1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 AVG mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 10.03.2023 bei der ÖB Teheran fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG mit (auszugsweise) folgendem Inhalt: „Da meine Mutter Inhaberin des Aufenthaltstitels ´Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit´ § 42 Abs. 1 ist, habe ich die Möglichkeit gehabt,
(Familienangehörige von Drittstaatangehörigen nach § 42 kann eine ´NB ausgenommen Erwerbstätigkeit´ erteilt werden, für eine Niederlassung zu beantragen, wenn ich der Meinung war, in Österreich dauerhaft zu bleiben und nicht vor Ablauf meines Visums auszureisen. „Da meine Mutter Inhaberin des Aufenthaltstitels ´Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit´ Paragraph 42, Absatz eins, ist, habe ich die Möglichkeit gehabt,
Paragraph 46, (Familienangehörige von Drittstaatangehörigen nach Paragraph 42, kann eine ´NB ausgenommen Erwerbstätigkeit´ erteilt werden, für eine Niederlassung zu beantragen, wenn ich der Meinung war, in Österreich dauerhaft zu bleiben und nicht vor Ablauf meines Visums auszureisen. Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass ich hier im Iran Studentin bin (Studienbestätigung wurde auch geteilt) und kein Absicht habe, dauerhaft in Österreich zu bleiben, sondern lediglich in den Sommerferien meine Familie besuchen wollte (Mutter und meine Schwester (die XXXX uns nebenbei XXXX studiert und keine Zeit hat nach Iran zu fliegen und mir zu besuchen). Es wurden auch von meinem Vater in Iran und meiner Mutter in Österreich 2 Verpflichtungserklärungen gegeben, die versichern, dass ich ausreise! Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass ich hier im Iran Studentin bin (Studienbestätigung wurde auch geteilt) und kein Absicht habe, dauerhaft in Österreich zu bleiben, sondern lediglich in den Sommerferien meine Familie besuchen wollte (Mutter und meine Schwester (die römisch 40 uns nebenbei römisch 40 studiert und keine Zeit hat nach Iran zu fliegen und mir zu besuchen). Es wurden auch von meinem Vater in Iran und meiner Mutter in Österreich 2 Verpflichtungserklärungen gegeben, die versichern, dass ich ausreise! Da ich meine Familie so lange nicht gesehen habe, besonders meine Schwester, wollte ich die österreichische Botschaft daher höflich bitten, meine Dokumente nochmal zu prüfen und das Visum für mich zu ermöglichen.“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran vom 15.03.2023, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF
1 Visakodex abgelehnt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran vom 15.03.2023, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF
Begründend wird ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Begründend wird ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die von der BF vorgelegten Unterlagen bzw. sonstigen Angaben hätten nicht ausgereicht, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose sei zu berücksichtigen wie folgt:
1 lit. b des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
1 lit. b Visakodex jedoch angehalten, einem Antragsteller vor Abweisung des Antrages, eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.Daraufhin sei keine weitere Stellungnahme der belangten Behörde erfolgt, vielmehr sei mit einem weiteren Formblatt die Erteilung des Visums verweigert worden, da die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Die belangte Behörde sei in einem Verfahren
, Absatz eins, Litera b, Visakodex jedoch angehalten, einem Antragsteller vor Abweisung des Antrages, eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Wäre der BF die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden, hätte sie zum Beweis ihrer familiären und sozialen Bildungen im Iran vorgebracht, dass die BF über berufliche Bindungen im Iran verfüge, da sie dort ein Studium betreibe. Weiters würden die Unterlagen belegen, dass die BF aus einer gut situierten Familie stamme und ausreichend von ihren Eltern unterstützt werde. Die BF wohne mit ihrem Vater gemeinsam in einer Eigentumswohnung im Iran. Der Vater der BF sei schwer erkrankt, wobei man als Beweis seiner Krankheit im Laufe des Verfahrens noch weitere Unterlagen zu seiner Erkrankung vorlegen werde. Zu den Familienverhältnissen sei weiter auszuführen, dass Verwandte mütterlicherseits im Iran leben würden (drei Cousinen zwischen 12 und 14 Jahren) und 16 Cousinen väterlicherseits im Iran ansässig seien. Zusammenfassend sei daher von einem großen Familienverband im Iran auszugehen und würde eine starke familiäre Bindung im Iran bestehen. Die BF habe zudem einen Freund im Iran, sodass auch ein Privatleben im Herkunftsland existiere. Sie verfüge auch über ein eigenes Bankkonto im Iran, auch hier werde man im Zuge des Verfahrens noch Unterlagen vorlegen. Aus den aussagekräftigen Urkunden würden sich die die engen Bindungen der BF zum Heimatland sowie ihre gute finanzielle Situation ergeben. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie keinen ausreichenden konkretisierten Vorhalt an die BF gerichtet habe, auf den die BF dann in einer abschließenden Stellungnahme hätte eingehen können, um Bedenken zu zerstreuen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Auslegung des Verweigerungsgrundes im Erkenntnis vom 29. September 2011, ZI. 2010/21/0344 befasst.
