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{'item': 'G315 2280846-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlG315 2280846-1 Spruch, G315 2280846-1/24EG315 2280842-1/20EG315 2280840-1/19EG315 2280844-1/19EG315 2280837-1/19EG315 2280846-1/24E, G315 2280842-1/20E, G315 2280840-1/19E, G315 2280844-1/19E, G315 2280837-1/19E G315 2280835-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  4. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  5. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  6. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Nordmazedonien, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oskar Wagner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023 (Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  7. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  9. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  10. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  11. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  12. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Nordmazedonien, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oskar Wagner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023 (Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2023 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
  13. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“ bis „BF6“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.08.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz ein. Die weibliche BF1 und der männliche BF2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen, männlichen BF3 bis BF
  14. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2023 gaben die erwachsenen BF die im Spruch genannten Namen zu den Familienmitgliedern an und gaben ferner an, Staatsangehörige der Republik Nordmazedoniens zu sein. Sie seien der Volksgruppe der Roma zugehörig. BF1 gab zu ihrem Glauben nichts an, BF2 gab an, dem Islam anzugehören. Im Hinblick auf den Reiseweg brachten die BF zusammengefasst vor, sie seien legal von Nordmazedonien ausgehend über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Kopien der Reisepässe wurden zu den Akten genommen. Zur Frage, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst haben, gab BF1 an, das sei etwa zwei Monate vor der Befragung gewesen und BF2 gab an, das sei im Mai 2023 gewesen, als er gekündigt wurde. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führte BF2 an, dass seine Frau in Skopje behandelt worden sei und er keine Mittel für die Reise von 250 km hatte. Er sei gekündigt worden und hätte vier kleine Kinder. In der Moschee habe er keine Unterstützung bekommen, die Kinder seien aus der Schule geworfen worden. Die Moslems hätten ihn ausgeschlossen und ihm keine Hilfe zukommen lassen. Die Orthodoxen hätten ihm finanziell mit Essen, Kleidung und einem Auto geholfen. Deshalb sei er von den Muslimen „verworfen“ worden. Der muslimische Lehrer habe von seinem Sohn verlangt, dass er eine Stunde sitzen bleibe, weil sie Hilfe von den Orthodoxen bekommen hätten. BF1 gab an, sie sei krank und in Skopje im Krankenhaus gewesen. Sie hätten kein Geld gehabt und die Roma Gemeinde habe ihnen nicht helfen wollen. Die orthodoxe Kirche habe ihnen dann mit Essen, Unterkunft und Geld geholfen. Als die Roma Gemeinde das mitbekommen hätte, hätten sie angefangen, auch die Kinder in der Schule zu malträtieren.
  15. Am 20.09.2023 wurden die erwachsenen BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, niederschriftlich von einem Amtsorgan im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache einvernommen. Eingangs bestätigten die BF, die Dolmetscherin einwandfrei zu verstehen, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und dass alles korrekt protokolliert worden sei. Beide BF gaben anlässlich der Einvernahme auch noch einmal zu ihren Sprachkenntnissen an, dass sie unter anderem Serbisch sprechen würden. Zur Religion befragt, gab BF1 nach einigem Zögern an, sie sei christlich; sie hätten die Religion gewechselt, weil man ihnen von Seiten ihrer eigenen Religionsgemeinschaft nicht geholfen habe, sondern sie zu den Orthodoxen gehen mussten. BF2 gab dagegen zunächst an, er sei Moslem. BF1 gab an, dass ihre Angaben auch für ihre vier Kinder gelten würden. Befragt, ob sie oder ihre Kinder an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, gab BF1 an, dass das nicht so sei, aber sie habe Probleme mit den Thrombozyten, mit dem Blut. Das habe sie seit der Geburt. Es sei ihr ein Medikament im Heimatland verschrieben worden. Zu seinem Beruf befragt gab BF2 an, er sei Maschinenschlosser, er habe die Lehre in einer Integrationsschule abgeschlossen, zuletzt sei er im Jahr 2019 einer Arbeit nachgegangen. Sie hätten viele finanzielle Probleme in ihrem Heimatland gehabt. Er habe nur 3000 Dinar vom Sozialamt bekommen. Zum Ausreisegrund befragt gab BF2 zusammengefasst an, dass er und seine Frau gearbeitet hätten und als seine Frau im siebten Monat schwanger war, habe man ihr nicht erlaubt in den Krankenstand zu gehen, obwohl sie Schmerzen gehabt hätte. Als sie die Arbeit verlassen habe, sei sie gekündigt worden. Er hätte gearbeitet, aber sein Gehalt wäre für drei Kinder nicht ausreichend gewesen. Sein Gehalt hätte damals 150 Euro betragen. Von der moslemischen Kirche habe er keine Hilfe bekommen und so habe er sich an die Orthodoxen gewendet. Sie hätten ihm geholfen und mit dem Auto nach Skopje gebracht. Aufgrund dessen habe er die orthodoxe Religion angenommen und die islamische Kirche verlassen. An einem Tag habe er mit der Familie spazieren gehen wollen und sie seien bei einem Kiosk gewesen und es seien drei Männer zu ihnen gekommen. Ein Albaner habe ihm eine Ohrfeige gegeben und hätte gesagt, „nächstes Mal sehen wir uns wieder“ und habe mit dem Zeigefinger gedroht. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie die Wohnung nicht mehr verlassen, sie hätten Angst gehabt. Der Vorfall sei vor etwa eineinhalb Monaten gewesen (Also etwa Anfang August 2023, Anm.). Bei der Polizei sei er nicht gewesen, sie hätten alle seine Rechte genommen. Er habe seine Wohnung nicht mehr verlassen können und dann hätte er die Entscheidung getroffen, mit der Familie das Land zu verlassen.An einem Tag habe er mit der Familie spazieren gehen wollen und sie seien bei einem Kiosk gewesen und es seien drei Männer zu ihnen gekommen. Ein Albaner habe ihm eine Ohrfeige gegeben und hätte gesagt, „nächstes Mal sehen wir uns wieder“ und habe mit dem Zeigefinger gedroht. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie die Wohnung nicht mehr verlassen, sie hätten Angst gehabt. Der Vorfall sei vor etwa eineinhalb Monaten gewesen (Also etwa Anfang August 2023, Anmerkung Bei der Polizei sei er nicht gewesen, sie hätten alle seine Rechte genommen. Er habe seine Wohnung nicht mehr verlassen können und dann hätte er die Entscheidung getroffen, mit der Familie das Land zu verlassen. Zu seinen Kindern befragt gab BF2 an, sein ältester Sohn sei von Lehrern malträtiert worden. Er sei nicht wie alle anderen Kinder behandelt worden. Als er etwas fragen wollte, hätte er immer warten müssen, ihm seien die Antworten nicht gleich gegeben worden. Jetzt sei dort eine sozialdemokratische Partei an der Macht und so habe sich die Situation geändert. Er habe dadurch alle seine Rechte verloren. Normalerweise bekämen Kinder nach der Geburt eine Impfung, sein Kinder hätten keine bekommen. Er habe in diesem Land keine Rechte, keine Arbeit, keine Sozialversicherung und keine Menschenrechte. Das Geld für die Reisepässe hätte er von einem Priester bekommen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas passieren könnte. In Österreich habe er keine Angehörigen oder Verwandte, er habe nur einen Freund in Salzburg, der sei Musiker. Auf Vorhalt der Behörde, dass sich in seinem Reisepass Stempel über Aufhalte in Frankreich für dieses und letztes Jahr finden und auf die Frage, woher das Geld dafür gekommen sei, gab BF2 an, er sei nicht in Frankreich, sondern in Deutschland und in Basel gewesen. BF1 gab zu ihren Ausreisegründen an, dass sie schwanger gewesen sei und als sie im achten Monat war, hätte sie Schmerzen bekommen und sei auch das Blutbild schlecht gewesen. Sie sei daher