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{'item': 'W119 2260037-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 19§ 28Art. 130§ 27§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW119 2260037-1 Spruch, W119 2260037-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, stellte nach illegaler Einreise am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am 19.01.2022 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in XXXX geboren, muslimischen Glaubens und ledig zu sein. Er habe 10 Jahre die Schule besucht. Die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers lebten alle im Jemen. Anlässlich der am 19.01.2022 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren, muslimischen Glaubens und ledig zu sein. Er habe 10 Jahre die Schule besucht. Die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers lebten alle im Jemen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „In Jemen herrscht Krieg. Es gibt dort keine Sicherheit und keine Zukunft. Aufgrund des Krieges habe ich meinen Bruder verloren. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragsstellung.“ Am 06.04.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, legte seinen am 26.07.2016 in Riyadh ausgestellten Reisepass vor und gab im Wesentlichen an, in XXXX geboren und Araber zu sein und zuletzt in der Provinz XXXX , Dorf XXXX , gelebt zu haben. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an. Neun Jahre habe er die Grundschule besucht und sei „Kaffee und Saftmacher“ gewesen. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, seine Eltern, die vier Brüder und die beiden Schwestern befänden sich alle im Jemen. Zuletzt habe er vor zwei Jahren Kontakt gehabt: „Wir fragen uns nur nach unserem Wohlbefinden. Meine Familie antwortete harsch, weil es Probleme gibt, weil die Familie streng religiös ist und ich bin normal.“Am 06.04.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, legte seinen am 26.07.2016 in Riyadh ausgestellten Reisepass vor und gab im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren und Araber zu sein und zuletzt in der Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt zu haben. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an. Neun Jahre habe er die Grundschule besucht und sei „Kaffee und Saftmacher“ gewesen. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, seine Eltern, die vier Brüder und die beiden Schwestern befänden sich alle im Jemen. Zuletzt habe er vor zwei Jahren Kontakt gehabt: „Wir fragen uns nur nach unserem Wohlbefinden. Meine Familie antwortete harsch, weil es Probleme gibt, weil die Familie streng religiös ist und ich bin normal.“ 2015 sei der Beschwerdeführer illegal zu Fuß nach Saudi-Arabien gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer aufgefordert, diesen möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen und nachvollziehbar, zu schildern und sich dafür ruhig Zeit zu nehmen, dann vor: „Wegen meiner Familie kann ich nicht zurück. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie streng religiös ist.“ Die Familie habe ihn bedroht und sein Vater habe ihm vor zwei Jahren telefonisch gesagt, er wolle den Beschwerdeführer töten. Zu diesem Zeitpunkt sei letzterer in Saudi-Arabien gewesen. Der Vater habe den Beschwerdeführer nur einmal über WhatsApp bedroht, er würde nach Saudi-Arabien kommen und alles tun, um ihn zu töten, weil er nicht religiös sei und zweitens wegen des Mädchens. Danach sei der Beschwerdeführer noch ca. ein Jahr in Saudi-Arabien geblieben. Er selbst habe eine Freundin gehabt, die Tochter des Nachbarn. Acht Monate seien sie zusammen gewesen, im September 2014. Einen Monat später habe es seine Familie erfahren und er sei unverzüglich geflüchtet. Dies sei eine Schande für die Familie, welche außereheliche Freundschaften zwischen Freunden/Bekannten ablehne. Das Mädchen sei noch am Leben, wie er von Freunden aus dem Dorf wisse, er habe aber keine Kenntnis, ob sie Probleme gehabt hätte. Sein Vater habe deswegen nie persönlich mit ihm gesprochen, weil er es nicht gewusst hätte, solange der Beschwerdeführer im Jemen gewesen sei. Nachgefragt gab er an, jener habe davon Kenntnis erlangt, als er selbst sich noch im Jemen befunden habe. Der Krieg sei nicht wirklich der Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer könne wegen seiner Familie nicht in den Jemen zurück. Ausdrücklich verneinte er, im Jemen von seinem Vater bedroht worden zu sein. Verfolgungshandlungen habe es keine gegeben. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei jemenitischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Im Jemen habe er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt. Als seine streng religiöse Familie von dieser Beziehung erfahren habe, habe er aus Furcht vor Repressalien der Familie sein Dorf, später auch den Jemen Richtung Saudi-Arabien verlassen. Nachdem er auch in Saudi-Arabien von seinem Vater vom Jemen aus bedroht worden sei, sei er schließlich auch aus Saudi-Arabien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in den Jemen fürchte der Beschwerdeführer, von seinem streng religiösen Vater getötet zu werden, weil er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen geführt habe. Der Vorwurf, dass er nicht religiös sei, komme dem Vorwurf einer Apostasie gleich. Dies insbesondere, weil sich die innere Einstellung bzw. Gleichgültigkeit zu den islamischen Werten in einer außerehelichen Beziehung manifestiert habe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei jemenitischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Im Jemen habe er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt. Als seine streng religiöse Familie von dieser Beziehung erfahren habe, habe er aus Furcht vor Repressalien der Familie sein Dorf, später auch den Jemen Richtung Saudi-Arabien verlassen. Nachdem er auch in Saudi-Arabien von seinem Vater vom Jemen aus bedroht worden sei, sei er schließlich auch aus Saudi-Arabien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in den Jemen fürchte der Beschwerdeführer, von seinem streng religiösen Vater getötet zu werden, weil er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen geführt habe. Der Vorwurf, dass er nicht religiös sei, komme dem Vorwurf einer Apostasie gleich. Dies insbesondere, weil sich die innere Einstellung bzw. Gleichgültigkeit zu den islamischen Werten in einer außerehelichen Beziehung manifestiert habe. Am 17.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Dorf XXXX (phonetisch), in der Gemeinde XXXX , in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Jemen geboren. Zu seinem im Pass angegebenen Wohnort (Provinz XXXX , Dorf XXXX ) gefragt, erwiderte er zuerst, diesen Namen kenne er nicht, dann, die Eltern seien von XXXX nach XXXX gezogen, er selbst habe zuletzt in seinem Dorf in XXXX gelebt und niemals in XXXX . Den letzten Kontakt habe der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ungefähr vor einem Jahr und acht Monaten zu Freunden gehabt, die ihm erzählt hätten, dass die Eltern von XXXX nach XXXX gezogen seien. Vorgehalten, bei der Erstbefragung habe er zu seiner Wohnsitzadresse im Jemen angegeben, dass es sich um XXXX handle, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er die Frage nicht richtig verstanden.Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Dorf römisch 40 (phonetisch), in der Gemeinde römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Jemen geboren. Zu seinem im Pass angegebenen Wohnort (Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 ) gefragt, erwiderte er zuerst, diesen Namen kenne er nicht, dann, die Eltern seien von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, er selbst habe zuletzt in seinem Dorf in römisch 40 gelebt und niemals in römisch 40 . Den letzten Kontakt habe der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ungefähr vor einem Jahr und acht Monaten zu Freunden gehabt, die ihm erzählt hätten, dass die Eltern von römisch 40 nach römisch 40 gezogen seien. Vorgehalten, bei der Erstbefragung habe er zu seiner Wohnsitzadresse im Jemen angegeben, dass es sich um römisch 40 handle, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er die Frage nicht richtig verstanden. Er habe vier Brüder, der ältere sei ungefähr XXXX Jahre, einer ca. XXXX Jahre, der nächste ungefähr XXXX Jahre und der jüngste ca. XXXX Jahre alt. , Er habe vier Brüder, der ältere sei ungefähr römisch 40 Jahre, einer ca. römisch 40 Jahre, der nächste ungefähr römisch 40 Jahre und der jüngste ca. römisch 40 Jahre alt. Der Beschwerdeführer gehöre keiner Religion an und wolle auch, dass in den offiziellen Unterlagen steht, er sei ohne Bekenntnis. Im Jemen habe er bei seiner Familie gelebt. Der Vater sei Sheikh in einer Moschee, die Familie sehr streng religiös. Sie hätten gewollt, dass „wir“ es auch wären und hätten mit Gewalt, Erniedrigung und Schlägen versucht, „uns“ diese Religion beizubringen bzw. uns zu zwingen, uns daran zu halten. Das sei gegen seine Überzeugung. Sein Vater habe wissen wollen, warum der Beschwerdeführer nicht gebetet habe und warum er andere religiöse Pflichten nicht einhalte. Im jungen Alter habe sich der Beschwerdeführer die Bücher seines Vaters angeschaut und gemerkt, dass es Unterschiede gebe und er nicht an alles glaube, was verlangt werde. Er hätte die religiösen Pflichten nicht ausgeführt. Ende 2015 habe er den Jemen verlassen und bereits im Oktober 2014 das Elternhaus nach einem Streit mit dem Vater. Aus dem Heimatort sei er aus Angst um sein Leben auch deswegen fortgegangen, weil er sich damals in ein Mädchen aus der Nachbarschaft verliebt und mit diesem eine Beziehung gehabt habe, was in den Augen seines Vaters eine Straftat gewesen sei. Sie seien Nachbarn gewesen und hätten sich nur getroffen. Sie wäre zu den Feldern gegangen und er mit ihr mitgegangen, zu sexuellen Handlungen gekommen sei es nicht. Nachgefragt, wie die beiden ihre Treffen vereinbart hätten, erklärte er, sie hätten in einem kleinen Dorf gewohnt, das Mädchen zwei Häuser weiter. Sie hätten sich immer wieder gesehen und getroffen. Das Dorf sei sehr klein und bestehe aus ungefähr 25 Häusern. Er habe z.B. gesehen, wie sie mit dem Vieh auf die Felder gehe und sei ihr dann gefolgt. Sechs Monate lang hätten sie diese Beziehung geheim halten können, die Dorfbewohner und die Nachbarschaft hätten nichts davon gewusst, nur enge Freunde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe noch im Heimatdorf über enge Freunde erfahren, dass sein Vater darüber Bescheid wisse. Sie hätten erzählten, dass er ein großes Problem gemacht habe, danach sei der Beschwerdeführer aus dem Dorf geflohen. Monate später, als der Beschwerdeführer dann in der Stadt XXXX gewesen sei und sich ein Handy besorgt habe, hätte er Kontakt zu engen Freunden aufgenommen und erfahren, dass der Vater auch sein Leben bedroht habe.Der Beschwerdeführer habe noch im Heimatdorf über enge Freunde erfahren, dass sein Vater darüber Bescheid wisse. Sie hätten erzählten, dass er ein großes Problem gemacht habe, danach sei der Beschwerdeführer aus dem Dorf geflohen. Monate später, als der Beschwerdeführer dann in der Stadt römisch 40 gewesen sei und sich ein Handy besorgt habe, hätte er Kontakt zu engen Freunden aufgenommen und erfahren, dass der Vater auch sein Leben bedroht habe. Ihn persönlich habe der Vater nicht bedroht, erst im Jahr 2020, als er in Saudi-Arabien gewesen sei, telefonisch über WhatsApp. Er habe dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht und dass er ihm Probleme mit den saudischen Behörden machen würde. Zuvor hätte er die Telefonnummer nicht gehabt und der Beschwerdeführer habe sich von Menschen aus dieser Gegend ferngehalten. Es sei zwischen ihnen in der Vergangenheit immer wieder zu Streit und zu Problemen gekommen, deswegen habe der Vater den Beschwerdeführer immer wieder bedroht. Manchmal trinke der Beschwerdeführer Bier und er habe Koransuren gelesen, wo einiges unstimmig sei, z.B., wenn Gott alle Menschen erschaffen habe, wieso mache er einen Unterschied zwischen Gläubigen und Ungläubigen. Er sei vom Islam abgefallen, es gebe sehr viele Widersprüche in der Religion und in den Koransuren, die sagten, dass Muslime Nichtgläubige töten dürften. Auch habe Gott beide Geschlechter erschaffen, warum dürfe der Mann schlagen und vier Frauen heiraten. Dieser Sinneswandel habe sich mit der Zeit entwickelt. Anfangs sei es nur Skepsis seinerseits gewesen. Als er dann in Saudi-Arabien gelebt habe, habe er auch Diskussionen mit engen Freunden geführt, über Gott geredet und warum die Welt so sei. Er glaube nicht an eine Religion und bete nicht. Als er noch jung gewesen sei, habe er unter dem Beten und Fasten gelitten und seine Familie ihn zwingen wollen, die Religion auszuüben. Es sei nicht möglich gewesen, im Jemen seine Meinung über den Islam öffentlich kundzutun. Auch im Falle einer Rückkehr wäre es unmöglich. Sie würden ihn wegen der Straftat der Blasphemie bestrafen und es könne auch sein, dass ihn bestimmte Individuen wegen Gotteslästerung einfach so auf der Straße töteten. Beim Fasten könne man das vielleicht verstecken, aber das Beten sei verpflichtend, oft auch gemeinschaftlich, es würde auffallen, wenn man sich weigere, in die Moschee zu gehen. Manchmal denke der Beschwerdeführer, dass es einen Gott gebe, der diese Welt erschaffen habe. Aber dann sehe er die Ungerechtigkeit und die Welt um sich herum und zweifle. Der Beschwerdeführer verfolge Sendungen, Seminare, Vorträge über dieses Thema, z.B. über die Shia, über die Religion usw. Am 25.09.2023 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage zunächst, er glaube an keine Religion und gehöre keiner Religion an, er sei Atheist. Ob die