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{'item': 'I403 2282363-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlI403 2282363-1 Spruch, I403 2282363-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er im Sudan von einer „militärischen Vereinigung“ mit dem Tod bedroht worden sei. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er jedoch bereits seit dem Jahr 2015 in der Ukraine gehabt, die er nunmehr infolge des Kriegsausbruches verlassen habe müssen. Am 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er bereits ab dem Jahr 2015 in der Ukraine studiert und sich zuletzt von November 2018 bis April 2019 im Sudan aufgehalten habe, um ein Problem mit seinen Studiengebühren zu klären. In dieser Zeit habe er sich „an der Revolution“ beteiligt und sei er infolge einer Demonstrationsauflösung für drei Tage von Angehörigen der damals noch regierungstreuen Miliz Dschandschawid festgenommen worden, ehe ihm die Flucht zurück in die Ukraine gelungen sei. Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 26.09.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er selbst Mitglied keiner Partei gewesen sei, sein Vater und sein Onkel hätten jedoch der Partei „Freiheit und Wandel“ angehört. Er selbst habe dabei geholfen, Demonstrationen gegen die Regierung von Omar Al Bashir zu organisieren; er habe an der Ausschreibung von Terminen, der Gestaltung und Verteilung von Flyern und digitalen Inhalten betreffend die jeweiligen Demonstrationen mitgewirkt. Die Demonstrationen hätten im Dezember 2018 begonnen und er sei von Beginn an täglich daran beteiligt gewesen, bis er im April 2019 bei einer Demonstration festgenommen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er aufgrund seiner Flucht sogleich am Flughafen inhaftiert und in weiterer Folge gefoltert und hingerichtet zu werden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da es vage, ungenau und von Widersprüchen durchsetzt sei, überdies habe der Beschwerdeführer nur unzureichendes Hintergrundwissen in Bezug auf die Demonstrationen und anhaltenden Proteste im Sudan demonstrieren können. Die belangte Behörde ging letztlich davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Sudan zurückgekehrt sei, seit er sich im Jahr 2015 in der Ukraine niedergelassen habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da es vage, ungenau und von Widersprüchen durchsetzt sei, überdies habe der Beschwerdeführer nur unzureichendes Hintergrundwissen in Bezug auf die Demonstrationen und anhaltenden Proteste im Sudan demonstrieren können. Die belangte Behörde ging letztlich davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Sudan zurückgekehrt sei, seit er sich im Jahr 2015 in der Ukraine niedergelassen habe. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.11.2023 aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.11.2023 aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2023 vorgelegt. Am 22.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Lichtbildern, die angeblich verwüstete bzw. zerstörte Immobilien seiner Angehörigen im Sudan zeigen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Die aus Khartoum stammenden Eltern des Beschwerdeführers wanderten bereits vor seiner Geburt in die Vereinigten Arabischen Emirate aus, wo er im April 1998 zur Welt kam, den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte und seine Schulbildung bis zur erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung im Jahr 2015 durchlief. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar bis zum Jahr 2017 jährlich zu teils auch mehrmonatigen Urlaubsaufenthalten im Haus des Großvaters in Khartoum aufgehalten, war jedoch niemals dauerhaft im Sudan niedergelassen. Seine Eltern und eine jüngere Schwester leben nach wie vor in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Im November 2015 übersiedelte der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Studierendenvisums in die Ukraine, wo er seitdem rechtmäßig niedergelassen war und das Studium der Zahnmedizin bis zu dessen erfolgreichem Abschluss im Frühjahr 2022 betrieb. Im Anschluss daran wollte er eigentlich wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate zu seiner Familie zurückkehren, jedoch wurde sein Antrag auf Erteilung eines Visums aufgrund des zeitnahen Ablaufs seines Reisepasses abgelehnt. Der ursprünglich bis zum 14.09.2020 gültige Reisepass des Beschwerdeführers war hierbei seitens der sudanesischen Botschaft in Kiew noch zwei weitere Male - zuletzt am 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 – verlängert worden. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag zunächst ein von 24.03.2022 bis 29.06.2022 gültiges Visum für Kanada erteilt, dieses allerdings wiederum annulliert, sodass er letztlich über Rumänien und Ungarn nach Österreich weiterreiste, wo er am 26.04.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ein Cousin von ihm (IFA-Zl. XXXX ) lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.Ein Cousin von ihm (IFA-Zl. römisch 40 ) lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist im Sudan nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er dort im Jahr 2019 infolge einer Demonstrationsauflösung für drei Tage von Angehörigen der damals noch regierungstreuen Miliz Dschandschawid festgenommen worden und geflüchtet sei und aufgrund dessen nach wie vor die Gefahr einer aktuellen Verfolgung zu gewärtigen hätte. 1.
  4. Zur Lage im Sudan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Sudan (auszugsweise soweit entscheidungsrelevant) wiedergegeben: Kurzinformation vom 30.6.2023 Beide Kriegsparteien glauben offenbar, dass sie sich einen militärischen Vorteil verschaffen können. Daher wird auch keine Vermittlung gesucht (STPT 19.6.2023). In Khartum kontrollieren die RSF weiterhin wichtige Infrastruktur, darunter den Flughafen, den Präsidentenpalast, die Raffinerie, den Goad-Industriekomplex, Omdurman Radio und TV sowie mehrere Brücken über den Nil. Die RSF verfügen aber über dürftige Versorgungswege, während die SAF von Norden, Süden und Osten vergleichsweise einfach versorgt werden können (STPT 19.6.2023). In der Hauptstadt kommt es auch zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen (BAMF 26.6.2023). Da die RSF in Khartum oft zivile Häuser als Stützpunkte nutzen, setzt die SAF zunehmend auf wahllose Bombenangriffe, um die RSF-Truppen zu vertreiben – und zielt dabei natürlich auch auf Zivilisten. So wurden etwa am 18.6.2023 bei einem Angriff der SAF-Luftwaffe auf Mayo im Süden Khartums 17 Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet. Die RSF haben in Khartum auch maßgeblich geplündert, zahlreiche Fahrzeuge wurden gestohlen (STPT 19.6.2023). West-Darfur: Seit einigen Wochen wird um die Hauptstadt von West-Darfur, El Geneina, gekämpft. Medienangaben zufolge wurden im Kampf um El Geneina bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt (BAMF 26.6.2023). Eine andere Quelle berichtet von mehr als 1.200 Todesopfern. Mehr als hunderttausend Menschen sind über die Grenze in den Tschad geflohen (STPT 19.6.2023). Aus El Geneina kommen Berichte zu ethnischen Säuberungen (BAMF 26.6.2023). Die RSF soll demnach Zivilisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angreifen. Die gewalttätigen Episoden im Mai und in der ersten Junihälfte werden als koordinierte, systematische Angriffe der RSF und verbündeter Milizen auf Zivilisten, zivile Objekte, Krankenhäuser, Häuser und Lebensmittel beschrieben. Es gibt systematische Angriffe auf nicht-arabische Bevölkerungsteile – speziell auf die Massalit. Der Gouverneur von West-Darfur sprach von einem Genozid – und wurde daraufhin von den RSF exekutiert (STPT 19.6.2023). Nord-Kordofan: Die Hauptstadt des Bundesstaates, El Obeid, wird weiterhin von den RSF und verbündeten Milizen, zu denen vor allem Hawazma und