die Niederschrift Fehler enthalten würde. Zu seinen Fluchtgründen befragt äußerte er sich der BF im Wesentlichen dahingehend, er habe sich in eine Frau verliebt und mit dieser eine Beziehung geführt, die Familie der Frau habe diese Beziehung jedoch nicht gutgeheißen, weshalb er von ihren Brüdern angegriffen und zusammengeschlagen worden sei. Auch zu telefonischen Belästigungen bzw. Bedrohungen des Vaters des BF durch die Familie der Freundin des BF sei es gekommen. Motiv der Ablehung des BF durch die Familie sei im Wesentlichen dessen Clanzugehörigkeit. 2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF (nachdem zuvor eine Einvernahme am 07.03.2023 wegen angeblicher Sprachbarrieren nicht stattfinden konnte) am 02.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Seine Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung betreffend referierte der BF, er habe die Wahrheit gesagt, es sei jedoch zu keiner Rückübersetzung gekommen. Ein Freund habe seine Angaben übersetzt und er habe dabei bemerkt,
die Niederschrift Fehler enthalten würde. Zu seinen Fluchtgründen befragt äußerte er sich der BF im Wesentlichen dahingehend, er habe sich in eine Frau verliebt und mit dieser eine Beziehung geführt, die Familie der Frau habe diese Beziehung jedoch nicht gutgeheißen, weshalb er von ihren Brüdern angegriffen und zusammengeschlagen worden sei. Auch zu telefonischen Belästigungen bzw. Bedrohungen des Vaters des BF durch die Familie der Freundin des BF sei es gekommen. Motiv der Ablehung des BF durch die Familie sei im Wesentlichen dessen Clanzugehörigkeit. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt,
die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt,
die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Das Bundesamt argumentierte im Hinblick auf die negative Asyl- sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe sich bei Gegenüberstellung seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme selbst widersprochen. Unwahrscheinlich sei im Übrigen,
seine Verfolger auch nahezu dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise Interesse am BF haben könnte; dies insbesondere vor dem Hintergrund,
den Verfolgern weder die Wohn- oder Arbeitsstätte des BF bekannt noch es zu mehrmaligem Kontakt gekommen sei. Auch der Vater des BF sei ausschließlich telefonisch, niemals jedoch persönlich kontaktiert worden; er hätte sohin verbale Bedrohungen durch den Wechsel der Telefonnummer beenden können. In seinem Herkunftsstaat verfüge der BF über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und es herrsche auch kein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, dem BF sei eine Rückkehr sohin möglich und zumutbar.
in der Heimatregion des BF massive türkische Militäroperationen stattfänden und auch der IS nach wie vor ein Sicherheitsproblem darstellen würde. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde sich dem BF nicht bieten, da dieser über keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seiner unmittelbaren Heimat verfügen würde. Er müsse daher im gesamten irakischen Staatsgebiet damit rechnen, in eine aussichtslose Lage zu geraten. In seiner Heimatregion selbst würde er verfolgt werden. Das Bundesamt habe sich mit der Situation des BF nur unzureichend befasst und wäre andernfalls zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt. 6. Am 24.11.2023 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani durchgeführt. Der BF äußerte sich wie folgt: […] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: Im Kopie bereits vorgelegter medizinischer Bericht im Original (arabisch und kurdisch Sorani) Referenzschreiben Befundbericht der Dr. XXXX Befundbericht der Dr. römisch 40 Teilnahmebestätigung der VS XXXX Teilnahmebestätigung der VS römisch 40 Nachweis einer freiwilligen Tätigkeit RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Ist beabsichtigt, zum LIB eine Stellungnahme abzugeben oder wird auf die Eingabe vom 15.11.2023 verwiesen? RV: Es wird auf die Stellungnahme verwiesen.Regierungsvorlage, Es wird auf die Stellungnahme verwiesen. RI: Bitte nennen Sie mir folgende Daten: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis, Stammeszugehörigkeit. BF: Mein Name ist XXXX . Geboren am XXXX in Erbil. Irakische Staatsbürgerschaft. Ich habe diesbezüglich bereits Dokumente vorgelegt. Volksgruppenzugehörigkeit kurdisch Sorani, Sunnit. Stammeszugehörigkeit XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 . Geboren am römisch 40 in Erbil. Irakische Staatsbürgerschaft. Ich habe diesbezüglich bereits Dokumente vorgelegt. Volksgruppenzugehörigkeit kurdisch Sorani, Sunnit. Stammeszugehörigkeit römisch 40 . RI: Sagt Ihnen XXXX , geb. XXXX , StA Iran, etwas?RI: Sagt Ihnen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, etwas? BF: Ja, das bin ich. Ich wurde einmal unter den Namens XXXX eingetragen. Nachher wurde es auf XXXX korrigiert.BF: Ja, das bin ich. Ich wurde einmal unter den Namens römisch 40 eingetragen. Nachher wurde es auf römisch 40 korrigiert. RI: Sie haben schon mitbekommen,
das Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft anders sind? BF: Ja, es war auch das falsche Datum aber ich kann das nicht erklären, ich weiß nicht warum. RI: Sagt Ihnen XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, etwas?RI: Sagt Ihnen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, etwas? BF: Ich habe mich nie als Syrer vorgestellt. Ich habe immer gesagt,
