RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlL511 2274308-1 Spruch, L511 2274308–1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 23.02.2023, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 23.02.2023, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) iVm § 1 Abs. 4 Z3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Folge gegeben.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Z3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte ab 23.08.2017 über einen bis 31.07.2022 befristeten Behindertenpass und einen bis zum selben Tag befristeten Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.13)1.
- Der Beschwerdeführer verfügte ab 23.08.2017 über einen bis 31.07.2022 befristeten Behindertenpass und einen bis zum selben Tag befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.13) 1.
- Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenausweises sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6, 2.7) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.12).1.
- Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenausweises sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6, 2.7) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.12). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 15.06.2022 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 70 v.H. festgestellt. Zur verfahrensgegenständlich relevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde zusammengefasst ausgeführt, es habe keine Funktionseinschränkung festgestellt werden können, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führe. Es bestehe keinerlei Gehbehinderung und sei eine gute Besserung nach dem Kehlkopfcarzinom eingetreten. Es liege aktuell ein guter Allgemeinzustand vor und vom Beschwerdeführer werde keine Gehhilfe benutzt. Kurze Wegstrecken von 300-400m könnten zurückgelegt werden und das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport seien möglich (AZ 2.20.2). 1.
- Aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers (AZ 2.16, 2.19) zum Parteiengehör veranlasste das SMS weitere Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 08.12.2022 und 17.02.
- Diese Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der Vorgutachten erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein GdB von 70 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.20.3- 2.20.5, 2.20.7). Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde jeweils ausgeführt wie im Gutachten vom 15.06.
- Neu seien anamnestisch Luftnot und Kraftlosigkeit nach einer Corona Erkrankung im August
- Mangels vorgelegter Befundnachweise und Behandlungsnachweise könne dies jedoch nicht aussagekräftig beurteilt werden. 1.
- Das SMS stellte am 23.02.2023 einen Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus (AZ 2.1) und wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.02.2023, Zahl: OB XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2022 gemäß §§ 42 und 45 BBG ab, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen (AZ 2.23).1.
- Das SMS stellte am 23.02.2023 einen Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus (AZ 2.1) und wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.02.2023, Zahl: OB römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2022 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen (AZ 2.23). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten, welche als schlüssig erkannt wurden. Das jüngste Gutachten vom 06.02.2023, vidiert am 17.02.2023, wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. Am Ende des Bescheides ist in Form einer Anmerkung festgehalten, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vorlägenAm Ende des Bescheides ist in Form einer Anmerkung festgehalten, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vorlägen 1.
- Mit Schreiben vom 14.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid des SMS (AZ 1.3). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Erkrankung (Zn Kehlkopfkarzinom) sein Leben lang gesundheitlich beeinträchtigt sein und bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ergäbe sich eine Gefährdung seines Gesundheitszustandes. Darüber hinaus habe er bei körperlicher Anstrengung und mehreren Menschen in engen Räumlichkeiten extreme Atembeschwerden. Der Beschwerde beigelegt wurden aktuelle Befunde des Beschwerdeführers (AZ 1.2, 1.4). 1.
- Im fortgeführten Ermittlungsverfahren holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und der Anästhesie vom 14.06.2023 ein. Dieses Gutachten wurde ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.06.2023 sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, die Mobilität sei durch die vorliegenden Veränderungen im Kehlkopfapparat mit liegender Trachealkanüle etwas eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke von 400m könne aber selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden. Die sichere Benützung der ÖVM sei gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). Bei liegender Trachealkanüle nach Kehlkopfkrebs würden zudem bislang keine nachweislich schwereren, stationär behandlungspflichtigen Infekte vorliegen. Laut EVO sei die Benützung der ÖVM möglich (AZ 2.20.6).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.06.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.6, 2.1 -2.24]). 2.
- Das BVwG holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ein (OZ 3). Dieses Gutachten vom 21.11.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2023 sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der neu vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte festgestellt. Dazu wurde ausgeführt, dass kein Immundefekt vorliege. Aufgrund des Wegfalls der Immunkompetenzen des oberen Atmungstrakts könne eine erhöhte Gefährdung durch Infektanfälligkeit auftreten. Bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit habe keine Funktionseinschränkung festgestellt werden können, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führe. Im Gegensatz zum Vorgutachten habe sich die Wegstrecke, die ohne Atemnot bewältigt werden könne, um das Dreifache auf ca. 1000m verlängert. Das Aus-und Einsteigen sei von körperlicher Seite ohne Probleme möglich und auch die angegebene Leistungsschwäche habe sich verbessert. Im Bezug zum bestehenden Tracheostoma und der liegenden Trachealkanüle bestehe hier jedoch eine andere Situation. Durch den Wegfall der Funktion der oberen Atemwege bestehe eine erhöhte Infektionsgefährdung, da die Filterwirkung von Nase und Schleimhäuten sowie die immunologische Abwehr von eindringenden Keimen im Bereich der Schleimhäute der Nase und Nasennebenhöhlen wegfalle. Ebenso bestehe der Verlust der Anwärmung der Atemluft; diese könne ohne die sonst vorhandene physiologische Filterung und Anwärmung direkt in die unteren Atemwege gelangen, wodurch das Risiko einer erhöhten Infektanfälligkeit durch eingeatmete Keime bestehe. Es sei daher in der engen räumlichen Situation eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei längerem Verlauf, egal ob sitzend oder stehend, ein erhöhtes Infektionsrisiko vorhanden. Der Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln stelle eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers dar und sei aus medizinscher Sicht zu vermeiden. 2.
