RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlI406 2009854-9 SpruchI406 2009854-9/3E, I406 2009854-9/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, beantragte 2014 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 28.04.2017, I413 2009854-1/25E. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Ein Antrag auf Wiederaufnahme wurde abgewiesen.
- Am 25.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2018 abgewiesen wurde.
- Der Beschwerdeführer beantragte insgesamt drei Mal, zuletzt am 17.04.2023, vor der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
- Die belangte Behörde wies auch den letzten Antrag zurück.
- Der Beschwerdeführer beantragte insgesamt drei Mal, zuletzt am 17.04.2023, vor der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Die belangte Behörde wies auch den letzten Antrag zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 30.08.2023, I423 2009854-8/3E der dagegen erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid. Inhaltlich führte das erkennende Gericht aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, über den Antrag auf Mängelheilung abzusprechen, dies sei für die Beurteilung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG erforderlich.Inhaltlich führte das erkennende Gericht aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, über den Antrag auf Mängelheilung abzusprechen, dies sei für die Beurteilung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG erforderlich.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 15.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005 ab und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AslylG 2005 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 15.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asyl-DV 2005 ab und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AslylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde.
- Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 20.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Nach einer Unzuständigkeitseinrede durch die Richterin der Gerichtsabteilung, welcher die Rechtssache ursprünglich zugeteilt wurde, langte der Verfahrensakt schließlich bei der zuständigen Gerichtsabteilung I406 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der zuvor unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:Der zuvor unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der (fast) 34-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, gesund, arbeitsfähig, ledig und islamischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verwendete im Verwaltungsverfahren die im Spruch ersichtlichen Alias-Identitäten. Einen gültigen Reisepass oder ein gleichzuhaltendes Reisedokument hat der Beschwerdeführer bisher im Verfahren nicht vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses ist dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar. Der Beschwerdeführer reiste 2014 in Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf und ist durchgehend melderechtlich erfasst. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 28.04.2017 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und in die Vorakten. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, zur Herkunft, zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akt und wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses unmöglich oder unzumutbar ist. Er legte vor der belangten Behörde eine Bestätigung vom 28.03.20023 vor, welche seine Anwesenheit vor dem ägyptischen Konsulat bestätigte. In dieser wurde sein Name abweichend niedergeschrieben und werden genauere Gründe für seine Anwesenheit nicht angeführt. Der Beschwerdeführer legte auch keinerlei Unterlagen vor, welche seine Tätigkeiten in Bezug auf die Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments nachweisen würden. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Alias-Identitäten ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie einer IZR-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner melderechtlichen Erfassung beruhen auf seinen Angaben in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Aus dem eingeholten IZR-Auszug ist die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ersichtlich und erschließt sich der Inhalt des abgeschlossenen Asylverfahrens zur GZ I413 2009854-1/25E vom 28.04.2017 aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids):Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.
- Rechtslage Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
- Gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- Gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“. Gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. II Nr. 448/2005 idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. römisch zwei Nr. 448 aus 2005, idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer stellte zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Mängelheilungsantrag gemäß 4 Abs. 1 AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten.Der Beschwerdeführer stellte zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Mängelheilungsantrag gemäß 4 Absatz eins, AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) im Original vorlegte. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im Original vorlegte. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Es ist davon auszugehen, dass das ägyptische Konsulat bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass – ausstellt. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für ihn unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Er konnte zwar – wie die belangte Behörde richtig ausführt – seine Anwesenheit in dem ägyptischen Konsulat nachweisen, jedoch nicht, dass er die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hätte oder was generell der Grund seiner Vorstellung war. Obwohl der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl an rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument und keine Identitätsdokumente vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kommt demnach – wie die belangte Behörde richtigerweise festgehalten hat – nicht in Betracht.Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kommt demnach – wie die belangte Behörde richtigerweise festgehalten hat – nicht in Betracht. Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 kommt in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 kommt in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es jedoch – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es jedoch – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen. Die belangte Behörde unterließ es jedoch gänzlich, sich mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Da die belangte Behörde eine umfassende inhaltliche Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen hat, war die angefochtene Zurückweisung zu beheben. Da die belangte Behörde eine umfassende inhaltliche Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterlassen hat, war die angefochtene Zurückweisung zu beheben.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2009854.9.00