RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW151 2283251-1 Spruch, W151 2283251-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (in der Folge kurz „PVA“) vom 06.10.2023 wurde unter Spruchpunkt I. das Verfahren des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 10.06.2022 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben. Unter Spruchpunkt II. wurde die monatliche Pensionshöhe festgestellt, und festgehalten, dass ein Überbezug in der Höhe von EUR 4.513,36 entstanden sei. Der Überbezug werde in Raten von EUR 100,00,- von der monatlichen Pensionsleistung abgezogen.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (in der Folge kurz „PVA“) vom 06.10.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. das Verfahren des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 10.06.2022 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die monatliche Pensionshöhe festgestellt, und festgehalten, dass ein Überbezug in der Höhe von EUR 4.513,36 entstanden sei. Der Überbezug werde in Raten von EUR 100,00,- von der monatlichen Pensionsleistung abgezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würde, da der PVA berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben worden seien. Der Beschwerdeführer habe das Recht, hinsichtlich Spruchpunkt I. Beschwerde zu erheben bzw. hinsichtlich Spruchpunkt II. Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Feststellung des Anspruches einzubringen.Der Beschwerdeführer habe das Recht, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde zu erheben bzw. hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Feststellung des Anspruches einzubringen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht zur Wiederaufnahme berechtigt gewesen wäre.
- Der Verwaltungsakt samt Äußerung der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2022 einen Antrag auf Alterspension. Mit Bescheid vom 10.06.2022 wurde der Anspruch auf Alterspension ab 01.06.2022 in der Höhe von monatlich EUR 1.041,32 zuerkannt. Die Pensionshöhe basierte auf der Gesamtgutschrift in der Höhe von EUR 14.578,
- Der PVA wurde nach Bescheiderlassung durch einen Auszug aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger die Änderung der Höhe der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 bekannt. Die Änderungen der Höhe der Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers ergaben sich im Zuge einer Betriebsprüfung (GPLA).
- Es ergab eine Pensionshöhe ab 01.06.2022 von monatlich EUR 777,51 und ab 01.01.2023 von monatlich EUR 800,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Auszug aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger liegt im Verwaltungsakt ein. Der PVA wurde auf Anfrage am 22.09.2023 durch die ÖGK mitgeteilt, dass die allgemeinen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 im Zuge einer Betriebsprüfung (GPLA) korrigiert wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVG lauten: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- [...]
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- [...].
(2)[...]
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat." Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011-4; vgl. weiters VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032).3.2.
- Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011-4; vergleiche weiters VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde auf §§ 69, 70 AVG gestützt und die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.06.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde auf Paragraphen 69, 70, AVG gestützt und die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.06.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließt sich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von berichtigten Beitragsgrundlagen herangezogen und unter § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) subsumiert hat. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließt sich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von berichtigten Beitragsgrundlagen herangezogen und unter Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) subsumiert hat. In ihrer Äußerung zur Aktenvorlage führt die belangte Behörde aus, dass ihr aufgrund eines Computerausdrucks aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes nach Bescheiderlassung Änderungen von relevanten Beitragsgrundlagen bekannt wurden, welche sich infolge einer Betriebsprüfung ergeben haben, sohin neu hervorgekommene Tatsachen iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben seien, welche die Wiederaufnahme von Amts wegen begründen würden. In ihrer Äußerung zur Aktenvorlage führt die belangte Behörde aus, dass ihr aufgrund eines Computerausdrucks aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes nach Bescheiderlassung Änderungen von relevanten Beitragsgrundlagen bekannt wurden, welche sich infolge einer Betriebsprüfung ergeben haben, sohin neu hervorgekommene Tatsachen iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben seien, welche die Wiederaufnahme von Amts wegen begründen würden. 