← Österreich

{'item': 'L511 2276470-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlL511 2276470-1 Spruch, L511 2276470–1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 21.06.2023, Zahl: OB XXXX , betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 21.06.2023, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Der Bescheid vom 21.06.2023, Zahl: OB XXXX , wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX zurückverwiesen.Der Bescheid vom 21.06.2023, Zahl: OB römisch 40 , wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Beschwerdeführer gehörte zuletzt seit dem 22.12.2014 mit einem Grad der Behinderung [GdB] von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten an (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] AZ 1.5). 1.
  2. Im Zuge eines vom Sozialministeriumservice [SMS] amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren (AZ 1.10) holte das SMS ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Orthopädie ein. Dieses Gutachten vom 27.05.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2023 unter Einbeziehung der Vorgutachten und der neu vorgelegten Befunde erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 1.11). 1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 21.06.2023, Zahl: XXXX , stellte das SMS fest, der Beschwerdeführer erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr und gehöre mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an (AZ 1.15).1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 21.06.2023, Zahl: römisch 40 , stellte das SMS fest, der Beschwerdeführer erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr und gehöre mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an (AZ 1.15). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 27.05.2023, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.06.2023 (AZ 1.2) seien nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 05.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid des SMS (AZ 1.19). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Beschwerdebild zum Negativen entwickelt habe und sich die Beschwerden nicht mehr besserten. Der gesamte Tagesablauf sei von Schmerzen geprägt und er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr zufriedenstellend ausführen. Es sei nicht ersichtlich warum im Gutachten die Pos. 3 und 4 gesonderte geführt würden, da diese Beschwerden gleichzeitig auftreten und zusammenhängen würden.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 11.08.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.21, 2.1 -2.9]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  8. Der Beschwerdeführer gehörte ab 22.12.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Sein Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50 vH festgelegt (AZ 1.5). 1.
  9. Im vom SMS durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ausschließlich ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Orthopädie (AZ 1.11) eingeholt. In diesem wurden folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer (mit einem GdB von 40 vH) festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden Dauerschmerzen Hals,-und Lendenwirbelsäule; Z.n. Bandscheibenoperation L5/S1; Spannungskopfschmerz, muskuläre Verspannung Schultergürtel/Nackenbereich; einfache Bedarfsschmerzmedikation 02.01.02 30 2 Sprunggelenksbeschwerden beidseitig Z.n. Achillessehnen OP links, keine bildgebende Diagnostik vorliegend; einfache Bedarfsschmerzmedikation 02.05.33 30 3 Neuropathische Schmerzen Neuropathisches Schmerzbild Okzipital bzw. Gesichtsbereich, niedrigdosierte Pregabalingabe, wiederholte Botoxtherapie durch Schmerzspezialisten 04.11.01 20 4 Ohrgeräusche (Tinnitus) bds. kein Fachbefund vorliegend, anamnestisch nun bds. - Schlafstörungen, Bedarfsmedikation 12.02.02 20 5 Kniegelenksbeschwerden links radiologisch nachweisbarer fortgeschrittener Knorpelschaden, einfache Bedarfsschmerzmedikation, gute Beweglichkeit 02.05.18 10 Im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.03.2021 aus dem Fachbereich der Neurologie wurden die Neuropathischen Schmerzen (Pos. 3) herabgestuft und darüber hinaus als nicht mehr stufenerhöhend eingeschätzt. 1.
  10. Ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie denen die Neuropathischen Schmerzen zuzuordnen sind, wurde aktuell nicht eingeholt.
  11. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  12. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  13. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 27.05.2023 (AZ 1.11) ● Vom Beschwerdeführer vorgelegte Befunde (AZ 1.3-1.4,1.6-1.7,1.17-1.18) ● Bescheid des SMS vom 21.06.2023 (AZ 1.15) ● Stellungnahme vom 18.06.2023 (AZ 1.2) ● Beschwerde vom 05.08.2023 (AZ 1.19) 2.
  14. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den jeweils zitierten im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
  15. Rechtliche Beurteilung 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7 und §9 VwGVG). 3.
  18. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
  19. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.2.
  20. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.
  21. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.2.
  22. Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Orthopädie. Das Vorgutachten aus dem Jahr 2021 aus dem Fachgebiet der Neurologie bewertete die Funktionseinschränkung „Neuropathische Schmerzen“ höher und stufenerhöhend. Zumal die Funktionseinschränkung im aktuellen Gutachten ident beschrieben ist, und die niedrigere Bewertung nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, ergibt sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie, dem die „Neuropathischen Schmerzen“ auch zuzuordnen sind. 3.2.
  23. Das SMS hat gegenständlich jedoch kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie eingeholt, und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Beurteilung jener Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers, welche zur Herabstufung des GdB geführt hat, unabdingbar sind. Es liegen somit keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.3.2.
  24. Das SMS hat gegenständlich jedoch kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie eingeholt, und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Beurteilung jener Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers, welche zur Herabstufung des GdB geführt hat, unabdingbar sind. Es liegen somit keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. 3.2.
  25. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
  26. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.3.2.
  27. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  28. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
  29. Entfall der mündlichen Verhandlung Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallenAufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
  30. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
  31. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2276470.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.