ich Iraker bin. Diesen Namen habe ich nie angegeben, das schwöre ich beim Koran. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie beim Innenministerium der Republik Slowakei unter diesen Daten erfasst wurden (AS 67)? (RV wird Einsicht in die AS 67 gewährt)RI: Können Sie mir erklären, warum Sie beim Innenministerium der Republik Slowakei unter diesen Daten erfasst wurden (AS 67)? Regierungsvorlage wird Einsicht in die AS 67 gewährt) BF: In Wien wurde es einfach falsch eingetragen bzw. falsch übersetzt. Ich habe immer mein richtiger Name angegeben. RI: Verfügen Sie über herkunftsstaatliche Identitätsdokumente? BF: Ich habe meinen Personalausweis und meinen Führerschein in Klagenfurt vorgelegt. RI: Wo haben Sie Ihr Reisepass? BF: Den habe ich in Griechenland verloren. RI: Laut EB haben Sie Ihren Reisepass in der Türkei weggeworfen, was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich nicht gesagt. Das ist unmöglich. Ich habe den Pass verloren und nicht weggeworfen. RI: Können Sie mir erklären warum Ihre jetzige Aussage von der Aussage bei der Erstbefragung abweicht? BF: Ich weiß es nicht. Ich schwöre,
ich die Wahrheit erzählt habe. Es ist unmöglich,
man den eigenen Reisepass wegschmeißt. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht und arbeite bei der Caritas ehrenamtlich. Ich würde einen Deutschkurs ab Jänner wieder besuchen, ich habe schon einen Deutschkurs besucht und ab Jänner würde ich den nächsten besuchen. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI: Haben Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ich habe einen Cousin in Deutschland. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Nein. Ich hatte eine Beziehung nur in Kurdistan. RI: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich? BF: Ich bekomme staatliche Hilfe. RI: Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach? BF: Nein. Nur bei der Caritas ehrenamtlich. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ich habe einen österreichischen Freund namens XXXX . Er ist 70 Jahre alt und unterstützt mich. Er hat für mich auch ein Unterstützungsschreiben verfasst. Ich habe auch weitere österreichische Freunde.BF: Ich habe einen österreichischen Freund namens römisch 40 . Er ist 70 Jahre alt und unterstützt mich. Er hat für mich auch ein Unterstützungsschreiben verfasst. Ich habe auch weitere österreichische Freunde. RI: Wo und wie haben Sie diese Freunde kennengelernt? BF: Durch ein irakisch-kurdischen Freund habe ich diese Österreicher kennengelernt. Es waren seine Bekannten. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit diesen österreichischen Freunden? BF: Auf Deutsch, es geht. Ich kann mich schon mit ihnen verständigen. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich möchte eine Schule besuchen und diesem Land dienen. Ich möchte gerne wie ein Mensch hier leben. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ich bin grundsätzlich gesund aber ich habe seit 3 oder 4 Monaten psychische Probleme und vergesse viel. Das ist passiert nachdem meine Mutter verstorben ist. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Ja, ich bekomme Tabletten. Ich habe auch eine Arztbestätigung. RI: Laut dem Befundbericht vom 8 November 2023 nehmen Sie Trittico 75mg ein, Dr. XXXX empfiehlt die Einnahme von Mirtabene 30mg. Was für Medikamente sind das?RI: Laut dem Befundbericht vom 8 November 2023 nehmen Sie Trittico 75mg ein, Dr. römisch 40 empfiehlt die Einnahme von Mirtabene 30mg. Was für Medikamente sind das? BF: Für meine Psyche, für Beruhigung. Psychisch bin ich nicht ganz fit. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Haben Sie bereits einen Deutschkurs absolviert? Wenn ja: auf welchem Niveau? BF: Ja, ich habe einen Alphabetisierungskurs absolviert. A1 würde ich erst ab Jänner besuchen. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Bisschen. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Entschuldigung.BF: Entschuldigung., RI: „Wie sind Sie heute hier her zum Gericht gekommen?“ BF schüttelt Kopf. RI: „Wann und wo wurden Sie geboren?“ BF schüttelt Kopf. BF wendet sich an Dolmetscher: Ich bin vergesslich. Ich habe auch gesagt,
ich Dinge vergesse. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Ist es Ihnen zumutbar, bei einer Rückkehr im Irak psychisch behandelt zu werden?Regierungsvorlage, Ist es Ihnen zumutbar, bei einer Rückkehr im Irak psychisch behandelt zu werden? BF: Ich habe den Irak nicht aus psychischen Gründen verlassen. RV erläutert Frage.Regierungsvorlage erläutert Frage. BF: Ja. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Nur 2 Jahren habe ich die Schule besucht. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich war Obstverkäufer. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage im Irak einschätzen? BF: Gut. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Mein Vater, 5 Brüder, mit mir 6. Und 5 Schwester. RI: Wie viele Familienangehörigen haben Sie insgesamt (inkl. der erweiterten Familie)? BF: Ich habe eigentlich 4 Onkel mütterlicher und väterlicherseits. Auch ihre Kinder leben im Irak. Tanten habe ich keine mehr. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Mit meinen Vater. Meistens mit dem Vater, manchmal mit den Brüdern. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Ihnen geht es gut. Sie besitzen auch Obstgeschäfte. Mein Vater ist dort Taxifahrer. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Auch gut. Normal. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Jeder hat sein Haus. Mein Vater, meine Brüder. Es sind Häuser, keine Wohnungen. RI: Sind diese Häuser im Eigentum oder Miete? BF: Eigentum. RI: Hatten Sie im Irak ein eigenes Haus oder haben Sie bei den Angehörigen gewohnt? BF: Ich lebte im Elternhaus. RI: Wie groß ist dieses Haus? BF: 125 Quadratmeter. 