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{'item': 'W256 2247534-1'}

Obsah (12)Art 133§ 34§ 1§ 66Art 10Art. 14§ 6§ 33§ 35Art. 113§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW256 2247534-1 Spruch, W256 2247534-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer versendete am

  1. Februar 2021 eine E-Mail an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: Bundesminister), in der er folgendes Auskunftsersuchen erstattete: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes um folgende Informationen:
  2. An welchen Standorten von Sonderformen höherer Schulen (Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge) wurde der Verzicht auf einen Präsenzunterricht für das Sommersemester 2021 (oder Teile davon) bisher angeordnet?
  3. Gab es Standorte, für die der Verzicht beantragt, aber nicht angeordnet wurde?
  4. Wie wurden diese Maßnahmen bzw. der Verzicht auf diese Maßnahme jeweils begründet? Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Mit E-Mail vom
  5. März 2021 teilte der Bundesminister dem Beschwerdeführer mit, dass die oben angeführten Fragen „in ihrer eigenen (Sonderformen) Definition schon sehr speziell“ seien und dass „das Infektionsgeschehen jederzeit solche Maßnahmen auslösen“ könne. Aktuelle Informationen seien auf den Websites der Bildungsdirektionen zu finden. Am
  6. März 2021 richtete der Beschwerdeführer erneut ein E-Mail an den Bundesminister, in dem er im Wesentlichen anführte, dass seine Anfrage inhaltlich nicht beantwortet worden sei. Aus diesem Grunde ersuche er im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetzes um Erlassung eines Bescheides, dass die gewünschte Auskunft nicht bzw. nicht im gewünschten Ausmaß erteilt werde.Am
  7. März 2021 richtete der Beschwerdeführer erneut ein E-Mail an den Bundesminister, in dem er im Wesentlichen anführte, dass seine Anfrage inhaltlich nicht beantwortet worden sei. Aus diesem Grunde ersuche er im Sinne des Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetzes um Erlassung eines Bescheides, dass die gewünschte Auskunft nicht bzw. nicht im gewünschten Ausmaß erteilt werde. Mit E-Mail vom
  8. März 2021 teilte der Bundesminister dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er in seinen Verordnungen und Erlässen keine einzelnen Standorte zu Präsenzunterricht oder Distance-Learning anweise, sondern es bundesweit geltende Vorgaben gebe. Im Rahmen dieser Vorgaben hätten die Bildungsdirektionen in Abstimmung mit den regionalen Gesundheitsbehörden in unterschiedlichen Phasen der Pandemie unterschiedliche Spielräume für einzelne Standorte. Dieser Bereich falle nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers. Mit E-Mail vom
  9. März 2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Argument der Unzuständigkeit des Bundesministers für ihn nicht schlüssig sei, zumal § 34 Abs 3 letzter Satz Covid-19-Schulverordnung 2020/21 für den Fall des Verzichtes auf Präsenzunterricht das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verlange. Mit E-Mail vom
  10. März 2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Argument der Unzuständigkeit des Bundesministers für ihn nicht schlüssig sei, zumal Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz Covid-19-Schulverordnung 2020/21 für den Fall des Verzichtes auf Präsenzunterricht das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verlange. Mit Schreiben vom
  11. April 2021 teilte der Bundesminister dem Beschwerdeführer Folgendes mit: „
  12. An welchen Standorten von Sonderformen höherer Schulen (Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge) wurde der Verzicht auf einen Präsenzunterricht für das Sommersemester 2021 (oder Teile davon) bisher angeordnet? Ein Verzicht wird angeordnet, dies bedeutet es hat eine Verordnung durch die Schulbehörde zu ergehen. Diese Anordnungen werden nicht durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sondern durch die sachlich und örtlich zuständige Bildungsdirektion getroffen. Verordnungen sind kundzumachen und dadurch öffentlich zugänglich. Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Verordnungen sind kundzumachen und dadurch öffentlich zugänglich. Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).
  13. Gab es Standorte, für die der Verzicht beantragt, aber nicht angeordnet wurde? Es gab keine Verzichte, bei welchen das Einvernehmen abgelehnt wurde.
  14. Wie wurden diese Maßnahmen bzw. der Verzicht auf diese Maßnahmen jeweils begründet? Die Gründe für einen Verzicht ergeben sich

