Obsah (13)
§ 20Art. 133§ 19a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 42a§ 4§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW246 2248234-1 Spruch, W246 2248234-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 20Abs.
4 bis 4b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.08.2021, Zl. 2021-0.550.659, betreffend Ersatz von Ausbildungskosten
Paragraph 20, Absatz 4 bis 4 b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Die Ausbildungskosten, die im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses vom Bediensteten XXXX zu ersetzen wären, betragen zum Zeitpunkt des Endes seiner Ausbildung (01.08.2020) EUR 144.376,19 (§ 20 Abs. 4 bis 4b BDG 1979).“„Die Ausbildungskosten, die im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses vom Bediensteten römisch 40 zu ersetzen wären, betragen zum Zeitpunkt des Endes seiner Ausbildung (01.08.2020) EUR 144.376,19 (Paragraph 20, Absatz 4 bis 4 b BDG 1979).“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die Abteilung II/7 des Bundesministeriums für Inneres (Flugpolizei) dem Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) eine Aufstellung der Kosten u.a. betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Hubschraubereinsatzpiloten im Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Ausbildungskosten. Demnach würden sich auf Basis der Stundensätze für die Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) und der Type EC 135 aufgrund der vom Beschwerdeführer absolvierten Flugstunden Ausbildungskosten iHv insgesamt EUR 326.738,42 ergeben.
- Daraufhin stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid
§ 20Abs.
4b BDG 1979 fest, dass die im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nach § 20 Abs. 4 leg.cit. zu ersetzenden Ausbildungskosten zum Ende seiner Ausbildung (01.08.2020) EUR 326.738,42 betragen würden. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 seine Ausbildung abgeschlossen habe und seit diesem Zeitpunkt zu Einsatzflügen im Bundesministerium für Inneres (Abteilung II/7) herangezogen werde. Dafür sei eine Erfahrung mit dem Hubschrauber der Type EC 135 im Ausmaß von 50 Flugstunden (geleistet: 54 Stunden und 26 Minuten) und der positive Abschluss der Schulung „Praxis Crew Coordination bei Normal- und Notverfahren“ inklusive NVFR-Einweisung auf dem Verfahrenstrainer der deutschen Bundespolizei in Bonn Hangelar (geleistet: zwölf Stunden) erforderlich gewesen. Zusätzlich seien Flugstunden mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) betreffend den Außen- und Hochgebirgslandekurses (geleistet: zehn Stunden und 52 Minuten) zu berücksichtigen gewesen. Die zum Ende der Ausbildung des Beschwerdeführers vorgelegenen Ausbildungskosten seien im Hinblick auf die vorliegenden Stundensätze und geleisteten Flugstunden daher in dem im Spruch genannten Ausmaß festzustellen.2. Daraufhin stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid
Paragraph 20, Absatz 4 b, BDG 1979 fest, dass die im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nach Paragraph 20, Absatz 4, leg.cit. zu ersetzenden Ausbildungskosten zum Ende seiner Ausbildung (01.08.2020) EUR 326.738,42 betragen würden. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 seine Ausbildung abgeschlossen habe und seit diesem Zeitpunkt zu Einsatzflügen im Bundesministerium für Inneres (Abteilung II/7) herangezogen werde. Dafür sei eine Erfahrung mit dem Hubschrauber der Type EC 135 im Ausmaß von 50 Flugstunden (geleistet: 54 Stunden und 26 Minuten) und der positive Abschluss der Schulung „Praxis Crew Coordination bei Normal- und Notverfahren“ inklusive NVFR-Einweisung auf dem Verfahrenstrainer der deutschen Bundespolizei in Bonn Hangelar (geleistet: zwölf Stunden) erforderlich gewesen. Zusätzlich seien Flugstunden mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) betreffend den Außen- und Hochgebirgslandekurses (geleistet: zehn Stunden und 52 Minuten) zu berücksichtigen gewesen. Die zum Ende der Ausbildung des Beschwerdeführers vorgelegenen Ausbildungskosten seien im Hinblick auf die vorliegenden Stundensätze und geleisteten Flugstunden daher in dem im Spruch genannten Ausmaß festzustellen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, mit 01.03.2019 seinen Dienst in der Abteilung II/7 (Flugpolizei) angetreten und eine Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten begonnen zu haben. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Privatpilotenschein für Hubschrauber und somit über Vorkenntnisse verfügt, weshalb ihm 40 Flugstunden angerechnet hätten werden müssen. In der Folge sei ihm mit Wirksamkeit vom 15.05.2020 der Berufshubschrauberpilotenschein ausgestellt worden. Seine Ausbildung sei mit diesem Zeitpunkt (15.05.2020) als abgeschlossen zu betrachten, zumal er sich mit der Vereinbarung vom 19.03.2019 iSd § 20 Abs. 4 BDG 1979 ausdrücklich dazu verpflichtet habe, der Republik Österreich im Falle seines Ausscheidens aus dem Bundesdienst innerhalb von acht Jahren nach Beendigung der fliegerischen Ausbildung („Berufshubschrauberpilotenschein“) Ausbildungskosten zu ersetzen. Diese Vereinbarung sei eindeutig so formuliert und zu verstehen, dass Ausbildungskosten von ihm lediglich für Ausbildungen bis zu Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheins zu ersetzen seien. Die im Bescheid zitierten Ausbildungskosten würden sich aber auf Flugstunden mit Hubschraubern der Type EC 135 und der Type Bell 206 (Jet Ranger) beziehen, welche der Beschwerdeführer erst nach Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheines geleistet habe. Diese Flugstunden hätten daher bei der Berechnung der Ausbildungskosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Darin führte er zunächst aus, mit 01.03.2019 seinen Dienst in der Abteilung II/7 (Flugpolizei) angetreten und eine Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten begonnen zu haben. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Privatpilotenschein für Hubschrauber und somit über Vorkenntnisse verfügt, weshalb ihm 40 Flugstunden angerechnet hätten werden müssen. In der Folge sei ihm mit Wirksamkeit vom 15.05.2020 der Berufshubschrauberpilotenschein ausgestellt worden. Seine Ausbildung sei mit diesem Zeitpunkt (15.05.2020) als abgeschlossen zu betrachten, zumal er sich mit der Vereinbarung vom 19.03.2019 iSd Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 ausdrücklich dazu verpflichtet habe, der Republik Österreich im Falle seines Ausscheidens aus dem Bundesdienst innerhalb von acht Jahren nach Beendigung der fliegerischen Ausbildung („Berufshubschrauberpilotenschein“) Ausbildungskosten zu ersetzen. Diese Vereinbarung sei eindeutig so formuliert und zu verstehen, dass Ausbildungskosten von ihm lediglich für Ausbildungen bis zu Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheins zu ersetzen seien. Die im Bescheid zitierten Ausbildungskosten würden sich aber auf Flugstunden mit Hubschraubern der Type EC 135 und der Type Bell 206 (Jet Ranger) beziehen, welche der Beschwerdeführer erst nach Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheines geleistet habe. Diese Flugstunden hätten daher bei der Berechnung der Ausbildungskosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise zu entnehmen sei, wie sich die zu ersetzenden Ausbildungskosten berechnen würden. Dieser Umstand erscheine nicht zuletzt deshalb äußerst fragwürdig, weil seitens der Behörde offensichtlich eine unterschiedliche Behandlung von Bediensteten mittels Heranziehung unterschiedlicher Kostensätze vorgenommen worden sei.
