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{'item': 'W127 2270626-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Artikel 15§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW127 2270626-1 Spruch, W127 2270626-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 26.11.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2021 begründete der Beschwerdeführer die Flucht aus Syrien mit dem Krieg in Syrien. Für den Fall einer Rückkehr befürchtete der Beschwerdeführer seinen Tod.
  3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.09.2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2014 festgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden, weil er wegen Betätigung gegen das syrische Regime angezeigt worden sei. Er habe Geld zahlen müssen, um frei zu kommen.
  4. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2021 begründete der Beschwerdeführer die Flucht aus Syrien mit dem Krieg in Syrien. Für den Fall einer Rückkehr befürchtete der Beschwerdeführer seinen Tod.,
  5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.09.2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2014 festgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden, weil er wegen Betätigung gegen das syrische Regime angezeigt worden sei. Er habe Geld zahlen müssen, um frei zu kommen. Der Beschwerdeführer habe von Mitte 2002 bis September 2004 den Wehrdienst abgeleistet und habe betreffend den aktuellen syrischen Konflikt ein Aufforderungsschreiben hinsichtlich einer Einberufung bekommen, er habe dieses aber nicht entgegengenommen. Befragt zu seinen Flucht- und Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er wolle Sicherheit. Er sei auch vor dem syrischen Regime geflüchtet, er wolle nicht im Krieg töten oder getötet werden. Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist, da er sich um seine Kinder Sorgen gemacht, und überdies befürchtet habe, in den Krieg ziehen zu müssen.
  6. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der vorgebrachten Verhaftung habe der Beschwerdeführer aufgrund der erst sieben Jahre später erfolgten Ausreise offenbar selbst keine Notwendigkeit einer zeitnahen Ausreise gesehen. Betreffend eine befürchtete Aktivierung aus dem Reservestand sei einerseits anzumerken, dass entsprechend der Länderinformation eine Rekrutierung von Männern bis zum

  1. Lebensjahr erfolge und sich Ältere auf Ausnahmen berufen könnten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, als Wache in einer Infanteriedivision gedient zu haben, somit sei in Ermangelung einer spezialisierten Ausbildung von einer Einberufung in seinem Alter nicht auszugehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, wie im syrischen Militärdienstgesetz vorgesehen, als männlicher syrischer Staatsbürger im wehrdienstfähigem Alter eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden.
  2. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In der Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten und insbesondere in einem Gebiet, das von der freien syrischen Armee kontrolliert worden sei, aufgehalten habe. Da sich die Lage in seiner Heimatregion Dara’a verschlimmerte, es insbesondere zu Angriffen seitens der syrischen Regierung gekommen sei, und der Beschwerdeführer dementsprechend auch Angst vor einer Einberufung zum Reservedienst gehabt habe, sei er illegal aus Syrien geflüchtet.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In der Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten und insbesondere in einem Gebiet, das von der freien syrischen Armee kontrolliert worden sei, aufgehalten habe. Da sich die Lage in seiner Heimatregion Dara’a verschlimmerte, es insbesondere zu Angriffen seitens der syrischen Regierung gekommen sei, und der Beschwerdeführer dementsprechend auch Angst vor einer Einberufung zum Reservedienst gehabt habe, sei er illegal aus Syrien geflüchtet.
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schreiben vom 19.07.2023 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:  Einberufungsbefehl zum Reservedienst;  Auszüge aus der Homepage des Verteidigungsministeriums der Arabischen Republik Syrien betreffend den Status des Beschwerdeführers;  Bestätigung über Ableistung des Wehrdienstes vom 02.09.
  6. Den vorgelegten Dokumenten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Reservedienst einberufen worden und dieser Einberufung nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus würden die vorgelegten Dokumente belegen, dass die zuständigen syrischen Behörden im Herkunftsland nach dem Beschwerdeführer suchen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass auch aktuell die Sicherheitsbehörden in seiner Heimatstadt XXXX nach ihm suchen und sich nach ihm erkundigen würden.Den vorgelegten Dokumenten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Reservedienst einberufen worden und dieser Einberufung nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus würden die vorgelegten Dokumente belegen, dass die zuständigen syrischen Behörden im Herkunftsland nach dem Beschwerdeführer suchen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass auch aktuell die Sicherheitsbehörden in seiner Heimatstadt römisch 40 nach ihm suchen und sich nach ihm erkundigen würden. Da sich der Beschwerdeführer der Einberufung entzogen habe und diese Weigerung auch noch aktuell aufrecht sei, sei der Beschwerdeführer als Oppositioneller einzustufen und drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung als Reservedienstpflichtiger in den syrischen Bürgerkrieg und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen zu müssen und/oder eine unverhältnismäßige Bestrafung durch das syrische Regime.
