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{'item': 'W114 2282016-1'}

Obsah (22)Art. 133Art. 19aArtikel 19§ 15Art. 131§ 1Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 32Artikel 28Artikel 17Artikel 18Art. 67Art. 21Art. 35§ 243Art. 5§ 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW114 2282016-1 Spruch, W114 2282016-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.05.2022 stellte die XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), über die Webseite „www.eama.at“ einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
  2. Am 13.05.2022 stellte die römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), über die Webseite „www.eama.at“ einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen. Zugleich mit diesem MFA übermittelte sie auch eine Feldstücksliste, in der insgesamt 47 Feldstücke (FS) mit einer Gesamtfläche von 56,0870 ha angeführt wurden.
  3. Am 04.07.2022 erfolgte eine Korrektur der Feldstücksliste. Es wurde beim FS Nummer (Nr) 13 ein zweiter Schlag (SL) mit der Nutzungsart „Sudangras“ hinzugefügt.
  4. Am 30.09.2022 erfolgte eine weitere Korrektur der Feldstücksliste. Es wurden beim FS Nr 14 die Nutzungsart auf „Silomais“ und beim FS Nr 44 SL 3 die Nutzungsart auf „Hirse, Variante 6-ÖPUL“ geändert.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22149748010, gewährte die AMA der BF auf der Basis einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 52,2552 ha und unter Berücksichtigung von 54,1468 verfügbaren ZA für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von XXXX . In dieser Entscheidung wurde bei den FS 66, 67 und 69 bis 73 im Rahmen einer Verwaltungskontrolle der sanktionsrelevante Code „20350“ vergeben. Dieser Code „20350“ beschreibt, dass die beantragten Flächen mit einem Ausmaß von 3,2344 ha nicht in der von der AMA festgelegten Referenz liegen würden. Da die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % betrage, sei die Basisprämie

Art. 19aAbs.

2 VO 640/2014 nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt worden. 4. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22149748010, gewährte die AMA der BF auf der Basis einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 52,2552 ha und unter Berücksichtigung von 54,1468 verfügbaren ZA für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von römisch 40 . In dieser Entscheidung wurde bei den FS 66, 67 und 69 bis 73 im Rahmen einer Verwaltungskontrolle der sanktionsrelevante Code „20350“ vergeben. Dieser Code „20350“ beschreibt, dass die beantragten Flächen mit einem Ausmaß von 3,2344 ha nicht in der von der AMA festgelegten Referenz liegen würden. Da die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % betrage, sei die Basisprämie

Artikel 19

a, Absatz 2, VO 640 aus 2014, nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt worden. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.01.2023 zugestellt.

  1. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.01.2023 führte die BF durch ihren Vertretungsbefugten aus, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass zwingend ein Referenzänderungsantrag (RAA) hätte gestellt werden müssen. Sie sei der Meinung gewesen, dass die Referenzänderung bei sämtlichen FS von Amts wegen erfolgen würde. Er stelle nun rückwirkend für den MFA 2022 einen RAA. Abschließend beantragte der Vertretungsbefugte die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die sanktionierten Flächen mit dem Code „20350“ bei einer Neuberechnung berücksichtigt werden. In einem am selben Tag wie die Beschwerde übermittelten Nachtrag zur Beschwerde teilte der Vertretungsbefugte mit, dass der inzwischen gestellten RAA mit der Nr MFA2022/H-01 erfasst worden sei.
  2. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 28.11.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 54,1468 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 52,2552 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Grundlage dafür waren: 54,1468 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 52,2552 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Aufgrund des Plausibilitätsfehlers (PF) 20350 „Beantragte Fläche ist referenzlos" wurde eine Flächenabweichung von 3,2344 ha ermittelt, welche zum Teil in der Mehrfläche (55,4896 ha beihilfefähig beantragt; 54,1468 vorhandene ZA) liegt. Es wurde eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatz vergeben. Die DIZA wurde auf Basis der 52,2552 ha ermittelter Fläche ausbezahlt. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.01.2023 eine Beschwerde eingereicht. Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Die Beschwerdeführende Person (BFP) hat zwar einen Referenzänderungsantrag (RAA) im System angelegt, diesen jedoch nie an die AMA übermittelt. Somit liegt in der AMA kein gültiger RAA für die betroffenen Flächen auf. Die Referenz-PF bleiben weiterbestehen und die Fläche wird in Abzug gebracht. Seitens der AMA kann es zu keiner positiven Beurteilung dieser Beschwerde kommen. ...“
  3. Aufgrund einer telefonischen Anfrage durch das BVwG reichte die AMA die folgende Erklärung zur Beschwerdevorlage vom 28.11.2023 nach: „Nachreichung aufgrund telefonischer Anfrage Die FS 66 Schlag 1, 67 Schlag 1, 69 Schlag 1, 70 Schlag 1, 71 Schlag 1, 72 Schlag 1 und 73 Schlag 1 weisen (bereits bei der Beantragung im MFA) den Plausifehler 20350 auf. Der Plausifehler 20350 lautet: „Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche (§ 15 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 1 GAP-VO).Die FS 66 Schlag 1, 67 Schlag 1, 69 Schlag 1, 70 Schlag 1, 71 Schlag 1, 72 Schlag 1 und 73 Schlag 1 weisen (bereits bei der Beantragung im MFA) den Plausifehler 20350 auf. Der Plausifehler 20350 lautet: „Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, GAP-VO). Dieser Plausifehler 20350 war bereits zum Zeitpunkt der MFA-Antragstellung im eAMA sichtbar. Deshalb wurde kein eigenes Schreiben betreffend Plausifehler verschickt. Die AMA übermittelt einen Screenshot der Plausifehler 20350, welche bereits bei der MFA-Antragstellung sichtbar waren.

