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{'item': 'L529 2283645-1'}

Obsah (12)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlL529 2283645-1 Spruch, L529 2283645-1/3EL529 2283645-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.römisch zwei. Die Beschwerde wird abgewiesen und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei, er gehört der kurdischen Volksgruppe und der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Er stellte nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei, er gehört der kurdischen Volksgruppe und der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Er stellte nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, in seinem Herkunftsland als Kurde diskriminiert worden zu sein und dass er aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr müsste er „schauen“, wie er über die Runden käme, könnte nicht studieren und es bestünde die Gefahr, einer Blutrache ausgesetzt zu sein.römisch eins.
  4. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, in seinem Herkunftsland als Kurde diskriminiert worden zu sein und dass er aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr müsste er „schauen“, wie er über die Runden käme, könnte nicht studieren und es bestünde die Gefahr, einer Blutrache ausgesetzt zu sein. I.
  5. Das BFA veranlasste eine Altersfeststellung des BF. Dem Gutachten vom 24.07.2023 zufolge konnte eine Minderjährigkeit für den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausgeschlossen werden.römisch eins.
  6. Das BFA veranlasste eine Altersfeststellung des BF. Dem Gutachten vom 24.07.2023 zufolge konnte eine Minderjährigkeit für den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausgeschlossen werden. I.
  7. Am 24.10.2023 wurde der BF - nunmehr volljährig - beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sein Zielland Österreich gewesen sei, weil er - wie sein hier lebender Bruder - in Österreich ein schönes Leben haben wolle und hier eine Ausbildung machen wolle. In der Türkei würden Kurden diskriminiert werden, dürften die kurdische Sprache nicht sprechen und er habe mit diesen Diskriminierungen nicht mehr umgehen können. Im Fall der Rückkehr habe er keine echte Befürchtung, er wolle aber nicht zurück, da er hier seine Muttersprache sprechen könne. römisch eins.
  8. Am 24.10.2023 wurde der BF - nunmehr volljährig - beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sein Zielland Österreich gewesen sei, weil er - wie sein hier lebender Bruder - in Österreich ein schönes Leben haben wolle und hier eine Ausbildung machen wolle. In der Türkei würden Kurden diskriminiert werden, dürften die kurdische Sprache nicht sprechen und er habe mit diesen Diskriminierungen nicht mehr umgehen können. Im Fall der Rückkehr habe er keine echte Befürchtung, er wolle aber nicht zurück, da er hier seine Muttersprache sprechen könne. I.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18

Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Das BFA stellte fest, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und/oder persönlichen Gründen verlassen habe und im Falle seiner Rückkehr in keine – seine Existenz bedrohende – Notlage geraten würde. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stützte das BFA im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wohingegen der Begründung zu diesem Spruchpunkt zu entnehmen ist, dass der BF keine Verfolgungsgründe, sondern lediglich wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe vorgebracht habe, sodass § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Anwendung gelange. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stützte das BFA im Spruch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, wohingegen der Begründung zu diesem Spruchpunkt zu entnehmen ist, dass der BF keine Verfolgungsgründe, sondern lediglich wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe vorgebracht habe, sodass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zur Anwendung gelange. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 03.01.2024 beim BVwG und am 04.01.2024 in der Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 03.01.2024 beim BVwG und am 04.01.2024 in der Außenstelle Linz ein. I.
  5. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  9. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
  10. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. , II.1.
  11. Zur Person des BFrömisch zwei.1.
  12. Zur Person des BF Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, verließ am 05.06.2023 legal seinen Herkunftsstaat und reiste schlepperunterstützt von Belgrad nach Österreich, wo er am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF stammt aus XXXX in der Provinz Konya, wo er 12 Jahre die Schule besuchte und auf Baustellen und in Kaffeehäusern erwerbstätig war. Der BF stammt aus römisch 40 in der Provinz Konya, wo er 12 Jahre die Schule besuchte und auf Baustellen und in Kaffeehäusern erwerbstätig war. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen Motiven. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF leben nach wie vor im Heimatland des BF, ein Bruder ist in Österreich verheiratet. In Österreich leben weitere Verwandte des BF (Onkeln) mit ihren Familien. Der BF wohnt in Österreich bei seinem Bruder und wird von diesem finanziell unterstützt. Ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinem Bruder in Österreich wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer brachte weder im behördlichen Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde eine aktuelle, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder sonstige Bedrohung seiner Person wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei vor. II.1.
  13. Zur Lage in der Türkeirömisch zwei.1.
  14. Zur Lage in der Türkei II.1.3.
  15. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an. römisch zwei.1.3.
  16. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an. II.1.3.
  17. Es wird auf die gegenständlich relevanten Abschnitte hingewiesenrömisch zwei.1.3.
  18. Es wird auf die gegenständlich relevanten Abschnitte hingewiesen Kurden Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20). […] Dennoch wird der Krieg der Regierung gegen die PKK zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen (FH 10.3.2023, F4). […] Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21). , Verwendung der kurdischen Sprache Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 30.11.2022, S. 28). […] Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 30.11.2022, S. 28). […] Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 10). 2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 30.11.2022, S. 28). […] II.
  19. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  20. Beweiswürdigung: II.2.
  21. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.römisch zwei.2.
  22. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. II.2.
  23. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen und zu seinen Angehörigen in der Türkei und in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. römisch zwei.2.
  24. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen und zu seinen Angehörigen in der Türkei und in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt an, er wolle studieren, einen Beruf erlernen und aus seinem Leben etwas Gutes machen. Seine Familie und er seien Kurden und würden deshalb diskriminiert werden. Bei Rückkehr fürchte er, sich nicht weiterentwickeln zu können, keine schöne Zukunft zu haben und er müsste „schauen“, wie er über die Runden komme und könnte auch nicht studieren (AS 32). Zum Zeitpunkt der Erstbefragung war der BF - gerade noch - nicht volljährig. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der - nunmehr volljährige - BF zum Fluchtgrund befragt wiederum an, dass er in Österreich eine Ausbildung machen und hier leben wolle. Er könne in der Türkei nicht mehr leben, da „wir“ Kurden als Menschen
  25. Klasse behandelt werden würden. In der Schule seien „sie“ [die Kurden, Anm.] schief angeschaut worden, wenn sie Kurdisch sprachen. Bei Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, nicht so frei leben zu können wie in Österreich und er könne hier seine Muttersprache sprechen (AS 157). In beiden Befragungen brachte der Beschwerdeführer keine ihm konkret widerfahrene Diskriminierung, Bedrohung oder Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor. Den Hinweis in der Erstbefragung auf Nachfrage, sein Vater sei - als der BF noch klein gewesen sei - einer Blutrache ausgesetzt gewesen, weshalb er jederzeit auch einer derartigen Rache ausgesetzt sein könnte (AS 32), erwähnte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme nicht mehr. Der BF begründete somit sein Fluchtvorbringen mit rein wirtschaftlichen/persönlichen Motiven, nämlich mit dem Wunsch, in Österreich zu studieren und ein besseres Leben zu führen, weshalb auch die Feststellung zu treffen war, dass der BF die Türkei aus wirtschaftlichen/persönlichen Gründen verlassen hat. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. II.
  26. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
  28. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.
  29. Gesetzliche Grundlagen

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Abs. 2 leg.cit. ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.

Abs. 5 leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Absatz 5, leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. II.3.

  1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.
  2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer regte in der Beschwerde (S 2) zunächst an, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, auf S 21 und 25 der Beschwerde stellte er dezidiert diesen Antrag. römisch zwei.3.2.
  4. Der Beschwerdeführer regte in der Beschwerde (S 2) zunächst an, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, auf S 21 und 25 der Beschwerde stellte er dezidiert diesen Antrag. II.3.2.
  5. Im Rahmen des § 18 BFA-VG 2014 kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

1 BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist somit unzulässig (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).römisch zwei.3.2.2. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). II.3.2.

