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{'item': 'G301 2281358-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13§ 11§ 5§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlG301 2281358-1 Spruch, G301 2281358-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 21.09.2023, wurde in Bezug auf die von der Mutter XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Tochter XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht

§ 13Abs. 3 AVG und § 11 Abs. 3 Sch

PflG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass die Schülerin im Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 21.09.2023, wurde in Bezug auf die von der Mutter römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Tochter römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht

Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass die Schülerin im Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Mit dem am 19.10.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 18.10.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit dem am 12.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 10.07.2023 datierten Schreiben der BF1 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht offenbar irrtümlich für das Schuljahr „2022/2023“ (gemeint wohl: 2023/2024) angezeigt.Mit dem am 12.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 10.07.2023 datierten Schreiben der BF1 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht offenbar irrtümlich für das Schuljahr „2022/2023“ (gemeint wohl: 2023 aus 2024,) angezeigt. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2023 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien auf, folgende fehlende Unterlagen binnen im Schreiben genannter Frist vorzulegen:

  1. a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
  2. b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
  3. c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
  4. d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
  5. e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht. Der Verbesserungsauftrag enthielt einen ausdrücklichen Hinweis über die Rechtsfolge der Zurückweisung des Anbringens im Falle des nicht fristgerechten Nachkommens der aufgetragenen Mängelbehebung. Der Verbesserungsauftrag wurde von der BF1, nach einem erfolglosen Zustellversuch, schließlich am 25.07.2023 persönlich übernommen. Die beschwerdeführenden Parteien sind der Aufforderung zur Verbesserung der Anzeige bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids am 23.08.2023 nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft. Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das schriftliche Anbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im folgenden Schuljahr

§ 13Abs. 3 AVG und § 11 Abs. 3 Sch

PflG wegen Unterlassens der aufgetragenen Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das schriftliche Anbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im folgenden Schuljahr

Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG wegen Unterlassens der aufgetragenen Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet das Verwaltungsgericht die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (zur Übertragung der für das frühere Berufungsverfahren geltenden Rechtsprechung siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Anbringen betreffend Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht zu Recht zurückgewiesen hat. 3.2. Zurückweisung des Anbringens betreffend Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht:

§ 11Abs. 2 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV) in der geltenden Fassung, kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

  1. a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
  2. b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
  3. c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
  4. d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
  5. e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Schreiben der BF1 vom 10.07.2023 angezeigte Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 unter Berufung auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG und § 11 Abs. 3 SchPflG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Schreiben der BF1 vom 10.07.2023 angezeigte Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, unter Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass die der Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht beizulegenden Unterlagen klar und unmissverständlich im Schulpflichtgesetz genannt seien. Die beschwerdeführenden Parteien haben jedoch die mittels Verbesserungsauftrag angeforderten und in § 11 Abs. 3 SchPflG ausdrücklich genannten und daher zwingend erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb die Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht, worauf im Übrigen auch im Verbesserungsauftrag hingewiesen worden sei, zurückzuweisen sei.Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass die der Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht beizulegenden Unterlagen klar und unmissverständlich im Schulpflichtgesetz genannt seien. Die beschwerdeführenden Parteien haben jedoch die mittels Verbesserungsauftrag angeforderten und in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ausdrücklich genannten und daher zwingend erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb die Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht, worauf im Übrigen auch im Verbesserungsauftrag hingewiesen worden sei, zurückzuweisen sei. In der gegenständlichen Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass Bezug nehmend auf eine Entscheidung des VfGH vom 22.06.1954, Zl. KII-6/54, der häusliche Unterricht ein verfassungsrechtlich verankertes Recht sei, welches nicht beschränkt werden dürfe. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht nach deren Einlangen als unvollständig beurteilt und daher die beschwerdeführenden Parteien mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2023 aufgefordert, die zuvor genannten und gesetzlich vorgesehenen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist nachzureichen. In diesem Schreiben hat die belangte Behörde auch auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Verbesserung hingewiesen. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG kommt eine Zurückweisung nach dieser Bestimmung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit einem Mangel behaftet sind. Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt eine Zurückweisung nach dieser Bestimmung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit einem Mangel behaftet sind. Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG (vgl. insbesondere dessen Abs. 1), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG vergleiche insbesondere dessen Absatz eins,), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045). Ein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27).Ein „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 27). Mit der Novelle des Schulpflichtgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 wurde nunmehr durch die Neuformulierung des § 11 Abs. 3 SchPflG Rechtsklarheit darüber geschaffen, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule

§ 5Sch

PflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).Mit der Novelle des Schulpflichtgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, wurde nunmehr durch die Neuformulierung des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG Rechtsklarheit darüber geschaffen, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule

Paragraph 5, SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 1956 BlgNR 27. GP). Im gegenständlichen Fall liegt ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, da nunmehr in § 11 Abs. 3 SchPflG – im Gegensatz zur vorigen Gesetzeslage – eine für den Einschreiter erkennbare Anordnung zu entnehmen ist, welche konkreten Unterlagen und Nachweise einer Anzeige auf häuslichen Unterricht beizulegen sind. Der Vollständigkeit halber wird überdies darauf hingewiesen, dass auch auf der amtlichen Internetseite der belangten Behörde (www.bildung-stmk.gv.