  7. Am 04.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 17.07.2023; EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023; EUAA, Country of Origin Information, Syria: Targeting of Individuals, September 2022; EUAA, Country of Origin Information, Syria – Country Focus, Oktober 2023; EUAA, Country of Origin Information, Syria – Security Situation, Oktober 2023; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 29.03.2023; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  8. aktualisierte Fassung, März
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist XXXX in der Stadt XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Seine Familie lebt weiterhin in Syrien. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 26.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  13. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von März 2002 bis September 2004 seinen Wehrdienst für das syrische Regime bei der Infanterie abgeleistet. Er hat am 01.05.2023 das
  14. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze für den syrischen Reservedienst noch nicht erreicht. Im Jahr 2015 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, sich für die Einziehung zum Reservedienst bei der Rekrutierungsstelle zu melden. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, hat im Jahr 2021 illegal Syrien verlassen und hat sich daher dem Reservedienst entzogen. Der Beschwerdeführer verweigert den Reservedienst, da er mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden ist. 1.
  15. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 2011 bis 2014 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und wurde aufgrund seiner oppositionellen Betätigung im Jahr 2014 inhaftiert. Nach ungefähr dreimonatiger Inhaftierung konnte der Beschwerdeführer sich freikaufen und ist in weiterer Folge in den Stadtteil XXXX übersiedelt, um sich dem weiteren Zugriff des syrischen Regimes zu entziehen. 1.
  16. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 2011 bis 2014 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und wurde aufgrund seiner oppositionellen Betätigung im Jahr 2014 inhaftiert. Nach ungefähr dreimonatiger Inhaftierung konnte der Beschwerdeführer sich freikaufen und ist in weiterer Folge in den Stadtteil römisch 40 übersiedelt, um sich dem weiteren Zugriff des syrischen Regimes zu entziehen. 1.
  17. Die Heimatregion des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX , einer ehemaligen Hochburg der oppositionellen Kräfte, wird seit dem Jahr 2018 nominell wieder vom syrischen Regime kontrolliert. Insbesondere auch in dem Stadtteil XXXX hatte das syrische Regime allerdings nur beschränkte Kontrolle über das Gebiet und herrschte de facto eine lokale „Halbautonomie“. Aufgrund der Belagerung von XXXX durch das syrische Regime im Juli 2021 flüchtete der Beschwerdeführer aus Syrien.1.
  18. Die Heimatregion des Beschwerdeführers in der Stadt römisch 40 , einer ehemaligen Hochburg der oppositionellen Kräfte, wird seit dem Jahr 2018 nominell wieder vom syrischen Regime kontrolliert. Insbesondere auch in dem Stadtteil römisch 40 hatte das syrische Regime allerdings nur beschränkte Kontrolle über das Gebiet und herrschte de facto eine lokale „Halbautonomie“. Aufgrund der Belagerung von römisch 40 durch das syrische Regime im Juli 2021 flüchtete der Beschwerdeführer aus Syrien. 1.
  19. Der Beschwerdeführer kann nur nach Kontrolle durch das syrische Regime in seine Heimatregion zurückkehren und es besteht die reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen und/oder aufgrund seiner früheren oppositionellen Betätigung sowie seiner Verweigerung des Reservedienstes bestraft wird. 1.
  20. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: 1.7.
  21. Verpflichtender Wehr- und Reservedienst für das syrische Regime: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt.

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des

  1. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. 1.7.
  2. Befreiung vom Wehrdienst: Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen. 1.7.
  3. Wehrdienstverweigerung: Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98-99 des Wehrdienstgesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98-99 des Wehrdienstgesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern.Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  2. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Ist der Bedarf an Soldaten hoch genug, wird man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer laut einem Experten derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. 1.7.
