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{'item': 'W173 2280786-1'}

Obsah (9)§ 13Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW173 2280786-1 Spruch, W173 2280786-1/8EW173 2280786-1/8E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 03.10.2023 eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF , in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 03.10.2023 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), geb. am XXXX , ist seit 2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen".
  2. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), geb. am römisch 40 , ist seit 2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen".
  3. Am 04.05.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinen Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) ein. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
  4. Am 04.05.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinen Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) ein. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
  5. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 12.07.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30% ermittelt.
  6. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 12.07.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30% ermittelt.
  7. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen durch seine bevollmächtige Vertretung am 24.08.2023 Einwendungen unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen vor.
  8. Aufgrund der Einwendungen des vertretenen Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 03.10.2023 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keinen ausreichend relevanten Sachverhalt beinhalten würde, der eine Änderung des Gutachtens bewirken würde, sodass am Gutachten festgehalten werde.
  9. Aufgrund der Einwendungen des vertretenen Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen , Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 03.10.2023 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keinen ausreichend relevanten Sachverhalt beinhalten würde, der eine Änderung des Gutachtens bewirken würde, sodass am Gutachten festgehalten werde.
  10. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30% neu festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Sachverständigengutachten von Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2023 sowie auf dessen Stellungnahme vom 03.10.2023, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
  11. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30% neu festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2023 sowie auf dessen Stellungnahme vom 03.10.2023, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
  12. Mit 02.11.2023 datiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.10.2023 im Hinblick auf die festgestellte Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Höhe von 30% Beschwerde. Dieser war ein weiterer Befund beigelegt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 08.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  13. Mit Schreiben vom 07.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.12.2023, zog der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 04.05.2023 sowie die Beschwerde vom 02.11.2023 gegen den Bescheid vom 03.10.2023 zurück.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, W173 2280786-1/7Z, wurde der angefochtene Bescheid vom 03.10.2023 ersatzlos behoben, da der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass vom 04.05.2023 mit Schreiben vom 07.12.2023 zurückgezogen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. , Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.1. Zu Spruchpunkt A Da der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass vom 04.05.2023 mit Schreiben vom 07.12.2023 zurückgezogen hat, wurde der angefochtene Bescheid vom 03.10.2023 bereits mit oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ersatzlos behoben. Zugleich zog der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.12.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2023 zurück, sodass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF mit Beschluss einzustellen ist (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass vom 04.05.2023 mit Schreiben vom 07.12.2023 zurückgezogen hat, wurde der angefochtene Bescheid vom 03.10.2023 bereits mit oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ersatzlos behoben. Zugleich zog der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.12.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2023 zurück, sodass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF mit Beschluss einzustellen ist vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). 2.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen den gegenständlichen Beschluss ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen den gegenständlichen Beschluss ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2280786.1.00

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