  1. at)nicht nur konkrete Informationen zum häuslichen Unterricht, sondern auch Formulare zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht ersichtlich sind.Im gegenständlichen Fall liegt ein Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, da nunmehr in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG – im Gegensatz zur vorigen Gesetzeslage – eine für den Einschreiter erkennbare Anordnung zu entnehmen ist, welche konkreten Unterlagen und Nachweise einer Anzeige auf häuslichen Unterricht beizulegen sind. Der Vollständigkeit halber wird überdies darauf hingewiesen, dass auch auf der amtlichen Internetseite der belangten Behörde (www.bildung-stmk.gv.
  2. at)nicht nur konkrete Informationen zum häuslichen Unterricht, sondern auch Formulare zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht ersichtlich sind. Das Vorgehen der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung eines Verbesserungsauftrages in Bezug auf die mangelhaft eingebrachte Anzeige war somit zulässig. Auch wenn der Verbesserungsauftrag, nach einem erfolglosen Zustellversuch, aufgrund einer vermeintlichen Ortsabwesenheit der beschwerdeführenden Parteien erst am 25.07.2023 von der BF1 persönlich übernommen wurde, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass die beschwerdeführenden Parteien auch noch bis zur Bescheiderlassung am 23.08.2023 die Möglichkeit gehabt hätten, die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen, was jedoch nicht geschehen sei. Es steht somit fest, dass die beschwerdeführenden Parteien die geforderten und in § 11 Abs. 3 SchPflG ausdrücklich genannten Unterlagen der belangten Behörde nicht vorgelegt haben und folglich dem behördlichen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sind.Es steht somit fest, dass die beschwerdeführenden Parteien die geforderten und in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ausdrücklich genannten Unterlagen der belangten Behörde nicht vorgelegt haben und folglich dem behördlichen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sind. Was die in der Beschwerde dargelegten Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anbelangt, ist festzuhalten, dass sich diese Gründe ausschließlich auf eine – hier nicht vorzunehmende – inhaltliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht bzw. auf die Zulässigkeit des häuslichen Unterrichts im Allgemeinen beziehen. Gründe, weshalb die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts wegen fehlender Verbesserung rechtswidrig sein sollte, wurden jedoch keine vorgebracht. Im Ergebnis ist die Zurückweisung des Anbringens betreffend Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht somit zu Recht erfolgt. Was die im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Zurückweisung der Anzeige – ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsnorm und ohne weitere dahingehende Begründung – erfolgte „Anordnung“ anbelangt, wonach die Schülerin im Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG entweder schon unmittelbar kraft Gesetzes oder nach einer allenfalls vorangegangenen rechtskräftigen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG gilt. Demnach kann der im Spruch angeführten „Anordnung“ keine gesonderte normative Wirkung zukommen, zumal etwa auch eine bereits rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht gilt (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 15). Einer in diesen Fällen noch zusätzlichen bescheidmäßigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bedarf es daher nicht.Was die im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Zurückweisung der Anzeige – ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsnorm und ohne weitere dahingehende Begründung – erfolgte „Anordnung“ anbelangt, wonach die Schülerin im Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG entweder schon unmittelbar kraft Gesetzes oder nach einer allenfalls vorangegangenen rechtskräftigen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, SchPflG gilt. Demnach kann der im Spruch angeführten „Anordnung“ keine gesonderte normative Wirkung zukommen, zumal etwa auch eine bereits rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, SchPflG für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht gilt (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 15). Einer in diesen Fällen noch zusätzlichen bescheidmäßigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bedarf es daher nicht. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.). Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf „postalische Zustellung der kompletten Aktenabschrift“ anbelangt, wird auf das in § 17 AVG vorgesehene Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit der Anfertigung von Abschriften von Aktenteilen an Ort und Stelle verwiesen, weshalb diesem Antrag mangels einer weitergehenden Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen war. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf „postalische Zustellung der kompletten Aktenabschrift“ anbelangt, wird auf das in Paragraph 17, AVG vorgesehene Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit der Anfertigung von Abschriften von Aktenteilen an Ort und Stelle verwiesen, weshalb diesem Antrag mangels einer weitergehenden Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2281358.1.00

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