- Mit Parteiengehör vom 12.12.2023, elektronisch zugestellt am 12.12.2023 an das SMS sowie am 14.12.2023 per RSa an den Beschwerdeführer, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien dieses Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses Gutachten zu stützen. (OZ 4). Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ (AZ 2.1).1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ (AZ 2.1). 1.
- Beim Beschwerdeführer liegt (soweit verfahrensgegenständlich relevant) ein Zustand nach Kehlkopfkrebs mit bestehendem Tracheostoma und einer liegenden Trachealkanüle vor. 1.
- Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind folgende Feststellungen zu treffen (OZ 3): Durch den Wegfall der Funktion der oberen Atemwege besteht eine erhöhte Infektionsgefährdung, da die Filterwirkung von Nase und Schleimhäuten sowie die immunologische Abwehr von eindringenden Keimen im Bereich der Schleimhäute der Nase und Nasennebenhöhlen wegfällt. Ebenso besteht der Verlust der Anwärmung der Atemluft. Diese kann ohne die sonst vorhandene physiologische Filterung und Anwärmung direkt in die unteren Atemwege gelangen, wodurch das Risiko einer erhöhten Infektanfälligkeit durch eingeatmete Keime besteht. Es ist daher in der engen räumlichen Situation eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei längerem Verlauf, egal ob sitzend oder stehend, ein erhöhtes Infektionsrisiko vorhanden. Der Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln stellt daher eine erhebliche Gefährdung des Beschwerdeführers dar und ist aus medizinscher Sicht zu vermeiden. Es handelt sich um einen Dauerzustand.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (OZ 3) ● Bescheid des SMS vom 23.02.2023 (AZ 2.23) ● Beschwerde vom 14.03.2023 (AZ 1.3) ● Datenstammblatt (AZ 2.1) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] (OZ 1) 2.
- Beweiswürdigung Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung, dem Datenstammblatt des SMS und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.1, OZ 1). Die Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vom 21.11.2023 (OZ 3). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es ist das zeitlich jüngste Gutachten und berücksichtigt insbesondere die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Fachbefunde und vorgebrachten Einwendungen sowie die Vorgutachten und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es ist das zeitlich jüngste Gutachten und berücksichtigt insbesondere die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Fachbefunde und vorgebrachten Einwendungen sowie die Vorgutachten und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Den in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen sind weder der Beschwerdeführer noch das SMS entgegengetreten (OZ 4). 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze auf dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze auf dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde gegen den Bescheid ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG). 3.1.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […]. § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.1.
- § 1 der Verordnung über die Ausstellung von [VO] Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph eins, der Verordnung über die Ausstellung von [VO] Behindertenpässen und Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: § 1
(4)Z 3: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Teilstrich 1) oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (Teilstrich 2) oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen (Teilstrich 3) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems (Teilstrich 4) oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d (Teilstrich 5) vorliegen.Paragraph eins,
(4)Ziffer 3 :, Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Teilstrich 1) oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (Teilstrich 2) oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen (Teilstrich 3) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems (Teilstrich 4) oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d (Teilstrich 5) vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.
- Stattgabe der Beschwerde 3.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung gemäß § 42 BBG erfüllt ist.3.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung gemäß Paragraph 42, BBG erfüllt ist. 3.2.
- Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 1 Abs. 5 VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. 3.2.
- Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph eins, Absatz 5, VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN).Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). 3.2.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: Durch die Verwendung des Begriffes 'dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. [...] Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.3.2.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: Durch die Verwendung des Begriffes 'dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. [...] Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. 3.2.
- Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). Der beim Beschwerdeführer vorliegende Zustand nach Kehlkopfkrebs vor mit Tracheostoma und einer liegenden trachealen Sprechkanüle verursacht in der engen räumlichen Situation eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei längerem Verlauf, egal ob sitzend oder stehend, ein erhöhtes Infektionsrisiko und stellt eine erhebliche Gefährdung des Beschwerdeführers dar. 3.2.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ spruchgemäß Folge zu leisten. Da das SMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen.Da das SMS gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen. 3.
- Im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es zwar zutrifft, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. 3.
- Im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es zwar zutrifft, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Antrag ist daher noch offen und wird unter Berücksichtigung des nunmehrigen Verfahrensergebnisses zu behandeln sein. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
- Zu den Voraussetzungen zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2274308.1.00