§ 34Abs 3 letzter Satz Covid-19-Schul

VO 2020/21 aus dem Wortlaut der Verordnung („wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist“). Ein Verzicht darf daher nur aus diesem Grund angeordnet werden.Die Gründe für einen Verzicht ergeben sich

Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz Covid-19-SchulVO 2020/21 aus dem Wortlaut der Verordnung („wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist“). Ein Verzicht darf daher nur aus diesem Grund angeordnet werden. Dazu führte der Beschwerdeführer – sofern hier wesentlich – aus, dass die zweite Frage seines Auskunftsbegehrens nunmehr beantwortet worden sei und er daher den Antrag auf Erlassung eines Bescheides in diesem Punkt zurückziehe. Das Auskunftsbegehren betreffend die Fragen 1 und 3 bleibe jedoch aufrecht. Er gehe davon aus, dass das Ministerium über die für die Beantwortung der Fragen 1 und 3 erforderlichen Informationen verfüge, da ansonsten die Beantwortung der Frage 2 unmöglich gewesen wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister das Ersuchen um Auskünfte, die über die Beantwortung des Schreibens vom

  1. April 2021 hinausgehen, ab. Begründend führte er Folgendes aus: „Zur Frage 1: […] § 34 Abs 3 COVID-19-Schulverordnung 2020/21 sieht eindeutig das Erlassen von Verordnungen durch die Schulbehörde (und damit der jeweiligen Bildungsdirektion) vor. Alle Verordnungen, die in diesem Zusammenhang erlassen wurden, wurden kundgemacht und sind dadurch öffentlich einsehbar. Wie schon im Schreiben des BMBWF vom
  2. April 2021 ausgeführt, umfasst die Auskunftspflicht nicht die Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Paragraph 34, Absatz 3, COVID-19-Schulverordnung 2020/21 sieht eindeutig das Erlassen von Verordnungen durch die Schulbehörde (und damit der jeweiligen Bildungsdirektion) vor. Alle Verordnungen, die in diesem Zusammenhang erlassen wurden, wurden kundgemacht und sind dadurch öffentlich einsehbar. Wie schon im Schreiben des BMBWF vom
  3. April 2021 ausgeführt, umfasst die Auskunftspflicht nicht die Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Zur Frage 3: Diese Frage wurde schon im Schreiben des BMBWF vom
  4. April 2021 beantwortet: hier nochmals die Antwort des BMBWF: Die Gründe für einen Verzicht ergeben sich

§ 34

Abs 3 letzter Satz COVID-19-Schulverordnung 2020/21 aus dem Wortlaut der Verordnung („wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist“). Ein Verzicht darf daher nur aus diesem Grund angeordnet werden.“Die Gründe für einen Verzicht ergeben sich

Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz COVID-19-Schulverordnung 2020/21 aus dem Wortlaut der Verordnung („wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist“). Ein Verzicht darf daher nur aus diesem Grund angeordnet werden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom

  1. Oktober
  2. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund der Beantwortung der zweiten Frage davon ausgehe, dass die vom Auskunftsbegehren umfassten Informationen dem Bundesminister vorliegen müssten. Es gebe weder einen Hinweis auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht noch wäre die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt. Mutwilligkeit sei ebenso auszuschließen. Die Fragen würden sich auf Basis abgeschlossener Willensbildungsprozesse auf gesichertes Wissen beziehen. Zumal keine Ausnahmetatbestände vorliegen würden, sei der Bundesminister auskunftspflichtig. Zudem sei keine Unzuständigkeit zu erkennen.

§ 1

Abs 3 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz würden die Zentrallehranstalten nicht den Bildungsdirektionen unterstehen, sondern direkt dem Bundesminister. Insofern sei die Auskunft – sollte sie sich auch nur in einer Leermeldung erschöpfen – in diesen Fällen jedenfalls vom Bundesminister zu erteilen. Zum anderen sehe § 34 Abs 3 COVID-19-Schulverordnung ausdrücklich das Einvernehmen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor. Allein schon dies wäre Indiz dafür, dass dem Bundesminister die Informationen vorliegen müssten.