Eltern darüber Bescheid wüssten, wisse er nicht. Sein Vater sei ein Imam in der Moschee, er selbst habe die islamische Religion ausgeübt und den Koran gelesen. Zuletzt habe er begonnen, nicht regelmäßig die Religion auszuüben und sich von ihnen fernzuhalten. Vor sechs Jahren habe er unregelmäßig gebetet und gefastet. Kinder und Jugendliche, die sich an die Gebete nicht hielten, würden geschlagen. In den letzten sechs Jahren habe der Beschwerdeführer die religiösen Pflichten nicht mehr ausgeübt. In Saudi-Arabien sei er den religiösen Pflichten nicht nachgekommen und habe nicht gefastet, allerdings vor den anderen vorgegeben, dass er faste. Seine islamkritische Haltung habe er dort versteckt gehalten. Er sei damals nicht sicher gewesen, ob der Islam eine richtige Religion sei, habe an diese Religion nicht geglaubt, sie aber auch nicht aufgegeben. Vor zwei Jahren habe er sich entschieden, den Koran ohne Emotionen und als ein normales Buch zu lesen und viele Verse gelesen, die nicht logisch und widersprüchlich erschienen. Die Religion habe er nach und nach aufgegeben. Er suche nicht nach einer Religion. Manchmal bekomme er ein Gefühl und denke darüber nach, ob es einen Gott gibt oder nicht. Er habe Bücher über Kulturen gelesen, die vor dem Islam das Gebiet beherrscht hätten - über die irakische Kultur, die Pharaonenkultur und die römische Kultur - und die Religion aufgegeben, weil Menschen wegen der religiösen Pflichten geschlagen würden. Es handle sich um Hörbücher, die im Internet vorhanden seien. An die genauen Namen der Bücher könne er sich nicht erinnern, auch nicht an den Namen der Autoren. Aufgefordert, noch einmal die Punkte, die er beim Islam ablehne, zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor: „Wer sich vom Islam abwendet, wird getötet. Ich bin dafür, dass die Frauen so leben, wie sie es wollen und dass sie von Männern nicht kontrolliert werden und ich lehne den Islam hinsichtlich der Homosexuellen ab. Es gibt viele Verse im Koran die sich widersprechen. Manche Verse sagen, dass Ungläubige getötet werden müssen und manche besagen, dass wer sich nicht zum Islam bekennt, hat keinen Glauben. Manche Verse besagen, dass man sich frei dazu entscheiden kann, die Religion auszuwählen. „Ich habe meinen Glauben und sie haben den ihren“. Der Beschwerdeführer glaube, dass man sich dazu frei entscheiden solle, ob man faste oder nicht. Er sei dagegen, dass die Leute ein Monat lang zum Fasten gezwungen würden und glaube nicht, dass man bei Gott besser dastehe, wenn man faste. Seine Familie kontaktiere der Beschwerdeführer nicht. Auf TikTok und Facebook veröffentliche er seine Fotos und auch, dass er Atheist sei. Der Account sei öffentlich, er sei unter den Namen XXXX auf TikTok angemeldet, habe dort aber nur seine Fotos veröffentlicht. Auf Facebook habe er geschrieben, dass die Religionen von den Menschen geschafft würden. Auch nehme er an Livestreams teil, diskutiere mit den anderen über die Religionen, attackiere allerdings weder den Islam, noch die anderen Religionen. Dazu logge er sich auf TikTok ein und nehme an Livestreams teil, könne aber keine bestimmten Namen nennen, die Nationalitäten dieser Personen seien ihm eigentlich egal. Einsicht genommen wurde in das Facebook Profil, in dem er auch postet.Seine Familie kontaktiere der Beschwerdeführer nicht. Auf TikTok und Facebook veröffentliche er seine Fotos und auch, dass er Atheist sei. Der Account sei öffentlich, er sei unter den Namen römisch 40 auf TikTok angemeldet, habe dort aber nur seine Fotos veröffentlicht. Auf Facebook habe er geschrieben, dass die Religionen von den Menschen geschafft würden. Auch nehme er an Livestreams teil, diskutiere mit den anderen über die Religionen, attackiere allerdings weder den Islam, noch die anderen Religionen. Dazu logge er sich auf TikTok ein und nehme an Livestreams teil, könne aber keine bestimmten Namen nennen, die Nationalitäten dieser Personen seien ihm eigentlich egal. Einsicht genommen wurde in das Facebook Profil, in dem er auch postet. Im Rahmen der Verhandlung wurden drei Zeugen zur vorgebrachten Apostasie des Beschwerdeführers befragt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation im Jemen vom August 2023 sowie ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2

(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 08.02.2023, Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022, HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen,
  1. Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html MEMO – Middle East Monitor, Yemen casualties halved since ceasefire, says NGO, 12.05.2022, https://www.middleeastmonitor.com/20220512-yemen-casualties-halved-since-ceasefire-says-ngo/ UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.htmlUNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, ledig, kinderlos und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er stellte am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in der in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren, besuchte im Herkunftsland die Schule und lebte im Familienverband mit Eltern und Geschwistern (vier Brüdern und zwei Schwestern). Von 2015 an befand er sich mehrere Jahre in Saudi-Arabien.Der Beschwerdeführer wurde in der in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, besuchte im Herkunftsland die Schule und lebte im Familienverband mit Eltern und Geschwistern (vier Brüdern und zwei Schwestern). Von 2015 an befand er sich mehrere Jahre in Saudi-Arabien. Seine Eltern und Geschwister sind nach wie vor im Jemen aufhältig. Die Familie hält sich in der Provinz XXXX auf.Seine Eltern und Geschwister sind nach wie vor im Jemen aufhältig. Die Familie hält sich in der Provinz römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, in der Heimat eine Beziehung zu einer jungen Frau geführt zu haben, wegen der er von Verfolgung bedroht ist. Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung vom moslemischen Glauben abgefallen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er seine Konfessionslosigkeit als identitätsstiftendes Merkmal versteht und sie auch im Herkunftsstaat leben würde. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Krieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023 – Auszug Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  3. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  4. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  5. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  6. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023).

dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).

dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen, Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House

(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen

der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).

