G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der vorgebrachten Verhaftung habe der Beschwerdeführer aufgrund der erst sieben Jahre später erfolgten Ausreise offenbar selbst keine Notwendigkeit einer zeitnahen Ausreise gesehen. Betreffend eine befürchtete Aktivierung aus dem Reservestand sei einerseits anzumerken, dass entsprechend der Länderinformation eine Rekrutierung von Männern bis zum
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98-99 des Wehrdienstgesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98-99 des Wehrdienstgesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden – im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Nach den Angaben einer im April 2022 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten syrische Menschenrechtsorganisation, führe lediglich die Tatsache, im Ausland einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht dazu, dass eine Person bei der Rückkehr misshandelt werde. Die syrische Regierung sei sich bewusst, dass eine große Anzahl der im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen Flüchtlinge seien und dass die Beantragung von Asyl für sie der einzige Weg gewesen sei, um in ihrem Aufnahmeland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunftsregion, seinen Familienangehörigen und zu seiner Ausreise aus Syrien (1.1.) beruhen auf dessen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie auf vorgelegten Dokumenten. 2.2. Die Einreise des Beschwerdeführers und seine Antragstellung in Österreich (1.2.) gehen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Angaben des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Der abgeleistete Wehrdienst des Beschwerdeführers und die Unterschreitung der Altersgrenze für den Reservedienst (1.3.) ergeben sich aus dessen mit vorgelegten Personenstandsdokumenten und einer Bestätigung über die Ableistung des Wehrdienstes im Wesentlichen in Einklang stehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den Länderfeststellungen zu Syrien. Die Feststellungen zu einer bereits im Jahr 2015 erfolgten Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst bzw. zu der Aufforderung, sich in diesem Zusammenhang bei der Rekrutierungsstelle zu melden, und der diesbezüglichen Weigerung des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dessen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Aufforderungsschreiben, wenngleich dessen Echtheit mangels Vorlage im Original nicht überprüft werden konnte. Da sich der Beschwerdeführer bis 2021 zwar weiterhin in XXXX , allerdings ab 2014 in dem zum damaligen Zeitpunkt de facto nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Stadtteil XXXX aufgehalten hat, ist es auch mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Einberufung so lange unbehelligt in Syrien leben konnte.Die Feststellungen zu einer bereits im Jahr 2015 erfolgten Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst bzw. zu der Aufforderung, sich in diesem Zusammenhang bei der Rekrutierungsstelle zu melden, und der diesbezüglichen Weigerung des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dessen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Aufforderungsschreiben, wenngleich dessen Echtheit mangels Vorlage im Original nicht überprüft werden konnte. Da sich der Beschwerdeführer bis 2021 zwar weiterhin in römisch 40 , allerdings ab 2014 in dem zum damaligen Zeitpunkt de facto nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Stadtteil römisch 40 aufgehalten hat, ist es auch mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Einberufung so lange unbehelligt in Syrien leben konnte. Der Wehrdienstentzug bzw. die Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Laufe des Asylverfahrens, aus denen sich in einer Gesamtschau ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur um sein Leben fürchtet, sondern mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung des syrischen Regimes nicht einverstanden ist (vgl. hiezu Pkt. 1.7.4. zu den Methoden der syrischen Streitkräfte).Der Wehrdienstentzug bzw. die Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Laufe des Asylverfahrens, aus denen sich in einer Gesamtschau ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur um sein Leben fürchtet, sondern mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung des syrischen Regimes nicht einverstanden ist vergleiche hiezu Pkt. 1.7.4. zu den Methoden der syrischen Streitkräfte). 2.4. Die Feststellungen zu der oppositionellen politischen Betätigung des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung im Jahr 2014 beruhen ebenfalls auf den im Kern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Bereits vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer vorgebracht, ab dem 17.06.2014 für drei Monate „alt politischer Gefangener“ in XXXX inhaftiert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat zwar damals eine Teilnahme an Demonstrationen nicht explizit erwähnt, aber – damit in Einklang stehend – angegeben, wegen „Betätigung gegen das syrische Regime“ festgenommen worden zu sein. Details zu den näheren Umständen und den Gründen seiner Festnahme hat der – zu diesem Zeitpunkt unvertretene – Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht vorgebracht, er wurde allerdings dahingehend auch nicht konkret befragt. Da der Beschwerdeführer auch glaubhaft und in Einklang mit den Länderberichten angegeben hat, im Jahr 2014 nur aufgrund einer Geldzahlung freigekommen zu sein, ist unter Berücksichtigung der aus zahlreichen Berichten hervorgehenden Willkür syrischer Behörden auch nicht auszuschließen, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien neuerlich wegen seiner damaligen oppositionellen politischen Betätigung vorgegangen würde.2.4. Die Feststellungen zu der oppositionellen politischen Betätigung des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung im Jahr 2014 beruhen ebenfalls auf den im Kern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Bereits vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer vorgebracht, ab dem 17.06.2014 für drei Monate „alt politischer Gefangener“ in römisch 40 inhaftiert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat zwar damals eine Teilnahme