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{'item': 'W293 2250429-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2024 GeschäftszahlW293 2250429-1 Spruch, W293 2250429-1/13Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG fest.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern, dass das Besoldungsdienstalter ergänzt um seine Vordienstzeiten vor Vollendung des
  4. Lebensjahres festgesetzt werde. In eventu beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. Den Anträgen beigefügt war ein Kostenverzeichnis.
  5. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.01.2022 vorgelegt, das das Verfahren in der Folge bis zur Entscheidung des VwGH in der Rechtssache Ra 2020/12/0068 aussetzte. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der Rechtssache Ra 2020/12/0069 mit Erkenntnis vom 18.07.
  6. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. In der Folge wurde auch dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde eingeräumt.
  7. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich mit Schreiben vom 09.10.2023 Stellung. Die Stellungnahme enthielt wiederum ein Kostenverzeichnis.
  8. Mit Beschluss vom 02.01.2024 hob das Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
  9. Mit Beschluss vom 02.01.2024 hob das Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Es wird von den Darlegungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang ausgegangen. Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde vom 22.11.2021 sowie Stellungnahme vom 09.10.2023 jeweils ein Kostenverzeichnis vor.Es wird von den Darlegungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang ausgegangen. Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde vom 22.11.2021 sowie Stellungnahme vom 09.10.2023 jeweils ein Kostenverzeichnis vor. In der Beschwerde vom 22.11.2021 wurden folgende Kosten verzeichnet: - Schriftsatzaufwand € 737,60 - 20 % USt € 147,52 - Gebühr € 30,00 - Zusammen: € 915,12 Im Schriftsatz vom 09.10.2023 wurden folgende Kosten verzeichnet: - Schriftsatzaufwand € 737,60 - 20 % USt € 147,52 - Zusammen: € 885,12
  11. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die oben angeführten verzeichneten Kosten können der Beschwerde vom 22.11.2021 bzw. dem Schriftsatz vom 09.10.2023 entnommen werden.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz: Zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Ersatz der Verfahrenskosten ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Ersatz der Verfahrenskosten ist Folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 35 VwGVG, Anm 1). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Ansonsten enthält das VwGVG keine Regelung zur Kostentragung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG und VWGG2 [2019] § 35 VwGVG E 3).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Paragraph 35, VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Ansonsten enthält das VwGVG keine Regelung zur Kostentragung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG und VWGG2 [2019] Paragraph 35, VwGVG E 3). Im Dienstrechtsverfahren gilt somit der allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0177; siehe etwa auch VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 in einer gehaltsrechtlichen Angelegenheit; ebenso VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072).Im Dienstrechtsverfahren gilt somit der allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0177; siehe etwa auch VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 in einer gehaltsrechtlichen Angelegenheit; ebenso VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072). Im verfahrensgegenständlichen Fall enthalten die Beschwerde vom 22.11.2021 sowie der Schriftsatz vom 09.10.2023 jeweils ein Kostenverzeichnis. Zwar enthalten die beiden Schriftsätze keinen expliziten Antrag auf Kostenersatz, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das in einem Schriftsatz enthaltene Verzeichnis der Kosten des rechtsfreundlichen Vertreters als Antrag auf deren Ersatz anzusehen (vgl. VwGH 15.10.1996, 95/05/0272).Im verfahrensgegenständlichen Fall enthalten die Beschwerde vom 22.11.2021 sowie der Schriftsatz vom 09.10.2023 jeweils ein Kostenverzeichnis. Zwar enthalten die beiden Schriftsätze keinen expliziten Antrag auf Kostenersatz, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das in einem Schriftsatz enthaltene Verzeichnis der Kosten des rechtsfreundlichen Vertreters als Antrag auf deren Ersatz anzusehen vergleiche VwGH 15.10.1996, 95/05/0272). Da jedoch ein Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer Angestrengte gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist der Kostenantrag spruchgemäß mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
  13. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2250429.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.