RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW261 2268741-1 Spruch, W261 2268741-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 22.12.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX im Gouvernement Aleppo stamme und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 dort gelebt habe. Er sei 37 Jahre alt und verheiratet. Seine Muttersprache sei Arabisch, er sei sunnitisch muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach als Textilverkäufer gearbeitet. Seine Ehefrau, die vier gemeinsamen Kinder, sein Vater, zwei Schwestern und drei Brüder würden alle in der Türkei leben, ein weiterer Bruder sei verschollen, die Mutter bereits verstorben.
- Am 22.12.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 im Gouvernement Aleppo stamme und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 dort gelebt habe. Er sei 37 Jahre alt und verheiratet. Seine Muttersprache sei Arabisch, er sei sunnitisch muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach als Textilverkäufer gearbeitet. Seine Ehefrau, die vier gemeinsamen Kinder, sein Vater, zwei Schwestern und drei Brüder würden alle in der Türkei leben, ein weiterer Bruder sei verschollen, die Mutter bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage gehabt habe.
- Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und gesund sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim, er spreche Arabisch, Türkisch, Russisch und Englisch. Er sei verheiratet, habe vier Kinder und habe vor seiner Ausreise in XXXX gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht, diese 2002 mit Matura abgeschlossen, im Jahr 2003 Zahnmedizin in Armenien studiert und wieder abgebrochen. Danach sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe bis 2012 ein Textilgeschäft in Aleppo betrieben, bevor er 2013 in die Türkei ausgereist sei. In der Türkei habe er zunächst in einer Textilfabrik und auf Baustellen gearbeitet, bevor er 2017 ein eigenes Haushaltsartikel-Geschäft mit einem Partner eröffnet habe, welches er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei 2021 betrieben habe. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben, sein Vater, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, zwei Schwestern sowie drei Brüder würden alle in der Türkei leben, ein Bruder sei verschollen. Von 2007 bis 2009 habe er seinen Militärdienst absolviert, er sei aufgrund seiner Matura Unteroffizier gewesen und habe Schreibarbeiten erledigt und Landkarten gemalt. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
- Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und gesund sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim, er spreche Arabisch, Türkisch, Russisch und Englisch. Er sei verheiratet, habe vier Kinder und habe vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht, diese 2002 mit Matura abgeschlossen, im Jahr 2003 Zahnmedizin in Armenien studiert und wieder abgebrochen. Danach sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe bis 2012 ein Textilgeschäft in Aleppo betrieben, bevor er 2013 in die Türkei ausgereist sei. In der Türkei habe er zunächst in einer Textilfabrik und auf Baustellen gearbeitet, bevor er 2017 ein eigenes Haushaltsartikel-Geschäft mit einem Partner eröffnet habe, welches er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei 2021 betrieben habe. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben, sein Vater, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, zwei Schwestern sowie drei Brüder würden alle in der Türkei leben, ein Bruder sei verschollen. Von 2007 bis 2009 habe er seinen Militärdienst absolviert, er sei aufgrund seiner Matura Unteroffizier gewesen und habe Schreibarbeiten erledigt und Landkarten gemalt. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Im Dezember 2012 sei er verhaftet und bis Januar 2013 inhaftiert gewesen, nach Entlassung aus der Haft sei ihm von ihm unbekannten Rebellen, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, vorgeworfen worden, ein Spion der Regierung zu sein. Er sei jedoch nach Zahlung einer Geldsumme durch seinen Vater aus der Haft entlassen worden, dies habe er auf Nachfrage auch den Rebellen, von denen er nicht wisse zu welcher Gruppe sie gehören würden, gesagt und sei fünf Monate später in die Türkei ausgereist. Die Türkei habe er nach acht Jahren verlassen, weil es dort kein stabiles Leben geben würde, man Syrer hin und wieder zurückschicken würde und weil seine Tochter diskriminiert worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er Verfolgung durch fremde Personen, die ihn zuvor zu Hause aufgesucht hätten, und durch die Regierung. Zum Reservemilitärdienst sei nicht einberufen worden und habe nicht versucht sich freizukaufen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, in Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Syrien von Seiten politischer Parteien, von staatlicher Seite, von unbekannten Dritten oder Privatpersonen verfolgt werde. Es habe in der Gesamtschau keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 15.03.2023, eingelangt am 17.03.2023, erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Syrien festgenommen und für acht Tage inhaftiert gewesen sei, er sei in der Haft auch beleidigt und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Syrien auch wegen der Verweigerung des Reservedienstes verfolgt werden. In seinem Herkunftsgebiet sei wieder das syrische Regime der Hauptakteur und seien Menschen aus rückeroberten Gebieten der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien rekrutiert zu werden und drohe ihm auch Haft, Folter und die Verletzung von Menschenrechten. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Deserteuren und Wehrdienstentzieher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Es herrsche ein großes Maß an Willkür, außerdem gehe aus den Berichten der UNHCR hervor, dass Wehrdienstentzug illegal sei und als politischer, oppositioneller Akt gewertet werde. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
- Mit Eingabe vom 15.03.2023, eingelangt am 17.03.2023, erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Syrien festgenommen und für acht Tage inhaftiert gewesen sei, er sei in der Haft auch beleidigt und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Syrien auch wegen der Verweigerung des Reservedienstes verfolgt werden. In seinem Herkunftsgebiet sei wieder das syrische Regime der Hauptakteur und seien Menschen aus rückeroberten Gebieten der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien rekrutiert zu werden und drohe ihm auch Haft, Folter und die Verletzung von Menschenrechten. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Deserteuren und Wehrdienstentzieher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Es herrsche ein großes Maß an Willkür, außerdem gehe aus den Berichten der UNHCR hervor, dass Wehrdienstentzug illegal sei und als politischer, oppositioneller Akt gewertet werde. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 17.03.2023 in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W 260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 24.10.2023 einlangte.