§ 15Abs.

4 Horizontale GAP-VO ist die antragstellende Person verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Dieser Betrieb hat jedoch keinen rechtzeitigen Referenzänderungsantrag für 2022 abgesendet.“

Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-VO ist die antragstellende Person verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Dieser Betrieb hat jedoch keinen rechtzeitigen Referenzänderungsantrag für 2022 abgesendet.“ Der Erklärung war der oben erwähnte Screenshot und eine Tabelle der für die Feldstücksliste vorhandenen 18 Plausibilitätsfehler angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt):
  2. Am 13.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin über die Webseite „www.eama.at“ einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen. Zugleich mit dem MFA übermittelte die Beschwerdeführerin eine Feldstücksliste, in der sie unter anderem die FS Nr 66, 67 und 69 bis 73 anführte. Noch bevor der Antrag durch Drücken der Schaltfläche „Endgültig senden“ an die AMA übermittelt wurde, waren unterhalb der Schaltfläche zu den FS Nr 66, 67 und 69 bis 73 Warnungen zu sehen, dass die beantragte Fläche der FS referenzlos ist.
  3. Im zum Zeitpunkt des 13.05.2022 aktuellen „Benutzerhandbuch Online-Erfassung Mehrfachantrag-Flächen“ der AMA, Version 26 vom 23.02.2022, das auch am 13.05.2022 online von der AMA veröffentlicht war, und allen Anwendern von „www.eama.at“ zur Verfügung stand, wird dazu Folgendes ausgeführt: „2.6 Antrag Senden Durch Klick auf den Button „Weiter zum Senden“ gelangen Sie zur Verpflichtungserklärung, sofern diese noch nicht akzeptiert wurde, siehe Verpflichtungserklärung. Nach dem Bestätigen bzw. digital Signieren der Verpflichtungserklärung stehen die erfassten Beilagen im PDF-Format zur Verfügung. Treten auf Ihrem Betrieb Warnungen bzw. Hinweise auf, werden diese unterhalb des Buttons „Endgültig senden“ aufgelistet. Mit Klick auf „Plausifehler-Liste erstellen“ werden sie in einer CSV-Datei ausgegeben. […] Warnungen Warnungen weisen auf Angaben hin, die sich eventuell nachteilig auf einzelne Maßnahmen auswirken können. Bei Warnungen sollten die Angaben nochmals überprüft und erst nach Überarbeitung und erneuter Prüfung gesendet werden. Folgende Warnungen können auftreten: […] 20350 FS: $FS_NR$ (Nutzungsart $FNAR_CODE$) SL: $SL_NR$ ($SNAR_BEZ$) BNR: $BETR_NR$ Beantragte Fläche ist referenzlos. Fläche: $FLAECHE$ ha Referenzpolygonnummer: $REFERENZ_NR$. MFA […]“
  4. Es war somit schon beim Stellen des MFA erkennbar, dass die beantragte Fläche der FS Nr 66, 67 und 69 bis 73 referenzlos ist und zur Behebung dieses Fehlers ein RAA gestellt werden muss. Die BF hat es trotzdem unterlassen, einen RAA zu stellen.
  5. Am 10.01.2023 erließ die AMA zur AZ II/4-DZ/22-22149748010 den nunmehr angefochtenen Bescheid und gewährte der BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . In dieser Entscheidung wurden die beantragten Flächen der FS Nr 66, 67 und 69 bis 73 nicht ermittelt, weil sie nicht in der von der AMA festgelegten Referenz liegen. Da die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % betrug, wurde als Sanktion die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt.
  6. Am 10.01.2023 erließ die AMA zur AZ II/4-DZ/22-22149748010 den nunmehr angefochtenen Bescheid und gewährte der BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . In dieser Entscheidung wurden die beantragten Flächen der FS Nr 66, 67 und 69 bis 73 nicht ermittelt, weil sie nicht in der von der AMA festgelegten Referenz liegen. Da die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % betrug, wurde als Sanktion die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt.
  7. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Bezüglich des im Zuge der Beschwerdeerhebung durch die BF auf „www.eama.at“ angelegten RAA ist festzuhalten, dass dieser nicht abgesendet worden ist, sodass der AMA zu folgen ist, wenn diese ausführt, dass ein RAA nie gestellt worden ist. Das Benutzerhandbuch zur Online-Erfassung von elektronisch abzugebenden Meldungen wie MFA oder Almweidemeldung ab dem Jahr 2023 in der aktuellen Fassung 15 ist online unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/eama-das-internetserviceportal/handbuecher einsehbar. Die Version 26 dieses Benutzerhandbuches stand allen Anwendern von „www.eama.at“ am 13.05.2022 zur Verfügung.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 23. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […] 25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; […] Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen

Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen

Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen

Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen

Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; […] Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes: […]
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. […] Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel III

Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. […]

(2)Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion

Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idFd BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden Horizontale GAP-VO, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden Horizontale GAP-VO, lautet auszugsweise: „Verfahren für die Antragstellung § 3.

(1)Alle Anträge und Anzeigen, Paragraph 3,
(1)Alle Anträge und Anzeigen, 1. die

Art. 67Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung

Art. 21Abs.

1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung

Art. 35Abs.

1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder1. die

Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung

Artikel 21, Absatz eins, Litera a und Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013, über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung

Artikel 35, Absatz eins, Litera b und c der Verordnung (EU) Nr.

1303 aus 2013, mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder 2. die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,2. die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen, sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). […] Referenzparzelle § 15.

(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird […]
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen […]

(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. […] Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. […] Einreichung § 21. […]Paragraph 21, […]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
  4. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: Außerkrafttreten § 243.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […] b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. Im vorliegenden Fall beklagt die Beschwerdeführerin die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht innerhalb der seitens der AMA festgesetzten Referenzparzellen lagen. Die diesbezüglichen zu berücksichtigenden europarechtlichen und nationalen Bestimmungen wurden in dieser Entscheidung bereits dargestellt. Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die

Art. 5Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 i

Vm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die

Artikel 5

, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.

§ 3Abs.

1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website „www.eama.at“ bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen.

Paragraph 3, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website „www.eama.at“ bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen. Die Angabe des Ausmaßes der beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt mit der Feldstücksliste. Dabei werden die zu beantragenden Flächen

§ 21Abs.

2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den, den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Werden Flächen beantragt, die außerhalb dieser festgelegten Grenzen liegen, so erscheint eine entsprechende Warnung, dass diese Flächen referenzlos sind. Sollen diese referenzlosen Flächen berücksichtigt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen

§ 15Abs.

4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt mit der Feldstücksliste. Dabei werden die zu beantragenden Flächen

Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den, den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Werden Flächen beantragt, die außerhalb dieser festgelegten Grenzen liegen, so erscheint eine entsprechende Warnung, dass diese Flächen referenzlos sind. Sollen diese referenzlosen Flächen berücksichtigt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen

Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Einen entsprechenden RAA hat die Beschwerdeführerin aber nie gestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass die AMA hinsichtlich der betreffenden Flächen zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um eine nicht ermittelte Fläche i.S.v. Art. 2 Z 23 VO (EU) 640/2104 handelte, weshalb die Basisprämie

Art. 19aAbs.

1 und 2 VO (EU) 640/2014 anzupassen war.Einen entsprechenden RAA hat die Beschwerdeführerin aber nie gestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass die AMA hinsichtlich der betreffenden Flächen zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um eine nicht ermittelte Fläche i.S.v. Artikel 2, Ziffer 23, VO (EU) 640/2104 handelte, weshalb die Basisprämie

Artikel 19a, Absatz eins und 2 VO (EU) 640 aus 2014, anzupassen war.

Die Entscheidung der AMA erfolgte im Ergebnis somit zu Recht und das Beschwerdebegehren war abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2282016.1.00

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