zu Hause geblieben und zwei Wochen später hätte sie dann die Kündigung erhalten. Sie hätte immer nach Skopje fahren müssen, dafür hätten sie aber kein Geld mehr gehabt. Mit einem Gehalt hätten sie die Familie nicht mehr ernähren können und in der Moschee habe man ihnen nicht geholfen. Die Orthodoxen hätten ihnen zu Essen und ein bisschen Geld gegeben. Deshalb hätten sie die Religion gewechselt und als die Roma-Gemeinschaft erfahren habe, dass sie die Religion gewechselt hätten, hätten sie noch mehr Probleme gehabt. Seitdem hätten sie keine Rechte mehr, das Baby hätte noch keine Impfung bekommen und sie hätten keine Sozialversicherung mehr. Jegliche Hilfe sei abgelehnt worden. In ihrer Ortschaft würden die Albaner herrschen und die Roma seien untergeordnet. An einem Tag seien sie spazieren gewesen und ein Mann hätte sie zur Seite gewunken und sie hätten ihrem Mann dann zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Kinder hätten Angst bekommen. Sie hätten gesagt, er solle nicht mehr zu ihnen kommen, er bekäme keine Hilfe. Das sei öffentlich auf der Straße passiert. Es sei ihrem Mann gedroht worden, wenn er wieder käme und Hilfe suche, werde es noch schlimmer sein. Der Vorfall sei vor etwa zwei Monaten gewesen (also etwa Mitte Juli 2023, Anm.). In ihrer Ortschaft würden die Albaner herrschen und die Roma seien untergeordnet. An einem Tag seien sie spazieren gewesen und ein Mann hätte sie zur Seite gewunken und sie hätten ihrem Mann dann zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Kinder hätten Angst bekommen. Sie hätten gesagt, er solle nicht mehr zu ihnen kommen, er bekäme keine Hilfe. Das sei öffentlich auf der Straße passiert. Es sei ihrem Mann gedroht worden, wenn er wieder käme und Hilfe suche, werde es noch schlimmer sein. Der Vorfall sei vor etwa zwei Monaten gewesen (also etwa Mitte Juli 2023, Anmerkung Das Kind sei in der Schule malträtiert worden. Er habe oft auf einem Bein stehen müssen oder sei aus dem Klassenzimmer geworfen worden. Die anderen Kinder hätten auch nicht mit ihm spielen wollen. Sie hätten die Schulunterlagen selbst bezahlen müssen. Weil sie kein Geld für Bücher gehabt hätten, hätten sie nur schwarz/weiß-Kopien erhalten, aber keine Original-Bücher. Hier in Österreich gehe er gerne zur Schule. Zu den Flugreisen ihres Mannes gab BF1 an, dieser sei allein nach Deutschland zu seinem Bruder geflogen und wieder zurückgekommen. Angehörige und Verwandte hätten sie in Österreich nicht.
  16. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)
  17. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die BF aus rein finanziellen Gründen ihr Land verlassen hätten. Auch die Konversion zum orthodoxen Glauben wurde nicht geglaubt. Überdies sei auch bei Wahrunterstellung vor dem Hintergrund der Länderinformationen keine Gefährdung zu erkennen. Die Angaben zu den Gründen für die Kinder seien ebenfalls als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant zu bewerten gewesen. Eine staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei nicht explizit vorgebracht worden und würden sich auch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung oder Benachteiligung aus den Länderfeststellungen ergeben. Im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien könne nicht erkannt werden, dass die BF keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würden oder ihnen eine sonstige Gefahr droht. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Nordmazedonien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Des Weiteren sei den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise aberkannt wurde.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise aberkannt wurde. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und die BF ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und die BF ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  18. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird nach Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der BF und Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass BF2 an einer Panikstörung, anderen Angststörungen und anorganischen Störungen wegen eines Stressfaktors in seiner Kindheit leide und seine Aussagen daher in diesem Lichte zu betrachten seien. Dazu wurde die Ablichtung einer Übersetzung eines ärztlichen Attestes vorgelegt. Im Übrigen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF ihre Fluchtgründe glaubwürdig geschildert hätten und gelange die Behörde vor diesem Hintergrund zu einer falschen Einschätzung. Der Sachverhalt sei auch in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Bei der im Bescheid enthaltenen Begründung handle es sich um eine Scheinbegründung. Den BF sei die Flüchtlingseigenschaft in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten in eventu eine Aufenthaltsberchtigung gemäß § 57 zuzuerkennen, in eventu sei die Rückkehrentscheidung zu beheben, in eventu die Frist für die freiwillige Ausreise von einem Jahr zu erteilen, in eventu die Rechtssachen an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Den BF sei die Flüchtlingseigenschaft in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten in eventu eine Aufenthaltsberchtigung gemäß Paragraph 57, zuzuerkennen, in eventu sei die Rückkehrentscheidung zu beheben, in eventu die Frist für die freiwillige Ausreise von einem Jahr zu erteilen, in eventu die Rechtssachen an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Beantragt wurden zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  19. Die Beschwerdevorlage langte am 08.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  20. Am selben Tag wurde die Rechtssachen der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Der Akten langten in der Außenstelle Graz am 09.11.2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte Auszüge aus verschiedenen Registern ein und lud die BF zu einer mündlichen Verhandlung. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wurden den BF zudem aktuelle länderkundliche Informationen übermittelt und wurde ihnen freigestellt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ferner wurden sie eingeladen, Belege vorzulegen, die geeignet sind ihr Vorbringen zu untermauern und im Verfahren noch nicht vorgelegt wurden. Zudem erging die Aufforderung, eine lesbare Kopie des mit der Beschwerde vorgelegten Dokumentes binnen einer Frist von einer Woche und das Original spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
  21. Ein Antrag zur Erstreckung der Frist für die Vorlage einer lesbaren Kopie des zuvor genannten Dokumentes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass dem Antrag keine Gründe für die Fristverlängerung zu entnehmen sind und die begehrte Frist tatsächlich nach der mündlichen Verhandlung enden würde. Zudem war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum eine einmal bereits erfolgte Ablichtung eines Dokumentes nicht umgehend wiederholt werden sollte, um eine verbesserte Version zu erzeugen. Danach wurde „aus advokatorischer Vorsicht“ um die Erstreckung der Frist bis zur mündlichen Verhandlung ersucht, was vom Bundesverwaltungsgericht unbeantwortet blieb.
  22. Am 29.11.2023 wurde von den BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben. Darin wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die Länderberichte zur Kenntnis genommen würden, wobei die Problematik im gegenständlichen Fall aber darin läge, dass die Beschwerdeführer konvertiert seien und diese, als die Moslems davon erfahren hätten, vollkommen blockiert worden seien und von keiner Stelle Unterstützung erhalten hätte. Die Konversion habe sogar dazu geführt, dass BF1 medizinische Hilfe in Zusammenhang mit deren Schwangerschaft bzw. Geburt verweigert worden sei. Auch der älteste Sohn sei in der Schule von Lehrern malträtiert worden und habe sich die Situation so zugespitzt, dass die BF sich nicht mehr getraut hätten, die Wohnung zu verlassen. Es sei auch tatsächlich zu einer Attacke und Morddrohung gegen BF2 gekommen. Abschließend wurde auf Defizite in Zusammenhang mit der Polizei in Nordmazedonien verwiesen, wo zuweilen von Übergriffen durch Polizeibeamte berichtet würde und in der Regel auch keine Sanktionen gegen beschuldigte Beamte erhoben würden.
