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{'item': 'W114 2282459-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 131§ 1Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 34Artikel 13Artikel 14§ 3Art. 15§ 243§ 23§ 8c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW114 2282459-1 Spruch, W114 2282459-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 10.02.2021 stellten XXXX als übergebender Bewirtschafter und dessen Sohn XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), als übernehmender Bewirtschafter einen Antrag auf Übertragung von 73,8441 Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr
  2. In diesem Antrag kreuzten sie als Rechtsgrundlage „Pacht“ sowohl „mit Flächenweitergabe“ als auch „ohne Flächenweitergabe“ an. Außerdem beantragten sie eine Übertragung nach automatischer Reihenfolge für die ZA. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nummer (Nr.) UE1651K21 zugewiesen.
  3. Am 10.02.2021 stellten römisch 40 als übergebender Bewirtschafter und dessen Sohn römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), als übernehmender Bewirtschafter einen Antrag auf Übertragung von 73,8441 Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr
  4. In diesem Antrag kreuzten sie als Rechtsgrundlage „Pacht“ sowohl „mit Flächenweitergabe“ als auch „ohne Flächenweitergabe“ an. Außerdem beantragten sie eine Übertragung nach automatischer Reihenfolge für die ZA. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nummer (Nr.) UE1651K21 zugewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2021 mit Unterstützung durch die Bezirksbauernkammer Hollabrunn (im Weiteren: BBK) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2021 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen. Zugleich mit diesem MFA übermittelte er auch eine Feldstücksliste, in der die Feldstücke (FS) Nr. 1 bis 41, 44 bis 56 und 58 bis 105 mit einer Gesamtfläche von 100,6984 ha angeführt wurden.
  6. Am 07.05.2021 erfolgte mit Unterstützung durch die BBK eine Korrektur der Feldstücksliste. Es wurden die FS Nr. 44 und 60 bis 105 entfernt, sodass sich die Gesamtfläche auf nur mehr 26,9425 ha verringerte.
  7. Am 14.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer an die AMA einen mit 28.11.2020 datierten Antrag auf Übertragung von ZA. Es sollten im Jahr 2021 0,2258 ZA von XXXX an den Beschwerdeführer übertragen werden. In diesem Antrag wurde als Rechtsgrundlage „Pacht mit Flächenweitergabe“ und eine Übertragung nach automatischer Reihenfolge für die ZA angegeben. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. UE12125K21 zugewiesen.
  8. Am 14.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer an die AMA einen mit 28.11.2020 datierten Antrag auf Übertragung von ZA. Es sollten im Jahr 2021 0,2258 ZA von römisch 40 an den Beschwerdeführer übertragen werden. In diesem Antrag wurde als Rechtsgrundlage „Pacht mit Flächenweitergabe“ und eine Übertragung nach automatischer Reihenfolge für die ZA angegeben. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. UE12125K21 zugewiesen.
  9. Am 21.07.2021 erfolgte mit Unterstützung durch die BBK eine weitere Korrektur der Feldstücksliste des MFA. Es wurden die FS Nr. 106 bis 151 hinzugefügt, sodass sich die Gesamtfläche wiederum auf 100,5384 ha erhöhte.
  10. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19078432010, gewährte die AMA dem BF auf der Basis einer ermittelten beihilfefähigen Fläche in einem Ausmaß von 26,9461 ha und 75,4333 verfügbaren ZA für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Den beiden Anträgen des BF auf Übertragung von ZA wurde nur teilweise stattgegeben, da keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung wurde auch keine Prämie für die Flächen der FS 106 bis 151 gewährt, da diese Flächen in einem Gesamtausmaß von 73,5981 ha nach dem 09.06.2021 und somit verspätet ausgeweitet oder nachgereicht worden seien.
