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{'item': 'L511 2278008-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlL511 2278008-1 Spruch, L511 2278008–1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 28.03.2023, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 28.03.2023, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) iVm § 1 Abs. 4 Z3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Folge gegeben.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Z3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt seit 26.11.2020 über einen unbefristeten Behindertenpass (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.12) 1.
  2. Am 14.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6,) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.10).1.
  3. Am 14.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6,) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.10). 1.
  4. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 27.02.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. (AZ 2.23.3) Begründend wurde ausgeführt, eine Wegstrecke von 400m könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen sowie die Überwindung von Niveauunterschieden sei möglich. Haltegriffe und -stangen könnten benützt werden. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Bezüglich der Ängste sei die psychiatrische Behandlung nicht ausgeschöpft; der letzte stationäre Aufenthalt sei 2012 gewesen. Ein durchgeführter Reha-Aufenthalt habe eine deutliche Besserung gebracht, weitere Reha-Aufenthalte seien zu empfehlen. Durch gezielte Einnahme von beruhigende Medikamenten könne ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet werden. 1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.03.2023, Zahl: OB XXXX , wies das SMS den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 gemäß §§ 42 und 45 BBG ab, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen (AZ 2.23).1.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.03.2023, Zahl: OB römisch 40 , wies das SMS den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen (AZ 2.23). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten vom 27.02.2023 wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. Am Ende des Bescheides ist in Form einer Anmerkung festgehalten, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vorlägenAm Ende des Bescheides ist in Form einer Anmerkung festgehalten, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vorlägen 1.
  7. Mit Schreiben vom 26.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid des SMS (AZ 1.3). Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers sei seine Mobilität dauerhaft eingeschränkt und er sei daher auf das Auto angewiesen. Er leide unter anderem an einer rez. depressiven Störung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angst- und Panikstörung mit Klaustrophobie und Agoraphobie. Wegen der schweren psychischen Erkrankungen sei er erheblich eingeschränkt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zumutbar. Er habe eine 70%ige Behinderung. Wegen der Komplexität seiner Erkrankungen, der Angst- und Panikstörungen und der extremen Angst vor Menschenmengen, vor dem Aufenthalt in geschlossenen und engen Räumen und vor Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln sei es ihm unzumutbar mit anderen Verkehrsmitteln außer mit dem eigenem PKW zu fahren. Der Beschwerde wurde eine fachärztliche Stellungnahme des betreuenden Arztes des Beschwerdeführers vom 21.03.2023 beigelegt (AZ 1.2) 1.
  8. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Psychiatrie vom 12.09.2023 ein. Dieses Gutachten wurde ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, es lägen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Beim Patienten bestehe eine komplexe psychische Störung mit Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Ängsten. Der Patient habe zwar diesbezüglich zahlreiche Reha-Aufenthalte absolviert, allerdings sei die Möglichkeit einer Psychotherapie nicht ausgeschöpft worden; eine solche sei zuletzt 2020 erfolgt. Weiters lasse sich anhand der Befunde erheben, dass betreffend der angstlösenden Medikation (duales Antidepressivum) eine Standarddosierung eingenommen werde und bisher keine Dosiserhöhung erfolgt sei (AZ 2.23.4)
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 13.09.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.4, 2.1 -2.25], OZ 2). 2.
  10. Das BVwG holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ein (OZ 4). Dieses Gutachten vom 09.12.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2023 sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der neu vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte festgestellt. (OZ 5) Dazu wurde ausgeführt, die Panikstörung und klaustrophoben Ängste seien in Zusammenhang mit der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Durch die Kriegserfahrungen und die Folter im Gefängnis habe sich beim Beschwerdeführer auf Dauer eine sehr ausgeprägte posttraumatische Symptomatik mit Flashbacks, Intrusionen und ausgeprägten Ängsten, insbesondere in engen Räumen und unter Menschenansammlungen entwickelt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zur psychiatrischen Rehabilitation in XXXX gewesen und habe 5 Jahre lang auch eine regelmäßige Psychotherapie durchgeführt. Medikamentös sei er entsprechend antidepressiv eingestellt. Die bisherigen Therapien, sowohl die mehrmaligen stationären Aufenthalte, als auch die ambulante Psychotherapie über 5 Jahre, hätten nur unwesentlich zu einer Besserung der gesamten Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch in lnvaliditätspension. Von einer Erhöhung der antidepressiven Therapie mit Duloxetin sei keine wesentliche Verbesserung der klaustrophoben Ängste zu erwarten, da eine psychotherapeutische Behandlung die Therapie der Wahl sei. Diese sei 5 Jahre lang ohne wesentliche Besserung der Symptomatik durchgeführt worden. Aus psychiatrischer Sicht scheine es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da solche Situationen eine Triggerfunktion in Bezug auf seine posttraumatische Problematik hätten.Dazu wurde ausgeführt, die Panikstörung und klaustrophoben Ängste seien in Zusammenhang mit der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Durch die Kriegserfahrungen und die Folter im Gefängnis habe sich beim Beschwerdeführer auf Dauer eine sehr ausgeprägte posttraumatische Symptomatik mit Flashbacks, Intrusionen und ausgeprägten Ängsten, insbesondere in engen Räumen und unter Menschenansammlungen entwickelt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zur psychiatrischen Rehabilitation in römisch 40 gewesen und habe 5 Jahre lang auch eine regelmäßige Psychotherapie durchgeführt. Medikamentös sei er entsprechend antidepressiv eingestellt. Die bisherigen Therapien, sowohl die mehrmaligen stationären Aufenthalte, als auch die ambulante Psychotherapie über 5 Jahre, hätten nur unwesentlich zu einer Besserung der gesamten Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch in lnvaliditätspension. Von einer Erhöhung der antidepressiven Therapie mit Duloxetin sei keine wesentliche Verbesserung der klaustrophoben Ängste zu erwarten, da eine psychotherapeutische Behandlung die Therapie der Wahl sei. Diese sei 5 Jahre lang ohne wesentliche Besserung der Symptomatik durchgeführt worden. Aus psychiatrischer Sicht scheine es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da solche Situationen eine Triggerfunktion in Bezug auf seine posttraumatische Problematik hätten. 2.