  23. Am 04.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und deren Begleiter sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die serbische Sprache durchgeführt. Die erwachsenen BF erschienen zu dieser Verhandlung mit ihrem gewillkürten Vertreter und einer Begleitperson. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen und vor allem die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Widersprüche auszuräumen und Ungereimtheiten aufzuklären. Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der den BF übergebenen und übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Von den BF wurde im Laufe der mündlichen Verhandlung ein original unterschriebenes Dokument vorgelegt, mit dem der Gesundheitszustand des BF2 dargelegt werden sollte. Der von den BF veranlassten Übersetzung zufolge trägt dieses den Titel „Ärztliche Untersuchung Nr. XXXX den 10.10.2023“. Darin sind u.a. Daten des Arztes (ein Arzt für Allgemeinmedizin aus Nordmazedonien), der Name des BF2 und eine „Matrikelnummer“ sowie eine Krankenscheinnummer genannt. Ferner ist in diesem Dokument auch eine Anamnese (Stressfaktor in der frühen Kindheit) und eine Diagnose (Panikstörung (episodische paroxysemale Angst), andere Angststörung, anorganische Schlafstörungen) enthalten. Es findet sich kein Therapievorschlag, aber stattdessen die Bemerkung, dass der Patient eine Pharmakotherapie ablehne, eine Psychotherapie und eine unterstützende Therapie akzeptiere. Von den BF wurde im Laufe der mündlichen Verhandlung ein original unterschriebenes Dokument vorgelegt, mit dem der Gesundheitszustand des BF2 dargelegt werden sollte. Der von den BF veranlassten Übersetzung zufolge trägt dieses den Titel „Ärztliche Untersuchung Nr. römisch 40 den 10.10.2023“. Darin sind u.a. Daten des Arztes (ein Arzt für Allgemeinmedizin aus Nordmazedonien), der Name des BF2 und eine „Matrikelnummer“ sowie eine Krankenscheinnummer genannt. Ferner ist in diesem Dokument auch eine Anamnese (Stressfaktor in der frühen Kindheit) und eine Diagnose (Panikstörung (episodische paroxysemale Angst), andere Angststörung, anorganische Schlafstörungen) enthalten. Es findet sich kein Therapievorschlag, aber stattdessen die Bemerkung, dass der Patient eine Pharmakotherapie ablehne, eine Psychotherapie und eine unterstützende Therapie akzeptiere. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit entfiel die Verkündung gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit entfiel die Verkündung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
  24. Am 11.12.2023 brachten die BF eine Bestätigung der Österreichischen Bundesbahnen über die Verspätung am Verhandlungstag ein.
  25. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2023 wurde den BF in Bezug auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2023, wonach der minderjährige Beschwerdeführer XXXX (BF6) in Nordmazedonien eine Bluttransfusion hätte bekommen sollen, mitgeteilt, dass eine dringend notwendige Behandlung in Österreich nicht vorgebracht wurde und es wurde unter Hinweis auf Art. 3 EMRK zur Klarstellung nachgefragt, ob zu BF6 oder den anderen (minderjährigen) Beschwerdeführern eine dringend notwendige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorgenommen werden muss, woraufhin eine Stellungnahme und – in den wesentlichen Teilen – unleserliche Ablichtungen von Dokumenten vorgelegt wurden. In der Stellungnahme vom 21.12.2023 führen die BF aus, dass sich BF6 nach seiner Geburt in Nordmazedonien einer Bluttransfusion unterziehen musste. Sein Blutstatus müsse ständig weiter beobachtet werden und sei keinesfalls auszuschließen, dass er sich weiter einer Bluttransfusion unterziehen müsse. Seine Mutter, BF1, müsse sich in Österreich einer notwendigen Behandlung unterziehen und stünde diesbezüglich in ständiger ärztlicher Behandlung bzw. unter ärztlicher Kontrolle. Sie sei dabei auf die Einnahme von Cortison angewiesen. Dies sei ihr in Nordmazedonien nicht gegeben worden. In Nordmazedonien gebe es faktisch keine verfügbaren Hämatologen und auch keine verfügbaren Ordinationsmöglichkeiten, z.B. spezielle Behandlungstische zur Behandlung von Thrombozyten. Alle zwei Wochen werde BF1 kontrolliert und würden starke Schwankungen der Thrombozyten festgestellt. Auch die Galle und andere Organe seine angegriffen und sei es besonders gefährlich, da die Galle platzen könnte, was man nach Mitteilung der die BF1 behandelnden Ärzte nicht merkt. Aus diesem Grund stehe eine operative Gallenentfernung im Raum.
  26. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2023 wurde den BF in Bezug auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2023, wonach der minderjährige Beschwerdeführer römisch 40 (BF6) in Nordmazedonien eine Bluttransfusion hätte bekommen sollen, mitgeteilt, dass eine dringend notwendige Behandlung in Österreich nicht vorgebracht wurde und es wurde unter Hinweis auf Artikel 3, EMRK zur Klarstellung nachgefragt, ob zu BF6 oder den anderen (minderjährigen) Beschwerdeführern eine dringend notwendige Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK vorgenommen werden muss, woraufhin eine Stellungnahme und – in den wesentlichen Teilen – unleserliche Ablichtungen von Dokumenten vorgelegt wurden. In der Stellungnahme vom 21.12.2023 führen die BF aus, dass sich BF6 nach seiner Geburt in Nordmazedonien einer Bluttransfusion unterziehen musste. Sein Blutstatus müsse ständig weiter beobachtet werden und sei keinesfalls auszuschließen, dass er sich weiter einer Bluttransfusion unterziehen müsse. Seine Mutter, BF1, müsse sich in Österreich einer notwendigen Behandlung unterziehen und stünde diesbezüglich in ständiger ärztlicher Behandlung bzw. unter ärztlicher Kontrolle. Sie sei dabei auf die Einnahme von Cortison angewiesen. Dies sei ihr in Nordmazedonien nicht gegeben worden. In Nordmazedonien gebe es faktisch keine verfügbaren Hämatologen und auch keine verfügbaren Ordinationsmöglichkeiten, z.B. spezielle Behandlungstische zur Behandlung von Thrombozyten. Alle zwei Wochen werde BF1 kontrolliert und würden starke Schwankungen der Thrombozyten festgestellt. Auch die Galle und andere Organe seine angegriffen und sei es besonders gefährlich, da die Galle platzen könnte, was man nach Mitteilung der die BF1 behandelnden Ärzte nicht merkt. Aus diesem Grund stehe eine operative Gallenentfernung im Raum.
  27. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beilagen teils nicht lesbar sind und einem Antrag auf Fristerstreckung bis 15.01.2024, wurde ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter geführt und die Frist bis 08.01.2024 erstreckt, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde.