  3. Syrische Streitkräfte Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich. Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ‚rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten. 1.7.
  4. Lage in Südsyrien und insbesondere in Dara’a: Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, die nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes und seiner Verbündeten stehen, blieb volatil. Trotz des im September 2021 von Russland vermittelten Waffenstillstands zählt die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) für den Zeitraum Januar bis Juni 2022, mit einem Höhepunkt im April 2022, mehr als 100 durch Gewalt getötete Personen. Darunter befinden sich zahlreiche Zivilistinnen und Zivilisten. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Das Gouvernement Dara’a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara’a. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte Versöhnungsabkommen zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara’a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara’a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden ‚versöhnte‘ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt. Die Bevölkerung im Gouvernement Dara’a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab. In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara’a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen. Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara’a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für ‚versöhnte’ Kämpfer. In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits. Vom 24.
  5. bis zum 09.09.2021 wurde Dara’a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Am 29.07.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara’a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat. Befragte aus Dara’a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren. Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge. Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara’a statt. 1.7.
  6. Allgemeine Menschrechtslage: Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen in Gebieten unter Regierungskontrolle einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen – auch Kindern – oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen. Die SDF führten im Jahr 2021 ‚Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer‘, durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut dem SNHR auf 369 Personen. Das US-Außenministerium berichtete hingegen für das Jahr 2021 von ‚gelegentlichen‘ Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen Aktivisten von Seiten der SDF und anderen Oppositionsgruppen, darunter ‚in manchen Fällen‘ willkürliche Haft. Bezüglich des Jahres 2022 berichtet Human Rights Watch weiterhin von Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF demnach inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei mindestens 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der ‚Spionage’. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden. In Gebieten, in denen weder die Regierung noch extremistische Gruppen dominieren, ist der Spielraum der Redefreiheit etwas größer, auch wenn die Partei der Demokratischen Union (PYD) und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit einschränken. Die Medienfreiheit variiert in Gebieten unter der Herrschaft anderer Gruppen, aber lokale Medien stehen normalweise unter großem Druck, die dominante Gruppe ihres Gebiets zu unterstützen. 1.7.
  7. Zur Situation bei einer Rückkehr nach Syrien:

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden – im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Nach den Angaben einer im April 2022 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten syrische Menschenrechtsorganisation, führe lediglich die Tatsache, im Ausland einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht dazu, dass eine Person bei der Rückkehr misshandelt werde. Die syrische Regierung sei sich bewusst, dass eine große Anzahl der im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen Flüchtlinge seien und dass die Beantragung von Asyl für sie der einzige Weg gewesen sei, um in ihrem Aufnahmeland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunftsregion, seinen Familienangehörigen und zu seiner Ausreise aus Syrien (1.1.) beruhen auf dessen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie auf vorgelegten Dokumenten. 2.2. Die Einreise des Beschwerdeführers und seine Antragstellung in Österreich (1.2.) gehen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Angaben des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Der abgeleistete Wehrdienst des Beschwerdeführers und die Unterschreitung der Altersgrenze für den Reservedienst (1.3.) ergeben sich aus dessen mit vorgelegten Personenstandsdokumenten und einer Bestätigung über die Ableistung des Wehrdienstes im Wesentlichen in Einklang stehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den Länderfeststellungen zu Syrien. Die Feststellungen zu einer bereits im Jahr 2015 erfolgten Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst bzw. zu der Aufforderung, sich in diesem Zusammenhang bei der Rekrutierungsstelle zu melden, und der diesbezüglichen Weigerung des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dessen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Aufforderungsschreiben, wenngleich dessen Echtheit mangels Vorlage im Original nicht überprüft werden konnte. Da sich der Beschwerdeführer bis 2021 zwar weiterhin in XXXX , allerdings ab 2014 in dem zum damaligen Zeitpunkt de facto nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Stadtteil XXXX aufgehalten hat, ist es auch mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Einberufung so lange