  11. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19078432010, gewährte die AMA dem BF auf der Basis einer ermittelten beihilfefähigen Fläche in einem Ausmaß von 26,9461 ha und 75,4333 verfügbaren ZA für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Den beiden Anträgen des BF auf Übertragung von ZA wurde nur teilweise stattgegeben, da keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung wurde auch keine Prämie für die Flächen der FS 106 bis 151 gewährt, da diese Flächen in einem Gesamtausmaß von 73,5981 ha nach dem 09.06.2021 und somit verspätet ausgeweitet oder nachgereicht worden seien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2022 zugestellt.
  12. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.01.2022 führte der BF aus, dass er bis zum MFA 2021 selbst einen Weinbaubetrieb bewirtschaftet habe. Mit der Pensionierung seines Vaters sollte dessen biologischer Ackerbaubetrieb in seinen eigenen Betrieb eingegliedert werden. Am 14.05.2021 sei eine Korrektur seines MFA 2021 durchgeführt worden. Diese Korrektur sei aber nicht endgültig an die AMA übermittelt worden. Erst als der BBK nach Rückfrage durch die AMA aufgefallen sei, dass die Korrektur nicht an die AMA übermittelt worden sei, sei diese Korrektur verspätet elektronisch an die AMA übermittelt worden. Es habe am 14.
  13. keinerlei Hinweise auf das fehlende Absenden gegeben, da in der Feldstücksliste die Daten der Korrektur zu sehen gewesen seien und somit der Eindruck vermittelt worden sei, dass alle notwendigen Schritte erfolgt seien. Da grundsätzlich am 14.
  14. eine Korrektur erfolgt sei, begehrte der BF, dass die Flächen der FS 106 bis 151 als zeitgerecht beantragt gewertet werden. Basierend auf die scheinbar verspätete Flächenmeldung sei auch der ZA-Übertragung zur Nr. UE1651K21 nur teilweise stattgegeben worden. Die Fläche sei aber an ihn übertragen worden, die Einstufung als „ohne Fläche“ sei nicht verständlich. Der Beschwerdeführer beantragte daher, der ZA-Übertragung als Übertragung mit Fläche stattzugeben.
  15. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.12.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Mittels Erstbescheid vom 10.01.2022 für das AJ 2021 wurden Herrn XXXX Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX auf einer Basis von 75,4333 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 26,9461 ha gewährt.Mittels Erstbescheid vom 10.01.2022 für das AJ 2021 wurden Herrn römisch 40 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 auf einer Basis von 75,4333 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 26,9461 ha gewährt. Die beiden Anträge auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" UE12125K21 und UE1651K21 wurden teilweise stattgegeben. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.01.2022 eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer (= BF) bezieht sich auf die UE1651K
  16. Diese wurde mit 10.02.2021 in der AMA eingebracht. Es sollten 73,8441 Zahlungsansprüche MIT und OHNE Flächenweitergabe nach automatischer Reihenfolge und mittels der Rechtsgrundlage "Pacht" übertragen werden. Zwischen dem MFA 2020 des Übergebers und dem MFA 2021 des Übernehmers (= BF) konnte keine Flächenwanderung nachgewiesen werden. 51,6909 ZA wurden bis dato "OHNE Flächenweitergabe" übertragen (Einbehalt von 30% in die Nationale Reserve). Der Landwirt weist selbst darauf hin, dass ein Teil seiner Flächen mittels einer MFA-Korrektur zu spät gemeldet/beantragt wurden. Diese Flächen sollten eben mittels Flächenweitergabe bei der Übertragung vom Betrieb des Vaters (BNR 1051644 = ÜG BNR lt. Übertragung UE1651K21) an den Beschwerdeführer übergehen. Der BF (= Übernehmer) hat für das AJ 2021 mittels Korrektur vom 21.07.2021 (also nach der Nachreichfrist) 46 Feldstücke nachgemeldet. Lt. Beschwerde hat der Landwirt die besagten Flächen vergessen im MFA 2021 fristgerecht zu beantragen. Die MFA-Korrekturen der Flächen sind zwar stattgegeben, doch diese Flächen gelten als Ausweitung und wurden mit einer zeitlichen Sanktion versehen, da sie verspätet nach dem 09.06.2021 beantragt wurden. Es handelt sich um eine beanstandete Fläche von 73,5981 ha, die sanktioniert wurde. Solche Feldstücke werden als beihilfefähige beantragte Fläche gewertet, doch sie können nicht zur beihilfefähigen ermittelten Gesamtfläche gezählt werden. Folglich ist keine Flächenwanderung nachvollziehbar. Die Fläche wurde nach dem 09.06.2021 ausgeweitet oder nachgereicht, daher werden für diese Flächen keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).Die Fläche wurde nach dem 09.06.2021 ausgeweitet oder nachgereicht, daher werden für diese Flächen keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Artikel 13, Absatz 3, VO 640 aus 2014,, Paragraph 21, Absatz eins, GAP-VO). Der Sachverhalt wurde vom BF in der Beschwerde sehr ausführlich erklärt, doch es ist ausschlaggebend wann die Korrektur endgültig übermittelt wurde. ...“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt):