  28. Am 03.01.2024 langten ärztliche Atteste im Original ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  30. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den BF handelt es sich um Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vom Islam zum orthodoxen Glauben konvertierten. Die weibliche BF1 und der männliche BF2 stellten für sich und ihre Kinder, die männlichen minderjährigen BF3 bis BF6, am 29.08.2023 im Bundesgebiet jeweils einen Asylantrag. Sie waren davor legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Die Identität der BF steht fest. In den Behördenakten erliegen Ablichtungen ihrer Reisepässe. BF1 und BF2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die erwachsenen BF verfügen über eine zumindest grundlegende Schulbildung und auch über Berufserfahrung. BF2 hat eine Grundschule und eine Berufsschule abgeschlossen. Er hat Maschinenschlosser gelernt und hat im Herkunftsland unter anderem in der Möbelproduktion gearbeitet. BF1 hat eine achtjährige Grundschule abgeschlossen und drei Jahre die Berufsschule besucht. Sie hat nach einer Berufsausbildung zur Schneiderin zuletzt auch als solche gearbeitet (Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme der Behörde, z.B. Akt betr. BF2, S. 109). Die volljährigen BF haben Zugang zum nordmazedonischen Arbeitsmarkt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell an schweren oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären. Sie haben auch Zugang zum nordmazedonischen Gesundheitssystem und können sich dort behandeln lassen. BF2 erhält in Österreich eine Cortison-Therapie wegen niedriger Thrombozytenwerte (Thrombozytopenie). Ihr wurde Prednisolon 5mg verschrieben (Eingabe vom 03.01.2023). Sie leidet seit ihrer Geburt an niedrigen Thrombozytenwerten und wurde im Herkunftsland deshalb schon behandelt; sie erhielt dort auch eine Bluttransfusion und hat dort Medikamente verschrieben bekommen (Einvernahme bei der Behörde, Akt zum Verfahren der BF1 S. 97, Stellungnahme vom 21.12.2023). Auch BF6 hat nach seiner Geburt in Nordmazedonien eine Bluttransfusion erhalten. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er in Österreich deshalb behandelt wird (Befragung der Eltern in der mündlichen Verhandlung und nachfolgende Stellungnahmen und Urkundenvorlagen auf Nachfrage des Gerichtes zu Behandlungen der BF). Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 oder BF6 in einem schlechten Gesundheitszustand in Österreich angekommen sind bzw. dies zu Protokoll gegeben haben. Bei der Behörde hat BF1 angegeben, dass sie oder die Kinder unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden (Protokoll der Erstbefragung, Protokoll der Befragung bei der Behörde, Behördenankt zu BF1, S. 97). Die erste medizinische Behandlung der BF1 in Österreich ist mit 20.10.2023 dokumentiert (Eingabe vom 03.01.2023). Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung zu diesem Termin wurde festgestellt, dass die BF in gutem Allgemeinzustand ist und keine Blutungszeichen bestehen. Anlässlich einer Untersuchung am 8.11.2023 wurde festgestellt, dass die Thrombozyten stabil sind. Zu dem der BF1 verordneten Medikament wurde kein Rezept vorgelegt. Die Medikamententherapie ist aus den zuvor genannten Attesten ablesbar. Es kann nicht festgestellt werden, ob BF1 dieses Medikament auch tatsächlich nimmt. Das Medikament ist – zum Teil gegen Vorlage eines Rezeptes, zum Teil auch ohne – über den online-Handel beziehbar. Die BF haben Verwandte in der Heimat, welche ihnen im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz dienen können. Die Eltern und zwei Brüder der BF1 leben in XXXX , zumindest zwei Brüder und eine Schwester des BF2 leben in XXXX bzw. XXXX (Angaben bei der Erstbefragung).Die BF haben Verwandte in der Heimat, welche ihnen im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz dienen können. Die Eltern und zwei Brüder der BF1 leben in römisch 40 , zumindest zwei Brüder und eine Schwester des BF2 leben in römisch 40 bzw. römisch 40 (Angaben bei der Erstbefragung). Die BF haben noch Kontakt mit ihren Familien und Verwandten (Angaben in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift S. 16f). Den BF steht es frei, den Familienverband im Herkunftsland zu kontaktieren, um Unterstützung zu erhalten. Die minderjährigen BF verfügen im Herkunftsstaat ebenfalls über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und allenfalls den Familienverband sowie eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen BF steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung. Im Falle eine Diskriminierung als Roma steht eine Ombudsperson zur Verfügung. Ebenso haben die BF Zugang zu dem – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische – Sozialsystem des Herkunftsstaates und es steht den erwachsenen BF frei, dieses für sich und ihre Kinder auch in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. 1.
  31. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF wegen der behaupteten Konversion zum orthodoxen Glauben einer von Roma, Muslimen oder Albanern ausgehenden individuellen Gefährdung ausgesetzt waren oder ihnen aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine solche Gefährdung drohen würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer von Albanern ausgehenden individuellen Gefährdung ausgesetzt waren oder ihnen aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine solche Gefährdung drohen würde. Auch für die Minderjährigen lassen sich daraus keine Gefährdungen ableiten. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen waren oder sie einer solchen im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt sein würden. 1.
  32. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet: Die Mutter des BF2 lebt nunmehr in Österreich. Außer dem nunmehr behaupteten Aufenthalt der Mutter des BF2 und deren Ehegatten (ein Nordmazedonier mit einem Aufenthaltstitel in Österreich) befinden sich keine weiteren Angehörigen der BF in Österreich (Angaben in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift S. 17). Die BF leben in Österreich mit keinen Verwandten oder ihnen sonst nahestehenden Person in einem Haushalt (diesbezüglich gleichbleibende Angaben bei der Erstbefragung, der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht). BF1 möchte hier offensichtlich eine Gesundheitsbehandlung in Anspruch nehmen. Die BF halten sich seit Ende August 2023 im Bundesgebiet auf. Sie sind seit ihrer Asylantragstellung Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer beziehen seit Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach einer kurzfristigen Abmeldung wegen ihrer unangemeldeten Entfernung aus der Asylunterkunft wurde sie wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen (aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister und GVS-System, Mitteilung der BBU GmbH). Die schulpflichtigen Kinder gehen hier zur Schule. Die BF haben keine Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt, nehmen jedoch an Kursen in ihrer Asylunterkunft teil. Sie können sich im Alltag in der deutschen Sprache nicht verständigen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8). Der Besuch von sonstigen Kursen oder Integrationsveranstaltungen ist nicht dokumentiert. Die BF verfügen über keine Empfehlungsschreiben. Einstellungszusagen liegen nicht vor. Es sind auch keine Bemühungen um Aufnahme einer für Fremde zugänglichen Arbeit oder einer Arbeit für den Fall des Erhaltes eines Aufenthatlstitels bzw. einer gemeinnützigen Aktivität dokumentiert. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten (aktenkundige Strafregisterauszüge). Die BF verfügen über private Beziehungen im Inland. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  33. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
  34. Zur aktuellen Lage in Nordmazedonien werden basierend auf dem den BF übergebenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Version 5) folgende Feststellungen getroffen (wobei die den BF ebenfalls bekanntgegebenen Quellen hier aus Platzgründen nicht zitiert werden): COVID-19 Letzte Änderung 2023-01-19 09:47 Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 15.12.2022a vgl. EDA 15.12.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 15.12.2022a).Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 15.12.2022a vergleiche EDA 15.12.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 15.12.2022a). Asylwerber in Nordmazedonien hatten in der Vergangenheit mit Hindernissen beim Zugang zu Impfungen zu kämpfen, doch dank gemeinsamer Bemühungen des UNHCR und der Leitung von Aufnahmezentren konnte im November 2021 eine systemische Lösung gefunden und die ersten Asylwerber geimpft werden (UNHCR 20.12.2021). Die im Land befindlichen Staatenlosen haben keinen Zugang zur COVID-19-Impfung, da dafür ein Ausweisdokument und eine persönliche Identifikationsnummer erforderlich sind (USDOS 12.4.2022). In Nordmazedonien wurden bislang 345.197 COVID-19-Infektionen erfasst, bei 9.599 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 14.12.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 16,49 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 2,78 %. Die Anzahl der Neuinfektionen in Nordmazedonien liegt aktuell bei