Misseriya aus Süd- und West-Kordofan gehören, belagert (STPT 19.6.2023). Süd-Kordofan: Aus mehreren Städten werden Kämpfe gemeldet, etwa aus Dalanj, das derzeit unter Kontrolle der SPLM-N steht. Auch in der Hauptstadt des Bundesstaates Südkordofan, Kadugli, kommt es zu Kämpfen (BAMF 26.6.2023). Am 8.6.2023 übernahm die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung Nord (SPLM-N) die Kontrolle über vier SAF-Lager rund um die Hauptstadt des Bundesstaates, Kadugli. Der Vorfall führt zur Sorge, dass sich der Krieg auf die Nuba-Berge ausweiten könnte (STPT 19.6.2023). Am 4.6.2023 übernahmen die RSF die Garnison der SAF in Kutum, nachdem die Stadt tagelang wiederholt angegriffen worden war. Berichten zufolge griffen RSF und alliierte Milizen auch das Flüchtlingslager Kassab an und töteten dort mindestens vierzig Zivilisten, verletzten zahlreiche weitere und haben Tausende vertrieben (STPT 19.6.2023). Zudem kommt es zu Überfällen, Plünderungen und Übergriffen durch kriminelle und bewaffnete Banden bzw. Gruppierungen (BAMF 26.6.2023). Darfur: Auch in Nyala (Süd-Darfur) und in Al Fashir (Nord-Dafur) kommt es zu Kämpfen zwischen SAF und RSF. Nachdem die Kämpfe in Nyala nachgelassen haben, überfielen Bewaffnete in Zivilkleidung den zweitgrößten Markt der Stadt („people’s market“) und plünderten die Stände und Geschäfte. Der Hauptmarkt der Stadt war bereits zuvor geplündert worden (BAMF 26.6.2023). Sonstige Informationen Die RSF haben bisher zahlreiche zivile Aktivisten, politische Persönlichkeiten und Familienangehörige von Militärbeamten an Checkpoints festgenommen, oft unter dem Verdacht einer Verbindung zum Militär oder zu anderen Sicherheitsbehörden (STPT 19.6.2023). Insgesamt sind 1,9 Millionen Menschen vertrieben worden, ca. 470.000 davon flohen ins Ausland. Die Reise zur ägyptischen Grenze ist teuer und gefährlich, es gibt zahlreiche Straßensperren unterschiedlicher Akteure. Ägypten verlangt mitunter sudanesische Dokumente und ägyptische Visa (für Männer zwischen 16 und 50 Jahren) (STPT 19.6.2023). Nach Angaben des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) sind aufgrund der Kämpfe im Land und weiter steigender Lebensmittelpreise ungefähr 11,9 Millionen Menschen von hoher Lebensmittelunsicherheit bedroht. FEWS NET geht davon aus, dass sich die Lage bis Ende des Jahres weiter verschlechtern wird und mindestens einer von fünf Haushalten mit extremen Lücken in der Lebensmittelversorgung konfrontiert sein wird. Für Teile der Regionen Darfur und Kordofan prognostiziert das Netzwerk nahezu vollständige Versorgungslücken an Nahrungsmitteln und Gütern des Grundbedarfs für mindestens einen von fünf Haushalten (BAMF 19.6.2023). Aufgrund von Kämpfen, Straßensperren, Plünderungen und Überfällen hat sich die Lage in der Versorgung mit Medikamenten weiter zugespitzt. In Khartum fehlt es gänzlich an Insulin und anderen wichtigen, teils überlebensnotwendigen, Medikamenten (BAMF 19.6.2023). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 30.6.2023 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 30.6.2023 • STPT – Sudan Transparency and Policy Tracker (19.6.2023): The Sudan Conflict Monitor #4, https://sudantransparency.org/wp-content/uploads/2023/06/SCM_4_2.pdf, Zugriff 30.6.2023 Kurzinformation vom 18.4.2023 Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vgl. RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023).Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vergleiche RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023). 2021 haben Armee und RSF geputscht und eine aus Zivilisten und Militärs zusammengesetzte Übergangsregierung abgesetzt. Seitdem wird das Land von dem sogenannten Übergangsrat kontrolliert. An dessen Spitze steht der Kommandeur der regulären Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Burhan. Sein Stellvertreter - und nun auch Widersacher - ist der Oberbefehlshaber der RSF-Paramilitärs, Mohamed Hamdan Daglo, genannt "Hemeti". In der Woche vom 10.4.2023 war eine Frist verstrichen, um einen Plan vorzulegen, wie das Land zur Demokratie zurückkehren könnte. Voraussetzung dafür sollte die Integration der RSF in die Strukturen der nationalen Armee sein (TS 17.4.2023; vg. RWV 17.4.2023). Seit Samstag 15.4.2023 liefern sich die Armee und die RSF schwere Kämpfe, die sich laut Medien hauptsächlich auf die Hauptstadt Khartum konzentrieren. Doch auch aus anderen Teilen des Landes werden Kämpfe gemeldet: etwa in der Hafenstadt Port Sudan am Roten Meer und in der Stadt Merowe, die über einen wichtigen Flughafen verfügt. Bislang zeigt sich keine der Konfliktparteien verhandlungsbereit (TS 17.4.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) wurden bislang mindestens 185 Menschen getötet und 1800 verletzt. Wegen anhaltender Kämpfe in dicht besiedelten Stadtteilen der Hauptstadt Khartum werden noch höhere Opferzahlen befürchtet. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch den Beschuss von Gesundheitseinrichtungen blockiert. Kranke und Verletzte können vielerorts nicht mehr behandelt werden. Zudem haben viele Kliniken weder Trinkwasser noch Nahrungsmittel (DW 17.4.2023; TS 17.4.2023). Trotz des internationalen Drucks zur Befriedung werden die Zusammenstöße in Khartum wahrscheinlich weitergehen, da die beiden Seiten relativ gleich stark sind, was das Risiko eines anhaltenden Bürgerkriegs erhöht, der den Übergang des Sudan zu einer zivilen Regierung erschüttert und eine neue humanitäre Krise auslöst (RWV 17.4.2023). Quellen: • DW – Deutsche Welle (17.4.2023): Im Sudan wächst die Sorge um die Zivilbevölkerung, https://www.dw.com/de/im-sudan-w%C3%A4chst-die-sorge-um-die-zivilbev%C3%B6lkerung/a-65351186, Zugriff 17.4.2023 • RWV - Rane Worldview (17.4.2023): Sudan Descends Into Conflict as Army, Paramilitary Face Off, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • TS - Tagesschau (17.4.2023): Machtkampf der Rivalen, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-faq-kaempfe-militaer-rsf-101.html, Zugriff 8.4.2023 Politische Lage Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Am 5.7.2019 einigten sich TMC und FFC auf die Bildung einer zivil geführten Übergangsregierung und unterzeichneten am 17.8.2019 ein politisches Abkommen und eine Verfassungserklärung. Die Übergangsregierung setzt sich aus einem Souveränen Rat, einem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze und einem Legislativrat zusammen. Der elfköpfige Souveräne Rat setzt sich aus sechs Zivilisten und fünf Militäroffizieren zusammen. Am 20.8.2019 wurde Abdalla Hamdok als Premierminister vereidigt, wodurch der TMC aufgelöst wurde (USDOS 11.3.2020). Das Land hat zuletzt 2015 nationale Wahlen (Präsidentschaftswahlen und Nationalversammlung) abgehalten (USDOS 11.3.2020). Diese Wahlen waren weder frei noch fair und wurden von der Opposition boykottiert (FH 4.3.2020). Gemäß der Verfassungserklärung sollen im Jahr 2022 allgemeine Wahlen abgehalten werden (USDOS 11.3.2020). Ex-Diktator Omar al-Baschir sitzt inzwischen im Gefängnis und soll wegen Verbrechen gegen die Menschheit an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden (Spiegel 14.11.2020). Das erste Jahr des dreijährigen Übergangs zu einer demokratischen Regierung im Sudan nach dem Sturz von Präsident Omar al-Bashir war geprägt von einer scheiternden Wirtschaft, politischen Spannungen und anhaltenden Protesten der Bevölkerung für Gerechtigkeit und Reformen. Diese Herausforderungen wurden durch die Covid-19-Pandemie noch verschärft. Die Regierung führte einige Reformen ein, hat aber die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021).Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021). Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vgl. Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021).Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vergleiche Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021). Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vgl. oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020).Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vergleiche oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020). Obwohl dieser historische Moment oft als "Übergang" vom militärischen Autoritarismus zur zivilen Demokratie dargestellt wird, ist er besser als eine Abrechnung mit dem Sudan zu verstehen, bei der sich Eliten aus dem Kern, der Peripherie und der Halbperipherie um die Trümmer eines Staates herum neu orientieren, der sich lange darauf verlassen hat, die Bevölkerung gegeneinander auszuspielen, um seine Herrschaft zu erhalten. Der Ausgang dieser Abrechnung ist ungewiss und wird durch eine Vielzahl von Eigeninteressen, Rebellengruppen und paramilitärischen Gruppierungen erschwert, mit Folgen für das Horn von Afrika und möglicherweise darüber hinaus (ACLED 27.8.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitaries in Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021 • DW - Deutsche Welle (9.2.2021): Rebellen-Anführer in Übergangsregierung berufen, https://www.dw.com/de/rebellen-anf%C3%Bchrer-in-%C3%Bcbergangsregierung-berufen/a-56504614, Zugriff 12.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 • oe24 - Mediengruppe „Österreich“ GmbH (8.2.2021): Kabinettsumbildung im Sudan - Rebellen in Regierungsposten, https://www.oe24.at/newsfeed/kabinettsumbildung-im-sudan-rebellen-in-regierungsposten/464455937, Zugriff 12.2.2021 • Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 • Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 Sicherheitslage Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020). Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020).In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vergleiche Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vergleiche meo 22.5.2020). Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vergleiche SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vergleiche ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 • CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 • MAECI - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale | Außenministerium Italien (13.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Sudan, http://www.viaggiaresicuri.it/country/SDN, Zugriff 12.2.2021 • meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021 • SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021 • WZ - Wiener Zeitung (5.2.2020): 51 Tote bei Kämpfen zwischen Sudan und Äthiopien, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2091790-51-Tote-bei-Kaempfen-zwischen-Sudan-und-Aethiopien.html, Zugriff 12.2.2021 • Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 • ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vgl. AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020).Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vergleiche AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020). Die Strafjustiz des Baschir-Regimes wurde der Aufgabe, Straftaten unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verfolgen und zu ahnden, nicht gerecht. Die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss. Es fehlt außerdem an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter (AA 28.6.2020). Langwierige Untersuchungshaft ist üblich. Die große Zahl der Inhaftierten und die Ineffizienz der Justiz führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 11.3.2020). Die sudanesische Übergangsverfassung von 2005 verbietet grundsätzlich Strafverfahren in Abwesenheit (AA 28.6.2020). Gerichtsverhandlungen sind nach Ermessen des Richters für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung zu stellen hat, wenn die Strafe mehr als 10 Jahre Haft, Hinrichtung oder Amputation umfassen könnte; Angeklagte haben das Recht, Berufung einzulegen, außer bei Militärprozessen. Militärprozesse haben keine Verfahrensgarantien (USDOS 11.3.2020). Im Baschir-Regime wurden Verdächtige häufig von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen willkürlich und ohne Rechtsgrundlage festgenommen und ohne richterlichen Beschluss in Untersuchungshaft festgehalten. Häufig vorkommenden Übergriffe staatlicher Sicherheitsorgane wurden nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt (AA 28.6.2020). Verdächtige können bis zu 45 Tage ohne richterlichen Beschluss, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu viereinhalb Monate, inhaftiert werden. Verhängte Strafen sind oft unverhältnismäßig hoch. Zur Vermeidung längerer Gefängnisstrafen nutzen Verurteilte gelegentlich die in bestimmten Fällen bestehende Möglichkeit, anstelle der verhängten Haftstrafe eine Körperstrafe (Hiebe) zu akzeptieren (AA 28.6.2020). Die Scharia beeinflusst das Recht stark (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020). Die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, wurden noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Es ist unklar, wie sich Strafverfolgung- und Strafzumessungspraxis unter der Übergangsregierung entwickeln werden (AA 28.6.2020). Im Bereich von Migration und Grenzkontrollen hatten sudanesische Polizei und Justiz ein neues Ausbildungskonzept erarbeitet, das dazu beitragen soll, das Bewusstsein für Rechtsstaatlichkeit bei Polizisten und Justizmitarbeitern bis hin zu Staatsanwälten und Richtern zu stärken (AA 28.6.2020). Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vgl. AI 8.4.2020).Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vergleiche AI 8.4.2020). In Darfur und anderen entlegenen Gebieten sind die Richter oft abwesend und verzögern so die Prozesse. In den Konfliktgebieten ist die lokale Mediation oft die erste Anlaufstelle zur Lösung von Streitigkeiten. In einigen Fällen entscheiden Stammesgerichte außerhalb des offiziellen Rechtssystems. Sie bieten nicht den gleichen Schutz wie reguläre Gerichte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Bashir verhaftete und schikanierte Anwälte, die sie als politische Gegner betrachtete; unter der Übergangsregierung gibt es keine Berichte über derartige Verhaftungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • AfAr - African Arguments (21.1.2021): Sudan’s Transitional National Security, https://africanarguments.org/2021/01/sudans-transitional-national-security/, Zugriff 11.2.2021 • AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Sicherheitsbehörden Unter dem Bashir-Regime lag die Verantwortung für die innere Sicherheit beim Innenministerium, das die Polizeibehörden beaufsichtigte; beim Verteidigungsministerium und beim Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS). Zu den Polizeibehörden des Innenministeriums gehörten die Sicherheitspolizei, die Polizei der Spezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte Zentrale Reservepolizei. Es gab Polizeipräsenz im ganzen Land. Unter der Übergangsregierung änderte sich diese Struktur. Der NISS wurde in General Intelligence Service (GIS) umbenannt, und sein Mandat eingegrenzt. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Elemente der sudanesischen Streitkräfte (SAF), einschließlich der schnellen Eingreiftruppen, des Grenzschutzes und der Einheiten des Verteidigungs- und Militärgeheimdienstes (DMI) (USDOS 11.3.2020). Die Behörden des Bashir-Regimes hatten zeitweise keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte sind auch unter der Übergangsregierung in Konfliktgebieten weiterhin in Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Obwohl einige Probleme fortbestehen, hat sich unter der Übergangsregierung die Kontrolle über die Sicherheitskräfte deutlich verbessert (USDOS 11.3.2020). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt. Die Polizei agiert weiterhin häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns fand und findet kaum statt. Nach dem 3.6.2019 war die Polizei, bis auf die Verkehrspolizei, zwischenzeitlich fast vollständig aus dem Khartumer Stadtbild verschwunden. In den Wochen zuvor wurde von Angriffen auf Krankenhäuser berichtet. Die Hintergründe solcher Angriffe sind unklar. Im Bashir-Regime waren Ärzte und medizinische Einrichtungen jedoch ein beliebtes Ziel staatlicher Übergriffe, da Ärzte, ähnlich wie Anwälte und Hochschullehrer, der Opposition zugerechnet wurden (AA 28.6.2020). Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen – auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes- ist offenkundig (AA 28.6.2020).Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen – auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes- ist offenkundig (AA 28.6.2020). Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vgl. Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021).Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vergleiche Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021). UNAMID (United Nations African Hybrid Mission in Darfur) war eine von den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union gemeinsam organisierte Friedensmission im Sudan (BRD 13.3.2020). Deren Mandat endete im Dezember
  5. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok hatte den Abzug der Blauhelme gefordert und erklärt, selbst für die Stabilisierung der Region Darfur zuständig zu sein. Sie muss sich nun vorwerfen lassen, den Friedensprozess zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • BRD - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (13.3.2020): Fragen und Antworten: Bundeswehreinsätze im Sudan verlängert, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/sicherheit-und-verteidigung/mandate-sudan-suedsudan-1718908, Zugriff 11.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 • Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Sowohl die alte Verfassung von 2005 als auch der Verfassungsentwurf von 2019 verbieten Folter und andere grausame, inhumane und demütigende Behandlung (USDOS 11.3.2020). Unter dem Baschir-Regime kam es regelmäßig zu Übergriffen von Sicherheitskräften, einschließlich von Fällen von Folter - auch mit Todesfolge. Personen, die den Sicherheitsbehörden auffielen, wurden oft ohne Angabe von Gründen verhaftet und an unbekannten Orten festgehalten (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Sowohl die alte Verfassung von 2005 als auch der Verfassungsentwurf von 2019 verbieten Folter und andere grausame, inhumane und demütigende Behandlung (USDOS 11.3.2020). Unter dem Baschir-Regime kam es regelmäßig zu Übergriffen von Sicherheitskräften, einschließlich von Fällen von Folter - auch mit Todesfolge. Personen, die den Sicherheitsbehörden auffielen, wurden oft ohne Angabe von Gründen verhaftet und an unbekannten Orten festgehalten (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle. Es gibt auch nach 2019 als glaubwürdig eingeschätzte Berichte Betroffener über Folter und Misshandlung in sudanesischen Gefängnissen, jedoch keine offiziellen Berichte. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle. Es gibt auch nach 2019 als glaubwürdig eingeschätzte Berichte Betroffener über Folter und Misshandlung in sudanesischen Gefängnissen, jedoch keine offiziellen Berichte. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag der Behörden der Regierung Baschir. Seit September 2019 gibt es unter der Übergangsregierung keine Berichte über willkürliche Verhaftungen oder Verschwindenlassen mehr (USDOS 11.3.2020). In Darfur sind Regierungseinheiten und die mit ihnen verbündeten Milizen nach wie vor für Kriegsverbrechen und andere gravierende Menschenrechtsverstöße, darunter Tötungen, sexualisierte Gewalt, systematische Plünderungen und Vertreibungen verantwortlich (AI 8.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es gibt Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag der Behörden der Regierung Baschir. Seit September 2019 gibt es unter der Übergangsregierung keine Berichte über willkürliche Verhaftungen oder Verschwindenlassen mehr (USDOS 11.3.2020). In Darfur sind Regierungseinheiten und die mit ihnen verbündeten Milizen nach wie vor für Kriegsverbrechen und andere gravierende Menschenrechtsverstöße, darunter Tötungen, sexualisierte Gewalt, systematische Plünderungen und Vertreibungen verantwortlich (AI 8.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Tausende Menschen, die Anfang 2019 bei friedlichen Protesten festgenommen worden waren, wurden nach der Absetzung der Regierung von Präsident al-Bashir auf freien Fuß gesetzt. Viele waren in der Haft gefoltert worden oder hatten andere Misshandlungen erlitten (AI 8.4.2020). Im Juli 2019 wurde beschlossen, den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren wird (FH 4.3.2020); er ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig (AA 28.6.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Korruption Der Sudan wird als eines der korruptesten Länder der Welt eingestuft. Daran hat auch der Sturz des langjährigen Machthabers al-Bashir im April 2019 nichts ändern können (GIZ 12.2020b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 11.3.2020). Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 12.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020, TI 23.8.2019). Die staatliche Legitimation und die Rechtsstaatlichkeit werden durch Korruption unterminiert (BS 4.2020). Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt (GIZ 12.2020b).Der Sudan wird als eines der korruptesten Länder der Welt eingestuft. Daran hat auch der Sturz des langjährigen Machthabers al-Bashir im April 2019 nichts ändern können (GIZ 12.2020b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 11.3.2020). Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 12.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020, TI 23.8.2019). Die staatliche Legitimation und die Rechtsstaatlichkeit werden durch Korruption unterminiert (BS 4.2020). Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt (GIZ 12.2020b). Die Regierung Baschir unternahm wenige Anstrengungen, um die Gesetze zur Verhinderung und Verfolgung von Korruption durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Positive Veränderungen der Übergangsregierung betreffen seit 2019 das gezieltes Vorgehen im Kampf gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch das Finanzministerium (AA 28.6.2020). Eine 2019 eingerichtete Kommission ist für die Korruptionsbekämpfung und Wiedererlangung öffentlicher Gelder zuständig und versucht, die von Mitgliedern der Regierung Baschir gestohlenen nationalen Vermögenswerte aufzuspüren und zurückzuholen. Bisher war ihr Hauptziel Baschir selbst, der im August 2019 wegen Korruption angeklagt wurde (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Regierung Baschir unternahm wenige Anstrengungen, um die Gesetze zur Verhinderung und Verfolgung von Korruption durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Positive Veränderungen der Übergangsregierung betreffen seit 2019 das gezieltes Vorgehen im Kampf gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch das Finanzministerium (AA 28.6.2020). Eine 2019 eingerichtete Kommission ist für die Korruptionsbekämpfung und Wiedererlangung öffentlicher Gelder zuständig und versucht, die von Mitgliedern der Regierung Baschir gestohlenen nationalen Vermögenswerte aufzuspüren und zurückzuholen. Bisher war ihr Hauptziel Baschir selbst, der im August 2019 wegen Korruption angeklagt wurde (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Das Land befindet sich seit Jahren unter den schlechtesten Rängen im jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International (TI 23.8.2019): Im CPI für 2020 liegt der Sudan auf Rang 174, das ist eine Verschlechterung von einem Rang im Vergleich zum Vorjahr; jeweils von 180 untersuchten Staaten (TI 28.