G 2005 vom 30.11.2022 wird
G 2005 als unbegründet abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 vom 30.11.2022 wird
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages, zweier Asylfolgeanträge, eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
G 2005 beantragte der Beschwerdeführer am 30.11.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz
G
Paragraph 55, AsylG 2005 sowie eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG 2005 beantragte der Beschwerdeführer am 30.11.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG
G 2005 gestellt werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Mitglied der Partei PDP ermordet worden und würde der Beschwerdeführer seit Entlassung des Mörders verfolgt. Nach Hinweis der belangten Behörde, dass bei Verfolgungsgründen nach der GFK ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen „der falsche Weg“ sei und auf § 17 AsylG 2005 verwiesen wurde, ersuchte die Rechtsvertreterin das BFA mit E-Mail vom 15.03.2023, den Antrag vom 03.02.2023
G 2005 an die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zuständigkeitshalber weiterzuleiten. Eine persönliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht. 2. Mit E-Mail vom 03.02.2023 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Antragsbegründung mit, dass ein Antrag auf subsidiären Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Mitglied der Partei PDP ermordet worden und würde der Beschwerdeführer seit Entlassung des Mörders verfolgt. Nach Hinweis der belangten Behörde, dass bei Verfolgungsgründen nach der GFK ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen „der falsche Weg“ sei und auf Paragraph 17, AsylG 2005 verwiesen wurde, ersuchte die Rechtsvertreterin das BFA mit E-Mail vom 15.03.2023, den Antrag vom 03.02.2023
Paragraph 8, AsylG 2005 an die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zuständigkeitshalber weiterzuleiten. Eine persönliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
G 2005 vom 30.11.2022
G 2005 zurück.4. Mit Bescheid vom 19.10.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 vom 30.11.2022
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurück.
2 FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe, bestätigt. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 20.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem am 15.11.2017 mündlich verkündeten und am 18.01.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ römisch 40 wurde diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe, bestätigt. Letztlich mit Bescheid des BFA vom 25.08.2018 wurde der erste Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018, GZ XXXX , wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen.Letztlich mit Bescheid des BFA vom 25.08.2018 wurde der erste Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018, GZ römisch 40 , wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Den zweiten vom Beschwerdeführer am 24.01.2019 gestellten Asylfolgeantrag wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2019 wegen entschiedener Sache zurück und sprach neuerlich über die Rückkehr und Abschiebung des Beschwerdeführers ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, GZ XXXX , wurde diese Entscheidung bestätigt.Den zweiten vom Beschwerdeführer am 24.01.2019 gestellten Asylfolgeantrag wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2019 wegen entschiedener Sache zurück und sprach neuerlich über die Rückkehr und Abschiebung des Beschwerdeführers ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, GZ römisch 40 , wurde diese Entscheidung bestätigt. Seinen am 14.08.2019 ursprünglich als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
G 2005 gestellten, mit Schriftsatz vom 15.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abänderten Antrag, wies das BFA am 09.07.2021
G 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreisverbot
Vm Abs. 2 FPG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2021 zu GZ XXXX als unbegründet ab. Seinen am 14.08.2019 ursprünglich als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellten, mit Schriftsatz vom 15.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 abänderten Antrag, wies das BFA am 09.07.2021
Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreisverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2021 zu GZ römisch 40 als unbegründet ab. Am 04.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der letztlich mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe und dies den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegenstehe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 31.08.2022 zu GZ XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hatte: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 wird
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen“.Am 04.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der letztlich mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe und dies den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegenstehe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 31.08.2022 zu GZ römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hatte: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG 2005 wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen“. Mit 30.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
G 2005. Mit 30.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG 2005 lautet:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: „§ 60
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 darstellt (§ 60 Abs. 1 Z 1 FPG).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bekannten Gründe, welche wiederum jenen in Paragraph 10, Fremdengesetz 1997 entsprechen. Es wurde jedoch insoweit eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, erreicht, indem nunmehr eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 darstellt (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im vorliegenden Fall wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021, GZ XXXX rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbot – befristet auf die Dauer von drei Jahren – erlassen. Somit bestand zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 30.11.2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 FPG gegen ihn.Im vorliegenden Fall wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021, GZ römisch 40 rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbot – befristet auf die Dauer von drei Jahren – erlassen. Somit bestand zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 30.11.2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG gegen ihn. Die gegen den Beschwerdeführer nach wie vor aufrechte bestehende Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 FPG steht im Ergebnis der von ihm beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
G 2005 jedenfalls entgegen. Da sohin bereits eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht vorliegt, muss auf die spezifischen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ in den §§ 57 sowie 60 Abs. 3 AsylG 2005 nicht gesondert eingegangen werden. Sofern im Beschwerdeschriftsatz umfassend auf diverse Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wurde, ist zu betonen, dass sich all dies für den gegenständlichen Beschwerdefall als unerheblich erweist, da es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 MRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, einen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
G 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes
G 2005 zu erteilen.Die gegen den Beschwerdeführer nach wie vor aufrechte bestehende Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG steht im Ergebnis der von ihm beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 jedenfalls entgegen. Da sohin bereits eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht vorliegt, muss auf die spezifischen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ in den Paragraphen 57, sowie 60 Absatz 3, AsylG 2005 nicht gesondert eingegangen werden. Sofern im Beschwerdeschriftsatz umfassend auf diverse Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wurde, ist zu betonen, dass sich all dies für den gegenständlichen Beschwerdefall als unerheblich erweist, da es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, einen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, war eine (erneute) Rückkehrentscheidung in Anbetracht der bereits aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087)
5 FPG nicht zu erlassen. Seitens des Beschwerdeführers wurden bis auf die Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes, der seine Position weiter schwächt, keine konkreten, maßgeblichen Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse dargetan, die seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021 eingetreten wären. Diesbezüglich bleibt auch auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bzw. ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) mit Hinweis auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141 und VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), darstellt.Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, war eine (erneute) Rückkehrentscheidung in Anbetracht der bereits aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087)
Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht zu erlassen. Seitens des Beschwerdeführers wurden bis auf die Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes, der seine Position weiter schwächt, keine konkreten, maßgeblichen Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse dargetan, die seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021 eingetreten wären. Diesbezüglich bleibt auch auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bzw. ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) mit Hinweis auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141 und VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), darstellt. Zur Abänderung des Spruches gilt festzuhalten wie folgt:
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG gleichgesetzt werden (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.1990, 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.02.2012, 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Ra 2019/02/0134).Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG gleichgesetzt werden vergleiche dazu etwa VwGH 26.02.1990, 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen vergleiche etwa VwGH 22.02.2012, 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Ra 2019/02/0134). Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung
4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung
Vm §§ 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG aus und begründete dies wie folgt:Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus und begründete dies wie folgt: „Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (vgl. die hg Erkenntnisse vom 26.03.1998, 97/11/0267, und vom 22.11.2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.09.2013, 2011/07/0111).“„Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt vergleiche die hg Erkenntnisse vom 26.03.1998, 97/11/0267, und vom 22.11.2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26.09.2013, 2011/07/0111).“ Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Bereits aus der Bescheidbegründung im angefochtenen Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde von einer Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Im gesamten Bescheid finden sich keinerlei Ausführungen zu einer etwaigen Zurückweisung, vielmehr wurden die allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 inhaltlich geprüft und deren Vorliegen zweifelsfrei verneint, wobei die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides selbst zitiert wurde. Sowohl in den Feststellungen, als schließlich auch in der rechtlichen Beurteilung wurde durchwegs auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem nach § 53 Abs. 2 AsylG 2005 verhängten Einreiseverbot Bezug genommen und der daraus resultierende absolute Versagungsgrund als Erteilungshindernis angeführt. Explizit wurde verschriftlicht, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
G 2005 nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung der besonderen Erteilungs-voraussetzungen obsolet sei. Der Charakter der verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist somit jedenfalls aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 24.03.1997, 95/19/0901).Bereits aus der Bescheidbegründung im angefochtenen Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde von einer Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Im gesamten Bescheid finden sich keinerlei Ausführungen zu einer etwaigen Zurückweisung, vielmehr wurden die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 inhaltlich geprüft und deren Vorliegen zweifelsfrei verneint, wobei die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides selbst zitiert wurde. Sowohl in den Feststellungen, als schließlich auch in der rechtlichen Beurteilung wurde durchwegs auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem nach Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005 verhängten Einreiseverbot Bezug genommen und der daraus resultierende absolute Versagungsgrund als Erteilungshindernis angeführt. Explizit wurde verschriftlicht, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, AsylG 2005 nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung der besonderen Erteilungs-voraussetzungen obsolet sei. Der Charakter der verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist somit jedenfalls aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche VwGH 24.03.1997, 95/19/0901). Es steht damit außer Zweifel, dass das Bundesamt die Abweisung des gegenständlichen Antrages beabsichtigte und aufgrund eines offensichtlichen Versehens diese Absicht unrichtig wiedergegeben hat. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde den offensichtlichen Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können, wobei die Unrichtigkeit angesichts des Sachverhaltes bzw. der eindeutigen Bescheidbegründung und rechtlichen Beurteilung auch für den Beschwerdeführer jedenfalls erkennbar sein musste. Sohin war aber mit der gegenständlichen Maßgabe zu entscheiden. Das Datum 30.11.2022 resultiert aus dem am Antragsformular angebrachten Eingangsstempel. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Bescheid durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als drei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen tragenden Erwägungen angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und im Ergebnis richtig gewürdigt hat. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG, sind unbestritten geblieben. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird daher von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Bescheid durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als drei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen tragenden Erwägungen angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und im Ergebnis richtig gewürdigt hat. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG, sind unbestritten geblieben. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird daher von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und deren absoluten Wirkung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und deren absoluten Wirkung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2173194.8.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.