RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW237 2283274-1 Spruch, W237 2283274-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13.12.2023 betreffend die Versagung der Zustimmung im Sinne des § 45a Abs. 8 AMFG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13.12.2023 betreffend die Versagung der Zustimmung im Sinne des Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG beschlossen: A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 13.12.2023 erteilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) den von der beschwerdeführenden GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 07.12.2023 beantragten acht Kündigungsaussprüchen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist des § 45a Abs. 2 AMFG keine Zustimmung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine wichtigen wirtschaftlichen Gründe im Sinne des § 45a Abs. 8 AMFG nachgewiesen habe. Die erste Kündigung könne daher frühestens nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist am 07.01.2024 ausgesprochen werden.
- Mit Bescheid vom 13.12.2023 erteilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) den von der beschwerdeführenden GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 07.12.2023 beantragten acht Kündigungsaussprüchen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG keine Zustimmung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine wichtigen wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG nachgewiesen habe. Die erste Kündigung könne daher frühestens nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist am 07.01.2024 ausgesprochen werden.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 21.12.2023 Beschwerde, in der sie näher begründete, warum das Einhalten der Wartefrist einen erheblichen Schaden – nämlich eine drohende Insolvenz – und damit eine Gefährdung einer größeren Anzahl verbleibender Arbeitsplätze bedeuten würde.
- Das AMS legte diese Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2023 vor. Die Beschwerdesache wurde der Gerichtsabteilung W237 zugewiesen und langte in dieser am 27.12.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist ein in XXXX Wien ansässiges XXXX -Unternehmen, das seine Kunden (Bauträger:innen und verschiedene Immobilienentwickler:innen) dabei unterstützt, XXXX . Das Unternehmen beschäftigt 24 Angestellte, die unter den Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-Kollektivvertrag) fallen.1.
- Die Beschwerdeführerin ist ein in römisch 40 Wien ansässiges römisch 40 -Unternehmen, das seine Kunden (Bauträger:innen und verschiedene Immobilienentwickler:innen) dabei unterstützt, römisch 40 . Das Unternehmen beschäftigt 24 Angestellte, die unter den Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-Kollektivvertrag) fallen. Im aktuellen Marktumfeld hat die Beschwerdeführerin mit Auftragsrückgängen und Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Nach Gesprächen mit Investoren beabsichtigt sie, mehrere Angestellte zu kündigen. 1.
- Am 07.12.2023 zeigte die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel schriftlich an, dass sie im Zeitraum vom 15.12.2023 bis 15.01.2024 beabsichtigt, gegenüber acht Angestellten Kündigungen auszusprechen. Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin, dass das AMS die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist des § 45a Abs. 2 AMFG erteilen möge.1.
- Am 07.12.2023 zeigte die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel schriftlich an, dass sie im Zeitraum vom 15.12.2023 bis 15.01.2024 beabsichtigt, gegenüber acht Angestellten Kündigungen auszusprechen. Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin, dass das AMS die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG erteilen möge. Diesen Antrag wies das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 ab, weil die Beschwerdeführerin keine wichtigen wirtschaftlichen Gründe im Sinne des § 45a Abs. 8 AMFG nachgewiesen habe.Diesen Antrag wies das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 ab, weil die Beschwerdeführerin keine wichtigen wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG nachgewiesen habe. 1.
- Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nunmehr, sechs (anstatt acht) Angestellte zu kündigen. Bis zum 07.01.2024 hat sie noch keine Kündigungen gegenüber Angestellten ausgesprochen.
- Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin gab dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bekannt, dass ihre Angestellten unter den IT-Kollektivvertrag fallen und innerhalb der ersten Woche des Jahres 2024 keine Kündigungen ausgesprochen würden; die entsprechenden Feststellungen fußen auf dieser – aktenvermerklich festgehaltenen – Bekanntgabe. Sämtliche sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 13.12.2023 und wurde der Beschwerdeführerin frühestens am selben Tag zugestellt. Die am 21.12.2023 dem AMS per E-Mail übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 13.12.2023 und wurde der Beschwerdeführerin frühestens am selben Tag zugestellt. Die am 21.12.2023 dem AMS per E-Mail übermittelte Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969 idF BGBl. I Nr. 106/2022, lautet:3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, lautet: „Mitwirkung der Dienstgeber § 45a.