2 Zimmer und ein Saal. RI: Wie viele Leute wohnen in diesem Haus? BF: Mein Vater und ein Bruder der noch nicht verheiratet ist. RI: Bitte nennen Sie mir die Adresse. BF: In Erbil, Stadtteil XXXX , neben der Moschee XXXX .BF: In Erbil, Stadtteil römisch 40 , neben der Moschee römisch 40 . RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Erbil. RI: Wann war das? BF: 15.05.2019 ist das Problem passiert und im September 2019 habe ich den Irak verlassen. RI: Erzählen Sie mir, wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Ich war in Erbil und ich bin einfach mit dem Flugzeug geflogen in die Türkei. RI: Verließen Sie den Irak legal oder illegal? BF: Legal. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF: Ja. Ich hatte keine Probleme mit der Polizei. Ich hatte Probleme mit einer Familie. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowakei, Österreich. RI: Stellten Sie jemals in einem anderen Staat einen Asylantrag? BF: Nein. RI: Warum nicht? BF: In der Türkei konnte ich nicht bleiben, weil ich Kurde bin. In Griechenland blieb ich ca. 1 Jahr und es hat fast 5 Monate gedauert,
ich einen Zettel bekommen habe. Es hat alles dort lange gedauert. RI: Hatten Sie anlässlich der Ausreise ein konkretes Reiseziel? BF: Ich wollte nach Österreich. RI: Warum gerade Österreich? BF: Weil ich Österreich mag und weil Österreich ein fortgeschrittenes Land ist. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Nachgefragt gebe ich an,
auch die anderen Fragen zu bejahen sind und alles gepasst hat. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Es war gut. Es ist gesetzlich gelaufen, der Dolmetscher war gut. Im Wien hat der arabische Dolmetscher nicht alles verstanden. RI: Was war entscheidend dafür,
Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Es gab einen Vorfall wegen einer Frau. RI: Bitte um nähere Konkretisierung, was passiert ist. BF: Ich hatte eine Beziehung mit einem Mädchen, diese Beziehung dauerte 9 Monate. Wir hatten auch Geschlechtsverkehr, zusammen geschlafen. Nachdem wir miteinander geschlafen haben, hat ihr Bruder davon erfahren. Dann kamen ihre 2 Brüder und haben mich mit dem Messer (BF zeigt auf sein rechtes Knie und auf sein Gesicht). Nach diesem Vorfall ging ich nach Suleymania und war 3 Monate dort. Dann hat mich mein Vater angerufen und sagte,
ich das Land verlassen soll, sonst würden die anderen mich töten. Das war mein Fluchtgrund. RI: Könnten Sie mir bitte erklären, in welcher Form Sie genau verletzt worden sind und wo? BF: zeigt auf die Länge der Zeigefinger: So lang. Es wurde genäht mit 8 Stichen. RI: Verstehe ich Sie richtig,
Sie eine Schnittwunde am rechten Knie in der Länge von ca. 6 bis 7 cm erlitten haben? BF: Ja, stimmt. RI: Haben Sie weitere Verletzungen erlitten? BF: Ich wurde auch im Gesicht verletzt, über den rechten Augenbrauen, es ist aber alles geheilt. Ich habe auch Fotos von diesen Verletzungen beim BFA vorgelegt. RI: Wann war dieser Vorfall? BF: 15.05.2019. RI: Ich nehme an,
sich die medizinischen Berichte auf diesem Vorfall beziehen. Richtig? BF: Ja. Dolmetscher wird um Übersetzung des vorgelegten Krankenhausberichtes ersucht. D übersetzt die arabische Version: „Bericht des Gerichtmediziners. Gesundheitsministerium, Gerichtsmediziner Dr. XXXX , es wurde der Herr XXXX untersucht, Datum: 15.05.2019. Er kam selber zum Krankenhaus um 11 Uhr. Wir haben für ihm das folgende getan und geklärt: Der Bürger XXXX wurde geschlagen und verletzt von ein paar Personen. Er wurde gestochen und im Stirnbereich mit 4 Stichen genäht. Laut der Aussage des Patients, behauptet er,
er verliebt in ein Mädchen ist und wurde von seinen Brüdern geschlagen und mit dem Tod bedroht. Das war im Park XXXX . Deswegen war notwendig,
der Patient im Krankenhaus bleibt und zum Krankenhaus für 15 Tage, bis das ein gesundheitlicher und geistlicher Zustand stabil wird.D übersetzt die arabische Version: „Bericht des Gerichtmediziners. Gesundheitsministerium, Gerichtsmediziner Dr. römisch 40 , es wurde der Herr römisch 40 untersucht, Datum: 15.05.2019. Er kam selber zum Krankenhaus um 11 Uhr. Wir haben für ihm das folgende getan und geklärt: Der Bürger römisch 40 wurde geschlagen und verletzt von ein paar Personen. Er wurde gestochen und im Stirnbereich mit 4 Stichen genäht. Laut der Aussage des Patients, behauptet er,
er verliebt in ein Mädchen ist und wurde von seinen Brüdern geschlagen und mit dem Tod bedroht. Das war im Park römisch 40 . Deswegen war notwendig,
der Patient im Krankenhaus bleibt und zum Krankenhaus für 15 Tage, bis das ein gesundheitlicher und geistlicher Zustand stabil wird. Wir glauben,
er 4 Mal, mit 4 Stichen gestochen wurde und sein gesundheitlicher Zustand ist schlecht und soll im Krankenhaus bleiben bis
er gesund wird. Er muss unter Kontrolle bleiben und für 15 Tage behandelt werden. Die weiteren Untersuchungen werden stattfinden. Gesundheitlicher Zustand zurzeit unstabil (Anmerkung: Wort laut Dolmetscher falsch geschrieben).“ Frage an D: Es scheinen mir,
relativ viele Grammatikfehler, Schreibfehler und Ungenauigkeiten in dem Bericht enthalten zu sein. Haben Sie das Beweismittel wörtlich übersetzt? D: Ja, fast wortwörtlich. Meine Meinung: Die arabische Sprache in Kurdistan ist nicht ganz begehrt. Es können gewisse Fehler auftauchen, bis auf den ersten Fehler mit den Namen. Allerdings wurde den Namen beim zweiten Mal auch richtig geschrieben. RI: Könnten Sie sich bitte die Version in Kurdisch-Sorani anschauen? D: Kurdisch-Sorani ist schriftlich leider nicht meine Stärke, ich kann es mir aber anschauen. Der Name ist wieder richtig. Der Inhalt ist ident, auch von Datum und Uhrzeit her. Der Name des Patienten ist richtig geschrieben. Er wurde von ein paar Personen geschlagen. Er wurde mit vier Stichen genäht, das war auch beim ersten so. Es steht auch,
er angab, in ein Mädchen verliebt zu sein. Hier steht, er wurde von ihrem Bruder geschlagen und mit dem Tod gedroht. Das war im Park XXXX . Es wird empfohlen,