der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes (KW08/2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2090235/briefingnotes-kw08-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (11.7.2023): The World Factbook: Yemen, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (6.2023): The Quds Force in Syria: Combatants, Units, and Actions, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2023/06/CTC-SENTINEL-062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) (3.3.2022): Yemen; Conscription and recruitment, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068938/2022_02_Q9_EUAA_COI_Query_Response_Yemen_Conscription_Recruitment.pdf, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]

(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MHR – Mwatana for Human Rights (11.11.2022): A Country Falling Apart: Human Rights Situation in Yemen 2021, https://reliefweb.int/attachments/1cb9509c-c682-4e56-a73e-b110dcfe2a38/Annual-Report-2021-En.pdf, Zugriff 9.8.2023 - NLB – National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Republican Decree for Law No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 9.8.2023 - OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (17.2.2021): Yémen : La désertion de l’armée régulière [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2102_ymn_desertion_armee_reguliere_151773_web.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], 4 October 2021 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schreibt in einer im Februar 2021 veröffentlichten Übersicht zu den bewaffneten Truppen der Huthi, dass es sich dabei um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten handle, die etwa 200.000 Kämpfer umfasse. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Huthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Huthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. (ACLED,
  1. Februar 2021) Al-Masdar, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentriere würden, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen. (Al-Masdar,
  2. Jänner 2021) Das EASO veröffentlicht im April 2019 eine Anfragebeantwortung zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, in der unter anderem einzelnen Stämmen auferlegte zu rekrutierende Kontingente, Rekrutierung durch Propaganda und religiöse Indoktrination, sowie Zwangsrekrutierungen an Checkpoints angesprochen werden. Allerdings sind die dafür herangezogenen Quellen mehrheitlich aus dem Jahr 2018 und älter. Die Anfragebeantwortung ist unter folgendem Link abrufbar: · EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019 https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere. Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council,
  3. Jänner 2019, S. 82) Middle East Monitor (MEMO) schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO,
  4. März 2020) September26.net berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter·innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter·innen, Abteilungsleiter·innen und Lehrer·innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net,
  5. Juni 2020) Jamestown Foundation berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi - oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden. (Jamestown Foundation,
  6. Februar 2021) Das Nachrichtenportal 24 berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. (24,
  7. August 2021) Im September 2021 veröffentlicht Mwatana einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter·innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen. (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253) Es konnten keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden. […] ACCORD- Anfragebeantwortung zum Jemen: Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4],
  8. Februar 2023 […] ACCORD erhielt auf eine E-Mail-Anfrage zu dem gesuchten Thema Rückmeldungen von zwei jemenitischen Forschern, die beide auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherche durchführen und veröffentlichen. Der eine Forscher gab an, dass er nicht glaube, dass eine Person, allein aus dem Grund, dass sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren und aufgewachsen sei, im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens Verfolgung ausgesetzt sei. Seiner Meinung nach würde eine Person nur dann verhaftet werden, wenn sie sich der Politik der Houthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Houthis äußere, da die Houthis jeden Fall individuell betrachten würden (Jemenitischer Forscher a,
  9. Jänner 2023). Im Gegensatz dazu gibt der zweite Forscher an, dass es äußerst wahrscheinlich sei, dass eine Person, die in den VAE geboren und aufgewachsen sei, in den Gebieten der Houthis verfolgt werden würde. Er kenne einige Fälle, in denen das der Fall gewesen sei (Jemenitischer Forscher,
  10. Jänner 2023). Inhaftierung und Verschwindenlassen von Zivilist·innen in von Houthis kontrollierten Gebieten Die englischsprachige saudi-arabische Zeitung Arab News zitiert in einem Artikel vom November 2022 das Jemenitische Netzwerk für Rechte und Freiheit. Laut dem Netzwerk habe die Gruppierung der Houthis seit der Machtübernahme ihres Territoriums Ende 2014 circa 16.800 Zivilist·innen verhaftet. Diese seien entweder hingerichtet worden, seien aufgrund mangelnder medizinischer Hilfeleistung in der Haft verstorben, als menschliche Schutzschilder oder für einen Gefangengenaustausch eingesetzt worden oder wieder freigelassen worden. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Berichts seien circa 4.200 Zivilist·innen weiterhin inhaftiert gewesen und über 1.300 Personen, inklusive Frauen und Kinder, seien gewaltsam verschwunden (Arab News,
  11. November 2022; siehe auch: Al-Arabiya,
  12. Dezember 2022). Middle East Monitor (MEMO) zitiert in einem Artikel vom April 2022 den Jahresbericht des jemenitischen Vereins der Mütter von Entführten (Abductees' Mothers Association). Laut dem Verein hätten die Houthis 422 Zivilist·innen im Jahr 2021 verhaftet und das Verschwindenlassen von 62 Zivilist·innen verursacht (MEMO,
  13. April 2022; siehe auch: Al-Jazeera,