(1)Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, ArbeitsverhältnisseParagraph 45 a,
(1)Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
- von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
- von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
- von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
- von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das
- Lebensjahr vollendet haben,
- von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder,
- von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das
- Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
(2)Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(2)Die Anzeige gemäß Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(3)Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(3)Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4)Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(4)Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5)Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
(5)Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
- vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
- vor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
- nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs.
- nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Absatz 8 ausgesprochen werden.
(6)Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.
(6)Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.
(7)Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(7)Bei den Beratungen gemäß Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(8)Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“
(8)Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“ 3.
- Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, weil die – im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässige – Beschwerde mit Blick auf die zitierte Bestimmung des § 45a AMFG nunmehr einer Prozessvoraussetzung, nämlich des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin, entbehrt:3.
- Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, weil die – im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässige – Beschwerde mit Blick auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 45 a, AMFG nunmehr einer Prozessvoraussetzung, nämlich des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin, entbehrt: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.2.
- Im vorliegenden Fall zeigte die Beschwerdeführerin entsprechend § 45a Abs. 1 Z 1 AMFG der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 07.12.2023 formgerecht an, dass sie die Kündigung von acht Angestellten im Zeitraum vom 15.12.2023 bis 15.01.2024 beabsichtigt. Damit begann die sich aus § 45a Abs. 2 iVm Abs. 5 AMFG ergebende 30-tägige Frist bis zur Möglichkeit des ersten rechtswirksamen Kündigungsausspruchs zu laufen, zumal sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik keine andere Frist ergibt. Soweit der Tag des Einlangens der Anzeige nach § 45a Abs. 1 AMFG in die genannte Frist nicht einzurechnen ist, endete sie mit Ablauf des 06.01.
- Die Beschwerdeführerin kann also seit 07.01.2024 die beabsichtigen (nunmehr sechs) Kündigungen – soweit es die Voraussetzungen des § 45a AMFG betrifft – rechtswirksam aussprechen.3.2.
- Im vorliegenden Fall zeigte die Beschwerdeführerin entsprechend Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 07.12.2023 formgerecht an, dass sie die Kündigung von acht Angestellten im Zeitraum vom 15.12.2023 bis 15.01.2024 beabsichtigt. Damit begann die sich aus Paragraph 45 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AMFG ergebende 30-tägige Frist bis zur Möglichkeit des ersten rechtswirksamen Kündigungsausspruchs zu laufen, zumal sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik keine andere Frist ergibt. Soweit der Tag des Einlangens der Anzeige nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG in die genannte Frist nicht einzurechnen ist, endete sie mit Ablauf des 06.01.
- Die Beschwerdeführerin kann also seit 07.01.2024 die beabsichtigen (nunmehr sechs) Kündigungen – soweit es die Voraussetzungen des Paragraph 45 a, AMFG betrifft – rechtswirksam aussprechen. Damit kommt es auf eine gemäß § 45a Abs. 8 AMFG mögliche Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Frist durch das im Beschwerdeweg zuständige Bundesverwaltungsgericht, das die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hat, nicht mehr an bzw. erübrigt sich diese.Damit kommt es auf eine gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG mögliche Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Frist durch das im Beschwerdeweg zuständige Bundesverwaltungsgericht, das die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hat, nicht mehr an bzw. erübrigt sich diese. Das Beschwerdeverfahren ist daher – mit Beschluss (vgl. idS VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt) – einzustellen, zumal dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde liegt, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist (vgl. VfGH 11.06.2021, E 3737/2020 mwH).Das Beschwerdeverfahren ist daher – mit Beschluss vergleiche idS VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt) – einzustellen, zumal dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde liegt, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist vergleiche VfGH 11.06.2021, E 3737 aus 2020, mwH). 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und (soweit zum Tragen kommend) Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC dem auch nicht entgegenstanden (vgl. auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, die hier allerdings deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist).3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und (soweit zum Tragen kommend) Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC dem auch nicht entgegenstanden vergleiche auch die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, die hier allerdings deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. dazu die Ausführungen in Pkt. II.3.
- in der Begründung zu Spruchteil A).Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen vergleiche dazu die Ausführungen in Pkt. römisch zwei.3.
- in der Begründung zu Spruchteil A). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2283274.1.00