  11. Mit Parteiengehör vom 14.12.2023, elektronisch zugestellt am 14.12.2023 an das SMS sowie am 19.12.2023 per RSa an den Beschwerdeführer, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien dieses Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses Gutachten zu stützen. (OZ 6). Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH (AZ 2.12). 1.
  14. Der Beschwerdeführer leidet (soweit verfahrensgegenständlich relevant) an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierend depressiven Störung und einer Panikstörung mit Agoraphobie und Klaustrophobie (OZ 5). 1.
  15. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind folgende Feststellungen zu treffen (OZ 5): Die Panikstörung und klaustrophoben Ängste sind in Zusammenhang mit der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Durch die Kriegserfahrungen und die Folter im Gefängnis hat sich beim Beschwerdeführer auf Dauer eine sehr ausgeprägte posttraumatische Symptomatik mit Flashbacks, Intrusionen und ausgeprägten Ängsten, insbesondere in engen Räumen und unter Menschenansammlungen entwickelt. Der Beschwerdeführer war mehrmals zur psychiatrischen Rehabilitation und hat 5 Jahre lang auch eine regelmäßige Psychotherapie durchgeführt. Medikamentös ist er entsprechend antidepressiv eingestellt. Die bisherigen stationären und ambulanten Therapien haben nur unwesentlich zu einer Besserung der gesamten Symptomatik geführt. Von einer Erhöhung der antidepressiven Therapie mit Duloxetin ist keine wesentliche Verbesserung der klaustrophoben Ängste zu erwarten, da eine psychotherapeutische Behandlung die Therapie der Wahl ist. Diese ist 5 Jahre lang ohne wesentliche Besserung der Symptomatik durchgeführt worden. Aus psychiatrischer Sicht ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da solche Situationen eine Triggerfunktion in Bezug auf seine posttraumatische Problematik haben.
  16. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vom 09.12.2023 (OZ 5) ● Bescheid des SMS vom 28.03.2023 (AZ 2.24) ● Beschwerde vom 26.04.2023 (AZ 1.3) samt fachärztlicher Stellungnahme vom 21.03.2023 (AZ 1.2) ● Behindertenpass (AZ 2.12) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] (OZ 6) 2.
  19. Beweiswürdigung Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung, dem Datenstammblatt des SMS und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.12, OZ 3). Die Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vom 09.12.2023 (OZ 5). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es ist das zeitlich jüngste Gutachten und berücksichtigt insbesondere den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Fachbefund und die vorgebrachten Einwendungen sowie die Vorgutachten und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es ist das zeitlich jüngste Gutachten und berücksichtigt insbesondere den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Fachbefund und die vorgebrachten Einwendungen sowie die Vorgutachten und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Den in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen sind weder der Beschwerdeführer noch das SMS entgegengetreten. 2.
  20. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze auf dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze auf dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  21. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde gegen den Bescheid ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG). 3.1.
  24. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […]. § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.1.
  1. § 1 der Verordnung über die Ausstellung von [VO] Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Paragraph eins, der Verordnung über die Ausstellung von [VO] Behindertenpässen und Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: § 1
(4)Z 3: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Teilstrich 1) oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (Teilstrich 2) oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen (Teilstrich 3) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems (Teilstrich 4) oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d (Teilstrich 5) vorliegen.Paragraph eins,
(4)Ziffer 3 :, Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Teilstrich 1) oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (Teilstrich 2) oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen (Teilstrich 3) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems (Teilstrich 4) oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d (Teilstrich 5) vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.
  1. Stattgabe der Beschwerde 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung gemäß § 42 BBG erfüllt ist.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung gemäß Paragraph 42, BBG erfüllt ist. 3.2.
  4. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 1 Abs. 5 VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. 3.2.
  5. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph eins, Absatz 5, VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN).Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). 3.2.
  6. In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: Durch die Verwendung des Begriffes 'dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. [...] Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.3.2.
  7. In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: Durch die Verwendung des Begriffes 'dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. [...] Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich 3.2.
  8. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). Der Beschwerdeführer leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierend depressiven Störung und einer Panikstörung mit Agoraphobie und Klaustrophobie, welche trotz mehrmaliger stationärer Aufenthalte und fünfjähriger ambulanter Therapie keine wesentliche Verbesserung erfahren hat. Die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln hat eine Triggerfunktion in Bezug auf die posttraumatische Problematik und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. 3.2.
  9. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ spruchgemäß Folge zu leisten. Da das SMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen.Da das SMS gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen. 3.
  10. Im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es zwar zutrifft, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. 3.
  11. Im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es zwar zutrifft, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Antrag ist daher noch offen und wird unter Berücksichtigung des nunmehrigen Verfahrensergebnisses zu behandeln sein. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  12. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
  13. Zu den Voraussetzungen zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2278008.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.