§ 66Sch

UG-BKV seien Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Der Bundesminister verweigere die Auskunft im Bezug darauf, dass die erlassenen Verordnungen kundgemacht worden seien und dadurch öffentlich einsehbar seien und dass die Auskunftspflicht nicht die Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen beinhalte. Der Beschwerdeführer gehe aber davon aus, dass der Bundesminister die ersuchten Informationen nicht beschaffen müsse, sondern seien ihm diese bereits vorliegend. Er hingegen müsse um an die gewünschten Informationen zu gelangen, „zumindest einmal monatlich alle entsprechenden Schulen in Österreich besuchen“, um zu überprüfen, ob möglicherweise Verordnungen kundgemacht worden seien und wies er auf die Unzumutbarkeit dieser Vorgehensweise hin. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer wiederum auf sein Recht auf Zugang zu Informationen

Art 10

Abs 1 EMRK und darauf, dass der Bundesminister es unterlassen habe, sich damit auseinander zu setzen. Der Bundesminister habe dadurch sein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft sowie sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt, indem sie rechtwidrig die Fragen 1 und 3 seines Auskunftsersuchens nicht vollständig beantwortet habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom

  1. Oktober
  2. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund der Beantwortung der zweiten Frage davon ausgehe, dass die vom Auskunftsbegehren umfassten Informationen dem Bundesminister vorliegen müssten. Es gebe weder einen Hinweis auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht noch wäre die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt. Mutwilligkeit sei ebenso auszuschließen. Die Fragen würden sich auf Basis abgeschlossener Willensbildungsprozesse auf gesichertes Wissen beziehen. Zumal keine Ausnahmetatbestände vorliegen würden, sei der Bundesminister auskunftspflichtig. Zudem sei keine Unzuständigkeit zu erkennen.

Paragraph eins, Absatz 3, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz würden die Zentrallehranstalten nicht den Bildungsdirektionen unterstehen, sondern direkt dem Bundesminister. Insofern sei die Auskunft – sollte sie sich auch nur in einer Leermeldung erschöpfen – in diesen Fällen jedenfalls vom Bundesminister zu erteilen. Zum anderen sehe Paragraph 34, Absatz 3, COVID-19-Schulverordnung ausdrücklich das Einvernehmen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor. Allein schon dies wäre Indiz dafür, dass dem Bundesminister die Informationen vorliegen müssten.

Paragraph 66, SchUG-BKV seien Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Der Bundesminister verweigere die Auskunft im Bezug darauf, dass die erlassenen Verordnungen kundgemacht worden seien und dadurch öffentlich einsehbar seien und dass die Auskunftspflicht nicht die Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen beinhalte. Der Beschwerdeführer gehe aber davon aus, dass der Bundesminister die ersuchten Informationen nicht beschaffen müsse, sondern seien ihm diese bereits vorliegend. Er hingegen müsse um an die gewünschten Informationen zu gelangen, „zumindest einmal monatlich alle entsprechenden Schulen in Österreich besuchen“, um zu überprüfen, ob möglicherweise Verordnungen kundgemacht worden seien und wies er auf die Unzumutbarkeit dieser Vorgehensweise hin. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer wiederum auf sein Recht auf Zugang zu Informationen

Artikel 10

, Absatz eins, EMRK und darauf, dass der Bundesminister es unterlassen habe, sich damit auseinander zu setzen. Der Bundesminister habe dadurch sein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft sowie sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt, indem sie rechtwidrig die Fragen 1 und 3 seines Auskunftsersuchens nicht vollständig beantwortet habe. Der Bundesminister legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Bundesminister in seinen Stellungnahmen vom