unbehelligt in Syrien leben konnte.Die Feststellungen zu einer bereits im Jahr 2015 erfolgten Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst bzw. zu der Aufforderung, sich in diesem Zusammenhang bei der Rekrutierungsstelle zu melden, und der diesbezüglichen Weigerung des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dessen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Aufforderungsschreiben, wenngleich dessen Echtheit mangels Vorlage im Original nicht überprüft werden konnte. Da sich der Beschwerdeführer bis 2021 zwar weiterhin in römisch 40 , allerdings ab 2014 in dem zum damaligen Zeitpunkt de facto nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Stadtteil römisch 40 aufgehalten hat, ist es auch mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Einberufung so lange unbehelligt in Syrien leben konnte. Der Wehrdienstentzug bzw. die Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Laufe des Asylverfahrens, aus denen sich in einer Gesamtschau ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur um sein Leben fürchtet, sondern mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung des syrischen Regimes nicht einverstanden ist (vgl. hiezu Pkt. 1.7.4. zu den Methoden der syrischen Streitkräfte).Der Wehrdienstentzug bzw. die Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Laufe des Asylverfahrens, aus denen sich in einer Gesamtschau ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur um sein Leben fürchtet, sondern mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung des syrischen Regimes nicht einverstanden ist vergleiche hiezu Pkt. 1.7.4. zu den Methoden der syrischen Streitkräfte). 2.4. Die Feststellungen zu der oppositionellen politischen Betätigung des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung im Jahr 2014 beruhen ebenfalls auf den im Kern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Bereits vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer vorgebracht, ab dem 17.06.2014 für drei Monate „alt politischer Gefangener“ in XXXX inhaftiert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat zwar damals eine Teilnahme an Demonstrationen nicht explizit erwähnt, aber – damit in Einklang stehend – angegeben, wegen „Betätigung gegen das syrische Regime“ festgenommen worden zu sein. Details zu den näheren Umständen und den Gründen seiner Festnahme hat der – zu diesem Zeitpunkt unvertretene – Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht vorgebracht, er wurde allerdings dahingehend auch nicht konkret befragt. Da der Beschwerdeführer auch glaubhaft und in Einklang mit den Länderberichten angegeben hat, im Jahr 2014 nur aufgrund einer Geldzahlung freigekommen zu sein, ist unter Berücksichtigung der aus zahlreichen Berichten hervorgehenden Willkür syrischer Behörden auch nicht auszuschließen, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien neuerlich wegen seiner damaligen oppositionellen politischen Betätigung vorgegangen würde.2.4. Die Feststellungen zu der oppositionellen politischen Betätigung des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung im Jahr 2014 beruhen ebenfalls auf den im Kern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Bereits vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer vorgebracht, ab dem 17.06.2014 für drei Monate „alt politischer Gefangener“ in römisch 40 inhaftiert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat zwar damals eine Teilnahme an Demonstrationen nicht explizit erwähnt, aber – damit in Einklang stehend – angegeben, wegen „Betätigung gegen das syrische Regime“ festgenommen worden zu sein. Details zu den näheren Umständen und den Gründen seiner Festnahme hat der – zu diesem Zeitpunkt unvertretene – Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht vorgebracht, er wurde allerdings dahingehend auch nicht konkret befragt. Da der Beschwerdeführer auch glaubhaft und in Einklang mit den Länderberichten angegeben hat, im Jahr 2014 nur aufgrund einer Geldzahlung freigekommen zu sein, ist unter Berücksichtigung der aus zahlreichen Berichten hervorgehenden Willkür syrischer Behörden auch nicht auszuschließen, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien neuerlich wegen seiner damaligen oppositionellen politischen Betätigung vorgegangen würde. Wie bereits in Hinblick auf die Einberufung zum Reservedienst festgehalten wurde, konnte der Beschwerdeführer von 2014 bis 2021 unbehelligt in Syrien leben, da er in einen de facto nicht vom syrischen Regime kontrollierten Stadtteilt übersiedelt ist. 2.5. Die Feststellungen zur Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.5.) gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 (vgl. S. 15 ff und 72

  1. ff)sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map („Liveuamap“) Syria (https://syria.liveuamap.com/).2.5. Die Feststellungen zur Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.5.) gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 vergleiche S. 15 ff und 72