- Nach entsprechendem Ersuchen der Behörde nahm die Abteilung II/7 mit Schreiben vom 07.10.2021 zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde getroffenen Ausführungen Stellung.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.11.2021 vorgelegt. In diesem Schreiben traf die Behörde – auf Grundlage der Stellungnahme der Abteilung II/7 vom 07.10.2021 – nähere Ausführungen zum vorliegenden Verfahren. Zunächst führte die Behörde aus, dass die ab 01.03.2019 erfolgte Verwendung des Beschwerdeführers in der Abteilung II/7 seiner Spezialausbildung zum Hubschraubereinsatzpiloten gedient habe, welche weit über das Niveau einer herkömmlichen Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten hinausgehe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung absolvierten Flugstunden für den Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) im Ausmaß von 108 Stunden und 36 Minuten seien bei der Feststellung der zu ersetzenden Ausbildungskosten nicht berücksichtigt worden, wobei sich der dortige Ausbildungsaufwand aufgrund der fliegerischen Vorkenntnisse des Beschwerdeführers (Privatpilotenschein für Hubschrauber) um 40 Stunden verringert habe. Die Festsetzung der Ausbildungskosten sei im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne Berücksichtigung der Kosten einer Grundausbildung erfolgt (VwGH 19.11.2002, Zl. 2001/12/0106). Der Beschwerdeführer habe die Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung zwar unbestritten am 15.05.2020 abgeschlossen, für seine Verwendung als Hubschraubereinsatzpilot seien jedoch weitere Ausbildungen (für die Außenlande- und Hochgebirgslandeberechtigung mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 [Jet Ranger] und für die Musterberechtigung EC 135 für Überstellungsflüge und Einsatzflüge unter Supervision mit dem Hubschrauber der Type EC 135) erforderlich gewesen, welche er bis August 2020 absolviert habe. Aus Sicht der Behörde sei daher erst mit der durch diese weiteren Ausbildungen erlangten eingeschränkten Einsatzberechtigung die Ausbildung des Beschwerdeführers abgeschlossen gewesen, weil er erst damit auch zu Einsatzflügen habe herangezogen werden können. Der relevante Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der achtjährigen Frist sei daher mit dem Zeitpunkt des Erhalts der eingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2020) festzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt gebühre dem Beschwerdeführer auch die erhöhte Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 3 GehG, deren Bezug die Befähigung des Beamten des Exekutivdienstes aufgrund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot sowie die regelmäßige Heranziehung zu Einsatzflügen im Rahmen des Exekutivdienstes voraussetze. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der in der Vereinbarung vom 19.03.2019 vom Beschwerdeführer angeführten gesetzlichen Grundlage könne mit der in dieser Vereinbarung angeführten Ausbildung trotz der irreführenden Bezeichnung („Berufshubschrauberpilotenschein“) nur die Erlangung der Einsatzqualifikation für Hubschraubereinsatzpiloten gemeint sein, womit die Kosten für diese Ausbildung unter die getroffene Vereinbarung fallen würden. Zunächst führte die Behörde aus, dass die ab 01.03.2019 erfolgte Verwendung des Beschwerdeführers in der Abteilung II/7 seiner Spezialausbildung zum Hubschraubereinsatzpiloten gedient habe, welche weit über das Niveau einer herkömmlichen Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten hinausgehe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung absolvierten Flugstunden für den Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) im Ausmaß von 108 Stunden und 36 Minuten seien bei der Feststellung der zu ersetzenden Ausbildungskosten nicht berücksichtigt worden, wobei sich der dortige Ausbildungsaufwand aufgrund der fliegerischen Vorkenntnisse des Beschwerdeführers (Privatpilotenschein für Hubschrauber) um 40 Stunden verringert habe. Die Festsetzung der Ausbildungskosten sei im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne Berücksichtigung der Kosten einer Grundausbildung erfolgt (VwGH 19.11.2002, Zl. 2001/12/0106). Der Beschwerdeführer habe die Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung zwar unbestritten am 15.05.2020 abgeschlossen, für seine Verwendung als Hubschraubereinsatzpilot seien jedoch weitere Ausbildungen (für die Außenlande- und Hochgebirgslandeberechtigung mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 [Jet Ranger] und für die Musterberechtigung EC 135 für Überstellungsflüge und Einsatzflüge unter Supervision mit dem Hubschrauber der Type EC 135) erforderlich gewesen, welche er bis August 2020 absolviert habe. Aus Sicht der Behörde sei daher erst mit der durch diese weiteren Ausbildungen erlangten eingeschränkten Einsatzberechtigung die Ausbildung des Beschwerdeführers abgeschlossen gewesen, weil er erst damit auch zu Einsatzflügen habe herangezogen werden können. Der relevante Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der achtjährigen Frist sei daher mit dem Zeitpunkt des Erhalts der eingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2020) festzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt gebühre dem Beschwerdeführer auch die erhöhte Wachdienstzulage nach Paragraph 81, Absatz 3, GehG, deren Bezug die Befähigung des Beamten des Exekutivdienstes aufgrund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot sowie die regelmäßige Heranziehung zu Einsatzflügen im Rahmen des Exekutivdienstes voraussetze. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der in der Vereinbarung vom 19.03.2019 vom Beschwerdeführer angeführten gesetzlichen Grundlage könne mit der in dieser Vereinbarung angeführten Ausbildung trotz der irreführenden Bezeichnung („Berufshubschrauberpilotenschein“) nur die Erlangung der Einsatzqualifikation für Hubschraubereinsatzpiloten gemeint sein, womit die Kosten für diese Ausbildung unter die getroffene Vereinbarung fallen würden. Weiters traf die Behörde unter Hinweis auf die von der Abteilung II/7 in ihrem Schreiben vom 07.10.2021 getroffenen Angaben / Berechnungen nähere Ausführungen zu den Kostenkalkulationen betreffend die Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) und der Type EC
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 05.04.2023 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei legte er mehrere Unterlagen vor (E-Mails der Abteilung II/7 vom 27.07.2020 betreffend die Erteilung der eingeschränkten Einsatzberechtigung und vom 04.07.2021 betreffend die Erteilung der uneingeschränkten Einsatzberechtigung; Mitteilung der Behörde vom 09.07.2021 betreffend die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage
§ 19aGeh
G mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 in Höhe von 70% des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 leg.cit.; Schreiben der Abteilung II/7 vom 22.09.2021 betreffend den Gesamtausbildungsverlauf von Piloten; eingeholtes Angebot eines privatrechtlichen Unternehmens vom 16.03.2023 betreffend eine Fluglehrerstunde in Höhe von EUR 123,00).6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 05.04.2023 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei legte er mehrere Unterlagen vor (E-Mails der Abteilung II/7 vom 27.07.2020 betreffend die Erteilung der eingeschränkten Einsatzberechtigung und vom 04.07.2021 betreffend die Erteilung der uneingeschränkten Einsatzberechtigung; Mitteilung der Behörde vom 09.07.2021 betreffend die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage
Paragraph 19 a, GehG mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 in Höhe von 70% des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit.; Schreiben der Abteilung II/7 vom 22.09.2021 betreffend den Gesamtausbildungsverlauf von Piloten; eingeholtes Angebot eines privatrechtlichen Unternehmens vom 16.03.2023 betreffend eine Fluglehrerstunde in Höhe von EUR 123,00).
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom jeweils 10.05.2023 Ladungen zu einer mündlichen Verhandlung für den 07.07.
- Die Behörde legte mit Schreiben vom 04.07.2023 eine Neuberechnung der Ausbildungskosten des Beschwerdeführers vor. Dazu führte sie aus, dass im Vorfeld der anberaumten mündlichen Verhandlung eine neuerliche Prüfung und rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Verfahren durch die Abteilung II/7 erfolgt sei. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei der Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung entgegen der zunächst getroffenen Annahme um keine Grundausbildung iSd Grundausbildungs-Verordnung für den Exekutivdienst des Bundesministeriums für Inneres, sondern um eine Weiterbildung handeln würde und dass lediglich die Ausbildung zum Polizeibeamten / zur Polizeibeamtin als Grundausbildung gewertet werde. Die für die Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung anfallenden Kosten seien somit bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 BDG 1979 in der in § 20 Abs. 4 leg.cit. festgelegten Art zu ersetzen. Zudem hielt die Behörde fest, dass hinsichtlich der für die Hubschrauber der Type EC 135 und der Type Bell 206 (Jet Ranger) heranzuziehenden Stundensätze die Berechnungsmethode geändert worden sei. Aufgrund der dargelegten Umstände ändere sich die im Bescheid vorgenommene Kostenberechnung, womit im Ergebnis nunmehr zum Zeitpunkt des Endes der Ausbildung des Beschwerdeführers (01.08.2020) insgesamt EUR 229.169,91 zu ersetzen wären.Dazu führte sie aus, dass im Vorfeld der anberaumten mündlichen Verhandlung eine neuerliche Prüfung und rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Verfahren durch die Abteilung II/7 erfolgt sei. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei der Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung entgegen der zunächst getroffenen Annahme um keine Grundausbildung iSd Grundausbildungs-Verordnung für den Exekutivdienst des Bundesministeriums für Inneres, sondern um eine Weiterbildung handeln würde und dass lediglich die Ausbildung zum Polizeibeamten / zur Polizeibeamtin als Grundausbildung gewertet werde. Die für die Berufshubschrauberpiloten-Ausbildung anfallenden Kosten seien somit bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BDG 1979 in der in Paragraph 20, Absatz 4, leg.cit. festgelegten Art zu ersetzen. Zudem hielt die Behörde fest, dass hinsichtlich der für die Hubschrauber der Type EC 135 und der Type Bell 206 (Jet Ranger) heranzuziehenden Stundensätze die Berechnungsmethode geändert worden sei. Aufgrund der dargelegten Umstände ändere sich die im Bescheid vorgenommene Kostenberechnung, womit im Ergebnis nunmehr zum Zeitpunkt des Endes der Ausbildung des Beschwerdeführers (01.08.2020) insgesamt EUR 229.169,91 zu ersetzen wären.