er im Krankenhaus für 15 Tage behandelt wird bis
alles stabil wird. Es steht auch nach einem Absatz, „wurde mit vier Stiche verletzt“. Sein gesundheitlicher Zustand ist schlecht oder durcheinander. Er muss unter Beobachtung bleiben. Unten steht der Name sowie der Name des Doktors. D: Kurdisch-Sorani ist schriftlich leider nicht meine Stärke, ich kann es mir aber anschauen. Der Name ist wieder richtig. Der Inhalt ist ident, auch von Datum und Uhrzeit her. Der Name des Patienten ist richtig geschrieben. Er wurde von ein paar Personen geschlagen. Er wurde mit vier Stichen genäht, das war auch beim ersten so. Es steht auch,
er angab, in ein Mädchen verliebt zu sein. Hier steht, er wurde von ihrem Bruder geschlagen und mit dem Tod gedroht. Das war im Park römisch 40 . Es wird empfohlen,
er im Krankenhaus für 15 Tage behandelt wird bis
alles stabil wird. Es steht auch nach einem Absatz, „wurde mit vier Stiche verletzt“. Sein gesundheitlicher Zustand ist schlecht oder durcheinander. Er muss unter Beobachtung bleiben. Unten steht der Name sowie der Name des Doktors. RI: Ist das Beweismittel, das auf Kurdisch-Sorani verfasst ist – insoweit Sie das beurteilen können – ebenso von Rechtsschreib- und Grammatikfehlern geprägt oder kommen solche Fehler nicht vor? D: Soweit ich es beurteilen kann, kommen solche Fehler überhaupt nicht vor. RI: Gibt es Fragen des RV zum Beweismittel?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage zum Beweismittel? RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen. RI: Wurden Sie abgesehen von diesem Übergriff noch weitere Male selbst unmittelbares Opfer körperlicher Übergriffe oder von Drohungen? BF: Nein. Das war das einzige Mal. RI: Können Sie die Angreifer namhaft machen? BF: Es waren ihre Brüder, aber deren Namen kenne ich nicht. RI: Können Sie den Übergriff detailliert schildern? BF: Ich war mit dem Mädchen in einem Park. Dann kamen ihre Brüder und haben mich geschlagen. Dann bin ich gelaufen. Nach diesem Vorfall ging ich nach Suleymania und dann in die Türkei. RI: Welches ist auf Arabisch und welcher in Kurdisch Sorani? D: Auf Arabisch ist jenes Beweismittel, auf dem vermerkt ist,
es vom Dolmetscher XXXX übersetzt wurde.D: Auf Arabisch ist jenes Beweismittel, auf dem vermerkt ist,
es vom Dolmetscher römisch 40 übersetzt wurde. RI: Wie entzogen Sie sich dem Übergriff? BF: Es sind dann viele Leute dort gekommen. Es war ein Chaos und ich könnte weggehen. RI: Wie sind Ihre Verletzungen behandelt worden? BF: Ich ging zum Krankenhaus. Ich war 15 Tage im Krankenhaus und danach hat mich mein Bruder zu seinem Haus mitgenommen. Dann sagten sie mir,
ich nach Suleymania gehen soll, weil falls ich dort bleibe, würden die anderen mich töten. RI wiederholt die Frage. BF: Es wurde genäht. Im Krankenhaus und mit Medikamente behandelt. RI: An welche Körperstellen sind Sie überall genäht worden? BF: Mein rechtes Knie und über den rechten Augenbrauen. RI: Und Sie sind deswegen 15 Tage stationär im Krankenhaus geblieben? BF: Ja. RI: Aus persönlicher Erfahrung, ist das nicht so eine lange Behandlung, sondern führt dies lediglich zu einer kurzen ambulanten Aufnahme. Wie können Sie mir erklären,
Sie 15 Tage im Krankenhaus waren.? BF: Ich war 2 Wochen im Krankenhaus, ich lüge nicht. Die Verletzung war tief und ich konnte fast 1 Monat nach dem Vorfall nicht gehen. RI: Sind Sie noch in irgendeiner Weise behandelt worden? BF: Nein. RI: Wie weit ist das Krankenhaus vom Vorfallsort weg? BF: Ca. 20 Minuten Autofahrt. RI: Wie sind Sie vom Vorfallsort ins Krankenhaus gekommen? BF: Ich habe meinen Bruder angerufen und er holte mich ab. RI: Haben Sie viel Blut verloren? BF: Ja, viel zu viel, weil die Wunde war tief. RI: Die Wunde am Knie und an der Stirn? BF: Ja, die Wunde am Knie. RI: Ich möchte die Wunde am Knie anschauen. Anm.: RI nimmt die Narbe persönlich in Augenschein. Diese befindet sich genau über der Kniescheibe. Die Länge der Narbe entspricht in etwa den Angaben des BF.Anmerkung, RI nimmt die Narbe persönlich in Augenschein. Diese befindet sich genau über der Kniescheibe. Die Länge der Narbe entspricht in etwa den Angaben des BF. RI: Wenn das so geblutet haben sollte, wieso haben Sie keinen Krankenwagen gerufen? BF: Es dauert in Kurdistan lange, bis die Rettung auftaucht. Deshalb habe ich meinen Bruder angerufen. Es ist nicht wie in Österreich,
innerhalb 5 Minuten eine Rettung kommt. RI: Wandten Sie sich an die örtlichen Sicherheitskräfte? BF: Ja. Ich habe die Anzeige erstattet, aber die Polizei hat nichts für mich unternommen. RI: Woher wissen Sie,
die Polizei nichts unternommen hat? BF: Ich war noch 3 Monate dort und die Polizei hat nichts getan, weil die Angreifer zu einem großen Stamm namens Harki gehören. RI: Wie heißt Ihre Freundin? BF: XXXX . Nachgefragt gebe ich nach dem Nachnamen meiner Freundin befragt an,
ich nur weiß,
ihr Vater XXXX heißt.BF: römisch 40 . Nachgefragt gebe ich nach dem Nachnamen meiner Freundin befragt an,
ich nur weiß,