  1. Im Lichte dessen war der gegenständliche Antrag daher zurückzuweisen.römisch zwei.3.2.
  2. Im Lichte dessen war der gegenständliche Antrag daher zurückzuweisen. II.3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.
  5. Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). römisch zwei.3.3.
  6. Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Die Entscheidung über die Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. II.3.3.
  7. Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wohingegen der Begründung zu diesem Spruchpunkt zu entnehmen ist, dass der BF keine Verfolgungsgründe, sondern lediglich wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe vorgebracht habe, sodass § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Anwendung gelange.römisch zwei.3.3.
  8. Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, wohingegen der Begründung zu diesem Spruchpunkt zu entnehmen ist, dass der BF keine Verfolgungsgründe, sondern lediglich wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe vorgebracht habe, sodass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zur Anwendung gelange. Da § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG auf Asylwerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammen, Bezug nimmt, die Türkei

der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) nicht als sicherer Herkunftsstaat gilt, ist von einem bloß redaktionellen Versehen des BFA auszugehen. Liest man Spruch und Begründung zusammen, so ergibt sich eindeutig, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

1 Ziffer 4 BFA-VG erfolgte.Da Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG auf Asylwerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammen, Bezug nimmt, die Türkei

der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) nicht als sicherer Herkunftsstaat gilt, ist von einem bloß redaktionellen Versehen des BFA auszugehen. Liest man Spruch und Begründung zusammen, so ergibt sich eindeutig, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 BFA-VG erfolgte. II.3.3.

  1. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem BFA keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Er hat mit seinem Vorbringen, in Österreich eine Ausbildung erlangen und ein schönes Leben führen zu wollen, angegeben, dass seine Fluchtmotive ausschließlich in wirtschaftlichen bzw. persönlichen Überlegungen liegen. römisch zwei.3.3.
  2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem BFA keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Er hat mit seinem Vorbringen, in Österreich eine Ausbildung erlangen und ein schönes Leben führen zu wollen, angegeben, dass seine Fluchtmotive ausschließlich in wirtschaftlichen bzw. persönlichen Überlegungen liegen. Die auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde verweist auf die kurdische Abstammung des BF sowie auf diverse Länderberichte zur Lage von Kurden in der Türkei und zu „amtsbekannten“ Diskriminierungen. Konkrete ihm selbst widerfahrene Diskriminierungen, Verfolgung oder Bedrohung brachte der BF auch in der Beschwerde nicht vor. Dazu ist festzuhalten, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des BF haben sollten, wurden gar nicht erst vorgebracht. Aus den herangezogenen Länderberichten zur Lage der Kurden in der Türkei ist jedenfalls keine systematische Verfolgung oder eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung sämtlicher Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei durch staatliche Organe oder durch Dritte abzuleiten und lässt sich für eine Pauschalverfolgung von 15 Millionen Kurden in der Türkei keine Deckung finden.Aus den herangezogenen Länderberichten zur Lage der Kurden in der Türkei ist jedenfalls keine systematische Verfolgung oder eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung sämtlicher Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei durch staatliche Organe oder durch Dritte abzuleiten und lässt sich für eine Pauschalverfolgung von 15 Millionen Kurden in der Türkei keine Deckung finden. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich seine Besorgnis zum Ausdruck, sich nicht weiterentwickeln zu können, keine schöne Zukunft zu haben (AS 32) oder nicht so frei leben zu können wie in Österreich und dass er hier seine Muttersprache sprechen könne (AS 157). Aufgrund der Aktenlage kann in Zusammenschau mit der Beschwerde nicht angenommen werden, dass dem BF bei Rückkehr in die Türkei die Todesstrafe, die Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Schließlich droht auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK:Schließlich droht auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK: Zwar ist der Bruder des BF in Österreich aufhältig, allerdings besteht keine über die Familienzugehörigkeit hinausgehende Verbindung, auch wenn der BF bei diesem Bruder wohnt und von diesem unterstützt wird. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Solche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind jedoch nicht hervorgekommen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955), zumal der BF volljährig, gesund und arbeitsfähig ist bzw. er kein anderslautendes Vorbringen erstattete. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Solche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind jedoch nicht hervorgekommen vergleiche VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955), zumal der BF volljährig, gesund und arbeitsfähig ist bzw. er kein anderslautendes Vorbringen erstattete. Es bestehen nach derzeitiger Aktenlage keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG. Es bestehen nach derzeitiger Aktenlage keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. II.3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , II.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.
  5. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.4.
  6. Gesetzliche Grundlagen

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte daher

§ 21Abs.

6a BFA-VG unterbleiben.römisch zwei.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte daher

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2283645.1.00

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