- Mit Eingabe vom 11.12.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ein in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs nach wie vor hoch sei, man Männer bis zu einem Alter von 50 Jahren einziehe und daher auch für den Beschwerdeführer das Risiko einer Einziehung zum Reservedienst bestehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist am XXXX im Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht im Einfluss des syrischen Regimes.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo geboren. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht im Einfluss des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch Türkisch und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, zwei Töchter und zwei Söhne. Seine Ehefrau heißt XXXX . Seine Ehefrau und seine Kinder leben seit Anfang Oktober 2023 als Asylwerber in Wien. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, zwei Töchter und zwei Söhne. Seine Ehefrau heißt römisch 40 . Seine Ehefrau und seine Kinder leben seit Anfang Oktober 2023 als Asylwerber in Wien. Sein Vater heißt XXXX , er ist ca. 65 Jahre alt. Seine Mutter hieß XXXX , sie ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern und vier Brüder. Der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Sein Vater heißt römisch 40 , er ist ca. 65 Jahre alt. Seine Mutter hieß römisch 40 , sie ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern und vier Brüder. Der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit der Matura ab. Er hielt sich im Jahr 2003 in Armenien auf, um Zahnmedizin zu studieren. Er schloss dieses Studium nicht ab, sondern kehrte im Jahr 2004 wieder nach Syrien zurück. Nach Absolvierung des Wehrdienstes von 2007 bis 2009 eröffnete er in Aleppo ein Textilgeschäft und arbeitete dort bis zum Jahr
- Er verließ Syrien im Jahr 2013 in Richtung Türkei. Dort lebte der Beschwerdeführer bis November
- Er arbeitete in einer Textilfabrik und auf Baustellen. In den Jahren 2017 bis 2021 war er gemeinsam mit einem türkischen Partner Inhaber eines Geschäftes für gebrauchte Haushaltsartikel. Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Militärdienst im Zeitraum von 2007 bis 2009 im Gouvernement Daara. Er war Unteroffizier und war dort als Schreiber tätig und zeichnete Militärlandkarten. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätesten im Dezember 2021 in Österreich ein und stellte am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der 40-jährige-Beschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär von 2007 bis 2009 als einfacher Soldat ab. Der Beschwerdeführer wurde nach Ableistung des Wehrdienstes aus der Armee entlassen, eine neuerliche Einberufung ist nicht erfolgt. Gegen den Beschwerdeführer bestehen keine Fahndungsmaßnahmen von Seiten der syrischen Regierung oder anderen Gruppen, er wird auch nicht aufgrund von Desertion oder Wehrdienstentzug gesucht. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch die syrische Armee zum Reservedienst eingezogen zu werden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich politisch betätigt. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet. 1.2.
- Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
- Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, COI Syrien „Targeting of Individuels“, September 2022 (EUAA 1) - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) - EUAA, Bericht über die Sicherheitslage in Syrien, Oktober 2023 (EUAA 3) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufes, 14.06.2023 (ACCORD) 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 10.07.2023 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (LIB). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - , Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (LIB). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (LIB). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (LIB). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (LIB). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf. Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS. Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (LIB). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (LIB). 1.3.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen – Letzte Änderung: 14.07.2023 1.3.3.
- Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 14.07.2023 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt. Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (LIB). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. (LIB). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (LIB). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (LIB). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (LIB). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (LIB). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (LIB). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (LIB). 1.3.3.
- Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (LIB). Bedarf an einer Einberufung von registrierten Reservisten Ein von ACCORD befragter Syrienexperten gibt im Juni 2023 an, dass die im August 2022 erlassene Anordnung zur Demobilisierung von Reservisten darauf hinweist, dass es einen steigenden Trend bei der Anzahl der Wehrpflichtigen gibt, was auf einen größeren Bestand an aktiven Dienstkräften und eine geringere Abhängigkeit von Reservisten hinweist. Weiters gibt es einen Rückgang aktiver Kampfhandlungen im Land, woraus zu schließen ist, dass weniger Bedarf an der Mobilisierung zusätzlicher Kräfte aus den Reserveeinheiten besteht. Der Experte schließt daraus, dass es eine geringere Nachfrage an Reservisten im Rahmen militärischer Einsätze gibt (ACCORD). Eine in Syrien tätige internationale humanitäre Organisation, die 2021 von EASO [European Asylum Support Office, heute: EUAA] interviewt wurde, gab an, dass die syrische Armee regelmäßig auch Reservisten einberuft (ACCORD). Ein westlicher Diplomat, der in Syrien arbeitete, erklärte gegenüber DIS im Februar 2020, dass der Bedarf an Wehrpflichtigen und Reservisten ungebrochen hoch ist. Im Gegensatz dazu äußerte eine humanitäre Organisation ebenfalls im Februar 2020 die Ansicht, dass der Bedarf an Kämpfern in den beiden vorangegangenen Jahren zurückgegangen ist und daher auch weniger Reservisten rekrutiert werden (ACCORD). Laut EUAA werden Reservisten weiterhin zum Dienst einberufen, aufgrund des Rückgangs der bewaffneten Auseinandersetzungen jedoch in geringerer Zahl als in den Vorjahren. Das Gesetz definiert vier Kategorien von Reservisten (erste Linie, zweite Linie, dritte Linie und allgemeine Reserve) und die Umstände, unter denen sie für bestimmte Aufgaben einberufen werden können. Die gesetzlich vorgeschriebene Dauer des Reservedienstes beträgt fünf Jahre für die Kategorien der ersten, zweiten und dritten Linie und ist für den allgemeinen Reservedienst nicht genau festgelegt. In der Praxis hat es Fälle gegeben, in denen die Dauer des Reservedienstes neun Jahre erreicht hat (EUAA 3). Profil der einberufenen Reservisten SNHR teilte ACCORD im Mai 2023 mit, dass alle Arten von Reservisten zum Reservedienst einberufen werden. Dazu gehören unerfahrene Rekruten, Unteroffiziere, sowie Offiziere. Es gebe jedoch Unterschiede in der Art und Dauer ihres Dienstes (ACCORD). Der unabhängige Syrienforscher Suhail Al-Ghazi erklärte gegenüber EUAA im Februar 2021, dass Reservisten zum aktiven Dienst einberufen werden, wenn es der Armee an Personal mangelt, aber auch, um die Bevölkerung zu kontrollieren. Bestimmte Qualifikationen des Reservisten, wie Panzerführer oder Mechaniker, sowie ein früherer Einsatz im Anschluss an die militärische Ausbildung, haben Einfluss darauf, ob die syrische Armee einen Reservisten in den aktiven Dienst einberuft. Al-Ghazi berichtete gegenüber DIS im Februar 2020, dass die syrische Armee ab 2018 keine Reservisten mehr aus Gebieten, die die Regierung unterstützen würden, einberufen hat. Es sei jedoch eine große Zahl von Reservisten aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten einberufen worden. Zweck der Einberufung von Reservisten ist, laut Al-Ghazi, unter anderem, Männer im wehrfähigen Alter im Auge zu behalten, um zu verhindern, dass sie sich der Opposition anschließen (ACCORD). Laut Quellen der schwedischen Einwanderungsbehörde, Migrationsverket, aus dem Jahr 2017, werden zunächst Reservisten einberufen, die den Grundwehrdienst bis zu fünf Jahre zuvor abgeleistet haben. In weiterer Folge werden Reservisten einberufen, deren Wehrdienstzeit fünf bis zehn Jahre zurückliegt, und schließlich Reservisten, die ihren Wehrdienst zehn bis fünfzehn Jahre zuvor abgeleistet haben. Ein Interviewpartner teilte Migrationsverket 2021 mit, dass in der Praxis nicht alle Reservisten zum aktiven Dienst einberufen werden. Laut einem 2021 interviewten ehemaligen Offizier der syrischen Armee ist der Bedarf an bestimmten Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Rekrutierung von Reservisten. Dieser Bedarf variiert in den unterschiedlichen Phasen des Konflikts (ACCORD). Dienstgrad (Rang) eines Wehrdienstpflichtigen bei Beendigung der Wehrpflicht Laut dem von ACCORD befragten Syrienexperten beendet nicht jeder Wehrdienstpflichtige seinen Wehrdienst mit dem gleichen Dienstgrad. Der nach Abschluss des Militärdienstes erreichte Rang hängt vom Bildungsniveau des Einzelnen ab. Das Bildungsniveau der Wehrdienstpflichtigen bestimmt den anfänglichen Rang, dem dann Beförderungen folgen könnten (ACCORD). Altersgrenze für die Einberufung von Reservisten EUAA schreibt im Bericht über den syrischen Militärdienst vom April 2021 mit Verweis auf eine Zusammenfassung des Wehrpflichtgesetzes, dass Reservisten bis zu einem Alter von 42 Jahren für den Reservedienst einberufen werden können. Christopher Kozak vom Institute for the Study of War (ISW) gab in einem Interview mit UNHCR 2017 an, dass die Altersgrenze für den Reservedienst angehoben werden kann, wenn eine Person über bestimmte Qualifikationen verfüge, beispielsweise Arzt, Panzerfahrer, Luftwaffenangehöriger, Artilleriespezialist oder Kampfausrüstungsingenieur sei (ACCORD). Laut dem Außenministerium der Niederlande hat die syrische Regierung hunderttausenden Männern im Alter zwischen 25 und 42 Jahren den Reservedienst auferlegt. Teilweise sind auch Männer über 42 Jahren betroffen. Das Alter, bis zu dem eine Person im Militärdienst bleibt, hängt unter anderem vom Dienstgrad ab. Es konnte vom Niederländischen