ihr Vater römisch 40 heißt. RI: Wann wurde Ihre Freundin geboren? BF: Ich kenne ihr Geburtsdatum nicht, aber sie ist 27 Jahre alt. RI: Welchem Stamm gehört Ihre Freundin an? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Gibt es gemeinsame Fotos? BF: Es gab Fotos auf mein Handy, aber sie haben mir mein Handy weggenommen. RI: Wann haben sie das Handy abgenommen? BF: An dem Tag als sie mich geschlagen haben. RI: Wie lernten Sie sich kennen? BF: Auf Facebook. RI: Wie lernt man jemanden auf Facebook kennen? BF: Sie hat sich als XXXX vorgestellt.BF: Sie hat sich als römisch 40 vorgestellt. RI: Wer hat wen angesprochen, wer machte den ersten Schritt? Wie kann ich mir das vorstellen? BF: Sie hat mir eine Freundschaftsanfrage geschickt und mich angeschrieben. RI: Wann war das? BF: Wir hatten seit 9 Monaten eine Beziehung. Sie hat am Anfang ihr Name erwähnt. RI: Von wann bis wann hatten Sie die Beziehung? BF: Das war für 9 Monate, ich weiß es nicht, ich kann das Datum nicht genau nennen. RI: Ab wann waren Sie in einer Beziehung? BF: Wie gesagt, für 9 Monate, im Jahr 2019. RI: Wie viel Zeit verging zwischen der Freundschaftsanfrage auf Facebook und dem ersten persönlichen Treffen? BF: Ein Monat. RI: Wie entwickelte sich die Beziehung? BF: Sie hat die Schule in Erbil besucht und wir haben danach regelmäßig telefoniert. Dann machten wir uns Treffen aus, aber scheinbar ihre Brüder haben uns beobachtet, sie sind ihr nachgegangen. RI: Wann hatten Sie das erste Mal Geschlechtsverkehr? BF: Das war vor dem Angreifervorfall. RI: Wie kann ich mir Ihre Beziehung vorstellen? BF: Wir haben uns auf Facebook kennengelernt, schrieben uns Chatnachrichten. Sie war in mich verliebt und ich war in sie verliebt. Falls ich wusste,
so ein Problem passieren wird, hätte ich nichts gemacht. Mir ging es in Kurdistan gut, ich hatte Arbeit. Wenn diese Probleme nicht passiert wären, hätte ich die Heimat nicht verlassen. Jetzt kann ich das Grab meiner Mutter nicht besuchen. Ich habe meine Heimat seit 2019 nicht gesehen. Wenn es dieses Problem nicht geben würde, würde ich meine Heimat gerne besuchen, ich mag meine Heimat nämlich. RI: Wie lebten Sie diese Beziehung im Alltag? BF: Sie besuchte die Schule, ich habe mit ihr telefoniert. Wir gingen gemeinsam im Park spazieren. Sowas. RI: Wie oft hatten Sie miteinander Geschlechtsverkehr? BF: Nur ein Mal. RI: Wann und wie erfuhr die Familie des Mädchens von der Beziehung? BF: Sie haben ihre Schwester beobachtet. Ihre Tochter besuchte die Schule, sie schauten, mit wem sie unterwegs ist, wo sie hingeht. RI: Wann hat die Familie von der Beziehung erfahren? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann nichts genau sagen. Sie kamen drauf, und nach diesem Vorfall habe ich mit dem Mädchen keinen Kontakt mehr. RI: Also Sie haben auch nicht versucht, sie nach dem Vorfall zu kontaktieren? BF: Nein, weil ich Angst hatte. RI: Gab es den Versuch, Ihnen beiden zur Heirat zu verhelfen? BF: Ihre Familie wird damit nicht einverstanden sein, weil wir miteinander geschlafen haben. RI: Gab es Versuche oder nicht? BF: Doch doch, ich habe es ein paar Mal versucht. Sie waren aber damit nicht einverstanden. Sie sagten,
ihre Ehre durch unsere Tat (
wir zusammen geschlafen haben) verletzt wurde. RI: Wie viele Versuche gab es, wann waren die Versuche und wie sahen diese Versuche aus? BF: Ich habe es persönlich nicht versucht. Mein Vater hat es versucht, nachdem ich in die Türkei ging. RI: Wie viele Versuche gab es? BF: Mein Vater hat es 2 bis 3 Mal versucht. Ich kann aber nicht sagen, wann das war. RI: Was sprach dagegen,
Sie die Frau heiraten? BF: Ihr Stamm wird nicht einverstanden sein. Ihr Stamm wird sagen es geht um die Ehre. In Kurdistan wird man auch wegen eines Kusses getötet. RI: Wissen Sie etwas über das weitere Schicksal Ihrer Freundin? BF: Nein, ich weiß auch nicht ob sie noch am Leben ist. RI: Gab es Schlichtungsversuche bzw. Versöhnungsversuche? BF: Mein Vater hat es versucht, aber sie sagten nein, weil es um die Ehre geht. Es ist Ehrensache. Wenn ihre Familie mit einer Versöhnung einverstanden wäre, dann würde ich nach Kurdistan zurückkehren. RI: Waren das von einer allfälligen Heirat losgelöste Versöhnungsversuche oder waren das dieselben Gespräche? BF: Es waren die selben Versuche. RI: Wie geht es Ihrer im Herkunftsstaat verbliebenen Familie mit der Situation? Sieht sich Ihre Familie Repressionen, Drohungen oder Übergriffen ausgesetzt? BF: Die Familie hat keine Probleme mit meinen Brüdern oder mit meinem Vater, sondern nur mit mir. RI: Ab wann wurden Ihre Probleme konkret? BF: 15.05.2019 RI: Wann verließen Sie den Irak? BF: September 2019. RI: Wo hielten Sie sich zwischen dem Beginn Ihrer Probleme und Ihrer Ausreise auf? BF: Ich war eine Woche im Haus meines Bruders und danach war ich 3 Monate in der Stadt Suleymania. RI: Weiß die Familie Ihrer Freundin, wo sich das Elternhaus befindet? BF: Ja, jetzt wissen sie. RI: Seit wann? BF: Ich weiß,
sie es seit über 1 Jahr wissen. Meine Eltern haben aber ihre Adresse gewechselt. Es ist ein anderes Haus im selben Stadtviertel. RI: Wann war dieser Adresswechsel? BF: Jetzt, seit 3 Monate. Nachdem meine Mutter verstorben ist. RI: Woher wissen Sie,
die Familie Ihrer Freundin die Adresse kennt? BF: Mein Vater hat mir das gesagt. Ich habe regelmäßigen Kontakt zu meinem Vater. RI: Welche Adresse kennt die Familie jetzt. Die alte Adresse oder die neue Adresse? BF: Die alte Adresse. Die neue nicht. RI: Wann hat Ihr Vater Ihnen gesagt,
die alte Adresse bekannt geworden ist? BF: Vor ca. 3 Monaten. RI: Warum sagt Ihr Vater das, wenn er gerade umgezogen ist? BF: Ich weiß nicht. Er hat nachdem meine Mutter verstorben ist, sein Haus verkauft und ein anderes Haus gekauft. RI: Gibt es sonst noch Gründe, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Nein, nur das. Das, was ich geschildert habe. Ich habe Fotos und Bestätigungen vorgelegt, die dem Vorfall bestätigen. Ich kann auch schwören,
dieser Vorfall wirklich passiert ist. RI: Warum haben Sie bei der Erstbefragung Probleme mit einem Schuldner namens Kasem angegeben, der Ihnen ins Bein gestochen hätte, von Problemen aufgrund einer Liebesbeziehung aber kein Wort erwähnt? BF: Der Dolmetscher war Araber und ich kann kein Arabisch. Ich habe schon gesagt,
ich mit dem Messer gestochen wurde und