  1. und vom
  2. April 2023 mit, dass es richtig sei, dass ihm die Zentrallehranstalten unterstehen und dass manche der Zentrallehranstalten unter das SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge) fallende Klassen bzw. Module führen, sodass seine Zuständigkeit (als Schulbehörde) in diesen Fällen gegeben sei. Auch die Festlegung von coronabedingten Maßnahmen an Zentrallehranstalten erfolge im Wege von Verordnungen, welche kundgemacht und somit öffentlich zugänglich seien. Die Auskunftspflicht umfasse nicht die Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen. Alle Verordnungen seien im Bundesgesetzblatt kundgemacht und seien durch eine Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) dem Beschwerdeführer öffentlich zugänglich. Damit seien die begehrten Informationen „auch anders zugänglich“. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  3. Mai 2023 aus, es sei richtig, dass dem Bundesminister die Zentrallehranstalten unterstehen würden. In Bezug auf die anderen Schulen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen. Zum Hinweis, dass sämtliche Verordnungen des Bundesministers im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht seien, sei festzuhalten, dass sich im relevanten Zeitraum keine entsprechende Verordnung

§ 34Abs. 3 C-Sch

VO 2020/21 im RIS finde. Ohne Auskunft des Bundesministers sei es daher unmöglich, herauszufinden, ob nicht doch der Verzicht auf Präsenzunterricht an einzelnen Schulen angeordnet und

§ 66Sch

UG-BKV kundgemacht worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2023 aus, es sei richtig, dass dem Bundesminister die Zentrallehranstalten unterstehen würden. In Bezug auf die anderen Schulen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen. Zum Hinweis, dass sämtliche Verordnungen des Bundesministers im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht seien, sei festzuhalten, dass sich im relevanten Zeitraum keine entsprechende Verordnung

Paragraph 34, Absatz 3, C-SchVO 2020/21 im RIS finde. Ohne Auskunft des Bundesministers sei es daher unmöglich, herauszufinden, ob nicht doch der Verzicht auf Präsenzunterricht an einzelnen Schulen angeordnet und

Paragraph 66, SchUG-BKV kundgemacht worden sei. Über neuerliche Aufforderung führte der Bundesminister in seiner Stellungnahme vom