an Demonstrationen nicht explizit erwähnt, aber – damit in Einklang stehend – angegeben, wegen „Betätigung gegen das syrische Regime“ festgenommen worden zu sein. Details zu den näheren Umständen und den Gründen seiner Festnahme hat der – zu diesem Zeitpunkt unvertretene – Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht vorgebracht, er wurde allerdings dahingehend auch nicht konkret befragt. Da der Beschwerdeführer auch glaubhaft und in Einklang mit den Länderberichten angegeben hat, im Jahr 2014 nur aufgrund einer Geldzahlung freigekommen zu sein, ist unter Berücksichtigung der aus zahlreichen Berichten hervorgehenden Willkür syrischer Behörden auch nicht auszuschließen, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien neuerlich wegen seiner damaligen oppositionellen politischen Betätigung vorgegangen würde. Wie bereits in Hinblick auf die Einberufung zum Reservedienst festgehalten wurde, konnte der Beschwerdeführer von 2014 bis 2021 unbehelligt in Syrien leben, da er in einen de facto nicht vom syrischen Regime kontrollierten Stadtteilt übersiedelt ist. 2.5. Die Feststellungen zur Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.5.) gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 (vgl. S. 15 ff und 72
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548). Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Wehrdienstentzug wird
dem syrischen Militärstrafgesetzbuch in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft und müsste der Beschwerdeführer – insbesondere in Verbindung mit seiner früheren oppositionellen politischen Betätigung – überdies damit rechnen, gefoltert zu werden. Darüber hinaus betrachtet die syrische Regierung, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Der Umstand, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens qualifiziert (auch in Kombination mit den den Betroffenen drohenden völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692, vgl. überdies VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer aus Syrien bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692, vergleiche überdies VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer aus Syrien bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht). Zur Frage, ob es bei den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) dahingehend ausgeführt, dass der bisherigen Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen sei, „dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe.“ Unabhängig von der Frage, ob einem Asylwerber in seiner Herkunftsregion Verfolgung droht, ist daher auch zu prüfen, inwiefern ein Asylwerber seine Herkunftsregion erreichen kann bzw. ob er dabei (aktuell) von Verfolgung bedroht ist. Auch der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass „in Syrien das ‚Herausfiltern‘ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Rekrutierungen fänden auch in Ämtern, an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männern hätten.“ Es sei daher auch zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht (VfGH 29.06.2023, E 3450/2022).Auch der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass „in Syrien das ‚Herausfiltern‘ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Rekrutierungen fänden auch in Ämtern, an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männern hätten.“ Es sei daher auch zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht (VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,). Im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings nicht bloß von einer dahingehenden Gefährdung im Rahmen einer Kontrolle bei der Anreise über den Flughafen Damaskus auszugehen, auch die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes und würde der Beschwerdeführer dort bei Straßenkontrollen oder an einem der Checkpoints als Militärdienstpflichtiger identifiziert und ihm auch seine oppositionelle politische Betätigung vorgeworfen werden. Zur Bestimmung der Heimatregion im Herkunftsland kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).Zur Bestimmung der Heimatregion im Herkunftsland kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Gegenständlich kommt daher als Heimatregion lediglich die Region des Heimatortes des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX infrage, da der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist und sein gesamtes Lebens bis zu seiner Ausreise aus Syrien verbracht hat.Gegenständlich kommt daher als Heimatregion lediglich die Region des Heimatortes des Beschwerdeführers in der Stadt römisch 40 infrage, da der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist und sein gesamtes Lebens bis zu seiner Ausreise aus Syrien verbracht hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (der Syrien überdies illegal verlassen hat) von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde und eine ihm drohende Verfolgung somit in Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ steht (vgl. hiezu auch EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 75, bzw. im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 138 f).Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (der Syrien überdies illegal verlassen hat) von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde und eine ihm drohende Verfolgung somit in Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ steht vergleiche hiezu auch EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 75, bzw. im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 138 f). Im Rahmen einer Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers droht diesem nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens, sondern hat er vielmehr neben der zwangsweisen Einziehung zum Wehrdienst auch mit willkürlicher Bestrafung und Folter zu rechnen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.Im Rahmen einer Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers droht diesem nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens, sondern hat er vielmehr neben der zwangsweisen Einziehung zum Wehrdienst auch mit willkürlicher Bestrafung und Folter zu rechnen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2270626.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.