  18. Am 10.02.2021 stellten der Vater des Beschwerdeführers als übergebender Bewirtschafter und der Beschwerdeführer als übernehmender Bewirtschafter einen Antrag auf Übertragung von 73,8441 ZA für das Jahr
  19. In diesem Antrag kreuzten sie als Rechtsgrundlage „Pacht“ sowohl „mit Flächenweitergabe“ als auch „ohne Flächenweitergabe“ an. Außerdem beantragten sie eine Übertragung nach automatischer Reihenfolge für die ZA. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. UE1651K21 zugewiesen.
  20. Am 29.03.2021 stellte der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch die BBK einen MFA für das Antragsjahr 2021 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen. Zugleich mit dem MFA übermittelte der Beschwerdeführer eine Feldstücksliste, in der die FS Nr. 1 bis 41, 44 bis 56, 58 und 59 mit der Nutzungsart Weingarten (WI) und die FS Nr. 60 bis 105 mit der Nutzungsart Ackerland (A) mit einer Gesamtfläche von 100,6984 ha angeführt wurden.
  21. Am 07.05.2021 korrigierte der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch die BBK seinen MFA das erste Mal. Dabei wurden die FS Nr. 44 mit der Nutzungsart WI und Nr. 60 bis 105, das sind alle FS mit der Nutzungsart A, entfernt. Dadurch verringerte sich die Gesamtfläche auf 26,9425 ha.
  22. Am 14.05.2021 wollte der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch die BBK die Feldstücksliste ein zweites Mal korrigieren. Dabei wurden die FS Nr. 106 bis 151 mit der Nutzungsart A hinzugefügt, die der Beschwerdeführer von seinem Vater gepachtet hat. Diese Korrektur wurde bei einer unmittelbar darauffolgenden Nachkontrolle durch den Beschwerdeführer auch angezeigt, aber die Korrektur wurde nicht durch Drücken der Schaltfläche „Endgültig senden“ an die AMA elektronisch übermittelt. Wäre die Korrektur an die AMA übermittelt bzw. erfolgreich durchgeführt worden, wäre eine Sendebestätigung erschienen und das gesendete Korrekturformular wäre im eArchiv gespeichert worden. Es war am 14.05.2021 möglich, die Korrektur der Feldstücksliste für das Antragsjahr 2021 an die AMA zu senden, zumal an diesem Tag ein mit 28.11.2020 datierter und mit XXXX als übergebenden Bewirtschafter und den Beschwerdeführer als übernehmenden Bewirtschafter ausweisender Antrag auf Übertragung von 0,2258 ZA für das Jahr 2021 an die AMA übermittelt worden ist. Eine Störung des Internetbetriebes bzw. des anzuwendenden elektronischen Systems lag somit nicht vor. Es wurde aber unterlassen, die zwischengespeicherte Korrektur der Feldstücksliste für das Antragsjahr 2021 an die AMA zu übermitteln.Es war am 14.05.2021 möglich, die Korrektur der Feldstücksliste für das Antragsjahr 2021 an die AMA zu senden, zumal an diesem Tag ein mit 28.11.2020 datierter und mit römisch 40 als übergebenden Bewirtschafter und den Beschwerdeführer als übernehmenden Bewirtschafter ausweisender Antrag auf Übertragung von 0,2258 ZA für das Jahr 2021 an die AMA übermittelt worden ist. Eine Störung des Internetbetriebes bzw. des anzuwendenden elektronischen Systems lag somit nicht vor. Es wurde aber unterlassen, die zwischengespeicherte Korrektur der Feldstücksliste für das Antragsjahr 2021 an die AMA zu übermitteln.
