Schulleiters vom 18.09.2023 ist, soweit entscheidungsrelevant, Folgendes zu entnehmen: „Wechsel von Wahl- bzw. Alternativgegenständen sind zwar immer wieder Gegenstand von Anfragen. Im Sinne der Kontinuität und der Stabilität der Schulorganisation, der Gleichbehandlung der SchülerInnen sowie der Vermeidung von Präzedenzfällen kann die Schulleitung aber diesen Ansinnen außerhalb der möglichen Schnittstellen, die es an der Schule gibt, grundsätzlich nicht stattgeben. Wenn ja nach Wunsch die Gruppeneinteilungen ständig geändert werden müssten, würde die Schule aus Sicht der Aufgaben des Schulleiters weder verlässlich noch administrierbar sein. Ein Wechsel des Schwerpunkt-Alternativgegenstandes ist den dargelegten Ausführungen entsprechend für keine/n SchülerIn des Jahrganges möglich und damit auch nicht für“ die Beschwerdeführerin. Daraus geht hervor, dass die Schulleitung generell einen Wechsel alternativer Pflichtgegenstände ausschließt. Der konkrete Sachverhalt (im Sinne konkreter administrativer Auswirkungen des beantragten Wechsels) lässt sich der Entscheidung des Schulleiters aber nicht entnehmen. Auch der Widerspruch der Beschwerdeführerin enthält keine näheren Ausführungen hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes (im Sinne einer Darlegung des Interesses der Beschwerdeführerin an dem beantragten Wechsel), sondern weist nur oberflächlich auf Folgendes hin: „Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, ist der Wechsel vom Schwerpunktbereich bildnerische Gestaltung zum Schwerpunktbereich vernetzte Kulturwissenschaften für die Antragstellerin deshalb von essenzieller Bedeutung, als damit die beruflichen Voraussetzungen für die Antragstellerin geschaffen/forciert werden, um eine weiterführende Ausbildung in Amerika absolvieren zu können.“ Eine die Verhältnisse des Einzelfalls voll berücksichtigende Interessenabwägung (etwa auch unter Berücksichtigung der für die Schule zentralen Frage der Gruppengröße der Schwerpunktfächer) konnte auf Grundlage der vorliegenden Schreiben („Entscheidung“ des Schulleiters, Widerspruch der Beschwerdeführerin) nicht erfolgen, weswegen die erkennende Richterin auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung und Feststellung des Sachverhaltes für notwendig hielt. Auch wenn die erkennende Richterin Wert darauf legt festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid sich um eine ausgewogene Entscheidung bemüht, erfolgte die behördliche Ermessensübung dennoch im Ergebnis nicht im Sinne des Gesetzes, da die konkreten Umstände des Einzelfalls nur unzureichend bekannt waren und so auch nicht in der Ermessensausübung berücksichtigt werden konnten. Es ist daher nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Durchführung der Verhandlung am
- Jänner 2024 durch das Bundesverwaltungsgericht eigenes Ermessen zu üben. Im gegenständlichen Fall genehmigt der Schulleiter des BG/BRG XXXX prinzipiell keinen Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, da es aus seiner Sicht dann schwierig wäre, andere Anträge abzulehnen und ein ständiger Wechsel nicht zu administrieren sei. § 11 Abs. 3 SchUG sieht allerdings eine Ermessensentscheidung vor, in deren Rahmen eine umfassende Abwägung der gegensätzlichen Interessen zu erfolgen hat, so dass diese „generalpräventive“ Haltung der Schulleitung keine tragfähige Begründung für die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin darstellt – bei allem Verständnis für die umfassenden administrativen Aufgaben des Schulmanagements. Darauf wies auch bereits die Bildungsdirektion im angefochtenen Bescheid hin, betonte aber zugleich, dass die von der Schulleitung ebenfalls ins Treffen geführte „Argumente der Kontinuität, Stabilität und Administrierbarkeit“ (im Sinne von Schulleitung und –management gemäß § 56 SchUG) zu berücksichtigen seien. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Im gegenständlichen Fall genehmigt der Schulleiter des BG/BRG römisch 40 prinzipiell keinen Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, da es aus seiner Sicht dann schwierig wäre, andere Anträge abzulehnen und ein ständiger Wechsel nicht zu administrieren sei. Paragraph 11, Absatz 3, SchUG sieht allerdings eine Ermessensentscheidung vor, in deren Rahmen eine umfassende Abwägung der gegensätzlichen Interessen zu erfolgen hat, so dass diese „generalpräventive“ Haltung der Schulleitung keine tragfähige Begründung für die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin darstellt – bei allem Verständnis für die umfassenden administrativen Aufgaben des Schulmanagements. Darauf wies auch bereits die Bildungsdirektion im angefochtenen Bescheid hin, betonte aber zugleich, dass die von der Schulleitung ebenfalls ins Treffen geführte „Argumente der Kontinuität, Stabilität und Administrierbarkeit“ (im Sinne von Schulleitung und –management gemäß Paragraph 56, SchUG) zu berücksichtigen seien. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Schulleiter und der Administratorin die Möglichkeit gegeben, die Frage der „Administrierbarkeit“ des beantragten Wechsels konkret zu beleuchten: Wenn man von den vorgebrachten generalpräventiven Überlegungen absieht, wurde die Ablehnung des Antrages in der Verhandlung in erster Linie darauf gestützt, dass durch den Besuch der Beschwerdeführerin der ihrer Klasse zugeordneten Schwerpunktgruppe „Vernetzte Kulturwissenschaften“ deren Größe auf 24 bzw. 25 Schüler*innen ansteigen würde, obwohl eine Gruppengröße von maximal 20 von der Schulgemeinschaft als wünschenswert angesehen wird. Der Wunsch, die Gruppengröße bei den alternativen Pflichtgegenständen einzuschränken, ist aus Sicht der erkennenden Richterin durchaus nachvollziehbar und liegt auch im Interesse der Schüler*innen, welche das Fach bereits gewählt haben. Zugleich wurde vom Schulgemeinschaftsausschuss keine feste Obergrenze festgesetzt und wäre dies auch gar nicht möglich, da auch Schüler*innen, die eine Klasse wiederholen müssen, die Möglichkeit gegeben werden muss, den gewählten alternativen Pflichtgegenstand weiter zu besuchen. Daher ist der Wunsch, die Gruppengröße bei 23 bzw. 24 Schüler*innen zu belassen, nachvollziehbar und in der Interessensabwägung zu berücksichtigen, doch wäre die Gruppengröße z.B. auch im Falle eines weiteren Repetenten angewachsen. Alternativ könnte die Beschwerdeführerin zudem die andere (kleinere) Gruppe besuchen, wodurch die entsprechenden Lehrpersonen allerdings in ihrer Gruppe Schüler*innen aus drei Klassen zu betreuen hätten, was nach Aussage der Administratorin für die Lehrpersonen einen Mehraufwand darstellen würde. Der Vollständigkeit halber muss allerdings auch daran erinnert werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am Ende des ersten Semesters der
- Klasse befindet und daher bei einem Wechsel nur mehr rund 3 Semester in dem Pflichtgegenstand absolvieren würde. Es erscheint daher aus Sicht der erkennenden Richterin auch möglich, dem Antrag der Beschwerdeführerin nachzukommen, indem ihr der Besuch dieser anderen Gruppe ermöglicht wird. Dass der Wechsel als solcher (im Sinne der Änderung des Stundenplans) keinen besonderen administrativen Aufwand bedeuten würde, wurde von der Administratorin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Den dargelegten Interessen der Schulleitung stehen die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber, die an einer amerikanischen Universität aufgenommen werden will und dafür auch ein Stipendium beantragen möchte, um die finanziellen Hürden der Studiengebühren meistern zu können. Die Beschwerdeführerin plant das Studium der Politik- oder Rechtswissenschaften und wird sich unter anderem bei der University of Michigan und der Grand Valley State University bewerben. Dass das Aufnahmeverfahren schwierig zu meistern ist, zeigt sich etwa an der Aufnahmequote von 18% der University of Michigan (siehe dazu die Homepage der Universität, abrufbar unter https://www.usnews.com/best-colleges/university-of-michigan-ann-arbor-9092/applying; Zugriff am 09.0a.2024). Dass amerikanische Universitäten sich im Auswahlverfahren unter anderem darauf stützen, welche Fächer ein Bewerber in der Schule belegt hatte, ergibt sich beispielhaft an den von der Grand Valley State University auf ihrer Homepage aufgelisteten Aufnahmekriterien; empfohlen wird dort nämlich unter anderem ein mindestens dreijähriger Besuch des Faches „Sozialwissenschaften“ (https://www.gvsu.edu/admissions/undergraduate-admissions-requirements-30.htm; Zugriff ebenfalls am 09.01.2024). In den „Vernetzten Kulturwissenschaften" werden die Fächer Deutsch, Geschichte und Politische Bildung, Latein, Italienisch, Französisch, Psychologie, Philosophie,Bildnerische Erziehung und Musikerziehung unter gemeinsamen inhaltlichen Aspekten (Individuum und Allgemeinheit, Menschenbild und Weltauffassung, Wandel und Kontinuität, Raum und Identität