- Mit Schreiben vom 04.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer dieses Schreiben der Behörde vom 04.07.2023 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und dreier Behördenvertreter durch, in der insbesondere die strittigen Fragen des Zeitpunkts des Endes der Ausbildung und der Berechnung der Ausbildungskosten erörtert wurden. Die Parteien legten in der Verhandlung eine E-Mail der Abteilung III/A/1 (Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht und Koordination Dienstrecht) des Bundesministeriums für Inneres vom 16.05.2023 betreffend die Frage, ob es sich bei der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten um eine Grundausbildung iSd § 20 Abs. 4a Z 1 BDG 1979 handelt (Beilage ./1), einen Auszug aus dem SAP betreffend den Bezug der Wachdienstzulage nach § 81 GehG (Beilage ./2), den Erlass des Bundeskanzleramtes vom 01.07.2013 betreffend Erschwerniszulagen für Piloten in Ausbildung (Beilage ./3), das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2002 zur Zl. 2001/12/0106 (Beilage ./4), ein Schreiben der Behörde vom 12.08.2020 betreffend Gewährung der erhöhten Wachdienstzulage (Beilage ./5), ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Behörde vom 09.07.2021 betreffend die Gewährung einer Erschwerniszulage in Höhe von 70% des Referenzbetrages ab 01.08.2021 (Beilage ./6), die „Ausbildungsakte“ des Beschwerdeführers (Beilage ./7), eine Auflistung von Flugstunden (Beilage ./8), Kostennachkalkulationen für die Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) und der Type EC 135 betreffend die Jahre 2015 bis 2019 (Beilagen ./9 und ./10), die Anlage 2 zur Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 28.04.2021 betreffend Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand und Büroflächen-Mieten, BGBl. II Nr. 189/2021, (Beilage ./11), ein Berechnungsblatt für den Sachaufwand betreffend die Jahre 2012 bis 2019 (Beilage ./12) und einen Auszug aus dem Flugbetriebshandbuch (Beilage ./13) vor.Die Parteien legten in der Verhandlung eine E-Mail der Abteilung III/A/1 (Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht und Koordination Dienstrecht) des Bundesministeriums für Inneres vom 16.05.2023 betreffend die Frage, ob es sich bei der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten um eine Grundausbildung iSd Paragraph 20, Absatz 4 a, Ziffer eins, BDG 1979 handelt (Beilage ./1), einen Auszug aus dem SAP betreffend den Bezug der Wachdienstzulage nach Paragraph 81, GehG (Beilage ./2), den Erlass des Bundeskanzleramtes vom 01.07.2013 betreffend Erschwerniszulagen für Piloten in Ausbildung (Beilage ./3), das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2002 zur Zl. 2001/12/0106 (Beilage ./4), ein Schreiben der Behörde vom 12.08.2020 betreffend Gewährung der erhöhten Wachdienstzulage (Beilage ./5), ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Behörde vom 09.07.2021 betreffend die Gewährung einer Erschwerniszulage in Höhe von 70% des Referenzbetrages ab 01.08.2021 (Beilage ./6), die „Ausbildungsakte“ des Beschwerdeführers (Beilage ./7), eine Auflistung von Flugstunden (Beilage ./8), Kostennachkalkulationen für die Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) und der Type EC 135 betreffend die Jahre 2015 bis 2019 (Beilagen ./9 und ./10), die Anlage 2 zur Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 28.04.2021 betreffend Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand und Büroflächen-Mieten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2021,, (Beilage ./11), ein Berechnungsblatt für den Sachaufwand betreffend die Jahre 2012 bis 2019 (Beilage ./12) und einen Auszug aus dem Flugbetriebshandbuch (Beilage ./13) vor.
- Mit Schreiben vom 10.07.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, innerhalb gesetzter Frist eine konkrete Aufstellung zu übermitteln, wann und in welchem konkreten Ausmaß der Beschwerdeführer (im Zuge welcher Ausbildung der auf S. 5 des Schreibens vom 22.09.2021 dargestellten Ausbildungen) die auf S. 1 der Neuberechnung vom 04.07.2023 dargestellten Flugstunden absolviert habe.
- Daraufhin legte die Behörde mit Schreiben vom 04.08.2023 unter Vorlage weiterer Unterlagen (Beilagen 1 bis 9) dar, wie viele Flugstunden der Beschwerdeführer mit welcher Hubschraubertype in welchem Ausmaß und wann genau absolviert hat.
- Nach Übermittlung dieses Schreibens vom 04.08.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 19.09.2023 unter Vorlage weiterer Unterlagen (Übersicht der vom Beschwerdeführer unabhängig von seiner Ausbildung notwendigerweise absolvierten Flüge; diverse Einsatzberichte) dazu Stellung.
- Mit Schreiben vom 20.09.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 (samt den damit vorgelegten Unterlagen) und gab ihr die Möglichkeit, dazu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Die Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 09.11.2023 innerhalb gesetzter Frist u.a. um Klärung, warum in der Kostennachkalkulation 2019 für den Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) auf S. 6 unter Pkt. 1.b (Beilage ./9 zum Verhandlungsprotokoll) zu den Betriebskosten – im Gegensatz zu den Kostennachkalkulationen für die Jahre 2015 bis 2018, in denen jeweils nur ein Betrag aufscheint – drei unterschiedliche Beträge angeführt seien, welche Bedeutung diesen drei Beträgen zukomme und welcher dieser Beträge für die Kostenberechnung heranzuziehen sei / herangezogen worden sei.
- Mit Schreiben vom 20.11.2023 antwortete die Behörde auf das vom Bundesverwaltungsgericht gestellte Ersuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.03.2019 der Abteilung II/7 (Flugpolizei) des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Er schloss die mit 01.03.2019 begonnene Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten (CPL [H]) (in deren Rahmen er mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 [Jet Ranger] 108 Stunden und 36 Minuten an Flugstunden absolvierte und für die sich das Ausmaß der zu erbringenden Flugstunden aufgrund seines bereits zuvor vorhandenen Privatpilotenscheins für Hubschrauber um 40 Stunden verringerte) mit der Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheins am 15.05.2020 ab. Daraufhin absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Hubschraubereinsatzpiloten im Bundesministerium für Inneres, im Rahmen der er zunächst mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 die eingeschränkte Einsatzberechtigung für Hubschraubereinsatzpiloten erwarb (Berechtigung für Außen- und Hochgebirgslandungen [HGL-Kurs] und Musterberechtigung EC 135 [Grundberechtigung EC 135 P2+, Einsatzberechtigung CO in MPO, Einsatzberechtigung NVG Basic] für Überstellungsflüge und Einsatzflüge unter Supervision). Dafür leistete er mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) zehn Stunden und 52 Minuten (HGL-Kurs) und mit dem Hubschrauber der Type EC 135 54 Stunden und 10 Minuten (Type Rating: 22 Stunden und 17 Minuten; Supervision und Basic NVIS: 31 Stunden und 53 Minuten) zzgl. 12 Stunden (Verfahrenstrainer) an Flugstunden. Von den mit dem Hubschrauber der Type EC 135 vom Beschwerdeführer geleisteten (Ausbildungs)Flugstunden wurden insgesamt 16 Stunden und 22 Minuten (Type Rating: 4 Stunden und 15 Minuten; Supervision: 10 Stunden und 55 Minuten; Basic NVIS: eine Stunde und 12 Minuten) im Rahmen von Einsatzflügen absolviert. In der Folge erlangte der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 die uneingeschränkte Einsatzberechtigung für Hubschraubereinsatzpiloten (Einsatzberechtigungen HESLO, HEC, SSE und NVG advanced). 1.
- Der Beschwerdeführer bezog ab Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2020) erstmals eine Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 3 GehG sowie als Pilot in Ausbildung eine pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. in Höhe von 30% des Referenzbetrages. Ab Erlangung der uneingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2021) wurde dem Beschwerdeführer als Pilot eine Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. in Höhe von 70% des Referenzbetrages gewährt.1.
- Der Beschwerdeführer bezog ab Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2020) erstmals eine Wachdienstzulage nach Paragraph 81, Absatz 3, GehG sowie als Pilot in Ausbildung eine pauschalierte Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. in Höhe von 30% des Referenzbetrages. Ab Erlangung der uneingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2021) wurde dem Beschwerdeführer als Pilot eine Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. in Höhe von 70% des Referenzbetrages gewährt. 1.
- Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Republik Österreich getroffene „Vereinbarung“ vom 19.03.2019 hält fest, dass sich der Beschwerdeführer „der Hubschrauberpilotenausbildung freiwillig unterziehe und die [ihm] zuteil werdende Ausbildung im Dienste des Bundesministeriums für Inneres verwenden werde“, dass er sich „im Sinne des [Hervorhebung im Original] § 20 Abs. 4 BDG 1979“ verpflichte, „der Republik Österreich im Falle [s]eines Ausscheidens aus dem Bundesdienst innerhalb von 8 Jahren nach Beendigung der fliegerischen Ausbildung (Berufshubschrauberpilotenschein) die Ausbildungskosten zu ersetzen“ und dass eine Ersatzpflicht dann nicht besteht, „wenn [er] unverschuldet aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet“.1.
- Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Republik Österreich getroffene „Vereinbarung“ vom 19.03.2019 hält fest, dass sich der Beschwerdeführer „der Hubschrauberpilotenausbildung freiwillig unterziehe und die [ihm] zuteil werdende Ausbildung im Dienste des Bundesministeriums für Inneres verwenden werde“, dass er sich „im Sinne des [Hervorhebung im Original] Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979“ verpflichte, „der Republik Österreich im Falle [s]eines Ausscheidens aus dem Bundesdienst innerhalb von 8 Jahren nach Beendigung der fliegerischen Ausbildung (Berufshubschrauberpilotenschein) die Ausbildungskosten zu ersetzen“ und dass eine Ersatzpflicht dann nicht besteht, „wenn [er] unverschuldet aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet“. 1.
- Die o.a. Ausbildung des Beschwerdeführers erfolgte mit Hubschraubern der Type Bell 206 (Jet Ranger) (Hubschrauber zur Ausbildung) und der Type EC 135 (Hubschrauber zur Ausbildung und zum Einsatz). Für diese Hubschrauber ergeben sich aus dem Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 für die zu berücksichtigenden Posten folgende Kosten pro Flugstunde: Type Bell 206 (Jet Ranger): Kosten/Flugstunde in EUR: Betriebskosten (für Mieten, Strom, Reinigung, Telefon, u.Ä.) 103,16 Haftpflichtversicherung 4,30 Luftfahrt-Unfallversicherung 7,26 Treibstoff 120,14 Öl 1,06 Ersatzteile/Reparatur/Wartung 241,76 sonstige Kosten (etwa für Inventar- und Materialankäufe, Flughafengebühren oder Dienstleistungen wie Abfallentsorgung und Lizenzverlängerungen) 257,09 Fluglehrer 46,07 Gesamt: 780,84 Type EC 135: Kosten/Flugstunde in EUR: Amortisation (AFA) 508,47 (1.016,94/2) Treibstoff 289,34 Öl 2,97 Ersatzteile/Reparatur/Wartung 430,34 (860,68/2) Fluglehrer 46,07 Gesamt: 1.277,19 1.
- Für die Ausbildung mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) entstanden für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm absolvierten Flugstunden folgende Ausbildungskosten: Ausbildung: absolvierte Flugzeit: Kostensatz/Zeiteinheit in EUR: Summe in EUR: CPL (H) 108 Stunden 780,84 84.330,72 36 Minuten 13,01 468,36 HGL 10 Stunden 780,84 7.808,40 52 Minuten 13,01 676,52 Gesamt: 93.284,00 Für die Ausbildung mit dem Hubschrauber der Type EC 135 entstanden für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm absolvierten Flugstunden folgende Ausbildungskosten: Ausbildung: absolvierte Flugzeit: Kostensatz/Zeiteinheit in EUR: Summe in EUR: Type Rating 18 Stunden 1.277,19 22.989,42 2 Minuten 21,29 42,58 Supervision inkl. Basic NVIS 19 Stunden 1.277,19 24.266,61 46 Minuten 21,29 979,34 Zwischensumme: 48.277,95 Praxis Crew Coordination (Verfahrenstrainer der deutschen Bundespolizei) 12 Stunden 234,52 2.814,24 Gesamt: 51.092,19 Die im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Ausbildungskosten betragen zum Ende seiner Ausbildung (01.08.2020) somit insgesamt EUR 144.376,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. u.a. S. 2 der Beschwerde und S. 2 des Beschwerdevorlageschreibens der Behörde vom 15.11.2021) sowie aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (vgl. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls).2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. u.a. S. 2 der Beschwerde und S. 2 des Beschwerdevorlageschreibens der Behörde vom 15.11.2021) sowie aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben vergleiche S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls). 2.2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen zu den Ausbildungen des Beschwerdeführers zum Berufshubschrauberpiloten (CPL [H]) und zum Hubschraubereinsatzpiloten im Bundesministerium für Inneres (samt Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung mit 01.08.2020 und der uneingeschränkten Einsatzberechtigung mit 01.08.2021) folgen insbesondere aus den vom Behördenvertreter und vom Beschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend getätigten Angaben (s. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls) sowie aus dem auf S. 5 des Schreibens der Abteilung II/7 vom 22.09.2021 dargestellten Gesamtausbildungsverlauf von Piloten. 2.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zu den Ausbildungen des Beschwerdeführers zum Berufshubschrauberpiloten (CPL [H]) und zum Hubschraubereinsatzpiloten im Bundesministerium für Inneres (samt Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung mit 01.08.2020 und der uneingeschränkten Einsatzberechtigung mit 01.08.2021) folgen insbesondere aus den vom Behördenvertreter und vom Beschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend getätigten Angaben (s. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls) sowie aus dem auf S. 5 des Schreibens der Abteilung II/7 vom 22.09.2021 dargestellten Gesamtausbildungsverlauf von Piloten. 2.2.2.
- Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) absolvierten Flugstunden ergeben sich insbesondere aus der im Schreiben der Behörde vom 04.08.2023 angeführten Darstellung (und den damit vorgelegten Beilagen 1 bis 5), welcher der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 (s. v.a. S. 3) dahingehend nicht entgegengetreten ist (vgl. zudem auch die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Die in der im Schreiben der Behörde vom 04.07.2023 angeführten Darstellung hinsichtlich dieser Hubschraubertype zunächst noch in Abzug gebrachten zehn Flugstunden werden in der Darstellung im Schreiben der Behörde vom 04.08.2023 – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtiger Weise – nicht mehr abgezogen (s. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls, mit welchen für diesen zunächst getätigten Abzug keine nachvollziehbare Erklärung geliefert wurde).2.2.2.
- Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer mit dem Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) absolvierten Flugstunden ergeben sich insbesondere aus der im Schreiben der Behörde vom 04.08.2023 angeführten Darstellung (und den damit vorgelegten Beilagen 1 bis 5), welcher der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 (s. v.a. S. 3) dahingehend nicht entgegengetreten ist vergleiche zudem auch die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Die in der im Schreiben der Behörde vom 04.07.2023 angeführten Darstellung hinsichtlich dieser Hubschraubertype zunächst noch in Abzug gebrachten zehn Flugstunden werden in der Darstellung im Schreiben der Behörde vom 04.08.2023 – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtiger Weise – nicht mehr abgezogen (s. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls, mit welchen für diesen zunächst getätigten Abzug keine nachvollziehbare Erklärung geliefert wurde). 2.2.2.
- Die Feststellungen zu den mit dem Hubschrauber der Type EC 135 absolvierten Flugstunden im Ausmaß von 22 Stunden und 17 Minuten (Type Rating) folgen v.a. aus den – ebenfalls diesbezüglich vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten – auf S. 3 des Schreibens der Behörde vom 04.08.2023 getroffenen Ausführungen (s. dazu auch S. 10 der Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll, wonach der Beschwerdeführer Ausbildungsflüge im Ausmaß von 20 Stunden und 41 Minuten geleistet habe, und die Beilage 6 des Schreibens der Behörde vom 04.08.2023, wonach der Prüfungsflug des Beschwerdeführers eine Stunde und 36 Minuten gedauert habe). Die Feststellungen zu den mit dem Hubschrauber der Type EC 135 absolvierten Flugstunden im Ausmaß von 31 Stunden und 53 Minuten (Supervision und Basic NVIS) zzgl. 12 Stunden (Verfahrenstrainer) ergeben sich insbesondere aus der Beilage 6 des Schreibens der Behörde vom 04.08.2023; darin sind vom Beschwerdeführer geleistete Supervisions-Stunden im Ausmaß von insgesamt 31 Stunden und 53 Minuten abzulesen, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die in der Darstellung vom 04.08.2023 hierzu angeführten 30 Stunden und 53 Minuten von einem Rechenfehler auszugehen ist. Dass von den mit dem Hubschrauber der Type EC 135 vom Beschwerdeführer geleisteten (Ausbildungs)Flugstunden insgesamt 16 Stunden und 22 Minuten (Type Rating: 4 Stunden und 15 Minuten; Supervision: 10 Stunden und 55 Minuten; Basic NVIS: eine Stunde und 12 Minuten) im Rahmen von Einsatzflügen absolviert wurden, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 19.09.2023 vorgelegten Übersicht, welcher die Behörde in der Folge nicht entgegengetreten ist; hierbei waren von den vom Beschwerdeführer in dieser Übersicht dargelegten (Ausbildungs)Flugstunden im Rahmen von Einsatzflügen die für den 04.06.2020 angeführten Flugstunden im Ausmaß von insgesamt 59 Minuten nicht zu berücksichtigen, weil nach den Aufzeichnungen in den zur Berechnung der Flugstunden herangezogenen Unterlagen (s. Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll und Beilage 6 zum Schreiben der Behörde vom 04.08.2023) an diesem Tag kein – (auch) der Ausbildung des Beschwerdeführers dienender – Flug stattgefunden hat. 2.
- Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bezogenen Zulagen ergeben sich aus dem von den Parteien dahingehend getätigten Vorbringen (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls) und aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (vgl. die Beilagen ./2, ./3, ./5 und ./6 zum Verhandlungsprotokoll).2.
- Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bezogenen Zulagen ergeben sich aus dem von den Parteien dahingehend getätigten Vorbringen (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls) und aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen vergleiche die Beilagen ./2, ./3, ./5 und ./6 zum Verhandlungsprotokoll). 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung vom 19.03.2019.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung vom 19.03.
- 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- festgestellten Kosten ergeben sich aus den in der Verhandlung von der Behörde vorgelegten Kostennachkalkulationen für die Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) und EC 135 (Durchschnitt der Kosten für die Jahre 2015 bis 2019) (s. Beilagen ./9 und ./10 des Verhandlungsprotokolls), wobei die vorgenommene Durchschnittsbetrachtung der Vermeidung von Ungleichbehandlungen der einzelnen Flugschüler, z.B. aufgrund von ins jeweilige Ausbildungsjahr fallenden kostenintensiven Reparaturen bzw. Wartungen (z.B. in Form des Austausches von Rotorblättern oder Getrieben), dient (vgl. dazu die nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 9 f. seiner Stellungnahme vom 05.04.2023 und auch auf S. 3 f. seiner Beschwerde). Der festgestellte Stundensatz der Fluglehrerkosten ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten/Stunde für Exekutivbeamte der Verwendungsgruppe E2a (welcher Fluglehrer angehören) für das Jahr 2020 (s. Beilage ./11 zum Verhandlungsprotokoll und die dazu getätigten Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls).2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- festgestellten Kosten ergeben sich aus den in der Verhandlung von der Behörde vorgelegten Kostennachkalkulationen für die Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) und EC 135 (Durchschnitt der Kosten für die Jahre 2015 bis 2019) (s. Beilagen ./9 und ./10 des Verhandlungsprotokolls), wobei die vorgenommene Durchschnittsbetrachtung der Vermeidung von Ungleichbehandlungen der einzelnen Flugschüler, z.B. aufgrund von ins jeweilige Ausbildungsjahr fallenden kostenintensiven Reparaturen bzw. Wartungen (z.B. in Form des Austausches von Rotorblättern oder Getrieben), dient vergleiche dazu die nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 9 f. seiner Stellungnahme vom 05.04.2023 und auch auf S. 3 f. seiner Beschwerde). Der festgestellte Stundensatz der Fluglehrerkosten ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten/Stunde für Exekutivbeamte der Verwendungsgruppe E2a (welcher Fluglehrer angehören) für das Jahr 2020 (s. Beilage ./11 zum Verhandlungsprotokoll und die dazu getätigten Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls). Zu den hinsichtlich des Hubschraubers der Type Bell 206 (Jet Ranger) zu berücksichtigenden Kosten ist zunächst festzuhalten, dass der einzige zur Verfügung stehende Hubschrauber dieser Type ausschließlich zum Zweck der Ausbildung von Einsatzpiloten des Bundesministeriums für Inneres verwendet wird (s. hierzu die – seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen – Angaben des Behördenvertreters auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls und auch die Ausführungen auf S. 6 des Schreibens der Abteilung II/7 vom 07.10.2021). Im Hinblick darauf erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht, für diese Hubschraubertype, neben den tatsächlich durch die absolvierten Ausbildungsflüge des Beschwerdeführers entstandenen Kosten (wie etwa für den Treibstoff- und Ölverbrauch oder für die Fluglehrer), auch sämtliche für den Betrieb, die sachgemäße Nutzung und die Instandhaltung des Hubschraubers erwachsenen Kosten (vgl. dazu im Detail die Darstellungen in den Kostennachkalkulationen für die Jahre 2015 bis 2019 betreffend diese Hubschraubertype – Beilage ./9 des Verhandlungsprotokolls) aliquot zu berücksichtigen, weil ohne die Ausbildung von Bediensteten zu Einsatzpiloten ein Betrieb dieses Hubschraubers überhaupt nicht stattfinden würde und die diesbezüglichen Kosten in diesem Fall nicht anfallen würden (s. hierzu die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot rückzuerstatten sind, wobei nur jene Kosten ersatzfähig sind, die durch die Ausbildung entstehen und die ohne die Ausbildung erspart würden – OGH 11.07.1996, 8ObA208/96; 15.09.1994, 8ObA211/94). Zur bei dieser Hubschraubertype nicht erfolgten Berücksichtigung der Amortisation ist auf die Ausführungen jeweils auf S. 2 der Kostennachkalkulationen für die Jahre 2015 bis 2019 (Beilage ./9 des Verhandlungsprotokolls) hinzuweisen, wonach dieser Hubschrauber steuerlich bereits abgeschrieben ist. Zu den hinsichtlich des Hubschraubers der Type Bell 206 (Jet Ranger) zu berücksichtigenden Kosten ist zunächst festzuhalten, dass der einzige zur Verfügung stehende Hubschrauber dieser Type ausschließlich zum Zweck der Ausbildung von Einsatzpiloten des Bundesministeriums für Inneres verwendet wird (s. hierzu die – seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen – Angaben des Behördenvertreters auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls und auch die Ausführungen auf S. 6 des Schreibens der Abteilung II/7 vom 07.10.2021). Im Hinblick darauf erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht, für diese Hubschraubertype, neben den tatsächlich durch die absolvierten Ausbildungsflüge des Beschwerdeführers entstandenen Kosten (wie etwa für den Treibstoff- und Ölverbrauch oder für die Fluglehrer), auch sämtliche für den Betrieb, die sachgemäße Nutzung und die Instandhaltung des Hubschraubers erwachsenen Kosten vergleiche dazu im Detail die Darstellungen in den Kostennachkalkulationen für die Jahre 2015 bis 2019 betreffend diese Hubschraubertype – Beilage ./9 des Verhandlungsprotokolls) aliquot zu berücksichtigen, weil ohne die Ausbildung von Bediensteten zu Einsatzpiloten ein Betrieb dieses Hubschraubers überhaupt nicht stattfinden würde und die diesbezüglichen Kosten in diesem Fall nicht anfallen würden (s. hierzu die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot rückzuerstatten sind, wobei nur jene Kosten ersatzfähig sind, die durch die Ausbildung entstehen und die ohne die Ausbildung erspart würden – OGH 11.07.1996, 8ObA208/96; 15.09.1994, 8ObA211/94). Zur bei dieser Hubschraubertype nicht erfolgten Berücksichtigung der Amortisation ist auf die Ausführungen jeweils auf S. 2 der Kostennachkalkulationen für die Jahre 2015 bis 2019 (Beilage ./9 des Verhandlungsprotokolls) hinzuweisen, wonach dieser Hubschrauber steuerlich bereits abgeschrieben ist. Hinsichtlich der für die (insgesamt sieben) Hubschrauber der Type EC 135 zu berücksichtigenden Kosten ist zunächst festzuhalten, dass diese Hubschrauber – im Gegensatz zu jenem der Type Bell 206 (Jet Ranger) – sowohl als Ausbildungshubschrauber, als auch als Einsatzhubschrauber verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wurden für diese Hubschraubertype die Kosten für jene Flugstunden zur Gänze berücksichtigt (konkret jene für Treibstoff, Öl und Fluglehrer), die ohne die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht entstanden wären. Die Kosten betreffend Ersatzteile/Reparatur/Wartung (wie auch Amortisation) wurden im Hinblick auf die Nutzung dieser Hubschraubertype als Ausbildungs- und Einsatzhubschrauber zur Hälfte berücksichtigt. Die darüber hinaus gehenden – hinsichtlich des Hubschraubers der Type Bell 206 (Jet Ranger) miteinbezogenen – Kosten, wie Betriebskosten (Miete, Strom, Reinigung, Telefon, u.Ä.), Kosten für Versicherungen und sonstige Kosten (etwa für Inventar- und Materialankäufe), wurden bei dieser Hubschraubertype nicht berücksichtigt, weil diese auch ohne den Ausbildungsbetrieb dieser Hubschrauber anfallen würden (vgl. dazu die – damit weitgehend übereinstimmenden – Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der für die (insgesamt sieben) Hubschrauber der Type EC 135 zu berücksichtigenden Kosten ist zunächst festzuhalten, dass diese Hubschrauber – im Gegensatz zu jenem der Type Bell 206 (Jet Ranger) – sowohl als Ausbildungshubschrauber, als auch als Einsatzhubschrauber verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wurden für diese Hubschraubertype die Kosten für jene Flugstunden zur Gänze berücksichtigt (konkret jene für Treibstoff, Öl und Fluglehrer), die ohne die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht entstanden wären. Die Kosten betreffend Ersatzteile/Reparatur/Wartung (wie auch Amortisation) wurden im Hinblick auf die Nutzung dieser Hubschraubertype als Ausbildungs- und Einsatzhubschrauber zur Hälfte berücksichtigt. Die darüber hinaus gehenden – hinsichtlich des Hubschraubers der Type Bell 206 (Jet Ranger) miteinbezogenen – Kosten, wie Betriebskosten (Miete, Strom, Reinigung, Telefon, u.Ä.), Kosten für Versicherungen und sonstige Kosten (etwa für Inventar- und Materialankäufe), wurden bei dieser Hubschraubertype nicht berücksichtigt, weil diese auch ohne den Ausbildungsbetrieb dieser Hubschrauber anfallen würden vergleiche dazu die – damit weitgehend übereinstimmenden – Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 16 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- festgestellten Ausbildungskosten berechnen sich aus den vom Beschwerdeführer mit den Hubschraubern der Type Bell 206 (Jet Ranger) und EC 135 im Zeitraum seiner Ausbildung geleisteten Flugstunden und den unter Pkt. II.1.