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021 • TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 11.2.2021 • TI - Transparency International (23.8.2019): Sudan at a crossroads, https://www.transparency.org/en/blog/sudan-at-a-crossroads, Zugriff 11.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vgl. BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b).Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b). Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit war unter Baschir stark eingeschränkt. Die nachfolgende Übergangsregierung gewährleistet diese Grundrechte (USDOS 11.3.2020). Seit der Unterzeichnung des Verfassungsdokuments sind keine nennenswerten Einschränkungen der Pressefreiheit bekannt geworden (AA 28.6.2020). Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vgl. AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich; Überfüllung ist ein ernsthaftes Problem. Das Innenministerium veröffentlicht keine offiziellen Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen. Die Behörden stellen im Allgemeinen Nahrung, Wasser und sanitäre Anlagen zur Verfügung, wenngleich die Qualität aller drei Bereiche sehr schlecht ist. Die medizinische Versorgung in den Gefängnissen, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sind oft unzureichend, variieren aber von Einrichtung zu Einrichtung. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Häftlinge mit Essen und anderen Dingen. Die meisten Gefangenen haben keine Betten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich; Überfüllung ist ein ernsthaftes Problem. Das Innenministerium veröffentlicht keine offiziellen Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen. Die Behörden stellen im Allgemeinen Nahrung, Wasser und sanitäre Anlagen zur Verfügung, wenngleich die Qualität aller drei Bereiche sehr schlecht ist. Die medizinische Versorgung in den Gefängnissen, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sind oft unzureichend, variieren aber von Einrichtung zu Einrichtung. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Häftlinge mit Essen und anderen Dingen. Die meisten Gefangenen haben keine Betten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Die allgemeinen Bedingungen einschließlich der Verpflegung und der sanitären Einrichtungen sind in den Haftanstalten für Frauen besser als in entsprechenden Einrichtungen für Männer. Offizielle Informationen über die Anzahl der jugendlichen und weiblichen Gefangenen sind nicht verfügbar. Jugendliche sind meist gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020). Inhaftierte Frauen sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und Vergewaltigung durch Polizisten, Gefängnispersonal, Sicherheitskräfte oder Soldaten zu werden. Es gibt Berichte von Frauen, die widerrechtlich über mehrere Wochen in Polizeigewahrsam gehalten wurden, anstatt an die Justiz übergeben zu werden (AA 28.6.2020). Unter dem Bashir-Regime waren Folter und Misshandlungen von Inhaftierten häufig (FH 4.3.2020). Es gab es Berichte über Todesfälle aufgrund von Vernachlässigung und harter Haftbedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten, aber genaue Zahlen waren nicht verfügbar. Unter dem Bashir-Regime wurden Häftlinge teilweise in Isolationshaft gehalten und ihnen Nahrung, Wasser und Toiletten vorenthalten und es kam zu Vergewaltigungen von Häftlingen durch das Wachpersonal. Politische Gefangene wurden in separaten Abteilungen festgehalten und sie wurden härter behandelt. Viele prominente politische Gefangene berichteten jedoch, dass sie von Misshandlungen in der Haft verschont blieben (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene unter der neuen Übergangsregierung (USDOS 11.3.2020). Der Generalinspekteur der Polizei, der Justizminister und die Justiz sind befugt, Gefängnisse zu inspizieren. Die Regierung Bashir erlaubte keine Inspektionen durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Die Übergangsregierung hob diese Einschränkungen im Laufe des Jahres 2019 auf. UNAMID erhält gelegentlich eingeschränkten Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Todesstrafe Im Sudan steht die Todesstrafe auf eine Reihe von Vergehen wie Landesverrat, Apostasie, Mord oder wiederholte Sittlichkeitsverbrechen. Bestrebungen die Todesstrafe abzuschaffen gibt es keine. Es besteht die Möglichkeit der Begnadigung durch den Präsidenten (AA 28.6.2020). Die Todesstrafe wird durch Hängen exekutiert (AI 21.4.2020), auch Vollstreckungen durch Steinigung waren möglich (AJ 12.7.2020). Amnesty International registrierte für das Jahr 2019 eine durchgeführte Exekution und mindestens 31 Todesurteile. Zu Jahresende 2019 befanden sich mindestens 115 Personen im Todestrakt (AI 21.4.2020). Zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 28.6.2020). Im Juli 2020 wurde bekanntgegeben, dass die Todesstrafe als Sanktion für gleichgeschlechtliche Handlungen (ILGA 16.7.2020) oder Apostasie aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werde (AJ 12.7.2020). Quellen • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • AI - Amnesty International (21.4.2020): Death sentences and executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 • AJ - Al Jazeera (12.7.2020): Changes in criminal law as Sudan annuls apostasy death sentence, https://www.aljazeera.com/news/2020/7/12/changes-in-criminal-law-as-sudan-annuls-apostasy-death-sentence, Zugriff 1.2.2021 • ILGA, Pan Africa - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.7.2020): Sudan repeals death penalty for homosexuality - Pan Africa ILGA press release, https://ilga.org/sudan-removes-death-penalty-same-sex-relations, Zugriff 1.2.2021 Bewegungsfreiheit Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit bei Inlands- und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit bei Inlands- und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Juli 2020 dürfen Frauen ohne Einverständniserklärung ihres Ehemannes oder eines anderen männlichen Vormundes ins Ausland reisen und auch ohne männliches Einverständnis ihre Kinder mitnehmen (VoA 14.7.2020) Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden im Laufe des Jahres 2020 wechselnde Ausgangssperren und Reisebeschränkungen verhängt. Stand Ende Jänner 2021 waren keine Ausgangssperren und keine Einschränkungen im Inlandsreiseverkehr in Kraft (USEMB 31.1.2021). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 • USEMB - U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021): COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021 • VoA – Voice of America (14.7.2020): Sudanese Women Welcome Freedom to Travel Abroad with Children, https://www.voanews.com/africa/sudanese-women-welcome-freedom-travel-abroad-children, Zugriff 8.2.2021 IDPs und Flüchtlinge Sudan ist traditionell Hauptaufnahme- und -transitland für Flüchtlinge und Migranten vom Horn von Afrika. UNHCR-Angaben zufolge (Stand: 31.03.2020) befinden sich ca. 1,1 Mio. Flüchtlinge in Sudan, davon 823.000 aus Südsudan, 120.000 aus Eritrea und mindestens 94.000 aus Syrien. Daneben halten sich noch Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik (33.000), Äthiopien (13.000), Tschad (3.500) und Jemen (1.800) in Sudan auf (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut UNHCR befinden sich 860.000, laut Regierungsangaben 2-3 Millionen Südsudanesen im Land, von denen viele nicht registriert und von Staatenlosigkeit bedroht sind (USDOS 11.3.2020).Sudan ist traditionell Hauptaufnahme- und -transitland für Flüchtlinge und Migranten vom Horn von Afrika. UNHCR-Angaben zufolge (Stand: 31.03.2020) befinden sich ca. 1,1 Mio. Flüchtlinge in Sudan, davon 823.000 aus Südsudan, 120.000 aus Eritrea und mindestens 94.000 aus Syrien. Daneben halten sich noch Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik (33.000), Äthiopien (13.000), Tschad (3.500) und Jemen (1.800) in Sudan auf (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut UNHCR befinden sich 860.000, laut Regierungsangaben 2-3 Millionen Südsudanesen im Land, von denen viele nicht registriert und von Staatenlosigkeit bedroht sind (USDOS 11.3.2020). Des Weiteren gibt es über 1,9 Mio. Binnenvertriebene in Sudan, v. a. in Darfur, die mehrheitlich keinen ausreichenden Zugang zu Wasser, Nahrung und sanitären Anlagen haben (AA 28.6.2020). Die sudanesische Flüchtlingspolitik zeichnet sich durch eine „open border policy“ aus, indem sie Schutzsuchende aus Nachbarländern bereitwillig aufnimmt. Dabei werden Flüchtlinge je nach Herkunft sehr unterschiedlich behandelt. Personen aus dem Tschad werden geduldet, weil sie Ethnien angehören, die auch in Sudan vertreten sind. Syrer und Jemeniten genießen den im islamischen Recht verwurzelten Status „Arabische Brüder und Schwestern“. Damit geht eine visafreie Einreise und eine vollständige Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einher. Andere Flüchtlingsgruppen hingegen sind angehalten, in Flüchtlingslagern zu leben (sog. „encampment policy“). 70 % aller Flüchtlinge leben jedoch außerhalb der für sie vorgesehenen und überfüllten 21 Camps. Obwohl es toleriert wird, dass sie sich im Land bewegen und im informellen Sektor beschäftigt sind, verbleiben sie jedoch in illegalem Status und damit vulnerabel (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die sudanesische Flüchtlingspolitik zeichnet sich durch eine „open border policy“ aus, indem sie Schutzsuchende aus Nachbarländern bereitwillig aufnimmt. Dabei werden Flüchtlinge je nach Herkunft sehr unterschiedlich behandelt. Personen aus dem Tschad werden geduldet, weil sie Ethnien angehören, die auch in Sudan vertreten sind. Syrer und Jemeniten genießen den im islamischen Recht verwurzelten Status „Arabische Brüder und Schwestern“. Damit geht eine visafreie Einreise und eine vollständige Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einher. Andere Flüchtlingsgruppen hingegen sind angehalten, in Flüchtlingslagern zu leben (sog. „encampment policy“). 70 % aller Flüchtlinge leben jedoch außerhalb der für sie vorgesehenen und überfüllten 21 Camps. Obwohl es toleriert wird, dass sie sich im Land bewegen und im informellen Sektor beschäftigt sind, verbleiben sie jedoch in illegalem Status und damit vulnerabel (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Eritreer werden i. d. R. von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich registrieren lassen. Für anerkannte Flüchtlinge besteht Residenzpflicht im zugewiesenen Flüchtlingslager. Sie dürfen nur mit Genehmigung arbeiten. Äthiopier haben schlechte Aussichten auf Anerkennung als Flüchtlinge (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Eritreer werden i. d. R. von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich registrieren lassen. Für anerkannte Flüchtlinge besteht Residenzpflicht im zugewiesenen Flüchtlingslager. Sie dürfen nur mit Genehmigung arbeiten. Äthiopier haben schlechte Aussichten auf Anerkennung als Flüchtlinge (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Südsudanesen haben nach der Teilung 2011 in der Regel ihre sudanesische Staatsangehörigkeit verloren. Ein Teil von ihnen ist dennoch im Sudan verblieben. Sudan und Südsudan haben sich auf Bewegungsfreiheit und unbefristetes Bleiberecht geeinigt. Die meisten südsudanesischen Flüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, da sie sich alleine nicht versorgen könnten. Sie leiden besonders stark unter der wirtschaftlichen Krise. Über die Hälfte der südsudanesischen Flüchtlinge lebt in den an ihr Heimatland angrenzenden Bundesstaaten (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Südsudanesen haben nach der Teilung 2011 in der Regel ihre sudanesische Staatsangehörigkeit verloren. Ein Teil von ihnen ist dennoch im Sudan verblieben. Sudan und Südsudan haben sich auf Bewegungsfreiheit und unbefristetes Bleiberecht geeinigt. Die meisten südsudanesischen Flüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, da sie sich alleine nicht versorgen könnten. Sie leiden besonders stark unter der wirtschaftlichen Krise. Über die Hälfte der südsudanesischen Flüchtlinge lebt in den an ihr Heimatland angrenzenden Bundesstaaten (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter den zunehmenden wirtschaftlichen Herausforderungen leiden insbesondere Randgruppen wie Flüchtlinge, Migranten und Binnenvertriebene (AA 28.6.2020). Migranten, Flüchtlinge und Asylsucher, die in oder durch den Sudan reisen, sind vulnerabel gegenüber kriminellen Netzwerken, die Menschenhandel und -schmuggel betreiben (FH 4.3.2020). Äthiopier, Eritreer und andere Flüchtlinge oder Migranten sind oft ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Ende 2020/Anfang 2021 queren tausende äthiopische Flüchtlinge täglich die Grenze in den Sudan. Sie flüchten vor Massakern, Plünderungen und Vergewaltigungen aus der Provinz Tigray. Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen, einschließlich ethnischer Gruppen mit Stammesverwandten auf der sudanesischen Seite der Grenze, könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).Ende 2020/Anfang 2021 queren tausende äthiopische Flüchtlinge täglich die Grenze in den Sudan. Sie flüchten vor Massakern, Plünderungen und Vergewaltigungen aus der Provinz Tigray. Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen, einschließlich ethnischer Gruppen mit Stammesverwandten auf der sudanesischen Seite der Grenze, könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 • ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021 Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020).Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vergleiche IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie müssen Stand Ende Jänner 2021 alle Einreisenden einen negativen PCR-Test nicht älter als 96 Stunden vorweisen. Reisende, die aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika oder den Niederlanden ankommen oder durchreisten, müssen einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen und unterliegen zusätzlich einer obligatorischen 14-tägigen Heimquarantäne (USEMB 31.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • IOM - International Organization for Migration (o.D.): Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in the Horn of Africa, https://returnandreintegration.iom.int/en/initiatives-map?nid=692, Zugriff 1.2.2021 • USEMB - U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021): COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021 • WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (o.D.): What WFP is doing in Sudan - Food Assistance, https://www.wfp.org/countries/sudan, Zugriff 1.2.2021 Dokumente Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Sudanesische Identifikationsdokumente sind in der Regel echt, wenn auch verschiedentlich unwahre Angaben in Bezug auf Fotos, Namensführung und Alter festzustellen waren. Dies gilt nicht für die neuen, biometrischen und maschinenlesbaren Reisepässe, bei denen eine nachträgliche Verfälschung praktisch nicht mehr möglich ist. Fälschungsdelikte erfolgen, soweit bekannt, bei Beantragung in erster Linie in Bezug auf Namensführung oder Geburtsdatum. In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten existiert ein nur spärliches Urkunden- und Registerwesen (AA 28.6.