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{'item': 'W250 2282654-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW250 2282654-1 Spruch, W250 2282654-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2023, 09:30 Uhr, bis 13.12.2023, 18:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2023, 09:30 Uhr, bis 13.12.2023, 18:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Chinas, stellte am 14.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 30.11.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde der BF am 30.11.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da sie bereits am 18.11.2022 das Grundversorgungsquartier verlassen hat und unbekannten Aufenthaltes war.
  2. Am 05.12.2023 wurde die BF im Zuge einer von der Finanzpolizei, dem Arbeitsinspektorat sowie Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Kontrolle aufgegriffen. Bei ihrer daraufhin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch durchgeführten Einvernahme gab sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. In China befänden sich ihre Tochter sowie ihre Schwester. Sie habe China legal am 05.10.2022 verlassen und sei nach Bosnien und Herzegowina gereist. Danach sei sie mit dem Zug über Italien nach Österreich eingereist. Ihre Reise habe sie selbst organisiert. An ihrer derzeitigen Meldeadresse halte sie sich seit ca. 8 Monaten auf, die Wohnung werde von ihrem Freund finanziert. In Österreich arbeite sie nicht, in dem Lokal, in dem sie aufgegriffen worden sei, habe sie lediglich beim Putzen geholfen. Sie sei bei der Kontrolle weggerannt, da sie Angst bekommen habe. Der gültige chinesische Reisepass der BF wurde sichergestellt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2023 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2023 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliege, die aus dem bisherigen Verhalten der BF seit Ihrer Ankunft in Österreich resultiere. Zwei Tage nach Ihrer Asylantragstellung in Österreich habe sie sich ihrem Quartier entzogen und sei melderechtlich nicht mehr erfasst gewesen. Auch später, als sie sich wieder melderechtlich erfasst habe, habe sie der Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben, obwohl hierzu die gesetzliche Verpflichtung bestehe. Sie sei am 05.12.2023 von Beamten der Finanzpolizei, Bundespolizei und des Landeskriminalamtes bei der Arbeit betreten worden und habe sofort die Flucht ergriffen, indem Sie versucht habe, sich durch einen Sprung aus dem Fenster der Kontrolle zu entziehen. Die BF sei illegal beschäftigt gewesen und habe durch ihren Fluchtversuch klar zum Ausdruck gebracht, dass ihr das bewusst gewesen sei. Dass Sie gemeldet sei bedeute nicht, dass sie an dieser Adresse auch in Zukunft wohnhaft und für die Behörde greifbar sein werde. Die Unterkunft sei eine „Massenunterkunft“ fernab von einer ortsüblichen Wohnung. Die Angaben zu einem angeblichen Freund seien unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Die BF lebe mit ihrem angeblichen Freund auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Die BF sei am 05.12.2023 bei der „Schwarzarbeit“ in Österreich betreten worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die von der BF bewohnte Unterkunft keine ortsübliche Wohnung darstelle und zudem aufgrund ihres bisherigen Verhaltens die Behörde nicht davon ausgehen könne, dass sie sich in dieser Wohnung aufhalten und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Die BF habe seit ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass sie sich an keine Rechtsvorschriften halte, habe sich den Verfahren entzogen, sei untergetaucht, habe der Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und sei einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Dieser Bescheid wurde der BF am 06.12.2023 zugestellt.

  1. Am 13.12.2023 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und ihre Anhaltung in Schubhaft. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die von der Behörde dargelegten Umstände nicht ausreichen, um Fluchtgefahr zu begründen. Die BF verfüge in Österreich über einen Verlobten, in dessen Wohnung sie auch gemeldet sei. Sie könne auch weiterhin in der Wohnung ihres Verlobten wohnen. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen hat, zu verpflichten.
  2. Das Bundesamt legte am 13.12.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich insbesondere ergibt, dass es sich bei der von der BF angegebenen Meldeadresse um eine Massenunterkunft handle, da eine Abfrage ergeben habe, dass bei der BF ein anderer Unterkunftgeber aufscheine als bei ihrem angeblichen Verlobten. Da die BF in China noch verheiratet sei werde die Behauptung, in Österreich über einen Verlobten zu verfügen, als Schutzbehauptung gewertet. Das Betreten der BF bei Schwarzarbeit stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die BF habe es für 11 Monate unterlassen, sich bei der Behörde zu melden und habe die Flucht ergriffen, als sie bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Bei der BF bestehe höchste Fluchtgefahr. Die Abschiebung der BF sei für den 14.12.2023 vorbereitet, die BF sei darüber am 07.12.2023 informiert worden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei auszuschließen, da sich die BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Auch wenn behauptet werde, dass die BF einem gelinderen Mittel nachkommen werde, so widerspreche dies dem bisherigen Verhalten der BF. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  3. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs an die BF übermittelt, die dazu kein Vorbringen erstattete.
  4. Am 13.12.2023 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen, da der Verdacht bestand, dass sie Opfer von Menschenhandel ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Zum Verfahrensgang 1.
  7. Der unter I.
  8. bis I.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  10. Der unter römisch eins.
  11. bis römisch eins.