  23. Im zum Zeitpunkt des 14.05.2021 aktuellen „Benutzerhandbuch Online-Erfassung Mehrfachantrag-Flächen Herbstantrag“ der AMA, Version 23 vom 16.02.2021, das auch am 14.05.2021 online von der AMA veröffentlicht war, und allen Anwendern von www.eama.at zur Verfügung stand, wird dazu Folgendes ausgeführt: „1.2 Allgemeine Hinweise Aus Sicherheitsgründen werden Sie nach 60 Minuten Inaktivität automatisch von eAMA abgemeldet. Nicht gespeicherte Daten gehen dabei verloren. Speichern Sie regelmäßig Ihre erfassten Daten! […] 2.7.1 Lesen – Einsehen des gesendeten Antrags Mit dem Button „Lesen“ haben Sie die Möglichkeit, den aktuellen Erfassungsstand aller eingereichten Beilagen einzusehen. Folgendes ist zu beachten: ● Es werden auch Korrekturen angezeigt, die sich noch in Bearbeitung befinden und noch nicht gesendet wurden. […] 2.7.4 Korrigieren bzw. Nachreichen einer Beilage Um einen gesendeten Antrag zu korrigieren bzw. um eine Beilage nachzureichen, muss unter „Eingereichte Anträge“ in der Jahresauswahl der betreffende Antrag ausgewählt werden. Danach klickt man in der Aktionsauswahl auf den Button „Korrektur erfassen“. In der Antragsübersicht sind alle Beilagen aufgelistet, welche für Ihre Betriebsstruktur relevant sein können. Durch Klick der Buttons „Korrigieren“ bzw. „Nachreichen“ können Sie jene Beilage aufrufen, welche Sie korrigieren bzw. nachreichen möchten. […] Haben sich durch die Plausibilitätsprüfung keine sendeverhindernden Fehler ergeben, klicken Sie zum Senden auf den Button „Weiter zum Senden“. Nun können Sie Ihre korrigierten Beilagen mit dem aktuellen Stand als PDF-Formular nochmals kontrollieren, bevor Sie mit dem Button „Endgültig Senden“ Ihre Korrektur senden. Nach dem Senden erscheint eine Sendebestätigung. Hinweis: Nur eine abgesendete Korrektur kann von AMA-Mitarbeitern bearbeitet bzw. beurteilt werden. Ihre gesendeten Korrekturformulare werden nach der Sendeverarbeitung im eArchiv gespeichert.“
  24. Am 21.07.2021 wurde die am 14.05.2021 beabsichtigte zweite Korrektur der Feldstücksliste tatsächlich an die AMA übermittelt und die Gesamtfläche damit auf 100,5384 ha ausgeweitet.
  25. Am 10.01.2022 erließ die AMA zur AZ II/4-DZ/21-19078432010 den nunmehr angefochtenen Bescheid und gewährte dem BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Für den BF wurde in dieser Entscheidung die mit der zweiten Korrektur hinzugefügte Fläche der FS Nr. 106 bis 151 im Ausmaß von 73,5981 ha von der am 21.07.2021 beantragten Fläche im Gesamtausmaß von 100,5441 ha abgezogen. Es wurde somit eine Fläche von nur 26,9461 ha ermittelt und der Berechnung der Prämie zugrunde gelegt. Da aber der Flächenübergang der gepachteten FS Nr. 106 bis 151 nicht rechtzeitig war, wurde auch dem Antrag mit der laufenden Nr. UE1651K21 auf Übertragung von 73,8441 ZA nur teilweise stattgegeben. Es wurden keine ZA mit Fläche und 51,6909 ZA ohne Fläche – nach Einbehalt von 30 % für die nationale Reserve – übertragen.
  26. Am 10.01.2022 erließ die AMA zur AZ II/4-DZ/21-19078432010 den nunmehr angefochtenen Bescheid und gewährte dem BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Für den BF wurde in dieser Entscheidung die mit der zweiten Korrektur hinzugefügte Fläche der FS Nr. 106 bis 151 im Ausmaß von 73,5981 ha von der am 21.07.2021 beantragten Fläche im Gesamtausmaß von 100,5441 ha abgezogen. Es wurde somit eine Fläche von nur 26,9461 ha ermittelt und der Berechnung der Prämie zugrunde gelegt. Da aber der Flächenübergang der gepachteten FS Nr. 106 bis 151 nicht rechtzeitig war, wurde auch dem Antrag mit der laufenden Nr. UE1651K21 auf Übertragung von 73,8441 ZA nur teilweise stattgegeben. Es wurden keine ZA mit Fläche und 51,6909 ZA ohne Fläche – nach Einbehalt von 30 % für die nationale Reserve – übertragen.
  27. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
  28. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Das Benutzerhandbuch zur Online-Erfassung von elektronisch abzugebenden Meldungen wie MFA oder Almweidemeldung ab dem Jahr 2023 in der aktuellen Fassung 15 ist online unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/eama-das-internetserviceportal/handbuecher einsehbar. Die Version 23 dieses Benutzerhandbuches bis zum Jahr 2022 stand allen Anwendern von „www.eama.at“ am 14.05.2021 zur Verfügung.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […] Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 26 Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 34Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 34Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 12 Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates, dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt: a) der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags; b) der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung

