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{'item': 'W171 2247350-2'}

Obsah (15)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 28§ 77§ 46§§ 52a§ 57§ 52§ 31Art. 21§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW171 2247350-2 Spruch, W171 2247350-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG i.V.m. § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.12.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.12.2023 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich nach unrechtmäßiger Einreise am 09.12.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen. In weiterer Folge stellte der BF in den Jahren 2010, 2012, 2018 und 2019 vier Folgeanträge auf internationalen Schutz. Diese wurden allesamt rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zuletzt erging nach dem vierten Antrag des BF vom 22.08.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt, Behörde oder BFA) vom 20.09.2018 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 abgewiesen. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

§ 28Vw

GVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag zurück- und unter Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 26.04.2023 eingestellt.Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

Paragraph 28, VwGVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag zurück- und unter Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 26.04.2023 eingestellt. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF ging ab 05.10.2021 seiner Meldepflicht nicht mehr nach. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF ging ab 05.10.2021 seiner Meldepflicht nicht mehr nach. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 abgewiesen. Der BF wurde am 29.12.2023 im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und anschließend auf Basis eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen. In seiner Einvernahme am 31.12.2023 gab der BF an, dass er sich ab 2021 in Spanien aufgehalten habe. Er sei am 23.12.2023 nach Österreich eingereist, um mit seiner Tochter Weihnachten zu feiern. Er habe beabsichtigt, am 03.01.2024 wieder nach Spanien zurückzukehren. Er habe in der Wohnung seiner Partnerin Unterkunft genommen. In Spanien gehe er einer Erwerbstätigkeit nach. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 31.12.2023 wurde die gegenständlich angefochtene Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ausgeführt, der BF verfüge über einen nigerianischen Reisepass und einen spanischen Aufenthaltstitel. Gegen ihn bestehe seit 2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem sechsjährigen Einreiseverbot. Er habe durch sein Vorverhalten Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und trotz Einreiseverbot nach Österreich eingereist. Er sei behördlich nicht gemeldet und straffällig. Es bestehe keine relevante Integration in Österreich. Der BF habe eine Tochter, die bei ihrer Mutter lebe und zu der er Kontakt über Videotelefonie halte. Aufgrund seines Vorverhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen und bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, der Sicherheit und Ordnung im Lande hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer tatsächlichen Rückführung des BF in einen möglichen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 31.12.2023 wurde die gegenständlich angefochtene Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ausgeführt, der BF verfüge über einen nigerianischen Reisepass und einen spanischen Aufenthaltstitel. Gegen ihn bestehe seit 2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot. Er habe durch sein Vorverhalten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und trotz Einreiseverbot nach Österreich eingereist. Er sei behördlich nicht gemeldet und straffällig. Es bestehe keine relevante Integration in Österreich. Der BF habe eine Tochter, die bei ihrer Mutter lebe und zu der er Kontakt über Videotelefonie halte. Aufgrund seines Vorverhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen und bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, der Sicherheit und Ordnung im Lande hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer tatsächlichen Rückführung des BF in einen möglichen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Mit Beschwerdeschrift vom 04.01.2024, bei Gericht eingelangt am 05.01.2024, wurde im Wesentlichen ausgeführt, die verhängte Schubhaft sei rechtwidrig, da die Rückkehrentscheidung aus 2018 ihre Wirksamkeit verloren habe. Die Umstände hätten sich seither maßgeblich geändert. Der BF verfüge zudem über einen spanischen Aufenthaltstitel, weshalb er aufgefordert hätte werden müssen, nach Spanien auszureisen. Eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei nicht notwendig, da die letzte Verurteilung des BF aus 2020 stamme. Im gegenständlichen Fall würden weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Mit Beschwerdeschrift vom 04.01.2024, bei Gericht eingelangt am 05.01.2024, wurde im Wesentlichen ausgeführt, die verhängte Schubhaft sei rechtwidrig, da die Rückkehrentscheidung aus 2018 ihre Wirksamkeit verloren habe. Die Umstände hätten sich seither maßgeblich geändert. Der BF verfüge zudem über einen spanischen Aufenthaltstitel, weshalb er aufgefordert hätte werden müssen, nach Spanien auszureisen. Eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei nicht notwendig, da die letzte Verurteilung des BF aus 2020 stamme. Im gegenständlichen Fall würden weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliegen. , Begehrt wurde der Ersatz der Aufwendungen in Form der Eingabegebühr. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 08.01.2024 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegen den BF bestehende Einreiseverbot durch den Aufenthaltstitel nicht aufgehoben werde. Deshalb könne er auch nicht nach § 52 Abs. 6 FPG aus Österreich ausreisen. für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegen den BF bestehende Einreiseverbot durch den Aufenthaltstitel nicht aufgehoben werde. Deshalb könne er auch nicht nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG aus Österreich ausreisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Der BF ist volljährig und Staatsbürger Nigerias. Er stellte in Österreich insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag vom 09.12.2002 wurde zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen, die vier Folgeanträge des BF wurden allesamt rechtskräftig zurückgewiesen. Zuletzt erging nach dem vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 abgewiesen. 2. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