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 Ergänzend ist aktuellen Medienberichten zur allgemeinen Lage im Sudan Folgendes zu entnehmen: Der Machtkampf zwischen der Regierung und dem von ihr befehligten Militär und den RSF wird immer schlimmer. RSF-Milizionäre haben im Oktober 2023 Nyala, die Hauptstadt der Provinz Süd-Darfur und zweitgrößte Stadt des Landes, eingenommen. Allerdings weisen auch andere Entwicklungen daraufhin, dass Sudans Militärs unter erheblichen Druck geraten sind. So kontrolliert die RSF-Miliz inzwischen auch weite Teile der Hauptstadt Khartum und rückt derzeit nach Süden in die Kornkammer des Landes vor. Die Armee hält lediglich noch einzelne Stützpunkte in Khartum wie das Hauptquartier der Streitkräfte sowie den am Rand der Stadt gelegenen Militärflugplatz Wadi Sayidna, von dem die Luftwaffe ihre Angriffe auf RSF-Stellungen fliegt (Standard 27.10.2023). Beide Seiten werfen einander vor für die Sprengung einer Brücke in Khartum im November 2023 verantwortlich zu sein. Aktuell tobt der Kampf insbesondere rund um die Armeebasen rund um Khartum (Reuters 15.11.2023). Die Situation könnte sich ähnlich wie in Libyen entwickeln, als ein Land mit zwei Regierungen und zwei Armeen (ADF 28.11.2023). Quellen: • Standard, der (27.10.2023): Womöglich entscheidende Wende im Bürgerkrieg im Sudan, https://www.derstandard.at/story/3000000192940/womoeglich-entscheidende-wende-im-buergerkrieg-im-sudan, Zugriff 27.10.2023 • Reuters (15.11.2023): Advances give Sudanese paramilitary force momentum in seven-month war, https://www.reuters.com/world/africa/advances-give-sudanese-paramilitary-force-momentum-seven-month-war-2023-11-15/, Zugriff 27.10.2023 • ADF – Africa Defense Forum (28.11.2023): RSF Advances Give It Control Over Half of Sudan, https://adf-magazine.com/2023/11/rsf-advances-give-it-control-over-half-of-sudan/, Zugriff 27.10.2023• ADF – Africa Defense Forum (28.11.2023): RSF Advances Give römisch eins t Control Over Half of Sudan, https://adf-magazine.com/2023/11/rsf-advances-give-it-control-over-half-of-sudan/, Zugriff 27.10.2023
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zum Sudan sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.12.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seiner in Vorlage gebrachten ukrainischen Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde sowie Reisepasskopie mit ausreichender Sicherheit fest. In Bezug auf seinen Reisepass behauptete er, diesen in Österreich verloren zu haben. Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen und der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Hinsichtlich seiner schulischen und universitären Bildung hatte er überdies sein Reifeprüfungszeugnis von einer Schule in Abu Dhabi sowie ein Konvolut an Studienunterlagen samt eines ukrainischen Masterdiploms in Bezug auf den Abschluss des Studiums der Zahnmedizin vorgelegt. Der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Reisepasskopie ist zu entnehmen, dass dieser ursprünglich eine Gültigkeit bis zum 14.09.2020 hatte und seitens der sudanesischen Botschaft in Kiew noch zwei weitere Male - zuletzt am 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 - verlängert worden war. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Antrag auf Erteilung eines Visums für die Vereinigten Arabischen Emirate nach Abschluss seines Studiums im Frühjahr 2022 aufgrund des zeitnahen Ablaufs seines Reisepasses abgelehnt wurde, grundsätzlich nachvollziehbar. Das annullierte Visum für Kanada findet sich ebenso in der vorgelegten Reisepasskopie wie ein Stempel des Flughafens Khartoum vom 10.07.
  8. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Aus letzterem geht überdies hervor, dass sich ein Cousin des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhält. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er bereits ab dem Jahr 2015 in der Ukraine studiert habe, sich zuletzt jedoch von November 2018 bis April 2019 in seinem Herkunftsstaat Sudan aufgehalten habe, um ein Problem mit seinen Studiengebühren zu klären. In dieser Zeit habe er sich „an der Revolution“ beteiligt und sei er infolge einer Demonstrationsauflösung für drei Tage von Angehörigen der damals noch regierungstreuen Miliz Dschandschawid festgenommen worden, ehe ihm die Flucht zurück in die Ukraine gelungen sei. Er selbst sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, sein Vater und sein Onkel hätten jedoch der Partei „Freiheit und Wandel“ angehört. Er selbst habe dabei geholfen, Demonstrationen gegen die Regierung von Omar Al Bashir zu organisieren; er habe an der Ausschreibung von Terminen, der Gestaltung und Verteilung von Flyern und digitalen Inhalten betreffend die jeweiligen Demonstrationen mitgewirkt. Die Demonstrationen hätten im Dezember 2018 begonnen und er sei von Beginn an täglich daran beteiligt gewesen, bis er im April 2019 bei einer Demonstration festgenommen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er aufgrund seiner Flucht sogleich am Flughafen inhaftiert und in weiterer Folge gefoltert und hingerichtet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen: Eingangs erscheint es bereits zweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 tatsächlich im Sudan aufgehalten hat, da sein betreffendes Vorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht. Er vermochte keinerlei Bescheinigungen in Zusammenhang mit derartigen Reisebewegungen in Vorlage zu bringen und gab an, seinen damaligen Reisepass mit den Ein- und Ausreisestempeln in Österreich verloren zu haben, wobei sich in der vorgelegten Kopie seines Reisepasses lediglich ein Stempel des Flughafens Khartoum vom 10.07.2017 findet (AS. 103). Ebenso wenig brachte der Beschwerdeführer Flugtickets oder Buchungsbestätigungen im Hinblick auf einen etwaigen Aufenthalt im Sudan in den Jahren 2018 oder 2019 in Vorlage, unter der Behauptung, dass er keinen Zugriff auf seine damalige E-Mail-Adresse mehr habe. Die dem Beschwerdeführer auf seine ausdrückliche Zusicherung, er werde versuchen, etwaige Beweismittel bezüglich seines angeblichen jüngsten Aufenthaltes im Sudan zu beschaffen, zuletzt im Rahmen der Verhandlung noch bis zum 03.01.2024 eingeräumte Frist ließ er ungenützt verstreichen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angebliche Verhaftung und Anhaltung in Haft erschöpften sich zudem sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung nur in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers - um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen - eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht genügt (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gerecht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angebliche Verhaftung und Anhaltung in Haft erschöpften sich zudem sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung nur in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers - um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen - eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht genügt vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gerecht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Flucht aus dem Gefangenenlager der Dschandschawid muteten zudem wenig plausibel an. So behauptete er im Wesentlichen stringent, nach drei Tagen der Anhaltung habe ihn ein Aufseher zu den Toiletten außerhalb des Hauses geführt, die von einem anderen Aufseher bewacht worden seien. Dieser Wächter sei in exakt jenem Augenblick von einem Kollegen gerufen worden und habe den Bereich der Toiletten infolge dessen verlassen. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitgefangener, der ebenfalls zuvor zu den Toiletten geführt worden sei, hätten diese Chance umgehend ergriffen und seien sogleich über die Mauer (bzw. in der Verhandlung sprach er wiederum von einem Zaun) des Gefangenenlagers geklettert, die sich unmittelbar neben den Toiletten befunden hätte und seien davongerannt. Dass die Gefangenen nicht bewacht wurden und der Haftbereich nur von einem Zaun bzw. einer Mauer in einer Höhe, die übersprungen werden kann, gesichert ist, scheint wenig glaubhaft. Auch wies das Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen wichtigen Details und Nebenaspekten durchaus signifikante Widersprüche auf, welche den Eindruck untermauern, dass es sich bei seinen Schilderungen nicht um tatsächlich Erlebtes handelte. Ungeachtet kleinerer zeitlicher Abweichungen in seinen Datumsangaben, die bereits seitens der belangen Behörde beweiswürdigend aufgegriffen worden waren, hatte der Beschwerdeführer etwa vor dem BFA im Hinblick auf seine Flucht aus dem Gefangenenlager zu Protokoll gegeben, dass er und sein Mitgefangener zunächst ca. 25 Minuten gelaufen seien, ehe sie zu einem Stadtviertel mit kleinen Gassen gekommen seien. Dort hätten sie eine Pause gemacht und sich erholt. Im Anschluss daran seien sie noch weitere ca. eineinviertel Stunden marschiert, ehe sie auf eine Straße gekommen seien, wo gerade eine Gruppe von Jugendlichen demonstriert und ihnen in weiterer Folge geholfen habe (AS. 63). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er den Ablauf dahingehend, dass er und sein Mitgefangener nach dem Sprung über den Zaun nur ca. 25 oder 30 Minuten gelaufen seien, ehe sie sogleich auf eine Gruppe von Männern gestoßen seien, die vor einem Haus gesessen und über „Revolutionsthemen“ gesprochen hätten. Diese Männer hätten den Beschwerdeführer und seinen Mitgefangenen in weiterer Folge unterstützt (Protokoll S. 11f). Den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebrachten Beweismitteln kann ebenso keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Das vorgelegte Dokument, wonach sein Vater und Onkel angeblich Mitglieder der politischen Bewegung „Freiheit und Wandel“ seien, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, vermag jedoch – ungeachtet des Umstandes, dass das Urkundenwesen im Sudan unzulänglich und gegen Geldzahlung ohnedies fast jede gewünschte Urkunde erhältlich ist (vgl. Punkt II.1.3.) – nicht die Angaben des Beschwerdeführers zu stützen, da dieser auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptete, dass seine vorgebliche Inhaftierung mit etwaigen politischen Aktivitäten seiner Angehörigen zu tun gehabt hätte, sondern vielmehr spontan im Zuge einer Demonstrationsauflösung erfolgt sei. Seinem nunmehr ergänzend im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 03.01.2024 nachgereichten Konvolut an Lichtbildern, die angeblich verwüstete bzw. zerstörte Immobilien seiner Angehörigen im Sudan zeigen würden, kommt ebenfalls keinerlei Beweiskraft zu. Der Hintergrund und Ursprung dieser Bilder – einige zeigen ein unaufgeräumtes, jedoch nicht maßgeblich beschädigtes Haus von innen, andere ein völlig zerstörtes Haus von außen – ist nicht verifizierbar und lässt sich aus diesen daher auch kein schlüssiger Konnex zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers herleiten.Den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebrachten Beweismitteln kann ebenso keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Das vorgelegte Dokument, wonach sein Vater und Onkel angeblich Mitglieder der politischen Bewegung „Freiheit und Wandel“ seien, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, vermag jedoch – ungeachtet des Umstandes, dass das Urkundenwesen im Sudan unzulänglich und gegen Geldzahlung ohnedies fast jede gewünschte Urkunde erhältlich ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) – nicht die Angaben des Beschwerdeführers zu stützen, da dieser auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptete, dass seine vorgebliche Inhaftierung mit etwaigen politischen Aktivitäten seiner Angehörigen zu tun gehabt hätte, sondern vielmehr spontan im Zuge einer Demonstrationsauflösung erfolgt sei. Seinem nunmehr ergänzend im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 03.01.2024 nachgereichten Konvolut an Lichtbildern, die angeblich verwüstete bzw. zerstörte Immobilien seiner Angehörigen im Sudan zeigen würden, kommt ebenfalls keinerlei Beweiskraft zu. Der Hintergrund und Ursprung dieser Bilder – einige zeigen ein unaufgeräumtes, jedoch nicht maßgeblich beschädigtes Haus von innen, andere ein völlig zerstörtes Haus von außen – ist nicht verifizierbar und lässt sich aus diesen daher auch kein schlüssiger Konnex zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers herleiten. Nicht zuletzt bleibt zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer – ungeachtet seiner angeblich im April 2019 erfolgten legalen Ausreise aus dem Sudan auf dem Luftweg, die er im Verfahren noch mit der behaupteten Bestechung eines Offiziers am Flughafen begründete - seinen ursprünglich bis zum 14.09.2020 gültigen Reisepass seitens der sudanesischen Botschaft in Kiew noch zwei weitere Male, zuletzt am 01.07.2021 bis zum 30.06.2022, verlängern ließ, was typischerweise eine Unterschutzstellungsabsicht sowie den Wunsch einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat indiziert (vgl. VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, mwN).Nicht zuletzt bleibt zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer – ungeachtet seiner angeblich im April 2019 erfolgten legalen Ausreise aus dem Sudan auf dem Luftweg, die er im Verfahren noch mit der behaupteten Bestechung eines Offiziers am Flughafen begründete - seinen ursprünglich bis zum 14.09.2020 gültigen Reisepass seitens der sudanesischen Botschaft in Kiew noch zwei weitere Male, zuletzt am 01.07.2021 bis zum 30.06.2022, verlängern ließ, was typischerweise eine Unterschutzstellungsabsicht sowie den Wunsch einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat indiziert vergleiche VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, mwN). In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht darzulegen vermochte, im Sudan nach wie vor der Gefahr einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Machtverhältnisse im Sudan haben sich seit dem Jahr 2019 grundlegend geändert und toben dort mittlerweile anhaltende Kämpfe zwischen der Regierung und den Milizen der Rapid Support Forces (RSF), die die Nachfolgeorganisation der Dschandschawid darstellen, von welchen der Beschwerdeführer seinerzeit angeblich noch im Auftrag der Regierung verhaftet worden sei. Diese Kampfhandlungen fordern vor dem Hintergrund der aktuellen, einschlägigen Länderberichte (vgl. Punkt II.1.
  10. und II.1.3.1.) derzeit den vollen Einsatz beider Seiten, sodass es in hohem Maße unwahrscheinlich erscheint, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der behauptet, vor etwa fünf Jahren einmalig für drei Tage infolge einer Demonstrationsauflösung von Mitgliedern der damaligen Dschandschawid (nunmehrigen RSF) inhaftiert worden zu sein, aufgrund dessen im Sudan noch immer der Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht darzulegen vermochte, im Sudan nach wie vor der Gefahr einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Machtverhältnisse im Sudan haben sich seit dem Jahr 2019 grundlegend geändert und toben dort mittlerweile anhaltende Kämpfe zwischen der Regierung und den Milizen der Rapid Support Forces (RSF), die die Nachfolgeorganisation der Dschandschawid darstellen, von welchen der Beschwerdeführer seinerzeit angeblich noch im Auftrag der Regierung verhaftet worden sei. Diese Kampfhandlungen fordern vor dem Hintergrund der aktuellen, einschlägigen Länderberichte vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  11. und römisch zwei.1.3.1.) derzeit den vollen Einsatz beider Seiten, sodass es in hohem Maße unwahrscheinlich erscheint, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der behauptet, vor etwa fünf Jahren einmalig für drei Tage infolge einer Demonstrationsauflösung von Mitgliedern der damaligen Dschandschawid (nunmehrigen RSF) inhaftiert worden zu sein, aufgrund dessen im Sudan noch immer der Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 2.
  12. Zur Lage im Sudan: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z

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