RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlL511 2283550-1 Spruch, L511 2283550–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 24.10.2023, Zahl: OB XXXX , sowie den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg vom 18.10.2023, Zahl OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 24.10.2023, Zahl: OB römisch 40 , sowie den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg vom 18.10.2023, Zahl OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde werden der ausgestellte Behindertenpass vom 24.10.2023, Zahl: OB XXXX , und der Bescheid vom 18.10.2023, Zahl OB: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung neuer Bescheide an das Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden der ausgestellte Behindertenpass vom 24.10.2023, Zahl: OB römisch 40 , und der Bescheid vom 18.10.2023, Zahl OB: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung neuer Bescheide an das Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und legte dazu fachärztliche Gutachten vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6-2.8). 1.
- Das SMS holte in der Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Chirurgie ein. Dieses Gutachten vom 05.09.2023 wurde aufgrund der Aktenlage erstellt; eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers fand nicht statt. Als Ergebnis des Aktenstudiums wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 50 vH festgestellt (AZ 2.11.1). Die vom SMS eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten (AZ 2.12) nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. 1.
- Das SMS stellte am 24.10.2023 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 23.10.2023, Zahl: XXXX , übermittelt wurde und bereits mit Schreiben vom 18.10.2023 angekündigt worden war (AZ 2.14, 2.16).1.
- Das SMS stellte am 24.10.2023 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 23.10.2023, Zahl: römisch 40 , übermittelt wurde und bereits mit Schreiben vom 18.10.2023 angekündigt worden war (AZ 2.14, 2.16). Im Begleitschreiben, wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. 1.
- Mit Bescheid des SMS vom 18.10.2023, Zahl: OB XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nicht vorlägen (AZ 3.12).1.
- Mit Bescheid des SMS vom 18.10.2023, Zahl: OB römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nicht vorlägen (AZ 3.12). Begründend führte das SMS aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine der in § 48 BBG geforderten Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung. Das Gutachten vom 05.09.2023 wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. Begründend führte das SMS aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine der in Paragraph 48, BBG geforderten Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung. Das Gutachten vom 05.09.2023 wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 09.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (formal nur) gegen den ausgestellten Behindertenpass des SMS (AZ 1.2). Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, ihm sei ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ausgestellt worden. Laut beigelegtem Amtsgutachten aus dem Jahr 2012 (AZ 1.4) bestehe bei ihm jedoch ein GdB von 70 vH. Er ersuche darum den Behindertenpass entsprechend anzupassen. 1.
- Im fortgeführten Ermittlungsverfahren ordnete das SMS zweimal, zuletzt am 05.12.2023 für den 18.12.2023, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Erstellung eines Gutachtens bei einer Fachärztin für Allgemeinmedizin an, zu denen der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien (AZ 2.13).
- Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 29.12.2023 die Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass (AZ 3.2, 2.3) samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.4, 2.1 -2.17, 3.1-3.14]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.10.2023 über einen unbefristet gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ (AZ 1.3, 2.14).1.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.10.2023 über einen unbefristet gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ (AZ 1.3, 2.14). 1.
- Das Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 (AZ 2.11.1) erfolgte durch einen Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Es wurde auf Basis des Pflegegeldgutachtens vom 16.02.2023, sowie eines Gutachtens der PVA zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit vom 06.11.2018 (AZ 2.8, 2.9) erstellt. Der GdB wurde mit 50 vH eingestuft, wobei die Funktionseinschränkungen folgenden Leidenspositionen zugeordnet wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizoaffektive Störung-Zustand nach Suchterkrankung (Cannabis, Heroin). Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 50 % Persönlichkeitsveränderung bei Zustand nach Substanzmittelgebrauch. 03.08.02 50 2 Diabetes mellitus II-Nicht insulinpflichtig. Einstufung der Erkrankung mit dem mittleren Wert des Rahmensatzes von 20 %-HbA1c und NBZ nicht vorliegend. 09.02.01 20 1.
- Im Pflegegeldgutachten vom 16.02.2023 (AZ 2.9) wurden als Diagnosen eine Schizoaffektive Störung ICD-10: F259 und eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer Wahnhafte Störung ICD-10: F61 festgestellt. Es komme zu regelmäßigen depressiven Stimmungsschwankungen mit Antriebslosigkeit und Angstzuständen und der Beschwerdeführer verlasse oft tagelang nicht das Haus. Es seien eine Hilfestellung beim Kochen, bei den täglichen Hausarbeiten, eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn und Motivationsgespräche erforderlich. Ein Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden im Monat sei jedoch nicht erforderlich. 1.
- Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sachverständigengutachten vom 20.03.2012 stellte folgende Funktionseinschränkungen samt Leidenspositionen fest: „Diagnose(n): Suchterkrankung m. köperl. u. psychischen Veränderungen Richtsatzposition: 030803 Gdb: 070% ICD: F19.2 Rahmensatzbegründung: Oberer RS unter Berücksichtigung von affektiven Zusatzerkrankungen u. köperl. Schäden (Hepatitis). Langjähriger Substanzmissbrauch, Beschaffungskriminalität, Betreuung erforderlich. Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.“ 1.
- Das SMS hat ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer erschien zweimal nicht zu den angesetzten Untersuchungsterminen zu denen er geladen wurde (AZ 2.13), weshalb kein weiteres Gutachten erstellt wurde. 1.
- Ein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie oder Psychologie denen die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zuzuordnen sind, wurde weder eingeholt noch eine diesbezügliche Untersuchung angeordnet.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und der Chirurgie vom 05.09.2023 (AZ 2.11.1) ● Ausgestellter Behindertenpass (AZ 1.3) ● Bescheid des SMS vom 18.10.2023 (AZ 3.12) ● Beschwerde (AZ 1.2) 2.
- Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den jeweils zitierten im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7 und §9 VwGVG). 3.
- Das SMS wertete das mit “Behindertenausweis - Bitte um Anpassung des Grades der Behinderung bzw. Einspruch!“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers (AZ 1.2) ausschließlich als Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass, nicht jedoch als Beschwerde (auch) gegen den Bescheid vom 18.10.
- Die Beschwerde richtet sich formal nur gegen den Behindertenpass, auf Grund der inhaltlichen Ausführungen, dass „laut beiliegendem Gutachten […] eine Behinderung von 70 % [bestehe]“, aber auch gegen den Bescheid vom 18.10.2023, da in diesem als Begründung § 48 BBG zitiert wird, in dem für die beantragte Zusatzeintragung ein GdB von 70 % gefordert wird.3.
- Das SMS wertete das mit “Behindertenausweis - Bitte um Anpassung des Grades der Behinderung bzw. Einspruch!“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers (AZ 1.2) ausschließlich als Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass, nicht jedoch als Beschwerde (auch) gegen den Bescheid vom 18.10.
- Die Beschwerde richtet sich formal nur gegen den Behindertenpass, auf Grund der inhaltlichen Ausführungen, dass „laut beiliegendem Gutachten […] eine Behinderung von 70 % [bestehe]“, aber auch gegen den Bescheid vom 18.10.2023, da in diesem als Begründung Paragraph 48, BBG zitiert wird, in dem für die beantragte Zusatzeintragung ein GdB von 70 % gefordert wird. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren, wonach weder die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes schadet (VwGH 24.06.2020, Ra2019/11/0148 mwN), noch an die Begründung eines Rechtsmittels allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl dazu VwGH 27.02.2015, Ra2014/17/0035, VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173 jeweils mwN), war daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auch gegen den Bescheid vom 18.10.2023 richtet. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren, wonach weder die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes schadet (VwGH 24.06.2020, Ra2019/11/0148 mwN), noch an die Begründung eines Rechtsmittels allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche dazu VwGH 27.02.2015, Ra2014/17/0035, VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173 jeweils mwN), war daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auch gegen den Bescheid vom 18.10.2023 richtet. 3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.3.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.3.
- Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf ein Aktengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Chirurgie. Aus den vorgelegten Befunden und Gutachten insbesondere den darin enthaltenen Diagnosen betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich jedoch, dass die Leiden des Beschwerdeführers dem Fachgebiet der Psychiatrie zuzuordnen sind. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu Untersuchungsterminen ist diesem gegenständlich nicht anzulasten, da dies auch Ausdruck seines festgestellten Krankheitsbildes ist. So führt etwa auch das Pflegegeldgutachten vom 16.02.2023 aus, dass der Beschwerdeführer Hilfestellung beim Kochen und den täglichen Hausarbeiten benötige, sowie dass eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn und Motivationsgespräche erforderlich seien. Es wird daher im fortgeführten Verfahren Aufgabe des SMS sein, den Beschwerdeführer neuerlich zur Mitwirkung an einer persönlichen Untersuchung für ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie aufzufordern bzw. für den Fall der festgestellten unbegründeten Nichtbefolgung der Aufforderung ein Aktengutachten aus diesem Fachgebiet einzuholen. 3.3.
- Da das SMS gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.3.3.
- Da das SMS gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. 3.3.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.3.3.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallenAufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2283550.1.00