die Täter mein Handy weggenommen haben. Das steht aber vielleicht nicht. RI: Wie haben Sie Ihren Bruder angerufen am 15.05.2019? BF: Das war von dem Handy eines fremden Mannes, der dort war. RI: Können Sie mir die Handynummer Ihres Bruders sagen? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Soll der Dolmetscher probieren, die Nummer anzurufen? BF: Ich kann ihn auch anrufen. BF wird aufgefordert sein Handy einzuschalten und über den Dolmetscher zu probieren, ob die Nummer stimmt. BF: Ich habe kein Guthaben für einen direkten Anruf. Sondern nur über WhatsApp. Anmerkung: Der BF versuchte seinen Bruder über Facebook anzurufen. RI: Was spricht dagegen,
wir Ihren Bruder über WhatsApp anrufen? BF: Der Bruder hat kein WhatsApp. Über Facebook hebt er nicht ab. WhatsApp Nummer habe ich nicht. RI: Wie telefonieren Sie üblicherweise mit Ihrem Bruder? BF: Übers Facebook. RI: Warum haben Sie vorher dann selber vorgeschlagen, über WhatsApp anzurufen? BF: Ich wollte eigentlich sagen,
es per WhatsApp nicht möglich ist,
er kein WhatsApp hat. RI: Was spricht dagegen,
Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF: Ich habe Angst,
sie mich töten, weil ich mit dem Mädchen geschlafen haben und es um die Ehre geht. Fall sie kein Problem hätten, würde ich den Irak nicht verlassen. RI: Sind Ihre ausreisebegründenden Probleme noch aktuell? BF: Ja, und ich kann darauf schwören,
das Problem noch vorhanden ist. Sonst wäre ich zurückgekehrt, weil meine Mutter vor kurzem verstorben ist. Das ist mir wirklich passiert, was ich geschildert habe. RI: Warum denken Sie,
Ihre Probleme nach wie vor aktuell sind? BF: Weil miteinander schlafen in Kurdistan sehr problematisch ist. Sie können auch über diesen Stamm nachfragen oder über die Stämme überhaupt. Sie machen bei solchen Vorfällen viele Probleme. RI: Was spricht dagegen,
Sie in einem anderen Landesteil des Iraks Unterkunft nehmen? BF: Dieser Stamm ist groß. Der Stamm des Mädchens ist groß. Vielleicht würde ich ein paar Monate oder ein Jahr entkommen, aber danach werden sie mich finden. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Können Sie bei einer Rückkehr ausreichenden Schutz von den irakischen Behörden erwarten?Regierungsvorlage, Können Sie bei einer Rückkehr ausreichenden Schutz von den irakischen Behörden erwarten? BF: Nein. Weil diese Sippe selbst zur Behörde gehört. Die Behörde besteht aus denen. Deswegen wird die Behörde nichts machen. RV: Warum erfolgte der Adresswechsel des Vaters?Regierungsvorlage, Warum erfolgte der Adresswechsel des Vaters? BF: So einfach. Aus Angst vor dieser Familie. RV: Hat er also den Entschluss gefasst, nachdem die Familie den alten Wohnort herausgefunden hat, den Wohnsitz zu wechseln?Regierungsvorlage, Hat er also den Entschluss gefasst, nachdem die Familie den alten Wohnort herausgefunden hat, den Wohnsitz zu wechseln? BF: Ja. Weil der XXXX Stamm groß ist und sie haben auch ihre Spione überall.BF: Ja. Weil der römisch 40 Stamm groß ist und sie haben auch ihre Spione überall. RV: Ist dieser Stamm in weiten Teilen vom Irak vertreten?Regierungsvorlage, Ist dieser Stamm in weiten Teilen vom Irak vertreten? BF: Ja. Sie sind in Erbil, Dohuk, Zakho. RV: Warum ist die Familie von der Frau gegen eine Beziehung mit Ihnen? Was sind die Gründe?Regierungsvorlage, Warum ist die Familie von der Frau gegen eine Beziehung mit Ihnen? Was sind die Gründe? BF: Weil ich mit ihr geschlafen habe. RV: Liegt es auch daran,
es unterschiedliche Stämme sind?Regierungsvorlage, Liegt es auch daran,
es unterschiedliche Stämme sind? BF: Es kann sein. Wir gehören eigentlichen zu „den Armen“, aber sie sind ein mächtiger Stamm. Mächtiger als die anderen. Mächtig und groß. RV: Ist es für die Familie der Frau denkbar, einen zukünftigen Schwiegersohn aus einem Minderheitenclan zu haben?Regierungsvorlage, Ist es für die Familie der Frau denkbar, einen zukünftigen Schwiegersohn aus einem Minderheitenclan zu haben? BF: Grundsätzlich ja. Aber wenn „die Armen“ keine schlechten Sachen getan haben. Damit meine ich den Geschlechtsverkehr. RV: keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. Anmerkung: Dolmetscher gibt bekannt,
die volle Übersetzung des vorgelegten Beweismittels noch am heutigen Tag einlangen wird. RI gibt bekannt,
den Parteien nach vorangegangener Übermittlung der Übersetzung eine Stellungnahmefrist von 4 bis 5 Tagen hierzu eingeräumt werden wird. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. Er war sehr ruhig und nett. Danke. Ich will mich bedanken, weil ich aufgenommen wurde. Ich möchte wie ein Mensch hier leben und diesem Land auch dienen. […]
die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S.33; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9-10, BAMF 5.2020, S.2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2-3.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S.33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9-10, BAMF 5.2020, S.2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2-3.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023). Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S.1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S.1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S.3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S.1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S.1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S.3). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S.3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S.3). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S.3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S.3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S.3). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S.3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S.3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S.3). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S.3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S.3). (KAS 1.2022, S.3) Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022). Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S.1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S.1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S.1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S.1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022). Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022).Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vergleiche AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein,