sowie Kultur und Sprachen im Vergleich) vernetzt unterrichtet. In einem Semester wird bilingual in Englisch unterrichtet. Thematisch kommt dieser alternative Pflichtgegenstand damit den genannten Sozialwissenschaften nahe. Auch wenn der Besuch dieses alternativen Pflichtgegenstandes daher keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme an einer amerikanischen Universität ist, ergibt sich daraus für das Aufnahmeverfahren doch ein klarer Vorteil gegenüber dem Besuch des Faches „Bildnerisches Gestalten“. Den dargelegten Interessen der Schulleitung stehen die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber, die an einer amerikanischen Universität aufgenommen werden will und dafür auch ein Stipendium beantragen möchte, um die finanziellen Hürden der Studiengebühren meistern zu können. Die Beschwerdeführerin plant das Studium der Politik- oder Rechtswissenschaften und wird sich unter anderem bei der University of Michigan und der Grand Valley State University bewerben. Dass das Aufnahmeverfahren schwierig zu meistern ist, zeigt sich etwa an der Aufnahmequote von 18% der University of Michigan (siehe dazu die Homepage der Universität, abrufbar unter https://www.usnews.com/best-colleges/university-of-michigan-ann-arbor-9092/applying; Zugriff am 09.0a.2024). Dass amerikanische Universitäten sich im Auswahlverfahren unter anderem darauf stützen, welche Fächer ein Bewerber in der Schule belegt hatte, ergibt sich beispielhaft an den von der Grand Valley State University auf ihrer Homepage aufgelisteten Aufnahmekriterien; empfohlen wird dort nämlich unter anderem ein mindestens dreijähriger Besuch des Faches „Sozialwissenschaften“ (https://www.gvsu.edu/admissions/undergraduate-admissions-requirements-30.htm; Zugriff ebenfalls am 09.01.2024). In den „Vernetzten Kulturwissenschaften" werden die Fächer Deutsch, Geschichte und Politische Bildung, Latein, Italienisch, Französisch, Psychologie, Philosophie,, Bildnerische Erziehung und Musikerziehung unter gemeinsamen inhaltlichen Aspekten (Individuum und Allgemeinheit, Menschenbild und Weltauffassung, Wandel und Kontinuität, Raum und Identität sowie Kultur und Sprachen im Vergleich) vernetzt unterrichtet. In einem Semester wird bilingual in Englisch unterrichtet. Thematisch kommt dieser alternative Pflichtgegenstand damit den genannten Sozialwissenschaften nahe. Auch wenn der Besuch dieses alternativen Pflichtgegenstandes daher keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme an einer amerikanischen Universität ist, ergibt sich daraus für das Aufnahmeverfahren doch ein klarer Vorteil gegenüber dem Besuch des Faches „Bildnerisches Gestalten“. Im konkreten Fall sind sowohl das Interesse der Schule an einem möglichst einfachen Ablauf (indem keinerlei Wechsel genehmigt wird) und an möglichst kompakten Gruppengrößen in den Schwerpunktbereichen wie auch das Interesse der Beschwerdeführerin am Wechsel zum alternativen Pflichtgegenstand „Vernetzte Kulturwissenschaften“, der zeitweise auch bilingual in Englisch unterrichtet wird und gegenüber dem aktuell besuchten Fach „Bildnerisches Gestalten“ einen Vorteil für das Aufnahme- bzw. Stipendiatsverfahren an einer amerikanischen Universität darstellt, nachvollziehbar. Nachdem die Umgehung einer Interessensabwägung durch eine generelle Ablehnung von Wechseln wohl nicht der Intention des § 11 Abs. 3 SchUG entspricht, kann hinsichtlich der Schulinteressen aber nur die Frage der Gruppengrößen berücksichtigt werden, die aus Sicht der konkreten Richterin durchaus von hoher Relevanz ist. Im konkreten Fall erscheint ein Wechsel aber durchaus möglich, sei es, indem die Gruppe auf 24 bzw. 25 Schüler*innen erhöht wird, oder indem die Beschwerdeführerin der anderen Gruppe zugeordnet wird. An einer weiteren Klassenkonferenz hinsichtlich einer Schülerin teilnehmen zu müssen, mag für die betroffene Lehrperson einen Aufwand darzustellen, doch in einem zumutbaren Umfang, zumal es nur mehr um wenige Semester geht. Im konkreten Fall sind sowohl das Interesse der Schule an einem möglichst einfachen Ablauf (indem keinerlei Wechsel genehmigt wird) und an möglichst kompakten Gruppengrößen in den Schwerpunktbereichen wie auch das Interesse der Beschwerdeführerin am Wechsel zum alternativen Pflichtgegenstand „Vernetzte Kulturwissenschaften“, der zeitweise auch bilingual in Englisch unterrichtet wird und gegenüber dem aktuell besuchten Fach „Bildnerisches Gestalten“ einen Vorteil für das Aufnahme- bzw. Stipendiatsverfahren an einer amerikanischen Universität darstellt, nachvollziehbar. Nachdem die Umgehung einer Interessensabwägung durch eine generelle Ablehnung von Wechseln wohl nicht der Intention des Paragraph 11, Absatz 3, SchUG entspricht, kann hinsichtlich der Schulinteressen aber nur die Frage der Gruppengrößen berücksichtigt werden, die aus Sicht der konkreten Richterin durchaus von hoher Relevanz ist. Im konkreten Fall erscheint ein Wechsel aber durchaus möglich, sei es, indem die Gruppe auf 24 bzw. 25 Schüler*innen erhöht wird, oder indem die Beschwerdeführerin der anderen Gruppe zugeordnet wird. An einer weiteren Klassenkonferenz hinsichtlich einer Schülerin teilnehmen zu müssen, mag für die betroffene Lehrperson einen Aufwand darzustellen, doch in einem zumutbaren Umfang, zumal es nur mehr um wenige Semester geht. § 2 Abs. 1 SchOG formuliert die Aufgabe der österreichischen Schulen folgendermaßen:Paragraph 2, Absatz eins, SchOG formuliert die Aufgabe der österreichischen Schulen folgendermaßen: „Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“ In diesem Sinne wirbt das BG/BRG XXXX n auf seiner Homepage auch damit, eine „attraktive Oberstufe mit modernen Schwerpunkten und Wahlgegenständen“ zu bieten, „was eine individuelle Planung der Schullaufbahn nach Interessen und Begabungen ermöglicht“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sollte im Sinne des § 2 Abs. 1 SchOG das Vorhaben der Beschwerdeführerin, sich für ein Auslandsstudium zu bewerben, unterstützt werden und hat sie im Rahmen der Verhandlung anschaulich dargelegt, dass eine entsprechende Unterstützung in der Ermöglichung des Wechsels zum alternativen Pflichtgegenstand „Vernetzte Kulturwissenschaften“ liegen würde. Dies deckt sich auch mit den Recherchen der erkennenden Richterin zum Inhalt des Faches „Vernetzte Kulturwissenschaften“ und den Aufnahmekriterien diverser amerikanischer Universitäten. Daher überwiegt letztlich im gegenständlichen Fall das Interesse der Beschwerdeführerin, wenn auch nur knapp.„Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“ In diesem Sinne wirbt das BG/BRG römisch 40 n auf seiner Homepage auch damit, eine „attraktive Oberstufe mit modernen Schwerpunkten und Wahlgegenständen“ zu bieten, „was eine individuelle Planung der Schullaufbahn nach Interessen und Begabungen ermöglicht“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sollte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, SchOG das Vorhaben der Beschwerdeführerin, sich für ein Auslandsstudium zu bewerben, unterstützt werden und hat sie im Rahmen der Verhandlung anschaulich dargelegt, dass eine entsprechende Unterstützung in der Ermöglichung des Wechsels zum alternativen Pflichtgegenstand „Vernetzte Kulturwissenschaften“ liegen würde. Dies deckt sich auch mit den Recherchen der erkennenden Richterin zum Inhalt des Faches „Vernetzte Kulturwissenschaften“ und den Aufnahmekriterien diverser amerikanischer Universitäten. Daher überwiegt letztlich im gegenständlichen Fall das Interesse der Beschwerdeführerin, wenn auch nur knapp. Hinsichtlich der vom Schulleiter in der mündlichen Verhandlung ausgedrückten Befürchtung, dass allen Anträgen stattzugeben sei, wenn man dies im konkreten Anlassfall mache, legt die erkennende Richterin aber Wert darauf zu betonen, dass die vorliegende Entscheidung keineswegs dahingehend zu verstehen ist, dass Anträgen nach § 11 Abs. 3 SchUG generell stattzugeben ist. Es sollte weder ein Automatismus in die eine (automatische Ablehnung aller Anträge) noch in die andere Richtung (automatische Genehmigung aller Anträge) geben, vielmehr ist der Einzelfall jeweils zu prüfen und sind die Interessen gegenüberzustellen.Hinsichtlich der vom Schulleiter in der mündlichen Verhandlung ausgedrückten Befürchtung, dass allen Anträgen stattzugeben sei, wenn man dies im konkreten Anlassfall mache, legt die erkennende Richterin aber Wert darauf zu betonen, dass die vorliegende Entscheidung keineswegs dahingehend zu verstehen ist, dass Anträgen nach Paragraph 11, Absatz 3, SchUG generell stattzugeben ist. Es sollte weder ein Automatismus in die eine (automatische Ablehnung aller Anträge) noch in die andere Richtung (automatische Genehmigung aller Anträge) geben, vielmehr ist der Einzelfall jeweils zu prüfen und sind die Interessen gegenüberzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2282515.1.00