§ 28Vw

GVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag wiederum zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.2. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

Paragraph 28, VwGVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag wiederum zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

  1. Der BF wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: - Urteil eines Landesgerichtes vom 03.03.2006 wegen §§ 27 Abs. 1 U 2/2
  2. Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. - Urteil eines Landesgerichtes vom 03.03.2006 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, U 2/2
  3. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. - Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2006 wegen § 27 Abs. 1 U 2/2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten. In Einem wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 03.03.2006 widerrufen. - Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2006 wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2
  5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten. In Einem wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 03.03.2006 widerrufen. - Urteil eines Landesgerichtes vom 28.08.2007 wegen § 27 Abs. 2 U 2/2
  6. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr. - Urteil eines Landesgerichtes vom 28.08.2007 wegen Paragraph 27, Absatz 2, U 2/2
  7. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr. - Urteil eines Landesgerichtes vom 25.10.2011 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1
  8. Fall

(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. - Urteil eines Landesgerichtes vom 25.10.2011 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. - Urteil eines Landesgerichtes vom 03.09.2013 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall
(3)und 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. - Urteil eines Landesgerichtes vom 03.09.2013 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall
(3)und 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. - Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2020 wegen § 28 Abs. 1
  1. und
  2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. - Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2020 wegen Paragraph 28, Absatz eins,
  3. und
  4. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
  5. Der BF verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig von 18.01.2023 bis 29.09.
  6. Der BF wurde seitens des BFA nicht dazu aufgefordert bzw. verpflichtet, sich in das Hoheitsgebiet von Spanien zu begeben.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu den Feststellungen:
  9. Die Verfahrensidentität des BF ergibt sich aus dem vorgelegten nigerianischen Reisepass. Die Asylverfahren des BF ergaben sich aus dem Verwaltungsakt und einer Abfrage des IZR.
  10. Das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt sowie aus dem hg. Akt zu diesem Verfahren.
  11. Das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt sowie aus dem hg. Akt zu diesem Verfahren.
  12. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, eingeholt durch das BVwG.
  13. Der Aufenthaltstitel des BF liegt in Kopie im Akt auf (Aktenseite 108). Die Echtheit des Aufenthaltstitels wurde durch das BFA nicht angezweifelt. 2.
  14. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
  15. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  16. Rechtliche Beurteilung 3.
  17. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  18. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  19. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des § 52 Abs 6 FPG:Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG: „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)„In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234) „§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu RV 1078 BlgNR
  1. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“„§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“ […] „Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am
  3. April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Damit erweist sich die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der mit ihr verbundenen Aussprüche im Ergebnis als zutreffend.“ VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Zum gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF (nach Nigeria) angeordnet. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht (VwGH vom 19.04.2012, 2009/21/0047). Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht erfüllt: Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung getroffen, mit der ein Einreiseverbot verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 abgewiesen, weshalb gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.