Außenministerium nicht in Erfahrung gebracht werden, ob Reservisten über 42 Jahren noch im Kampf eingesetzt werden. Im Jänner und Juni 2022 interviewte vertrauliche Quellen haben dem niederländischen Außenministerium mitgeteilt, dass auch Männern über 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben, Verhaftung drohen, um sie zum Reservedienst einzuziehen. Laut einer der Quellen werden vor allem in Gebieten, die zuvor längere Zeit nicht unter staatlicher Kontrolle gestanden hätten, Männer, auch solche über 42 Jahren, als Reservisten eingezogen (ACCORD). Eine von Migrationsverket im Mai 2021 interviewte Quelle habe angegeben, dass die Altersgrenze von 42 Jahren in der Praxis nicht in Stein gemeißelt sei. Es sei von zentraler Bedeutung in welcher Einheit und an welchen Waffen die Person ausgebildet worden sei und in welchen Bereichen die Armee Unterstützung benötige. Das Alter sei zweitrangig. Laut Migrationsverket habe die Berichterstattung 2021 jedoch darauf hingedeutet, dass ältere Menschen nur in sehr geringem Umfang zum aktiven Dienst einberufen würden. Laut einem ehemaligen Offizier der syrischen Armee versucht die Armee die Rekrutierung von Männern, die knapp 42 Jahre alt seien, zu vermeiden. Dies ist jedoch schwer möglich, wenn der Bedarf an Männern für das Militär groß ist (ACCORD). DIS berichtet von zwei Anfang 2019 erlassenen Anordnungen, denen zufolge Personen, die zum damaligen Zeitpunkt über 42 Jahre (erste Anordnung) beziehungsweise über 38 Jahre (zweite Anordnung) gewesen sind, nicht mehr zum Reservedienst einberufen worden sind. Die erste Anordnung sah Ausnahmen für medizinisches Personal und Personen, die sich für mehr als 30 Tage einer Einberufung entzogen haben, vor. Laut Suhail Al-Ghazi und einer humanitären Organisation sind gemäß der Anordnung seit Februar 2019 keine Männer über 38 Jahren mehr zum Reservedienst eingezogen worden. Im Gegensatz dazu erklärte die in der Türkei ansässige WATAN Foundation, dass auch Reservisten bis zum Alter von 40 Jahren zum Reservedienst einberufen worden sind. Auch Elizabeth Tsurkov vom Foreign Policy Research Institute wusste vom Fall eines 40-jährigen Mannes, der Ende 2019 verhaftet und eingezogen wurde. Laut SNHR und Jusoor for Studies sind einige Reservisten, die das
- Lebensjahr überschritten haben, weiterhin im aktiven Reservedienst tätig. SNHR gab außerdem an, dass es sich um Männer bis zum Alter von 48 Jahren gehandelt hatte (ACCORD). Maximaldauer für die Einberufung als Reservist Das niederländische Außenministerium erklärt im Mai 2022, dass seit März 2011 eine Demobilisierung ausschließlich auf Grundlage einer Anordnung des Präsidenten erfolgt. Eine solche Anordnung gilt für bestimmte Kategorien, die zur Demobilisierung berechtigt sind (ACCORD). SNHR gab gegenüber DIS Anfang 2020 an, dass keine reguläre endgültige Entlassung von Reservisten stattgefunden hat. Laut Jusoor for Studies hat die syrische Armee einige Jahre zuvor angekündigt, langjährig dienende Reservisten aus dem Dienst zu entlassen. Tatsächlich sind jedoch nur einige Offiziere und keine regulären Soldaten aus dem Dienst entlassen worden (ACCORD). Suhail Al-Ghazi erklärte gegenüber DIS im Februar 2020, dass Reservisten seit 2012 jeweils für einige Monate rekrutiert und danach wieder demobilisiert würden. Laut Al-Ghazi würden Reservisten im Infanterie- und Logistikdienst kontinuierlich vom Dienst entlassen. Reservisten, die in Panzerdivisionen dienen, werden jedoch wahrscheinlich ein bis zwei Jahre im aktiven Reservedienst gehalten. Die meisten der aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten rekrutierten Reservisten werden nach einigen Monaten demobilisiert. Laut Al-Ghazi sind Reservisten 2019 und 2020 schrittweise demobilisiert worden. Die Entlassung aus dem Dienst hat sich auf Reservisten mit einer Dienstzeit von mehr als fünf Jahren konzentriert (ACCORD). Das niederländische Außenministerium schreibt im Juni 2021, dass seit 2011 die meisten Reservisten auf unbestimmte Zeit gedient haben. Eine vertrauliche Quelle teilte dem niederländischen Außenministerium im Jänner 2021 mitgeteilt, dass Männer, die 1983 oder später geboren wurden, sieben Jahre lang als Reservisten dienen mussten. Männer, die im Jahr 1982 geboren worden sind, mussten zwei Jahre dienen (ACCORD). Einsatz aktuell in welchen Bereichen und Gebieten SNHR erklärt gegenüber ACCORD im Mai 2023, dass sich die Einsatzgebiete der Reservisten je nach Spezialisierung der einzelnen Reservestreitkräfte unterscheidet. In der Regel werden Reservisten mit derselben Spezialisierung gemeinsam an denselben Orten eingesetzt, wo sie bereits während ihres Wehrdienstes stationiert gewesen sind. Das Einsatzgebiet richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Einheiten und deren militärischen Aufgaben. Die Entscheidung darüber wird von den Rekrutierungsbüros getroffen und ändert sich stetig (ACCORD). Migrationsverket zitiert im Juni 2021 eine in Damaskus ansässige Quelle mit guten Kenntnissen in militärischen Angelegenheiten. Laut der Quelle bestimmen die Situation im Land und der Bedarf die Verteilung, nicht die Herkunft der Person. Es gibt keine klaren Vorgaben oder Richtlinien, wer an die Front geschickt wird, und rund um die Zeit der Befragung ist die Zahl der Reservisten, die an die Front geschickt wurden, angestiegen. Es gibt große lokale Unterschiede, wie Reservisten eingesetzt würden (ACCORD). Suhail Al-Ghazi gab im Jänner 2021 gegenüber EUAA an, dass der Einsatz von Reservisten vom Bedarf der Armee