  12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  13. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  14. Die BF ist eine volljährige chinesische Staatsangehörige, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  15. Die BF wurde von 06.12.2023 bis 13.12.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
  16. Die BF war gesund und haftfähig.
  17. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
  18. Die BF stellte am 14.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurde am 18.11.2022 wegen unbekannten Aufenthaltes von ihrem Grundversorgungsquartier abgemeldet und verfügte ab 28.12.2022 – abgesehen von einem Zeitraum von 14.06.2023 bis 23.06.2023 – bis zu ihrer Festnahme über Meldeadressen. An ihrer letzten Meldeadresse war die BF seit 23.06.2023 gemeldet. Die BF war bei ihrem Aufgriff im Besitz einer Monatskarte für den öffentlichen Verkehr zwischen ihrem Wohnort und dem Ort ihrer – unrechtmäßigen – Erwerbstätigkeit. An der Meldeadresse der BF ist eine weitere Person aufrecht gemeldet. 3.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  20. Die BF versuchte sich am 05.12.2023 durch Flucht einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen. 3.
  21. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der BF. Die BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Es besteht der Verdacht, dass die BF Opfer von Menschenhandel ist.
  22. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  23. Zum Verfahrensgang 1.
  24. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
  25. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  26. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf dem gültigen Reisepass der BF, dessen Sicherstellung im Verwaltungsakt dokumentiert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass sie weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  27. Der Zeitraum, in dem die BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  28. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine Erkrankung der BF oder gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder der Anhaltedatei noch der Beschwerde entnehmen. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die BF gesund und haftfähig war.
  29. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  30. Dass die BF am 14.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Dass die BF bereits am 18.11.2022 von ihrem Grundversorgungsquartier abgemeldet wurde ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Meldedaten der BF sowie der an ihrer Adresse gemeldeten weiteren Person ergeben sich ebenso aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass die BF über eine Monatskarte für den öffentlichen Verkehr zwischen ihrem Wohnort und dem Ort ihrer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit verfügte ergibt sich aus der von einer Landespolizeidirektion mit der BF aufgenommenen Niederschrift vom 05.12.
  31. 3.
  32. Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom 30.11.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.
  33. Dass die BF am 05.12.2023 versuchte sich durch Flucht einer Kontrolle durch die Finanzpolizei sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen, gab die BF selbst bei ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2023 an. Sie sei weggerannt, da sie Angst bekommen habe, da sie so viele Männer gesehen habe. 3.
  34. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen der BF befinden gab die BF bei ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2023 an. Dass der Verdacht besteht, dass die BF Opfer von Menschenhandel wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und führte auch zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 13.12.
  35. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  38. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  39. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF Fluchtgefahr vor. Sie habe sich zwei Tage nach ihrer Asylantragstellung der Unterkunft entzogen und habe auch später, als sie melderechtlich erfasst worden sei, dem Bundesamt ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen sei. Sie sei unrechtmäßig beschäftigt gewesen und habe versucht sich durch Flucht der Kontrolle zu entziehen. Die BF verfüge zwar über eine Meldeadresse, doch es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich auch in Zukunft an dieser Adresse aufhalten werde, zumal es sich um eine Massenunterkunft handle, die keine ortsübliche Unterkunft sei. Die zu ihrem Freund gemachten Angaben seien unglaubwürdig. Die BF habe bisher keine Mühen gescheut um die Behörde über ihre wahren Aufenthaltsgründe im Unklaren zu lassen. Das Bundesamt geht daher erkennbar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und Z. 9 FPG von Fluchtgefahr aus, da sich die BF ihrem Asylverfahren entzogen hat und über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte. Einen Sicherungsbedarf erachtete das Bundesamt für gegeben, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die BF auch in Zukunft an ihrer Meldeadresse aufhalten werde, da es sich um eine Massenunterkunft handle.Das Bundesamt geht daher erkennbar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr aus, da sich die BF ihrem Asylverfahren entzogen hat und über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte. Einen Sicherungsbedarf erachtete das Bundesamt für gegeben, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die BF auch in Zukunft an ihrer Meldeadresse aufhalten werde, da es sich um eine Massenunterkunft handle. 3.1.
  4. Die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels erachtete das Bundesamt als nicht möglich, da die von der BF bewohnte Unterkunft keine ortsübliche Unterkunft darstelle und auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF nicht davon auszugehen sei, dass sie einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen werde. 3.1.
  5. Sowohl bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfs als auch bei der Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels lässt das Bundesamt jedoch unberücksichtigt, dass die BF ab 28.12.2022 – abgesehen von einem Zeitraum von 14.06.2023 bis 23.06.2023 – bis zu ihrer Festnahme über Meldeadressen verfügte. An ihrer letzten Meldeadresse war sie seit 23.06.2023 aufrecht gemeldet. Dem Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die BF tatsächlich nicht an ihrer Meldeadresse aufgehalten hätte. Laut Zentralem Melderegister ist an der Meldeadresse lediglich eine weitere Person gemeldet und verfügte die BF über eine Fahrkarte vom Ort ihrer Meldeadresse zum Ort ihrer – unrechtmäßigen – Erwerbstätigkeit. Soweit das Bundesamt ausführt, dass die BF in der Vergangenheit ihren Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht mitgeteilt habe, ist festzuhalten, dass die BF zwar kurz nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ihr Grundversorgungsquartier verlassen und für einen Zeitraum von ca. einem Monat über keine Meldeadresse verfügte, dass sie danach jedoch ab 28.12.2022 ihrer Meldeverpflichtung nachkam und bis auf einen Zeitraum von einer Woche durchgehend im zentralen Melderegister gemeldet war. Die vom Bundesamt mehrfach als tragendes Argument für das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf einerseits und die Nichtanwendbarkeit eines gelinderen Mittels andererseits angeführte Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltes ist durch den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht gedeckt. Der angefochtene Bescheid weist diesbezüglich daher einen wesentlichen Begründungsmangel auf, weshalb er nicht geeignet ist, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. 3.1.
  6. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.6. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei die BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Die BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei die BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Die BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2282654.1.01

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