  35. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 18 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Nordmazedonien 6,2 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In Nordmazedonien wurden bislang 854.425 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 27.11.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 40,8 %. Grundimmunisiert sind 40,0 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 7,7 % bekommen. Insgesamt wurden in Nordmazedonien bislang 2.074.132 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 15,1 % (CiZ 14.12.2022). Politische Lage Letzte Änderung 2023-01-19 12:39 Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021). Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordmazedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-01-19 12:45 Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022). Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022). Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022). Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-01-19 13:32 Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021). Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Gerichtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjährigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfolgungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-01-19 14:04 Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021). Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr
  36. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden vergleiche 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr
  37. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022). Das Sicherheits‐ und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits‐ und Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich (VB 22.12.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-01-19 15:54 Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Trotzdem werden zuweilen Übergriffe durch Polizeibeamte berichtet. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten. Nordmazedonien hat unter anderem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (12.12.1994) und das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (13.2.2009) ratifiziert (AA 3.6.2021). Die Empfehlungen (u.a. Mängel in der Gefängnisverwaltung, beim Personal und bei der Gesundheitsversorgung etc.) des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), die im Jahr 2021 veröffentlicht wurden, wurden noch nicht umgesetzt. Im Jahr 2021 bearbeitete die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums 63 Beschwerden über die Anwendung von übermäßiger Gewalt durch Polizeibeamte, von denen 19 als unbegründet klassifiziert wurden und in 40 Fällen keine Beweise vorlagen. 2021 wurden von den Justizvollzugsanstalten 112 Berichte über die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Strafgefangene an die Direktion für Strafvollzug übermittelt. 27 dieser Fälle betrafen die Anwendung von körperlicher Gewalt und führten zu Inspektionen (EK 12.10.2022). Berichte von Übergriffen betreffen insbesondere den Polizeigewahrsam und Gefängnisse. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Bedrohung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022). Korruption Letzte Änderung 2023-01-19 16:00 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um. Berichten zufolge sind unter anderem oft hohe Beamte in Korruption verwickelt, was laut NGOs die dominierende Rolle der Regierung in der Wirtschaft ermöglicht hat. Im April 2021 nahm das Parlament die Nationale Strategie 2021-2025 zur Bekämpfung von Korruption und Interessenskonflikten zusammen mit dem Aktionsplan zu deren Umsetzung an. Im Juli 2022 nahm die Regierung im Rahmen ihres Plans zur Korruptionsbekämpfung eine Nationale Strategie 2021-2023 zur Stärkung der Kapazitäten für Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Eigentum an und setzte eine Kommission zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie ein (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention (SCPC) ist Fälle von Vetternwirtschaft, Bestechlichkeit und politischer Einflussnahme bei der Einstellung von Mitarbeitern im öffentlichen Sektor und bei der Ernennung von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsräten aktiv entgegengetreten. Es wurden diesbezüglich einige Fortschritte erzielt, da das Land seine Leistung bei der Ermittlung, Verfolgung und Aburteilung mehrerer Korruptionsfälle weiter konsolidiert hat. Die von der ehemaligen Sonderstaatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden weiter vorangetrieben und die Rechenschaftspflicht für die illegalen Abhöraktionen festgestellt; in einer Reihe von Fällen wurden erstinstanzliche Urteile gefällt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus den Vorjahren hat sich die Staatliche Kommission für Korruptionsprävention aktiv eingesetzt und mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Im Jahr 2021 bearbeitete der SCPC insgesamt 106 Fälle von mutmaßlichen Interessenkonflikten, von denen 17 durch den SCPC selbst und 89 in Auftrag anderer Akteure eingeleitet wurden (EK 12.10.2022). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 3.6.2021). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an
  38. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 12.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-01-19 16:03 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit

(1991)eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am
  1. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am
  2. November 1995 beigetreten und hat am
  3. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022). Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022). Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Letzte Änderung 2023-01-19 16:35 Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Die Regierung hat Fortschritte bei der Achtung der Medienfreiheit und der freien Meinungsäußerung gemacht, jedoch gibt es nach wie vor Probleme bezüglich echter Unabhängigkeit der Medien sowie Gewalt und Einschüchterung gegenüber Journalisten. Nach Angaben des mazedonischen Journalistenverbands (AJM) reagierten die Strafverfolgungs- und Justizbehörden nur langsam und ineffizient auf Fälle von Gewalt und Einschüchterung durch Dritte gegen Journalisten. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor, was auch für Print- und Rundfunkmedien, Buchveröffentlichungen sowie für Online-Zeitungen und Zeitschriften gilt. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren. Das Helsinki-Komitee für Menschenrechte und andere Menschenrechts- und Medienfreiheitsaktivisten berichten über eine Zunahme von Hassrede (USDOS 12.4.2022). Laut Europäischer Kommission (EK) hat das Land im Berichtszeitraum insgesamt begrenzte Fortschritte bei der Umsetzung der früheren Empfehlungen gemacht. Der allgemeine Kontext ist zwar günstig für die Medienfreiheit und erlaubt eine kritische Medienberichterstattung, dennoch bleiben viele noch umzusetzende Maßnahmen in Richtung Selbstregulierung der Medien, Förderung professioneller journalistischer Standards und die Stärkung der Reform der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, professionellen Standards und finanziellen Nachhaltigkeit noch offen. Der Reformprozess der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der im Rahmen ihrer fünfjährigen Entwicklungsstrategie stattfinden soll, wird u.a. auch durch Verzögerungen bei der Ernennung der Mitglieder des Programmrates beeinträchtigt (EK 12.10.2022). Nordmazedonien hat weiterhin mit Korruption und Klientelismus zu kämpfen. Medien und Zivilgesellschaft beteiligen sich zwar an einem lebhaften öffentlichen Diskurs, doch sind Journalisten und Aktivisten nach wie vor Druck und Einschüchterung ausgesetzt. Die Medienlandschaft ist entlang politischer Linien stark polarisiert, und private Medienunternehmen sind häufig an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt jedoch eine Vielzahl kritischer und unabhängiger Medien, die vor allem online tätig sind. In einem Bericht des mazedonischen Journalistenverbands vom Juni 2021 wurden für das Jahr 2020 14 Drohungen und körperliche Angriffe gegen Journalisten gezählt, während 2019 nur vier derartige Vorfälle verzeichnet wurden. Mehr als die Hälfte der Zielpersonen waren Journalistinnen (FH 28.2.2022). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 28.8.2020). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Dies zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg (AA 3.6.2021). Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt. Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker, wie sie in der Vergangenheit durch die von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktiziert wurden, gehören der Vergangenheit an. Besonders positiv wird die Einbindung der Opposition und Zivilgesellschaft in den politischen Entscheidungsprozess sowie das historische Prespa-Abkommen (Lösung der Namensfrage) bewertet (AA 3.6.2021). Haftbedingungen Letzte Änderung 2023-01-23 10:08 Die Haftbedingungen in Gefängnissen Nordmazedoniens reflektieren die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem der ärmsten Staaten Europas wider und wurden in der Vergangenheit immer wieder vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates in Straßburg gerügt. Dennoch haben sich die Bedingungen seit Juni 2017 unter der Regierung Zaev verbessert und entsprechen nun dem EU-Mindeststandard. Nicht zuletzt aufgrund dieser Verbesserungen konnte der bilaterale Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen werden (AA 3.6.2021). Die wichtigsten Mängel des Gefängnissystems bleiben bestehen: das schlechte Gefängnisverwaltungssystem, geringe Personalausstattung, schlechte Qualität der Gesundheitsversorgung der Insassen, Gewalt zwischen den Gefangenen, schlechte materielle Bedingungen, ein Mangel an zielgerichteten Aktivitäten und endemische Korruption. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022). Trotz baulicher Verbesserungen in einigen Einrichtungen wurden im Idrizovo-Gefängnis, in dem etwa 45 % der Gefängnisinsassen des Landes untergebracht sind, weiterhin Abteilungen betrieben, die baufällig und stark überbelegt sind und in denen einige Insassen unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt waren. Die weitverbreitete Korruption des Gefängnispersonals stellte ein erhebliches Problem im Gefängnissystem dar. Bei seinem letzten Ad-hoc-Besuch im Dezember 2020 berichtete das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT), dass die Haftbedingungen in den neuen offenen und halboffenen Bereichen des Idrizovo-Gefängnisses im Allgemeinen akzeptabel waren, während in der zweistöckigen Ambulanzabteilung des Gefängnisses weiterhin erbärmliche, baufällige und überfüllte Bedingungen herrschten (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022).Trotz baulicher Verbesserungen in einigen Einrichtungen wurden im Idrizovo-Gefängnis, in dem etwa 45 % der Gefängnisinsassen des Landes untergebracht sind, weiterhin Abteilungen betrieben, die baufällig und stark überbelegt sind und in denen einige Insassen unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt waren. Die weitverbreitete Korruption des Gefängnispersonals stellte ein erhebliches Problem im Gefängnissystem dar. Bei seinem letzten Ad-hoc-Besuch im Dezember 2020 berichtete das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT), dass die Haftbedingungen in den neuen offenen und halboffenen Bereichen des Idrizovo-Gefängnisses im Allgemeinen akzeptabel waren, während in der zweistöckigen Ambulanzabteilung des Gefängnisses weiterhin erbärmliche, baufällige und überfüllte Bedingungen herrschten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Das Gefängnissystem leidet insgesamt weiterhin unter Überbelegung, Geldmangel und Personal-Unterbesetzung. Die Direktion für den Vollzug von Sanktionen (DES) des Justizministeriums meldete, dass bis zum
  4. August 2021 fünf Personen in der Haft gestorben seien. Der Ombudsmann leitete Ermittlungen zu den Todesfällen aller fünf Personen ein. Gemäß einer Absichtserklärung aus dem Jahr 2018 gewährte die Regierung dem Helsinki-Komitee für Menschenrechte uneingeschränkten Zugang zu verurteilten Häftlingen. Der Ombudsmann besuchte die Gefängnisse des Landes monatlich und untersuchte glaubwürdige Vorwürfe über problematische Bedingungen und Behandlung der Insassen. Das Justizministerium berichtete über Verbesserungen im Idrizovo-Gefängnis; die Jugendstrafanstalt in der Frauenabteilung des Idrizovo-Gefängnisses wurde renoviert, um die jugendlichen Insassen vollständig von den Erwachsenen zu trennen (USDOS 12.4.2022). Todesstrafe Letzte Änderung 2023-01-23 10:08 Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 3.6.2021). Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 10.4.2019). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-01-23 10:12 Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Es gibt derzeit Bestrebungen auch größeren Religionsgemeinschaften zu ermöglichen, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022; vgl. EK 12.10.2022).Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Es gibt derzeit Bestrebungen auch größeren Religionsgemeinschaften zu ermöglichen, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022; vergleiche EK 12.10.2022). In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 3.6.2021). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-01-23 10:16 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). In Nordmazedonien gibt es laut Daten aus administrativen Quellen (eine Schätzung von 2021) folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 58.4 %, Albaner 24,3 %, Türken 3,9 %, Roma 2,5 %, Serben 1,3 %, andere 2,3 %. Der Anteil der Roma-Bevölkerung soll inoffiziel etwa 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen. Für geschätzt 7,2 % der Bevölkerung lagen in den administrativen Quellen keine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit vor (CIA 13.12.2022). Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. Interethnische, auch gewalttätige Zwischenfälle kommen immer wieder vor. Die fragile interethnische Balance ist leicht zu instrumentalisieren. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben, auch von politischer Seite wird keine Diskriminierung betrieben. Seit Oktober 2020 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist (AA 3.6.2021). Von den 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2021 82.975 Mazedonier, 22.954 Albaner, 2.203 Türken, 1.344 Roma, 1.204 Serben, 1.064 andere oder ohne Angabe der Nationalität, 549 Bosnier und 484 Walachen. Für Beamte, die in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium beschäftigt sind, gibt es nur ein Register über die Anzahl, nicht aber über die Volkszugehörigkeit der Beschäftigten (RNM 30.3.2022). Roma Letzte Änderung 2023-01-23 10:52 Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75 % der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40 % besuchen eine Sekundarschule (AA 3.6.2021). Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundarschule. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NGOs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung und Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 3.6.2021). Bei der Personalauswahl des Militärs gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten, einschließlich Roma, weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen). Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA 3.6.2021). Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt. Laut Daten aus administrativen Quellen (Stand 2021) gibt es geschätzt 2,5 % Roma, jedoch könnte sie 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 13.12.2022). Bei der Eingliederung der Roma sind einige Fortschritte zu verzeichnen. Nordmazedonien verabschiedete die neue Strategie für die Eingliederung der Roma 2022-2030, die die Bereiche Romafeindlichkeit, Bildung, Beschäftigung, soziale Bildung, Beschäftigung, Sozial- und Gesundheitsfürsorge, Wohnen, Einwohnermeldeamt und Kultur umfasst. Das Land hat außerdem den Aktionsplan für den Schutz, die Förderung und die Verwirklichung der Menschenrechte von Roma-Frauen und -Mädchen 2022-2024 angenommen, daneben sind noch weitere Aktionspläne geplant. Die Umsetzung der Strategie und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnen, Gleichstellung und Gesundheit blieb unvollständig. Die Regierung ernannte einen Berater des Premierministers, der für Fragen der Integration der Roma zuständig ist. Kommunalverwaltungen und zivilgesellschaftliche Organisationen sollten die Zusammenarbeit mit Sozialarbeitszentren verbessern, um neue kommunale Dienste im ganzen Land zu entwickeln und zu unterstützen, einschließlich Dienste zur Unterstützung von gefährdeten Kindern, Roma-Kindern und Kindern mit Behinderungen, die Opfer von Diskriminierung und Segregation sind (EK 12.10.2022). Der Prozentsatz der Roma-Studenten, die an Hochschulen eingeschrieben sind, ist in den letzten drei Jahren von 46 % auf 52 % gestiegen. Für das akademische Jahr 2021-2022 wurden insgesamt 130 Stipendien an Roma-Studenten von öffentlichen und privaten Hochschuleinrichtungen und Universitäten des Landes vergeben. Der Minister für Bildung und Wissenschaft stellte 30 Roma-Bildungsmediatoren für die Arbeit in 17 Gemeinden ein. Die Segregation in der Schule ist nach wie vor hoch. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den unregelmäßige Besuch von Roma-Kindern in der Grundschule zu verhindern (EK 12.10.2022).Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 1.344 Personen der Ethnie der Roma (1,017 %) an (RNM 30.3.2022). Frauen Letzte Änderung 2023-01-23 10:57 Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weitverbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2021 registrierte das Arbeitsministerium 789 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 530 Frauen. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit. Im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen ist eine Notfallverhütung möglich. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt, in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer von Menschenhandel bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 12.4.2022). Bei der Gleichstellung von Frauen und Männern besteht auf dem Arbeitsmarkt ein deutliches Geschlechtergefälle. So lag im Jahr 2021 die Beschäftigungsquote der Männer bei 64,3 % gegenüber 45,5 % bei Frauen. Daten zu Vorfällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder ein System zu deren Untersuchung sind nicht verfügbar. Laut Krankenversicherungsgesetz müssen Frauen mindestens sechs Monate bei demselben Arbeitgeber arbeiten, um Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zu haben. Die Kinderbetreuungs- und Vorschulkapazitäten wurden im Laufe des Jahres 2021 durch die Eröffnung von 11 neuen Einrichtungen erhöht, die Frauen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz unterstützen sollen. Im Jahr 2022 werden Betreuung und Bildung in 77 öffentlichen und 30 privaten Kindergärten angeboten. Sowohl Geschlechterstereotypen als auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle bestehen fort (EK 12.10.2022). Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.6.2021). Das Gesetz zur Prävention und zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde im Januar 2021 verabschiedet. Frauenfeindliche Hassreden nehmen zu (AI 29.3.2022). Die Betreuung in den "Sicheren Häusern" wird für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate, und in Ausnahmefällen, wenn sich der Zustand des Opfers nicht ändert, ein Jahr lang (ERRC 24.3.2022). Trotz der Einführung von Gleichstellungsgesetzen und gemeinsamer Initiativen von Nichtregierungsorganisationen und Wahlbehörden werden Frauen durch die gesellschaftlichen Haltungen von der Teilnahme in der Politik abgehalten. Frauen stellen 41,7 % der Abgeordneten, sind aber auf lokaler Ebene nicht so stark vertreten. Bei den Kommunalwahlen im Oktober 2021 waren 45 % der Kandidaten für den Gemeinderat Frauen, aber nur 8 % der Bürgermeisterkandidaten waren weiblich. Nur zwei Frauen, darunter die Bürgermeisterin von Skopje, erhielten im zweiten Wahlgang das Bürgermeisteramt (FH 28.2.2022). Kinder Letzte Änderung 2023-01-23 11:03 Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben (USDOS 12.4.2022). Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder (AA 3.6.2021). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 12.4.2022). Die öffentlichen Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung stiegen im Jahr 2021 leicht auf 3,76 % des BIP, was immer noch weit von dem EU-Durchschnitt von 5 % entfernt ist. Nach einer Phase der Haushaltskürzungen aufgrund der Pandemie wurden im Bildungshaushalt 2021 vorrangig Investitionen zur Verbesserung der Qualität der Grund- und Sekundarschulbildung vorgesehen. Obwohl bei der Vorschulbildung einige Fortschritte erzielt wurden, blieb die Einschulungsquote insgesamt niedrig, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Neben dem Ausbau der Kapazitäten für die Einbeziehung einer größeren Anzahl von Kindern in die Vorschulerziehung, wurden auch Anstrengungen unternommen, die Qualität der Vorschulerziehung zu verbessern. Was die anderen Bildungsstufen anbelangt, so besuchten im Schuljahr 2020-2021 90,8 % der Kinder die Grundschule (90,6 % männlich, 91 % weiblich) und 78,9 % die Sekundarstufe (weiblich 79,8 % männlich 78,1 %). Es gibt insgesamt 71.811 Schüler, davon 35.200 weibliche. Bei der Förderung der beruflichen Bildung im Sekundarbereich wurden erhebliche Fortschritte erzielt: Die Quote der Schüler, die am Berufsbildungssystem der Sekundarstufe teilnehmen, ist durch einen konstanten Anstieg gekennzeichnet: 64 % im Jahr 2021, verglichen mit 62,1 % im Jahr 2020 und 61,8 % im Jahr
  5. In der Hochschulbildung ist die Immatrikulation weiterhin niedrig. Die Zahl der im ersten Studienjahr eingeschriebenen Hochschulstudenten ist in den letzten drei Jahren zurückgegangen (EK 12.10.2022). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-01-23 11:09 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022). Reise- und Bewegungsfreiheit sind im Allgemeinen uneingeschränkt. Korruption kann die Menschen daran hindern, ihren Arbeits- oder Bildungsort frei zu wählen (FH 24.2.2022). IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-01-23 12:52 Die Regierung bietet Schutz und Hilfe und unterstützt eine sichere, freiwillige und würdige Rückkehr sowie die Neuansiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen. Es gab keine Berichte über Misshandlungen von Binnenvertriebenen. Obwohl die Regierung über kein spezifisches nationales Strategiepapier für Binnenvertriebene verfügte, hielt sie sich generell an die UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene. Am 5.1.2021 verabschiedete die Regierung ein Sozialschutzprogramm, mit dem das Arbeitsministerium angewiesen wurde, sich auf Programme zu konzentrieren, die die nachhaltige Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Herkunftsorte unterstützen sollen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Nach Einschätzung des UNHCR haben sich die Asylverfahren weiter verbessert, und frühere Bedenken hinsichtlich der Praxis, Asylwerbern willkürlich den Zugang zu verweigern, wurden ausgeräumt. UNHCR berichtete jedoch, dass der Mechanismus für die Entscheidung über den Flüchtlingsstatus keine grundlegenden Verfahrensgarantien und keine ordnungsgemäßen Entscheidungen, wie im Gesetz vorgeschrieben, vorsieht. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Der ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln (USDOS 12.4.2022). Nordmazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Land hielten sich seit 2018 durchschnittlich ca. 100-150 Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut wurden. Fast alle Migranten und Flüchtlinge sehen Nordmazedonien als Transitland für die Weiterreise (zunächst) nach Serbien. Über 90 % der dort untergebrachten Migranten und Flüchtlinge halten sich weniger als 24 Stunden in den Transitzentren auf. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht (AA 3.6.2021; vgl. EK 12.10.2022).Nordmazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Land hielten sich seit 2018 durchschnittlich ca. 100-150 Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut wurden. Fast alle Migranten und Flüchtlinge sehen Nordmazedonien als Transitland für die Weiterreise (zunächst) nach Serbien. Über 90 % der dort untergebrachten Migranten und Flüchtlinge halten sich weniger als 24 Stunden in den Transitzentren auf. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht (AA 3.6.2021; vergleiche EK 12.10.2022). Im Berichtszeitraum, 24.11.2022 bis 21.12.2022, wurden insgesamt 930 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die Aufgriffe sind im Vergleich zum Vormonat sehr gesunken. Top Nationen: Syrien, Marokko, Pakistan und Indien. Es wurden elf Asylanträge gestellt. Mitte Dezember 2022 befanden sich an der Südgrenze zu Griechenland 44 ausländische Polizeibeamte aus Österreich, Kroatien, Serbien und Slowenien im Assistenzeinsatz. Im Berichtszeitraum wurden bei zwei Schlepperaufgriffen acht Geschleppte in zwei Fahrzeugen aufgegriffen und drei Schlepper festgenommen (VB 22.12.2022). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung 2023-01-23 12:57 Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022). Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021). Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022). Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-01-23 13:06 Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien
  6. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019). Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022). In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022). Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022). In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022). Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022). Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022). Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022). Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021). , Rückkehr Letzte Änderung 2023-01-23 13:08 Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019). Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022). Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu
  7. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022). 1.4.