und den Qualifikationen des Reservisten abhängt und davon, ob Reservisten von der Regierung als loyal angesehen werden. Laut Al-Ghazi verlässt sich die syrische Armee bei den Konflikten im Nordwesten Syriens und gegen den Islamischen Staat nicht auf Reservisten (ACCORD). Laut Aymenn Jawad Al-Tamimi, Forscher und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Doktorand an der Universität Swansea, entsendet die syrische Armee auch viele Wehrpflichtige und Reservisten, um unsichere Gebiete, wie die Wüste von Homs und Deir Ezzor, zu bewachen. Es gibt keine Garantie dafür, dass Wehrpflichtige oder Reservisten, die nicht aktiv an der Front kämpften, in ihrer [sicheren] Position und ihrem Einsatzgebiet bleiben können (ACCORD). Möglichkeit des Freikaufens vom Reservedienst Laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 vom
- Mai 2007 und dessen Novellierungen, einschließlich des Militärdienstgesetzes, ist eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit (Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020) (ACCORD). Auf der Webseite der syrischen Botschaft in Al-Manama, Bahrain, findet sich eine undatierte Kundmachung zur Umsetzung der Regelungen zum Freikauf vom Militärdienst. Ein Reservist, der sich langfristig und seit mehr als einem Jahr im Ausland befindet, kann sich für 5.000 US-Dollar vom Wehrdienst freikaufen. Die syrische Botschaft im Libanon hat diese Möglichkeit ebenfalls in Aussicht gestellt, so Rozana Radio, ein von syrischen Journalist·innen im Exil in Paris gegründeter Radiosender, im Februar
- Allerdings hat ein Mitarbeiter der Botschaft in Beirut darauf hingewiesen, dass zu den 5.000 US-Dollar noch eine Bearbeitungsgebühr von 100 US-Dollar hinzukommt (ACCORD). SNHR bestätigt, dass Personen, die dauerhaft außerhalb Syriens ansässig seien, sich vom Reservedienst freikaufen können (ACCORD). 1.3.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 12.07.2023 Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben. Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (LIB). Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene. RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden. Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften. (LIB). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (LIB). Rückkehr an den Herkunftsort Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren. So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (LIB).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 6).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo, vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 6). Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und der Türkei.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und der Türkei. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm eine Einziehung zum Reservedienst des syrischen Regimes, nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, es drohe ihm eine Verfolgung als Reservedienstverweigerer durch das syrische Regime. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Hinsichtlich einer Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.Hinsichtlich einer Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 40 Jahren grundsätzlich noch im wehrdienstpflichtigen Alter, hat seinen Wehrdienst jedoch – wie festgestellt – bereist abgeleistet. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, den Wehrdienst von 2007 bis 2009 in einem Ort zwischen Daraa und Al-Suwayda abgeleistet zu haben (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 6). Aufgrund seiner Matura sei er Unteroffizier gewesen und habe als Schreiber gedient sowie militärische Landkarten gemalt. Er sei zum Reservedienst nicht einberufen worden, habe aber auch nicht versucht sich freizukaufen (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 11). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und führte aus, er habe den Militärdienst von 2007 bis 2009 in einem Ort zwischen Daraa und Al-Suwayda absolviert (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 5, 7), seine Aufgabe sei gewesen Militärlandkarten zu erstellen (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 11). Konkret zu seiner militärischen Ausbildung befragt gab er an, er habe die Grundausbildung an leichten Waffen sowie eine Spezialausbildung für Panzer und Raketenabwurf gemacht (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 11). Seine tatsächliche Arbeit sei jedoch das Erstellen von Militärlandkarten gewesen, an Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen. Dazu befragt, ob er in Syrien dem Stand der Reservisten angehört habe und ob er diesem – bejahendenfalls – immer noch angehöre, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 12). Andere Gruppen seien nicht an ihn herangetreten, um ihn zu rekrutieren. Weiter befragt, ob er zum Reservedienst einberufen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er habe keinen Kontakt zu den offiziellen Stellen in Syrien und wisse es nicht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, den Wehrdienst von 2007 bis 2009 in einem Ort zwischen Daraa und Al-Suwayda abgeleistet zu haben vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 6). Aufgrund seiner Matura sei er Unteroffizier gewesen und habe als Schreiber gedient sowie militärische Landkarten gemalt. Er sei zum Reservedienst nicht einberufen worden, habe aber auch nicht versucht sich freizukaufen vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 11). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und führte aus, er habe den Militärdienst von 2007 bis 2009 in einem Ort zwischen Daraa und Al-Suwayda absolviert vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 5, 7), seine Aufgabe sei gewesen Militärlandkarten zu erstellen vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 11). Konkret zu seiner militärischen Ausbildung befragt gab er an, er habe die Grundausbildung an leichten Waffen sowie eine Spezialausbildung für Panzer und Raketenabwurf gemacht vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 11). Seine tatsächliche Arbeit sei jedoch das Erstellen von Militärlandkarten gewesen, an Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen. Dazu befragt, ob er in Syrien dem Stand der Reservisten angehört habe und ob er diesem – bejahendenfalls – immer noch angehöre, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 12). Andere Gruppen seien nicht an ihn herangetreten, um ihn zu rekrutieren. Weiter befragt, ob er zum Reservedienst einberufen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er habe keinen Kontakt zu den offiziellen Stellen in Syrien und wisse es nicht. Der Beschwerdeführer hat den in Syrien verpflichtenden Wehrdienst 2007 angetreten und wurde nach dessen Absolvierung im Jahr 2009 – sohin vor 15 Jahren – aus der syrischen Armee entlassen, ohne zu einem späteren Zeitpunkt als Reservist einberufen zu werden. Neben dem Alter des Beschwerdeführers – er ist zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alt – erscheint eine Einziehung zum Reservedienst in der Gesamtschau auch im Hinblick auf seine Ausbildung und bisherige Verwendung im Rahmen seines Wehrdienstes äußerst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben für das Malen von Militärlandkarten zuständig und wurde daneben als Schreiber eingesetzt, den Rang des Unteroffiziers bekam er aufgrund seiner Schulbildung (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 6). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seiner militärischen Ausbildung befragt an, seine Aufgabe sei das Erstellen von Militärlandkarten gewesen. Auf weitere Nachfrage gab er sodann erstmals an, eine Spezialausbildung für Panzer und Raketenabwurf erhalten zu haben, ohne diese jedoch zu konkretisieren oder Angaben zu dieser Ausbildung zu machen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde findet sich kein Vorbringen zum Erhalt allfälliger Spezialausbildungen im Rahmen des Wehrdienstes. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu befragt, warum die Regierung ihn verfolgen sollte, angab, Männer in seinem Alter seien zum Reservemilitärdienst eingezogen worden. Andere Gründe für diese Annahme führte er nicht an und verneinte in derselben Einvernahme den Erhalt eines Einberufungsbefehls (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 11).Der Beschwerdeführer hat den in Syrien verpflichtenden Wehrdienst 2007 angetreten und wurde nach dessen Absolvierung im Jahr 2009 – sohin vor 15 Jahren – aus der syrischen Armee entlassen, ohne zu einem späteren Zeitpunkt als Reservist einberufen zu werden. Neben dem Alter des Beschwerdeführers – er ist zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alt – erscheint eine Einziehung zum Reservedienst in der Gesamtschau auch im Hinblick auf seine Ausbildung und bisherige Verwendung im Rahmen seines Wehrdienstes äußerst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben für das Malen von Militärlandkarten zuständig und wurde daneben als Schreiber eingesetzt, den Rang des Unteroffiziers bekam er aufgrund seiner Schulbildung vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 6). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seiner militärischen Ausbildung befragt an, seine Aufgabe sei das Erstellen von Militärlandkarten gewesen. Auf weitere Nachfrage gab er sodann erstmals an, eine Spezialausbildung für Panzer und Raketenabwurf erhalten zu haben, ohne diese jedoch zu konkretisieren oder Angaben zu dieser Ausbildung zu machen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde findet sich kein Vorbringen zum Erhalt allfälliger Spezialausbildungen im Rahmen des Wehrdienstes. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu befragt, warum die Regierung ihn verfolgen sollte, angab, Männer in seinem Alter seien zum Reservemilitärdienst eingezogen worden. Andere Gründe für diese Annahme führte er nicht an und verneinte in derselben Einvernahme den Erhalt eines Einberufungsbefehls vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 11). Insgesamt erscheint eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht maßgeblich wahrscheinlich. Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 10) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das syrische Regime nicht glaubhaft machen konnte und sich seine dahingehenden Annahmen bloß auf Hörensagen stützen. Die bloße Einziehung von anderen Männern im Alter des Beschwerdeführers zum Reservedienst legt weder die Einberufung des Beschwerdeführers, noch eine damit in Zusammenhang stehende Verfolgung seiner Person nahe. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einberufen wurde, es auch sonst keine Rekrutierungsbemühungen gegenüber seiner Person gab und er über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, welche ein besonderes Interesse des Militärs an einer Rekrutierung begründen würden. Insgesamt erscheint eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht maßgeblich wahrscheinlich. Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 10) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das syrische Regime nicht glaubhaft machen konnte und sich seine dahingehenden Annahmen bloß auf Hörensagen stützen. Die bloße Einziehung von anderen Männern im Alter des Beschwerdeführers zum Reservedienst legt weder die Einberufung des Beschwerdeführers, noch eine damit in Zusammenhang stehende Verfolgung seiner Person nahe. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einberufen wurde, es auch sonst keine Rekrutierungsbemühungen gegenüber seiner Person gab und er über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, welche ein besonderes Interesse des Militärs an einer Rekrutierung begründen würden. Ganz unabhängig davon, dass eine Einziehung zum Reservedienst im Falle des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, steht dem Beschwerdeführer, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, die Möglichkeit offen, sich vom Reservedienst freizukaufen. 2.2.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er in Syrien niemals politisch tätig gewesen sei und auch kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder politischen Organisation gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 7f). Seine Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch betätigt (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 8). Befragt dazu, ob er Handlungen gegen die syrische Regierung gesetzt habe, verneinte der Beschwerdeführer und überlegte eine Zeit lang bevor er angab, an friedlichen Demos teilgenommen zu haben (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 9). Die Demos seien in seinem Dorf an zwei Freitagen gewesen, er wisse nicht mehr wann das gewesen sei, passiert sei dabei jedoch nichts (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 10). In der Beschwerde findet sich kein Vorbringen zu politischer Aktivität, Demonstrationsteilnahme oder der Mitgliedschaft bei politischen Parteien. Abweichend von seinen früheren Angaben brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, Mitglied der Baath-Partei zu sein, weitere Angaben machte er nicht (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 10).2.2.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er in Syrien niemals politisch tätig gewesen sei und auch kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder politischen Organisation gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 7f). Seine Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch betätigt vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 8). Befragt dazu, ob er Handlungen gegen die syrische Regierung gesetzt habe, verneinte der Beschwerdeführer und überlegte eine Zeit lang bevor er angab, an friedlichen Demos teilgenommen zu haben vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 9). Die Demos seien in seinem Dorf an zwei Freitagen gewesen, er wisse nicht mehr wann das gewesen sei, passiert sei dabei jedoch nichts vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 10). In der Beschwerde findet sich kein Vorbringen zu politischer Aktivität, Demonstrationsteilnahme oder der Mitgliedschaft bei politischen Parteien. Abweichend von seinen früheren Angaben brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, Mitglied der Baath-Partei zu sein, weitere Angaben machte er nicht vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 10). In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv war, er keinerlei Handlungen gegen die syrische Regierung gesetzt hat und er dieser auch nicht als Oppositioneller bekannt ist Er ist damit jedenfalls keine politisch exponierte Person und droht dem Beschwerdeführer daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, 2012 in Syrien für einen Monat und acht Tage inhaftiert gewesen zu sein (vgl. Niederschrift vom 13.04.2022, S. 8ff). Er sei festgenommen und verhört worden, man habe ihm unterstellt ein Spion der Regierung zu sein. Nach der Zahlung eines Geldbetrags durch seinen Vater sei er freigelassen worden. Danach sei er von ihm unbekannten Rebellen zum Grund seiner Freilassung befragt worden, dies sei etwa fünf Monate nach seiner Enthaftung gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen und machte umfangreiche Angaben zum Ablauf seiner Festnahme, den Umständen der Haft und seiner damaligen Situation in Syrien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren detailliert und ausführlich. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, 2012 in Syrien für einen Monat und acht Tage inhaftiert gewesen zu sein vergleiche Niederschrift vom 13.04.2022, S. 8ff). Er sei festgenommen und verhört worden, man habe ihm unterstellt ein Spion der Regierung zu sein. Nach der Zahlung eines Geldbetrags durch seinen Vater sei er freigelassen worden. Danach sei er von ihm unbekannten Rebellen zum Grund seiner Freilassung befragt worden, dies sei etwa fünf Monate nach seiner Enthaftung gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen und machte umfangreiche Angaben zum Ablauf seiner Festnahme, den Umständen der Haft und seiner damaligen Situation in Syrien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren detailliert und ausführlich. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergab sich, dass er aufgrund falscher Verdächtigungen im Jahr 2012 angehalten wurde und er im Rahmen dieser Anhaltung Beleidigungen und körperlicher sowie physischer Gewalt ausgesetzt war. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erfahrungen bis heute mit Albträumen belastet ist, schilderte dieser nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 9). Wie den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, erfolgte seine Anhaltung und in weiterer Folge Verhaftung im Rahmen einer Personenkontrolle an einem Checkpoint, welchen er auf dem Weg nach Aleppo passierte (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 7). Aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf XXXX sei er an der Weiterfahrt gehindert und weiter befragt worden, seine Mitreisenden habe man passieren lassen. Er sei sodann zu seiner Herkunft sowie seiner Familie befragt worden, man habe ihm unterstellt gegen das Regime zu sein (vgl. Niederschrift vom 19.12.2023, S. 8ff). Er sei mehrfach einvernommen worden, später seien die Verdächtigungen gegen seine Person jedoch entkräftet worden, er habe Entlassungspapiere erhalten und sei freigelassen worden. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergab sich, dass er aufgrund falscher Verdächtigungen im Jahr 2012 angehalten wurde und er im Rahmen dieser Anhaltung Beleidigungen und körperlicher sowie physischer Gewalt ausgesetzt war. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erfahrungen bis heute mit Albträumen belastet ist, schilderte dieser nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 9). Wie den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, erfolgte seine Anhaltung und in weiterer Folge Verhaftung im Rahmen einer Personenkontrolle an einem Checkpoint, welchen er auf dem Weg nach Aleppo passierte vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 7). Aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf römisch 40 sei er an der Weiterfahrt gehindert und weiter befragt worden, seine Mitreisenden habe man passieren lassen. Er sei sodann zu seiner Herkunft sowie seiner Familie befragt worden, man habe ihm unterstellt gegen das Regime zu sein vergleiche Niederschrift vom 19.12.2023, S. 8ff). Er sei mehrfach einvernommen worden, später seien die Verdächtigungen gegen seine Person jedoch entkräftet worden, er habe Entlassungspapiere erhalten und sei freigelassen worden. In der Gesamtschau ergibt sich daher, dass die frühere Verhaftung des Beschwerdeführers auf die angespannte politische Lage zum damaligen Zeitpunkt zurückzuführen ist und diese im Grunde auf einer falschen Verdächtigung – welche sich später aufklärte – beruhte. Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich verfolgt und war zu keinem Zeitpunkt von Fahndungsmaßnahmen betroffen. Zudem lebte der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung noch mehrere Monate in seinem Heimatdorf ohne weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein, bevor er Syrien 2013 im August oder September in Richtung Türkei verlassen hat. Der Beschwerdeführer vermochte daher eine aktuelle Verfolgungsgefahr seiner Person im Zusammenhang mit der Inhaftierung 2012 nicht darzutun und ergibt sich in der Gesamtschau auch nicht, dass er jemals Ziel von Fahndungsmaßnahmen wie Steckbriefen oder Haftbefehlen war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung Opfer von Gewalt wurde und besteht kein Grund zur Annahme, an den bis heute in Form von Alpträumen wirkenden Folgen der Haft zu zweifeln. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers begründen dennoch keine Verfolgung iSd GFK, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor schwierigen Lage in Syrien der Status des Subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde zuerkannt wurde. 2.2.
- Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der Ausreise aus Syrien, seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet sowie der Asylantragsstellung im Ausland jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe (vgl. AS 333ff).2.2.
- Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der Ausreise aus Syrien, seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet sowie der Asylantragsstellung im Ausland jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe vergleiche AS 333ff). Dennoch konnte der Beschwerdeführer in der schriftlichen Beschwerde keine ihm aus diesen Gründen drohende Verfolgung durch Verweis auf entsprechende Länderberichte belegen. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem ehemals als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Er entspricht auch sonst keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder seiner Abstammung aus einem ehemals oppositionell kontrollierten Gebiet Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung waren ausdrücklich damit einverstanden, dass die aktuellen Länderinformationen der Entscheidung zugrunde gelegt werden und diese nicht neuerlich ins Parteiengehör versendet werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Wie festgestellt leistete der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär von 2007 bis 2009 ab. Er wurde weder vonseiten der syrischen Regierung noch von anderen Gruppen jemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst- bzw. Reservedienst abzuleisten. Auch unabhängig von konkreten Rekrutierungsversuchen besteht in seinem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 3.1.
- Der Beschwerdeführer war wie festgestellt auch nicht politisch aktiv oder Ziel von Fahndungsmaßnahmen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 3.1.
- Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
- Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
- Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 330) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche AS 330) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2268741.1.00