Artikel 13

Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen

Artikel 14Absatz 2; […] Artikel 13 Verspätete Einreichung […]

(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig. […] Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr.104/2019, im Folgenden MOG 2007, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.104 aus 2019,, im Folgenden MOG 2007, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werdenParagraph 8 c, Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden 1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und 2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idFd BGBl. II Nr. 392/2020, im Folgenden Horizontale GAP-VO, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2020,, im Folgenden Horizontale GAP-VO, lautet auszugsweise: „3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

§ 3Abs.

1 einzureichen. Änderungen

Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen. Paragraph 21,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen

Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809 aus 2014, sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen. […] Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23.

(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Art. 33Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.Paragraph 23,

(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.

(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit, die einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 betrifft, geht es zunächst um die Frage, ob und bis wann und allenfalls wie ein bereits gestellter MFA vom Beschwerdeführer korrigiert werden darf und wie sich allfällige Änderungen dieses MFA durch den Beschwerdeführer auf die Gewährung der Direktzahlungen und letztlich auf die Höhe des von der AMA anzuweisenden Förderbetrages für das Antragsjahr 2021 auswirkt. Die diesbezüglichen zu berücksichtigenden europarechtlichen und nationalen Bestimmungen wurden in dieser Entscheidung bereits dargestellt. Der MFA für das Antragsjahr 2021 war – wie sich aus § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 lit. b der VO (EU) 640/2014 ergibt – bis zum 17.05.2021 (der 15.05.2021 war ein Samstag) einzureichen und konnte bis zum 31.05.2021 geändert werden.Der MFA für das Antragsjahr 2021 war – wie sich aus Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, ergibt – bis zum 17.05.2021 (der 15.05.2021 war ein Samstag) einzureichen und konnte bis zum 31.05.2021 geändert werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den MFA 2021 schon am 29.03.2021 und somit rechtzeitig gestellt. Die für den MFA notwendige Feldstücksliste wurde am 07.05.2021 zum ersten Mal dahingehend geändert, dass die beantragte Gesamtfläche von 100,6984 ha auf 26,9425 verringert wurde. Diese Änderung ist somit vor dem 31.05.2021 und daher auch rechtzeitig erfolgt. Es bleibt somit noch zu klären, wann die zweite Änderung durchgeführt wurde. Der BF hat zwar mit Unterstützung durch die BBK am 14.05.2021 online über die Website www.eama.at die Feldstücksliste korrigiert. Dabei wurde diese Korrektur auch zwischengespeichert, so wie es im Benutzerhandbuch der AMA empfohlen wird. Aber die Korrektur wurde nicht wie im Benutzerhandbuch ausgeführt durch Drücken von „endgültig Senden“ an die AMA übermittelt, obwohl dies am 14.05.2021 auch möglich war. Wie sich aus dem Benutzerhandbuch entnehmen lässt, wird eine noch nicht gesendete Korrektur zwar angezeigt, sie befindet sich damit aber auch noch in Bearbeitung. Solange sie nicht gesendet worden ist, kann sie noch bearbeitet werden und damit auch geändert werden. Erst durch das Senden wird die Korrektur endgültig elektronisch auch durchgeführt. Die zweite Korrektur der Feldstücksliste wurde somit nicht am 14.05.2021 durchgeführt, sondern erst am 21.07.2021. Damit erfolgte die Korrektur aber nach dem 31.05.2021.

