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{'item': 'W151 2280521-1'}

Obsah (17)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW151 2280521-1 Spruch, W151 2280521-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 12aAusl

BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 05.10.2023, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an die belangte Behörde (im Folgenden „AMS“) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der XXXX KG als „Fleischerhelfer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.878,60 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden „AMS“) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 KG als „Fleischerhelfer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.878,60 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 05.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG ab, da die beantragte Tätigkeit keinen Mangelberuf iSd § 13 AuslBG darstelle.2. Mit Bescheid vom 05.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG ab, da die beantragte Tätigkeit keinen Mangelberuf iSd Paragraph 13, AuslBG darstelle.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Fahrzeugspengler verfüge, jedoch aufgrund seines Alters und des Umstandes, dass er taubstumm sei, keine Anstellung in Österreich finde. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund besonderer Einschränkungen (Art. 7 B-VG) gebiete es, den Beschwerdeführer für eine Beschäftigung in einer anderen Branche zuzulassen, auch wenn diese nicht in der Mangelberufsliste enthalten sei. Bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 12 13 AuslBG sei der Beschwerdeführer daher als „Fleischerhelfer“ als Fachkraft zuzulassen.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Fahrzeugspengler verfüge, jedoch aufgrund seines Alters und des Umstandes, dass er taubstumm sei, keine Anstellung in Österreich finde. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund besonderer Einschränkungen (Artikel 7, B-VG) gebiete es, den Beschwerdeführer für eine Beschäftigung in einer anderen Branche zuzulassen, auch wenn diese nicht in der Mangelberufsliste enthalten sei. Bei verfassungskonformer Auslegung der Paragraphen 12, 13 AuslBG sei der Beschwerdeführer daher als „Fleischerhelfer“ als Fachkraft zuzulassen.
  3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, stellte am 18.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der XXXX KG als „Fleischerhelfer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.878,60 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, stellte am 18.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der römisch 40 KG als „Fleischerhelfer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.878,60 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.2. Der Beruf „Fleischerhelfer“ ist kein Mangelberuf

der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 488/2022.1.2. Der Beruf „Fleischerhelfer“ ist kein Mangelberuf

der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2022,.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieAusländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12, 1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a, 2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, 3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent), 4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder 6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 14

7. als Künstler

Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2023 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2023) StF: BGBl. II Nr. 488/2022Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2023 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2023) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2022, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – Ausl

BG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

  1. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  2. Landmaschinenbauer/innen
  3. Techniker/innen für Starkstromtechnik
  4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
  6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  7. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
  8. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  9. Dachdecker/innen
  10. Schwarzdecker/innen
  11. Dreher/innen
  12. Kalkulant(en)innen
  13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  14. Fräser/innen
  15. Augenoptiker/innen
  16. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
  17. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
  18. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  19. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
  20. Techniker/innen für Maschinenbau
  21. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen
  22. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  23. Zimmerer/innen
  24. Schlosser/innen
  25. Ärzt(e)innen
  26. Betonbauer/innen
  27. Spengler/innen
  28. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  29. Bautischler/innen
  30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
  31. Bau- und Möbeltischler/innen
  32. Lackierer/innen
  33. Platten-, Fliesenleger/innen
  34. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik
  35. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
  36. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
  37. Pflasterer/innen
  38. Wirtschaftstreuhänder/innen
  39. Gaststättenköch(e)innen
  40. Bodenleger/innen
  41. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
  42. Huf- und Wagenschmied(e)innen
  43. Maschinenschlosser/innen
  44. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  45. Techniker/innen für Wirtschaftswesen
  46. Medizinisch-technische Fachkräfte
  47. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten
  48. Grobmechaniker/innen
  49. Bauspengler/innen
  50. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
  51. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
  52. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
  53. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
  54. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
  55. Holzmaschinenarbeiter/innen
  56. Techniker/innen für Datenverarbeitung
  57. Fleischer/innen
  58. Elektromechaniker/innen
  59. Naturblumenbinder/innen
  60. Tiefbauer/innen
  61. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
  62. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
  63. Buchhalter/innen
  64. Techniker/innen für Bauwesen
  65. Maurer/innen
  66. Einkäufer/innen
  67. Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau
  68. Kunststoffverarbeiter/innen
  69. Glaser/innen
  70. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
  71. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen
  72. Zahnprothesenmacher/innen
  73. Warenhausverkäufer/innen
  74. Speditionsfachleute
  75. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen
  76. Zuckerbäcker/innen
  77. Diplomingenieur(e)innen für technische Physik, Physiker/inne
  78. Physikalisch-technische Sonderberufe
  79. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen
  80. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen
  81. Maler/innen, Anstreicher/innen
  82. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung
  83. Fakturist(en)innen, Abrechner/innen
  84. Bäcker/innen
  85. Technische Zeichner/innen
  86. Rauchfangkehrer/innen
  87. Möbeltischler/innen
  88. Techniker/innen für Vermessungswesen
  89. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken
  90. Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe
  91. Diplomingenieur(e)innen für technische Chemie, Chemiker/innen
  92. Kellner/innen
  93. Elektroberufe
  94. Tapezierer/innen, Polster(er)innen
  95. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen
  96. Masseur(e)innen
  97. Stukkateur(e)innen
  98. Steinmetzen(innen), Steinbildhauer/innen„§ 1.