1 lit. b Visakodex sei ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der bekundeten Absicht bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex mache deutlich, dass nicht ohne Weiteres – im Generellen – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleibe. Die belangte Behörde könne daher eine Visumsverweigerung nicht mit einem „Generalverdacht" zulasten aller Fremden verweigern. Das bisherige Ermittlungsverfahren und die vorgelegten Urkunden hätten eindeutig ergeben, dass es keinen Verdacht gebe, dass die BF nicht in den Iran zurückkehren würde. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass noch kein Visum ausgestellt worden sei, sodass überhaupt kein Vorverhalten der BF vorliege, welches hätte beurteilt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Auslegung des Verweigerungsgrundes im Erkenntnis vom 29. September 2011, ZI. 2010/21/0344 befasst.
, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der bekundeten Absicht bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex mache deutlich, dass nicht ohne Weiteres – im Generellen – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleibe. Die belangte Behörde könne daher eine Visumsverweigerung nicht mit einem „Generalverdacht" zulasten aller Fremden verweigern. Das bisherige Ermittlungsverfahren und die vorgelegten Urkunden hätten eindeutig ergeben, dass es keinen Verdacht gebe, dass die BF nicht in den Iran zurückkehren würde. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass noch kein Visum ausgestellt worden sei, sodass überhaupt kein Vorverhalten der BF vorliege, welches hätte beurteilt werden können. Die belangte Behörde habe die mit den Anträgen vorgelegten Buchungsbestätigung für den Hin- und Rückflug in ihre Überlegungen nicht erkennbar einbezogen. Es gebe daher keine konkreten Anhaltspunkte, dass die BF nicht in den Iran zurückkehren würde. Auch die Tatsache, dass die französische Botschaft einen Visumsantrag abgelehnt habe, stelle kein Vorverhalten der BF dar, das zu ihren Lasten gehen könne – zusätzlich sei anzumerken, dass die Ablehnung durch die französischen Behörden im Jahr XXXX erfolgt und daher auch nicht mit den gegenwärtigen Verhältnissen in einen Zusammenhang zu bringen sei. Der BF sei in der Vergangenheit kein Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften vorzuwerfen, zumal sie immer vor Ablauf der Aufenthaltstitel ausgereist sei. Nachdem die BF ausreichende Nachweise über ihre soziale und wirtschaftliche Verankerung im Heimatland sowie über ihre gute wirtschaftliche Lage erbracht habe, bestehe daher bei ihr kein Risiko, dass sie nach Ablauf des Visums im Hoheitsgebiet der Schengen Staaten verbleiben würde.Die belangte Behörde habe die mit den Anträgen vorgelegten Buchungsbestätigung für den Hin- und Rückflug in ihre Überlegungen nicht erkennbar einbezogen. Es gebe daher keine konkreten Anhaltspunkte, dass die BF nicht in den Iran zurückkehren würde. Auch die Tatsache, dass die französische Botschaft einen Visumsantrag abgelehnt habe, stelle kein Vorverhalten der BF dar, das zu ihren Lasten gehen könne – zusätzlich sei anzumerken, dass die Ablehnung durch die französischen Behörden im Jahr römisch 40 erfolgt und daher auch nicht mit den gegenwärtigen Verhältnissen in einen Zusammenhang zu bringen sei. Der BF sei in der Vergangenheit kein Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften vorzuwerfen, zumal sie immer vor Ablauf der Aufenthaltstitel ausgereist sei. Nachdem die BF ausreichende Nachweise über ihre soziale und wirtschaftliche Verankerung im Heimatland sowie über ihre gute wirtschaftliche Lage erbracht habe, bestehe daher bei ihr kein Risiko, dass sie nach Ablauf des Visums im Hoheitsgebiet der Schengen Staaten verbleiben würde. Im Zuge der Beschwerde wurden Bestätigung über die Höhe der von der Mutter sowie dem Vater bezogenen iranischen Pensionszahlungen vorgelegt. 6. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 27.04.2023 eine Beschwerdevorentscheidung
GVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.6. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 27.04.2023 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wird festgehalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht werde, dass die BF enge Bindungen zum Heimatland habe und sich in einer guten finanziellen Situation befinde.