  1. Mai 2023 aus, es lege kein Anwendungsfall des § 66 SchUG-BKV vor. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine Verordnung im RIS auffindbar, führte der Bundesminister aus, es sei sehr „wahrscheinlich“, dass im relevanten Zeitraum keine Verordnungen erlassen worden seien.Über neuerliche Aufforderung führte der Bundesminister in seiner Stellungnahme vom
  2. Mai 2023 aus, es lege kein Anwendungsfall des Paragraph 66, SchUG-BKV vor. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine Verordnung im RIS auffindbar, führte der Bundesminister aus, es sei sehr „wahrscheinlich“, dass im relevanten Zeitraum keine Verordnungen erlassen worden seien. In seiner Stellungnahme vom
  3. Oktober 2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass Gegenstand von Auskunftsbegehren nicht Wahrscheinlichkeiten, sondern gesichertes Wissen sei. Die Aussage, es sei „sehr wahrscheinlich“ sei daher nicht ausreichend. Dazu hielt der Bundesminister in seiner Stellungnahme vom
  4. November 2023 fest, dass das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz zwischen Schulen im Zuständigkeitsbereich der jeweils örtlich zuständigen Bildungsdirektion und Zentrallehranstalten unterscheide. Unter Schulbehörden seien daher sowohl die Bildungsdirektionen als auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (für die Zentrallehranstalten) zu verstehen. Verordnungen der Bildungsdirektionen iSd § 34 Abs. 3 letzter Satz C-SchVO 2020/21 idF BGBl. II Nr. 56/2021, mit denen der Verzicht auf einen Präsenzunterricht angeordnet worden sei, seien „grundsätzlich“ in den online abrufbaren Verordnungsblättern der Bildungsdirektionen kundzumachen. Die belangte Behörde verfüge über keine Informationen bzw. Dokumentationen über alle tatsächlich erlassenen Verordnungen der Bildungsdirektionen und sei ihr eine Ermittlung dieser Daten auch nicht ohne weiteres möglich. Dabei sei festzuhalten, dass sich die Fragestellung nicht nur auf „Schulen“, sondern auf „Standorte von Sonderformen“ bezogen habe. An einem Schulstandort könnten mehrere Schul(arten) bzw. deren Sonderformen geführt werden (zB Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium sowie Bundesgymnasium für Berufstätige). Es wäre daher zunächst für alle Schulstandorte in Österreich zu prüfen gewesen, ob ein Verzicht auf Präsenzunterricht angeordnet worden sei. Schulen würden dabei durch ihre Schulkennzahl identifiziert. Diese Kennzahl gebe aber keine Auskunft darüber, ob an diesem Standort eine Sonderform geführt werde. In einer zweiten Prüfung wäre daher festzustellen, welche dieser Schulen über eine Sonderform verfüge. Dazu hielt der Bundesminister in seiner Stellungnahme vom
  5. November 2023 fest, dass das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz zwischen Schulen im Zuständigkeitsbereich der jeweils örtlich zuständigen Bildungsdirektion und Zentrallehranstalten unterscheide. Unter Schulbehörden seien daher sowohl die Bildungsdirektionen als auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (für die Zentrallehranstalten) zu verstehen. Verordnungen der Bildungsdirektionen iSd Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz C-SchVO 2020/21 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2021,, mit denen der Verzicht auf einen Präsenzunterricht angeordnet worden sei, seien „grundsätzlich“ in den online abrufbaren Verordnungsblättern der Bildungsdirektionen kundzumachen. Die belangte Behörde verfüge über keine Informationen bzw. Dokumentationen über alle tatsächlich erlassenen Verordnungen der Bildungsdirektionen und sei ihr eine Ermittlung dieser Daten auch nicht ohne weiteres möglich. Dabei sei festzuhalten, dass sich die Fragestellung nicht nur auf „Schulen“, sondern auf „Standorte von Sonderformen“ bezogen habe. An einem Schulstandort könnten mehrere Schul(arten) bzw. deren Sonderformen geführt werden (zB Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium sowie Bundesgymnasium für Berufstätige). Es wäre daher zunächst für alle Schulstandorte in Österreich zu prüfen gewesen, ob ein Verzicht auf Präsenzunterricht angeordnet worden sei. Schulen würden dabei durch ihre Schulkennzahl identifiziert. Diese Kennzahl gebe aber keine Auskunft darüber, ob an diesem Standort eine Sonderform geführt werde. In einer zweiten Prüfung wäre daher festzustellen, welche dieser Schulen über eine Sonderform verfüge. Alle die Zentrallehranstalten betreffenden Verordnungen, die der Bundesminister als zuständige Schulbehörde erlassen habe, seien im RIS aufrufbar. Es liege kein Anwendungsfall des § 66 SchUG-BKV vor, weil die COVID-19-Schulverordnung 2020/2021 keine schulautonomen Entscheidungen (somit keine Verordnungen durch die Schulleitung) vorgesehen habe. Der Aufruf der ergangenen Verordnungen sei durch den Einsatz allgemein zugänglicher Suchmaschinen oder einer Suche im RIS somit für jedermann einfach möglich. Die Informationen könnten daher auf anderem Wege beschafft werden. Alle die Zentrallehranstalten betreffenden Verordnungen, die der Bundesminister als zuständige Schulbehörde erlassen habe, seien im RIS aufrufbar. Es liege kein Anwendungsfall des Paragraph 66, SchUG-BKV vor, weil die COVID-19-Schulverordnung 2020 aus 2021, keine schulautonomen Entscheidungen (somit keine Verordnungen durch die Schulleitung) vorgesehen habe. Der Aufruf der ergangenen Verordnungen sei durch den Einsatz allgemein zugänglicher Suchmaschinen oder einer Suche im RIS somit für jedermann einfach möglich. Die Informationen könnten daher auf anderem Wege beschafft werden. Der Bundesminister habe aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers anhand der technischen Möglichkeiten zur Prüfung der in der Verwaltung verfügbaren Informationen in den internen Systemen, d.h. die verwaltungsinterne elektronische Kommunikation, ELAK (elektronische Akten), eine Abfrage getätigt und für den betreffenden Zeitraum keine Treffer für eine diesbezügliche Verordnung gefunden. Dies sei aufgrund des Zeitraumes, kurz nach bzw. vor und nach den Semesterferien, auch nicht zu erwarten und sei daher plausibel. Da bei dieser elektronischen Suche jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund von Fehlern in den gesuchten Dokumenten bzw. Einträgen (zB Schreibfehler im Betreff, „Zahlendreher“ usw.) nicht alle gesuchten Dokumente gefunden werden konnten, habe er in der Beantwortung eine darauf hinweisende Formulierung gewählt. Daraus ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Information in der Verwaltung nicht einfach verfügbar sei, sondern erst durch Erhebungen beschafft werden müsste. Der Bundesminister könne im Zuge der Anfragebeantwortung jedoch gerade nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen verhalten werden In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom
  6. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verordnungen der Bildungsdirektionen nur „grundsätzlich“ abrufbar seien. Auch sei ihm nicht klar, auf was sich die durchgeführte Abfrage beziehe. Nachdem der Bundesminister ausgeführt habe, dass es aufgrund der Unzulänglichkeit der technischen Systeme und der Aktenführung nicht möglich sei, die gewünschten Auskünfte bereitzustellen, solle nunmehr jedermann die geforderten Informationen durch Einsatz von Suchmaschinen oder des RIS erlangen können. Das sei widersprüchlich.
  7. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der obige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist im Übrigen unstrittig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Die wesentlichen Bestimmungen des B-VG lauten auszugsweise: „Artikel 14.