§ 52Abs.

8 FPG ist ein Fremder, gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde verpflichtet, in den Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat auszureisen. Der BF reiste zwar aus Österreich nach Spanien aus, er ist dadurch jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens ausgereist ist. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung getroffen, mit der ein Einreiseverbot verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 abgewiesen, weshalb gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG ist ein Fremder, gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde verpflichtet, in den Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat auszureisen. Der BF reiste zwar aus Österreich nach Spanien aus, er ist dadurch jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens ausgereist ist. Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Spanien (laut eigenen Angaben 2021) erlangte der BF am 18.01.2023 einen bis 29.09.2027 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und reiste zuletzt mit diesem Aufenthaltstitel und seinem gültigen nigerianischen Reisepass spätestens am dem 29.12.2023 nach Österreich ein.

§ 31Abs.

1 Z. 3 FPG hält sich ein Fremder dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Art. 21

Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung den BF betreffend war seit 12.10.2018 im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", daher in der „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Art. 21 SDÜ, ausgeschrieben. Die Einreise des BF spätestens am 29.12.2023 sowie sein darauffolgender Aufenthalt waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hält sich ein Fremder dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Artikel 21

, Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung den BF betreffend war seit 12.10.2018 im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", daher in der „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Artikel 21, SDÜ, ausgeschrieben. Die Einreise des BF spätestens am 29.12.2023 sowie sein darauffolgender Aufenthalt waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG zu erlassen. Da der BF als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels ist, ist seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nur unter den in § 52 Abs. 6 FPG genannten Voraussetzungen und Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zulässig.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Da der BF als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels ist, ist seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nur unter den in Paragraph 52, Absatz 6, FPG genannten Voraussetzungen und Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zulässig. Im gegenständlichen Schubhaftbescheid wird auf die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG nicht eingegangen. Eine Aufforderung, sich nach Spanien zu begeben, ist ebenso nicht aktenkundig. Es erfolgte darüber hinaus auch keine Prüfung, ob die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, und wurde auch keine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA stützt seine Entscheidung ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung aus

  1. Die vom BFA herangezogene Rückkehrentscheidung war jedoch vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Spanien ausgestellt worden, was die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung – sofern die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG vorliegen – notwendig machen würde. Im gegenständlichen Schubhaftbescheid wird auf die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht eingegangen. Eine Aufforderung, sich nach Spanien zu begeben, ist ebenso nicht aktenkundig. Es erfolgte darüber hinaus auch keine Prüfung, ob die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, und wurde auch keine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA stützt seine Entscheidung ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung aus
  2. Die vom BFA herangezogene Rückkehrentscheidung war jedoch vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Spanien ausgestellt worden, was die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung – sofern die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorliegen – notwendig machen würde. Da unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 6 FPG derzeit eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht möglich ist, ist auch der Zweck der über ihn angeordneten Schubhaft bereits seit dem Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht erreichbar, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. Da unter Berücksichtigung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG derzeit eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht möglich ist, ist auch der Zweck der über ihn angeordneten Schubhaft bereits seit dem Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht erreichbar, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.12.2023 ist daher rechtswidrig Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren liegt keine (neue) Rückkehrentscheidung vor, weshalb eine Abschiebung des BF nach Nigeria angesichts des gültigen spanischen Aufenthaltstitels weiterhin nicht möglich ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegen aufgrund der Aktenlage auch keine stichhaltigen Hinweise dahingehend vor, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sein könnte. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat somit keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat somit keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt III.– KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei.– Kostenbegehren

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. In der Beschwerde wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt, weshalb Aufwandersatz in Höhe der Eingabegebühr, welche nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersatzfähig ist (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336), zuzusprechen war. Der Behörde kommt nach der gesetzlichen Regelung kein Kostenersatz zu. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid sowie die darauf beruhende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären waren.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid sowie die darauf beruhende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären waren. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W171.2247350.2.00

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