es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S.1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein,
es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S.1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vergleiche Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022). Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF,
es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S.1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S.2).Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF,
es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S.1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S.2). Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte,
ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022). Die letzten Wahlen für die Provinzräte fanden 2013 statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).Die letzten Wahlen für die Provinzräte fanden 2013 statt (AlMon 28.3.2023; vergleiche National 20.3.2023). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vergleiche AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022). Per Parlamentsbeschluss vom 20.3.2023 wurde der 6.11.2023 als Termin für neue Provinzratswahlen festgelegt (AN 20.3.2023). Die KRI-Gouvernements sind hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet,
die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023).Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet,
die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021 [Login erforderlich]; AJ - Al Jazeera (27.3.2023): Iraqi parliament passes controversial vote law amendments, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/27/iraqi-parliament-passes-controversial-vote-law-amendments, Zugriff 28.8.2023; AJ - Al Jazeera (29.8.2022): Iraq chaos as al-Sadr supporters storm Green Zone after he quits, https://www.aljazeera.com/news/2022/8/29/al-sadr-withdraws-from-iraqi-politics-after-months-of-tensions, Zugriff 25.8.2023; AJ - Al Jazeera (1.8.2022): Tensions soar as rival protests take place near Iraqi parliament, https://www.aljazeera.com/news/2022/8/1/tensions-soar-as-rival-protests-take-place-near-iraqi-parliament, Zugriff 25.8.2023; AJ - Al Jazeera (27.7.2022): Iraqi protesters storm the parliament in Baghdad’s Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2022/7/27/iraqi-protesters-storm-parliament-muqtada-al-sadr-green-zone, Zugriff 25.8.2023; AJ - Al Jazeera (15.6.2022): Sadrists quit Iraq’s parliament, but al-Sadr isn’t going away, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/15/sadrists-quit-iraqs-parliament-but-al-sadr-isnt-going-away, Zugriff 25.8.2023; AJ - Al Jazeera (27.12.2021): Iraq’s Supreme Court ratifies October election results, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/27/iraq-court-rejects-bid-to-annul-election-results-by-ex-paramilita, Zugriff 25.8.2023; AJ - Al Jazeera (5.11.2021): Protests against Iraq election results turn violent, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/5/iraq-protesters-take-to-the-streets-and-clash-with-police, Zugriff 25.8.2023; AJ - Al Jazeera (19.1.2021): Iraqi cabinet votes to delay general election until October 10, https://www.aljazeera.com/news/2021/1/19/iraqi-cabinet-votes-to-delay-general-election-until-october-10, Zugriff 25.8.2023; AN - Arab News (20.3.2023): Iraq to hold provincial elections on November 6, https://www.arabnews.com/node/2272066/middle-east, Zugriff 29.3.2023; AlMon - Al Monitor (28.3.2023): Iraqis continue to protest controversial electoral law amendment, https://www.al-monitor.com/originals/2023/03/iraqis-continue-protest-controversial-electoral-law-amendment, Zugriff 29.3.2023; AlMon - Al Monitor (2.11.2022): Sudani removes head of Iraqi intelligence, other officials, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/sudani-removes-head-iraqi-intelligence-other-officials, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (27.10.2022): Iraq's parliament votes to approve new PM, government, https://www.al-monitor.com/originals/2022/10/iraqs-parliament-votes-approve-new-pm-government, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (13.10.2022): Iraqi lawmakers elect Abdul Latif Rashid as new president, https://www.al-monitor.com/originals/2022/10/iraqi-lawmakers-elect-abdul-latif-rashid-new-president, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (30.9.2022): Baghdad prepares for Tishreen protest amid political deadlock, https://www.al-monitor.com/originals/2022/09/baghdad-prepares-tishreen-protest-amid-political-deadlock, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (25.7.2022): Mohammed Shia al-Sudani nominated for Iraqi premiership, https://www.al-monitor.com/originals/2022/07/mohammed-shia-al-sudani-nominated-iraqi-premiership, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (1.2.2022): Sadr committed to forming Iraq's first majority government, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/sadr-committed-forming-iraqs-first-majority-government, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (26.1.2022): Iraqi parliament speaker’s home targeted amid