(1)Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.„Artikel 14.
(1)Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Artikel 14 a, geregelten Angelegenheiten. [..] Artikel 20. (...)
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. [..] Artikel 113.
(1)Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime

Art. 14

, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens

Art. 14Abs.

4 lit. b, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.Artikel 113.

(1)Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime

Artikel 14

,, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens

Artikel 14

, Absatz 4, Litera b,, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.

(2)Abweichend von Abs. 1 tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung

Art. 14Abs.

2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers.

(2)Abweichend von Absatz eins, tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung

Artikel 14

, Absatz 2,, Absatz 3, Litera a und b sowie Absatz 4, Litera a, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz eins,) an die Stelle des Bundesministers.

(3)Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.
(4)Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen

Art. 14

, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze

dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze

dem zweiten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt.

(4)Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen

Artikel 14

,, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze

dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze

dem zweiten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt. [..] Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG) lauten auszugsweise: § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen. [..] § 3.
(1)Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten

§ 1.Paragraph 3,

(1)Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten

Paragraph eins,

(2)Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(2)Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
(3)Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten. […]“ Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet auszugsweise:Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet auszugsweise: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. [...] §
  1. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. [..]“ § 66 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 (SchUG-BKV) lautet wie folgt:Paragraph 66, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, (SchUG-BKV) lautet wie folgt: „§
  2. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.“ § 34 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/21, BGBl. II Nr. 384/2020 in der im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens geltenden Fassung BGBl. II Nr. 56/2021 (COVID-19-Schulverordnung 2021/21 – C-SchVO 2021/2021) lautet auszugsweise:Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, in der im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2021, (COVID-19-Schulverordnung 2021/21 – C-SchVO 2021 aus 2021,) lautet auszugsweise: „Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts § 34.Paragraph 34,
(1)Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung

§ 6

oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes

§ 33den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen.

Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(1)Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung

Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes

Paragraph 33, den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht Paragraph 31, anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2)Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie

§ 35treffen.

An Volksschulen und der

  1. bis
  2. Schulstufe der Sonderschulen sind ab
  3. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.

(2)Abweichend von Absatz eins, kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie

Paragraph 35, treffen. An Volksschulen und der

  1. bis
  2. Schulstufe der Sonderschulen sind ab
  3. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in Paragraph 35, vorgesehenen Tests vorlegen. Die Paragraphen 24 bis 27 sind anzuwenden.