3.2.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.3.2.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den, den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid, oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den, den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid, oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066). Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die neu hervorgekommene Tatsache ohne Verschulden der Behörde unbekannt geblieben ist und von ihr nicht berücksichtigt werden konnte (VwSlg 5008 A/1959; VwGH 03.10.1997, 96/19/2173; 24.02.2004, 2002/01/0458). 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 10.06.2022 der Anspruch auf Alterspension ab 01.06.2022 in der Höhe von monatlich EUR 1.041,32 zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegenständliche Wiederaufnahme wurde mit Bescheid vom 06.10.2022 jedenfalls innerhalb der dreijährigen Frist des § 69 Abs. 3 AVG zur Wiederaufnahme verfügt.Die gegenständliche Wiederaufnahme wurde mit Bescheid vom 06.10.2022 jedenfalls innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG zur Wiederaufnahme verfügt. Das Beweismittel, das die belangte Behörde als Grundlage für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erachtete, war ein Auszug aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes nach Bescheiderlassung in Zusammenschau mit einer Anfragebeantwortung der ÖGK vom 22.09.2023 betreffend eine Änderung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 im Zuge einer Betriebsprüfung (GPLA). Das Beweismittel, das die belangte Behörde als Grundlage für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erachtete, war ein Auszug aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes nach Bescheiderlassung in Zusammenschau mit einer Anfragebeantwortung der ÖGK vom 22.09.2023 betreffend eine Änderung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 im Zuge einer Betriebsprüfung (GPLA). Zwar stammt die Änderung in der Versicherungsdatei aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides vom 10.06.2022, jedoch bezog sie sich auf das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem angeführten Zeitraum, also auf eine Tatsache aus einer Zeit, die vor Erlassung des Bescheides vom 10.06.2022 lag (vgl. VwGH 25.05.1987, 83/08/0066 mwN).Zwar stammt die Änderung in der Versicherungsdatei aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides vom 10.06.2022, jedoch bezog sie sich auf das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem angeführten Zeitraum, also auf eine Tatsache aus einer Zeit, die vor Erlassung des Bescheides vom 10.06.2022 lag vergleiche VwGH 25.05.1987, 83/08/0066 mwN). Die neu hervorgekommene Tatsache, dass das Einkommen des Beschwerdeführers geringer war als dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegt, ist für die Frage der Höhe der zuerkannten Alterspension ein maßgebliches Sachverhaltselement. Es handelt sich daher um eine Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einer Wiederaufnahme führen kann.Die neu hervorgekommene Tatsache, dass das Einkommen des Beschwerdeführers geringer war als dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegt, ist für die Frage der Höhe der zuerkannten Alterspension ein maßgebliches Sachverhaltselement. Es handelt sich daher um eine Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einer Wiederaufnahme führen kann. Im vorliegenden Fall trifft die belangte Behörde auch kein Verschulden an der Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014, da sie erst durch die Änderung in der Versicherungsdatei bzw. die Meldung der ÖGK von der tatsächlichen Beitragsgrundlage erfuhr. Bis dahin konnte sie von der Richtigkeit der Beitragsgrundlagen ausgehen. Das Unterbleiben zwischenzeitiger Erhebungen bzw. Rückfragen war der belangten Behörde auch unter der Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, einer mit der Durchführung von Massenverfahren betrauten Verwaltung durch die Sozialversicherungsträger nicht anzulasten (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vgl. VwGH 25.05.1987, 83/08/0066).Das Unterbleiben zwischenzeitiger Erhebungen bzw. Rückfragen war der belangten Behörde auch unter der Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, einer mit der Durchführung von Massenverfahren betrauten Verwaltung durch die Sozialversicherungsträger nicht anzulasten (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vergleiche VwGH 25.05.1987, 83/08/0066). Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über den mit Bescheid vom 10.06.2022 anerkannten Anspruch auf Alterspension gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG vorlagen, war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über den mit Bescheid vom 10.06.2022 anerkannten Anspruch auf Alterspension gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG vorlagen, war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage gänzlich geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2283251.1.00