  14. April 2022). Mwatana for Human Rights schreibt in ihrem Menschenrechtsbericht über das Jahr 2021, dass in den von Houthis kontrollierten Gebieten 125 Personen willkürlich inhaftiert worden seien (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 70). Mwatana inkludiert in ihrem Bericht das Beispiel von der Inhaftierung eines 13-Jährigen im Jänner 2021, der in seinem Haus in der Provinz Marib festgenommen worden sei und unter dem Vorwurf, Koordinaten mit der von Saudi-Arabien und den VAE geführten Koalition geteilt zu haben, inhaftiert worden sei (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 71). Weiters seien 49 Personen Opfer von Verschwindenlassen durch die Houthis geworden. Laut Mwatana würden gewaltsam verschwundene Menschen im Jemen Gräueltaten im Gefängnis erleben. Im Jemen würden häufig Zivilist·innen wegen mutmaßlichen Verbindungen zu feindlichen Organisationen oder weil sie oppositionelle Meinungen vertreten verschwinden (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 74). Al-Araby Al-Jadeed, die arabische Version des in London ansässigen Medienunternehmens The New Arab, beschreibt in einem Artikel vom August 2018, dass die Gruppierung der Houthis im Gebiet unter ihrer Kontrolle Autos, Busse und Mobiltelefone durchsuche und Personalausweise einsehe und alle verhafte, die im Verdacht stehen würden, auf der Seite der Regierung zu stehen. Das Vorhandensein eines Bildes oder eine Meldung in einer WhatsApp-Gruppe könne genügen, damit eine Person für Monate ins Gefängnis kommt (Al-Araby Al-Jadeed,
  15. August 2018). Verurteilungen aufgrund von „Kommunikation mit der Koalition“ Im Dezember 2022 berichten jemenitische Medien, wie Mareb Press und die von Aden aus betriebene Zeitung Aden Al-Ghad, wie auch das arabischsprachige Medienportal Independent Arabia und die Genfer NGO Euro-Med Human Rights Monitor, dass das spezialisierte Strafgericht in Sanaa mindestens 29 Personen (zwei der Berichte sprechen von 32 Personen) wegen Zusammenarbeit und Kommunikation mit Saudi-Arabien und den VAE zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt habe (Aden Al-Ghad,
  16. Dezember 2022; Mareb Press,
  17. Dezember 2022; Independent Arabia,
  18. Dezember 2022; Euro-Med Human Rights Monitor,
  19. Dezember 2022). Die jemenitische Nachrichtenwebseite Mareb Press zitiert den Anwalt der Verurteilten. Das Gericht in Sanaa, welches auf Terrorismusfälle spezialisiert sei, habe 16 Bürger der Provinz Saada wegen Unterstützung von und Kommunikation mit der von Saudi-Arabien geführten Koalition, zum Tode verurteilt. Gegen das Urteil sei jedoch Berufung eingelegt worden. Sieben weitere Personen seien aufgrund der gleichen Anklagepunkte zu 15 Jahren Gefängnis und sechs weitere zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden, mit anschließender dreijähriger Bewährungspflicht. Drei Angeklagte seien freigesprochen worden (Mareb Press,
  20. Dezember 2022). Al-Masdar Online, eine Nachrichtenwebseite mit Sitz in Sanaa, schreibt im Jänner 2023, dass gegen sechs Bürger der Provinz Al-Mahwit – darunter drei Lehrer – das Todesurteil verhängt worden sei. Einer der Anklagepunkte gegen die Männer sei die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der (von Saudi-Arabien und den VAE geführten) Koalition gewesen (Al-Masdar Online,
  21. Jänner 2023). Momentane Beziehung zwischen den Houthis und den VAE Die emiratische Nachrichtenwebseite UAE71 schreibt Anfang Oktober 2022, dass die Gruppierung der Houthis zwei Mal innerhalb weniger Tage damit gedroht habe, die Länder der arabischen Koalition unter der Führung von Saudi-Arabien und den VAE anzugreifen. Die Houthis hätten Ölunternehmen und Investoren in den beiden Ländern geraten, die Länder zu verlassen (UAE71,
  22. Oktober 2022). Anfang Dezember 2022 berichtet Al-Khaleej Online, eine Medienplattform mit Sitz in Großbritannien, die auf die Golfregion spezialisiert ist, dass die Gruppierung der Houthis erneut damit gedroht habe, die VAE anzugreifen, nachdem diese ein Abkommen über militärische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit der jemenitischen Regierung unterzeichnet hätten (Al-Khaleej Online,
  23. Dezember 2022). […]
  24. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf und seiner Ausbildung sowie den Familienverhältnissen gründen auf dessen in den festgestellten Punkten im Wesentlichen plausiblen Angaben. Die Identität steht aufgrund seines vorgelegten Reisepasses fest. Widersprüchlich waren jedoch die Angaben zu seinem letzten Wohnort vor der Ausreise. So gab er vor der Behörde ausdrücklich und eindeutig an, zuletzt in der Provinz XXXX , Dorf XXXX , gelebt zu haben. Seitens der erkennenden Richterin zu seinem im Pass angegebenen Wohnort (Provinz XXXX , Dorf XXXX ) gefragt, behauptete er in der Verhandlung zuerst, diesen Namen kenne er nicht, dann, die Eltern seien von XXXX nach XXXX gezogen, er selbst habe zuletzt in seinem Dorf in XXXX gelebt und niemals in XXXX . Den letzten Kontakt habe der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ungefähr vor einem Jahr und acht Monaten zu Freunden gehabt, die ihm erzählt hätten, dass die Eltern von XXXX nach XXXX gezogen seien. Vorgehalten, bei der Erstbefragung habe er zu seiner Wohnsitzadresse im Jemen angegeben, dass es sich um XXXX handle, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er die Frage nicht richtig verstanden, was aber nicht plausibel ist. Zudem behauptete er im Rahmen der Verhandlung im Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte, er hätte sich vor seiner Ausreise nach Saudi-Arabien im Jahr 2015 einige Monate in XXXX aufgehalten, wovon er vor der Behörde noch nichts erwähnt hatte.Widersprüchlich waren jedoch die Angaben zu seinem letzten Wohnort vor der Ausreise. So gab er vor der Behörde ausdrücklich und eindeutig an, zuletzt in der Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt zu haben. Seitens der erkennenden Richterin zu seinem im Pass angegebenen Wohnort (Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 ) gefragt, behauptete er in der Verhandlung zuerst, diesen Namen kenne er nicht, dann, die Eltern seien von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, er selbst habe zuletzt in seinem Dorf in römisch 40 gelebt und niemals in römisch 40 . Den letzten Kontakt habe der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ungefähr vor einem Jahr und acht Monaten zu Freunden gehabt, die ihm erzählt hätten, dass die Eltern von römisch 40 nach römisch 40 gezogen seien. Vorgehalten, bei der Erstbefragung habe er zu seiner Wohnsitzadresse im Jemen angegeben, dass es sich um römisch 40 handle, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er die Frage nicht richtig verstanden, was aber nicht plausibel ist. Zudem behauptete er im Rahmen der Verhandlung im Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte, er hätte sich vor seiner Ausreise nach Saudi-Arabien im Jahr 2015 einige Monate in römisch 40 aufgehalten, wovon er vor der Behörde noch nichts erwähnt hatte. Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht ist, basiert darauf, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen insgesamt in den wesentlichen Punkten gesteigert, widersprüchlich und sehr vage war. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an: „In Jemen herrscht Krieg. Es gibt dort keine Sicherheit und keine Zukunft. Aufgrund des Krieges habe ich meinen Bruder verloren. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragsstellung.“ Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich von seinem Vater wegen einer außerehelichen Beziehung bzw. aus religiösen Gründen sogar mit dem Tode bedroht worden ist - wie später im Verfahren vorgebracht - dies auch gleich angibt und nicht zunächst als Verfolgungsgrund allgemein auf die Kriegszustände und den darauf basierenden und später überhaupt nicht mehr relevierten Tod eines Bruders verweist.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich von seinem Vater wegen einer außerehelichen Beziehung bzw. aus religiösen Gründen sogar mit dem Tode bedroht worden ist - wie später im Verfahren vorgebracht - dies auch gleich angibt und nicht zunächst als Verfolgungsgrund allgemein auf die Kriegszustände und den darauf basierenden und später überhaupt nicht mehr relevierten Tod eines Bruders verweist. Aber auch sonst konnte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Vor dem Bundesamt brachte er aufgefordert, diese möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen und nachvollziehbar, zu schildern und sich dafür ruhig Zeit zu nehmen, zunächst nur vor: „Wegen meiner Familie kann ich nicht zurück. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie streng religiös ist.“ - Später erklärte er dann auch der Krieg sei nicht wirklich der Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer könne wegen seiner Familie nicht in den Jemen zurück. In weiterer Folge musste von der Behördewegen der vagen und knappen Antworten häufig nachgehakt werden. Hatte der Beschwerdeführer anfangs in der Einvernahme nur vage behauptet, zuletzt habe er vor zwei Jahren Kontakt zu den Angehörigen gehabt und dies damit begründet: „Wir fragen uns nur nach unserem Wohlbefinden. Meine Familie antwortete harsch, weil es Probleme gibt, weil die Familie streng religiös ist und ich bin normal.“, steigerte er dies im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund dann dahingehend, die Familie habe ihn bedroht und sein Vater ihm vor zwei Jahren telefonisch gesagt, er wolle den Beschwerdeführer töten, blieb aber weiterhin diesbezüglich sehr vage: Der Vater habe den Beschwerdeführer nur einmal über WhatsApp bedroht, er würde zu ihm nach Saudi-Arabien kommen und alles tun, um ihn zu töten, weil er nicht religiös sei und zweitens wegen des Mädchens. Konkreter führte er den Vorwurf seines Vaters, er wäre nicht religös nicht aus, sondern bezog sich vor der Behörde nurmehr auf die Geschichte mit dem Mädchen, wobei er auch hier sehr oberflächlich blieb. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin gehabt, die Tochter des Nachbarn. Acht Monate seien sie zusammen gewesen, im September

  1. Einen Monat später habe es seine Familie erfahren und er sei unverzüglich geflüchtet. Dies sei eine Schande für die Familie, welche außereheliche Freundschaften zwischen Freunden/Bekannten ablehne. Das Mädchen sei noch am Leben, wie er von Freunden aus dem Dorf wisse, er habe aber keine Kenntnis, ob sie Probleme gehabt hätte. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde zum Fluchtgrund lediglich vorgebracht, im Jemen habe der Beschwerdeführer eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt. Als die streng religiöse Familie von dieser Beziehung erfahren habe, habe er aus Furcht vor Repressalien der Familie sein Dorf, später auch den Jemen Richtung Saudi-Arabien verlassen. Nachdem er auch in Saudi-Arabien von seinem Vater vom Jemen aus bedroht worden sei, sei er schließlich auch aus Saudi-Arabien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in den Jemen fürchte der Beschwerdeführer, von seinem streng religiösen Vater getötet zu werden, weil er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen geführt habe. Vage und ausweichend blieben die Angaben hierzu auch vor der erkennenden Richterin. Sie seien Nachbarn gewesen und hätten sich nur getroffen. Die Freundin sei zu den Feldern gegangen und er mit ihr mitgegangen, zu sexuellen Handlungen gekommen sei es nicht. Nachgefragt, wie die beiden ihre Treffen vereinbart hätten, erklärte er, sie hätten in einem kleinen Dorf gewohnt, das Mädchen zwei Häuser weiter. Sie hätten sich immer wieder gesehen und getroffen. Das Dorf sei sehr klein und bestehe aus ungefähr 25 Häusern. Er habe z.B. gesehen, wie sie mit dem Vieh auf die Felder gehe und sei ihr dann gefolgt. Konkreter und lebensnaher konnte der Beschwerdeführer dies nicht darstellen. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie sie in einem derart kleinen Dorf unter diesen Umständen sechs Monate lang diese Beziehung vor Dorfbewohnern und die Nachbarschaft hätten geheim halten können, wie von ihm behauptet. Abgesehen davon, dass das gesamte Vorbringen zu der angeblichen Beziehung durchgehend vage blieb und der Beschwerdeführer ausweichend antwortete, widersprach er sich auch im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch seine Familie. Vor dem Bundesamt erklärte er zunächst, sein Vater habe deswegen nie persönlich mit ihm darüber gesprochen, weil er es nicht gewusst hätte, solange der Beschwerdeführer im Jemen gewesen sei. Nachgefragt gab er dann aber im Widerspruch dazu wieder an, der Vater habe davon Kenntnis erlangt, als er selbst sich noch im Jemen befunden habe, verneinte jedoch ausdrücklich, im Jemen von seinem Vater bedroht worden zu sein, Verfolgungshandlungen habe es keine gegeben. Am 17.07.2023 brachte er vor der erkennenden Richterin dazu vor, im Oktober 2014 das Elternhaus nach einem Streit mit dem Vater verlassen zu haben, ohne dies bzw. den Grund des Streits näher auszuführen und erklärte dann, den Heimatort habe er aus Angst um sein Leben auch (!) deswegen verlassen, weil er sich damals in ein Mädchen aus der Nachbarschaft verliebt und mit diesem eine Beziehung gehabt habe, was in den Augen seines Vaters eine Straftat gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe noch im Heimatdorf über enge Freunde erfahren, dass sein Vater Bescheid wisse. Sie hätten erzählt, dass dieser ein großes Problem gemacht habe, danach sei der Beschwerdeführer aus dem Dorf geflohen. Dass er dies nur über Freunde erfahren hätte und vom Vater nicht selbst damit konfrontiert wurde, obwohl er damals noch bei seiner Familie gelebt hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Erstmals gab der Beschwerdeführer dann an, Monate später, als er in der Stadt XXXX gewesen sei und sich ein Handy besorgt habe, habe er Kontakt zu engen Freunden aufgenommen und erfahren, dass der Vater auch sein Leben bedroht habe, wovon er bei der Behörde jedoch noch nichts erwähnt hatte. Persönlich habe der Vater ihn erst im Jahr 2020, als er sich in Saudi-Arabien befunden habe, telefonisch über WhatsApp bedroht. Dann behauptete der Beschwerdeführer wieder, es wäre zwischen ihnen in der Vergangenheit immer wieder zu Streit und zu Problemen gekommen, deswegen habe der Vater ihn immer wieder bedroht.Abgesehen davon, dass das gesamte Vorbringen zu der angeblichen Beziehung durchgehend vage blieb und der Beschwerdeführer ausweichend antwortete, widersprach er sich auch im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch seine Familie. Vor dem Bundesamt erklärte er zunächst, sein Vater habe deswegen nie persönlich mit ihm darüber gesprochen, weil er es nicht gewusst hätte, solange der Beschwerdeführer im Jemen gewesen sei. Nachgefragt gab er dann aber im Widerspruch dazu wieder an, der Vater habe davon Kenntnis erlangt, als er selbst sich noch im Jemen befunden habe, verneinte jedoch ausdrücklich, im Jemen von seinem Vater bedroht worden zu sein, Verfolgungshandlungen habe es keine gegeben. Am 17.07.2023 brachte er vor der erkennenden Richterin dazu vor, im Oktober 2014 das Elternhaus nach einem Streit mit dem Vater verlassen zu haben, ohne dies bzw. den Grund des Streits näher auszuführen und erklärte dann, den Heimatort habe er aus Angst um sein Leben auch (!) deswegen verlassen, weil er sich damals in ein Mädchen aus der Nachbarschaft verliebt und mit diesem eine Beziehung gehabt habe, was in den Augen seines Vaters eine Straftat gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe noch im Heimatdorf über enge Freunde erfahren, dass sein Vater Bescheid wisse. Sie hätten erzählt, dass dieser ein großes Problem gemacht habe, danach sei der Beschwerdeführer aus dem Dorf geflohen. Dass er dies nur über Freunde erfahren hätte und vom Vater nicht selbst damit konfrontiert wurde, obwohl er damals noch bei seiner Familie gelebt hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Erstmals gab der Beschwerdeführer dann an, Monate später, als er in der Stadt römisch 40 gewesen sei und sich ein Handy besorgt habe, habe er Kontakt zu engen Freunden aufgenommen und erfahren, dass der Vater auch sein Leben bedroht habe, wovon er bei der Behörde jedoch noch nichts erwähnt hatte. Persönlich habe der Vater ihn erst im Jahr 2020, als er sich in Saudi-Arabien befunden habe, telefonisch über WhatsApp bedroht. Dann behauptete der Beschwerdeführer wieder, es wäre zwischen ihnen in der Vergangenheit immer wieder zu Streit und zu Problemen gekommen, deswegen habe der Vater ihn immer wieder bedroht. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer wegen der allgemein gehaltenen, gesteigerten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wegen einer Beziehung zu einer jungen Frau von seiner Familie – wohlgemerkt nicht von ihrer – bedroht würde. Zu der vorgebrachten Apostasie ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung am 19.01.2022 als auch vor der Behörde am 06.04.2022 ausdrücklich angab, moslemischen Glaubens zu sein und sogar noch in der Beschwerdeschrift vom 16.09.2022 ausgeführt wurde, er bekenne sich zum muslimischen Glauben und erstmals in der Verhandlung vom 17.07.2023 erklärte, er gehöre keiner Religion an, sei ohne Bekenntnis. Vor dem Bundesamt hatte er nur sehr allgemein behauptet, es würde ihm von Vater vorgeworfen, er wäre nicht religiös, und auch dies im Wesentlichen im Zusammenhang mit der angeblichen Beziehung. Eine tatsächliche Apostasie wurde hier noch nicht vorgebracht. Auch in der Beschwerde wurde ein tatsächlicher Abfall vom Glauben allenfalls vage behauptet, und diesbezüglich nur vorgebracht, der Vorwurf, dass er nicht religiös sei, komme dem Vorwurf einer Apostasie gleich. Dies insbesondere, weil sich die innere Einstellung bzw. Gleichgültigkeit zu den islamischen Werten in einer außerehelichen Beziehung manifestiert habe, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass in der Beschwerde andererseits angegeben wurde, der Beschwerdeführer bekenne sich zum muslimischen Glauben, was für sich genommen schon gegen eine identitätsstiftende Apostasie aus innerer Überzeugung spricht. Aber auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin nicht glaubhaft machen, dass er sich tatsächlich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat und den Islam aus innerer Überzeugung ablehnt und die Konfessionslosigkeit als identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Vielmehr vermittelte er den Eindruck, dass ihm Gebete und Fasten zwar durchaus lästige Verpflichtungen sind, denen er aber doch nachkommt, wenn es erforderlich ist bzw. opportun erscheint. So gab er am 17.07.2023 an, manchmal trinke er Bier, er glaube nicht an eine Religion und bete nicht. Als er noch jung gewesen sei, habe er unter dem Beten und Fasten gelitten und seine Familie ihn zwingen wollen, die Religion auszuüben. Es sei nicht möglich gewesen, im Jemen seine Meinung über den Islam öffentlich kundzutun. Auch im Falle einer Rückkehr wäre es unmöglich. Beim Fasten könne man das vielleicht verstecken, aber das Beten sei verpflichtend, oft auch gemeinschaftlich, es würde auffallen, wenn man sich weigere, in die Moschee zu gehen. Weiters gab er dort an, im Jemen habe er bei seiner Familie gelebt. Der Vater sei Sheikh in einer Moschee, die Familie sehr streng religiös. Sie hätten gewollt, dass „wir“ es auch sind und hätten mit Gewalt, Erniedrigung und Schlägen versucht, „uns“ diese Religion beizubringen bzw. uns zu zwingen, uns daran zu halten. Das sei gegen seine Überzeugung. Sein Vater habe wissen wollen, warum der Beschwerdeführer nicht gebetet habe und warum er andere religiöse Pflichten nicht einhalte. Im jungen Alter habe sich der Beschwerdeführer die Bücher seines Vaters angeschaut und gemerkt, dass es Unterschiede gebe und er nicht an alles glaube, was verlangt werde. Er habe die religiösen Pflichten nicht ausgeführt. Somit räumte er selbst ein, dass er von seinem Vater, obwohl dieser gewusst hat, dass der Beschwerdeführer die religiösen Pflichten nicht einhält, nicht ernsthaft bedroht wurde. Am 25.09.2023 erklärte er auf Nachfrage dann wieder zunächst, ob die Eltern darüber Bescheid wüssten, dass er Atheist sei, wisse er nicht. Er selbst habe die islamische Religion ausgeübt und den Koran gelesen. Zuletzt habe er begonnen, nicht regelmäßig die Religion auszuüben und sich von ihnen fernzuhalten. Vor sechs Jahren habe er unregelmäßig gebetet und gefastet. In den letzten sechs Jahren habe der Beschwerdeführer die religiösen Pflichten nicht mehr ausgeübt.In Saudi-Arabien sei er den religiösen Pflichten nicht nachgekommen und habe nicht gefastet, allerdings vor den anderen vorgegeben, dass er faste. Seine islamkritische Haltung habe er dort versteckt gehalten. Er sei damals nicht sicher gewesen, ob der Islam eine richtige Religion sei, habe an diese Religion nicht geglaubt, sie aber auch nicht aufgegeben. Oberflächlich gehalten waren die Begründungen des Beschwerdeführers, warum er angeblich die islamische Religion ablehnt. Am 17.07.2023 gab er hierzu an, er habe Koransuren gelesen, wo einiges unstimmig sei, z.B., wenn Gott alle Menschen erschaffen habe, wieso mache er einen Unterschied zwischen Gläubigen und Ungläubigen. Er sei vom Islam abgefallen, es gebe sehr viele Widersprüche in der Religion und in den Koransuren, die sagten, dass Muslime Nichtgläubige töten dürften. Auch habe Gott beide Geschlechter erschaffen, warum dürfe der Mann schlagen und vier