4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 21.09.2023, wurde in Bezug auf die von der Mutter XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Tochter XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht
PflG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass die Schülerin im Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 21.09.2023, wurde in Bezug auf die von der Mutter römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Tochter römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht
Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass die Schülerin im Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Mit dem am 19.10.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 18.10.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit dem am 12.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 10.07.2023 datierten Schreiben der BF1 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht offenbar irrtümlich für das Schuljahr „2022/2023“ (gemeint wohl: 2023/2024) angezeigt.Mit dem am 12.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 10.07.2023 datierten Schreiben der BF1 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht offenbar irrtümlich für das Schuljahr „2022/2023“ (gemeint wohl: 2023 aus 2024,) angezeigt. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2023 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien auf, folgende fehlende Unterlagen binnen im Schreiben genannter Frist vorzulegen:
PflG wegen Unterlassens der aufgetragenen Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das schriftliche Anbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im folgenden Schuljahr
Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG wegen Unterlassens der aufgetragenen Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet das Verwaltungsgericht die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (zur Übertragung der für das frühere Berufungsverfahren geltenden Rechtsprechung siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Anbringen betreffend Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht zu Recht zurückgewiesen hat. 3.2. Zurückweisung des Anbringens betreffend Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht:
PflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV) in der geltenden Fassung, kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Schreiben der BF1 vom 10.07.2023 angezeigte Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 unter Berufung auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG und § 11 Abs. 3 SchPflG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Schreiben der BF1 vom 10.07.2023 angezeigte Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, unter Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass die der Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht beizulegenden Unterlagen klar und unmissverständlich im Schulpflichtgesetz genannt seien. Die beschwerdeführenden Parteien haben jedoch die mittels Verbesserungsauftrag angeforderten und in § 11 Abs. 3 SchPflG ausdrücklich genannten und daher zwingend erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb die Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht, worauf im Übrigen auch im Verbesserungsauftrag hingewiesen worden sei, zurückzuweisen sei.Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass die der Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht beizulegenden Unterlagen klar und unmissverständlich im Schulpflichtgesetz genannt seien. Die beschwerdeführenden Parteien haben jedoch die mittels Verbesserungsauftrag angeforderten und in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ausdrücklich genannten und daher zwingend erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb die Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht, worauf im Übrigen auch im Verbesserungsauftrag hingewiesen worden sei, zurückzuweisen sei. In der gegenständlichen Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass Bezug nehmend auf eine Entscheidung des VfGH vom 22.06.1954, Zl. KII-6/54, der häusliche Unterricht ein verfassungsrechtlich verankertes Recht sei, welches nicht beschränkt werden dürfe. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht nach deren Einlangen als unvollständig beurteilt und daher die beschwerdeführenden Parteien mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2023 aufgefordert, die zuvor genannten und gesetzlich vorgesehenen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist nachzureichen. In diesem Schreiben hat die belangte Behörde auch auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Verbesserung hingewiesen. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG kommt eine Zurückweisung nach dieser Bestimmung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit einem Mangel behaftet sind. Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt eine Zurückweisung nach dieser Bestimmung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit einem Mangel behaftet sind. Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG (vgl. insbesondere dessen Abs. 1), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG vergleiche insbesondere dessen Absatz eins,), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045). Ein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27).Ein „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 27). Mit der Novelle des Schulpflichtgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 wurde nunmehr durch die Neuformulierung des § 11 Abs. 3 SchPflG Rechtsklarheit darüber geschaffen, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule
PflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).Mit der Novelle des Schulpflichtgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, wurde nunmehr durch die Neuformulierung des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG Rechtsklarheit darüber geschaffen, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule
Paragraph 5, SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 1956 BlgNR 27. GP). Im gegenständlichen Fall liegt ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, da nunmehr in § 11 Abs. 3 SchPflG – im Gegensatz zur vorigen Gesetzeslage – eine für den Einschreiter erkennbare Anordnung zu entnehmen ist, welche konkreten Unterlagen und Nachweise einer Anzeige auf häuslichen Unterricht beizulegen sind. Der Vollständigkeit halber wird überdies darauf hingewiesen, dass auch auf der amtlichen Internetseite der belangten Behörde (www.bildung-stmk.gv.
GVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.). Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf „postalische Zustellung der kompletten Aktenabschrift“ anbelangt, wird auf das in § 17 AVG vorgesehene Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit der Anfertigung von Abschriften von Aktenteilen an Ort und Stelle verwiesen, weshalb diesem Antrag mangels einer weitergehenden Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen war. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf „postalische Zustellung der kompletten Aktenabschrift“ anbelangt, wird auf das in Paragraph 17, AVG vorgesehene Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit der Anfertigung von Abschriften von Aktenteilen an Ort und Stelle verwiesen, weshalb diesem Antrag mangels einer weitergehenden Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2281358.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.