  8. Zu den aktuellen politischen Verhältnissen in Nordmazedonien wird basierend auf allgemein zugänglichen Quellen ergänzend Folgendes festgestellt: Das Parlament wird alle vier Jahre vom Volk gewählt. Es besteht aus einer Kammer mit 120 Sitzen. Das Wahlrecht ist eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Eine Regierung wird gebildet, nachdem sich das Parlament und der Staatspräsident auf einen Kandidaten für das Amt des Regierungschefs geeinigt haben. Dabei sind die Mehrheitsverhältnisse im Parlament zu berücksichtigen. Von 2015 bis 2017 durchlebte Mazedonien eine tiefe politische Krise. Abhörprotokolle brachten die Kriminalisierung des gesamten institutionellen Systems ans Licht. De neue sozialdemokratisch geführte Regierung hat einen innen- und außenpolitische Reformkurs eingeschlagen. Die politischen Verhältnisse gestalten sich aktuell wie folgt: Bei der Parlamentswahl 2020 wurden die Sozialdemokraten wieder stärkste Kraft im Parlament. Ihr Kurs: eindeutig pro-europäisch. Staatsoberhaupt: Staatspräsident Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.05.2019 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens) Vertreter des Staatsoberhaupts: Parlamentspräsident Talat Xhaferi, Amtsantritt: 27.04.2017, im Amt bestätigt am 21.08.2020 (DUI Demokratische Union für Integration) Regierungschef: Dimitar Kovačevski, Amtsantritt: 17.01.2022 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens) Außenminister: Dr. Bujar Osmani, Amtsantritt: 31.08.2020, bestätigt am 17.01.2022 (DUI Demokratische Union für Integration) Quellen: allgemein zugängliche Webseiten, wie z.B. „Infoportal östliches Europa“ https://osteuropa.lpb-bw.de/mazedonien-politisches-system oder des deutschen auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, mit Informationen zuletzt aktualisiert am 10.10.2023
  9. Beweiswürdigung 2.
  10. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF und der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung der erwachsenen BF als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 04.12.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch die im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Dokumente. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF. Konkret handelt es sich dabei um folgende Quellen: Berichte des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Nordmazedonien vom 23.01.2023, Version 5 2.
  11. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten des belangten Bundesamtes und den Gerichtsakten. 2.
  12. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den von den BF den Behörden übergebenen nationalen Identitätsdokumenten. Die Feststellungen in Bezug auf die Einreise ergeben sich aus den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF und die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF basieren auf den von ihnen getätigten Angaben in den Befragungen der Behörde und dem Gericht, auch betreffend die Minderjährigen, sowie den vorgelegten Unterlagen und dem Eindruck, den die erwachsenen BF vor Gericht hinterließen. Daraus ergaben sich keine Rückkehrhindernisse, worauf im Detail beweiswürdigend noch unter 2.
  13. einzugehen sein wird. Zum Vorbringen, dass der BF an psychischen Störungen leide, in deren Lichte die bisherigen Aussagen zu seiner „Flucht“ zu bewerten seien, sind folgende Erwägungen maßgeblich: Vorweg ist schon darauf hinzuweisen, dass BF2 weder in der Erstbefragung noch bei der Behörde von psychischen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen berichtet hat. Bei der Behörde hatte er noch explizit verneint, dass er an schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Wenn er erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass er an einer Panikstörung, anderen Angststörungen und anorganischen Störungen wegen eines Stressfaktors in seiner Kindheit leide und seine bisherigen Aussagen daher in diesem Lichte zu betrachten seien, ist nicht ersichtlich, weshalb er eine so schwerwiegende Erkrankung, erstmals so spät im Verfahren vorbrachte. Auch wenn er erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten wurde, so ist doch kein Grund ersichtlich, warum BF2 nicht in irgendeiner Art und Weise eine vorliegende Erkrankung oder Beeinträchtigung artikulieren hätte können. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb BF2 trotz der behaupteten Beeinträchtigung doch so genaue und konkrete Angaben im Verfahren machen konnte und in der Beschwerde auch vorgebracht wurde, dass er seine Fluchtgründe glaubwürdig geschildert hätte. Bereits diese Umstände lassen nicht auf eine Überforderung oder Orientierungslosigkeit bei der Befragung durch die Polizei bzw. der Einvernahme durch die nunmehr belangte Behörde aufgrund einer psychischen Störung oder Beeinträchtigung schließen. Gewürdigt wurde auch das zu BF2 vorgelegte ärztliche Attest, mit dem ihm die in der Beschwerde genannten Beeinträchtigungen bescheinigt wurden. Dass daraus auch keine Erkrankungen oder Beeinträchtigungen ablesbar sind, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden, wird im Detail noch unter 2.
  14. thematisiert werden. Zudem vermochte BF2 mit dem Attest (in der mündlichen Verhandlung wurde eine von den BF veranlasste Übersetzung und ein original unterschriebenes Dokument vorgelegt), die die in der Beschwerde angedeuteten und in der mündlichen Verhandlung dann mehrfach vorgebrachten Gedächtnisausfälle nicht zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen. Der Übersetzung zufolge trägt dieses Dokument den Titel „Ärztliche Untersuchung Nr. XXXX den 10.10.2023“. Darin sind u.a. Daten des Arztes (ein Arzt für Allgemeinmedizin in Nordmazedonien), der Name des BF2, eine „Matrikelnummer“ sowie eine Krankenscheinnummer genannt. Ferner sind auch eine Anamnese (Stressfaktor in der frühen Kindheit) und eine Diagnose (Panikstörung (episodische paroxysmale Angst), andere Angststörung, anorganische Schlafstörungen) enthalten. Es findet sich kein Therapievorschlag, aber stattdessen die Bemerkung, dass der Patient eine Pharmakotherapie ablehne, eine Psychotherapie und eine unterstützende Therapie akzeptiere. Der Übersetzung zufolge trägt dieses Dokument den Titel „Ärztliche Untersuchung Nr. römisch 40 den 10.10.2023“. Darin sind u.a. Daten des Arztes (ein Arzt für Allgemeinmedizin in Nordmazedonien), der Name des BF2, eine „Matrikelnummer“ sowie eine Krankenscheinnummer genannt. Ferner sind auch eine Anamnese (Stressfaktor in der frühen Kindheit) und eine Diagnose (Panikstörung (episodische paroxysmale Angst), andere Angststörung, anorganische Schlafstörungen) enthalten. Es findet sich kein Therapievorschlag, aber stattdessen die Bemerkung, dass der Patient eine Pharmakotherapie ablehne, eine Psychotherapie und eine unterstützende Therapie akzeptiere. Schon der Umstand, dass das Attest von einem Arzt für Allgemeinmedizin abgefasst wurde und nicht von einem Facharzt für psychische Erkrankungen, lässt das Attest nicht als geeignetes Beweismittel für die Behauptungen des BF2 erscheinen. In diesem Zusammenhang ist aber vor allem darauf hinzuweisen, dass sich das Dokument (auch das original-unterschriebene), gezeichnet von besagtem Arzt in XXXX , auf eine ärztliche Untersuchung datiert mit 10.10.2023 bezieht, wobei BF2 aber bereits am 29.08.2023 einen Asylantrag in Österreich stellte. Schon der Umstand, dass das Attest von einem Arzt für Allgemeinmedizin abgefasst wurde und nicht von einem Facharzt für psychische Erkrankungen, lässt das Attest nicht als geeignetes Beweismittel für die Behauptungen des BF2 erscheinen. In diesem Zusammenhang ist aber vor allem darauf hinzuweisen, dass sich das Dokument (auch das original-unterschriebene), gezeichnet von besagtem Arzt in römisch 40 , auf eine ärztliche Untersuchung datiert mit 10.10.2023 bezieht, wobei BF2 aber bereits am 29.08.2023 einen

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