power plays, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/iraqi-parliament-speakers-home-targeted-amid-power-plays, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (9.12.2020): Iraqi government presses ahead with early elections next year, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/iraq-elections-parliament.html, Zugriff 25.8.2023; AlMon - Al Monitor (2.11.2020): Iraqi parliament votes on final version of electoral law, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/11/iraq-elections-law-parliament.html, Zugriff 25.8.2023; Arabiya - Al Arabiya News (26.3.2022): Iraq swears in new lawmakers after Sadrists exit, Iran-backed politicians prominent, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2022/06/23/Iraq-swears-in-new-lawmakers-after-Sadrists-exit-Iran-backed-politicians-prominent, Zugriff 28.8.2023; Arabiya - Al Arabiya News (27.12.2021): Iraq supreme court ratifies October election results, rejects appeals, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/12/27/Iraq-s-supreme-court-rejects-bid-to-annul-election-results, Zugriff 25.8.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 202, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 11.7.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf, Zugriff 10.8.2021; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023; DW - Deutsche Welle (27.12.2021): Iraq Supreme Court ratifies election results, https://www.dw.com/en/iraq-supreme-court-ratifies-election-results/a-60266485, Zugriff 25.8.2023; EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (29.9.2022): ISHM: SEPTEMBER 22 – 29, 2022, https://enablingpeace.org/ishm371/#Headline1, Zugriff 25.8.2023; FH - Freedom House
die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und
die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.10). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13). Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vgl. KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vergleiche KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9). Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest,
und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert,
aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest,
und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert,
Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vgl. FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16).Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vergleiche FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16). Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22/2007 der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen,
die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22 aus 2007, der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen,
die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) leicht (AA 28.10.2022, S.4). Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der PMF-Kräfte (AlMon 13.10.2020). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vgl. BS 23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vergleiche BS 23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah (CRS 18.5.2022). Bei den letzten Wahlen in der KRI im September 2018 gewannen KDP und PUK die meisten Sitze. Darüber hinaus sind sie auch die stärksten kurdischen Parteien im Repräsentantenrat des föderalen Irak (CRS 18.5.2022). Die Wahlen von 2018 wurden von Betrugsvorwürfen und anderen Unregelmäßigkeiten überschattet. Die Gorran-Partei sowie andere kleinere Parteien lehnten das Ergebnis ab (FH 2023). Im Juli 2019 erfolgte schließlich die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung, bestehend aus einer Koalition zwischen KDP, PUK und Gorran (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5). Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vgl. TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022).Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vergleiche TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022). Die Bewegung der Neuen Generation (NGM) unterstützt die meisten Protestbewegungen in der KRI und stellt sich entschieden gegen das KDP-PUK Duopol (Amwaj 18.1.2022). 2018 trat sie erstmals bei den kurdischen Parlamentswahlen an und erreichte acht Sitze (FIKDP 31.10.2018). Bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 wurde die NGM die drittstärkste kurdische Partei (Amwaj 18.1.2022). Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vgl. FH 2023). Politische Streitigkeiten zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023).Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vergleiche FH 2023). Politische Streitigkeiten zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf, Zugriff 11.7.2023 [Login erforderlich]; AN - Arab News (26.3.2023): Iraq’s Kurdistan region to hold elections on Nov. 18 — spokesman, https://www.arabnews.com/node/2275921/middle-east, Zugriff 30.3.2023; AlMon - Al Monitor (13.10.2020): Baghdad, Erbil reach security, administrative agreement on Sinjar district, https://www.al-monitor.com/originals/2020/10/iraq-erbil-kurdistan-krg-baghdad-sinjar-nineveh-yazidis.html, Zugriff 28.8.2023; Amwaj - Amwaj Media (18.1.2022): New Generation Movement: A new alternative in Iraqi Kurdistan?, https://amwaj.media/article/new-generation-movement-a-new-alternative-in-iraqi-kurdistan, Zugriff 28.8.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf, Zugriff 10.8.2021; CRS - Congressional Research Service [USA] (18.5.2022): Iraq and U.S. Policy, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10404/38, Zugriff 28.8.2023 [Login erforderlich]; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFA
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