- festgestellten (Gesamt)Kosten/Flugstunde für diese beiden Hubschraubertypen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 wurden hierbei nur jene (Ausbildungs)Flugstunden für die Berechnung herangezogen, die vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Einsatzfluges geleistet wurden, zumal die durch solche Flugstunden entstehenden Kosten nicht durch die Ausbildung des Beschwerdeführers verursacht wurden (vgl. dazu die unter Pkt. II.2.
- angeführte Judikatur); die Behörde ist dieser zutreffenden Annahme des Beschwerdeführers nach Übermittlung dieser Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten. Die Kosten der vom Beschwerdeführer am Verfahrenstrainer der deutschen Bundespolizei absolvierten Stunden ergeben sich aus § 2 der zwischen Deutschland und Österreich getroffenen Vereinbarung über die Beistellung des Verfahrenstrainers FNPT EC 135 (s. Beilage 9 des Schreibens der Behörde vom 04.08.2023) und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- festgestellten Ausbildungskosten berechnen sich aus den vom Beschwerdeführer mit den Hubschraubern der Type Bell 206 (Jet Ranger) und EC 135 im Zeitraum seiner Ausbildung geleisteten Flugstunden und den unter Pkt. römisch zwei.1.
- festgestellten (Gesamt)Kosten/Flugstunde für diese beiden Hubschraubertypen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 wurden hierbei nur jene (Ausbildungs)Flugstunden für die Berechnung herangezogen, die vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Einsatzfluges geleistet wurden, zumal die durch solche Flugstunden entstehenden Kosten nicht durch die Ausbildung des Beschwerdeführers verursacht wurden vergleiche dazu die unter Pkt. römisch zwei.2.
- angeführte Judikatur); die Behörde ist dieser zutreffenden Annahme des Beschwerdeführers nach Übermittlung dieser Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten. Die Kosten der vom Beschwerdeführer am Verfahrenstrainer der deutschen Bundespolizei absolvierten Stunden ergeben sich aus Paragraph 2, der zwischen Deutschland und Österreich getroffenen Vereinbarung über die Beistellung des Verfahrenstrainers FNPT EC 135 (s. Beilage 9 des Schreibens der Behörde vom 04.08.2023) und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs.
1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Auflösung des Dienstverhältnisses § 20.
(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durchParagraph 20,
(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
- Austritt,
- Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
- Entlassung, 3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem
- Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts
den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts
den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB, 4. Amtsverlust
§ 27Abs.
1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,4. Amtsverlust
Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, 5.a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen
§ 42a
,5.a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen
Paragraph 42 a,, b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
§ 4Abs.
1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,
- Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
- Tod.
(2)–
(3b)[…]
(4)Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(4)Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
- das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
- das Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
- die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages
§ 3Abs. 4 Geh
G nicht übersteigen.2. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.
(4a)Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten
Abs. 4 sind
(4a)Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten
Absatz 4, sind
- die Kosten einer Grundausbildung
- die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
- die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.
(4b)Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses
Abs. 4 zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.
(4b)Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses
Absatz 4, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.
(5)Die dem Bund
Abs. 4 tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Die dem Bund
Absatz 4, tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13 b Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)–
(7)[…]“ 3.1.
- Die Materialien zu den Absätzen 4 und 4a des § 20 BDG 1979 führen Folgendes aus: 3.1.
- Die Materialien zu den Absätzen 4 und 4a des Paragraph 20, BDG 1979 führen Folgendes aus: „In letzter Zeit war insbesondere im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung ein verstärkter Trend zu bemerken, daß Bedienstete, für deren Spezialausbildung der Bund erhebliche Geldbeträge aufgewendet hat, bald nach Abschluß dieser Ausbildung ihr Dienstverhältnis beim Bund beendet haben, um ihre auf Bundeskosten erworbenen Kenntnisse in der Privatwirtschaft lukrativer zu verwerten. Mit der vorliegenden Ersatzpflicht für besonders hohe Ausbildungskosten, die bis fünf Jahre nach Beendigung der Ausbildung reicht, soll diesem Trend entgegengesteuert und ein finanzieller Verlust des Bundes weitgehend verhindert werden. […] […]“ (RV 553 BlgNR
- GP, 10)[…]“ Regierungsvorlage 553 BlgNR
- GP, 10) „§ 20 BDG 1979 und § 30 VBG sehen derzeit eine Verpflichtung für Bedienstete vor, bestimmte Ausbildungskosten (zB Ausbildung als Pilotin oder Pilot) bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu ersetzen. „§ 20 BDG 1979 und Paragraph 30, VBG sehen derzeit eine Verpflichtung für Bedienstete vor, bestimmte Ausbildungskosten (zB Ausbildung als Pilotin oder Pilot) bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu ersetzen. Mit Erkenntnis vom
- März 2011, Zl. 2007/12/0066, hat sich der VwGH hinsichtlich der Frage, ob dieser Rückersatz abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses seit Abschluss der Ausbildungsmaßnahme zu aliquotieren ist, der stRspr des OGH angeschlossen. Nach dieser Rspr liegt der Zweck der Bestimmungen zum Ausbildungskostenrückersatz im Schutz des Bundes vor dem Verlust seiner finanziellen Investitionen. Daher müsse der Ersatz dieser Kosten jedenfalls reduziert werden, wenn der Bund von der Ausbildung der oder des Bediensteten profitieren könne, zumal ein Ausbildungskostenrückersatz jedenfalls nach fünf bzw. bei Pilotinnen und Piloten nach acht Jahren entfällt. Dieser Rspr soll durch eine explizite klarstellende Anordnung in § 20 BDG 1979 und § 30 VBG, dass der Ausbildungskostenrückersatz entsprechend der im Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit (Berechnung nach Monaten) zu aliquotieren ist, Rechnung getragen werden. Entsprechend der Wertung der bereits jetzt in Geltung stehenden Regelung soll in Einklang mit den dargelegten Grundsätzen der neueren Rspr des VwGH weiters klar gestellt werden, dass ein Ersatz der allenfalls aliquotierten Ausbildungskosten gänzlich entfällt, wenn ihre Höhe das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigt.“ (AB 1610 BlgNR
- GP, 6)Dieser Rspr soll durch eine explizite klarstellende Anordnung in Paragraph 20, BDG 1979 und Paragraph 30, VBG, dass der Ausbildungskostenrückersatz entsprechend der im Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit (Berechnung nach Monaten) zu aliquotieren ist, Rechnung getragen werden. Entsprechend der Wertung der bereits jetzt in Geltung stehenden Regelung soll in Einklang mit den dargelegten Grundsätzen der neueren Rspr des VwGH weiters klar gestellt werden, dass ein Ersatz der allenfalls aliquotierten Ausbildungskosten gänzlich entfällt, wenn ihre Höhe das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigt.“ Ausschussbericht 1610 BlgNR
- GP, 6) Die Materialien zu Absatz 4b des § 20 BDG 1979 halten Folgendes fest:Die Materialien zu Absatz 4b des Paragraph 20, BDG 1979 halten Folgendes fest: „Die Dienstbehörden haben nach Ende der dienstlichen Ausbildung die Ausbildungskosten bescheidmäßig festzustellen. Diese Ausbildung erfasst auch Fort- und Weiterbildungen. Sachlich zusammenhängende Ausbildungen sind auch kostenmäßig als Einheit zu betrachten. Dies dient einerseits der Festlegung einer exakten Berechnungsgrundlage für einen allfälligen Rückersatz von Ausbildungskosten, die erfahrungsgemäß nach mehreren Jahren nicht mehr leicht feststellbar sind, und macht andererseits das Kostenrisiko für Bedienstete kalkulierbar. Die Bediensteten werden bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht von einer Rückforderung in bisher unbekannter Höhe seitens des Dienstgebers überrascht. Eine bescheidmäßige Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten kommt nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen es sich um rückzahlbare Ausbildungskosten handelt (vgl. Abs. 4 und Abs. 4a leg.cit.).„Die Dienstbehörden haben nach Ende der dienstlichen Ausbildung die Ausbildungskosten bescheidmäßig festzustellen. Diese Ausbildung erfasst auch Fort- und Weiterbildungen. Sachlich zusammenhängende Ausbildungen sind auch kostenmäßig als Einheit zu betrachten. Dies dient einerseits der Festlegung einer exakten Berechnungsgrundlage für einen allfälligen Rückersatz von Ausbildungskosten, die erfahrungsgemäß nach mehreren Jahren nicht mehr leicht feststellbar sind, und macht andererseits das Kostenrisiko für Bedienstete kalkulierbar. Die Bediensteten werden bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht von einer Rückforderung in bisher unbekannter Höhe seitens des Dienstgebers überrascht. Eine bescheidmäßige Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten kommt nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen es sich um rückzahlbare Ausbildungskosten handelt vergleiche Absatz 4 und Absatz 4 a, leg.cit.). […]“ (RV 196 BlgNR
- GP, 2)[…]“ Regierungsvorlage 196 BlgNR
- GP, 2) 3.1.
- Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0006). Maßnahmen der Dienstbehörde (bzw. Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber) sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen (s. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091). 3.1.
- Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0006). Maßnahmen der Dienstbehörde (bzw. Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber) sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen (s. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091). Das wesentliche Ziel des § 20 Abs. 4 BDG 1979 liegt darin, finanziellen Verlusten des Bundes gegenzusteuern.
§ 20Abs.
4 leg.cit. sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung (Z 1), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, (Z 2) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, (Z 3) nicht zu berücksichtigen. Daraus ist abzuleiten, dass sämtliche anderen Ausbildungskosten hingegen zu berücksichtigen sind. Wurde vom Bediensteten eine entsprechende Ausbildung absolviert, hat er die Kosten dafür zu ersetzen, unabhängig davon, ob er verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder dazu hätte verpflichtet werden können (vgl. dazu VwGH 30.03.2011, 2007/12/0066).Das wesentliche Ziel des Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 liegt darin, finanziellen Verlusten des Bundes gegenzusteuern.
Paragraph 20, Absatz 4, leg.cit. sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung (Ziffer eins,), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, (Ziffer 2,) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, (Ziffer 3,) nicht zu berücksichtigen. Daraus ist abzuleiten, dass sämtliche anderen Ausbildungskosten hingegen zu berücksichtigen sind. Wurde vom Bediensteten eine entsprechende Ausbildung absolviert, hat er die Kosten dafür zu ersetzen, unabhängig davon, ob er verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder dazu hätte verpflichtet werden können vergleiche dazu VwGH 30.03.2011, 2007/12/0066). 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.1. Nach § 20 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 hat ein Beamter dem Bund im Fall der Auflösung seines Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten zu ersetzen.
§ 20Abs.
4b leg.cit. hat die Behörde am Ende der Ausbildung eines Beamten jene Ausbildungskosten mit Bescheid festzustellen, die im Fall der Auflösung seines Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 4 leg.cit. zu ersetzen wären. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nach § 20 Abs. 4a leg.cit. die Kosten einer Grundausbildung (Z 1), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, (Z 2) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, (Z 3) nicht zu berücksichtigen. Nach § 20 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. besteht diese Ersatzpflicht bei Piloten für einen Zeitraum von acht Jahren, wobei sich die zu ersetzenden Kosten pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach dem Ende der Ausbildung aliquot reduzieren.3.2.1. Nach Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 hat ein Beamter dem Bund im Fall der Auflösung seines Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten zu ersetzen.
Paragraph 20, Absatz 4 b, leg.cit. hat die Behörde am Ende der Ausbildung eines Beamten jene Ausbildungskosten mit Bescheid festzustellen, die im Fall der Auflösung seines Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz 4, leg.cit. zu ersetzen wären. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nach Paragraph 20, Absatz 4 a, leg.cit. die Kosten einer Grundausbildung (Ziffer eins,), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, (Ziffer 2,) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, (Ziffer 3,) nicht zu berücksichtigen. Nach Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. besteht diese Ersatzpflicht bei Piloten für einen Zeitraum von acht Jahren, wobei sich die zu ersetzenden Kosten pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach dem Ende der Ausbildung aliquot reduzieren. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit den von der Behörde getätigten Angaben (s. das Schreiben vom 04.07.2023, S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls und die Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) aus folgenden Gründen davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer mit 15.05.2020 abgeschlossenen Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten (CPL [H]) um keine Grundausbildung iSd § 20 Abs. 4a Z 1 BDG 1979 handelt:3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit den von der Behörde getätigten Angaben (s. das Schreiben vom 04.07.2023, S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls und die Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) aus folgenden Gründen davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer mit 15.05.2020 abgeschlossenen Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten (CPL [H]) um keine Grundausbildung iSd Paragraph 20, Absatz 4 a, Ziffer eins, BDG 1979 handelt: Die hierfür relevante „Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI“, BGBl. II Nr. 153/2017, führt als „Grundausbildung für den Exekutivdienst“ die „Polizeigrundausbildung“ (Anlage 1), als „Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a“ jene für „Dienstführende Beamte“ (Anlage 2) und als „Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1“ jene für „leitende Beamte“ (Anlage 3) an. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten um eine „Grundausbildung“ iSd § 20 Abs. 4a Z1 BDG 1979 handelt, wobei der Beschwerdeführer hierzu auch kein substantiiertes Vorbringen betreffend eine entgegengesetzte Rechtsansicht erstattet hat (s. die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.04.2023 ausführte, dass der Zeitpunkt des Endes der Grundausbildung erst mit Erlangung der uneingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2021) vorgelegen wäre, ist entgegenzuhalten, dass bei Annahme der Richtigkeit dieser Annahme die gesetzliche Bestimmung zur Feststellung von Ausbildungskosten unter Ausschluss von Grundausbildungs-Kosten aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes keinen Sinn ergeben würde, weil in diesem Fall (Zusammenfallen des Endes der Grundausbildung und des Endes der Ausbildung) überhaupt keine Ausbildungskosten festgesetzt werden könnten. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Im Ergebnis stellt die vom Beschwerdeführer mit 01.03.2019 begonnene und mit 15.05.2020 abgeschlossene Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.04.2023 somit keine Grundausbildung iSd § 20 Abs. 4a Z 1 leg.cit. dar, womit die dafür entstandenen Kosten bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen sind.Die hierfür relevante „Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,, führt als „Grundausbildung für den Exekutivdienst“ die „Polizeigrundausbildung“ (Anlage 1), als „Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a“ jene für „Dienstführende Beamte“ (Anlage 2) und als „Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1“ jene für „leitende Beamte“ (Anlage 3) an. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten um eine „Grundausbildung“ iSd Paragraph 20, Absatz 4 a, Z1 BDG 1979 handelt, wobei der Beschwerdeführer hierzu auch kein substantiiertes Vorbringen betreffend eine entgegengesetzte Rechtsansicht erstattet hat (s. die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.04.2023 ausführte, dass der Zeitpunkt des Endes der Grundausbildung erst mit Erlangung der uneingeschränkten Einsatzberechtigung (01.08.2021) vorgelegen wäre, ist entgegenzuhalten, dass bei Annahme der Richtigkeit dieser Annahme die gesetzliche Bestimmung zur Feststellung von Ausbildungskosten unter Ausschluss von Grundausbildungs-Kosten aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes keinen Sinn ergeben würde, weil in diesem Fall (Zusammenfallen des Endes der Grundausbildung und des Endes der Ausbildung) überhaupt keine Ausbildungskosten festgesetzt werden könnten. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Im Ergebnis stellt die vom Beschwerdeführer mit 01.03.2019 begonnene und mit 15.05.2020 abgeschlossene Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.04.2023 somit keine Grundausbildung iSd Paragraph 20, Absatz 4 a, Ziffer eins, leg.cit. dar, womit die dafür entstandenen Kosten bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde getroffene Annahme (s. etwa S. 4 des Beschwerdevorlageschreibens vom 15.11.2021), dass der im vorliegenden Verfahren für die Feststellung der Ausbildungskosten zu beurteilende Zeitraum zwischen 01.03.2019 (Beginn der Ausbildung) und 01.08.2020 (Ende der Ausbildung mit Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung) gelegen ist (vgl. oben unter Pkt. II.1.2.). Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer erst mit 01.08.2020 spezifische Berechtigungen (Berechtigung für Außen- und Hochgebirgslandungen [HGL-Kurs] und Musterberechtigung EC 135 [Grundberechtigung EC 135 P2+, Einsatzberechtigung CO in MPO und Einsatzberechtigung NVG Basic]) erlangt wurden, die allesamt am 15.05.2020 (Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheins) noch nicht vorgelegen waren (s. hierzu auch VwGH 19.11.2002, 2001/12/0106; vgl. weiters die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls und Pkt. 0.1.