  2. ff)sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map („Liveuamap“) Syria (https://syria.liveuamap.com/). Wenngleich das syrische Regime 2018 wieder die Kontrolle über die Stadt XXXX übernommen hat, geht aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten – in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers – hervor, dass der Stadtteil XXXX nur formal vom syrischen Regime kontrolliert wurde und de facto eine lokale „Halbautonomie“ herrschte (vgl. hiezu insbesondere EUAA, Country of Origin Information, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 146).Wenngleich das syrische Regime 2018 wieder die Kontrolle über die Stadt römisch 40 übernommen hat, geht aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten – in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers – hervor, dass der Stadtteil römisch 40 nur formal vom syrischen Regime kontrolliert wurde und de facto eine lokale „Halbautonomie“ herrschte vergleiche hiezu insbesondere EUAA, Country of Origin Information, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 146). Aus den Länderfeststellungen geht ebenfalls hervor, dass im Jahr 2021 eine Belagerung des genannten Stadtteils durch das syrische Regime erfolgte und es dabei zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits kam (vgl. Pkt. 1.7.5.). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund dieser Entwicklungen wieder in den faktischen Einflussbereich des syrischen Regimes zu gelangen, erscheint daher nachvollziehbar und erweist sich seine auch damit in Zusammenhang gebrachte Flucht aus Syrien im Ergebnis plausibel.Aus den Länderfeststellungen geht ebenfalls hervor, dass im Jahr 2021 eine Belagerung des genannten Stadtteils durch das syrische Regime erfolgte und es dabei zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits kam vergleiche Pkt. 1.7.5.). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund dieser Entwicklungen wieder in den faktischen Einflussbereich des syrischen Regimes zu gelangen, erscheint daher nachvollziehbar und erweist sich seine auch damit in Zusammenhang gebrachte Flucht aus Syrien im Ergebnis plausibel. 2.6. Die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime und das reale Risiko von Strafen erheblicher Intensität – auch aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Betätigung – (1.6.), wie insbesondere willkürliche Inhaftierung, Verhöre unter Anwendung von Folter oder sogar die Hinrichtung, gehen vor dem Hintergrund der festgestellten Verweigerung des Reservedienstes aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 hervor (vgl. 1.6.).2.6. Die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime und das reale Risiko von Strafen erheblicher Intensität – auch aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Betätigung – (1.6.), wie insbesondere willkürliche Inhaftierung, Verhöre unter Anwendung von Folter oder sogar die Hinrichtung, gehen vor dem Hintergrund der festgestellten Verweigerung des Reservedienstes aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 hervor vergleiche 1.6.). Der Beschwerdeführer hat die Altersgrenze für den Reservedienst von 42 Jahren noch nicht erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass syrische Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren einziehen, im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits zum Reservedienst einberufen worden war und sich dieser Aufforderung widersetzte. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dara’a stammt (Berichten zufolge werden Männer, auch solche über 42 Jahren, vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen – vgl. Pkt. 1.7.1) und in der Vergangenheit bereits wegen oppositioneller politischer Betätigung inhaftiert wurde. Eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst als Form der „Bestrafung“ erscheint daher im Gesamtzusammenhang trotz seines Alters durchaus wahrscheinlich.Der Beschwerdeführer hat die Altersgrenze für den Reservedienst von 42 Jahren noch nicht erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass syrische Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren einziehen, im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits zum Reservedienst einberufen worden war und sich dieser Aufforderung widersetzte. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dara’a stammt (Berichten zufolge werden Männer, auch solche über 42 Jahren, vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen – vergleiche Pkt. 1.7.1) und in der Vergangenheit bereits wegen oppositioneller politischer Betätigung inhaftiert wurde. Eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst als Form der „Bestrafung“ erscheint daher im Gesamtzusammenhang trotz seines Alters durchaus wahrscheinlich. Ausgehend von den Länderfeststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Zuge einer Kontrolle am Grenzübergang oder bei einem Checkpoint in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet als Reservedienstpflichtiger, der sich dem Reservedienst entzogen hat, erkannt würde. Bei der zu erwartenden Überprüfung würde der Beschwerdeführer insbesondere auch durch seine frühere oppositionelle politische Betätigung bzw. seine damalige Inhaftierung wieder in den Fokus der syrischen Behörden geraten und in weiterer Folge unter Einsatz von Zwang zum Militärdienst rekrutiert sowie für seine Verweigerung des Reservedienstes bzw. seine (unterstellte) oppositionelle politische Gesinnung bestraft werden. Die Wahrscheinlichkeit, in diesem Zusammenhang vom syrischen Regime entdeckt zu werden, ist im Fall des Beschwerdeführers weiters dadurch erhöht, dass auch seine Heimatprovinz von der syrischen Regierung kontrolliert wird. 2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 (vgl. insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen“/„Streitkräfte“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Allgemeine Menschenrechtslage“ und „Rückkehr“) – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere die EUAA-Berichte Country Guidance: Syria vom Februar 2023 und Syria – Security Situation vom Oktober 2023 sowie die Länderberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29.03.2023 und des UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung vom März 2021, herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die wöchentlichen „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie in tagesaktuelle Medienberichte) versichert hat.2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 vergleiche insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen“/„Streitkräfte“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Allgemeine Menschenrechtslage“ und „Rückkehr“) – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere die EUAA-Berichte Country Guidance: Syria vom Februar 2023 und Syria – Security Situation vom Oktober 2023 sowie die Länderberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29.03.2023 und des UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung vom März 2021, herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die wöchentlichen „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie in tagesaktuelle Medienberichte) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, das den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten entgegensteht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548). Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Wehrdienstentzug wird

dem syrischen Militärstrafgesetzbuch in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft und müsste der Beschwerdeführer – insbesondere in Verbindung mit seiner früheren oppositionellen politischen Betätigung – überdies damit rechnen, gefoltert zu werden. Darüber hinaus betrachtet die syrische Regierung, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Der Umstand, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens qualifiziert (auch in Kombination mit den den Betroffenen drohenden völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692, vgl. überdies VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer aus Syrien bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692, vergleiche überdies VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer aus Syrien bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht). Zur Frage, ob es bei den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) dahingehend ausgeführt, dass der bisherigen Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen sei, „dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe.“ Unabhängig von der Frage, ob einem Asylwerber in seiner Herkunftsregion Verfolgung droht, ist daher auch zu prüfen, inwiefern ein Asylwerber seine Herkunftsregion erreichen kann bzw. ob er dabei (aktuell) von Verfolgung bedroht ist. Auch der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass „in Syrien das ‚Herausfiltern‘ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Rekrutierungen fänden auch in Ämtern, an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männern hätten.“ Es sei daher auch zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht (VfGH 29.06.2023, E 3450/2022).Auch der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass „in Syrien das ‚Herausfiltern‘ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Rekrutierungen fänden auch in Ämtern, an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männern hätten.“ Es sei daher auch zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht (VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,). Im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings nicht bloß von einer dahingehenden Gefährdung im Rahmen einer Kontrolle bei der Anreise über den Flughafen Damaskus auszugehen, auch die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes und würde der Beschwerdeführer dort bei Straßenkontrollen oder an einem der Checkpoints als Militärdienstpflichtiger identifiziert und ihm auch seine oppositionelle politische Betätigung vorgeworfen werden. Zur Bestimmung der Heimatregion im Herkunftsland kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).Zur Bestimmung der Heimatregion im Herkunftsland kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Gegenständlich kommt daher als Heimatregion lediglich die Region des Heimatortes des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX infrage, da der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist und sein gesamtes Lebens bis zu seiner Ausreise aus Syrien verbracht hat.Gegenständlich kommt daher als Heimatregion lediglich die Region des Heimatortes des Beschwerdeführers in der Stadt römisch 40 infrage, da der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist und sein gesamtes Lebens bis zu seiner Ausreise aus Syrien verbracht hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (der Syrien überdies illegal verlassen hat) von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde und eine ihm drohende Verfolgung somit in Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ steht (vgl. hiezu auch EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 75, bzw. im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 138 f).Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (der Syrien überdies illegal verlassen hat) von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde und eine ihm drohende Verfolgung somit in Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ steht vergleiche hiezu auch EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 75, bzw. im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 138 f). Im Rahmen einer Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers droht diesem nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens, sondern hat er vielmehr neben der zwangsweisen Einziehung zum Wehrdienst auch mit willkürlicher Bestrafung und Folter zu rechnen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.Im Rahmen einer Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers droht diesem nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens, sondern hat er vielmehr neben der zwangsweisen Einziehung zum Wehrdienst auch mit willkürlicher Bestrafung und Folter zu rechnen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2270626.1.00

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