Art. 13Abs.

3 der VO (EU) 640/2014 sind Änderungen des Sammelantrags und somit des MFA nach dem letztmöglichen Termin unzulässig. Die AMA hat daher zu Recht die mit der zweiten Korrektur hinzugefügte Fläche im Ausmaß von 73,5981 ha nicht berücksichtigt. Aufgrund der bei der ersten Korrektur beantragten Fläche wurde eine beihilfefähige Fläche von 26,9461 ha ermittelt und damit auch die Direktzahlungen korrekt berechnet.Die zweite Korrektur der Feldstücksliste wurde somit nicht am 14.05.2021 durchgeführt, sondern erst am 21.07.2021. Damit erfolgte die Korrektur aber nach dem 31.05.2021.

Artikel 13

, Absatz 3, der VO (EU) 640 aus 2014, sind Änderungen des Sammelantrags und somit des MFA nach dem letztmöglichen Termin unzulässig. Die AMA hat daher zu Recht die mit der zweiten Korrektur hinzugefügte Fläche im Ausmaß von 73,5981 ha nicht berücksichtigt. Aufgrund der bei der ersten Korrektur beantragten Fläche wurde eine beihilfefähige Fläche von 26,9461 ha ermittelt und damit auch die Direktzahlungen korrekt berechnet. Bezüglich der ZA begehrt der Beschwerdeführer eine Übertragung mit Flächenweitergabe. Für den Antrag auf Übertragung von ZA mit der laufenden Nr. UE1651K21 gilt

§ 23Abs.

1 Horizontale GAP-VO, dass die beihilfefähige Fläche für die Nutzung der ZA dem Beschwerdeführer bis zum 09.06.2021 zur Verfügung stehen muss. Der Beschwerdeführer hat aber die Beantragung der Fläche von den FS Nr. 106 bis 151 wie schon oben dargelegt durch die zweite Korrektur der Feldstücksliste erst am 21.07.2021 und somit verspätet durchgeführt. Damit stand dem Beschwerdeführer auch keine Fläche für die Übertragung der ZA zur Verfügung.

§ 8c

MOG 2007 werden bei der Übertragung von ZA ohne Flächen 30 % der beantragten ZA der nationalen Reserve zugeschlagen, sodass dem Beschwerdeführer nur 51,6909 ZA übertragen werden konnten.Bezüglich der ZA begehrt der Beschwerdeführer eine Übertragung mit Flächenweitergabe. Für den Antrag auf Übertragung von ZA mit der laufenden Nr. UE1651K21 gilt

Paragraph 23, Absatz eins, Horizontale GAP-VO, dass die beihilfefähige Fläche für die Nutzung der ZA dem Beschwerdeführer bis zum 09.06.2021 zur Verfügung stehen muss. Der Beschwerdeführer hat aber die Beantragung der Fläche von den FS Nr. 106 bis 151 wie schon oben dargelegt durch die zweite Korrektur der Feldstücksliste erst am 21.07.2021 und somit verspätet durchgeführt. Damit stand dem Beschwerdeführer auch keine Fläche für die Übertragung der ZA zur Verfügung.

Paragraph 8 c, MOG 2007 werden bei der Übertragung von ZA ohne Flächen 30 % der beantragten ZA der nationalen Reserve zugeschlagen, sodass dem Beschwerdeführer nur 51,6909 ZA übertragen werden konnten. Somit hat die AMA dem BF im Ergebnis zu Recht weder Direktzahlungen für die nach dem 31.05.2021 erfolgte Ausweitung der beantragten Fläche gewährt, noch ihm die beantragten 73,8441 ZA zugewiesen. Daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534). Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden europarechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden europarechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2282459.1.00

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