1 lit. b Visakodex sei ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange die Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck habe die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen; dabei seien zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliege dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange die Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck habe die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen; dabei seien zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliege dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, würden sich insbesondere daraus ergeben, dass die BF eine hinreichende familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat nicht habe nachzuweisen können. Sie sei ledig, arbeitslos und studiere im Iran. Eltern und Schwester würden in Österreich leben. Etwaige Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Bindung seien nicht erbracht worden. Weiters habe die BF keine ordnungsgemäße Nutzung von früheren Schengenvisa nachweisen können. Vielmehr sei ein im Jahr XXXX bei der französischen Botschaft in Teheran eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums abgelehnt worden. Der BF sei es nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, würden sich insbesondere daraus ergeben, dass die BF eine hinreichende familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat nicht habe nachzuweisen können. Sie sei ledig, arbeitslos und studiere im Iran. Eltern und Schwester würden in Österreich leben. Etwaige Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Bindung seien nicht erbracht worden. Weiters habe die BF keine ordnungsgemäße Nutzung von früheren Schengenvisa nachweisen können. Vielmehr sei ein im Jahr römisch 40 bei der französischen Botschaft in Teheran eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums abgelehnt worden. Der BF sei es nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
2 FPG unterliegen würde, da es erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben wurde. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Angaben (da der BF im Mandatsbescheid der Verweigerungsgrund lediglich allgemein mit „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“ vorgehalten wurde) können diese Ausführungen der BF nicht zu Feststellungen erhoben werden.Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit den nicht nachgewiesenen Behauptungen einer Erkrankung des Vaters und dem Vorhandensein eines Privatlebens durch einen Freund im Iran prinzipiell dem Neuerungsverbot
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG unterliegen würde, da es erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben wurde. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Angaben (da der BF im Mandatsbescheid der Verweigerungsgrund lediglich allgemein mit „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“ vorgehalten wurde) können diese Ausführungen der BF nicht zu Feststellungen erhoben werden. Hervorzuheben ist, dass zur Erkrankung des Vaters – entgegen den Ankündigungen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag – keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass in derselben Beschwerde von der BF ausgeführt wird, dass ihr Vater als XXXX arbeite, ein XXXX betreibe und XXXX erziele, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Angaben rund um eine weiterhin bestehende Berufstätigkeit offenbar nicht vom Vorliegen einer schweren Erkrankung des Vaters der BF auszugehen ist. Bei Annahme, dass der Vater wie unbewiesen behauptet tatsächlich schwer erkrankt wäre und der Pflege der BF bedarf, stellt sich auch die Frage, aus welchen Gründen die BF den schwer kranken Vater gerade jn dieser Situation alleine lassen möchte und nicht ihre beabsichtigte Reise verschiebt. Hervorzuheben ist, dass zur Erkrankung des Vaters – entgegen den Ankündigungen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag – keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass in derselben Beschwerde von der BF ausgeführt wird, dass ihr Vater als römisch 40 arbeite, ein römisch 40 betreibe und römisch 40 erziele, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Angaben rund um eine weiterhin bestehende Berufstätigkeit offenbar nicht vom Vorliegen einer schweren Erkrankung des Vaters der BF auszugehen ist. Bei Annahme, dass der Vater wie unbewiesen behauptet tatsächlich schwer erkrankt wäre und der Pflege der BF bedarf, stellt sich auch die Frage, aus welchen Gründen die BF den schwer kranken Vater gerade jn dieser Situation alleine lassen möchte und nicht ihre beabsichtigte Reise verschiebt. Die genannten Beschwerdebehauptungen wurden nicht nur nicht glaubhaft dargelegt, sondern würden diese auch bei Wahrunterstellung der Angaben nicht ausreichen, um die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF zu zerstreuen, da sich aus diesen unbelegten Behauptungen keine hinreichende familiäre oder soziale Verwurzelung bzw. auch keine wirtschaftliche Bindung der BF im Heimatstaat ableiten lässt. Dass die Mutter und die Schwester der BF sich in Österreich aufgrund einer „Aufenthaltsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ bzw. „Aufenthaltsbewilligung Student“ aufhalten, ergibt sich aus der Vorlage von Kopien der Aufenthaltskarten der Genannten. Die Feststellung zum Studium der BF fußt auf einer vorgelegten Studienbescheinigung einer Universität im Iran. Im Laufe des Verfahrens wurden hingegen keine Unterlagen zu Einkommensquellen, Immobilieneigentum, nennenswertem Vermögen oder Bankguthaben, das der BF zuzurechnen wäre bzw. über welches sie eigenständig verfügen könnte, vorgelegt. So wird in der Beschwerde erstmals vorgebracht, dass die BF über ein Bankkonto verfüge; Unterlagen zu diesem Vorbringen wurden – erneut entgegen einer diesbezüglichen Ankündigung in der Beschwerde und im Vorlageantrag – jedoch nicht vorgelegt. Dass sie einer Berufstätigkeit nachgehen würde, wurde im gesamten Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF keine Kinder und ist nicht verheiratet. In Österreich leben hingegen bereits ihre Mutter und Schwester, die einen bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für die BF darstellen. Soziale Bindungen außerhalb des Familienverband – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der BF auch nicht ins Treffen geführt. Wie bereits festgestellt, geht die XXXX -jährige BF aktuell keiner Berufstätigkeit nach und studiert seit dem Studienjahr 2022/2023 im Iran einen „ XXXX “. Sie verfügt auch über keine weiteren Einnahmequellen, Immobilien oder nennenswertes Vermögen bzw. Bankguthaben im Iran. Eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung der BF im Iran ist aus diesen Umständen daher nicht ableitbar. Wie bereits festgestellt, geht die römisch 40 -jährige BF aktuell keiner Berufstätigkeit nach und studiert seit dem Studienjahr 2022 aus 2023, im Iran einen „ römisch 40 “. Sie verfügt auch über keine weiteren Einnahmequellen, Immobilien oder nennenswertes Vermögen bzw. Bankguthaben im Iran. Eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung der BF im Iran ist aus diesen Umständen daher nicht ableitbar. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF aus einer gut situierten Familie stamme, ihre Eltern sie finanziell unterstützen würden und auf die Vermögenssituation der Eltern verwiesen wurde, ist zu entgegnen, dass aus dem Immobilieneigentum sowie Bankguthaben der Eltern der BF auch nicht auf eine diesbezügliche wirtschaftliche Verwurzelung der BF geschlossen werden, da die Immobilien schließlich nicht im Eigentum bzw. die Bankguthaben nicht in der Verfügungsgewalt der BF stehen. Da die BF nicht arbeitstätig ist, steht sie auch in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müsste. Der Umstand, dass die BF im Iran seit dem Studienjahr 2022/2023 im Iran das Studienfach „ XXXX “ belegt, vermag auch nicht, die Einschätzung zu den vorliegenden Zweifeln im Zusammenhang mit der Wiederausreiseabsicht zu ändern, wobei auf die rezente Aufnahme des Studiums im Vergleich zum beantragten Zeitpunkt (01.07.2023 bis 29.07.2023) bzw. auf die noch kurze Studiendauer zu verweisen ist. Der Umstand, dass die BF im Iran seit dem Studienjahr 2022 aus 2023, im Iran das Studienfach „ römisch 40 “ belegt, vermag auch nicht, die Einschätzung zu den vorliegenden Zweifeln im Zusammenhang mit der Wiederausreiseabsicht zu ändern, wobei auf die rezente Aufnahme des Studiums im Vergleich zum beantragten Zeitpunkt (01.07.2023 bis 29.07.2023) bzw. auf die noch kurze Studiendauer zu verweisen ist. Im übrigen kann aus einem Studium keinesfalls auf eine berufliche Bindung im Heimatland geschlossen werden, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche und Bindung der XXXX -jährigen BF an das Heimatland besteht. Die Vorlage von Flugreservierungsbestätigungen und der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Ebenso vermag der Verweis auf die Unbescholtenheit der BF im Iran – vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände – nicht zu überzeugen.Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche und Bindung der römisch 40 -jährigen BF an das Heimatland besteht. Die Vorlage von Flugreservierungsbestätigungen und der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Ebenso vermag der Verweis auf die Unbescholtenheit der BF im Iran – vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände – nicht zu überzeugen. Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihren Familienangehörigen im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2273589.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.