- der Beilage 13 zum Verhandlungsprotokoll betreffend Supervisions-Flüge zur Vorbereitung auf den Einsatzbetrieb). Der für die Feststellung der Ausbildungskosten des Beschwerdeführers maßgebliche Zeitpunkt des „Endes der Ausbildung“ nach § 20 Abs. 4b BDG 1979 ist somit der 01.08.
- Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde getroffene Annahme (s. etwa S. 4 des Beschwerdevorlageschreibens vom 15.11.2021), dass der im vorliegenden Verfahren für die Feststellung der Ausbildungskosten zu beurteilende Zeitraum zwischen 01.03.2019 (Beginn der Ausbildung) und 01.08.2020 (Ende der Ausbildung mit Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung) gelegen ist vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer erst mit 01.08.2020 spezifische Berechtigungen (Berechtigung für Außen- und Hochgebirgslandungen [HGL-Kurs] und Musterberechtigung EC 135 [Grundberechtigung EC 135 P2+, Einsatzberechtigung CO in MPO und Einsatzberechtigung NVG Basic]) erlangt wurden, die allesamt am 15.05.2020 (Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheins) noch nicht vorgelegen waren (s. hierzu auch VwGH 19.11.2002, 2001/12/0106; vergleiche weiters die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls und Pkt. 0.1.
- der Beilage 13 zum Verhandlungsprotokoll betreffend Supervisions-Flüge zur Vorbereitung auf den Einsatzbetrieb). Der für die Feststellung der Ausbildungskosten des Beschwerdeführers maßgebliche Zeitpunkt des „Endes der Ausbildung“ nach Paragraph 20, Absatz 4 b, BDG 1979 ist somit der 01.08.
- 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach geltend machte (s. etwa S. 2 bis 4 der Beschwerde), dass der Zeitpunkt des „Endes der Ausbildung“ nach § 20 Abs. 4b BDG 1979 aufgrund der zwischen ihm und der Republik Österreich geschlossenen Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Endes der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten (15.05.2020) zusammenfalle, ist Folgendes auszuführen:3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach geltend machte (s. etwa S. 2 bis 4 der Beschwerde), dass der Zeitpunkt des „Endes der Ausbildung“ nach Paragraph 20, Absatz 4 b, BDG 1979 aufgrund der zwischen ihm und der Republik Österreich geschlossenen Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Endes der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten (15.05.2020) zusammenfalle, ist Folgendes auszuführen: Hierzu wird eingangs nicht übersehen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur „jedenfalls bis zum Inkrafttreten der BDG-Novelle 1988 [mit welcher erstmals die Rückzahlungsverpflichtung und die bescheidmäßige Feststellung der Ausbildungskosten zum Ende der Ausbildung eingeführt wurden] auch bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen privatrechtliche Vereinbarungen über den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer […] wirksam getroffen werden konnten“. Der Bund kann / konnte sich dabei „anstelle der [mit der BDG-Novelle 1988 eingeführten] gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung […] wahlweise auch (jedenfalls) auf eine (vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung getroffene zulässige) vertragliche Rückzahlungsverpflichtung berufen […], die nach wie vor vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Ein automatisches Außerkrafttreten einer bestehenden vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung ist der Neuregelung nicht zu entnehmen und kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden.“ (s. OGH 15.09.1994, 8ObA211/94, mwH). Die Behörde könnte daher einen gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Anspruch (auch) auf die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 4 bis 4b BDG 1979 stützen, wonach die Ausbildungskosten zum Zeitpunkt des „Endes der Ausbildung“ (hier: zum Hubschraubereinsatzpiloten im Bundesministerium für Inneres) bescheidmäßig festzustellen sind, welcher nach den oben getroffenen Ausführungen jedenfalls erst mit Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung am 01.08.2020 und nicht schon mit dem Abschluss der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten am 15.05.2020 vorgelegen war (s. hierzu auch VwGH 30.03.2011, 2007/12/0066, wonach es aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 leg.cit. nicht erforderlich ist, mit dem Bediensteten einen Vertrag zu schließen, um ihn zum Ersatz der Ausbildungskosten zu verpflichten). Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die zwischen ihm und dem Bund getroffene privatrechtliche Vereinbarung vom 19.03.2019 Vorrang gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen haben sollte (vgl. die Angaben des Rechtsvertreters auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. dazu die oben im ersten Absatz des Pkt. II.3.1.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Frage des Bestehens eines – aus der Vereinbarung vom 19.03.2019 erwachsenden – etwaigen Anspruchs des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre ein solcher Anspruch im Übrigen vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Die Behörde könnte daher einen gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Anspruch (auch) auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4 bis 4 b BDG 1979 stützen, wonach die Ausbildungskosten zum Zeitpunkt des „Endes der Ausbildung“ (hier: zum Hubschraubereinsatzpiloten im Bundesministerium für Inneres) bescheidmäßig festzustellen sind, welcher nach den oben getroffenen Ausführungen jedenfalls erst mit Erlangung der eingeschränkten Einsatzberechtigung am 01.08.2020 und nicht schon mit dem Abschluss der Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten am 15.05.2020 vorgelegen war (s. hierzu auch VwGH 30.03.2011, 2007/12/0066, wonach es aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, leg.cit. nicht erforderlich ist, mit dem Bediensteten einen Vertrag zu schließen, um ihn zum Ersatz der Ausbildungskosten zu verpflichten). Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die zwischen ihm und dem Bund getroffene privatrechtliche Vereinbarung vom 19.03.2019 Vorrang gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen haben sollte vergleiche die Angaben des Rechtsvertreters auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. dazu die oben im ersten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Frage des Bestehens eines – aus der Vereinbarung vom 19.03.2019 erwachsenden – etwaigen Anspruchs des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre ein solcher Anspruch im Übrigen vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg geltend zu machen. 3.2.
- Die im Zuge der Ausbildung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 01.08.2020 entstandenen Ausbildungskosten, die er im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses zu ersetzen hätte, betrugen zum Zeitpunkt des Endes der Ausbildung (01.08.2020) nach § 20 Abs. 4 bis 4b BDG 1979 insgesamt EUR 144.376,19 (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2., 1.
- und 1.
- und Pkt. II.2.2., 2.
- und 2.6.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Abs. 4 bis 4b des § 20 leg.cit. ins Treffen führt (und die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anregt), ist eine solche vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht (vgl. dazu etwa VfSlg. 20.255/2018, 18.934/2009 und 16.176/2001) für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.3.2.
- Die im Zuge der Ausbildung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 01.08.2020 entstandenen Ausbildungskosten, die er im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses zu ersetzen hätte, betrugen zum Zeitpunkt des Endes der Ausbildung (01.08.2020) nach Paragraph 20, Absatz 4 bis 4 b BDG 1979 insgesamt EUR 144.376,19 (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2., 1.
- und 1.
- und Pkt. römisch zwei.2.2., 2.
- und 2.6.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 20, leg.cit. ins Treffen führt (und die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anregt), ist eine solche vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht vergleiche dazu etwa VfSlg. 20.255 aus 2018,, 18.934 aus 2009, und 16.176 aus 2001,) für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2248234.1.00