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{'item': 'W173 2282104-1'}

Obsah (10)§ 13Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW173 2282104-1 Spruch, W173 2282104-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 25.10.2023 eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF , in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 25.10.2023 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin) beantragte am 29.08.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO). Mit diesem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin zugleich die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an Morbus Parkinson. Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin) beantragte am 29.08.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO). , Mit diesem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin zugleich die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. , Als Gesundheitsschädigung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an Morbus Parkinson. Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.

  1. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 06.10.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, stellte die medizinische Sachverständige XXXX , Fachärztin für Neurologie, unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeitragung würden jedoch aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
  2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 06.10.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, stellte die medizinische Sachverständige römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeitragung würden jedoch aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
  3. Dieses von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu am 18.10.2023 eine Stellungnahme unter Vorlage weitere medizinischer Unterlagen ein.
  4. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin holte die belangte eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein. In dieser Stellungnahme vom 24.10.2023 wurde zusammengefasst von ihr ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sei und es nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung komme.
  5. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin holte die belangte eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. In dieser Stellungnahme vom 24.10.2023 wurde zusammengefasst von ihr ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sei und es nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung komme.
  6. Mit Bescheid vom 25.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
  7. Mit Schreiben vom 20.11.2023, eingelangt am 22.11.2023, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.10.2023 im Hinblick auf die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung Beschwerde. Dieser war ein weiterer Befund beigelegt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 30.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schreiben vom 11.12.2023, eingelangt am 13.12.2023, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2023 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. , Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.1. Zu Spruchpunkt A Da die Beschwerdeführerin ihre mit 20.11.2023 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2023 zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurückgezogen hat, fehlt es der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die Beschwerdeführerin ihre mit 20.11.2023 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2023 zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurückgezogen hat, fehlt es der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). 2.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2282104.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.