Frauen heiraten. Dieser Sinneswandel habe sich mit der Zeit entwickelt. Anfangs sei es nur Skepsis seinerseits gewesen. Als er dann in Saudi-Arabien gelebt habe, habe er auch Diskussionen mit engen Freunden geführt, über Gott geredet und warum die Welt so sei. Manchmal denke der Beschwerdeführer, dass es einen Gott gibt, der diese Welt erschaffen hat. Aber dann sehe er die Ungerechtigkeit und die Welt um sich herum und zweifle. Der Beschwerdeführer verfolge Sendungen, Seminare, Vorträge über dieses Thema, z.B. über die Shia, über die Religion usw. Am 25.09.2023 führte er auch nur ausweichend aus, vor zwei Jahren habe er sich entschieden, den Koran ohne Emotionen und als ein normales Buch zu lesen und viele Verse gelesen, die nicht logisch und widersprüchlich erschienen. Die Religion habe er nach und nach aufgegeben. Er suche nicht nach einer Religion. Manchmal bekomme er ein Gefühl und denke darüber nach, ob es einen Gott gibt oder nicht. Er habe Bücher über Kulturen gelesen, die vor dem Islam das Gebiet beherrscht hätten - über die irakische Kultur, die Pharaonenkultur und die römische Kultur - und die Religion aufgegeben, weil Menschen wegen der religiösen Pflichten geschlagen würden. Es handle sich um Hörbücher, die im Internet vorhanden seien. An die genauen Namen der Bücher könne er sich nicht erinnern, auch nicht an den Namen der Autoren, was schon für sich genommen nicht für ein tatsächliches Eintauchen in die Materie und somit gegen eine innere Überzeugung des Beschwerdeführers spricht. Aufgefordert, noch einmal die Punkte, die er beim Islam ablehne, zu nennen, brachte der Beschwerdeführer wieder nur in Allgemeinplätzen vor: „Wer sich vom Islam abwendet, wird getötet. Ich bin dafür, dass die Frauen so leben, wie sie es wollen und dass sie von Männern nicht kontrolliert werden und ich lehne den Islam hinsichtlich der Homosexuellen ab. Es gibt viele Verse im Koran die sich widersprechen. Manche Verse sagen, dass Ungläubige getötet werden müssen und manche besagen, dass wer sich nicht zum Islam bekennt, hat keinen Glauben. Manche Verse besagen, dass man sich frei dazu entscheiden kann, die Religion auszuwählen. „Ich habe meinen Glauben und sie haben den ihren“. Der Beschwerdeführer glaube, dass man sich dazu frei entscheiden solle, ob man faste oder nicht. Er sei dagegen, dass die Leute ein Monat lang zum Fasten gezwungen würden und glaube nicht, dass man bei Gott besser dastehe, wenn man faste. Aber auch die Einvernahme der beantragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte wegen der sehr allgemein gehaltenen Antworten eine Apostasie aus innerer Überzeugung letztendlich nicht glaubhaft machen. So gaben alle drei Zeugen am 25.09.2023 zwar an, sie hätten vom Beschwerdeführer erfahren, dass er keine Religion habe. Der erste Zeuge erklärte hierzu, er habe das von ihm persönlich erfahren. Wie es aussieht, glaube er nicht an den Islam. In Serbien – wo die beiden sich auf der Durchreise getroffen hätten - habe er nicht gebetet und nicht gefastet und gemeint, dass er keine Religion habe und dass er die religiösen Pflichten und Rituale nicht erfüllen wolle. Von Problemen des Beschwerdeführers im Jemen wusste der Zeuge nichts und er interessiere sich nicht für soziale Medien und insbesondere die arabische Community. Der zweite Zeuge gab an, der Beschwerdeführer glaube nicht an die islamische Religion, er bete und faste nicht. Durch das Reden habe er davon erfahren. Nachgefragt, ob er seiner Einschätzung nach beurteilen könne, dass der Beschwerdeführer von Islam abgefallen sei, antwortete er: „Ich weiß es nicht. Er fastet und betet nicht.“ Auch er wusste nichts von Problemen im Jemen wegen der islamkritischen Haltung des Beschwerdeführers. Von dessen Aktivitäten auf Social Media war ihm nichts bekannt. Der dritte Zeuge brachte vor, er könne sich nicht genau erinnern, wann er davon Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer Atheist sei. Nachdem sie miteinander diskutiert und geredet hätten, habe er davon erfahren. Von Problemen im Jemen wusste auch er nichts. Er habe Kommentare des Beschwerdeführers einmal auf TikTok gesehen, ohne dies jedoch weiter auszuführen. In einer Gesamtschau ist zwar glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich nicht an die Rituale wie Beten und Fasten oder das Alkoholverbot hält, wenn er nicht muss. Jedoch konnte der Beschwerdeführer neben der Steigerung vor allem wegen der oberflächlich einstudierten Begründungen eine innere Überzeugung für den Abfall vom Islam nicht glaubhaft machen. Wie oben ausgeführt, waren auch die Angaben zu den Bedrohungen durch seinen Vater insgesamt widersprüchlich. Am 25.09.2023 erklärte der Beschwerdeführer zwar, auf TikTok und Facebook veröffentliche er seine Fotos und auch, dass er Atheist sei. Dann relativierte er dies dahingehend, der Account sei öffentlich, er sei unter den Namen XXXX auf TikTok angemeldet, habe dort aber nur seine Fotos veröffentlicht. Auf Facebook habe er geschrieben, dass die Religionen von den Menschen geschaffen würden, mehr gab er dazu jedoch nicht an. Auch logge er sich auf TikTok ein, nehme dort an Livestreams teil und diskutiere mit den anderen über die Religionen, attackiere allerdings weder den Islam, noch die anderen Religionen. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine bestimmten Namen der Teilnehmer nennen, die Nationalitäten dieser Personen seien ihm eigentlich egal. Einsicht genommen wurde in das Facebook Profil, in dem er auch postet. Eine tatsächliche islamkritische Haltung, die auch von Dritten auf die Person des Beschwerdeführers schließen lassen könnte, war dem nicht zu entnehmen.Am 25.09.2023 erklärte der Beschwerdeführer zwar, auf TikTok und Facebook veröffentliche er seine Fotos und auch, dass er Atheist sei. Dann relativierte er dies dahingehend, der Account sei öffentlich, er sei unter den Namen römisch 40 auf TikTok angemeldet, habe dort aber nur seine Fotos veröffentlicht. Auf Facebook habe er geschrieben, dass die Religionen von den Menschen geschaffen würden, mehr gab er dazu jedoch nicht an. Auch logge er sich auf TikTok ein, nehme dort an Livestreams teil und diskutiere mit den anderen über die Religionen, attackiere allerdings weder den Islam, noch die anderen Religionen. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine bestimmten Namen der Teilnehmer nennen, die Nationalitäten dieser Personen seien ihm eigentlich egal. Einsicht genommen wurde in das Facebook Profil, in dem er auch postet. Eine tatsächliche islamkritische Haltung, die auch von Dritten auf die Person des Beschwerdeführers schließen lassen könnte, war dem nicht zu entnehmen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte sohin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Heimat zugrunde gelegt werden konnten. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

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