(3)Der Präsenzunterricht

Abs. 2 ist – außer an Volksschulen und der

  1. bis
  2. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der
  3. Schulstufe und Sonderschulen ab der
  4. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.“

(3)Der Präsenzunterricht

Absatz 2, ist – außer an Volksschulen und der

  1. bis
  2. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der
  3. Schulstufe und Sonderschulen ab der
  4. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003 (BGBlG) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, (BGBlG) lauten wie folgt: „§
  5. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus. §
  6. Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.Paragraph 2, Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert. [..] § 4.

(1)Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur VerlautbarungParagraph 4,
(1)Das Bundesgesetzblatt römisch zwei Bundesgesetzblatt römisch zwei) ist bestimmt zur Verlautbarung [..]
  1. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
  2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen); [..] § 7.
(1)Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der AdresseParagraph 7,
(1)Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen. [..]“ Das vorliegende Auskunftsbegehren bezieht sich auf Anordnungen nach § 34 Abs. 3 letzter Satz C-SchVO 2021/2021. Nach dieser Bestimmung kann die Schulbehörde durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.Das vorliegende Auskunftsbegehren bezieht sich auf Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz C-SchVO 2021 aus 2021,. Nach dieser Bestimmung kann die Schulbehörde durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist. Der Bundesminister hat

§ 1Abs.

1 Auskunftspflichtgesetz als Organ des Bundes Auskünfte über „Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches“ zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Der Bundesminister hat

Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz als Organ des Bundes Auskünfte über „Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches“ zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes vergleiche VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon festgehalten, dass der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht die Einsicht zu Grunde liegt, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447 A, m.w.H).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon festgehalten, dass der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG verankerten Auskunftspflicht die Einsicht zu Grunde liegt, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447 A, m.w.H). Insofern haben Organe des Bundes

§ 1Abs.

1 Auskunftspflichtgesetz Auskünfte über „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht jedoch nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Insofern haben Organe des Bundes

Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz Auskünfte über „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht jedoch nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes vergleiche VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Das in Rede stehende Auskunftsbegehren betrifft Anordnungen der Schulbehörde, somit eine Angelegenheit, die – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt –

Art. 113

B-VG in den Zuständigkeitsbereich der (jeweils für jedes Bundesland eingerichteten) Bildungsdirektionen fällt. Das in Rede stehende Auskunftsbegehren betrifft Anordnungen der Schulbehörde, somit eine Angelegenheit, die – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt –

Artikel 113

, B-VG in den Zuständigkeitsbereich der (jeweils für jedes Bundesland eingerichteten) Bildungsdirektionen fällt. Damit wären für die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte – sofern es sich nicht um Zentralanstalten handelt – alleine die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Bildungsdirektionen zuständig gewesen (vgl. VwGH, 20.11.2020, Ra 2020/01/0329 m.w.H.).Damit wären für die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte – sofern es sich nicht um Zentralanstalten handelt – alleine die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Bildungsdirektionen zuständig gewesen vergleiche VwGH, 20.11.2020, Ra 2020/01/0329 m.w.H.). Dass für eine solche Maßnahme im Vorfeld das Einvernehmen mit dem Bundesminister herzustellen ist, ändert nichts daran, dass die Anordnung an sich allein von der jeweiligen Bildungsdirektion zu treffen ist. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, der Bundesminister müsse aufgrund der Beantwortung der zweiten Frage („Gab es Standorte, für die der Verzicht beantragt, aber nicht angeordnet wurde?“) wohl über die begehrten Informationen zu den Anordnungen verfügen, übersieht er, dass hier ausschließlich Auskünfte über sein Einvernehmen im Fall eines beantragten Verzichtes („Es gab keine Verzichte, bei welchen das Einvernehmen abgelehnt wurde.“), nicht jedoch darüber, ob es - wie begehrt – letztlich aufgrund eines solchen Verzichtes auch zu einer Anordnung im Sinne des § 34 Abs. 3 letzter Satz C-SchVO 2020/2021 gekommen ist, erteilt wurden. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, der Bundesminister müsse aufgrund der Beantwortung der zweiten Frage („Gab es Standorte, für die der Verzicht beantragt, aber nicht angeordnet wurde?“) wohl über die begehrten Informationen zu den Anordnungen verfügen, übersieht er, dass hier ausschließlich Auskünfte über sein Einvernehmen im Fall eines beantragten Verzichtes („Es gab keine Verzichte, bei welchen das Einvernehmen abgelehnt wurde.“), nicht jedoch darüber, ob es - wie begehrt – letztlich aufgrund eines solchen Verzichtes auch zu einer Anordnung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz C-SchVO 2020 aus 2021, gekommen ist, erteilt wurden. Auch kann dahin gestellt bleiben, ob der Bundesminister im Rahmen seiner Aufsichtsrechte von den Bildungsdirektionen Informationen über deren entsprechende Anordnungen (durch Verordnung) einholen kann. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem Auskunftspflichtgesetz nämlich nicht zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten (vgl. VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005 m.w.N.).Auch kann dahin gestellt bleiben, ob der Bundesminister im Rahmen seiner Aufsichtsrechte von den Bildungsdirektionen Informationen über deren entsprechende Anordnungen (durch Verordnung) einholen kann. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem Auskunftspflichtgesetz nämlich nicht zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten vergleiche VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005 m.w.N.). Gründe, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die begehrten Informationen direkt bei den jeweiligen Bildungsdirektionen einzuholen, sind nicht ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Sofern sich die Auskunft auf Maßnahmen nach § 34 Abs. 3 letzter Satz C-SchVO 2021/2021 im Bereich der Zentrallehranstalten bezieht, ist festzuhalten, dass solche unbestritten in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers fallen. Dieser brachte aber auch hier im gesamten Verfahren vor, dass es sich dabei um Verordnungen nach § 34 Abs. 3 letzter Satz C-SchVO 2021/2021 handelt, welche als Verordnungen des Bundesministers im Rechtsinformationssystems des Bundes kundgemacht worden und dort nach wie vor zugänglich seien. Sofern sich die Auskunft auf Maßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz C-SchVO 2021 aus 2021, im Bereich der Zentrallehranstalten bezieht, ist festzuhalten, dass solche unbestritten in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers fallen. Dieser brachte aber auch hier im gesamten Verfahren vor, dass es sich dabei um Verordnungen nach Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz C-SchVO 2021 aus 2021, handelt, welche als Verordnungen des Bundesministers im Rechtsinformationssystems des Bundes kundgemacht worden und dort nach wie vor zugänglich seien. Es bestehen keine Gründe, an diesen Angaben, insbesondere vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 BGBlG zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer zitierte in § 66 SchUG-BKV normierte besondere Form der Kundmachung von Verordnungen, bezieht sich ausschließlich auf Verordnungen auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und damit nicht auf Verordnungen nach dem § 34 Abs. 3 letzter Satz C-SchVO 2021/2021. Es bestehen keine Gründe, an diesen Angaben, insbesondere vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, BGBlG zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer zitierte in Paragraph 66, SchUG-BKV normierte besondere Form der Kundmachung von Verordnungen, bezieht sich ausschließlich auf Verordnungen auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und damit nicht auf Verordnungen nach dem Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz C-SchVO 2021 aus 2021,. Gründe, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die begehrten Informationen aus dem RIS einzuholen, sind nicht ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Da somit insgesamt die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen anders und zwar einerseits direkt bei den Bildungsdirektionen und anderseits in Bezug auf die Zentrallehranstalten im RIS für den Beschwerdeführer zugänglich gewesen wären bzw. sind, hat der Bundesminister das vorliegende Begehren zu Recht im begehrten Umfang abgewiesen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der vom Bundesminister im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erteilten Auskunft, anhand der technischen Möglichkeiten sei es „wahrscheinlich“, dass es im gegenständlichen Zeitraum zu keinen vom Auskunftsbegehren umfassten („diesbezüglichen“) Verordnungen gekommen sei, kann bei diesem Ergebnis daher unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2018/57 (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und insofern unterbleiben. zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W256.2247534.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.