(1)Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:,

  1. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik,
  2. Landmaschinenbauer/innen,
  3. Techniker/innen für Starkstromtechnik,
  4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik,
  5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung,
  6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau,
  7. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik,
  8. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung,
  9. Dachdecker/innen,
  10. Schwarzdecker/innen,
  11. Dreher/innen,
  12. Kalkulant(en)innen,
  13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau,
  14. Fräser/innen,
  15. Augenoptiker/innen,
  16. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet,
  17. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen,
  18. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen,
  19. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen,
  20. Techniker/innen für Maschinenbau,
  21. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen,
  22. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen,
  23. Zimmerer/innen,
  24. Schlosser/innen,
  25. Ärzt(e)innen,
  26. Betonbauer/innen,
  27. Spengler/innen,
  28. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet,
  29. Bautischler/innen,
  30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen,
  31. Bau- und Möbeltischler/innen,
  32. Lackierer/innen,
  33. Platten-, Fliesenleger/innen,
  34. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik,
  35. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen,
  36. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik,
  37. Pflasterer/innen,
  38. Wirtschaftstreuhänder/innen,
  39. Gaststättenköch(e)innen,
  40. Bodenleger/innen,
  41. Kraftfahrzeugmechaniker/innen,
  42. Huf- und Wagenschmied(e)innen,
  43. Maschinenschlosser/innen,
  44. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet,
  45. Techniker/innen für Wirtschaftswesen,
  46. Medizinisch-technische Fachkräfte,
  47. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten,
  48. Grobmechaniker/innen,
  49. Bauspengler/innen,
  50. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen,
  51. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen,
  52. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen,
  53. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen,
  54. Karosserie-, Kühlerspengler/innen,
  55. Holzmaschinenarbeiter/innen,
  56. Techniker/innen für Datenverarbeitung,
  57. Fleischer/innen,
  58. Elektromechaniker/innen,
  59. Naturblumenbinder/innen,
  60. Tiefbauer/innen,
  61. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen,
  62. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik,
  63. Buchhalter/innen,
  64. Techniker/innen für Bauwesen,
  65. Maurer/innen,
  66. Einkäufer/innen,
  67. Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau,
  68. Kunststoffverarbeiter/innen,
  69. Glaser/innen,
  70. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen,
  71. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen,
  72. Zahnprothesenmacher/innen,
  73. Warenhausverkäufer/innen,
  74. Speditionsfachleute,
  75. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen,
  76. Zuckerbäcker/innen,
  77. Diplomingenieur(e)innen für technische Physik, Physiker/inne,
  78. Physikalisch-technische Sonderberufe,
  79. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen,
  80. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen,
  81. Maler/innen, Anstreicher/innen,
  82. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung,
  83. Fakturist(en)innen, Abrechner/innen,
  84. Bäcker/innen,
  85. Technische Zeichner/innen,
  86. Rauchfangkehrer/innen,
  87. Möbeltischler/innen,
  88. Techniker/innen für Vermessungswesen,
  89. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken,
  90. Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe,
  91. Diplomingenieur(e)innen für technische Chemie, Chemiker/innen,
  92. Kellner/innen,
  93. Elektroberufe,
  94. Tapezierer/innen, Polster(er)innen,
  95. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen,
  96. Masseur(e)innen,
  97. Stukkateur(e)innen,
  98. Steinmetzen(innen), Steinbildhauer/innen

(2)Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

(2)Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können: (...) Wien:

  1. Erzieher/innen
  2. Wirtschaftsverwalter/innenWien:,
  3. Erzieher/innen,
  4. Wirtschaftsverwalter/innen §
  5. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  6. Diese Verordnung tritt mit
  7. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des
  8. Dezember 2023 außer Kraft. Vor Ablauf des
  9. Dezember 2023 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2023 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2023 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ In der Sache folgt daraus: Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung bei der XXXX KG als „Fleischerhelfer“ beschäftigt werden.

§ 1

der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2023 gilt der Beruf „Fleischerhelfer“ weder bundesweit, noch in Wien als Mangelberuf. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht in einem Mangelberuf der Fachkräfteverordnung 2023 beantragt und ist eine Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in diesem Beruf ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung bei der römisch 40 KG als „Fleischerhelfer“ beschäftigt werden.

Paragraph eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2023 gilt der Beruf „Fleischerhelfer“ weder bundesweit, noch in Wien als Mangelberuf. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht in einem Mangelberuf der Fachkräfteverordnung 2023 beantragt und ist eine Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in diesem Beruf ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nicht gelungen sein mag, in seinem erlernten Beruf des Fahrzeugspenglers eine Beschäftigung zu finden, nicht dazu führt, dass die Versagung der Zulassung in einem von der Fachkräfteverordnung nicht erfassten Beruf zulasten des Beschwerdeführers diskriminierende Wirkung entfalten oder gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen würde. Insofern führt eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 12a, 13 AuslBG zu keinem anderen Ergebnis.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nicht gelungen sein mag, in seinem erlernten Beruf des Fahrzeugspenglers eine Beschäftigung zu finden, nicht dazu führt, dass die Versagung der Zulassung in einem von der Fachkräfteverordnung nicht erfassten Beruf zulasten des Beschwerdeführers diskriminierende Wirkung entfalten oder gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen würde. Insofern führt eine verfassungskonforme Auslegung der Paragraphen 12 a, 13, AuslBG zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2280521.1.00

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